Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/12/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/12/0083

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0021 E 20. Dezember 2006 RS 7 (hier erster Satz [ohne den ersten Halbsatz] und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in dem im 1. Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109, als allgemein für die Beweiswürdigung geltenden Grundsatz ausgeführt hat, kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0179). Sie hat jedoch diesfalls in der Begründung des Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie im Rahmen der Bescheidbegründung darzulegen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076, und vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0247). Dieser Grundsatz ist jedoch im Definitivstellungsverfahren für den Fall modifiziert, dass verschiedene Gutachter auf Grund abweichender, jedoch gleichermaßen vertretbarer Lehrmeinungen betreffend die richtige Methode der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Bestehen nämlich in der Lehre diesbezüglich verschiedene Auffassungen, so ist es dem Definitivstellungswerber nicht vorwerfbar, wenn er bei Erstellung seiner wissenschaftlichen Arbeiten einer von mehreren in der Lehre anerkannten Methoden folgt vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 25. April 2003). In einer solchen Konstellation sind beweiswürdigende Überlegungen der entscheidenden Behörde im Sinne der im vorstehenden Absatz zitierten Judikatur betreffend die Frage, welcher dieser Denkschulen in freier Beweiswürdigung der Vorzug zu geben ist, entbehrlich, weil rechtlich ohne Bedeutung. (Hier: Die unterschiedliche Beurteilung näher bezeichneter Gutachter könnte auf die Anwendung unterschiedlicher Fachmethodik bzw. auf einen Streit von Denkschulen zurückgeführt werden. Ist aber von der Schlüssigkeit dieser Gutachten im Rahmen der zwischen unterschiedlichen Denkschulen üblichen Bandbreiten auszugehen und gelangt auch nur ein Gutachter in Anwendung der Kriterien der von ihm vertretenen Methodenschule zum Ergebnis, der Definitivstellungswerber habe sogar Habilitationsniveau erreicht, ist davon auszugehen, dass auch die für die Definitivstellung erforderliche wissenschaftliche Leistung erbracht wurde.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X01

Im RIS seit

04.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2006120083_20071023X01

Rechtssatz für 2006/12/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/12/0083

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  3. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz BDG 1979 folgt, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren vom Bundespensionsamt ausgewählte Amtsgutachter beizuziehen sind (Hinweis E vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268); die Schlüssigkeit solcher Gutachten ist jedoch von der Dienstbehörde zu prüfen, welche darüber hinaus berechtigt und verpflichtet ist, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei ist auch anderen Gutachten als jenen des Bundespensionsamtes zu folgen, wenn für deren Richtigkeit bessere Gründe sprechen. Die Dienstbehörde ist keinesfalls an Leistungskalküle und Feststellungen des Bundespensionsamtes gebunden (Hinweis E vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0202, betreffend Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X02

Im RIS seit

04.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2006120083_20071023X02

Rechtssatz für 2006/12/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/12/0083

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn ein Sachverständiger ausführt, ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt liege mit "hoher Wahrscheinlichkeit" vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Sachverhalt verwirklicht ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X03

Im RIS seit

04.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2006120083_20071023X03

Rechtssatz für 2006/12/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/12/0083

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Befundbericht ist kein Gutachten, damit wird einem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Vorliegen eines Gutachtens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X04

Im RIS seit

04.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2006120083_20071023X04

Rechtssatz für 2006/12/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/12/0083

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Rechtssatz

Dass behördenintern bereits vor Einräumung des Parteiengehöres an den Beamten im Verwaltungsakt angemerkt wurde, dass eine Ruhestandsversetzung des Beamten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 anzustreben sei, vermag eine Befangenheit des letztlich entscheidenden Organwalters nicht zu bewirken. Selbstverständlich wäre im Rahmen des Parteiengehöres erstattetes relevantes Vorbringen des Beamten anlässlich der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Auch der Umstand, dass der Beamte gegen zahlreiche andere Beamte Strafanzeigen wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches erstattete, vermag deren Befangenheit nicht zu bewirken. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Ablehnung wegen Befangenheit Parteiengehör Rechtliche Würdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X05

Im RIS seit

04.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2006120083_20071023X05

Entscheidungstext 2006/12/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/12/0083

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  3. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. Dr. P in W, vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 7. April 2006, Zl. BMWA-107.276/0027-Pers/2/2006, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, nach der am 23. Oktober 2007 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin sowie der Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers Dr. Simone Schweinhammer und der Vertreter der belangten Behörde, Dr. Martin Paar und Dr. Martin Janda, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1960 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Das Dienstverhältnis hatte er am 4. Mai 1992 an dieser Dienststelle angetreten. Durch Entschließung des Bundespräsidenten wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit 1. März 1993 begründet. Im Verlauf des aktiven Dienstverhältnisses wurden zahlreiche ärztliche Gutachten betreffend den Beschwerdeführer (zum Teil für verschiedene Verfahren) erstellt.

Dr. St., Facharzt für Innere Medizin, erstattete das Gutachten vom 15. März 1996 mit folgendem Inhalt:

"FACHÄRZTLICHES GUTACHTEN

Fragestellung:

Dienstfähigkeit.

Unterlagen:

Diverse amtswegige Vermerke, insbesondere betreffend Vorfälle am 7.2.1996, 9.2.1996, Telefax Dris. P. (der Beschwerdeführer, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21.2.1996, an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. D vom 16.2.1996.

Telefaxe diverser Befundunterlagen an den Gutachter am 29.2.1996 und Gesprächsnotiz über anschließendes Telefonat zwischen Dr. P. und Gattin des Gutachters.

Fehlzeitenliste des Dienstgebers ab Jänner 1995.

Lebenslauf Dris. P. als Beilage zum Telefax an den Bundesminister vom 17.2.1996.

Angaben des Dr. P. gegenüber dem Gutachter in der Praxis am 13.3.1996.

Dr. P. erscheint über Einladung, aus obigen Unterlagen und seinen Angaben ergibt sich folgender

Sachverhalt:

35 Jahre alt, etwa 80 kg/173, verheiratet, sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter aus erster Ehe, seit Mai 1992 Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, derzeitiger Amtstitel: 'Rat', derzeit krankheitsbedingt seit 15.2.1996 dienstunfähig.

Frühere Erkrankungen: Mandeloperation, 1989 Verkehrsunfall als Lenker eines Pkw, erlitt in der Folge Brüche der rechten Elle, des linken Schlüsselbeins, sowie eine Schädelprellung, Gurtprellungen des Oberkörpers und Hämatome.

Im November 1993 akuter Nesselausschlag.

Im Frühjahr 1994 Lungenentzündung und ambulante Behandlung durch den Hausarzt, praktischer Arzt Dr. J., 1140 Wien.

Im September 1994 Sturz und Einsprengung von Fremdkörpern in das rechte Auge, Nachbehandlung bei Dr. B., Oberarzt der Augenabteilung im H-Krankenhaus.

Im Anschluß an berufliche Überbelastung vor kurzem Störung des Schlaf-Wachrhythmus, wonach er auf Rat seines praktischen Hausarztes Dr. J. Mirapront und Tenormin 25 mg eingenommen habe, anschließend Schlaf- und Beruhigungsmittel (Mogadon, Rohypnol) weswegen er in einen Zustand vegetativer Erschöpfung gekommen sei.

Derzeit seit einigen Tagen wiederum ohne laufende Medikation, sei er nach einem Urlaub in K seit 12.3.1996 wiederum nach W zurückgekehrt, könne maximal 5 Stunden lang schlafen, im Anschluß daran sei er trotzdem müde und erschöpft, habe immer noch Angst vor Überlastungsdepressionen.

Als nächstes plane er, einen Psychiater aufzusuchen, im weiteren einen Augenarzt, da sein rechtes Auge wiederum Probleme mache, auch seinen praktischen Hausarzt Dr. J. wolle er in den nächsten Tagen so bald wie möglich wiederum konsultieren. Er sei deswegen immer noch nicht dienstfähig.

Aus den schriftlichen Unterlagen geht hervor, daß Dr. P. im vergangenen Jahr zusammen etwa 100 Tage lang wegen Krankheit dienstunfähig war, in den letzten Wochen ungewöhnliches Verhalten an den Tag gelegt habe.

Im wesentlichen ging es um Verspätungen bei Sitzungsteilnahme, Eigenmächtigkeiten im dienstlichen Ablauf und bei Abwicklung von Dienstreiseaufträgen.

Besonders auffällig war dabei, daß Dr. P. häufig und lange aus Brüssel vom Diensttelefon aus private Telefonate nach Österreich führte und die Ermahnungen der Dienstvorgesetzten zum Anlaß nahm, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheit seinen begründeten Verdacht auf Malversationen im Ministerium mitzuteilen.

Diese Telefaxnachricht versah er mit einem überaus reichlich detaillierten Lebenslauf.

Nach seiner Wiederverehelichung im Mai 1995 nahm er den Namen seiner Ehefrau an.

In Telefonaten mit Dr. H., Prof. Sp. und Dr. G., die von Dr. P. jeweils als behandelnde Ärzte namhaft gemacht und von ihrer Schweigepflicht entbunden wurden, ergibt sich folgendes Bild:

Dr. H. (Facharzt für Innere Medizin, angestellt im Sanatorium D) ist mit Dr. P. weitschichtigst verwandt.

Dr. P. wurde von ihm nie als Patient behandelt, habe sich mit Dr. H. vor etwa 1 1/2 Jahren in telefonische Verbindung gesetzt, ihn auf die entfernte verwandtschaftliche Verbindung hingewiesen und den Wunsch ausgesprochen, zu engeren persönlichen Bindungen zu kommen bzw. zusammenzutreffen.

Dr. H. habe ihn aber nicht getroffen, sei von der Art der Kontaktnahme des Dr. P. her eher seltsam berührt gewesen, halte ihn im allgemeinen für eine 'Nervensäge'.

Prof. Dr. Sp. habe ihn nie als Patient behandelt, da er grundsätzlich keine Patienten wegen seines hohen Lebensalters mehr annehme.

Er habe Dr. P. mehrfach empfangen, ihn in allgemeinen Lebensfragen beraten, hält ihn für psychisch nicht ganz stabil, empfiehlt die Behandlung durch einen Psychiater.

Dr. G. wurde von Dr. P. einmal (16.2.1996) in Vertretung Dris. J. konsultiert, habe mit ihm nicht viel anfangen können, er sei ihr komisch erschienen, habe ihm eine von ihm gewünschte Laborzuweisung und Krankenstandbestätigung ausgestellt. Danach habe sie ihn nie wieder gesehen.

Dr. P. berichtet:

Im Anschluß an den Verkehrsunfall im Jahr 1989 sei er in eine

lang dauernde Depression verfallen.

Er sei damals etwa 8 Monate im Krankenstand gewesen, habe sich an verschiedenste Psychiater und Neurologen gewandt:

  1. Ziffer eins
    Dr. He.
  2. Ziffer 2
    Dr. M.
  3. Ziffer 3
    Dr. D.
  4. Ziffer 4
    Dr. R.
Die Behandlung habe im wesentlichen in Litium (Quilonorm) und Gesprächstherapie bestanden, die Diagnose habe gelautet: 'Reaktive Depression multifaktorieller Genese'.
Seit Herbst 1994 habe er die Quilonorm-Behandlung selbst abgesetzt, da er aufgrund der Nebenwirkungen Angst bekommen habe, außerdem sei damals der behandelnde Psychiater Dr. R. selbst berufsunfähig (nach einem Schlaganfall geworden), er habe sich auch gebessert gefühlt, danach keinerlei psychiatrische Behandlungen gesucht.
Im Anschluß an eine Ehescheidung sei er der Selbsthilfegruppe 'Glückliche Kinder trotz Trennung der Eltern' beigetreten.
Wegen Gemeinheiten seiner Exehefrau, die ihn unter Streß gesetzt hätten, habe er im November 1993 einen Nesselausschlag erlitten.
Deswegen sei er im A Krankenhaus behandelt worden, es sei seine Meinung bestätigt worden, daß es sich um keine Allergie, sondern um eine Schwächung des Immunsystems durch Streß gehandelt habe.
Dr. P. legt nun unaufgefordert mehrere Fotos vor, die ihn im Spiegelbild mit entblößtem Oberkörper zeigen. Zu erkennen ist ein klein- bis mittelfleckig großer Hautausschlag am Stamm und an den oberen Extremitäten.
Eine Schwachstelle seiner Gesundheit sei der Nasen-Rachenraum. Seit der Mandeloperation im 7. Lebensjahr würden häufig eitrige Seitenstranganginen auftreten.
Ebenso durch Zusammenbruch des Immunsystems sei es im Frühjahr 1994 zu einer Lungenentzündung beidseits gekommen, die sein praktischer Hausarzt Dr. J. im wesentlichen behandelt habe.
Im September 1994 sei er gestürzt, habe damals eine Fremdkörperverletzung der Hornhaut des rechten Auges erlitten, die von Dr. B. (Oberarzt der Augenabteilung im H-Krankenhaus) behandelt wurde.
Durch die Exgattin verursachten Streß sei diese Verletzung im Dezember 1994 wiederum akut geworden, wodurch auch seine Arbeitsleistung stark gelitten habe, da ihm das Arbeiten am PC verboten worden sei.
Nachdem er trotzdem eine Prüfung an der Verwaltungsakademie abgelegt habe, habe sich die Augenverletzung wiederum monatelang verschlechtert, was ihn in den Krankenstand gezwungen habe.
Am 7.2.1996 habe er im Zusammenhang mit einer Dienstreise in Brüssel nachts durcharbeiten müssen, sei dadurch übermüdet gewesen, sei aus dem Schlaf-Wachrhythmus gekommen, habe in der Folge nicht mehr einschlafen können.
Plötzlicher Schwindel und Kollapsneigung hätten ihn veranlaßt, sofort Dr. J. aufzusuchen, der ihm zur Bewältigung seiner Arbeitslast geraten habe, Mirapront und Tenormin 25 1/2 Filmtablette einzunehmen.
Nach diesem Aufputschmittel habe er seinen Arbeitstag beenden können, seitdem sei aber der Schlaf-Wachrhythmus völlig gestört, er habe nun auch trotz Übermüdung nicht schlafen können.
Er habe am 15.2. um 13.30 Uhr von zu Hause aus die Betriebsärztin des Bundesamtsgebäudes angerufen:
Er habe durch seine vegetative Ausnahmesituation damals einen Nervenzusammenbruch gehabt, habe geweint, die Ärztin habe ihm geraten, bis zum 21.2.1996 nicht wieder zum Dienst zu kommen.
Er habe in der Folge mehrfach Mogadon und auch Rohypnol, welche Medikamente im Haushalt bereits vorrätig gewesen seien, eingenommen, habe deswegen aber nicht mehr in den normalen Schlaf-Wachrhythmus zurückgefunden, habe trotz Medikamenten maximal 4 bis 5 Stunden schlafen können, sei nach dem Aufwachen wiederum müde und fahrig, schwer erschöpft gewesen.
Deswegen habe er einen Skiurlaub in K angetreten, die Gattin habe ihn chauffiert.
Außerdem habe er auch das Heeresnachrichtenamt abschütteln wollen, da diese Behörde sein Telefon abhöre, auch seine Telefaxe umleite und abfange.
Diese Tatsache sei durch Techniker der Post nachgewiesen worden. Dieser Umstand sei auch Dr. Hem. von der Generalpostdirektion bekannt.
Wegen der Verfolgung durch seine Dienstvorgesetzten und auch zur Aufzeigung von Unregelmäßigkeiten im Amt habe er bereits Strafanzeige erstattet.
Gutachten:
Der 35jährige Rat des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten ist nicht dienstfähig.
Es handelt sich offensichtlich nicht um eine körperliche, sondern um eine psychische Störung.
Ohne dem Gutachten eines Fachmannes vorgreifen zu wollen oder fachüberschreitende Urteile abzugeben, kann folgendes ausgesagt werden:
Aufgrund des Obigen sind im Lebenslauf des Dr. P. mehrfache Wechsel von Berufs- und Tätigkeitsbild ersichtlich, die zusammen mit den aktenkundigen Vorfällen im Dienst anfangs Februar 1996 den Eindruck einer instabilen Gemütsverfassung nachvollziehbar machen.
Weiters scheint sich Dr. P. mehrfach verfolgt, ungerecht behandelt und von Mitmenschen bzw. Dienstvorgesetzten und Kollegen behindert zu fühlen.
Weiters ist er dadurch in der Folge in eine psychische Ausnahmesituation mit Affektlabilität, Störung des Schlaf-Wachrhythmus, Ermüdbarkeit und psychischer Minderbelastbarkeit gekommen.
Er scheint schwer in der Lage zu sein, Belastungen zu kompensieren, egal ob körperlicher oder psychischer Art. Er stand in der Vergangenheit jahrelang unter psychiatrischer Behandlung und antidepressiver Therapie.
Seit etwa 18 Monaten hat er diese Behandlung nicht mehr fortgeführt, seitdem sind gehäufte, rational schwer erklärbare, als Krankenstände etikettierte Dienstunfähigkeiten aufgetreten.
Nicht nachvollziehbar ist, daß eine relativ geringfügige Hornhautverletzung Dienstunfähigkeit von bis zu 6-monatiger Dauer im Zusammenhang nach sich gezogen haben soll.
Zusammenfassung:
Insgesamt ergibt sich der Verdacht einer schweren, endogenen Persönlichkeitsstörung, deren Symptome zu einer Verhaltensstörung und einer Verkennung der Realität geführt haben.
Dr. P. führt dies zwar mehrheitlich auf äußere Faktoren (Vorgesetzte, Kollegen, Verletzungen, schließlich auch Observierung durch das Heeresnachrichtenamt) zurück, jedoch sind diese Erklärungsversuche letztlich inkohärent und scheinen nicht begründbar.
Ein ärztlicher Sachverständiger aus dem Gebiet der Psychiatrie möge zur Frage des Bestehens einer Psychose bei Dr. P. Stellung nehmen. Am geeignetsten dazu erscheint es, die Universitätsklinik für Psychiatrie am A zu beauftragen.
Dr. P. ist derzeit lediglich querulatorisch auffällig, jedoch scheinbar noch nicht offensichtlich selbstgefährlich oder gemeingefährlich.
Es ist zu erwarten, daß er trotz Krankenstand auch weiterhin diverse offiziöse Stellen wie Gerichte, Ämter und Ministerien mit einer Flut von Eingaben, Anzeigen und Telefonaten überzieht und sie von seinen Ängsten und Befürchtungen in Kenntnis setzt.
Seine derzeitige Dienstfähigkeit ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
Ob er jemals wiederum dienstfähig werden kann, hängt vom psychiatrischen Sachverständigen-Gutachten ab, bzw. von den Aussagen behandelnder Psychiater über Natur und Prognose der Erkrankung."
Weiters liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 7. Oktober 1996 des Univ. Doz. Dr. Pa., vidiert vom Klinikvorstand Univ. Prof. Dr. Kat. vor:
"PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
Aufgrund des Briefes des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1996, wurde der Betroffene einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen sowie ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellt. Aufgrund des Briefes vom 12. Juni 1996 des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sei aufgrund der Aufforderung der Disziplinarkommission außerdem ein psychiatrisches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen einzuholen.
Das Gutachten stützt sich auf die zugesandten Unterlagen des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten, eine eingeholte Kopie eines Ambulanzbefundes des Psychiatrischen Krankenhauses B, beigebrachte Zusatzbefunde, Durchführung eines psychologischen Tests sowie Untersuchung und Befunderhebung am 10.4.1996 sowie am 12.9.1996.
Vorgeschichte:
Die Zuweisung zur psychiatrischen Untersuchung erfolgte aufgrund eines durchgeführten internistischen Gutachtens, Dr. St. In diesem Gutachten wird angeführt, daß der Betroffene im vergangenen Jahr zahlreiche Krankenstände hatte und daß es zu Auffälligkeiten bei einem Besuch der EU im Rahmen seiner Dienstaufgaben im Februar 1996 gekommen sei. In diesem Gutachten vom 15. März 1996 wird in der Beurteilung festgehalten, daß der Betroffene nicht dienstfähig sei und es sich offensichtlich nicht um eine körperliche, sondern um eine psychische Störung handle. Es fühle sich der Betroffene mehrfach verfolgt, ungerecht behandelt und vom Dienstvorgesetzten und von Kollegen behindert. In der Folge sei es dadurch zu einer psychischen Ausnahmesituation mit Affektlabilität, Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus, Ermüdbarkeit und psychischer Minderbelastung gekommen. Zusammenfassend wurde eine schwere endogene Persönlichkeitsstörung festgestellt, deren Symptome zu einer Verhaltensstörung und zu einer Verkennung der Realität geführt haben.
In einem Bericht von Seiten der ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel wurden beim Betroffenen am 7.2.1996 während eines dienstlichen Aufenthaltes in Brüssel u.a. folgende Auffälligkeiten beschrieben: Zahlreiche Telefonate an Stellen der Vertretung, wo dies nicht üblich sei, zu späte Teilnahme an einer Ausschußsitzung, unberechtigte heftige Vorwürfe an eine Mitarbeiterin in unnötig lautstarker Weise vor anderen Kommissionsteilnehmern, Diskussion mit Mitarbeitern der Vertretung über eine Reorganisation des EDV-Systems, was nicht in seinem Aufgabenbereich lag, verspätete Teilnahme am Nachmittagstermin der Sitzung, deretwegen er in Brüssel war.
Im April 1996 sandte er nach einem in seiner Wohnung durchgeführten Polizeieinsatz eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines, seiner Meinung nach rechtswidrigen Verhaltens der Beamten und stellte in diesem Schreiben auch eine Ministeranklage gegen seine vorgesetzten Minister in den Raum. Dieser Sachverhaltsdarstellung war auch eine seiner Gattin beigefügt. Eine Kopie versandte er an andere Mitglieder der Bundesregierung, an Vorsitzende von Parteien sowie an Chefredakteure zahlreicher Zeitungen.
Am Tag danach wurde er mit amtsärztlicher Bescheinigung gemäß Unterbringungsgesetz in das Psychiatrische Krankenhaus B eingewiesen. In dieser Bescheinigung wird angeführt, daß der Betroffene der Staatspolizei androhte, jeden, der ihm seine Waffe wegnehmen werde, zu erschießen. Er fühle sich von der Behörde willkürlich behandelt und weigere sich, die bescheidmäßige Waffenabnahme zu akzeptieren. Es fanden sich Verfolgungsideen und der Patient war querulatorisch-aggressiv. Bei der Untersuchung wurde eine Störung des Gedankenablaufes und des Verhaltens festgestellt. Laut Ambulanzkarte des Psychiatrischen Krankenhauses vom 8.4.1996 fanden sich ein kohärenter Gedankengang, Redefluß, eine grenzwertig paranoide Verarbeitungsbereitschaft, keine Wahnideen, keine Halluzinationen, keine Alkoholisierungszeichen, Schlafstörungen. Weiters wurde festgestellt, daß er trotz Mogadonmedikation stark angetrieben sei. Es erfolgte keine Aufnahme.
Bei der ho. durchgeführten ersten Untersuchung 10.4.1996 berichtete er eingangs davon, daß er als Zeuge im Verfahren gegen die Minister S und D im Landesgericht W wegen Amtsmißbrauch, Urkundenunterdrückung und -fälschung geladen sei. Weiters arbeite er seit 1992 im Wirtschaftsministerium und sei Leiter der Österreichischen Delegation in der EU. In letzter Zeit habe er starke Schlafstörungen gehabt, habe sich an die Psychiater Prof. Sp. und OA Dr. Kü. gewandt, habe von seinem praktischen Arzt auch ein Aufputschmittel verschrieben bekommen. Bezüglich der Voruntersuchung bei Dr. St. habe er bereits eine Anzeige eingebracht. Er sei seit Mitte Februar wegen des Schlafmangels im Krankenstand.
Bei der Anamneseerhebung wurde eine psychologische Testung durchgeführt. Im Rahmen dieser fiel auf, daß der Betroffene mit einem geladenen Revolver bewaffnet war. Er weigerte sich, diesen abzugeben und war in keiner Weise einsichtig, daß keine Untersuchung in einem Krankenhaus durchgeführt werden könne, solange ein Patient bewaffnet sei. Es mußte ein Einsatz des Sicherheitsdienstes des A Krankenhauses und auch der Polizei erfolgen. Es konnte daher die Untersuchung und Anamneseerhebung nicht abgeschlossen werden.
Im vorläufigen psychopathologischen Befund konnte aber festgehalten werden, daß er wohl in allen Qualitäten orientiert war, in der Stimmung hypoman, im Antrieb erhöht, im Affekt labil, im Sprach- und Gedankenductus beschleunigt, weitschweifig, nicht auf ein Thema fixierbar. Es fanden sich inhaltlich Verschwörungs- und Verfolgungsideen, es konnten keine Halluzinationen exploriert werden.
In den folgenden Tagen telefonierte er mehrfach mit der ho. Klinik, erschien unangemeldet im Büro des Vorstandes der Klinik. Erschien auch in der Ambulanz gemeinsam mit seiner Gattin und verlangte vom unterfertigten Sachverständigen die Herausgabe aller über ihn bestehenden Unterlagen. Es wurde ihm dann eine Kopie des psychologischen Testbefundes ausgefolgt. Bei diesem Ambulanzkontakt, zu dem er unangemeldet erschien und sofort verlangte, anderen Patienten vorgezogen zu werden, war er im Sprach- und Gedankenductus stark beschleunigt, abschweifend, schwer auf ein Thema konzentrierbar, im Verhalten distanzlos, in der Stimmung gereizt-dysphorisch, berichtete von zahlreichen Anzeigen, die er durchführen werde, insbesondere auch gegen die ihn ho. untersucht habenden Ärzte.
Desweiteren erfolgten dann mehrere Anrufe seinerseits. Er wurde dann mehrfach zu neuerlichen Untersuchungsterminen geladen, zu denen er nicht erschien. Er meldete sich dann im August telefonisch, woraufhin er zu dem Untersuchungstermin im September geladen wurde.
Ende April 1995 (richtig wohl 1996) wurde laut Dienstzettel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die vorläufige Suspendierung des Betroffenen beantragt. Begründet wurde dies mit dienstwidrigem Verhalten anlässlich der Dienstreise nach Brüssel am 7./8. Februar, Schädigung des Ansehens der Republik Österreich während dieser Dienstreise, Verdacht auf Manipulation der Dienstreisenabrechnung, fehlendem Bericht über die Dienstreise trotz Aufforderung, ungerechtfertigten Anschuldigungen gegenüber Vorgesetzten, Nötigung von Angehörigen des Ressorts zu rechtswidrigen Handlungen, potentieller Gefährdung von Angehörigen durch nachweisliches Tragen einer geladenen Schußwaffe, Anmaßung der Vorgesetztenfunktion, dienstlichen Aktionen im Krankenstand, Verunsicherung von Mitarbeitern durch Hinweise auf Abhörung von Telefongesprächen, Anbringung von Abhöranlagen, Umleitung von Telefaxmitteilungen, Verfolgung durch ausländische und inländische Geheimdienste, unerlaubtem Tragen der Bundesheeruniform, Telefaxe an Regierungsmitglieder, Abgeordnete und Massenmedien mit Anschuldigungen gegen Bundesminister. Es wurde dann mittels Bescheid die vorläufige Suspendierung verfügt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Anamneseerhebung mit dem Betroffenen (12.9.1996):
Der Betroffene gibt an, daß er erstmals nach einem Autounfall 1989, bei dem er einen Schlüsselbeinbruch, eine Commotio sowie einen Bruch der rechten Hand erlitt und auf fremde Hilfe angewiesen war, wegen Depressionen in nervenärztlicher Behandlung gewesen sei. Diese Depressionen seien auch ausgelöst gewesen durch berufliche Schwierigkeiten, nachdem ein befristeter Vertrag nicht verlängert wurde. Er war damals bei Dr. D. in Behandlung. Die Behandlung dauerte sechs Monate, er erhielt Medikamente und war dann subjektiv beschwerdefrei.
Eine neuerliche psychiatrische Behandlung begann 1990 bei Dr. Ro. Er war dort in Psychotherapie einmal wöchentlich bis Sommer 1994, bis Dr. Ro. wegen eines Schlaganfalles nicht mehr berufstätig war. In dieser Zeit bekam er auch wegen Stimmungsschwankungen - er beschreibt einen häufigen kurzfristigen Wechsel von depressiver Stimmung und Hochstimmung - Quilonorm 2x1 verschrieben. Diese Medikation brachte eine Besserung der Stimmungsschwankungen. Er nahm Quilonorm noch bis Ende 1994, schlich dieses dann aus, da er einen Kinderwunsch hatte. Ab 1995 nahm er keinerlei Medikamente mehr. Im Jahre 1994 habe er sich psychisch unter der Medikation und unter der Behandlung gut gefühlt, er habe keinerlei Probleme gehabt. Nach der Behandlung durch Dr. Ro. habe er keine regelmäßige nervenfachärztliche Behandlung mehr gehabt.
Bezüglich seines psychischen Zustandes im Februar 1996 gibt er an, daß er vor der Dienstreise vielmals nächtens durchgearbeitet hätte, er sei übermüdet gewesen, sei dann am 9. Februar, als er nach W zurückkam, wegen Schwindelzuständen zu seinem Hausarzt, Dr. J., gegangen. Nachdem er aber noch eine Statistik fertig stellen wollte, habe er ein Aufputschmittel haben wollen, dieses habe er auch von Dr. J. erhalten, nämlich Tenormin und Mirapront. Von beiden nahm er eine Tablette. Er sei dann auch munterer geworden. Danach sei es zu einer Schlafstörung durch fünf bis sechs Wochen gekommen. Er habe trotz Mogadon keinen ausreichenden Schlaf gefunden. Er sei dann am 14. Februar zur Betriebsärztin Dr. Ha. gegangen, die einen Krankenstand vorschlug, er war aber am nächsten Tag wieder im Ministerium, danach sei eine Krankschreibung von Dr. J. erfolgt und er sei bis dato im Krankenstand verblieben. Er habe danach noch durch Wochen Schlafstörungen gehabt, erst im Juni konnte er die Schlafmittel reduzieren, nachdem er Urlaub in K machte und durch körperliche Betätigung zu einer natürlichen Müdigkeit kam, die einen zumindest fünfstündigen Schlaf ermöglichte.
Befragt gibt er an, daß er vor diesen Vorfällen in Brüssel eine besondere Aktivitätsphase hatte, er war zwar müde aber voll der Aktivitäten und konnte nicht abschalten. Im März habe er Kontakt mit Prof. Sp. und mit OA Kü. aufgenommen, aber es kam zu keiner regelmäßigen Behandlung. Während dieser Zeit fühlte er sich sehr aufgedreht, hatte viele Ideen, er bereitete sich auf einen Concour für eine EU-Beschäftigung vor, las sehr viel, telefonierte sehr viel, kontaktierte viele Leute, fühlte sich zeitweise in Hochstimmung. Er nahm die von OA Kü. vorgeschlagene Schlafmedikation Dominal forte bis Ende Mai.
Befragt, wieso er im Februar/März/April eine Pistole bei sich geführt habe, gibt er an, daß er die Pistole habe, um sich zu wehren, es sei im Februar/März zwei- bis dreimal zu Einbruchsversuchen in das Auto gekommen, das Auto der Gattin sei aufgebrochen worden, er habe ein Haus in O., das liege isoliert am Wald. Er gibt aber keine sehr konkreten Gründe zum Waffenkauf und Führen der Waffe an. Die Waffe sei nun eingezogen worden.
Bezüglich der Verfolgungsgefühle, die er insbesondere im März angegeben hatte, gibt er nun an, daß es Vorkommnisse gegeben habe, die nicht geklärt werden konnten. So sei z.B. ein Fax, das an seine Privatadresse gerichtet war, nicht dort angekommen, aber im Ministerium aufgetaucht. Es seien auch bei seinem Handy unerklärliche Dinge passiert, diesbezüglich sei er auch bei der Post gewesen. Er sah damals in diesen Vorfällen nur eine Erklärung durch Manipulation von Geheimdiensten.
Befragt über seinen derzeitigen psychischen Zustand gibt er an, er sei in seiner Stimmung eher gedrückt, dies sei aber wechselnd, derzeit schlafe er länger, aber er wache mehrfach in der Nacht auf. Manchmal komme es auch zum Früherwachen. Der gesamte Antrieb und die Energie seien vermindert. Er fühle sich insbesondere am Morgen schlecht. Er grüble nun häufig und habe Schuldgefühle über viele der Vorfälle.
Befragt, ob er sich für arbeitsfähig hält, gibt er an, er möchte wieder arbeiten, er hält sich für arbeitsfähig, es falle ihm aber die Tätigkeit im Moment wegen Verminderung des Antriebes noch etwas schwer.
Sozialanamnestisch war zu erfahren, daß er aus W stamme und familienanamnestisch psychiatrischerseits keine Auffälligkeiten zu explorieren waren. Er besuchte Volksschule, AHS, schloß das Jusstudium mit 24 Jahren mit dem Doktorat ab, war dann in einer Exportfirma, in einer Consultingfirma, in einer Unternehmensberatung, in einer Personalberatung, dann wieder in einer Consultingfirma, bei der R-bank, dann wieder bei einer Consultingfirma tätig. Er war 1990 drei Monate in den USA tätig, seit 1992 im Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten zuerst als Vertragsbediensteter, seit 1993 beamtet, definitiv gestellt seit März 1995, Dienstprüfung im Februar 1995. Bisherige Tätigkeiten im Wirtschaftsministerium in der Außenhandelssektion im Bereich Europaintegration. War verheiratet von 1986 bis 1990, ein Kind, nun neun Jahre, lebt bei der Mutter. Seit Mai 1995 wieder verheiratet.
An somatischen Vorerkrankungen wird ein Autounfall 1989 mit Bruch des rechten Armes und des linken Schlüsselbeines angegeben. Im September 1994 sei es zu einer Verletzung des rechten Auges gekommen mit Operationen im September 1994 und Februar 1995. Damit werden auch die Krankenstände im vergangenen Jahr begründet.
Psychopathologischer Befund vom 12.9.1996:
Der Betroffene ist bewußtseinsklar, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, der Sprach- und Gedankenductus ist kohärent und zielführend, die Sprache ist klar, der Ductus ist geringgradig verlangsamt, formal sind keine Halluzinationen explorierbar, inhaltlich finden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise auf eine akute Wahnsymptomatik. Bezüglich abgelaufener Wahnideen findet sich eine teilweise Kritikfähigkeit und Distanzierung.
Die Stimmung ist subdepressiv, der Affekt ist geringgradig starr, die affektive Resonanz ist vermindert, der Antrieb ist vermindert, es findet sich ein morgendliches Pessimum, es finden sich Schuldgefühle. Konzentration klinisch nicht auffällig vermindert; Intelligenzleistungen gut durchschnittlich.
Es finden sich Durchschlafstörungen, Früherwachen, Mundtrockenheit wird negiert, Obstipation wird negiert. Er ist psychomotorisch geringgradig vermindert.
Testpsychologische Untersuchung vom 17.4.1996:
Zentral (Fourieranalyse der Pupillenoszillationen) war der Patient geringfügig desaktiviert. Entsprechend der kognitiven Pupillenoszillationshypothese fand sich jedoch kein Hinweis auf organisches Geschehen. Die Habituation erfolgte verspätet (psychovegetative Erregtheit). Im GKT-Verfahren verfügte der Patient über sehr gute motorische Koordinationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit über kurze Zeit. Im Rigiditätstest war sowohl unter Standard- als auch unter Speed-Bedingung gute Flexibilität faßbar, zum gleichen Ergebnis führte die Dyadenanalyse. Unter Speed-Bedingung war hohes persönliches Tempo vorhanden. Der Patient zeigte durchschnittliche akustische und optische Reaktionsfähigkeit, die komplexe Reaktionsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) war überdurchschnittlich gut. Für die Fluid-Intelligence wurde ein IQ von >124, für die Cristallized Intelligence ein IQ von 136 erreicht. Die verbale Mnestik war überdurchschnittlich gut, die psychovisuelle Merkfähigkeit entsprach ebenfalls gut den altersmäßigen Erwartungswerten. Der motorische Antrieb zeigte eine Verlangsamung, die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsvariabilität über kurze Zeit rangierten im Streubereich der Norm. Die Aufmerksamkeitsleistung war überdurchschnittlich gut. Der Patient verfügte über sehr gute Daueraufmerksamkeitsbelastbarkeit. Erhöhte Fehlerneigung war nicht faßbar. Die Aufmerksamkeitsspanne zeigte keine Reduktion im Sinne von Schwankungen. In der Befindlichkeitsskala stufte sich der Patient gut gestimmt ein. Weder die State- noch die Trait-Anxiety-Scale luden erhöht. Im MMPI war bei tendenziell erhöhter Supressionsskala ein unauffälliges Profil faßbar. Im Formdeutversuch nach Rorschach war der Assoziationsbetrieb durchschnittlich. Sehr gute Realitätsanpassung und Tenazität der Aufmerksamkeit konnten festgestellt werden. Die Perseverationen zeigten keine signifikante Erhöhung, Stereotypisierungsneigung trat nicht auf. Die Brems-, Steuerungs- und Kontrollmechanismen waren gut ausgebildet. Leicht erhöhte Affektlabilität war faßbar. Insgesamt zeigte der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung bei zykloider Persönlichkeitsstruktur eine leicht neurotische Reaktion. Ein organisches Psychosyndrom konnte nicht festgestellt werden. Psychotische Radikale aus dem schizophrenen Formenkreis fehlten.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß beim Patienten ein sehr gutes Leistungsprofil feststellbar war. Er zeigte bei zykloider Persönlichkeitsstruktur eine leicht neurotische Reaktion.
GUTACHTEN
Beim Betroffenen handelt es sich diagnostisch um das Vorliegen einer Manisch-depressiven Erkrankung, die bereits vor Jahren zu depressiven Phasen und auch zu Stimmungsschwankungen geführt hat. Zum Untersuchungszeitpunkt ho. im April 1996 befand sich der Betroffene in einer akuten manischen Phase, zum zweiten Untersuchungszeitpunkt im September 1996 befand er sich in einer leichten depressiven Phase.
Im betreffenden Zeitraum, wo Disziplinarverfehlungen begangen wurden, vermutlich Anfang Februar 1996 andauernd bis Ende Mai 1996, befand sich der Betroffene in einem manischpsychotischen Zustandsbild. Bei dieser psychischen Störung sind, wie aus den Beschreibungen über sein Verhalten an der Universitätsklinik hier ersichtlich, im Vorgutachten Dr. St. bereits beschrieben und vom Betroffenen selbst angegebenen Symptome, die typischen Zeichen eines akuten manischen Bildes faßbar. Hierbei sind u.a. ein erhöhter Antrieb, Umtriebigkeit, Kritiklosigkeit, leichte Gereiztheit, Größenideen, Verfolgungsideen, Selbstüberschätzung, Distanzlosigkeit, beschleunigter Rede- und Gedankengang, Schlafverkürzung, zeitweise Hochstimmung, zeitweise gereizte Stimmung etc. zu erwähnen.
Bezugnehmend zur Fragestellung hinsichtlich der Schuldfähigkeit bezüglich der ihm vorgeworfenen disziplinären Vergehen ist festzuhalten, daß der Betroffene sich im damaligen Zeitraum in einem, wie bereits erwähnt, akuten manischen Zustandsbild befand. Hierbei handelt es sich um eine Erkrankung aus dem Bereich der Psychosen. Es ist hierbei im wechselnden Ausmaß sowohl die Diskretionsfähigkeit wie die Dispositionsfähigkeit höchstgradig eingeschränkt bis aufgehoben.
Dies begründet sich damit, daß ein Patient in einem manischen Bild in seiner Kritikfähigkeit und seinem Realitätsbezug hochgradig vermindert ist, er durch eine Erhöhung seines Antriebs und oft auch, wie beim Betroffenen auch feststellbar, gelenkt durch Wahnideen im Sinne von Größenideen und Verfolgungsideen, bedingt durch eine Entzügelung des impressiven Wahrnehmungsmodus in seinem Denken und Handeln bestimmt und geleitet wird.
Der Krankenstand ab Februar 1996 ist berechtigt.
Bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit ist folgendes festzuhalten: Derzeit ist der Betroffene in einer leichten depressiven Phase. Hierbei ist insbesondere die Verminderung des Antriebs für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit hinderlich. Es wird daher empfohlen, den Betroffenen für weitere zwei Monate im Krankenstand zu belassen.
Es wurde mit dem Betroffenen die Notwendigkeit einer regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung besprochen. Diesbezüglich zeigte er sich bei der Untersuchung im September 1996 einsichtig und behandlungswillig. Unter einer regelmäßigen sowohl gesprächstherapeutischen wie auch medikamentösen Behandlung des nun faßbaren depressiven Syndroms dürfte in der oben erwähnten Frist ab zwei Monaten vom Untersuchungszeitpunkt, wo dies mit dem Betroffenen besprochen wurde, d.h. ab Mitte November 1996, das depressive Bild soweit stabilisiert sein, daß die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben ist.
Bezüglich einer weiteren Prognose ist festzuhalten, daß unter weitergehender, regelmäßiger, nervenärztlicher Behandlung, insbesondere auch unter einer sogenannten Phasenprophylaxe, die auch mit dem Patienten besprochen wurde, eine weitgehende Stabilisierung möglich ist. Die Phasenprophylaxe bedeutet die regelmäßige Einnahme nicht direkt psychotrop wirkender Lithiumsalze, oder Carbamazepin, die die Eigenschaft haben, das Wiederauftreten von manischen Phasen oder auch von depressiven Phasen bei Manisch-depressivem Kranksein zu einem hohen Prozentsatz zu verhindern oder den Ausprägungsgrad zu vermindern. Insbesondere beim Betroffenen, der bereits einmal eine derartige Behandlung durchführte und unter dieser Medikation im wesentlichen symptomfrei war, erscheint diese Vorgangsweise zur Stabilisierung seiner Erkrankung erfolgversprechend.
Bezüglich seiner Verwendung ist festzuhalten, daß es zu empfehlen wäre, den Betroffenen in einer Funktion einzusetzen, wo eine regelmäßige Arbeitszeit möglich ist, sodaß ein regelmäßiger Schlaf-Wach-Rhythmus eingehalten werden kann. In diesem Zusammenhang wäre auch ein Einsatz ohne häufige Reisetätigkeit mit etwaigen nächtlichen Flügen zu empfehlen.
Bezüglich der Fragestellung der Gefährlichkeit ist festzuhalten, daß während des bisher bekannten Verlaufes der Erkrankung keine Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung faßbar waren. Es ist aber trotzdem, ohne der amtsärztlichen Entscheidung vorgreifen zu wollen, sowohl die Gewährung eines Waffenpasses wie auch einer Waffenbesitzkarte nach dem Auftreten einer ausgeprägten manischen Phase, in der insbesondere auch Größenideen und Verfolgungsideen faßbar waren, da bei dieser Fragestellung besonders strenge Maßstäbe anzuwenden sind, nicht zu empfehlen."
Weiters erstattete der Facharzt für Psychiatrie, Neurologie, Kinder-, Jugend-Neuropsychiatrie und Psychotherapie Dr. Sp. ein psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 1996 (im Folgenden: Gutachten Dr. Sp. römisch eins):
"FACHÄRZTLICHES GUTACHTEN
Vorliegen einer 'gefährlichen Psychose' bei Mag. Dr. P., geb. ... 1960, bzw. einer sonstigen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne des Paragraph 6, Waffengesetz 1986
Unterlagen: Fachärztliches Gutachten - Prim. Dr. St.

