Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/04/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/04/0041

Entscheidungsdatum

22.05.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
StGB §31a;
VStG §24;
VStG §54b Abs3;
VwRallg;
  1. StGB § 31a heute
  2. StGB § 31a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 31a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0042 2012/04/0043 2012/04/0044 2012/04/0045 2012/04/0046 2012/04/0047 2012/04/0055 2012/04/0049 2012/04/0050 2012/04/0051 2012/04/0052 2012/04/0053 2012/04/0054 2012/04/0048

Rechtssatz

Zur vom Bestraften geforderten analogen Anwendung des Paragraph 31 a, StGB hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer echten Gesetzeslücke eine derartige Analogie nicht geboten und der Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, im Verwaltungsstrafrecht dieselben Regelungen wie im gerichtlichen Strafrecht vorzusehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/09/0216, mit Verweis auf das E vom 30. März 2006, 2003/09/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006 ferner festgehalten, dass das Erfordernis einer Lückenfüllung schon deshalb nicht vorliege, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG vorsieht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040041.X01

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2012040041_20120522X01

Entscheidungstext 2012/04/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/04/0041

Entscheidungsdatum

22.05.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
StGB §31a;
VStG §24;
VStG §54b Abs3;
VwRallg;
  1. StGB § 31a heute
  2. StGB § 31a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 31a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0042 2012/04/0043 2012/04/0044 2012/04/0045 2012/04/0046 2012/04/0047 2012/04/0055 2012/04/0049 2012/04/0050 2012/04/0051 2012/04/0052 2012/04/0053 2012/04/0054 2012/04/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 48, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1.) 23. Februar 2012, Zl. VwSen-222574/2/Bm/Ba,

  1. 2
    23. Februar 2012, Zl. VwSen-222575/2/Bm/Ba,
  2. 3
    23. Februar 2012, Zl. VwSen-222576/2/Bm/Ba,
  3. 4
    23. Februar 2012, Zl. VwSen-222577/2/Bm/Ba,
  4. 5
    23. Februar 2012, Zl. VwSen-222578/2/Bm/Ba,
  5. 6
    23. Februar 2012, Zl. VwSen-222579/2/Bm/Ba,
  6. 7
    23. Februar 2012, Zl. VwSen-222580/2/Bm/Ba,
  7. 8
    23. Februar 2012, Zl. VwSen-222581/2/Bm/Ba,
  8. 9
    23. Februar 2012, Zl. VwSen-222582/2/Bm/Ba,
  9. 10
    16. März 2012, Zl. VwSen-222588/2/Bm/Sta, 11.) 16. März 2012, Zl. VwSen-222589/2/Bm/Sta, 12.) 16. März 2012, Zl. VwSen- 222590/2/Bm/Sta, 13.) 16. März 2012, Zl. VwSen-222591/2/Bm/Sta,
                  14.)              16. März 2012, Zl. VwSen-222592/2/Bm/Sta, 15.) 16. März 2012, Zl. VwSen-222593/2/Bm/Sta, jeweils betreffend Antrag auf nachträgliche Strafmilderung i.A. nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den angefochtenen Bescheiden und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Über den Beschwerdeführer wurden mit mehreren Bescheiden rechtskräftig Verwaltungsstrafen wegen verschiedener Übertretungen der GewO 1994 verhängt. Mit Anträgen vom 31. Oktober 2011 begehrte der Beschwerdeführer jeweils die nachträgliche Herabsetzung der verhängten Strafen in analoger Anwendung des Paragraph 31 a, StGB, da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse infolge seiner Privatinsolvenz grundlegend verändert hätten. Mit den angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden diese Anträge jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zurückgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde bestreitet nicht die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen über den Beschwerdeführer; sie wendet sich lediglich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Herabsetzung der Strafen und die darin zum Ausdruck kommende Verweigerung der Neubemessung einer Strafe in analoger Anwendung des Paragraph 31 a, StGB, macht nicht näher ausgeführte verfassungsrechtliche Bedenken geltend und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf:

Nach dem gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer amtswegigen Abänderung oder Aufhebung des betreffenden Bescheides findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auf die Ausübung der in Paragraph 68, AVG und Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG vorgesehenen Abänderungs- und Behebungsbefugnisse der Behörde steht niemandem ein Anspruch zu (Paragraph 68, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52 a, Absatz eins, letzter Satz VStG). Dass einer jener Sachverhalte vorläge, die die Verwaltungsstrafbehörde zu einer Änderung eines rechtskräftigen Strafbescheides berechtigen (Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG, Paragraph 68, Absatz 4, AVG) wird im Übrigen in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Zu der in der Beschwerde geforderten analogen Anwendung des Paragraph 31 a, StGB hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer echten Gesetzeslücke eine derartige Analogie nicht geboten und der Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, im Verwaltungsstrafrecht dieselben Regelungen wie im gerichtlichen Strafrecht vorzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0216, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen oder einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006, dessen Aussagen entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für den gegenständlichen Fall Bedeutung haben, ferner festgehalten, dass das Erfordernis einer Lückenfüllung schon deshalb nicht vorliege, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG vorsieht.

Der auf eine Abänderung rechtskräftiger Strafbescheide gerichtete Antrag des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2012

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040041.X00

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012

Dokumentnummer

JWT_2012040041_20120522X00