Aus den angefochtenen Bescheiden und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Über den Beschwerdeführer wurden mit mehreren Bescheiden rechtskräftig Verwaltungsstrafen wegen verschiedener Übertretungen der GewO 1994 verhängt. Mit Anträgen vom 31. Oktober 2011 begehrte der Beschwerdeführer jeweils die nachträgliche Herabsetzung der verhängten Strafen in analoger Anwendung des § 31a StGB, da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse infolge seiner Privatinsolvenz grundlegend verändert hätten. Mit den angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden diese Anträge jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.Über den Beschwerdeführer wurden mit mehreren Bescheiden rechtskräftig Verwaltungsstrafen wegen verschiedener Übertretungen der GewO 1994 verhängt. Mit Anträgen vom 31. Oktober 2011 begehrte der Beschwerdeführer jeweils die nachträgliche Herabsetzung der verhängten Strafen in analoger Anwendung des Paragraph 31 a, StGB, da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse infolge seiner Privatinsolvenz grundlegend verändert hätten. Mit den angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden diese Anträge jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zurückgewiesen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde bestreitet nicht die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen über den Beschwerdeführer; sie wendet sich lediglich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Herabsetzung der Strafen und die darin zum Ausdruck kommende Verweigerung der Neubemessung einer Strafe in analoger Anwendung des § 31a StGB, macht nicht näher ausgeführte verfassungsrechtliche Bedenken geltend und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.Die Beschwerde bestreitet nicht die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen über den Beschwerdeführer; sie wendet sich lediglich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Herabsetzung der Strafen und die darin zum Ausdruck kommende Verweigerung der Neubemessung einer Strafe in analoger Anwendung des Paragraph 31 a, StGB, macht nicht näher ausgeführte verfassungsrechtliche Bedenken geltend und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf:
Nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer amtswegigen Abänderung oder Aufhebung des betreffenden Bescheides findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auf die Ausübung der in § 68 AVG und § 52a Abs. 1 VStG vorgesehenen Abänderungs- und Behebungsbefugnisse der Behörde steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs. 7 AVG iVm § 52a Abs. 1 letzter Satz VStG). Dass einer jener Sachverhalte vorläge, die die Verwaltungsstrafbehörde zu einer Änderung eines rechtskräftigen Strafbescheides berechtigen (§ 52a Abs. 1 VStG, § 68 Abs. 4 AVG) wird im Übrigen in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.Nach dem gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer amtswegigen Abänderung oder Aufhebung des betreffenden Bescheides findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auf die Ausübung der in Paragraph 68, AVG und Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG vorgesehenen Abänderungs- und Behebungsbefugnisse der Behörde steht niemandem ein Anspruch zu (Paragraph 68, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52 a, Absatz eins, letzter Satz VStG). Dass einer jener Sachverhalte vorläge, die die Verwaltungsstrafbehörde zu einer Änderung eines rechtskräftigen Strafbescheides berechtigen (Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG, Paragraph 68, Absatz 4, AVG) wird im Übrigen in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Zu der in der Beschwerde geforderten analogen Anwendung des § 31a StGB hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer echten Gesetzeslücke eine derartige Analogie nicht geboten und der Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, im Verwaltungsstrafrecht dieselben Regelungen wie im gerichtlichen Strafrecht vorzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0216, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014).Zu der in der Beschwerde geforderten analogen Anwendung des Paragraph 31 a, StGB hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer echten Gesetzeslücke eine derartige Analogie nicht geboten und der Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, im Verwaltungsstrafrecht dieselben Regelungen wie im gerichtlichen Strafrecht vorzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0216, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen oder einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006, dessen Aussagen entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für den gegenständlichen Fall Bedeutung haben, ferner festgehalten, dass das Erfordernis einer Lückenfüllung schon deshalb nicht vorliege, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des § 54b Abs. 3 VStG vorsieht.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen oder einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006, dessen Aussagen entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für den gegenständlichen Fall Bedeutung haben, ferner festgehalten, dass das Erfordernis einer Lückenfüllung schon deshalb nicht vorliege, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG vorsieht.
Der auf eine Abänderung rechtskräftiger Strafbescheide gerichtete Antrag des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.Der auf eine Abänderung rechtskräftiger Strafbescheide gerichtete Antrag des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2012