vom 15. März 1996;

     Arbeitsgutachten - Psychiatrische Universitätsklinik A,

Protokoll-Nummer 96/238, vom 10. April 1996;

     Fachärztlicher Befund - Dr. Kü. vom 15. April 1996;

     Parere - Bundespolizeidirektion W, Dr. O. vom 18. April 1996;

     Kopie der Ambulanzkarte des Psychiatrischen Krankenhauses B,

vom 3. Mai 1995 mit Eintragungen vom 18. April 1996;

     Kopie des Aktes GZ. Ges 232-P/96 der Bundespolizeidirektion W;

     Kopie der Akten des Unabhängiger Verwaltungssenates W GZ. UVS-

02/12/00083/96, UVS-02/12/00084/96 und UVS-02/26/00085/96;

     Angaben Dris. P. gegenüber dem Gutachter während der

Beratungen am 3., 9., 12., 26. und 31. Jänner 1995, 10. März 1995, 24. April 1995, 14. März 1996, 23. April 1996, 23. Mai 1996;
Exploration am 2. Dezember 1996 Sachverhalt:
Dr. P. kontaktierte mich erstmals am 3. Jänner 1995, damit ich ihn im Pflegschaftsverfahren, das seine minderjährige Tochter J. betrifft, aus fachärztlicher und gutachterlicher Sicht berate.
In der Folge kam es zu wiederholten Beratungen im Jänner bis April 1995, als sich das Pflegschaftsverfahren in einem sehr heiklen Stadium befand. Im Zeitraum März bis Mai 1995 suchte mich Dr. P. erneut drei Mal zur Vorbereitung von Tagsatzungen des Pflegschaftsgerichtes auf.
Da er zu diesem Zeitpunkt (14. März 1996) unter Schlafstörungen litt, überwies ich ihn an Kollegen Dr. Kü. zu einer allfälligen medikamentösen Behandlung, die dann auch rasch zu einem Abklingen der Beschwerden führte.
Am 2. Dezember 1996 legte mir Dr. P. Kopien der o.a. Akten der BPD W und des UVS W, sowie die anderen o.a. Unterlagen vor und ersuchte mich um die Ausarbeitung eines psychiatrischen Gutachtens. Gutachten:
Das Gutachten Dris. St. ist nicht schlüssig. So wurde schon der Sachverhalt in diesem Gutachten unrichtig wiedergegeben:
(z.B.: Seite 3: Dr. P. nahm nach seiner Wiederverehelichung nicht den Namen seiner Frau an; Seite 4:. Ich habe nie behauptet, daß ich Dr. P. für psychisch nicht ganz stabil halte, auch habe ich keine Behandlung durch einen Psychiater empfohlen!).
Die Behauptung, daß Dr. P. schwer in der Lage zu sein scheint, Belastungen zu kompensieren, egal ob körperlicher oder psychischer Art, ist nicht haltbar, weil sie im Lebenslauf keine Deckung findet. Wie außerdem dem o.a. Arbeitsgutachten zu entnehmen ist, hat Dr. P. eine weit überdurchschnittliche Streßbelastbarkeit (z.B.: 873 richtige Antworten bei 15 Fehlern im Pauli-Test, 171/144/169 richtige Reaktionen am Determinationsgerät). Auch seine Milizfunktion beim österreichischen Bundesheer (Dienstgrad: Hauptmann, S1 & S5 im Brigadekommando der 2. Jägerbrigade) kann nur jemand erreichen, der seine physische und psychische Belastbarkeit in Extremsituationen wiederholt unter Beweis gestellt hat.
Die Zusammenfassung im Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. St. (Seite 8: 'Insgesamt ergibt sich der Verdacht einer schweren, endogenen Persönlichkeitsstörung, deren Symptome zu einer Verhaltensstörung und Verkennung der Realität geführt haben.') ist aus der Sicht eines Facharztes für Psychiatrie unrichtig. Weder bei den zahlreichen Gesprächen im Rahmen meiner beratenden Tätigkeit für Dr. P., noch bei der Exploration war eine 'schwere, endogene Persönlichkeitsstörung' zu diagnostizieren. Auch der o.a. fachärztliche Befund von Dr. Kü. bestätigt, daß bei Dr. P. keine auffälligen psychopathologischen Phänomene feststellbar waren.
Das Parere vom 18. April 1996 läßt jede Diagnose vermissen. Dazu kommt, daß die Außenanamnese und Sachverhaltsdarstellung mit den Polizeiakten nicht übereinstimmt! Eine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus war aus fachärztlicher Sicht nicht gerechtfertigt - wie unter anderem der o.a. Ambulanzkarte klar zu entnehmen ist! -, weshalb es zur sofortigen Entlassung Dris. P. nach Versorgung der von den Polizeibeamten zugefügten Verletzungen kam. Es konnten keine 'Verfolgungsideen, querulatorische Aggressivität, Störung des Gedankenablaufes, Auffälligkeiten im allgemeinen und sozialen Verhalten, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Personen wegen diverser unbestimmter Drohungen' durch die diensthabenden Ärzte des Psychiatrischen Krankenhauses und den Gutachter diagnostiziert werden.
Zusammenfassung:
Bei Mag. Dr. P. lag zum fraglichen Zeitpunkt (April 1996) keine 'Psychose' vor. Er litt damals auch nicht an einer sonstigen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne des Paragraph 6, Waffengesetz 1986. Die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus gemäß Paragraph 8, Unterbringungsgesetz war nicht gerechtfertigt. Derzeit ist eine derartige Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ebenfalls nicht zu diagnostizieren."
Dr. Sp. verfasste ein weiteres Gutachten vom 17. Februar 1998 (im Folgenden: Gutachten Dr. Sp. römisch II):
"FACHÄRZTLICHES GUTACHTEN

Fragestellung:

wie bei Gutachten Dr. Sp. I

Unterlagen:

wie bei Gutachten Dr. Sp. römisch eins, zusätzlich:

Psychiatrisches Gutachten - Univ. Doz. Dr. Pa., Universitätsklinik für Psychiatrie, A vom 7. Oktober 1996;

Angaben Dris. P. gegenüber dem Gutachter während der Beratungen am 6. Dezember 1996, 9. Dezember 1996, 26. Juni 1997;

Exploration am 23. Jänner 1998

Sachverhalt:

Erstmals kontaktierte mich Dr. P. a. 3. Jänner 1995, damit ich ihn im Pflegschaftsverfahren, das seine minderjährige Tochter J. betrifft, aus fachärztlicher und gutachterlicher Sicht berate. In der Folge kam es zu wiederholten Beratungen im Jänner bis April 1995, als sich das Pflegschaftsverfahren in einem sehr heiklen Stadium befand.

Im Zeitraum März bis Mai 1996 suchte mich Dr. P. erneut drei Mal zur Vorbereitung von Tagsatzungen des Pflegschaftsgerichtes auf. Da er zu diesem Zeitpunkt (14. März 1996) unter Schlafstörungen litt, überwies ich ihn an Kollegen OA Dr. Kü. zu einer allfälligen medikamentösen Behandlung, die dann auch rasch zu einem Abklingen der Beschwerden führte. OA Dr. Kü. übermittelte mir einen 'Fachärztlicher Befund' vom 15. April 1996 mit dem wesentlichen Inhalt, daß bei Dr. P. 'keine auffälligen psychopathologischen Phänomene' zu beobachten sind.

Weiters teilte mir Dr. Kü. Ende April 1996 mit, daß 'keine Psychose nachweislich' sei. Im Dezember 1996 ersuchte mich Dr. P. um die Erstellung eines Gutachtens für den UVS W.

Dr. P. hat am 28. April 1997 bei Dienstantritt eine Kopie des 'Psychiatrischen Gutachtens' von Univ. Doz. Dr. Pa. vom 7. Oktober 1996 ausgefolgt bekommen, das vom Dienstgeber in Auftrag gegeben worden war. In diesem Gutachten wird auf Seite 9 festgestellt, daß sich Dr. P. 'vermutlich Anfang Februar 1996 andauernd bis Ende Mai 1996 ... in einem manisch-psychotischen Zustandsbild' befand. Auch diagnostiziert Univ. Doz. Dr. Pa. auf Seite 10 ein 'akutes manisches Zustandsbild, ... eine Erkrankung aus dem Bereich der Psychosen'.

Am 23. Jänner 1998 legte mir Dr. P. eine Kopie des 'Psychiatrischen Gutachtens' von Univ.-Doz. Dr. Pa. vom 7. Oktober 1996, sowie die Kopien der o.a. Akten der BPD W und des UVS W, sowie die anderen o.a. Unterlagen vor. Er ersuchte mich erneut um die Ausarbeitung eines psychiatrischen Gutachtens, diesmal unter besonderer Berücksichtigung des o.a. Gutachtens von Univ.-Doz. Dr. Pa. und des gesamten 'Beobachtungszeitraumes' vom 3. Jänner 1995 bis 23. Jänner 1998, sowie die Verifizierung der von Univ.-Doz. Dr. Pa. gestellten Diagnosen.

Gutachten:

Das Gutachten Dris. Pa. ist nicht schlüssig. So wurde schon der Sachverhalt in diesem Gutachten an mehreren Stellen unrichtig, teils sogar aktenwidrig, wiedergegeben, wodurch das Gutachten auf unrichtigen Tatsachen aufbaut (z.B.: Seite 3, Absatz 3 :, die Darstellung der Vorfälle während der Anamneseerhebung am 10. April 1996 ist aktenwidrig, auch wurde die Anamneseerhebung abgeschlossen; Seite 4, Absatz 3 :, wegen Ortsabwesenheit hat Dr. P. erst am 5. Juli 1996 davon Kenntnis erlangt, daß eine Fortsetzung der Untersuchungen erforderlich ist, weil sich OA Dr. Gu. geweigert hat, das Gutachten auszuarbeiten; Seite 4, Absatz 4 :, die erhobenen Anschuldigungen entbehrten jeder Grundlage, sind teilweise aktenwidrig, was zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führte; Seite 6, Absatz 3 :, die Darstellungen der letzten beiden Sätze sind aktenwidrig).

Auf Seite 2, Absatz eins,, des Gutachtens wird festgestellt, daß eine 'schwere endogene Persönlichkeitsstörung' bestehe. Auf Seite 3, Absatz eins,, wird zitiert: 'Laut Ambulanzkarte des Psychiatrischen Krankenhauses vom 8.4.1996 (soll vermutlich lauten: 18.4.1996) fanden sich ein koheränter Gedankengang, Redefluß, eine grenzwertige paranoide Verarbeitungsbereitschaft, keine Wahnideen, keine Halluzinationen, keine Alkoholisierungszeichen, Schlafstörungen.' Daraus ist nur die Konsequenz zu ziehen, daß es schicksalhafte Ereignisse sind, die einen Menschen durcheinander bringen können, von paranoider oder psychotischer Erscheinungsform ist aber keine Rede.

In dem besagten Gutachten Dris. Pa. wird auf Seite 7 der 'psychopathologische Befund vom 12.9.1996' dargestellt:

'Bewußtseinsklar, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, Sprach- und Gedankenductus koheränt und zielführend, ..., der Ductus ist geringgradig verlangsamt, keine Halluzinationen, keine Hinweise auf eine akute Wahnsymptomatik; bezüglich abgelaufener Wahnideen findet sich eine teilweise Kritikfähigkeit und Distanzierung. Die Stimmung leicht depressiv, affektive Resonanz vermindert, morgendliches Pessimum, Schuldgefühle (?)', mit einem Wort, eine Beurteilungsbeschreibung, die eine gewisse Irritation Dris. P. aufzeigen, die aber vorwiegend durch die Ereignisse, die ihn betroffen haben, entstanden ist, und durch die Dinge, die mit ihm geschehen sind.

Auf Seite 8, Absatz 2,, wird die 'Testpsychologische Untersuchung vom 17.4.1996' wiedergegeben, in der festgestellt wird, daß der Patient 'geringfügig desaktiviert' war - das will ja wohl heißen, daß er in keinster Weise ein abnormes Verhalten an den Tag legte -, des weiteren fand sich in der Testuntersuchung kein Hinweis auf ein organisches Geschehen, im 'GKT-Verfahren verfügte der Patient über sehr gute motorische Koordinationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit', ebenso war die Arbeitsfähigkeit 'Überdurchschnittlich gut'. 'Der motorische Antrieb zeigte eine Verlangsamung', weil er einige Medikamente eingenommen hatte, 'die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsvariabilität ... rangierten im Streubereich der Norm'. 'Im MMPI ... unauffälliges Profil faßbar. Im Formdeutversuch nach Rorschach war der Assoziationsbetrieb durchschnittlich. Sehr gute Realitätsanpassung und Tenazität der Aufmerksamkeit ..., die Perseveration zeigten keine signifikante Erhöhung, ...' Seite 9, Absatz 2 :, 'Zusammenfassend läßt sich sagen, daß beim Patienten ein sehr gutes Leistungsprofil feststellbar war. Er zeigte bei zykloider Persönlichkeitsstruktur eine leicht neurotische Reaktion.'

Im darauffolgenden Gutachten (Seiten 9, 10 und 11) wird einfach festgestellt, daß ein 'manisch-psychotische Zustandsbild' besteht (Seite 9, Absatz 3,). Endogen hervorkommende Störungen, wie erhöhter Antrieb, Umtriebigkeit, Kritiklosigkeit, Gereiztheit, Größenideen, Selbstüberschätzung, usw., bei einer gleichzeitigen testologischen völligen normalen Beschreibung.

Auf Seite 10, Absatz 2,, steht, 'Erkrankung aus dem Bereich der Psychosen'. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - im eigenen Gutachten steht, daß die entsprechenden psychischen Erscheinungen normal sind (Psychopathologischer Befund, Seite 7, Absatz 5 ;, Testpsychologische Untersuchung, Seite 8, Absatz 2,), wo ist dann die Psychose? Ich habe von Anfang an beurteilt, daß die äußeren Umstände in bezug auf Beruf, geschiedene Ehe, Besuchsrechtsprobleme u.a. natürlich psychische Irritierungen bei Dr. P. hervorgerufen haben, es haben sich sicherlich Spannungen ergeben, Verzweiflung, und anderes. Die Unschlüssigkeit des Gutachtens Dris. Pa. ergibt sich jedoch vor allem daraus, daß er einerseits entsprechend den Testergebnissen eine Geisteskrankheit verneint vergleiche Psychopathologischer Befund und Testpsychologische Untersuchung), andererseits aber im 'Gutachten' Begriffe aus dem Bereich der Geisteskrankheiten verwendet und Dr. P. zuordnet ('manisch psychotisches Zustandsbild', 'Psychose'). Zusammenfassung:

Zusammenfassend bleibe ich bei meiner Auffassung, die ich am 9. Dezember 1996 abgefaßt habe, daß nämlich Mag. Dr. P. auf Grund der reinen exogenen Geschehnisse (berufliche und familiäre), die sich manifestiert haben, zwar psychisch irritiert war, daß aber bei Dr. P. im fraglichen Zeitraum (Februar bis Mai 1996) keine 'Psychose' und auch kein 'manisch-psychotisches Zustandsbild' vorlag. Er litt damals auch nicht an einer sonstigen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus gemäß Paragraph 8, Unterbringungsgesetz war nicht gerechtfertigt. Derzeit ist eine derartige Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ebenfalls nicht zu diagnostizieren."

Im Gutachten des Internisten Dr. Ru. vom 12. Jänner 2004 wurde ausgeführt, das körperliche Zustandsbild des Beschwerdeführers sei bis auf eine ausgeprägte Bewegungs- und Kraftminderung des linken Kleinfingers unauffällig. Demgemäß seien Behinderungen z.B. am Computer gegeben. Die Beurteilung des psychischen Zustandsbildes durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie sei geboten.

Die belangte Behörde holte in der Folge das Gutachten des Univ. Prof. Dr. Ka., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie und Psychoanalyse, Vorstand der klinischen Abteilung für allgemeine Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie W vom 10. Jänner 2005 ein:

"Der Endestgefertigte, O. Univ. Prof. Dr. Dr. h.c. S. Ka., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Zusatztitel Psychotherapie und Psychoanalyse, Ordinarius für Psychiatrie der Medizinischen Universität W, Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Neuropsychopharmakologie und Biologische Psychiatrie (ÖGPB), Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie (ÖAMSP), Vorstandsmitglied der Internationalen (CINP, Collegium Internationale Neuropsychopharmacologicum) und Europäischen Psychopharmakologischen Gesellschaft (ECNP, European College of Neuropsychopharmacology), allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fach Psychiatrie, Arzneimittelbeauftragter und Beauftragter für Arzneimittelsicherheit für das Fach Psychiatrie des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Schreiben vom 23.4.2004 gebeten, ein Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand von Herrn Dr. P. und eine darauf Bezug habende Prognose zu erstellen.

Das Gutachten stützt sich auf die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) übersandten Unterlagen, die im wesentlichen die ärztlichen Gutachten beinhalten, sowie die Arbeitsplatzbeschreibung. Weiters werden für die Ausarbeitung des Gutachtens die drei fachpsychiatrischen persönlichen Untersuchung von Herrn Dr. P. herangezogen, die am 25.5.2004, am 29.6.2004 und am 16.11.2004, unter Anwesenheit von Herrn Mag. Ja. und Herrn Dr. Me. stattfanden. Weiters werden die zahlreichen Unterlagen, die von RA Dr. Me. an mich gesandt wurden, zur Begutachtung herangezogen.

Vor der Sommerpause kam kein weiterer Termin zustande, da Herr Dr. P. im Juli 2004 Urlaub machte. Der Termin am 7.9.2004 wurde abgesagt, da sein Rechtsanwalt, Herr Dr. Me., diesen Termin nicht einräumen konnte und der Termin am 19.10.2004 wurde am Tag des Termins wegen einer Erkrankung von Herrn Dr. P. abgesagt.

1 Fragestellung

In dem Schreiben des BMWA vom 23.4.2004 wird die Frage nach der Erhebung des psychischen Gesundheitszustandes von Herrn Dr. P. und einer darauf Bezug habende Prognose gestellt.

Weiters wird die Frage aufgeworfen, ob die volle Dienstfähigkeit vorliege, oder ob irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich Stress, Überstunden gegeben sind und welche Prognose dies begründet. Es wird weiters die Frage gestellt, ob Herr Dr. P. psychisch leidet und fähig ist, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu entsprechen.

2 Auszug aus den Akten

2.1 Fachärztliches Gutachten von Dr. St., FA f. Innere Medizin, vom 15.3.1996

Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der damals 35 Jahre alte Dr. P. krankheitsbedingt seit etwa 1 Monat vor dieser Untersuchung dienstunfähig war. An früheren Erkrankungen ist eine Lungenentzündung im Jahr 1994 und eine Einsprengung von Fremdkörpern in das rechte Auge nach einem Sturz im Jahr 1994 gegeben. Weiters kann dem Gutachten entnommen werden, dass im Anschluss an eine berufliche Überlastung, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus aufgetreten waren, woraufhin eine medikamentöse Therapie mit Tenormin 25mg, sowie Mogadon und Rohypnol erfolgte. Weiters ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass Herr Dr. P. im Jahr 1995 insgesamt 100 Tage wegen Krankheit dienstunfähig war und bei Auslandsaufenthalten vom Diensttelephon lange private Telephonate nach Österreich führte und auf die Ermahnung der Dienstvorgesetzten einen begründeten Verdacht auf Malversationen mitteilte, dies versah er mit einem überaus detaillierten Lebenslauf.

Dr. P. berichtet, dass er im Jahr 1989 eine länger dauernde Depression anschließend an einen Verkehrsunfall hatte und damals 8 Monate im Krankenstand gewesen sei und durch verschiedene Psychiater und Neurologen behandelt wurde. Die Behandlung bestand aus Quilonorm und Gesprächstherapie und die Diagnose habe gelautet: 'Reaktive Depression multifaktorieller Genese'. Seit Herbst 1994 habe er die Quilonorm Behandlung jedoch selbst abgesetzt, wegen der Nebenwirkungen, habe sich danach besser gefühlt und keine psychiatrische Behandlung mehr gesucht.

Mehrfach wird durch seine Ex-Gattin verursachter Stress geschildert, die er unter anderem für einen Hautausschlag verantwortlich macht, Am 21.2.1996 sei es zu einem Nervenzusammenbruch gekommen, mit unmotiviertem Weinen, daraufhin Medikation von Mogadon und Rohypnol, weiters wird erwähnt, dass er sich vom Heeresnachrichtenamt abgehört fühle und dass auch seine Telefaxe umgeleitet und abgefangen würden.

Herr Dr. St. kommt zu dem Schluss, dass seiner Meinung nach eine schwere endogene Persönlichkeitsstörung vorliegt, mit Symptomen, die zu einer Verhaltensstörung und einer Verkennung der Realität führen. Es wird außerdem erwähnt, dass die psychischen Beschwerden von Herrn Dr. P. auf äußere Faktoren wie Vorgesetzte, Kollegen, Verletzungen, Observierung durch das Heeresnachrichtenamt etc. zurückgeführt werden können. Herr Dr. St. zieht den Schluss, dass Herr Dr. P. körperlich gesund aber mit hoher Wahrscheinlichkeit psychisch krank sei und dass daher ein nervenärztliches Gutachten einzuholen sei.

2.2 Fachpsychiatrisches Gutachten von Herrn Univ. Doz. Dr. G. Pa. und Univ. Prof. Dr. H. Kat., vom 7.10.1996

Für das Gutachten wurden sowohl die vom BM übersandten Unterlagen, als auch die Kopie eines Ambulanzbefundes des Psychiatrischen Krankenhauses B, Zusatzbefunde, die Durchführung eines Psychologischen Tests und die Untersuchung und persönliche Befunderhebung am 10.4.1996 und am 12.9.1996 herangezogen.

Aus diesem Gutachten wird neben der Zusammenfassung des Gutachtens von Herrn Dr. St. auch auf einen Bericht von Seiten der Ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel eingegangen, die am 7.2.1996 unter anderem folgende Auffälligkeiten beschreiben:

zahlreiche Telephonate an Stellen der Vertretung wo dies nicht üblich sei; zu späte Teilnahme an einer Ausschusssitzung; unberechtigte heftige Vorwürfe an eine Mitarbeiterin in unnötig lautstarker Weise vor anderen Kommissionsteilnehmern; Diskussion mit Mitarbeitern der Vertretung über eine Reorganisation des EDV-Systems, was nicht in seinem Aufgabenbereich lag; verspätete Teilnahme am Nachmittagstermin der Sitzung deretwegen er in Brüssel war. Weiters geht daraus hervor, dass Herr Dr. P. im April 1996 nach einem in seiner Wohnung am 17.4.1996 durchgeführten Polizeieinsatz eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft schickte, sowie an Mitglieder der Bundesregierung, an Vorsitzende von Parteien, sowie an Chefredakteure zahlreicher Zeitungen. In diesem Schreiben wird auf das seiner Meinung nach rechtswidrige Verhalten der Beamten eingegangen und er stellt in diesem Schreiben auch eine Ministeranklage in Aussicht. Am Tag danach, dem 18.4.1996, wurde Herr Dr. P. mit amtsärztlicher Bescheinigung gem. Unterbringungsgesetz in das Psychiatrische Krankenhaus B eingewiesen. Als Unterbringungsgrund wird unter anderem angeführt, dass der Betroffene der Staatspolizei androhe, jedem, der ihm seine Waffe wegnehmen wolle, zu erschießen. Es fanden sich Verfolgungsideen, Dr. P. war querulatorisch-aggressiv. Obwohl psychopathologische Auffälligkeiten wie z.B. eine grenzwertig paranoide Verarbeitungsbereitschaft, eine innere Angetriebenheit festgestellt wurden, erfolgte keine Aufnahme.

Bei der Untersuchung am A am 10.4.1996 berichtet Dr. P., dass er als Zeuge im Verfahren gegen die Minister S und D im Landesgericht W wegen Amtsmissbrauch, Urkundenunterdrückung und - fälschung geladen sei. Weiters berichtet er, dass er wegen starker Schlafstörungen von den Psychiatern Prof. Sp. und Dr. Kü. behandelt werde und dass er wegen der Voruntersuchung bei Dr. St. bereits eine Anzeige eingebracht habe.

Zur psychologischen Testung am 10.4.1996 kam Dr. P. mit einem geladenen Revolver bewaffnet, weigerte sich diesen abzugeben und war in keiner Weise einsichtig, dass eine Untersuchung im Krankenhaus nur durchgeführt werden könne, wenn ein Patient nicht bewaffnet sei. Es wurde der Einsatz des Sicherheitsdienstes des A und der Polizei eingeleitet und es konnte daher die Untersuchung und Anamneseerhebung nicht abgeschlossen werden. In der vorläufigen psychopathologischen Untersuchung wurde ein beschleunigter Sprach- und Gedankenductus und inhaltlich Verschwörungs- und Verfolgungsideen festgestellt.

In weiterer Folge erschien Herr Dr. P. mehrfach im Büro von Herrn Prof. Kat., auch in der Ambulanz und verlangte die Herausgabe aller über ihn bestehenden Unterlagen, wirkte im Gedankenductus beschleunigt, abschweifend, schwer auf ein Thema konzentrierbar, im Verhalten distanzlos, in der Stimmung gereiztdysphorisch und berichtet von zahlreichen Anzeigen, die er durchführen werde. Nachdem er zu Untersuchungsterminen geladen wurde, erschien er zu diesen jedoch nicht.

Erstmals wurde Ende April 1996 laut Dienstzettel des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten die vorläufige Suspendierung des Betroffenen beantragt, wobei dies mit einem dienstwidrigen Verhalten anlässlich der Dienstreise nach Brüssel am 7./8. Februar 1996, mit dem folgenden begründet wurde: Schädigung des Ansehens der Republik Österreich, Verdacht auf Manipulation der Dienstreisenabrechnung, fehlendem Bericht über die Dienstreise trotz Aufforderung, ungerechtfertigten Anschuldigungen gegenüber Vorgesetzten, der Nötigung von Angehörigen des Ressorts zu rechtswidrigen Handlungen, potentieller Gefährdung von Angehörigen durch nachweisliches Tragen einer geladenen Schusswaffe, Anmaßung der Vorgesetztenfunktion, dienstliche Aktionen im Krankenstand, Verunsicherung von Mitarbeitern durch Hinweise auf Abhören von Telephongesprächen, Anbringung von Abhöranlagen, Umleitung von Telefaxmitteilungen, Verfolgung durch ausländische und inländische Geheimdienste, unerlaubtes Tragen der Bundesheeruniform, Telefaxe an Regierungsmitglieder, Abgeordnete und Massenmedien mit Anschuldigungen gegen Bundesminister. Es wurde dann mittels Bescheid die vorläufige Suspendierung verfügt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Bei der Untersuchung am A am 12.9.1996 gibt Dr. P. an, dass er erstmals 1989 wegen Depressionen in nervenärztlicher Behandlung gewesen sei, damals bei Herrn Dr. D. und Medikamente erhielt. Die weitere Behandlung begann dann 1990 bei Dr. Ro. mit einer einmal wöchentlich stattgehabten Psychotherapie, der ihm zusätzlich auch Quilonorm 2x1 Tablette verschrieben habe, die er jedoch im Jahr 1994 dann abgesetzt habe. Unter der Medikation habe er sich sehr gut gefühlt. In dieser Untersuchung wird von Phasen der Müdigkeit bzw. besonderen Aktivität berichtet, die unter anderem zu Kontakten mit Prof. Sp. und Dr. Kü. geführt hatten, dies jedoch ohne eine regelmäßige Behandlung. Herr Dr. P. gibt in diesem Gespräch auch Manipulation durch Geheimdienste an, deutlich ist die schwankende Stimmungslage. Er gibt an, dass er die Waffe zum ersten Untersuchungstermin nur getragen habe, da es mehrfach zu Einbruchsversuchen in das Auto gekommen sei.

lm psychopathologischen Befund des A vom 12.9.1996 wird ein geringgradig verlangsamter Ductus bei fehlenden produktiven Symptomen, dh keine Halluzinationen bzw. akute Wahnsymptomatik, festgestellt. Bezüglich abgelaufener Wahnideen findet sich eine teilweise Kritikfähigkeit und Distanzierung, Die Stimmung wird als subdepressiv beschrieben, der Antrieb als vermindert, es finden sich Durchschlafstörungen, Früherwachen und ein morgendliches Pessimum.

Die testpsychologische Untersuchung am A am 10.4.1996 ergab ein sehr gutes Leistungsprofil und von psychopathologischer Seite konnte weiters eine zykloide Persönlichkeitsstruktur mit einer leicht neurotischen Reaktion festgestellt werden.

Herr Prof. Kat. und Doz. Pa. kommen zum Schluss, dass es sich um das Vorliegen einer bipolaren Störung handelt, die bereits vor Jahren zu depressiven Phasen und auch zu Stimmungsschwankungen geführt hat. Weiters wird festgehalten, dass sich Herr Dr. P. im April 1996 in einer akuten manischen Phase und zum zweiten Untersuchungszeitpunkt im September 1996 in einer leichten depressiven Phase befand. Zusammenfassend wird auch darauf eingegangen, dass sich Herr Dr. P. vermutlich von Anfang Februar 1996 bis Ende Mai 1996 in einem manisch-psychotischen Zustandsbild befand, weiters wird festgehalten, dass sich Herr Dr. P. mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem betreffenden Zeitraum, in dem Disziplinarverfehlungen begangen wurden, vermutlich Anfang Februar 1996 bis Ende Mai 1996 in einer manischen Verstimmung befunden habe, mit einer höchstgradig eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit. Der Krankenstand ab Februar 1996 wird als berechtigt angegeben und es wird empfohlen, den Betroffenen für weitere 2 Monate im Krankenstand zu belassen. Es wird mit Herrn Dr. P. auch die Notwendigkeit einer regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung besprochen, die sowohl eine Gesprächstherapie, als auch medikamentöse Behandlung einschließen sollte. Hinsichtlich der beruflichen Verwendung wird festgehalten, dass der Arbeitsplatz derart gestattet sein sollte, dass ein regelmäßiger Schlaf-Wach-Rhythmus eingehalten werden kann.

Hinsichtlich der Fremd- und Selbstgefährdung wird festgehalten, dass wegen der ausgeprägten manischen Phase, bei der Größenideen und Verfolgungsideen fassbar waren, die Gewährung eines Waffenpasses wie auch einer Waffenbesitzkarte nicht zu empfehlen ist.

2.3 Fachärztliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. Sp. vom 9.12.1996

Aus diesem Befund geht hervor, dass Herr Dr. P. erstmals am 3.1.1995 bei Prof. Sp. im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens, das seine minderjährige Tochter J. betrifft, seine fachärztliche und gutachterliche Beratung suchte. Von Januar 1995 bis Mai 1996 sei es zu mehrmaligen Kontakten gekommen. Da er gleichzeitig unter Schlafstörungen litt, habe ihn Herr Prof. Sp. an Dr. Kü. zu einer allfälligen medikamentösen Behandlung überwiesen.

In dem Schreiben von Herrn Prof. Sp. wird das Gutachten von Herrn Dr. St. als nicht schlüssig bezeichnet, da der Beschwerdeführer z.B. nicht den Namen seiner Frau angenommen habe und da er angeblich auch keine Behandlung durch einen Psychiater empfohlen habe. Weiters geht Herr Prof. Sp. darauf ein, dass die Erreichung der beruflichen Dienstgrade nicht damit einhergehe, dass Dr. P. schwer in der Lage sei, Belastungen zu kompensieren. Herr Prof. Sp. schreibt, dass der Verdacht einer schweren endogenen Persönlichkeitsstörung aus fachärztlicher Sicht unrichtig ist und dass Herr Dr. Kü. keine psychopathologischen Phänomene finden konnte. Weiters hebt Herr Prof. Sp. hervor, dass die Parere vom 18.4.1996 zu keiner Diagnostik geführt hat und dass die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus aus fachärztlicher Sicht nicht gerechtfertigt war, weshalb auch die sofortige Entlassung erfolgte. In der Zusammenfassung legt sich Herr Prof. Sp. in dem Gutachten fest, dass bei Dr. P. keine Psychose vorlag und dass die Einweisung nach dem Unterbringungsgesetz nicht gerechtfertigt war und keine Geisteskrankheit oder -schwäche vorliegt.

2.4 Fachärztliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. Sp. vom 17.2.1998

In diesem nach 1 1/4 Jahren durchgeführten Gutachten wird erneut auf die Vorgeschichte und insbesondere auf das Gutachten von Prof. Kat. und Doz. Pa. eingegangen. Dieses wird als nicht schlüssig bezeichnet und mehrere Stellen dieses Gutachtens sogar als aktenwidrig dargestellt. Es wird von Prof. Sp. festgestellt, dass es nicht richtig sei, eine schwere endogene Persönlichkeitsstörung festzustellen. (Bemerkung: dies ist jedoch ein Auszug aus dem Gutachten von Herrn Dr. St.).

Es wird festgehalten, dass Prof. Kat. und Doz. Pa. am 12.9.1996 einen psychopathologisch weitgehend unauffälligen Befund beschreiben, der lediglich als leicht depressiv eingestuft wird. Dies stuft Prof. Sp. als eine Beurteilungsbeschreibung ein, die lediglich als eine Irritation von Herrn Dr. P. bezeichnet werden kann.

Auffallend ist, dass in diesem Gutachten die manische Verstimmung vom 10.4.1996, bei der Herr Dr. P. mit einer Waffe bei der Untersuchung am A erscheint, und bei der eine hypomane, im Antrieb erhöhte Stimmung mit beschleunigtem Sprach- und Gedankenductus festgestellt wird, mit zusätzlich inhaltlichen Verschwörungs- und Verfolgungsideen nicht berichtet wird.

Zusammenfassend stellt Herr Prof. Sp. fest, dass die Problematik bei Herrn Dr. P. als rein exogen anzusehen ist, dh durch berufliche und familiäre Zustände ausgelöst und dass keine Psychose und auch kein manisch-psychotisches Zustandsbild vorlag.

2.5 Ärztlicher Sachverständigenbeweis von Herrn Dr. Ru. vom 12.1.2004

Daraus geht hervor, dass das körperliche Zustandsbild bis auf eine ausgeprägte Bewegungs- und Kraftminderung des linken Kleinfingers unauffällig ist und dass die Beurteilung des psychischen Zustandsbildes durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie geboten ist.

2.6 Arbeitsplatzbeschreibung

Aus dieser geht hervor, dass Herr Dr. P. als Referent des höheren Dienstes eingeteilt ist und dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes unter anderem zentraleuropäische Initiative, Informationserstellung, Außenwirtschaftspolitischer Beirat und eine Mitwirkung an Projektgruppen und Teamarbeit im Rahmen der der Abteilung C2/7 zugewiesenen Aufgaben umfassen. Insgesamt soll das Ziel des Arbeitsplatzes sein, den Bundesminister sowie die linear Vorgesetzten zu unterstützen. Es gibt auch eine detaillierte Quantifizierung der Tätigkeiten, die sowohl Einzel-, als auch Projekt- und Teamarbeit mit einschließt. Auffallend ist, dass die Arbeitsplatzbeschreibung von Herrn Dr. P. nicht unterschrieben ist.

2.7 Brief des BMWA

Aus diesem geht hervor, dass Herr Dr. P. am 31.10.1960 geboren und hauptgemeldet in O, sowie nebengemeldet in W, ist. Weiters geht daraus hervor, dass Herr Dr. P. am 12.1.2004 von Herrn Dr. Ru. aufgrund seiner großen Anzahl von Krankenständen mit einer Gesamtdauer von 118 Kalendertagen im Jahr 2003 ärztlich untersucht wurde und dass die Untersuchung in Begleitung seines Rechtsanwaltes, Dr. Me. stattfand. Nachdem die gesamte Untersuchung mittels Videokamera aufgezeichnet werden sollte, lehnte dies Dr. Ru. ab und dieser wurde auf die zahlreichen mitgebrachten Unterlagen verwiesen. Dr. Ru. befand Herrn Dr. P. als körperlich gesund und empfiehlt die Beurteilung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie, um den psychischen Zustand zu beurteilen. Durch Schreiben von Herrn Dr. Me. sollte diese Untersuchung jedoch abgewandt werden, was von Herrn Dr. Ru. als nicht gegeben angesehen wurde.

Die langen Krankenstände werden einer dauernden Überbelastung und mit einer erheblichen Schwächung der Arbeitskräfte angeführt, weiters werden massive Mobbing-Handlungen angegeben.

3 Auszug aus den von Herrn Dr. Me. und Dr. P. übergebenen Akten

Über das Rechtsanwaltsbüro S. und Me. werden umfangreiche Unterlagen zugesandt und bei der ersten Untersuchung am 25.5.2004 zusätzlich noch weitere Befunde von Herrn Dr. P. übergeben.

3.1 Neurologisch-Psychiatrisches Fachgutachten von Frau Dr. Gr. vom 14.4.1998 (richtig: 1999)

Aus diesem geht hervor, dass 1989 ein Autounfall aufgetreten war, mit einer Commotio cerebri und diversen Knochenbrüchen. Anschließend an diesen Unfall erstmals psychiatrische Behandlung wegen depressiver Verstimmungszustände bei diversen Fachärzten.

Weiters geht aus diesem Gutachten hervor, dass Dr. P. am Arbeitsplatz mit einem Fall befasst wurde, der bereits auf höchster Ebene beschlossen war und welchen er im beschlossenen Sinn abschließen sollte. Nachdem er das nicht machte, hätte man ihn in weiterer Folge mit Arbeit eingedeckt, was als Ausdruck seiner Überlastung zu Schlafstörungen geführt habe. In weiterer Folge wurde vom Arbeitgeber gewünscht, dass er sich von Dr. St., FA für Innere Medizin, untersuchen lasse, es geht aus diesem Gutachten weiters hervor, dass Herr Dr. P. angeblich mit Prof. Sp. befreundet gewesen sei, da es freundschaftliche Besuche bei Prof. Sp. gegeben habe. Da er Schlafstörungen hatte, habe Prof. Sp. ihn an Doz. Kü. empfohlen, der Dominal forte im Bedarfsfall verschrieb.

Aus dem Gutachten geht hervor, dass am 10.4.1996 eine Untersuchung an der psychiatrischen Universitätsklinik stattfand, bei der zuerst eine Oberärztin (Frau Dr. Gu.) lange mit ihm sprach und nach einer Stunde eine Blutabnahme wünschte. Nachdem er anschließend an die Untersuchung zum Schießstand gehen wollte, habe er eine Waffe bei sich gehabt und diese ordnungsgemäß im Schulterhalfter verwahrt. Er erklärte der Schwester die Sachlage mit der Waffe, danach erfolgte noch eine testpsychologische Untersuchung bei Dr. L. Als Herr Dr. P. nach der Untersuchung auf den Gang trat, kamen plötzlich 4 Bodyguards und forderten ihn auf, ihnen die Waffe auszuhändigen. Nachdem er die Waffe den so genannten 'Bodyguards' nicht ausgefolgt habe, sei plötzlich die Gruppe 'WEGA' gekommen und habe ihm die Waffe weggenommen, die danach in der Schreibtischschublade von Dr. L. versperrt wurde. In den folgenden 1,5 Jahren habe er nicht mehr arbeiten dürfen, wurde zuerst als dienstunfähig erklärt und dann vom Dienst suspendiert. Die Suspendierung wurde jedoch später wieder zurückgenommen. Im Juni 1997 trat er den Dienst erneut an, erlitt jedoch am 13.7.2004 (richtig: 1997) durch eine explodierende Mineralwasserflasche eine Handverletzung, sodass er erneut im Krankenstand war.

Am 18.4.1996 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem 10 Sicherheitsorgane gewaltsam in die Wohnung von Dr. P. eindrangen und schweren Schaden anrichteten, den Türstock herausrissen, die Glastüre zum Schlafzimmer durchschossen, ihn fesselten und ihn barfuß über die Glasscherben abführten und zur psychiatrischen Begutachtung ins Krankenhaus B brachten. Er wurde daher mit Parere eingewiesen, jedoch am selben Tag wieder nach Hause entlassen. Nach diesem Vorfall hat Herr Dr. P. erneut Herrn Doz. Kü. aufgesucht, der ihm das Antidepressivum Tolvon verordnet habe. Zeitweise sei Herr Dr. P. weiter zu Doz. Kü. gegangen, als ärztlichen Gesprächspartner und nicht so sehr wegen einer Behandlung. Er habe etwa ein halbes Jahr gebraucht, um die Ereignisse vom 18.4.2004 (richtig: 1996) psychisch zu verarbeiten.

Der psychopathologische Befund wird im Gutachten von Frau Dr. Gr. insgesamt als unauffällig geschildert. In der Zusammenfassung berichtet sie, dass sie das Ereignis am 18.4.2004 (richtig: 1996) als Auslöser einer 'posttraumatischen Belastungsstörung' ansieht, die in weiterer Folge von Herrn Doz. Kü. behandelt wurde. Sie beschreibt Symptome des sozialen Rückzuges und weitere Symptome im affektiven Bereich. Eine weitergehende Symptomatik, dh über den Zeitraum von 2 Monaten hinaus, wurde jedoch nicht angegeben. (Bemerkenswerterweise wurde Herr Dr. P. wenige Tage vor dieser sogenannten, von Frau Dr. Gr. diagnostizierten, 'posttraumatischen Belastungsstörung von Herrn Doz. Pa. am 10.4.1996 als akut manisch geschildert.)

3.2 Fachärztlicher Befund von Herrn Doz. Dr. Kü. vom 15.4.1996

Daraus geht hervor, dass Herr Dr. P. am 10.4.1996 in seiner Ordination gewesen sei und über Schlafstörungen berichtet habe, die Medikation von Dominal 80mg verordnet bekam. Herr Doz. Kü. gibt an, dass zu diesem Zeitpunkt keine auffälligen psychopathologischen Phänomene aufgetreten waren. (Bemerkung: Dies im Gegensatz zu dem manischen Befund, diagnostiziert am selben Tag, von Prof. Kat. und Doz. Pa.).

3.3 Fachärztlicher Befund von Herrn Doz. Dr. Kü. vom 25.11.1998

Daraus geht hervor, dass Herr Dr. P. am 5.11.1996 seine Ordination wegen einer depressiven Verstimmung aufsuchte, die seit Juli 1996 bestand. Durch die verordnete antidepressive Therapie mit Tolvon kam es zu einer Verbesserung, so dass die Medikation bereits Ende November 1996 (dh nach 3,5 Wochen!) wieder abgesetzt werden konnte. (Bemerkung: Dies ist sehr ungewöhnlich, da eine antidepressive Medikation lege artis zumindest über ein halbes Jahr gegeben werden sollte).

3.4 Schreiben von Herrn Ass. Prof. Dr. F. vom 18.3.2004

Aus diesem Schreiben geht hervor, dass Herr Dr. P. zu dem vereinbarten Termin am 17.3.2004 nicht erschienen ist, stattdessen hat Herr Dr. F. das Schreiben des Rechtsvertreters von Dr. P. bekommen, auf welche er jedoch nicht eingehen möchte. Weiters geht aus diesem Schreiben hervor, dass Herr Dr. F. empfiehlt, einen Sachverständigen zu wählen, der nicht der Univ. Klinik für Psychiatrie angehört, oder sonst im Bundesdienst steht, da seiner Meinung nach eine Befangenheit leicht zu konstruieren wäre.

3.5 Briefe von Herrn Dr. Me. an Dr. Jan. vom 16.3.2004 und 13.4.2004

Diese Briefe scheinen nahezu deckungsgleich zu sein und ergingen in Kopie an Bundesminister Dr. B, Dr. F., Sektionschef Mag. Ma., Oberrat Mag. römisch zehn, Oberrat Mag. Dr. P. zur persönlichen Öffnung und streng vertraulich geschickt. In diesen Briefen bezieht sich Herr Dr. Me. im wesentlichen darauf, dass sowohl Herr Dr. St., als auch Herr Doz. Pa. in wesentlichen Punkten Tatsachen aktenwidrig abhandeln würden und daher die Verwendung oder Weitergabe dieser Gutachten zur Gänze oder in Teilen unzulässig sei. Es werden die Gutachten von Prof. Sp. herangezogen, aus welchen hervorgeht, dass keine psychische Erkrankung vorliege. Es wird auch ausgeführt, dass eine erneute psychiatrische Untersuchung durch Herrn Ass. Prof. Dr. F. aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig angesehen wird. Es wird der Dienstbehörde ein 'Ermessensmissbrauch' vorgeworfen.

3.6 Brief von Herrn Dr. Me. an Herrn Bundesminister Dr. B

Herr Bundesminister Dr. B wird zur persönlichen Öffnung und streng vertraulich ein Brief geschrieben, dass gegen Herrn Dr. P. 'Mobbing-Handlungen' durch Bedienstete des BMWA vorliegen. Dieses 'Mobbing' wird unter anderem dadurch hervorgerufen, dass unberechtigte Anordnungen ärztlicher Untersuchungen, der willkürlichen Dienstverweigerung/-versetzung und der Nichtzuweisung adäquater Arbeit am neuen Arbeitsplatz bestehen. Ziel dieses Schreibens ist es, die erteilte Weisung, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, vom Bundesminister aufheben zu lassen.

3.7 Schreiben von Herrn Dr. P. an das BMWA vom 16.4.2004

Aus diesem Schreiben geht erneut mit zahlreichen Paragraphen unterfüttert hervor, dass Herr Dr. P. die Weisung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als 'einfach rechtswidrig' ansieht. Dieses Schreiben geht unter anderem an Bundesminister Dr. B, Dr. F., Dr. Jan., Mag. M., Mag. römisch zehn, Dr. Me., allen zur persönlichen Öffnung.

3.8 Schreiben von Herrn Dr. Me. an Prof. Ka. vom 29.4.2004

Aus diesem Schreiben geht hervor, dass Herr Dr. Me. überrascht ist, dass ich Herrn Dr. P. am 11.5.2004 zu einer ärztlichen Untersuchung einbestellt habe. Er bittet mich um einen entsprechenden Akt oder eine diesbezügliche Weisung, weswegen ich diese Untersuchung arrangiert habe. Weiters werden dem Schreiben Briefe an Herrn Prof. Kri. vom 23.6.2004, sowie weitere Beilagen beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Verfahren rechtskräftig erledigt und bis jetzt zu Gunsten seines Mandanten durchgeführt wurden und dass die Republik Österreich im Wege der Amtshaftung schadenersatzpflichtig war. Zusammenfassend schreibt Herr Dr. Me., dass aus seiner Sicht nicht begründet ist, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen.

3.9 Schreiben von Herrn Dr. Me. an Dr. Jan. vom 19.5.2004

In diesem Brief wird gegenüber dem Leiter des Bereichs Personal und Recht, Ministerialrat Dr. M. Jan., ausführlich erneut darauf eingegangen, dass das Gutachten von Herrn Doz. Pa. und jenes von Dr. St. nicht schlüssig und widerspruchsvoll ist und dass Herr Prof. Sp. die richtigen Gutachten geschrieben habe. Weiters wird wie in den vorangegangenen Briefen darauf eingegangen, dass Herr Ass. Prof. Dr. F. rät, einen Sachverständigen nicht aus der Univ. Klinik für Psychiatrie oder sonst im Bundesdienst zu wählen und weiter, dass Prof. Ka. nur sehr einseitig und unvollständig informiert worden wäre.

Es wird angeführt, dass durch die Aushändigung des unrichtigen Gutachtens von Doz. Pa. und Prof. Kat. nun für Prof. Ka. als Mitglied der Univ. Klinik für Psychiatrie am A, eine offensichtliche Befangenheit entstehe, da dieses unrichtige Gutachten von auch heute noch aktiven Angehörigen der Klinik, unterfertigt wurde. Es wird daher rückgeschlossen, dass alle Angehörigen der Univ. Klinik für Psychiatrie am A befangen sind. Diese Schreiben werden wieder an Bundesminister Dr. B, Mag. M., Mag. römisch zehn, Mag. Dr. P. und Prof. Ka. geschickt.

3.10 Brief von Herrn Dr. Me. an Prof. Ka. vom 24.5.2004

In diesem Brief wird mitgeteilt, dass sich Herr Dr. P. am 24.5.2004 weisungskonform in Prof. Ka. Ordination einfinden wird. In dem Brief wird auch darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten empfohlen hat, die gesamte Untersuchung mit einer beigestellten Videokamera aufzuzeichnen, weiters habe er ihm geraten, einen sachkundigen Zeugen zur Untersuchung beizuziehen. Ein Richter des Landesgerichts K, Mag, Ja., hat sich dazu bereit erklärt, Herrn Dr. P. zur angeordneten Untersuchung zu begleiten. Als Beilage liegt diesem Brief ein Zeitungsausschnitt aus der Presse über eine verschärfte Gangart der Justiz bei Frühpensionierungen bei (Presse vom 10.5.2004).

4. Eigene Erhebungen

Nach mehreren Schreiben durch das Rechtsanwaltsbüro Dr. Me. und Korrespondenz mit dem BMWA fanden schliesslich 3 Untersuchungstermine, am 25.5.2004, am 29.6.2004 und am 16.11.2004 in der Ordination von Prof. Ka. statt. Herr Dr. P. kam jeweils in Begleitung seines Rechtsanwaltes, Herr Dr. Me., sowie der Vertrauensperson, Mag. Ja., Richter am LG K, zur Untersuchung. Herr Dr. P. wurde zu Beginn der Gespräche mit dem Inhalt und dem Ablauf der Begutachtung vertraut gemacht und auf das Nicht-Bestehen der ärztlichen Schweigepflicht im Rahmen einer Gutachtenserstattung hingewiesen und war mit der Begutachtung einverstanden. Am Anfang erwähnt Dr. P. noch, dass er meint, dass ich befangen sei und fragt ausdrücklich danach, was von mir jedoch verneint wird. Die Untersuchungen erfolgen ohne Videokamera, was auch mit thematisiert wurde.

4.1 Zur aktuellen Situation

Die Problematik bestehe nach Herrn Dr. P. darin, dass seiner Meinung nach, 'ein Weg gefunden werden soll, ihn in den Vorruhestand zu schicken'. Dies würde mit seinem jetzigen Arbeitsplatz zusammenhängen, der Sektionschef Mag. M. habe ihm mündlich und schriftlich die Weisung gegeben, zu dieser psychiatrischen Untersuchung zu kommen. Das Problem sei dadurch entstanden, dass Daten über Waffen bzw. Dual Use Gütern' einer Firma übergeben werden sollten und er diese Daten nicht weitergegeben habe. Darauf hin wurde er im Februar/März 2003 versetzt, er war jedoch gegen diese Versetzung. Seiner Meinung nach war es richtig, die Daten nicht weiterzugeben. Nun sei er praktisch zum Stillstand verurteilt worden, obwohl er sehr aktiv sei, beträgt die Arbeit, die er bekommen würde, maximal 3- 7 Minuten pro Woche. Das Verfahren würde seit Juni 2003 laufen. Alles sei darauf abgestellt, ihn in den Vorruhestand zu schicken, er würde nur sogenannte 'Einleger' bekommen, dh Akten die man eigentlich gar nicht bearbeiten müsste. Er würde täglich apathisch zur Arbeit gehen.

4.2 Psychiatrische Vorgeschichte

1989 Autounfall mit Verletzung und einer Commotio cerebri, anschließend fachärztlich-nervenärztliche Behandlung durch Dr. Ro. etwa 2-3 Jahre lang, der ihm auch Medikamente, Quilonorm, gegeben habe. Erstmals im Jahr 1995/96 Kontakt zu Prof. Sp. wegen seiner Kinder und den Auseinandersetzungen mit seiner früheren Ehefrau. 1996 sei er fälschlicherweise von Doz. Pa. als manisch-depressiv bezeichnet worden und anschließend von Doz. Kü. 1996 mit Talvon behandelt worden. Diese Behandlung sei jedoch nur 3,5 Wochen durchgeführt worden. Er würde nach wie vor ca. einmal im Jahr zu Prof. Kü. gehen, jedoch nicht zur Behandlung nur zur ärztlichen Besprechung. 1996 und 1998 sei es auch zu Gesprächen mit Herrn Prof. Sp. gekommen.

Am 18.4.1996 sei er von der WEGA auf die B gebracht worden und dort nach einem Gespräch wieder nach Hause entlassen worden. Speziell befragt zu den Umständen der damaligen Begutachtung im April 1996 gibt er an, dass er es sich nicht erklären kann, wieso Doz. Pa. zu dem Schluss gekommen sei, dass er manisch-depressiv sei, auch könne er sich nicht erklären, wieso plötzlich die WEGA in seiner Wohnung gestanden sei und ihn auf die B gebracht habe. Er könne sich vorstellen, dass dies damit in Zusammenhang gestanden haben könnte, dass er eine Bedrohung ausgesprochen habe.

4.3 Zur Biographie

Herr Dr. P. sei in W geboren, Vater und Mutter hätten als Angestellte gearbeitet, er sei zusammen mit seiner um 3 Jahre jüngeren Schwester, die nun als Lehrerin arbeitet und 2 Kinder hat, in geregelten Verhältnissen aufgewachsen. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Eltern und zur Schwester gehabt, die Kindheit würde er als glücklich schildern. Nach dem Volksschulbesuch, und Besuch des Gymnasiums im Th, wo er immer ein guter Schüler gewesen sei, Jurastudium, das er in 5 Jahren einschließlich der Bundsheerzeit absolviert habe. Im 24. Lebensjahr Promotion, danach Export-Sachbearbeiter in einem Mittelbetrieb bis zum Jahr 1988 und danach 4 Jahre selbstständige Tätigkeit, im Jahr 1992 sei er ins BM eingetreten. Die Probleme haben im Jahr 1996 begonnen und es seien immer noch die gleichen Personen im BM, so dass sich alles weiter fortziehen würde. Nach der Scheidung habe er erneut geheiratet, mit seiner früheren Frau habe er jedoch Probleme um das Besuchsrecht der Kinder gehabt und daher des öfteren Prof. Sp. aufgesucht.

Nachdem er Hauptmann der Miliz sei und mehrere Waffenübungen gemacht habe, habe er auch einen Waffenpass und würde die Waffe benötigen, da er in K in einer einsamen Wohnlage wohne. Früher habe er eine Waffe getragen, zur Zeit jedoch nicht. Er besitze jedoch weiterhin den Waffenpass.

Er sei insgesamt zweimal in Elternschaftskarenz gewesen und habe in den Jahren 1997/98/99 das Gerichtsjahr nachgeholt.

4.4 Psychopathologischer Befund

In den 3 Untersuchungsterminen zeigt sich jeweils ein vergleichbarer psychopathologischer Befund, dh in allen Qualitäten orientiert, kein Anhalt für das Vorliegen von Aufmerksamkeitsstörungen. Im Vordergrund steht ein etwas weitschweifiger Gedankengang, der inhaltlich meist von Benachteiligungen seiner Person charakterisiert ist. Im Gespräch ist deutlich, dass er das gesamte Arbeitsumfeld als feindlich ansieht und es ihm nicht gelingt, in seinem jetzigen Arbeitsfeld Fuß zu fassen. Sowohl der Affekt als auch der Antrieb kann in den Untersuchungssituationen und in Beurteilung für die Zeiträume dazwischen als unauffällig charakterisiert werden, es gibt keinen Anhalt für das Vorliegen von depressiven oder manischen Verstimmungen in dem nun über 6 Monate gewählten Untersuchungszeitraum, mit den 3 stattgefundenen Gesprächen. Kein Anhalt für das Vorliegen von unangemessenen Ängsten und kein Anhalt für das Vorliegen von Aggravationstendenzen. Im Vordergrund steht die anklagende Haltung gegenüber seinem Arbeitgeber, von dem er sich ungerecht behandelt fühlt und die damit verbundene weitschweifige Denkweise, die nur schwer auf andere Inhalte als die negative Beurteilung durch die Arbeit zu bringen ist.

Während den drei Untersuchungen ist durchwegs eine, die Untersuchung ablehnende Haltung vorherrschend. Zu Beginn werde ich z. B. darauf hingewiesen, dass ich befangen sei, weil ich an der Psychiatrischen Universitätsklinik arbeiten würde, weiters werden während der Untersuchungen insbesondere bei der letzten Untersuchung am 16.11.2004 mehrmals von mir gestellte Fragen angezweifelt, ob ich denn solche Fragen stellen dürfte etc., woraus eine über die Untersuchungssituation hinausgehende misstrauende Haltung deutlich wird. In den Gesprächen wird mehrfach betont, wie negativ er die Arbeit empfindet und Herr Dr. P. schwankt einerseits zwischen den Extremen, dass ihm 'keine Arbeit' bis eine 'wertlose Arbeit' gegeben wird, so dass für den Untersucher nicht deutlich wird, trotz mehrmaligen Nachfragens, welcher Tätigkeit er nachgeht. Auf die Frage, ob dies nicht sehr belastend sei, gibt er in den Untersuchungssituationen unterschiedliche Auskunft, sagt einmal, dass die Arbeitssituation derart sei, dass man ihn in Frühpension schicken möchte und dann wieder, dass er damit einverstanden sei, weil man ihm eben 'Arbeit machen müsse'. Deutlich ist in den Untersuchungssituationen, sowohl dem Untersucher gegenüber, als auch in der Schilderung der Arbeitssituation, ein Misstrauen, weiters eine starke Neigung, Erlebtes als feindlich oder verächtlich darzustellen, sowie ein beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten. Mit der Frage konfrontiert, wieso er im Jahr 2003 118 Kalendertage krank gewesen sei, meint er, dies würde alles nicht stimmen, er habe zwei Unfälle gehabt, einmal sei eine Erkrankung dadurch ausgelöst worden, da er unter Druck gestanden habe und andererseits hatte er Erkältungskrankheiten. Es ist ihm jedoch nicht möglich, diese hohe Anzahl von Krankentagen nachvollziehbar zu erklären. Mehrmals betont er, dass ich mein Gutachten nicht auf die Vorgutachten von Drs. Pa., St. und Ru. aufbauen dürfe, da sie in vielen Teilen falsch und aktenwidrig seien. Während der gesamten Gespräche, die über einen Zeitraum von 6 Monaten stattgefunden haben, fand sich durchgehend eine misstrauische Haltung mit einer Tendenz zu überhöhtem Selbstwertgefühl in Verbindung mit ständiger Selbstbezogenheit, dies auch, wenn Gesprächsinhalte auf andere Themen als die Arbeit, so z.B. Freizeitbeschäftigungen, gelenkt wurden.

5 Diagnose

o Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) o Verdacht auf bestehende bipolare Störung, wie aus den Vorgutachten bzw. der Vorgeschichte rückgeschlossen werden kann. (ICD-10: F31)

6 Beurteilung

Aus der Aktenlage und dabei insbesondere aus dem fachpsychiatrischen Gutachten von Herrn Doz. Pa. geht hervor, dass sich Herr Dr. P. offensichtlich im Jahr 1996 in einem manischen Zustand befunden hatte, der unter anderem Herrn Dr. St. dazu veranlasst hat, ein nervenärztliches Gutachten einzufordern. In diesem Zusammenhang auch Einweisung gem. Unterbringungsgesetz in das Psychiatrische Krankenhaus B. Als Unterbringungsgrund wird genannt, dass er gedroht habe, Menschen zu erschießen. In der am A durchgeführten testpsychologischen Untersuchung am 10.4.1996 wurde ein beschleunigter Sprach- und Gedankenductus und inhaltlich Verschwörungs- und Verfolgungsideen festgestellt. Weiters konnte ein distanzloses Verhalten, sowie eine gereizt-dysphorische Stimmung festgestellt werden. Ende April 1996 wurde die Suspendierung von Herrn Dr. P. beantragt, in diesem Zusammenhang paranoide Gedankengänge. In der am 12.9.1996 durchgeführten Untersuchung im A wurde die Stimmung als subdepressiv beschrieben, verminderter Antrieb, sowie Durchschlafstörungen, Früherwachen und ein morgendliches Pessimum. In dem Gutachten kommen Doz. Pa. und Prof. Kat. zu dem Schluss, dass es sich um das Vorliegen einer bipolaren Störung handelt, mit einer akuten manischen Phase im April 1996 und einer zweiten, zum Untersuchungszeitpunkt im September 1996, leicht depressiven Phase. Weiters wird in dem Gutachten festgehalten, dass aufgrund dem Gutachten festgehalten, dass aufgrund der in der manischen Phase vorherrschenden Größenideen und Verfolgungsideen die Gewährung eines Waffenpasses wie auch einer Waffenbesitzkarte nicht zu empfehlen ist.

Im Gegensatz zu dieser diagnostischen Einstellung sind die Gutachten von Prof. Dr. Sp. (bereits verstorben) vom 9.12.1996 und 17.2.1998 zu werten. Im Gutachten vom 9.12.1996 kommt Herr Prof. Sp. zum Schluss, dass bei Herrn Dr. P. zu keinem Zeitpunkt eine Psychose vorlag und dass die Einweisung nach dem Unterbringungsgesetz nicht gerechtfertigt war. Zwei Jahre später wird Herr Dr. P. von Herrn Prof. Sp. ebenso als psychopathologisch unauffällig angesehen und die bei Herrn Dr. P. auftretende Problematik als rein 'exogen' angesehen, Prof. Sp. meint wahrscheinlich in diesem Zusammenhang, die Partnerproblematik mit der ersten Frau Dr. P., die Anlass zur Konsultation von Herrn Prof. Sp. im Jahr 1996 war.

Im Gegensatz dazu liegt auch ein Gutachten von Herrn Doz. Dr. Kü. vom 10.4.1996 vor, dh vom selben Tag, an dem von Doz. Pa. und Prof. Kat. ein manischer Befund diagnostiziert wurde, Herr Doz. Kü. attestiert jedoch keinen auffälligen psychopathologischen Befund, sondern ordnet wegen Schlafstörungen die Medikation von Dominal 80mg an. Im Befund vom 25.11.1998 wird hervorgehoben, dass Herr Doz. Kü. im November 1996 die Medikation des Antidepressivums Tolvon verordnete, diese jedoch nach 3,5 Wochen wieder abgesetzt hatte, was insgesamt ungewöhnlich erscheint, da eine antidepressive Medikation lege artis mindestens über einen Zeitraum von einem halben Jahr gegeben werden sollte.

Für den Verlauf einer bipolaren Störung könnte sprechen, dass bereits, wie aus dem Gutachten von Dr. Gr. vom 14.4.1998 hervorgeht, im Jahr 1989 depressive Verstimmungszustände zu einer psychiatrischen Behandlung bei diversen Fachärztlnnen geführt hatten. In diesem Zusammenhang auch die Verschreibung, von dem Stimmungsstabilisierer Quilonorm (2x1 Tabl.) durch Herrn Dr. Ro. aus dem Jahr 1990. Diese Medikation habe er nach 4 Jahren, im Jahr 1994 abgesetzt. Es ist dem Gutachten von Doz. Pa. zu entnehmen, dass er sich unter dieser Medikation sehr gut gefühlt habe.

In dem Gutachten des inzwischen verstorbenen Prof. Sp. wird auf die Vorgeschichte der stattgehabten Medikation von Quitonorm bzw. der depressiven Verstimmungen nicht eingegangen, ebenso wird auf die manische Verstimmung vom 10.4.1996, die in dem Gutachten von Doz. Pa. festgehalten wird, nicht eingegangen. Es mag sein, dass Prof. Sp. diese Unterlagen nicht vorgelegen haben. Auffallend ist auch, dass Herr Dr. P. 8 Tage nach der Untersuchung am A, bei der er als manisch eingeschätzt wurde, dh am 18.4.1996 von 10 Sicherheitsorganen in seiner Wohnung festgenommen wurde und auf die B gebracht wurde. Es ist nicht klar, wieso es zu diesem Ereignis gekommen ist, jedoch erscheint es in unserem Rechtsstaat unwahrscheinlich, dass 10 Sicherheitsorgane aus heiterem Himmel in die Wohnung eines Bürgers eindringen. Wahrscheinlicher erscheint, dass sich Herr Dr. P. in einem manischen Zustand befand, wie am 10.4.1996 an der Psychiatrischen Univ. Klinik diagnostiziert.

Aus der Vorgeschichte kann daher abgeleitet werden, dass der dringende Verdacht auf eine bipolare Störung (ICD-10: F31) besteht, die sich durch die seit dem Jahr 1989 bestehenden depressiven Erkrankungen, die daraus folgende Gabe von Antidepressiva, sowie dem Stimmungsstabilisierer Quilonorm ergibt, sowie der diagnostizierten manischen Phase und der Einlieferung in das Psychiatrische Krankenhaus B im Jahr 1996. Auch in weiterer Folge können depressive Phasen beschrieben werden, z.B. durch Doz. Kü. mit der Gabe von einem Antidepressivum (Tolvon).

Zu den drei Untersuchungszeitpunkten bei mir im Jahr 2004 werden keine Psychopharmaka angegeben, ob in der Tat keine genommen werden, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, da eine Blutuntersuchung nicht stattfand. Die Befunde von Prof. Sp., Doz. Kü. und Dr. Gr. erscheinen dahingehend diagnostisch nicht vollständig verwertbar, da zum Teil Informationen aus der Vorgeschichte fehlen bzw. die aktuellen Geschehnisse nicht in ihrer Bedeutung beschrieben werden. Dies gilt insbesondere für die Untersuchungen von Doz. Kü. und es erscheint durchaus möglich, dass die am gleichen Tag durchgeführte Untersuchung bei Doz. Kü. (10.4.1996) keine Auffälligkeiten ergab, da eventuell nicht der gleiche Zeitaufwand wie an der Univ. Klinik für Psychiatrie stattfand, bei dem Herr Dr. P. von 3 Mitarbeiterinnen (Doz. Pa., Dr. Gu. und Dr. L.) gesehen wurde.

Auch wenn die bipolare Störung in Frage gestellt wird, was aufgrund meiner fachpsychiatrischen Einschätzung unwahrscheinlich erscheint, muss der deutliche Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) ausgesprochen werden. Dies kann aus der Vorgeschichte, z.B. Gutachten Dr. St., Doz. Pa., aber auch aus der eigenen durchgeführten Untersuchung abgelesen werden. Aus den Gutachten von Dr. St. und Doz. Pa. geht hervor, dass Herr Dr. P. sich seit zumindest 10 Jahren deutlich benachteiligt gefühlt habe und sich am Arbeitsplatz in nahezu allen Qualitäten nicht zurecht gefunden habe und diese als Zurücksetzung empfunden habe. Das Misstrauen hat zu Briefen, unter anderem an Bundesminister Dr. B, sowie zahlreiche weitere namhafte Meinungsträger geführt. Wie aus der Distanz eines Gutachters ersichtlich, war ein streitsüchtiges und beharrliches, sowie situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten deutlich ablesbar, dies weiters in Verbindung mit erhöhtem Selbstwertgefühl und ständiger Selbstbezogenheit. Paranoide Gedankengänge, die an Verschwörungen für Ereignisse in der näheren Umgebung geltend gemacht wurden, finden sich anhand der Akten sowie der eigenen Untersuchungen.

Eine weitere Absicherung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung würde eine Fremdanamnese über Herrn Dr. P. zu seinem Verhalten in der Kindheit und Adoleszenz bringen, dies ist jedoch nicht unbedingt notwendig, da sich diese Züge nun im Erwachsenenalter über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und in der Untersuchungssituation über ein halbes Jahr dokumentieren lassen.

Unter einem fachpsychiatrischen Gesichtspunkt ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestehende bipolare Störung (ICD-10: F31), sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) zu diagnostizieren.

In Beantwortung der von dem BMWA gestellten Fragen soll auch auf die Prognose eingegangen werden, ob aufgrund der Erkrankung eine volle Dienstfähigkeit vorliegt bzw. ob diese eingeschränkt ist.

Die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu diagnostizierende bipolare Störung ist bei Herrn Dr. P. bereits Anfang der 90-er Jahre über einen Zeitraum von 4 Jahren mit dem als Medikament der ersten Wahl zu bezeichnenden Quilonorm behandelt worden. Es wird in dem Gutachten von Herrn Dr. St. hervorgehoben, dass sich Herr Dr. P. unter dieser Medikation wohl gefühlt habe. Es sollte daher, wie auch in nationalen und internationalen Konsensusdokumenten festgelegt, über einen längeren Zeitraum, zumindest 4 Jahre, ein Stimmungsstabilisierer gegeben werden, der nun bei Herrn Dr. P., wie von ihm erhoben, nicht eingenommen wird. Unter dieser Medikation kann mit einer Dienstfähigkeit gerechnet werden, Sollte diese Medikation jedoch nicht gegeben werden, ist die Prognose als eher ungünstig anzusehen. Aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden paranoiden Persönlichkeitsstörung sollte zusätzlich die Gabe eines niedrig dosierten atypischen Antipsychotikums, z.B. Risperidon 1-2mg erwogen werden, wodurch sich eine Entaktualisierung bestehender misstrauischer Inhalte ergeben würde.

Sollte Herr Dr. P. jedoch diesen Behandlungsversuch ablehnen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie sich insbesondere aufgrund der drei Untersuchungstermine, die im Jahr 2004 über den Zeitraum von 6 Monaten stattfanden, nicht davon auszugehen, dass eine Dienstfähigkeit besteht, da Herr Dr. P. wahrscheinlich bei einem normalen 'Stress' jeweils zu Merkmalen neigt, wie er sie in den Untersuchungssituationen ausdrücklich geschildert hat und die durch ein feindliches oder situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten gekennzeichnet sind.

Aufgrund meiner fachpsychiatrischen Einschätzung komme ich zum Schluss, dass Herr Dr. P. mit hoher Wahrscheinlichkeit an den psychiatrischen Erkrankungen einer Bipolaren Störung (ICD-10: F31) und an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) leidet, die einer fachpsychiatrischen Behandlung bedürfen und dass er ohne eine solche Behandlung den Anforderungen seines Arbeitsplatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entsprechen kann. Weiters ist festzuhalten, dass ohne eine entsprechende Behandlung, eine Symptomfreiheit nicht wahrscheinlich erscheint.

7 Zusammenfassung

Herr Dr. P. war erstmals im Jahr 1989 wegen einer länger dauernden Depression psychiatrisch auffällig, die in weiterer Folge eine stimmungsstabilisierende Behandlung mit Quilonorm über den Zeitraum von 4 Jahren notwendig machte und wurde erstmals im April 1996 an zwei Zeitpunkten, die innerhalb von 8 Tagen stattfanden (10.4. und 18.4.1996) psychiatrisch insofern auffällig, als einerseits eine manische Episode diagnostiziert wurde und andererseits eine Einweisung in das Psychiatrische Krankenhaus B erfolgte. Obwohl Gutachten vorliegen, die eine bipolare Erkrankung bzw. psychopathologische Auffälligkeiten nicht attestieren konnten, gibt die Gesamtschau meiner Beurteilung den dringenden Verdacht für das Vorliegen einer bipolaren Störung. Die Gutachten (Prof. Sp., Doz. Kü. und Dr. Gr.) gehen auf die Vorgeschichte bzw. die spezifischen Umstände im April 1996 nicht ausführlich genug ein bzw. beschreiben keine differenzierte Wertung die für bzw. gegen eine bipolare Erkrankung sprechen. Die zusätzlich mit hoher Sicherheit zu diagnostizierende paranoide Persönlichkeitsstörung erschwert Herrn Dr. P. in den Phasen zwischen seiner bipolaren Erkrankung den Umgang mit seinem Umfeld. Beide Erkrankungen bedürfen einer fachpsychiatrischen Behandlung, auch mit psychopharmakologischen Mitteln.

Zum jetzigen Zeitpunkt erachte ich daher Herrn Dr. P. ohne eine psychiatrische Behandlung für die Anforderungen seines Arbeitsplatzes als nicht dienstfähig. Eine weitere Beurteilung sollte nach der Einleitung der entsprechenden psychiatrischen Therapie erfolgen."

Nachdem der Beschwerdeführer mittels Weisung aufgefordert worden war, sich zum Zweck der baldigen Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit unverzüglich einer Therapie an der Universitätsklinik für Psychiatrie zu unterziehen, die dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. Ka. entsprechen müsse, teilte er der belangten Behörde mit Schreiben vom 9. März 2005, vertreten durch seinen Rechtsanwalt mit, er sei nach Ansicht seiner behandelnden Ärzte seit 4. März 2005 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig, es seien keine Umstände objektivierbar, auf Grund welcher er den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen könne. Dr. Kr., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, gehe von seiner Arbeitsfähigkeit aus, weiters sei eine medikamentöse Behandlung derzeit nicht indiziert. Er mache von seinem Grundrecht auf freie Arztwahl Gebrauch. Die von der Dienstbehörde eingeholten Gutachten könnten aufgrund ihrer Begründung nicht auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Befundbericht der Fachärztin Dr. Kr. vom 9. März 2005 folgenden Inhalts vor:

"Befundbericht

Herr Dr. P. (der Beschwerdeführer, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) war am 22. Februar 05 und heute in meiner Ordination. Der Patient hat aufgrund der ihm erteilten Weisung seiner Dienstbehörde meine Ordination aufgesucht und um psychiatrische Therapie gemäß dem Gutachten (10.1.05) von Univ. Prof. Dr. Ka. ersucht.

Herr Dr. P. erschien mir sowohl am 22.2.05 als auch heute (9.3.05) psychiatrisch völlig unauffällig, eine medikamentöse Behandlung ist derzeit nicht indiziert. Aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht ist er voll arbeitsfähig."

Weiters holte die belangte Behörde Befund und Gutachten des Bundespensionsamtes, Teil 1 erstellt von Prim. Dr. S., vom 6. Juni 2005 und Teil 2 erstellt von Dr. Z., vom 27. Juni 2005 ein (im Folgenden: Gutachten Dr. S. römisch eins und Dr. Z. römisch eins):

"Befund und Gutachten des Bundespensionsamtes (BPA)

betreffend: Dr. P. P. Straße

Ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung

Teil 1

Untersuchungsbefund erstellt vom Vertragsarzt des BPA:

Prim. Dr. Wolfgang S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 06.06.2005

Teil 2

Zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustandes (Diagnosen) und Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül), erstellt vom leitenden Arzt des BPA, Dr. Z. am 27.06.2005.

Die dem BPA übermittelten Unterlagen wurden bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt.

Neurologisch/psychiatrischer Untersuchungsbefund

Name:

Dr. P.

VN:

Adresse:

P. Straße

Tel.:

 

Hausarzt:

Dr. J., Arzt für Allgemeinmedizin

Adresse

W

Tel.:

 

andere Ärzte:

Dr. Kr., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie

Adresse:

W

Tel.:

 

Datum und Ort der Untersuchung:

6.6.2005 Die Untersuchung erfolgt im Beisein des Rechtsanwaltes des Probanden Herrn Dr. Me.

Neurologisch/psychiatrischer Untersuchungsbefund

     Anamnese:

frühere relevante Krankheiten:

Kinderkrankheiten werden in ihrer Gänze nicht erinnerlich, Entfernung der Rachenmandeln glaublich im 8. Lebensjahr, Schlüsselbein- und Ellenfraktur rechts bei einem Verkehrsunfall 1989;

Schnittverletzung mit Sehnen und Nervenverletzung an der linken Hand 1997 mit Neurombildung als Komplikation, Notwendigkeit einer chirurgischen Revision, Knöchelverletzung links im selben Jahr.

jetzige Krankheiten: (Beginn, Verlauf):

Erstmals wäre es 1987 zu einer reaktiv depressiven Störung gekommen. Diese stellte sich so dar: nach dem Verkehrsunfall habe er seine Arbeit verloren, in weiterer Folge wäre es auch zu einer Scheidung gekommen; dies habe zu einer depressiven Störung geführt, die ihn auch in nervenärztliche Behandlung führte. Diese Symptome hätten Monate gedauert und wären in weiterer Folge durch medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung gebessert, letztendlich behoben.

1996 wäre es im Anschluß an einen Polizeieinsatz in der Wohnung des Probanden zu psychischen Symptomen gekommen, diese Störung habe ebenfalls einige Monate angehalten, dies bis Dezember 1996. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung und Antidepressivaverordnung war gegeben.

2003 wäre ihm eine dienstliche Weisung erteilt worden, die er aus verschiedenen Gründen nicht befolgen konnte, da sie rechtswidrig gewesen wäre. Daraufhin hätte sich eine Mobbingsituation entwickelt; die letztlich auch in einer Versetzung an eine Stelle mit weitgehender Kompetenzlosigkeit mündete. Durch die Vielzahl folgender Verfahren wäre es ab April 2005 zu einer Beeinträchtigung der Befindlichkeit und des Biorhythmus mit Schlafstörung gekommen.

Aufgrund mehrerer Krankenstände im Jahr 2003 wurde von der Dienstbehörde eine Untersuchung beim Vertrauensarzt des Ministeriums Dr. Ru. angeordnet, der eine Untersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie Prof. Dr. Ka. veranlasste.

Ab Februar 2005 suchte er jedenfalls die Ordination Dris. Kr. auf, dies aufgrund der Tatsache, daß er sich der extremen Belastungssituation bewusst wurde. Frau Dr. Kr. stellte In dem Befundbericht vom 18.4.2005 wie folgt fest: Dr. P. suchte mich in einer schwierigen Lebenssituation auf, um sich psychotherapeutisch begleiten zu lassen und gegebenenfalls bei einer reaktiven Depression mit Schlafstörungen auch eine psychiatrische Therapie über sich ergehen zu lassen. Seit April 2005 leidet der Patient unter Durchschlafstörungen, da die Krisensituation immer wieder eskaliert. Frau Dr. Kr. verordnete Dominal abends um die Schlafqualität wiederherzustellen. Weitere Medikamente wurden von Frau Dr. Kr. nicht verordnet.

Derzeitige Beschwerden nach subjektiv empfundener Wertigkeit gereiht:

1. Ich weiß aus früherer Erfahrung, wie sich so eine reaktive Depression zuträgt. Ich möchte betonen, daß ich mich derzeit in keiner solchen Situation befinde, habe jedoch Furcht davor, daß ich durch die anhaltenden Belastungen wieder in so eine Situation (depressive Reaktion) komme.

2. Vom untersuchenden Sachverständigen gefragt werden sonstige Symptome, insbesondere körperliche Symptome verneint. Die Schlafstörungen hätten sich durch Dominal verbessert, es wird eine Gesamtschlafdauer von sechs bis sieben Stunden angegeben.

Derzeitige Therapie:

ständige Medikation:

Dominal 8 40 mg abends als Einschlafhilfe

Bedarfsmedikation:

derzeit keine

andere Therapien (ambulant; Heilverfahren etc.).

Allergien/Unverträglichkeiten:

Nicht bekannt

Nikotin/Alkohol/Drogen:

Nikotin: 0 Alkohol: geringe Mengen verbotene

Drogen: keine

Stuhl/Harn:

Partus:

Befunde:

Ergebnisdokumentation mitgebrachter Befunde:

Keine zusätzlichen Befunde vorgelegt

Berufsanamnese:

Ausbildung:

Volksschule, AHS-Matura, Jusstudium mit dem Doktorat

abgeschlossen.

Berufslaufbahn:

Tätigkeit in der Privatwirtschaft, Eintritt in den Dienst des Bundes 1992 in Zusammenhang mit den damaligen EWR-Verhandlungen. Seither Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Berufsunterbrechungen:

1999 und 2000 jeweils über einen Zeitraum von 6 Monaten derzeitige Tätigkeit:

Oberrat im Rechtskundigen Dienst im Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Per Weisung zur Dienstunfähigkeit verordnet seit 19.1.2005

Befund:

44-jähriger leicht adipöser Mann in gutem AZ und EZ.

Keine Einschränkung seiner Mobilität. An- und Auskleiden

gelingt zügig. Größe: 173 cm Gewicht: 94 kg

Neurologischer Befund:

Schädel:

Frei beweglich, kein Meningismus.

HNV:

Keine Geruchs- oder Geschmacksstörung angegeben.

Pupillen seitengleich weit, rund und zentrisch gelegen, seitengleiche Lichtreaktion.

Bulbi sind in achsengerechter Stellung. Bulbusbewegungen sind

gut koordiniert.

Kein pathologischer Nystagmus.

Mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert.

Bulbäre HNV-Gruppe unauffällig.

Obere Extremitäten:

Keine artikuläre Bewegungseinschränkung.

Beim Vorhalteversuch der Arme kein Absinken. Seitengleiche

grobe Kraft.

Die MER sind seitengleich auslösbar. Keine Pyramidenzeichen. Stamm:

Wirbelsäule im Lot, kein Hartspann, freie Beweglichkeit. Untere Extremitäten:

Keine artikuläre Bewegungseinschränkung. Beim Positionsversuch der Beine kein Absinken: Seitengleiche grobe Kraft.

Die PSR und ASR sind seitengleich normal auslösbar. Keine Pyramidenzeichen.

Sensibilität:

Ungestörte Sensibilität am Stamm und an den Extremitäten.

Koordination:

Eudiadochokinese. Keine Ataxie beim FNV und KHV.

Romberger Steilversuch und Unterberg'scher Tretversuch sind ungestört durchführbar.

Fingerfertigkeit und Fingergeläufigkeit:

Sind unbehindert.

Gang:

Normalgang, Fersen- und Zehengang unbehindert durchführbar.

Blase:

Keine Blasenstörung angegeben.

Psychopathologischer Befund:

Der Proband ist bewusstseinsklar. Zeitlich, örtlich und zur Person voll orientiert.

Aufmerksamkeit, Auffassungsvermögen und Konzentrationsfähigkeit sind ungestört.

Die Affektlage ist ausgeglichen, der affektive Rapport ist

ausreichend zu erzielen.

Der Eigenantrieb ist ungestört.

Das logisch-assoziative Denken, geprüft anhand von

Unterscheidungsfragen ist ungestört.

Keine Wahrnehmungsstörungen.

Keine Störung von Urteil- und Kritikvermögen.

Keine Störung des verbalen Kurzgedächtnisses.

Das Verhalten ist der Situation entsprechend.

Keine Verdeutlichungsneigung oder Simulation.

Im Persönlichkeitsbereich bieten sich Auffälligkeiten im Sinne verminderter Flexibilität, Festhalten an vermeintlichem Unrecht bzw. Behaupten seines Rechtsstandpunktes, ohne dass er die Merkmale einer sogenannten spezifischen Persönlichkeitsstörung erfüllt. Keine Störung des Realitätsvollzugs.

Im neuropsychiatrischen Status keinerlei Auffälligkeiten. Diagnosen:

(nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit gereiht, die führende Diagnose nach dem ICD-9-Code):

Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer

Gefühle F 43.23

Leistungsdefizit:

(Beschreibung der Leistungseinschränkungen als Folge von Funktionsdefiziten und deren Diagnosen)

Bei Herrn Dr. P. finden sich Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbereich, die jedoch unter dem Wert einer sogenannten Persönlichkeitsstörung liegen.

Diese stellen keine Krankheitswertigkeit dar, sind jedoch angetan, bei entsprechend ungünstigen Voraussetzungen zu Schwierigkeiten zu führen.

Das Vorliegen einer Geisteskrankheit im engeren Sinn (affektive oder wahnbildende Psychose - darunter fällt auch eine bipolare Störung) ist zu verneinen.

Das Begabungsniveau ist mit durchschnittlich bis überdurchschnittlich anzunehmen.

Dem Beamten sind alle Tätigkeiten mit gehobenem psychischen Anforderungsprofil unter jeglichem Zeitdruck möglich.

Hierfür ist er auch umschulbar und unterweisbar.

Körperliche Einschränkungen des Leistungskalküls sind nicht gegeben.

Voraussichtliche Entwicklung:

Besserung zu erwarten: ja nein

Nachuntersuchung empfohlen: ja nein römisch zehn wann:

Reha-Maßnahmen:

Hilfsmittel:

Sonstige Bemerkungen:

Weitere Untersuchungen durch Facharzt für ist notwendig.

Begründung:

Folgende zusätzliche Befunde waren erforderlich:

Begründung:

6.6.2005"

Dr. Z. stellte hiezu zusammenfassend fest:

"Ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung

Name: Dr. P.

Anhand des/der vom Bundespensionsamt in Auftrag gegebenen

Befundbericht(e):

06.06.2005 Dr. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wird seitens des leitenden Arztes im Bundespensionsamt

zusammenfassend festgestellt:

Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich. Arbeitsfähigkeit)

1. Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle

Leistungskalkül

Bei Herrn Dr. P. finden sich Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbereich, die jedoch unter den Wert einer sogenannten Persönlichkeitsstörung liegen. Diese stellen keine Krankheitswertigkeit dar, sind jedoch angetan, bei entsprechend ungünstigen Voraussetzungen zu Schwierigkeiten zu führen. Das Vorliegen eines Geisteskrankheit im engeren Sirre (affektive oder wahnbildende Psychose - darunter fällt auch eine bipolare Störung) ist zu verneinen. Das Begabungsniveau ist mit durchschnittlich bisüberdurchschnittlich anzunehmen.

Dem Beamten sind alle Tätigkeiten mit gehobenem psychischen Anforderungsprofil unter jeglichem Zeitdruck möglich. Hierfür ist er uneingeschränkt beruflich umstellbar. Körperliche Einschränkungen des Leistungskalküls sind nicht gegeben.

Insgesamt kann die konkrete Tätigkeit oder eine vergleichbare Arbeit auf Dauer aus medizinischer Sicht zugemutet werden."

Die belangte Behörde übermittelte an das Bundespensionsamt das Schreiben vom 12. Juli 2005 folgenden Inhalts:

"In Ergänzung zu den bereits unter ho. ZI. BMWA ... und BMWA ... übermittelten ärztlichen Gutachten, wird die folgende Darstellung von Verhaltensweisen von Oberrat Dr. P. übermittelt. Es wird um eine ergänzende fachärztliche Würdigung ersucht, inwieweit diese aufgezeigten Verhaltensweisen geeignet sind, einen Einfluss auf das Leistungskalkül zu haben. Oberrat Dr. P. verfügt nicht über die Fähigkeit, mit Kollegen, Vorgesetzten und der Dienstbehörde entsprechend zusammenzuarbeiten, sich in Verwaltungsstrukturen einzugliedern, auftretende Konflikte zu bereinigen bzw. Arbeitsaufträge unter Beachtung der geltenden internen und externen Rechtsvorschriften umzusetzen. Des Weiteren betrachtet er beinahe jede Weisung und Kritik als Angriff auf seine persönliche Sphäre, entzieht sich weitgehend der Erreichbarkeit durch Vorgesetzte und der Dienstbehörde und neigt zu realitätsfernen, wahrheitswidrigen egozentrischen Schilderungen. Diese dargestellten Verhaltensweisen sind über einen langjährigen Zeitraum zu beobachten und können mittels nachfolgender Auflistung beispielsweise dokumentiert werden:

A) unrichtige und zu seinen Gunsten verzerrende Sachverhaltsdarstellungen:

OR Dr. P. neigt dazu bestimmte Gegebenheiten aus dem Zusammenhang zu reißen und zu seinen Gunsten darzustellen. Nur beispielhaft seien angeführt:

  • Strichaufzählung
    Prüfergebnis des Rechnungshofes vom 25.6.2004, Seite 18 und 19: Eine Äußerung des HBM bei einer Pressekonferenz wurde von OR Dr. P. fälschlich als Weisung gewertet, die auch als Deckung für den Ankauf weiterer Softwaremodule verwendet wurde. Diese wurden, wie der Rechungshof im 2. Absatz auf Seite 19 Pkt. 2.2.2. nachweist, bei der Pressekonferenz gar nicht behandelt, sondern erst einen Monat nach Auftragserteilung angesprochen. (Beilage A1)
  • Strichaufzählung
    Aktenvermerk vom 27.11.2004 betreffend vorsätzlich falscher Darstellung bei einem E-mail Verkehr gegenüber der Dienstbehörde. (Beilage A2)
  • Strichaufzählung
    Niederschrift vom 4.3.2005 von seinem Vorgesetzten und Kolleginnen, sowie der Notiz einer Kollegin. Aus dieser ergibt sich, dass OR Dr. P. versuchte, mit der Behauptung seinen Schlüssel vergessen zu haben, sich Zutritt in sein Büro zu verschaffen. Der Schlüssel wurde ihm jedoch bereits am 20.1.2005 abgenommen. (Beilage A3 und A4)
  • Strichaufzählung
    Die Schilderung im Gutachten des Bundespensionsamtes, neurologisch/psychiatrischer Untersuchungsbefund, Seite 2 Anamnese (Beilage A5), wonach es erst im Anschluss an einen Polizeieinsatz in der Wohnung von OR Dr. P. zu psychischen Symptomen gekommen sei, ist falsch. Der ggstl. Polizeieinsatz fand am 18.4.1996, um

13.37 Uhr statt. Wie sich aus dem - bereits dem BPA übermittelten - psychiatrische Gutachten des A von 7.10.1996 (Beilage A6),

ergibt, lag bei OR Dr. P. ein manisch-depressives Zustandsbild vor, welches seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit bereits ab Februar 1996 ausschloss. Die Dienstverfehlungen, die damals zu einer Disziplinaranzeige führten, setzte er vor dem 18.4.1996 (Beilage A7). Das entsprechende Disziplinarverfahren musste wegen mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit eingestellt werden und wurde von ihm nicht bekämpft (Beilage A8).

  • Strichaufzählung
    Wiederholter Willkürvorwurf und unrichtige Behauptung gegenüber dem Volksanwalt, es gebe einen Beschluss des Dienststellenausschusses, zur Einrichtung eines Mediators. (Beilage A9 und A10)
B) Grundsätzliche Verzögerung bei der Befolgung von Weisungen; Verschleppung von Verfahren und Setzung rechtlicher Schritte bis zu den Höchstgerichten
  • Strichaufzählung
    Mehrfachen Aufforderungen des Sektionsleiters zur Retournierung des Generalschlüssels der Sektion entsprach OR Dr. P. über Monate hindurch nicht. (Beilage B1)
  • Strichaufzählung
    Die Retournierung des ihm zur Verfügung gestellten Diensthandys verzögerte OR Dr. P. über mehrere Monate hindurch, trotz Weisungen seines Vorgesetzten und Urgenzen der Amtswirtschaftstelle. (Beilage B2 und B3)
  • Strichaufzählung
    Weigerung, vorgeschriebene Kosten für Aktenkopien fristgerecht zu begleichen. Im Rahmen der Akteneinsicht vom 12.11.2004 erging die Aufforderung an OR Dr. P. zur Begleichung der Barauslagen der Behörde. Nach einem längeren E-mailverkehr, in welchen die Rechtsgrundlage für die Entrichtung der Barauslagen angefochten wurde, wurde am 2.3.2005 gemahnt und am 7.3.2005 gezahlt. (Beilage B4, B5 und B6)
  • Strichaufzählung
    Weigerung, die Entscheidung zu akzeptieren, dass im Entwurfsstadium befindliche Akten von der Akteneinsicht ausgenommen sind. (Beilage B7 und B8)
  • Strichaufzählung
    Der Aufforderung, seinen Dienstlaptop zu retournieren kam OR Dr. P. erst nach, nachdem er diesen zu einer Datensicherung außer Haus gebracht hatte. Eine derartige Datensicherung war weder angeordnet noch zweckdienlich. Er befasste mehrere andere Stellen, wie Vertreter der Volksanwaltschaft, Personalvertreter, Rechtsanwälte und den Sektionsleiter, um die Rückgabe zu verhindern bzw. zu verzögern. Der schlussendlich zurückgegebene Laptop war durch die Setzung eines sog. BIOS-Passworts nicht mehr verwendbar. Die Weigerung der Herausgabe des notwendigen Passwortes führte zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens. (Beilage B9, B10 und B11)
  • Strichaufzählung
    Bei der Erteilung der Weisung auf Grund des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Ka. am 20.1.2005 (Verzicht auf Dienstleistung wegen Dienstunfähigkeit u.a.) verhielt sich OR Dr. P. erst nach ca. eineinhalb Stunden und mehrmaliger Wiederholung weisungskonform (Beilage A4). Gegen nahezu jede Weisung der Dienstbehörde wurde Remonstration erhoben (Beilagen B12, B13, B14, B15 und B16). Alleine seit 2003 wurden von OR Dr. P. ein Vielzahl von Verfahren auf Erlassung von Feststellungsbescheiden und Bescheidbeschwerden gegen das BMWA vor den Höchstgerichten (VfGH, VwGH) bzw. der beim BKA eingerichteten Berufungskommission angestrengt. Unter anderem bekämpft er sogar die Zuweisung eines anderen Arbeitszimmers (Zimmerübersiedlung von Zimmer 115 im 7. Stock in das Zimmer 91 im 5. Stock), wobei beide Räumlichkeiten im Regierungsgebäude, Stubenring 1, situiert sind (Beilagen B17, B18, B19, B20, B21, B22, B23, B24, B25, B26, B27, B28, B29, B30 und B31).
C) Erreichbarkeit
OR Dr. P. ist nachweislich seit 1996 an seinem Wohnsitz in W kontinuierlich bis auf wenige kurze Zeiträume als 'vorübergehend ortsabwesend' gemeldet. An seinem Hauptwohnsitz in R, K, besteht hingegen ein Nachsendeauftrag an seinen Wohnsitz in W, womit die do. 'vorübergehende Ortsabwesenheitsmeldung' zum Tragen kommt.
Damit entzog er sich über längere Zeiträume der Zustellung bzw. der Kontaktaufnahme durch seine Vorgesetzten bzw. die Dienstbehörde. Diese 'vorübergehende' Ortsabwesenheit besteht bis zum heutigen Tag fort. (Beilage C1).
Diese schwierige bis nahezu unmögliche postalische Erreichbarkeit von OR Dr. P. wurde in der Vergangenheit mehrfach von diesem genutzt, um Verfahren jeglicher Art zu verzögern. Nur beispielhaft seien erwähnt:
  • Strichaufzählung
    Abberufung von der Funktion des Internet- und IT-Beauftragten des Center 2; genehmigt am 7.Oktober 2003 - Rechtswirksam zugestellt erst am 11. Dezember 2003 (Beilage C2)
  • Strichaufzählung
    Verwendungsänderung; genehmigt am 18. Juli 2003, Zustellung am 11. September 2003 durch persönliche Aushändigung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, wo er während eines ho. gemeldeten Krankenstandes an einem assessment center teilnahm. (Beilage C3)
Erst durch die Bestellung eines Zustellbevollmächtigen in der Person seines Rechtsanwalts Dr. Me. in Folge einer schriftlichen Weisung betreffend die postalische Erreichbarkeit konnte diese nunmehr für die Dienstbehörde sichergestellt werden (Beilage C4). Freilich wird diese mittels Antrag auf Feststellungsbescheid bekämpft (Beilage B31).
D) Verhalten bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen:
  • Strichaufzählung
    Nach Erteilung der Weisung bzw. Kenntnisnahme sich zu einer ärztlichen Untersuchung einzufinden, wird der jeweilige Facharzt, der die Untersuchung durchführen soll, mit diversen umfangreichen Schriftstücken (auch mit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Gerichtshofbeschwerden) eingedeckt. (Beilage D1)
  • Strichaufzählung
    Versuche der Aufzeichnung ärztlicher Untersuchungen mit einer Videokamera (Beilagen D1 und D2)
  • Strichaufzählung
    ärztliche Untersuchung nur im Beisein seines Anwalts und bei Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Ka. zusätzlich noch im Beisein eines befreundeten Richters (Beilagen D1 und D2)
  • Strichaufzählung
    mehrmalige Terminverschiebung mit mehrmonatiger Verzögerung (Beilage D1, D2 und D3)
  • Strichaufzählung
    Behauptung der Befangenheit gegenüber den untersuchenden Ärzten (Beilage D4)
E) Bei Schreiben/Anbringen werden neben dem Adressaten eine Vielzahl anderer Stellen/Personen unaufgefordert miteinbezogen.
Dies ist aus einer Unzahl von Anträgen/Schreiben ersichtlich, hier wird nur ein kleiner Auszug beispielhaft erwähnt:
  • Strichaufzählung
    Die mit Beilage A1 bereits angeführte E-Mail vom 26.11.2004.
  • Strichaufzählung
    Das mit Beilage B5 angeführte E-Mail Konvolut von November 2004 betreffend Kostenersatz bei Akteneinsicht
  • Strichaufzählung
    Antrag auf Feststellungsbescheid an die Dienstbehörde vom 15.4.2004, welcher in Kopie auch an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, an Bundesminister Dr. B, an Min. Rat Dr. Jan., an SC Mag. M. und Mag. J. erging. (Beilage E1)
  • Strichaufzählung
    Befassung verschiedener Staatsorgane und öffentlicher Einrichtungen mit seinen persönlichen Anliegen wie Volksanwaltschaft, Bundespräsident, BKA, BMF, ÖGB, GÖD, Rechtsanwaltskammer, Staatsanwaltschaft und Staatspolizei (Beilage A9, Beilage E2, Beilage E3, Beilage B5, Beilage E4, Beilage E1, Beilage F4, Beilage F6 und Beilage F7)
  • Strichaufzählung
    Befassung des ÖGB wegen angeblicher Mobbinghandlungen bereits 2003 (Zimmerübersiedlung, ... ) (Beilage E4)
F) Androhung bzw. Erstattung von Anzeigen gegenüber Kollegen, Vorgesetzen und sonstigen Bediensteten des BMWA bis hin zu Bundesministern
  • Strichaufzählung
    Androhung einer Disziplinaranzeige wegen Dienstreiseabrechnung (Beilage F1)
  • Strichaufzählung
    Androhung der Erstattung von Anzeigen gegenüber Bediensteten des BMWA (Beilage A9, Beilage B31, Beilage E4)
  • Strichaufzählung
    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen alle mit seinem Fall befassten Referenten und die Leiter des Bereiches Personal und Recht (Beilage F2)
  • Strichaufzählung
    Am 25.3.1996 ersuchte OR Dr. P., sämtliche Personalakten von 21 Bediensteten und ehemaligen Bediensteten des BMWA an das Büro für Personen und Objektschutz (Bundespolizeidirektion W) zu übermitteln. Gegenüber der Bundespolizeidirektion W äußerte OR Dr. P. am 29.3.1996 Vorwürfe von Amtsmissbrauch und ähnlichen Tatbeständen, die in keiner Weise stichhaltig waren. (Beilage F3)
  • Strichaufzählung
    Im Anschluss an eine Veranstaltung am 25.3.1996 erklärte OR Dr. P. in deutlich wahrnehmbarer Weise gegenüber Dritten, dass gegen fünf Sektionsleiter ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch laufen würde. (Beilage F4)
  • Strichaufzählung
    Telefonischer Antrag auf Ausstellung von Haftbefehlen gegen seine Vorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft (Beilage F5 und F6)
  • Strichaufzählung
    Ankündigung von Ministeranklagen (Beilage F4 und F7)
G) mangelnde Kritikfähigkeit, Realitätsverkennung, Misstrauen, Selbstüberschätzung
  • Strichaufzählung
    unpassende Reaktion auf den Rechnungshof-Bericht: Anstatt auf die sachlich fundierte Kritik des Rechnungshofes auf Grund der ersten Überprüfung der PAWA zu reagieren und an Verbesserungen mitzuwirken, beharrte er auf seinen Standpunkten und betrachtete die Rechnungshofprüfung als Grundlage für ein ungerechtfertigtes Vorgehen gegen ihn. (Beilage G1 und G2).
  • Strichaufzählung
    Im Zuge der Umsetzung des ihm überantwortenden Projektes PAWA beging OR Dr. P. eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen, weshalb ein Disziplinarverfahren gegen OR Dr. P. eingeleitet und Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Dies wurde in einer neuerlichen Untersuchung des Projektes PAWA durch den Rechnungshof aufgezeigt. (Beilage G3 und A2)
  • Strichaufzählung
    Unangemessene Reaktionen zeigte er auch bei der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten, indem er die Inventarisierung der EDV-Geräte erschwerte. (Beilage G4)
  • Strichaufzählung
    Behauptung der weisungswidrigen und unsachgemäßen Aktenführung durch die Dienstbehörde. (Beilage G5)
Diese oben dargestellten Punkte stellen nur eine beispielhafte Aufzählung seiner Charaktereigenschaften dar.
Sollte aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung des dargestellten habituellen Verhaltensmusters über einen längeren Zeitraum eine Eignung von OR Dr. P. seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, nicht ausgeschlossen werden, wird ersucht, die Ausführungen auf der Grundlage der psychiatrischen Untersuchung aus folgenden Gründen zu ergänzen:
Das BMWA legte mit ZI. BMWA-107.276/0008-Pers/2/2005 vom 23.2.2005 ein umfassendes Aktenkonvolut inklusive eines aktuellen Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Ka., das sich ausführlich mit der Fragestellung der Dienstbehörde auseinandersetzt und nach mehrmaliger Untersuchung von OR Dr. P. unter Berücksichtigung der Vorgeschichte samt aktenkundigen fachspezifischen Vorgutachten und der Begleitumstände zu einer schlüssigen und für die Dienstbehörde nachvollziehbaren medizinischen Beurteilung gelangt.
Das Untersuchungsergebnis von Primar Dr. S. hingegen erfüllt diese Kriterien nicht und kommt zu einer gegenteiligen Beurteilung, ohne die Gründe hierfür schlüssig darzulegen. Zwar enthält es mit einem Satz den Hinweis, wonach auf das übermittelte Aktenkonvolut Bedacht genommen wurde, die weiteren Ausführungen setzen sich jedoch überhaupt nicht damit auseinander und sind abgesehen davon auch mangels ausreichender Begründung unschlüssig, weshalb das BMWA nicht nachvollziehen kann, aus welchen Gründen der Gutachter zu seiner Auffassung gelangt. Eine schlüssige, begründete Darlegung in einem Sachverständigengutachten ist jedoch nach ständiger Judikatur des VwGH Voraussetzung, um einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden zu können. Diese rechtliche Würdigung ist aufgrund des übermittelten Untersuchungsergebnisses leider nicht möglich.
Es darf daher ersucht werden, in der allenfalls erforderlichen ergänzenden medizinischen Beurteilung auch das ausführlich begründete Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Ka., das unter Berücksichtigung der Vorgutachten und aller aktenkundigen Dokumentationen erstellt wurde, nachvollziehbar einzubeziehen und falls eine gegenteilige Beurteilung aufrechterhalten wird, dies in argumentativer Auseinandersetzung mit diesem zu begründen.
Abschließend wird bemerkt, dass OR Dr. P. derzeit von der Dienstleistung entbunden ist, und diese Maßnahme auch nach Übermittlung des gegenständlichen Gutachtens aus oben genannten Gründen bis auf weiteres aufrecht bleibt, weshalb um vordringliche Behandlung zur endgültigen Klärung und Meinungsbildung durch die Dienstbehörde ersucht wird."
Dr. S. erstattete am 12. Jänner 2006 folgendes psychiatrisches Ergänzungsgutachten (im Folgenden Gutachten Dr. S: römisch II):

"PSYCHIATRISCHES ERGÄNZUNGSGUTACHTEN

     Auftragsgemäß wird ein Ergänzungsgutachten zum Schreiben der

Aktivbehörde vom 12.7.2005 wie folgt erstattet:

     Herr Dr. P. wurde am 6.6.2005 von gefertigtem

Sachverständigen einer ausführlichen Exploration unterzogen und auf Grund des gewonnen Eindrucks und des Akteninhalts ein psychiatrisches SV-Gutachten erstattet.
Ergebnis dieser Untersuchung war das Vorliegen einer Anpassungsstörung. Weiters wurden Persönlichkeitsauffälligkeiten festgestellt im Hinblick auf mangelnde Flexibilität, aber auch eines paranoiden Erlebnisvollzugs.
Es wurde weiters festgestellt, dass auf Grund des gewonnenen Eindrucks die Persönlichkeitsmerkmale nicht ausreichend waren, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung entsprechend ICD 10 oder DSM römisch IV zu stellen.
Diverse Schwierigkeiten mit der Aktivdienstbehörde und Verhaltensauffälligkeiten bei Untersuchungen waren gefertigtem Sachverständigen bekannt und sind in die Beurteilung eingeflossen.
Nach erhaltenem Auftrag, ein Ergänzungsgutachten zum Schreiben der Aktivdienstbehörde zu erstatten, wurde von gefertigtem Sachverständigen eine persönlichkeitsdiagnostische Untersuchung bei dem psychologischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Ma. in W in Auftrag gegeben, dies in Rücksprache mit dem Auftraggeber des Gutachtens.
Einem Termin am 12.9.2005 beim Sachverständigen Prof. Dr. Ma. ist Dr. P. nicht nachgekommen. Gegenstand der psychologischen Untersuchung wäre gewesen, durch Anwendung von psychologischen Testmethoden eine weiterführende Persönlichkeitsdiagnostik im Hinblick auf das Vorliegen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung zu gewinnen.
Das Nichterscheinen bei Dr. Ma. reiht sich offensichtlich in eine Kette ähnlicher Verhaltensweisen bei früheren Untersuchungen.
Nach nochmaliger Durchsicht des zur Verfügung gestellten Akteninhalts und des eigenen Gutachtens sowie auf Grund bisheriger Verhaltensauffälligkeiten ist zusammenfassend festzustellen, dass bei Dr. P. eine Störung auf der Achse Persönlichkeit besteht mit unangepassten Persönlichkeitszügen und Abwehrmechanismen, die zumindest in Teilaspekten die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeit(störung) 301.0 DSM römisch IV (F 60.0 ICD 10) erfüllen. Typische Merkmale hierfür sind der ständige Argwohn und die Verdächtigung, von anderen geschädigt zu werden, Angst, Informationen könnten in negativer Weise gegen ihn angewendet werden.
Die medizinische Beurteilung wie im Gutachten des Prof. Dr. Ka. ist auf Grund des gewonnenen klinischen Eindrucks sowie der Vorgeschichte nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus war die Fragestellung an gefertigten Sachverständigen nicht die Dispositionsfähigkeit, sondern ein Leistungskalkül zu erstatten.
Sowohl auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, wie auch auf die spezielle Arbeitsplatzsituation bezogen ist die bei Herrn Dr. P. festgestellte psychische Störung kein Ausschluss vom Erwerbsleben, wenngleich paranoide Persönlichkeiten(störungen) angetan sind, Konflikte mit Vorgesetzten und Mitarbeitern zu fördern. Querulativparanoide Handlungen, wie das ständige Ergreifen von Rechtsmitteln, sind ebenfalls mit dieser Persönlichkeitsstörung vereinbar. Eine Krankheitswertigkeit, die einen Ausschluss vom Erwerbsleben darstellen würde, liegt durch diese Störung nicht vor."
Dazu erstattete Dr. Z. folgende gutachterliche Stellungnahme (im Folgenden Gutachten Dr. Z. römisch II):
"Stellungnahme: Die diagnostische Zuordnung im Ergänzungsgutachten Drs. S. ist nachvollziehbar. Es ergibt sich jedoch eine geänderte Interpretation der Auswirkungen der letztlich diagnostisch sehr wahrscheinlich wirksamen Persönlichkeitsstörung in Ausübung der konkreten Tätigkeit oder in Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit, bei weiterem Dienstverhältnis, wie bisher.
Begründung: Die im Schreiben der Aktivdienstbehörde vom 12.7.2005 unter den Punkten A-G angeführten Sachverhalte sind als Begleiterscheinungen einer letztlich diagnostisch festgestellten Persönlichkeitsstörung, wie sie oben beschrieben wurde, aus medizinischer Sicht zu erkennen.
In einer Voruntersuchung/GA Prof. Dr. Ka. vom 10.1.2005 wurde in der Vorgeschichte eine bipolare Störung/manisch-depressive Erkrankung als gegeben angenommen und dies begründet. Zur Zeit der Untersuchungen bei Dr. S. konnten für das Vorhandensein einer aktiven bipolaren Störung/manisch-depressive Erkrankung keine Hinweise erkannt werden. Es ist jedoch bekannt, daß bei Persönlichkeitsstörungen vermehrt manischdepressiv/anmutende?/Phasen auftreten.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz ist es nicht entscheidend, ob tatsächlich eine bipolare Störung/manisch-depressive Erkrankung auf Dauer wirksam ist oder vorübergehend wirksam war, oder ob eine Persönlichkeitsstörung allein zu Problemen, wie sie dokumentiert sind, geführt hat. Es ist auch nicht entscheidend, ob nervenfachärztlich 'Krankheitswertigkeit' festgestellt wurde.
Entscheidend sind die Verhaltensauffälligkeiten an sich und die damit verbundenen Leistungsdefizite, sofern sie nur einer Diagnose zugeordnet werden können. Solche Defizite ergeben sich vor allem als Folge einer eingeschränkten Fähigkeit des Untersuchten/Betroffenen, letztlich mit Verantwortung, die ihm übertragen wird, umzugehen.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspricht einer verantwortungsvollen, bis sehr verantwortungsvollen, höhergradig eigenverantwortlichen Verwendung. Eine solche Verwendung erscheint aufgrund der vorliegenden medizinischen Informationen, vor dem Hintergrund der Mitteilungen der Aktivdienstbehörde, für Herrn Dr. P. aus medizinischer Sicht nicht mehr geeignet.
Nochmals: Daß aus psychiatrischer Sicht die zum Leistungsdefizit führende, zugrundeliegende Störung (derzeit) keinen 'Krankheitswert' erreicht, ist hier nicht entscheidend, sondern vielmehr das nunmehr höchstwahrscheinlich der Diagnose 'Persönlichkeitsstörung' zuzuordnende Leistungs- Störbild, in Ausübung der konkreten Tätigkeit.
Da Herr Dr. P. diese Kausalität nicht erkennt, als Folge der wirksamen Störung ja auch nicht erkennen kann, ist nicht zu erwarten, daß bei weiterer Verwendung wie bisher am konkreten Arbeitsplatz die von ihm erwartete Arbeitsleistung erzielt wird, jedenfalls solange der gegenständliche Konflikt vorherrscht.
Es ist auch nicht zu erwarten, daß Herr Dr. P. von sich aus oder auf Empfehlung therapeutische Schritte unternimmt, um die vorhandene, leistungslimitierende Persönlichkeitsstörung aufzuarbeiten. Daß Herr Dr. P. zur psychologischen Testung bei Prof. Dr. Ma. nicht erschienen ist, kann als Folge der Persönlichkeitsstörung medizinisch erkannt werden.
Aufgrund der dokumentierten langen Vorgeschichte, wobei die Persönlichkeitsstörung offensichtlich zu Leistungseinbußen geführt hat, ist eine wesentliche Aufarbeitung der störenden Persönlichkeitsproblematik eher nicht mehr zu erwarten, auch dann nicht, falls doch eine psychotherapeutische Behandlung (meist 2 Jahre Therapiedauer zu erwarten) zustande kommen sollte, insbesonders da der lange vorherrschende Konflikt mit der Dienstbehörde für den von der Persönlichkeitsstörung Betroffenen einen zusätzlich prognostisch sehr ungünstigen Faktor bildet.
Es ist nach Wegfall der Wirksamkeit dieses Faktors nicht auszuschließen, daß unter geänderter beruflicher Situation, also mit einem anderen Arbeitgeber oder auch selbstständig, von Herrn Dr. P. eine ersprießliche Leistung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erbracht werden kann, auch bei verantwortungsvoller Bearbeitung.
Die bisherige Leistungsbeurteilung ist zusammenfassend zu ändern, da der Persönlichkeitsstörung bisher zu wenig funktionelle Bedeutung beigemessen worden ist. Das Maß an eingeschränkter Fähigkeit, mit Verantwortung entsprechend umzugehen und auch kritikfähig zu sein, wie es in Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei Herrn Dr. P. dokumentiert ist, übersteigt ein 'normales' Protestverhalten bei Arbeitskonflikten, übersteigt auch ein Ausmaß, wie es etwa bei einer 'akzentuierten', nicht gestörten, Persönlichkeit zu erwarten wäre. Ausschlaggebend für die geänderte Sichtweise sind die doch deutlichen Hinweise auf eine leistungslimitierende Persönlichkeitsstörung, wie sie im Ergänzungsgutachten Dris. So. enthalten sind. 'Dienstfähigkeit' in einem Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Aktivdienstbehörde kann also bei Herrn Dr. P. als Folge der Persönlichkeitsstörung medizinisch auf Dauer nicht erkannt werden."
Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, ihn gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen. Es wurde ihm unter Übermittlung eines umfangreichen Beilagenkonvoluts Parteiengehör gewährt.
In seiner umfangreichen Stellungnahme vom 3. April 2006 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, "die belangte Behörde" sei befangen. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass bereits vor Einräumung des Parteiengehörs an ihn seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt gewesen sei. Es sei daher nur mehr "pro forma" Parteiengehör gewährt worden. Im Zusammenhang mit der nicht nachvollziehbaren Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei nunmehr Strafanzeige wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches gegen den Bereichsleiter Ministerialrat Dr. Jan., den Abteilungsleiter Oberrat Mag. B. sowie den Mitarbeitern des Kabinetts des Herrn Bundesminister Kabinettschef Botschafter Dr. E. und Bereichsleiterin Vertragsbedienstete Dr. N. eingebracht worden. Es könne daher nicht mehr zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass diese Personen emotionsfrei, sachlich und objektiv über seine Ruhestandsversetzung entscheiden würden. Das komplizierte Procedere der belangten Behörde bei der Akteneinsicht sei als Verweigerung von Akteneinsicht zu werten. Gleichzeitig wurde beantragt, die bislang verweigerte Akteneinsicht in die Akten des Bundespensionsamtes mit der Zl. 2604-311060 zu gewähren.
Im Übrigen lägen widersprüchliche Gutachten vor, in der Mehrzahl der Gutachten fänden sich keinerlei Hinweise auf eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. Sp. römisch eins und römisch II, Gutachten Dr. Gr. vom 14. April 1999, Befundbericht Dr. Kr. vom 9. März 2005, Gutachten Dr. S., fliegerärztliches Gutachten Dr. Sch. vom 17. Februar 2006, weiterer Befundbericht Dr. Kr. vom 27. Februar 2006). Dr. Z. habe lediglich ein Aktengutachten erstattet, was jedoch gemäß Paragraph 55, Ärztegesetz nicht zulässig sei.
Dass Dr. R. befangen sei, ergebe sich daraus, dass er ohne jegliche Begründung eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers empfohlen habe. Das Gutachten Univ. Prof. Dr. Ka. sei auch nach Meinung des Psychiaters Dr. S. nicht nachvollziehbar. Auch im Bescheid der Sicherheitsdirektion K. vom 6. Februar 2006, der in Rechtskraft erwachsen sei, werde ausgeführt, dass das Gutachten Univ. Prof. Dr. Ka. nicht jenes Maß an Schlüssigkeit aufweise, welches unbedingt geboten wäre.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters, einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Berufskunde beizuziehen.
Es sei völlig unverständlich, weshalb Dr. Z. in seinem Aktengutachten seine Ansicht derart zu ändern vermochte. Es werde beantragt, ein Gutachten von einem Sachverständigen aus dem Ausland einzuholen, da aufgrund der Involviertheit des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z. sowie des Leiters eines Wiener Universitätsinstituts Univ. Prof. Dr. Ka. davon auszugehen sei, dass österreichische Ärzte "leicht befangen sein könnten", weil die genannten Personen überregional Bedeutung haben könnten.
Dazu legte der Beschwerdeführer das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14. April 1999 Dr. Gr. vor:
"NEUROLOGISCH - PSYCHIATRISCHES FACHGUTACHTEN

Betreff:

Dr. P., geb. ...60.

wohnhaft W, P.

AZ:

...

Fragestellung:

Ob und welche psychischen Beeinträchtigungen (im Sinne der vorgebrachten reaktiven Depression) der Kläger durch den Polizeieinsatz vom 18.4.96 causal erlitten hat und welche Schmerzen oder mit Schmerzen vergleichbare Zustände damit verbunden waren.

Tag der Untersuchung:

14.4.1998

Anamnese mit dem U.:

Vorkrankheiten:

1989 Autounfall (am Weg zur Bundesheer-Waffenübung) - ein entgegenkommendes Fahrzeug hat den Vorrang des U. missachtet - ihm blieb die Wahl zwischen einer Strassenbahnhaltestelle, wo Menschen standen, und einem Baufahrzeug.

Er erlitt einige Verletzungen - das Auto war kaputt. Sonst kam niemand zu Schaden.

Ärztliche Versorgung im UKH Meidling - kein richtiges Schädel-Hirn-Trauma, Commotio, diverse Knochenbrüche (Elle, Schlüsselbein) - der U. hatte damals gerade eine neue Stelle angetreten und war in einem befristeten Dienstverhältnis - da seine Projektmitarbeit im Herbst nicht gesichert war, wurde er gekündigt.

Vorige Berufstätigkeit: Export-Betriebsleiter in einem mittelständischen Unternehmen (Familienbetrieb), in dem die Ehefrau Mitgesellschafterin war - Beendigung des Dienstverhältnisses aus privaten Gründen, 'konnte mit der Familie nicht mehr'.

Anschließend an diesen Unglücksfall erstmals psychiatrische fachärztl. Behandlung wegen depressiver Verstimmungszustände - diverse Fachärzte (Dr. M., Dr. He. usw.).

Rasche Besserung der Befindlichkeit.

Anamnese zum gegenständlichen Fall:

In der Folge wurde dem U. ein Job als Beamter im Wirtschaftministerium angetragen - er war z.B. Delegationsleiter für Textilindustrie, in der Beamtenhierarchie unter dem Abteilungsleiter, über dem sei wieder der Sektionschef.

In dieser Funktion sei er unter anderem mit der Übersiedlung des EU-Büros nach Brüssel beschäftigt gewesen - es sei ihm dabei aufgefallen, dass eine völlig neue Computeranlage vom alten in das neue Büro nicht mitübersiedeln sollte - er hat seinen Chef darüber informiert - dieser erteilte die Weisung, die Pläne zu unterschreiben, im Auftrag des Wirtschaftsministeriums, obwohl er selbst für dieses Fachgebiet nicht zuständig war. In der Folge wurde er knapp nach einer Auslandsreise sofort ins Ministerium zitiert - er musste einen schriftlichen Bericht verfassen, ihm drohte ein Organhaft- und auch ein Disziplinarverfahren.

Unwissend hatte er sich in etwas eingemischt, das auf höchster Ebene anders beschlossen worden war.

In der Folge hätte man ihn mit Arbeit eingedeckt - absichtlich oder unabsichtlich wisse er nicht - als Ausdruck seiner Überlastung hätte er unter Schlafstörungen gelitten, er suchte deshalb seinen Hausarzt, Dr. J., auf - dieser verordnete Tenormin und Mirapront (Mirapront auf ausdrücklichen Wunsch des U.) - als Nebenwirkung des Aufputschmittels konnte er erst recht nicht schlafen - der Hausarzt war aber dann nicht greifbar, sondern auf Urlaub - eine Vertreterin verordnete Schlafmittel - die Betriebsärztin empfahl einen Krankenstand.

Er sei dann nach K gefahren (Zweitwohnsitz in O) und habe sich etwas erholt.

Wieder zurück, wurde vom Dienstgeber gewünscht, dass sich der U. vom damaligen Vertrauensarzt, Prim. Dr. St., FA f. Innere Medizin, untersuchen lasse.

Während des Gespräches mit Dr. St. hätte er noch nebenbei erwähnt, dass er mit Herrn Prof. Dr. Sp., dem Kinder- und Jugendpsychiater, gut bekannt sei (früher Probleme mit dem Besuchsrecht des Kindes aus der 1. Ehe - er ist Mitarbeiter des Arbeitskreises 'Glückliche Kinder trotz Trennung').

Am nächsten Tag, beim freundschaftlichen Besuch bei Herrn Prof. Sp. (keine Arztvisite), hätte dieser erwähnt, 'Herr Doktor, was haben Sie denn angestellt' - er erzählte dem U., dass Herr Dr. St. ihn angerufen und um Auskunft gebeten hätte betreffend die psychische Befindlichkeit seines Freundes.

Prof. Sp. habe dies abgelehnt - das Ziel der ganzen ärztlichen Untersuchungen sei gewesen, ihn krankheitshalber in Frühpension zu schicken. Empört über diese Absicht des Dienstgebers habe er sich sofort rechtlich beraten lassen - da er noch immer nicht einen normalen Schlafrhythmus gefunden hatte (er konnte damals ca. 6-6 Stunden durchschlafen), bat er schließlich Herrn Prof. Dr. Sp., ihm einen Bekannten und vertrauenswürdigen Facharzt für Psychiatrie zu empfehlen.

Prof. Sp. empfahl Doz. Kü., bei dem der U. dann an einem der folgenden Tage auf der Station vorsprach, Gehör fand und wirklich Zutrauen fasste.

Doz. Kü. empfahl Dominal forte im Bedarfsfall - dieses Mittel half sehr gut.

Am 10.4.96 musste sich der U., unabhängig von seiner privaten Initiative, an der Psychiatr. Univ. Klinik einer Untersuchung unterziehen - erst sprach eine Oberärztin lange mit ihm. Nach ca. 1 Stunde meinte sie, 'jetzt kommt noch die Blutabnahme'.

Mit der hatte der U. eigentlich nicht gerechnet.

Er hatte seine Waffe, für die er einen Waffenpass besitzt, ordnungsgemäss verwahrt, im Schulterhalfter bei sich, er wollte anschliessend mit einem Freund in Klosterneuburg auf den Schiessstand gehen.

Bei der Blutabnahme legte er das Sakko ab und die Waffe wurde sichtbar. Die Schwester reagierte mehr oder weniger ängstlich, aber er erklärte die Sachlage.

Nachher folgte noch eine testpsychologische Untersuchung bei Dr. L., im Rahmen des Instituts von Prof. Kat..

Als der U. nach der Untersuchung auf den Gang trat, kamen plötzlich 4 Bodygards und forderten ihn auf, ihnen die Waffe auszuhändigen. Er wies auf die Rechtslage hin, dass er nur jemandem die Waffe aushändigen dürfe, der selbst einen Waffenpass habe - keiner hatte einen - also durfte er sie nicht weggeben.

In der Folge kam plötzlich die Gruppe 'Wega', offenbar von den Ärzten des A verständigt - die taten sich nichts an, sondern nahmen ihm einfach die Waffe ab, mit dem Ausspruch, 'ich darf alles'.

Danach einigte man sich, die Waffe in der Schreibtischlade von Dr. L. abzuschliessen - er bot seinen Schlüsselbund und Schlüssel an.

Tatsächlich habe er in den folgenden 1 1/2 Jahren nicht mehr arbeiten dürfen - er wurde zuerst für dienstunfähig erklärt, dann vom Dienst suspendiert - er erhielt dann nach Rücknahme der Suspendierung noch jeweils 1 Monat Sonderurlaub.

Erst im Juni 97 trat er wieder seinen Dienst an, unglücklicherweise erlitt er am 13.7.97 einen Unfall, wobei eine Mineralwasserflasche in der Hand explodierte und die Beugesehne und die Handnerven verletzte.

Es war schliesslich ein plastisch-chirurgischer Eingriff notwenig, ein Neurom hatte sich gebildet - dieses musste entfernt worden - es ist möglicherweise wieder nachgewachsen.

Am 18.4.96 kam es zum Vorfall, der im Akt genau geschildert wird - mehr als 10 Sicherheitsorgane drangen gewaltsam in die Wohnung des U. ein, richteten schweren Schaden an, rissen den Türstock aus dem Mauerwerk, durchschossen die Glastüre zum Schlafzimmer mit sogenannten Doppelknallkörpern und nahmen den U. fest, fesselten seine Hände auf den Rücken und führten ihn barfüssig über die Glasscherben ab, zur psychiatrischen Begutachtung ins KH B. Der Grund für das Vorgehen war angeblich, dass man ihm die Schusswaffe abnehmen wollte bzw. auch vorhatte, ihm den Waffenpass neuerlich zu entziehen.

Nach einem Gespräch und entsprechender unfallchirurgischer Versorgung an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie im A konnte der U. wieder nach Hause gehen.

Die Wohnung war verwüstet, der Sachschaden betrug über 500.000,-- ATS. Er erhielt bisher noch keinerlei Vergütung.

Knapp nach dem Ereignis erfuhr die Ehefrau des U. von ihrer

1. Schwangerschaft - sie musste den Sommer über Renovierungsarbeiten der Wohnung über sich ergehen lassen,

Der U. hat in der Folge neuerlich mit Herrn Doz. Dr. Kü., wie dieser auch in seinem Befund im Akt schreibt, Kontakt aufgenommen und nahm einige Wochen Antidepressiva ein (Tolvon). Absetzen der Medikation, lt. Angabe Doz. Dr. Kü., Ende November 96.

Herr Dr. P. sucht nach wie vor zeitweise Herrn Doz. Dr. Kü. auf - mehr als ärztlichen Gesprächspartner als wegen einer Behandlung.

Lt. eigenen Angaben hat er ca. 1/2 Jahr gebraucht, um die Ereignisse vom 18.4. psychisch zu verarbeiten.

Sein Weltbild ist allerdings noch immer das wie vorher - er ist nicht ohne Grund Jurist geworden, sondern weil er ein Rechtsempfinden hat. Er überlegt sich, ob er diesem Staat noch als Beamter dienen kann oder ob er nicht überhaupt einen anderen Berufsweg einschlagen wird.

Dzt. macht er das Gerichtsjahr (mit Zustimmung seines Dienstgebers und doppelten Bezügen) und hat eventuell im Sinn, sich selbstständig zu machen.

Psychiatrischer Status:

Bewusstseinslage klar, Orientierung zum Ort, zur Zeit und zur Person gegeben.

Das Verhalten situativ angepasst.

Der Gedankenablauf logisch, geordnet, flüssig, Denkziele

erreichend.

Die intellektuelle Begabung durchschnittlich, der Informationsstand der Bildung entsprechend.

Die Kritikfähigkeit gut entwickelt, kann auch auf das eigene Verhalten angewandt werden.

Die Gedächtnisleistungen für Frisch - und Altgedächtnis sind ungestört.

Auffassung und Konzentration nicht herabgesetzt.

Die Stimmungslage ist stabil in mittlerer Skala, affektiv und emotionell angemessen mitschwingend.

Antrieb und Willensbildung gut ausgeprägt.

Persönlichkeitsmässig differenzierte Strukturierung, keine wesentlicheren neurotischen Fehlhaltungen oder psychopathischen Mängel.

Keine paranoiden oder halluzinatorischen Erlebnisse, keine

deliranten oder sonst wahnhaften Symptome.

Zusammenfassung und Gutachten

     39-jähriger Beamter, der vorübergehend wegen depressiver

Verstimmungszustände in nervenfachärztlicher Behandlung war.

     Nach der Anamnese begannen die belastenden Faktoren für den

U. im Jahr 1996 bereits im Februar oder März 96.

     Das Ereignis am 18.4. hat durchaus die Charakteristika eines

extrem traumatischen Ereignisses.

     In der Folge entwickelte Herr Dr. P. eine sogenannte

posttraumatische Belastungsstörung (die Symptome beginnen normalerweise innerhalb der ersten 3 Monate nach dem Trauma) - der zeitliche Ablauf dürfte zutreffen und stimmt mit dem Befund von Herrn Doz. Dr. Kü. überein (Symptome ab Juli, Behandlung ab September bis November). Die Symptome einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung finden sich vorwiegend im affektiven Bereich, es gibt aber auch somatische Beschwerden, Symptome im sozialen Bereich (sozialer Rückzug, Gefühl des Bedrohtseins, beeinträchtigte Beziehung zu anderen oder Veränderung der Persönlichkeit im Vergleich zu früher).

Die Symptomdauer ist unterschiedlich, manchmal können die Symptome länger als 12 Monate nach dem Trauma noch bestehen.

Dies war bei dem U., auch lt. eigener Angabe, nicht der Fall.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ordination bot Herr Dr. P. einen völlig unauffälligen psychiatrischen Befund."

Weiters legte er den Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kr. vom 18. April 2005 vor:

"BEFUNDBERICHT

Herr Dr. P. geb. ... 60 suchte meine Ordination am 22.02.2005 erstmals auf, um sich in einer schwierigen Lebenssituation psychotherapeutisch begleiten zu lassen und gegebenenfalls bei einer reaktiven Depression mit Schlafstörungen psychiatrisch behandeln zu lassen. Seit Anfang April 2005 leidet der Patient unter Durchschlafstörung, da die Krisensituation immer wieder eskaliert. Ich habe 1 Dominal abends verordnet und eine gute Schlafqualität ist wiederhergestellt.

Herr Dr. P. ist sicher überdurchschnittlich intelligent und hat eine eigenwillige Persönlichkeit. Ich fand jedoch sowohl in den 5 längeren Gesprächen (jeweils 1 Stunde), Anamnese (+Familienanamnese: Herkunftsfamilie und jetzige Familie), sowie derzeitiger psychischer Status des Patienten keine psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne einer bipolaren Störung, einer Psychose oder einer Persönlichkeitsstörung.

1990 wurde bei dem Pat. eine Depression diagnostiziert und behandelt. Es dürfte sich eher um eine schwere posttraumatische Belastungsstörung gehandelt haben (Autounfall- 9 Monate Krankenstand-Arbeitsverlust-Scheidung). Auch in den 2 Fremdanamnesen, auch jeweils 1 Stunde mit der Gattin und der Schwester des Patienten wurde der psychiatrisch unauffällige Befund von Dr. P. bestätigt."

Auch der fliegerärztliche Untersuchungsbefund des Allgemeinmediziners Dr. Sch. vom 17. Februar 2006 wurde vorgelegt, wobei eine psychische Beurteilung wie folgt enthalten war:

"oB

B

Psychische Beurteilung

X

 

Anamnese (Schulversagen, Kontakt- und Familienschwierigkeiten, Selbstmordversuch, Verurteilungen beachten bzw. erfragen)

X

 

Psychische Auffälligkeiten (Motivation, Kontaktfähigkeit, Kurz-, Langzeitgedächtnis)

X

 

Verdacht auf Charakterstörungen, Psychopathien, Psychosen, Süchtigkeit

X

 

Neurosen (Stottern, Nägelbeißen, Bettnässen bis ........ Jahre)

X

 

Psychischer Gesamteindruck

nein

x

ja

Fachärztlicher Befund, eventuell verkehrspsychologisches Gutachten nötig?"

Ebenso wurde ein weiterer Befundbericht der Psychiaterin Dr. Kr. vom 27. Februar 2006 dieser Stellungnahme angeschlossen:

"BEFUNDBERICHT

27. Februar 2006

Herr Dr. P., geb. ... 1960, hat erstmals am 22.02.2005 meine Ordination aufgesucht, um sich in einer schwierigen Lebenssituation psychotherapeutisch begleiten zu lassen und gegebenenfalls bei einer reaktiven Depression mit Schlafstörungen psychiatrisch behandeln zu lassen.

Anfangs April 2005 begannen Schlafstörungen und im Juni 2005 zusätzlich depressive Symptome aufzutreten.

Im Laufe der Behandlung wechselte das Zustandsbild je nach Belastungssituation. Wochenweise war der Patient auch symptomfrei.

Ich informierte mich zusätzlich über ausführliche Außenanamnese mit der Schwester des Patienten sowie mit dessen Gattin. Zusätzlich erhielt ich vom Patienten laufend Kopien über diversen Schriftverkehr bezüglich seiner beruflichen Belastungssituation (Gutachten und andere Bescheide).

Der Patient ist sicher überdurchschnittlich intelligent und hat eine eigenwillige Persönlichkeit. Ich fand jedoch keine psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne einer bipolaren Störung, einer Psychose oder einer Persönlichkeitsstörung. Eine rezidivierende depressive Störung war in dem Behandlungsjahr sichtbar."

Weiters schloss der Beschwerdeführer die an die Staatsanwaltschaft W gesendete Sachverhaltsdarstellung wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches betreffend Dr. R., Univ. Prof. Dr. Ka. und Dr. Z. an.

Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30. April 2006 in den Ruhestand. In der Begründung wurde nach Aufzählung der im Rahmen des Beweisverfahrens herangezogenen Urkunden Folgendes ausgeführt:

"Die Absicht, Sie gemäß leg. cit. wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs am 13.2.2006 rechtswirksam zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden Ihnen Befund und Gutachten des Bundespensionsamtes vom 29.6.2005 (neurologisch/psychiatrischer Untersuchungsbefund erstellt von Prim. Dr. S.; Diagnosen und Leistungskalkül erstellt von Dr. Z. vom 27.6.2005), das Schreiben der Dienstbehörde hinsichtlich ergänzender Gutachtenserstellung vom 12.7.2005 samt dem übermittelten Beilagenkonvolut sowie die nunmehrigen Gutachten (Psychiatrisches Ergänzungsgutachten, erstellt von Prim. Dr. S. vom 12.1.2006; ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung, erstellt von Dr. Z. vom 17.1.2006) übermittelt. Das Gutachten von Univ.-Prof. Dr.Dr.h.c. Ka. vom 10.1.2005 wurde Ihnen bereits am 20.1.2005 ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 17.2.2006 begehrten Sie Fristerstreckung bis zum 30.3.2006 und beantragten für 22.2.2006 Akteneinsicht. Mit Erledigung vom 21.2.2006 wurde Ihrem Antrag auf Fristerstreckung antragsgemäß stattgegeben. Am 22.2.2006 nahmen Sie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Me., umfassend Akteneinsicht.

Mit persönlichem Schreiben vom 14.3.2006 wandte sich RA Dr. K., Kanzlei D., B., J. Rechtsanwälte GmbH, der Sie in dem von Ihnen angestrengten Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Osterreich wegen Nichternennung auf eine Planstelle der Dienstklasse römisch VIII vertritt, direkt an den Herrn Bundesminister. In diesem ersuchte dieser u.a. den Herrn Bundesminister, die in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung zu verhindern, um eine Einklagung aller behaupteter Schäden hintanzuhalten.

Per E-mail vom 15.3.2006 beantragten Sie durch RA Dr. Me. sodann neuerlich Akteneinsicht für Freitag, 17.3.2006. Aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten wurde Ihnen hierauf der Montag, 20.3.2006 respektive Mittwoch, 22.3.2006 angeboten. Der für die Akteneinsicht angebotene Termin 20.3.2006 wurde nicht wahrgenommen. Am 22.3.2006 wurde seitens RA Dr. Me. per E-mail mitgeteilt, dass die Akteneinsicht von einer Konzipientin der Kanzlei D., B., J. Rechtsanwälte GmbH wahrgenommen werden würde.

Am 24.3.2006 beantragten Sie durch RA Dr. Me. eine neuerliche Fristerstreckung und zwar 6 Wochen ab Erhalt der Ablichtungen des gesamten Personalaktes, weiche von der Kanzlei D., B., J. Rechtsanwälte GmbH im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens gefordert und angefertigt werden.

Mit Erledigung vom 27.3.2006 wurde Ihnen die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs bis 3.4.2006 erstreckt. Einer - wie von Ihnen beantragten - weitergehenden Fristerstreckung wurde, in Ermangelung eines erkennbaren Zusammenhangs zwischen der Kenntnis des gesamten Personalaktes und dem ggstl. Ruhestandversetzungsverfahren, nicht stattgegeben. Unter einem wurde Ihnen bzw. Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter neuerlich Gelegenheit gegeben, am 30. 3.2006 und am 31.3.2006 in Ihren Personalakt Einsicht zu nehmen. Im Auftrag von RA Dr. Me. wurde die in Rede stehende Akteneinsicht durch die Kanzlei D., B., J. Rechtsanwälte GmbH wahrgenommen.

Innerhalb offener Frist haben Sie im Rahmen des Ihnen eingeräumten Parteiengehörs durch die Kanzlei F./N./O./P. & Partner Rechtsanwälte GmbH eine umfassende Stellungnahme abgegeben.

1.)

1.) Sie sind seit dem Jahr 1996 an Ihrem Wohnsitz in W,

P. Straße, kontinuierlich - bis auf wenige kurze Zeiträume - als 'vorübergehend ortsabwesend' gemeldet (z. B.: im Jahr 2003 waren Sie vom 10.1.2003 an gerechnet bis auf 3 Kalendertage (25.4.2003- 27.4.2003 = Freitag bis Sonntag) ständig 'vorübergehend' ortsabwesend gemeldet).

An Ihrem Hauptwohnsitz in K, ..., besteht hingegen ein Nachsendeauftrag an Ihren Wohnsitz in W, womit die oa. 'vorübergehende Ortsabwesenheitsmeldung' zum Tragen kommt.

Durch Ihre nahezu durchgängige 'vorübergehende' Ortsabwesenheit an Ihren Wohnsitzen verbunden mit Abwesenheit von der Dienststelle konnten Ihnen Erledigungen bzw. Weisungen erst nach mehrmaligen Versuchen erfolgreich zugestellt werden. So wurde die Abberufung von der Funktion des Internet- und IT-Beauftragten des Center 2 bereits am 7.Oktober 2003 durch SC Mag. M. genehmigt, rechtswirksam zugestellt konnte erst am 11. Dezember 2003 werden.

Die schlichte Verwendungsänderung von der Abteilung C2/5 zur Abteilung C2/7 wurde am 18. Juli 2003 genehmigt. Die rechtswirksame Zustellung erfolgte am 11. September 2003 durch persönliche Aushändigung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, wo Sie während eines gemeldeten Krankenstandes an einem assessment center teilnahmen.

Erst durch die Bestellung eines Zustellbevollmächtigen in der Person Ihres Rechtsanwaltes Dr. Me. in Folge einer schriftlichen Weisung betreffend die postalische Erreichbarkeit konnte diese nunmehr für die Dienstbehörde sichergestellt werden.

2.)

Gegen die Weisungen der

  • Strichaufzählung
    schlichten Verwendungsänderung von der Abteilung C 2/5 zur Abteilung C 2/7,
  • Strichaufzählung
    der Abberufung vom Internet- und IT-Beauftragten des Center 2,
  • Strichaufzählung
    der Zuweisung eines neuen Dienstzimmers,
  • Strichaufzählung
    der Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung durch Obermedizinalrat Dr. Ru., Ass.-Prof. Dr. F. und o.Univ.- Prof. Dr.Dr.h.c. Ka. zu unterziehen,
  • Strichaufzählung
    der Bekanntgabe einer Zustelladresse, sowie der Bekanntgabe einer Zustelladresse unter den bekannt gegebenen Wohnadressen,
  • Strichaufzählung
    der Untersagung der Dienstleistung,
  • Strichaufzählung
    eine Therapie an der Universitätsklinik für Psychiatrie W anzutreten,
  • Strichaufzählung
    Beginn und der Dauer der angeordneten Therapie bekannt zu geben,
  • Strichaufzählung
    den Schlüssel für Ihr Dienstzimmer abzugeben,
  • Strichaufzählung
    Auskunft über den Verbleib von Arbeitsmitteln zu geben bzw. diese an den Dienstgeber zu retournieren,
  • Strichaufzählung
    postalisch an den dem Dienstgeber bekannt gegebenen Wohnsitzen erreichbar zu sein,
  • Strichaufzählung
    eine vorübergehende Ortsabwesenheitsmeldung nur im Falle von Hinderungsgründen im Sinne der Judikatur des VwGH abzugeben und gegebenenfalls einen Nachsendeauftrag einzurichten bzw. einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen,
haben Sie remonstriert bzw. eine als Remonstration bezeichnete Stellungnahme durch Ihren Anwalt eingebracht.
In sämtlichen aufgezeigten Fällen, in denen Sie gegen dienstliche Weisungen remonstrierten, beantragten Sie in weiterer Folge die Erlassung eines Feststellungsbescheides, inwieweit die Befolgung dieser wiederholten Weisung zu Ihrer Dienstpflicht zählt. Die bescheidmäßigen Erledigungen bekämpften bzw. bekämpfen Sie in weiterer Folge vor dem Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof. Im Zeitraum von Dezember 2003 bis Februar 2006 erhoben Sie gegen Entscheidungen des Dienstgebers respektive der Disziplinarkommission des BMWA zumindest acht Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, neun Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sowie fünf Berufungen an die beim BKA eingerichtete Berufungskommission. Neben der Ergreifung von Rechtsmitteln wandten Sie sich in dienstrechtlichen Angelegenheiten an die Volksanwaltschaft sowie an den Bundespräsidenten. Zuletzt strengten Sie im März 2006 zwei Amtshaftungsklagen gegen die Republik Österreich an.
              3.)              
Die Anweisungen Ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten, die Sie nicht mittels Remonstration bekämpften, wurden von Ihnen sehr zögerlich umgesetzt.
So wurden Sie durch den Leiter des Center 2, Sektionschef Mag. M., schriftlich am 5. August 2003 und mit E-mail vom 26.09.2003 angewiesen, den Generalschlüssel des Centers 2 zurückzugeben. Ebenfalls wurden Sie von Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, MinRat MMag. Dr.h.c. S., mit schriftlicher Weisung vom 25.08. 2003, ausgehändigt am 22.09.2003, unter anderem angewiesen, diesen Schlüssel zurückzugeben. Diesen Weisungen haben Sie erst nach mehreren Monaten am 12.12.2003 entsprochen.
Mit dieser schriftlichen Weisung Ihres Vorgesetzten MinRat S. wurden Sie gleichzeitig am 22.9.2003 angewiesen, die Ihnen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Mobiltelefone zu retournieren. Ein Mobiltelefon retournierten Sie daraufhin Ihrem vormaligen - und damit unzuständigen - Vorgesetzten. Das zweite Mobiltelefon wurde von Ihnen trotz dieser Weisung vorab nicht retourniert.
Erst nachdem Sie mit E-mail vom 13.02.2004 neuerlich von Ihrem Vorgesetzten angewiesen wurden, das besagte Mobiltelefon (NOKIA, inventarisiert am 28.12.2001, 35070010 5350384) inklusive Zubehör bis spätestens 25.2.2004 abzugeben, ansonsten die Abteilung BA/3 gezwungen wäre, ein Ersatzforderungsverfahren gern.
Paragraph 34, RIM einzuleiten, gaben Sie das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Mobiltelefon zurück.
Die besagte schriftliche Weisung Ihres Vorgesetzten MinRat S. vom 22.9.2003 enthielt weiters die Anordnung, das Ihnen vom Dienstgeber im Rahmen des Projektes PAWA zur Verfügung gestellte Notebook (=Laptop) zurückzugeben. Dieser Weisung haben Sie ebenfalls nicht entsprochen. Ob seitens Ihres Vorgesetzten in den nachfolgenden Monaten neuerliche Versuche, das ggstl. vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Betriebsmittel zurückzubekommen, unterblieben, konnte nicht erhoben werden. Faktum ist jedoch, dass der in Rede stehende Laptop am Vormittag des 14.12.2004 aus den Beständen des Projektes PAWA in die regulären EDV-Bestände des BMWA durch Inventarisierung hätte übergeführt werden sollen. Gleichzeitig sollte der Laptop neu konfiguriert werden. Eine Übergabe an die Bediensteten der zuständigen Abteilung BA/3 wurde von Ihnen nicht nur verweigert, sondern von Ihnen darüber hinaus zum Zweck der Datensicherung außer Haus gebracht. Diese Datensicherung wurde vom Dienstgeber niemals angeordnet bzw. hätte diese intern durch die EDV-Abteilung vorgenommen werden können. Folglich konnte am 14.12.2004 keine Übergabe des Gerätes stattfinden. Dies teilten Sie mit E-mail vom 14.12.2004 Ihrem Vorgesetzten mit. Dieses E-mail erging in Kopie an einen Vertreter der Volksanwaltschaft, Ihren damaligen rechfreundlichen Vertretung RA Dr. R., das Mitglied des Dienststellenausschusses Dr. B., den Leiter des Center 2 SC Mag. M. und BL Dr. Jan.
Der schlussendlich zurückgegebene Laptop war durch die Setzung eines sog. BIOS-Passworts nicht mehr verwendbar. Dieses Passwort wurde von Ihnen trotz entsprechender Aufforderung nicht bekannt gegeben. Sie verwiesen in Ihrer Stellungnahme vom 20.4.2005 auf verschiedene Möglichkeiten, dieses zu eruieren, welche sich jedoch als nicht zielführend herausstellten. Aufgrund der Weigerung, das entsprechende Passwort bekannt zu geben, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da das ggstl. Betriebsmittel für den Dienstgeber unbrauchbar ist bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederum benutzbar würde.
In der am 9.11.2004 erfolgten Akteneinsicht wurde Ihnen die Akteneinsicht in Erledigungsentwürfe unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 10 a, PVG und Artikel 20, Absatz 3, B-VG nicht gewährt. Nach einem mehrmaligen E-mail-Wechsel und Erläuterungen seitens des Rechtsbüros der GÖD und Ihren Rechtsanwälten, die die Rechtsansicht der Behörde bestätigten, fand am 12.11.2004 neuerlich eine Akteneinsicht statt.
Am 11.11.2004 wurde Ihnen vorab telefonisch mitgeteilt, dass nunmehr für die Herstellung von Kopien des Personalaktes 20 Cent pro Seite verrechnet werden. Sie beantragten trotzdem die Herstellung der entsprechenden Kopien. Zwar gaben Sie an zu akzeptieren, dass Ihnen in Erledigungsentwürfe keine Akteneinsicht gewährt werden kann, gleichzeitig begehrten Sie aber, über Ihre vorab geforderten ELAK-Ausdrucke noch den Aktenlauf, die Errichtungszeitpunkte der Akten und den aktuellen Bearbeiter der noch ungenehmigten Akte zu erfahren.
Obgleich Ihr Anwalt die angefallenen Kopierkosten sofort bar bezahlen wollte, was zum gegebenen Zeitpunkt nicht möglich war (die Amtskasse hatte bereits geschlossen), bedurfte es einer Mahnung und dauerte es schlussendlich bis zum 7.3.2005 bis der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR 19,20 von Ihnen mittels Zahlschein beglichen wurde. Dazwischen befassten Sie die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, die Leiterin des Bereiches Budget und Administration im BMWA, Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen, zwei Rechtsanwälte, den Leiter des Bereiches Personal und Recht im BMWA, Ihren Sektionsleiter sowie vier Mitglieder des Dienststellenausschusses in dieser Angelegenheit, da Sie die Rechtmäßigkeit des Kostenersatzes für die Kopien nicht anerkennen wollten.
Die Ihnen angeordneten ärztlichen Untersuchungen durch den Vertrauensarzt des BMWA, OMed Dr. Ru., als auch vor dem Bundespensionsamt durch Primar Dr. S. fanden im Beisein Ihres Rechtsanwaltes Dr. Me. statt. Bei der ärztlichen Untersuchung durch Univ-Prof. Dr. Dr.h.c. Ka. war weiters ein befreundeter Richter, Mag. Ja., des LG K als 'sachverständiger Zeuge' anwesend. Die ärztlichen Untersuchungen sollten auf Ihr Betreiben hin mittels Videokamera aufgezeichnet werden. Weiters erhielt der untersuchende Arzt von Ihnen umfassende juristische Unterlagen (so legten Sie z.B. OMed Dr. Ru. Ihre Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen GZ. 107.276/23-Pers/2/03 vor). Der letzte Untersuchungstermin bei Univ.-Prof. Dr Dr.h.c. Ka. wurde insgesamt dreimal aus bei Ihnen liegenden Gründen verschoben bzw. abgesagt. Den Untersuchungstermin bei Univ.-Prof. Dr. Ma. am 12.9.2005 im Rahmen des ärztlichen Ermittlungsverfahrens zur Ruhestandsversetzung nahmen Sie überhaupt nicht wahr.
              4.)              
Durch die Androhung von disziplinären, straf- und zivilrechtlichen Schritten versuchen Sie immer wieder, Einfluss auf Entscheidungen in anhängigen Verfahren zu nehmen.
So gab der mit der Abrechnung von Dienstreiseabrechnungen befasste Sachbearbeiter, FOI K., mit Schreiben vom 1.3.1996 an, dass Sie ihm durch die Kanzleibedienstete Frau H. ausrichten ließen, Disziplinaranzeige gegen ihn erstatten zu wollen, wenn er in der Abrechnung Ihrer Dienstreise nach Brüssel, ZI. 193/1996, auch nur eine Post nicht anerkennen würde.
Im März 1996 erstatteten Sie Strafanzeige bei der Bundespolizeidirektion W bzw. Staatsanwaltschaft W wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches, der Untreue u.a. gegen nachfolgende Bedienstete des damaligen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten: SChef. Dr. Sch., GL MR Dr. M., SChef. Dr. K., OR Dr. T., Dr. S., Dr. M.-H., Mag. U.-St., MR Mag. W., Mag. H., Dr. O.-P., Dr. S., Dr. M., Mag. Ki., Mag. Kr., Dr. Ko., Mag. A. und Dr. P. In keinem einzigen Fall kam es zur Einleitung eines Verfahrens.
Am 25.3.1996 erklärten Sie im Anschluss an eine Veranstaltung in deutlich wahrnehmbarer Weise gegenüber Dritten, dass gegen fünf Sektionsleiter des dam. BMwA ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch laufen würde.
Im April 1996 stellten Sie bei der StA W den Antrag auf Ausstellung von Haftbefehlen gegen Ihren damaligen unmittelbaren Vorgesetzten sowie Ihren Sektionsleiter. Des weiteren kündigten Sie eine Ministeranklage gegen den damaligen Vizekanzler Dr. S und Bundesminister Dr. D an.
Am 23.10.2003 drohten Sie gegenüber Sektionschef Mag. M. an, dass Sie sich die gerichtliche Geltendmachung von behaupteten Mobbingschäden durch Bedienstete des BMWA ausdrücklich vorbehalten würden.
Mit Schreiben vom 13.4.2004 und 20.4.2004 brachten Sie, vertreten durch RA Dr. Me., Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die mit Personalagenden betrauten Bediensteten Bereichsleiter MR Dr. Jan., Abteilungsleiter OR Mag. B., dessen Stellvertreter Mag. H. und Dr. M. ein. Eine interne Überprüfung ergab in keinem Fall eine Fehlverhalten.
In einem Gespräch mit Volksanwalt Mag. St. im Dezember 2004 gaben Sie lt. Mitteilung der Volksanwaltschaft an, dass Sie die Einbringung von Strafanzeigen gegen Bedienstete des BMWA beabsichtigen würden.
Mit Schreiben vom 7.3.2005 beantragten Sie, vertreten durch RA Dr. Me., die sofortige Rücknahme der Weisung vom 25.1.2005, widrigenfalls Sie sich gezwungen sehen würden, die in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt ließen Sie durch Ihre fünfte rechtsfreundliche Vertretung, F./N./O./P. & Partner Rechtsanwälte GmbH, im Rahmen der Stellungnahme zum ggstl. Ruhestandsversetzungsverfahren mitteilen, dass Sie durch eine weitere Rechtsanwaltskanzlei, nämlich das Rechtsanwaltsbüro S.,E.,B., gegen Kabinettchef Botschafter Dr. E., Bereichsleiterin Dr. N., Bereichsleiter MR Dr. Jan., Abteilungsleiter OR Mag. B. und die Disziplinaranwältin des BMWA, Abteilungsleiterin MR Dr. Pr., Anzeige wegen Paragraphen 302,, in eventu 223, 224a, 228, 229, 293 in Verbindung mit 313 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet haben.
Gleichzeitig teilten Sie die Absicht mit, gegen drei Ärzte, die seitens des BMWA im ggstl. Verfahren als Gutachter tätig waren, nämlich Obermedizinalrat Dr. Ru., o. Univ.- Prof. Dr. Dr.h.c. S. Ka und den leitenden Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z., ebenfalls Strafanzeige zu erstatten, was Sie in der Sachverhaltsmitteilung vom 3.4.2006 auch umsetzten.
Im Zuge der Abberufung von Ihrer Funktion als Internet- und IT-Beauftragter des Centers 2 drohten Sie Ihrem Sektionsleiter, dass er bei schriftlicher Wiederholung der Weisung Ihrer Abberufung für daraus entstehende Schäden gem. dem Organhaftpflichtgesetz verantwortlich wäre.
Dieselbe Ansicht vertraten Sie auch gegenüber dem Vorstand der Fa. emotions, Herrn U., wo Sie unter anderem die Meinung vertraten, dass eine schriftliche Wiederholung Ihrer Abberufung eine Vielzahl von rechtlichen Konsequenzen, möglicherweise sogar über den zivilrechtlichen Bereich hinaus, haben könnte. Dieses email wurde am 1.10.2003 durch Herrn U. auch an SC Mag. M. weitergeleitet.
Ebenso hielten Sie in der Hintergrundinformation PAWA eine Ersatzpflicht der Verantwortlichen des Bereiches IK (MR DI K., Dr. S., DI M., Mag. R. und Dr. N.) und des Bereiches BA (Dr. S.-H. und Mag. K.) nach dem Organhaftpflichtgesetz für vorsätzliches Handeln für möglich.
              5.)              
Wie der Rechnungshof in seinem Bericht dargelegt hat, erfolgte Ihrerseits im Rahmen Ihrer Funktion als technischadministrativer Projektleiter des Projektes papierlose Außenwirtschaftsadministration (PAWA) am 26.2.2002 ein an die Fa. emotions gerichteter Ergänzungsauftrag. Dieser Beauftragung lag keinerlei aktenmäßige Genehmigung zu Grunde. Ihre Rechtfertigung, wonach sich die Genehmigung aus der aktenmäßigen Behandlung eines Fernsehinterviews, das Bundesminister Dr. B. dem ORF gab, ergeben würde, ist insofern falsch, als der Ergänzungsauftrag für die Software-Entwicklung auch Teile umfasste, die im besagten Fernsehinterview vom 27.9.2001 gar nicht behandelt worden waren.
Aus dem Bericht des Rechnungshofes ergibt sich weiters, dass Sie die Anschaffung umfassender zentraler EDV-Anlagen und die parallelen Rechenzentren im Rahmen der PAWA unter anderem damit begründeten, dass seitens des BMF eine 24-stündige Verfügbarkeit als Bedingung für die Anbindung des Systems an das Zollsystem ZEUS eingefordert worden wäre. Wie der Rechnungshof hiezu weiters ausführt, entspricht dies nicht den Tatsachen, da die zeitlich umfassende Verfügbarkeit in der entscheidenden interministeriellen Sitzung nicht eingefordert, sondern vielmehr von Ihnen selbst angeboten worden ist.
Ebenfalls aus dem Rechnungshofbericht ergibt sich, dass die von Ihnen veranlassten Beauftragung der Fa. emotions zur Erbringung von Dienstleistungen zur IT-Betriebsunterstützung der PAWA die aktenmäßige Genehmigung und die budgetäre Bewilligung fehlte. Ihre Behauptung, dass diese eine Deckung im Akt GZ. 20.022/25-11/5/01 finden würde, entsprach nicht der Aktenlage.
Am 26.11.2004 besprachen Sie mit einem Mitarbeiter der Personalabteilung, ADir Ing. B., der mit keinem Ihre Person betreffenden Dienstrechtsverfahren befasst war, die Problematik der kostenpflichtigen Herstellung von Ablichtungen Ihres Personalaktes. Angesichts des Umstandes, dass Sie im Zuge zahlreicher Verfahren immer wieder den Vorwurf des Mobbings sowie rechtswidriger Handlungsweisen gegenüber leitenden Bediensteten wie auch Referenten des Bereiches Personal und Recht erhoben hatten und durch verzerrende und fälschliche Wiedergabe von Sachverhalten diesen Eindruck zu untermauern suchten, wurde ADir. B. vom Abteilungsleiter ersucht, Ihnen gegenüber zu den laufenden Verfahren keine Aussagen zu tätigen bzw. zu kommentieren. Bereits wenige Minuten nach diesem Ersuchen befassten Sie ADir. Ing. B. in einer dienstrechtlichen Angelegenheit, indem Sie ihm das an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, die Rechtsanwälte Dr. Me., Dr. R., Kabinettchef Botschafter Dr. E., OR Mag. B., Sektionschef Mag. M., den Vorsitzenden des Zentralausschusses BMWA Mag. H., die Vorsitzende des Dienststellenausschusses BMWA-Zentralleitung Mag. römisch zehn., sowie dessen Mitglieder Dr. B., Frau C. und Dr. T. gerichtete E-mail in 'Blindkopie' zukommen ließen. Diesen Umstand versuchten Sie in weiterer Folge durch - wenngleich untaugliche - Erklärungsversuche in Abrede zu stellen bzw. durch das Versenden eines E-mails, das den tatsächlichen Vorgang bewusst leugnet, zu vertuschen.
In Ihrer schriftlichen Beschwerde sowie in Ihrer persönlichen Vorsprache bei Volksanwalt Mag. St. gaben Sie lt. Schreiben der Volksanwaltschaft an, dass der Dienststellenausschuss-Zentralleitung (DA-ZL) einen Beschluss gefasst hätte, eine Mediation zwischen Ihnen und den Bediensteten des Bereiches Personal und Recht abzuhalten bzw. einen Mediator zu bestellen. Seitens des Herrn Bundesministers bzw. des Bereiches Personal und Recht wäre dies negiert worden. Dies behaupteten Sie ebenso in Ihrem an den Herrn Bundespräsidenten gerichteten E-mail. Mit Schreiben vom 3.12.2004 bestätigte hingegen der DA-ZL, dass er keine diesbezügliche Tätigkeit gesetzt hat bzw. an den Herrn Bundesminister herangetreten ist. Ihre Angabe bei der Volksanwaltschaft sowie beim Herrn Bundespräsidenten entsprach somit ebenfalls nicht den Tatsachen.
Auf Grund jener Weisung, mit der unter anderem auf Ihre Dienstleistung verzichtet wurde, übergaben Sie am 20.1.2005 den Schlüssel Ihres Dienstzimmers der Leiterin der Amtswirtschaftsstelle.
Am 4.3.2005 versuchten Sie, sich Zutritt zu Ihrem ehemaligen Dienstzimmer zu verschaffen, indem Sie eine Arbeitskollegin ersuchten, dieses Zimmer aufzuschließen. Begründend führten Sie an, dass Sie Ihren Schlüssel vergessen hätten. Diese Behauptung entsprach nicht den Tatsachen und stellt eine wissentliche Täuschung über die wahren Umstände dar.
Ihre Angaben während der Anamnese am 6.6.2005 bei Primar Dr. S., wonach es im Jahre 1996 erst im Anschluss an einen Polizeieinsatz in Ihrer Wohnung zu psychischen Symptomen gekommen sei, ist unrichtig. Der ggstl. Polizeieinsatz fand am 18.4.1996, um 13.37 Uhr (siehe Bescheid des UVS W vom 7.2.1997, do. Zl. ...) statt. Die Dienstverfehlungen, wegen derer im Jahr 1996 Disziplinaranzeige erstattet wurde, setzten Sie alle vor diesem Zeitpunkt.
Auf Grund eines, im Zuge des Disziplinarverfahrens eingeholten, psychiatrischen Gutachtens, lag bei Ihnen ein manischdepressives Zustandsbild vor, welches Ihre Dispositions- und Diskretionsfähigkeit bereits ab Februar 1996 ausschloss. Das entsprechende Disziplinarverfahren musste damals wegen mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit eingestellt werden."
Unter Punkt 6. wurden die Gutachten der Fachärzte Univ. Prof. Dr. Ka. vom 10. Jänner 2005, Dr. S. vom 6. Juni 2005, Dr. Z. vom 27. Juni 2005, Dr. S. vom 12. Jänner 2006 und Dr. Z. vom 17. Jänner 2006 (Gutachten Dr. S. römisch eins + römisch II, sowie Dr. Z. römisch eins + römisch II) dargestellt.
Im Weiteren führte die belangte Behörde aus:
"Weiters legten Sie nachfolgende ärztliche Gutachten vor:
              '7.)              
Ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten von Dr. Gr., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 14.4.1999, welches im Wesentlichen die Fragestellung, ob und welche psychischen Beeinträchtigungen (im Sinne der vorgebrachten reaktiven Depression) Sie durch den Polizeieinsatz vom 18.4.1996 erlitten haben und welche Schmerzen oder mit Schmerzen vergleichbare Zustände damit für Sie verbunden waren, behandelt.
              8.)              
Einen fliegerärztlichen Untersuchungsbefund und Gutachten von Dr. Sch, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.2.2006 aus dem u. a. ersichtlich ist, dass Sie bei der psychischen Beurteilung ohne Befund waren und die Tauglichkeit zum Flugschüler aufweisen.
              9.)              
Des Weiteren zwei Befundberichte von Dr. Kr., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.4.2005 und 27.2.2006, in denen Ihnen im Wesentlichen eine eigenwillige Persönlichkeit zuerkannt wird. Psychopathologische Auffälligkeiten im Sinne einer bipolaren Störung, einer Psychose oder eine Persönlichkeitsstörung werden nicht erkannt. Im Befundbereicht von 27.2.2006 wird von einer im Behandlungsjahr sichtbaren rezidivierenden depressiven Störung berichtet.
Neben den Untersuchungen begründet Dr. Kr. ihren Befund mit Außenanamnesen Ihrer Schwester sowie Ihrer Gattin. Gleichzeitig habe sie von Ihnen laufend Kopien über diversen Schriftverkehr bezüglich Ihrer beruflichen Situation erhalten.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wie folgt erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, BDG 1979 und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend.

Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen.

ad 1.)

Zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Dienstbetriebes zählt aber jedenfalls auch die Möglichkeit des Dienstgebers, in dienstrechtlichen Verfahren mit dem Dienstnehmer in angemessener Zeit in Kontakt treten zu können und diesem entsprechende Willensäußerungen des Dienstgebers bzw. ihn betreffende Bescheide rechtswirksam zustellen zu können.

Durch die aufgezeigte langjährige postalische Nichterreichbarkeit kombiniert mit der faktischen Nichterreichbarkeit - sei es durch Krankenstände, sei es durch die Nichtantreffen an der Dienststelle - bestanden große Schwierigkeiten, Ihnen entsprechende Willensäußerungen zuzustellen. Hiedurch haben Sie dargelegt, dass Sie an einem ordnungsgemässen Verkehr zwischen Dienstgeber und Ihnen nicht nur kein Interesse haben, sondern diesbezügliche Bestrebungen des Dienstgebers vorsätzlich hintertrieben haben.

ad 2.)

Zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäfte der öffentlichen Verwaltung zählt im Sinn des für die Verwaltung typischen Prinzips der Weisungsgebundenheit der nachgeordneten Organwalter, dass die die Verwaltung tragende Leitungs- und Weisungsermächtigung der Vorgesetzten auch im Konfliktfall uneingeschränkt zur Geltung kommt. Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten, da ohne diesen eine geordnete Staatsführung schlechterdings nicht möglich wäre. Gehorsam heißt nicht willenlose Unterwerfung, sondern Vollziehung gesetzlicher Vorschriften oder dienstlicher Anordnungen im Bewusstsein der Notwendigkeit für die Allgemeinheit (VwSlg 10134A/1980). Zum Schutze des Bediensteten besteht in jenen Fällen, in denen der Beamte in der Befolgung einer Weisung eine Gesetzwidrigkeit erblickt, das Recht diese Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen (Remonstrationsrecht). In diesen Fällen hat der Vorgesetzte eine solche Weisung schriftlich zu erteilen.

Die von Ihnen geübte Praxis, in nahezu allen Fällen eine Situation zu erwirken, in der zur Zweckerreichung Ihnen seitens der Vorgesetzten eine Weisung zu erteilen war, mit der Befolgung dieser Weisung eine Rechtswidrigkeit zu verbinden und auf einer schriftlichen Wiederholung dieser Weisung zu bestehen, führt dazu, dass weder eine zielführende Basis für eine Zusammenarbeit Ihnen gegenüber gegeben ist, noch auf Dauer ein geordneter Dienstbetrieb ermöglicht wird. Entspricht es jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Vielzahl der erteilten und o.a. Weisungen in keinster Weise mit einer Rechtswidrigkeiten behaftet sein können.

Unabhängig hiervon wiegt die dargelegte Verhaltensweise umso gravierender, als Sie nahezu jede Remonstration mit dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides verknüpften, um in weiterer Folge diese bescheidmässigen Erledigungen bei den Höchstgerichten - im Regelfall verknüpft mit dem Vorwurf der Willkür durch den Dienstgeber - zu bekämpfen.

ad 3.)

Die Vielzahl jener Fälle, in denen dienstliche Anweisungen nur mit großer Verzögerung von Ihnen umgesetzt wurden, zog es nach sich, dass zur Zielerreichung seitens der Vorgesetzten ein enormer zeitlicher, formaler, als auch personeller Aufwand betrieben werden musste, der weder mit den der Verwaltung auferlegten Zielen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Gebarung, als auch mit den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten vereinbar ist.

ad 4.)

Die von Ihnen in einer Vielzahl von Fällen gleichfalls geübte Praxis in anhängigen Verfahren durch die direkte oder indirekte Androhung von rechtlichen Konsequenzen, seien diese disziplinärer, strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur, Einfluss auf Entscheidungen zu nehmen, ist mehrfach belegt. Unabhängig von der Tatsache, dass sich sämtliche diesbezüglichen Drohungen als unhaltbar erwiesen haben, üben Sie hiedurch einen starken emotionalen und psychischen Druck auf die Betroffenen aus. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derartige, Ihnen offensichtlich immanente Verhaltensweise dazu führt, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit Ihnen nicht möglich ist. ad 5.)

Das ebenso mehrfach belegte Verhaltensmuster, Sachverhalte aus dem originären Zusammenhang herauszulösen und in einem anderen Zusammenhang zu zitieren, sowie die verzerrende und/oder verkürzte Wiedergabe von Aussagen ist gleichfalls nicht dazu angetan, das im Zusammenhang mit der Dienstfähigkeit erforderliche notwendige Umfeld zu schaffen.

ad 6.)

Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Ka. hat sich in seinem Gutachten ausführlich neben dem amtlichen Vorbringen und den vorgelegten Gutachten mit Ihrem Vorbringen sowie den von Ihnen vorgelegten ärztlichen Gutachten auseinandergesetzt und ist nach drei Untersuchungsterminen nachvollziehbar und schlüssig im Sinne der Denkgesetze zu seinem Ergebnis gelangt. Alle Fragestellungen der Dienstbehörde wurden ausreichend beantwortet. Dienstfähigkeit konnte und kann alleine auf Grund des Gutachtens von Univ.- Prof. Dr. Dr.h.c. Ka. bei Ihnen somit nicht festgestellt werden.

Mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit diesem Gutachten ist hingegen nicht zu erkennen, warum Prim. Dr. S., die von Univ.- Prof. Dr. Dr.h.c. Ka. erstellte medizinische Beurteilung für nicht nachvollziehbar hält.

Für das konkrete Ruhestandsversetzungsverfahren ist dieses Problem aber insofern nicht von Relevanz, da gem. Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 die Dienstbehörde im dienstrechtlichen Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine Wahlmöglichkeit bei der Entscheidung, wer als Sachverständiger heranzuziehen ist, hat. Sie hat sich in diesen Fällen der medizinischen Sachverständigen des Bundespensionsamtes zu bedienen.

Das Gutachten von o. Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Ka. kann auf Grund der gesetzlichen Regelung sohin nur ergänzend zu den beiden Gutachten von Prim. Dr. S. und Dr. Z. herangezogen werden.

Primar Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 12.1.2006 Ihre Verhaltensweisen dahingehend gewürdigt und sein erstes Gutachten dahingehend geändert, dass bei Ihnen nicht nur eine bloße Anpassungsstörung besteht, sondern eine Störung auf der Achse Persönlichkeit mit unangepassten Persönlichkeitszügen und Abwehrmechanismen besteht. Die von Ihnen gesetzten Verhaltensweisen sind zwar mit dieser Persönlichkeitsstörung vereinbar sein und mögen zu keinem Ausschluss vom Erwerbsleben führen, dennoch ist dies für die Frage der Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, BDG nicht von Relevanz.

Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit wird nämlich im Allgemeinen die Fähigkeit verstanden, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit zu verschaffen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen. Dahingehend liegt Dienstunfähigkeit nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 dann vor, wenn der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ist somit wesentlich enger.

Entgegen Ihrer Ansicht ist das Gutachten vom 17.1.2006 von Dr. Z. auf Grund der Tatsache, dass es sich hierbei um ein Aktengutachten handelt, keinesfalls unbeachtlich. Aktengutachten stellen in einem Ruhestandsverfahren taugliche Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG dar und sind auch nicht verboten.

Dr. Z. erstellte als leitender Arzt des Bundespensionsamtes auf Grund der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Akten ein ärztliches Sachverständigengutachten zu Ihrer Leistungsfeststellung. Zwar verfügt Dr. Z. nicht über die speziellen Fachkenntnisse eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie. Dies ist bei der Beurteilung der Auswirkungen Ihrer Persönlichkeitsstörung auf den Dienstbetrieb jedoch nicht notwendig.

Es entspricht der Allgemeinen Lebenserfahrung, dass der leitende Arzt des Bundespensionsamtes, zu dessen Aufgabe die Erstellung von Leistungskalkülen, inwieweit die spezifischen Arbeitsplatzanforderungen von einem Beamten erfüllt werden können, zählt, über große Erfahrung in dieser Beurteilung verfügt. Aus diesem Grund ist auch die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde nicht erforderlich. Die beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen ausländischen Arzt, um die von Ihnen behaupteten Divergenzen in den vorliegenden Gutachten zu bereinigen, kann angesichts der dargelegten Begründung, wonach österreichische Ärzte befangen sein könnten, kein Erfolg beschieden werden und stellt darüber hinaus offensichtlich einen Versuch dar, den Abschluss des Verfahrens weiterhin zu verzögern.

Sowohl das Ergänzungsgutachten von Dr. Z. als auch das von Prim. Dr. S. sind für die Behörde hinsichtlich des Leistungskalküls sowie der Bewertung Ihrer habituellen Charaktereigenschaften nachvollziehbar und schlüssig zustande gekommen.

Ihre bisherige und neuerliche (Sachverhaltsmitteilung vom 3.4.2006 an die StA-Wien) Kritik an den Gutachten Ka. und Z. ist sachlich nicht nachvollziehbar, wie sich aus den Ausführungen in der Bescheidbegründung ergibt. Hinsichtlich des Gutachtens Ru. handelt es sich im Übrigen um einen Vorschlag, eine fachärztliche Beurteilung einzuholen. Die Vorgangsweise eine vertrauensärztliche Untersuchung vor der Entscheidung über weitere fachspezifische Untersuchungen einzuholen, ist in allen vergleichbaren Fällen üblich. Der Bescheid selbst stützt sich ausschließlich auf die in der Begründung dargestellten Ermittlungsergebnisse. ad 7.)

Die beiden Gutachten von Univ. Prof. Dr. Sp. vom 9.12.1996 und 17.2.1998 und das Gutachten von Dr. Gr. vom 14.4.1999 behandeln nicht die Fragestellung eines Verfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 und bringen auf Grund der mehr als 5 Jahre später ergangenen, diese berücksichtigenden, Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Ka, Prim. Dr. S. und Dr. Z. keine neuen Erkenntnisse.

ad 8.)

Ebenso hat eine fliegerärztliche Untersuchung, die eine Voraussetzung zum Erwerb eines Privatpilotenscheins ist, andere Schwerpunkte als eine Untersuchung im Rahmen des Paragraph 14, BDG 1979. Auch konnte die Behörde zum vor Erstellung des Gutachtens vom 17.2.2006 von Dr. Sch., Arzt für Allgemeinmedizin, auf Grund keine Stellungnahme abgeben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, ob bzw. welche fachärztlichen Gutachten Dr. Sch. im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorlagen.

ad 9.)

Der Befundbericht vom 18.4.2005 von Dr. Kr. floss bereits in die Gutachten von Primar Dr. S. vom 6.6.2005 und 12.1.2006 sowie in die Gutachten von Dr. Z. vom 27.6.2005 und 17.1.2006 ein.

In den Befundberichten führt Dr. Kr. neben Ihrer Anamnese auch mit Außenanamnesen Ihrer Schwester sowie Ihrer Gattin. Gleichzeitig habe sie von Ihnen laufend Kopien über diversen Schriftverkehr bezüglich Ihrer beruflichen Situation erhalten. Einer Anamnese dient der Bestandaufnahme und stellt keine Untersuchung dar. Sie ist lediglich eine Befragung des Patienten bzw. anderer Personen und dient der Klärung der Krankheitsgeschichte sowie der aktuellen Befindlichkeit.

Es ist für die Dienstbehörde nicht nachvollziehbar, welche konkreten Unterlagen Dr. Kr. vorgelegen sind, welche Aussagen Sie bzw. Ihre Ehefrau bzw. Ihre Schwester getätigt haben. Insbesondere ist anzumerken, dass Dr. Kr. in ihrem Befundbericht vom 27.2.2006 nicht auf die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Gutachten eingeht. In Abwägung zu den Gutachten von Univ.- Prof. Dr. Dr.h.c. Ka., Prim. Dr. S. und Dr. Z. ist diesen daher der Vorzug zu geben.

ad 10.)

Hinsichtlich der in Ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung monierten Befangenheit der Behörde und den hiezu getätigten Ausführungen darf darauf hingewiesen werden, dass es der Personalmaßnahme einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen geradezu immanent ist, dass sich die Behörde bereits vor Einleitung eines derartigen Verfahrens aufgrund bestimmter Sachverhalte zu einem entsprechenden Beschluss im Rahmen der Willensbildung gekommen ist. Ein Verfahren von Amts wegen wäre ansonsten schlichtweg unmöglich. Dass die Behörde im vorliegenden Fall ihre Entscheidung grundlos, d.h. willkürlich ohne entsprechende Anhaltspunkte getroffen hat, behaupten Sie - wenngleich Sie die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten etc. bezweifeln bzw. die Ausführungen der Dienstbehörde als tatsachen- und aktenwidrig bezeichnen - nicht einmal selbst.

Ihre Ausführungen über Ungereimtheiten im Aktenlauf des Aktes BMWA- vom 2.2.2006 sind lediglich vor dem Hintergrund der mangelnden Kenntnis des ELAK-Systems und des elektronischen Aktenlaufes erklärbar. Faktum ist, dass der ggstl. Akt entsprechend der Büroordnung vom Referenten dem zuständigen Abteilungsleiter am 1.2.2006 zur Genehmigung vorgeschrieben wurde. Da sich der Leiter der Personalabteilung Mag. B. zu diesem Zeitpunkt nachweislich urlaubsbedingt im Ausland aufhielt, wurde der sich im virtuellen Arbeitsvorrat des Abteilungsleiters angeführte Akt am 2.2.2006 von dessen Stellvertreterin Mag. L.-P. um 10:05:57 Uhr zur Approbation übernommen, um 11:25:33 Uhr geöffnet und um 11:35:07 genehmigt. Dies ist im elektronischen Aktenlauf durch den Vermerk 'vertretener Benutzer:

Mag. iur. W. B.' ersichtlich.

Auch die weiteren Ausführungen betreffend die Qualifikation des Erledigungsentwurfes als 'Weisung' sowie die angebliche Schaffung eines Faktums durch den zuständigen Bereichsleiter MR Dr. Jan. sind nicht nachvollziehbar. Hat dieser den ggstl. Akt doch 'vor Abfertigung', d.h. nach Genehmigung durch die stellvertretende Leiterin der Abteilung Pers/2, zur Kenntnis bekommen.

Ebenso gehen die Ausführungen hinsichtlich der Qualifikation der Kenntnisnahme durch den zuständigen Bereichsleiter als Präjudizierung der ihm unterstellten Mitarbeiter von sich aus ins Leere. Würde man dieser Rechtsauffassung Folge geben, so würde man hierdurch das in der Verwaltung generell bestehende Weisungsprinzip negieren.

Was den Begriff der 'amtlichen Wahrnehmung' betrifft, so sind darunter genau jene Sachverhalte zu subsumieren, die Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt und als echt zur Kenntnis genommen wurden.

Auch die von Ihnen gerügte Befangenheit der zuständigen Organwalter im BMWA ist nicht erkennbar und stellt lediglich eine Behauptung Ihrerseits dar. Eine diesbezügliche Prüfung obliegt den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in einem allfällig gegen diesen Bescheid einzubringenden außerordentlichen Rechtsmittel, weshalb auch dem von Ihnen gestellten Antrag auf Zuweisung dieses Verfahrens an andere Entscheidungsträger im BMWA der Erfolg zu versagen ist. Dies trifft auch auf den nicht nachvollziehbaren Vorwurf der Befangenheit der Gutachter Univ.-Prof. Dr.Dr.h.c. Ka., Dr. Z. und OMed. Dr. Ru. zu.

Der Vorwurf, wonach die Behörde im Zusammenhang mit der Einsichtnahme bzw. der Herstellung von Kopien Ihres Personalaktes ein Vorgehen an den Tag legen würde, welches mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen wäre, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie bereits festgestellt, haben Sie bzw. Ihre rechtsfreundlichen Vertretungen mehrfach umfassend von Ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht. Dass für die Vornahme von Akteneinsichten seitens der Dienstbehörde entsprechende Terminvorgaben getätigt wurden und werden, bleibt unbestritten, da auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu achten ist, und hinsichtlich der Überwachung der Kopiervorgänge bzw. bei der Einsichtnahme in den ELAK entsprechend versierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bereitzustellen sind. Daraus eine Verweigerung der Akteneinsicht abzuleiten, wird daher entschieden zurückgewiesen.

Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme rügen, dass Ihrem Rechtsanwalt Dr. Me. in einem Falle erst nach mehrfacher Urgenz am 16.3.2006 Gelegenheit für eine Akteneinsicht am 20.3. bzw. 22.3.2006 eingeräumt wurde, so stellt dies eine Verzerrung der Tatsachen dar.

Wahr ist vielmehr, dass Dr. Me. am Mittwoch, 15.3.2006, um 18:08 Uhr per E-mail den im Disziplinarverfahren gegen Sie zuständigen Schriftführer Mag. W. um Zurverfügungstellung eines neuen Termins für Akteneinsicht am Freitag, 17.3.2006, 11:30 Uhr, ersuchte, nachdem er den von der Disziplinarkommission bereits eingeräumten Termin am 15.3.2006 aus Termingründen nicht wahrnehmen konnte.

Dieses Ersuchen um Terminverschiebung bzw. neuerliche Terminvereinbarung wurde von Ihrem Anwalt sodann um 18:15 Uhr desselben Tages an den Leiter der Personalabteilung Mag. B. per Email - verbunden mit dem Ersuchen an diesem Termin auch Ihren Personalakt für eine Akteneinsicht bereitzuhalten - weitergeleitet.

Angesichts des Umstandes, dass dieses Ersuchen erst am Abend des 15.3.2006, 18:15 Uhr per E-mail erging, ein unerledigtes Ersuchen um Akteneinsicht nicht vorlag, in der Vergangenheit bereits mehrfach Einsicht in den Personalakt genommen wurde, Ihnen darüber hinaus im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche für das ggstl. Verfahren maßgeblichen Akten bzw. Aktenbestandteile übermittelt wurden, und für die Dauer der Akteneinsicht eine versierte Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Personalabteilung beigestellt werden muss, kann aus der Verschiebung des Termins auf Akteneinsicht von Freitag auf Montag, 20.3.2006, ab 10:00 Uhr keine Verweigerung der Akteneinsicht abgeleitet werden.

Vor dem Hintergrund, dass Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche für das ggstl. Verfahren relevanten Akten und Aktenteile in Kopie übermittelt wurden, Ihnen wie dargelegt mehrfach ausreichend und umfassend Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben wurde, ist Ihren Anträgen auf zusätzliche Fristerstreckung sowie der Einvernahme von RA Dr. Me., Richter Mag. Ja. sowie Ihrer eigenen Person der Erfolg zu versagen, da für die Behörde der Sachverhalt hinreichend geklärt und keine neuen Aufschlüsse zu erwarten sind.

Der von Ihnen erwähnte Bescheid der Sicherheitsdirektion K, der im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgelegt wurde, ist offensichtlich in einem anderen Verwaltungsverfahren mit anderer Zielrichtung (vermutlich nach dem Waffengesetz) ergangen. In diesem Verfahren hatte die Dienstbehörde keine Parteistellung und wurde folglich auch nicht gehört.

Diese gestellten Anträge dienen aus Sicht der Behörde lediglich dazu, den Abschluss des Verfahrens weiter zu verzögern, weshalb ihnen keine Folge geben werden kann.

Die mit Schreiben vom 5.4.2006 übermittelte Sachverhaltsbekanntgabe vom 3.4.2006 ist nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung und Würdigung des von der Behörde erhobenen Sachverhaltes herbeizuführen. Einerseits handelt es sich dabei lediglich um eine Fortsetzung der Behauptungen in der Stellungnahme vom 3.4.2006 unter Pkt. 4.6., die keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine Plausibilität der Vorwürfe enthält, und andererseits die festgestellten habituellen Eigenschaften eindrucksvoll dokumentiert. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Wiederholung von Vorwürfen an eine andere staatliche Behörde, die sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit damit auseinanderzusetzen hat.

ad 11.)

Aufgrund der umfangreichen Feststellungen hinsichtlich der Ihnen immanenten habituellen Charaktereigenschaften, sowie der vorliegenden medizinischen Gutachten und der sich daraus ergebenden bei Ihnen vorliegenden Persönlichkeitsstörung kommt die Dienstbehörde sohin zum Schluss, dass es Ihnen an der Fähigkeit mangelt Ihren dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen und Sie daher dienstunfähig sind.

Diese Dienstunfähigkeit ist dauernd, da die aufgezeigten habituellen Charaktereigenschaften zumindest seit 1996 bestehen und auf Grund der oben zitierten ärztlichen Gutachten keine Besserung Ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

Auf Grund Ihrer habituellen Charaktereigenschaften und der Persönlichkeitsstörung kann Ihnen auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zugewiesen werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. In der Folge wurden Ergänzungen zur Beschwerde eingebracht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 14, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 (Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, Absatz 3, in der Stammfassung, Absatz 4, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 119), lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

  1. Absatz 2...
  2. Absatz 3Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.

..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diesen Aufgaben nachzukommen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind.

Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen. Vielmehr sind auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen. Dazu zu kommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0045, und vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0339, jeweils mwN).

Im Beschwerdefall gelangte die belangte Behörde aufgrund der umfangreichen Feststellungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer immanenten habituellen Charaktereigenschaften sowie der vorliegenden medizinischen Gutachten und der sich daraus ergebenden beim Beschwerdeführer vorliegenden Persönlichkeitsstörung zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit mangle, seinen dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen und dass er daher dienstunfähig sei.

Unter dem Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung führt der Beschwerdeführer u. a. aus, die belangte Behörde hätte sich nicht auf die von ihr herangezogenen medizinischen Gutachten stützen dürfen. Univ. Prof. Dr. Sp. habe im Auftrag der belangten Behörde den Nachweis geführt, dass das Gutachten von Univ. Doz. Dr. Pa. unschlüssig sei. Darüber hinaus seien einige Feststellungen in Anamnese und Befund tatsachenwidrig. Da dieser mangelhafte Befund dem Gutachten zugrunde gelegt worden sei, sei es zu einer unrichtigen Beurteilung gekommen. Bundesminister Dr. F. habe in seinem Schreiben an den Volksanwalt Sch. vom 17. März 1998 in Beantwortung der Anfrage vom 22. Oktober 1997 ausgeführt, Univ. Prof. Dr. Sp. habe in seinem Gutachten vom 17. Februar 1998 den Beweis geführt, dass das Gutachten von Univ. Doz. Dr. Pa. nicht schlüssig sei und bei Dr. P. kein "manisch-psychotisches Zustandsbild", keine "Psychose" und auch keine sonstige Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorgelegen sei bzw. vorliege. Es treffe auch nicht zu, dass die Feststellungen der belangten Behörde aufgrund der Gutachten der Dres. Ka., S. und Z. eine Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers ergäben. Die belangte Behörde sei vom Beschwerdeführer ausdrücklich wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie vom Gutachten Dris. Ka. abzuweichen habe, weil dieses in Teilen unschlüssig sei. Die offensichtliche Unschlüssigkeit des Gutachtens Dris. Ka. wäre somit bereits vom Bearbeiter und Genehmigenden der belangten Behörde zu beachten gewesen. Dies gelte - aufgrund der Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 3. April 2006 - gleichermaßen für das Gutachten Dris. Z. Im Beschwerdefall enthalte keines der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ein Ergebnis, das die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers rechtfertige. Aus den vorliegenden Befunden und Gutachten Dres. Sch., Kr. und Gr. ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung aufweise. Die belangte Behörde habe diesen Gutachten im Rahmen ihrer Ermittlungen zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen, sondern sich unrichtiger Weise entscheidend auf das Aktengutachten Dris. Z. gestützt. Der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. habe ohne auch nur ein einziges Mal mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ohne ihn persönlich untersucht zu haben, einzig aufgrund der Aktenlage ein Gutachten erstellt, dem damit jedenfalls ein geringer Beweiswert zukomme. Tatsächlich sei es für die Sachverhaltsfeststellung wertlos und daher nicht verwertbar. Darüber hinaus seien die Unterlagen, die die Tatsachenfeststellungen und die Rechtsstandpunkte des Beschwerdeführers belegten, im Juni 2005 dem Beschwerdeführer retourniert worden und hätten daher bei der Erstellung des "Aktengutachtens" im Jänner 2006 von Dr. Z. nicht berücksichtigt werden können. Schon aus diesem Grund sei das erstellte Aktengutachten unschlüssig, weil es auf grob unvollständigen Unterlagen aufbaue. Im Übrigen seien die beiden Gutachten Dris. S. hinreichende Grundlage für die Tatsachenfeststellung, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung vorliege, sodass Dienstfähigkeit gegeben sei. Zu Recht habe der Vertreter des Beschwerdeführers im Schreiben vom 20. Jänner 2005 wesentliche Punkte aufgezeigt, aus denen sich die Unschlüssigkeit des Gutachtens Dris. Ka. ergebe. Es sei mit Nachdruck festzuhalten, dass es eine ungeheuerliche Vorgehensweise des Sachverständigen Dr. Ka. und der Dienstbehörde darstelle, wenn dem Beschwerdeführer aufgetragen werde, sich bei einer medizinischen Einrichtung behandeln zu lassen, auf die der befangene Gutachter, der ein offensichtlich unschlüssiges - weil tatsachen- und aktenwidriges Gutachten - erstellt habe, als Vorstand des Instituts volle Durchgriffsrechte und direkten Einfluss habe. Mit diesem Einwand habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Dr. S. habe in seinem Gutachten vom 6. Juni 2005 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt arbeitsfähig, das Vorliegen einer Geisteskrankheit im engeren Sinn (affektive oder wahnbildende Psychose - darunter falle auch eine bipolare Störung) sei zu verneinen. Dem Beamten seien alle Tätigkeiten mit gehobenem psychischen Anforderungsprofil und unter jeglichem Zeitdruck möglich. Dr. S. habe in seinem Ergänzungsgutachten auch erklärt, die medizinische Beurteilung wie im Gutachten Dris. Ka. sei aufgrund des gewonnenen klinischen Eindrucks sowie der Vorgeschichte nicht nachvollziehbar. Es bleibe vollkommen unverständlich und unbegründet, wieso Dr. Z. sich in seinem Aktengutachten vom 17. Jänner 2006 nunmehr entgegen seinem eigenen Gutachten vom 27. Juni 2005 dem Ergebnis Dris. Ka. anschließe. Dr. Z. hätte auch die funktionelle Bedeutung der Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigen dürfen, dazu hätte es vielmehr der Begutachtung eines Sachverständigen für Berufskunde bedurft. Es sei festzuhalten, dass die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde hinsichtlich aller von ihr eingeholten medizinischen Gutachten (Ru., Ka., Z.) auch deshalb unrichtig seien, weil sämtliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren bei den entsprechenden Gutachten keine Erwähnung fänden. Dr. Gr. sei in ihrem Gutachten vom 14. April 1999 zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ordination einen völlig unauffälligen psychiatrischen Befund geboten. Auch das Gutachten Dris. Sch. sei relevant. Obwohl eine fliegerärztliche Untersuchung andere Schwerpunkte habe, so sei doch gerade die Frage der Verlässlichkeit und eine allfällige Persönlichkeitsstörung für die Flugtauglichkeit von besonderer Bedeutung. Trotz genauer Untersuchung habe Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 17. Februar 2006 keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung gefunden. Dr. Kr. sei in ihren Befundberichten vom 9. März 2005, 18. April 2005 und 27. Februar 2006 zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei psychiatrisch völlig unauffällig und voll arbeitsfähig. Es bleibe sohin festzuhalten, dass mit Ausnahme von nur zwei Gutachten, nämlich Dris. Ka. und Z., alle Befunde und Gutachten belegten, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig sei und es keine Hinweise auf allfällige Einschränkungen seiner Dienstfähigkeit gebe.

Hiezu ist zunächst auszuführen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2001/17/0181, mzwN) - in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt ist, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2001/17/0181).

Als allgemein für die Beweiswürdigung geltenden Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt, dass die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten aufgrund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben kann. Sie hat jedoch diesfalls in der Begründung des Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen sind, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassten, hat sie im Rahmen der Bescheidbegründung darzulegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0021, mwzN).

Aus Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz BDG 1979 folgt, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren vom Bundespensionsamt ausgewählte Amtsgutachter beizuziehen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268); die Schlüssigkeit solcher Gutachten ist jedoch von der Dienstbehörde zu prüfen, welche darüber hinaus berechtigt und verpflichtet ist, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei ist auch anderen Gutachten als jenen des Bundespensionsamtes zu folgen, wenn für deren Richtigkeit bessere Gründe sprechen. Die Dienstbehörde ist keinesfalls an Leistungskalküle und Feststellungen des Bundespensionsamtes gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0202, betreffend Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt).

Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, die zu Paragraph 52, AVG angeführte Rechtsprechung - insbesondere 82a ff).

Wendet man nun diese Grundsätze auf den Beschwerdefall an, so ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf sämtliche vorliegenden Gutachten - und nicht nur auf jene des Bundespensionsamtes - stützen durfte. Da jedoch zahlreiche, einander widersprechende Gutachten, Befundberichte, etc. von ärztlichen Sachverständigen und vom Beschwerdeführer aufgesuchten Ärzten vorlagen, war die belangte Behörde verpflichtet, zu begründen, aufgrund welcher Erwägungen sie einem bestimmten Gutachten folgte.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde dies auch getan. So führte sie aus, Univ. Prof. Dr. Ka. habe sich in seinem Gutachten ausführlich neben dem amtlichen Vorbringen und den vorgelegten Gutachten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachten auseinander gesetzt und sei nach drei Untersuchungsterminen nachvollziehbar und schlüssig im Sinne der Denkgesetze zu seinem Ergebnis gelangt. Alle Fragestellungen der Dienstbehörde seien ausreichend beantwortet worden. Die Dienstfähigkeit habe daher und könne aufgrund des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. Ka. beim Beschwerdeführer somit nicht festgestellt werden. Mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit diesem Gutachten sei hingegen nicht zu erkennen, warum Dr. S. die von Univ. Prof. Dr. Ka. erstellte medizinische Beurteilung für nicht nachvollziehbar halte.

Zutreffend hat die belangte Behörde somit darauf hingewiesen, dass sich Univ. Prof. Dr. Ka. mit den den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Gutachten befasste, ausdrücklich angeführte Teile des Verwaltungsaktes berücksichtigte, wozu auch die Beschreibung des vom Beschwerdeführer inne gehabten Arbeitsplatzes zählt, sowie auch vom Beschwerdeführer bzw. seinem anwaltlichen Vertreter übergebene ausdrücklich angeführte Unterlagen im Rahmen des Gutachtens berücksichtigte vergleiche das Gutachten vom 10. Jänner 2005, Seite 3 bis 25). Weiters hat dieser Sachverständige den Beschwerdeführer als einziger Gutachter bei drei Terminen (25. Mai 2004, 29. Juni 2004, 16. November 2004) untersucht. Univ. Prof. Dr. Ka. erstellte einen ausführlichen psychopathologischen Befund (Gutachten Seite 17 bis 19) und begründete seine Diagnose. Er erstellte auch eine Prognose (Seite 22 bis 23).

Es trifft nicht zu, dass sich aus dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. Ka. eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ableiten ließe. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, "unter einem fachpsychiatrischen Gesichtspunkt sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestehende bipolare Störung (ICD-10:F31), sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.0) zu diagnostizieren". Wenn ein Sachverständiger ausführt, ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt liege mit "hoher Wahrscheinlichkeit" vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Sachverhalt verwirklicht ist. Die International Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD) ist eine von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme. F00 bis F99 bezeichnet die psychischen Erkrankungen und Verhaltensstörungen. Dabei zählen zu den psychischen Störungen alle körperlich nicht begründbaren psychischen Erkrankungen. Aufgrund des Gutachtens des Univ. Prof. Dr. Ka. ist daher von beim Beschwerdeführer vorliegenden Persönlichkeitsstörungen mit Krankheitswert auszugehen.

Im psychopathologischen Befund wurden als Manifestationen der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen u. a. angeführt:

"Im Vordergrund steht ein etwas weitschweifiger Gedankengang, der inhaltlich meist von Benachteiligungen seiner Person charakterisiert ist. Im Gespräch ist deutlich, dass er das gesamte Arbeitsumfeld als feindlich ansieht und es ihm nicht gelingt, in seinem jetzigen Arbeitsfeld Fuß zu fassen... Im Vordergrund steht die anklagende Haltung gegenüber seinem Arbeitgeber, von dem er sich ungerecht behandelt fühlt, und die damit verbundene weitschweifige Denkweise, die nur schwer auf andere Inhalte als die negative Beurteilung durch die Arbeit zu bringen ist... Während den drei Untersuchungen ist durchwegs eine, die Untersuchung ablehnende Haltung vorherrschend. Zu Beginn werde ich zB darauf hingewiesen, dass ich befangen sei, weil ich an der psychiatrischen Universitätsklinik arbeiten würde, weiters werden während der Untersuchungen, insbesondere bei der letzten Untersuchung am 16.11.2004 mehrmals von mir gestellte Frage angezweifelt, ob ich denn solche Fragen stellen dürfe etc., woraus eine über die Untersuchungssituation hinaus gehende misstrauende Haltung deutlich wird.... In den Gesprächen wird mehrfach betont, wie negativ er die Arbeit empfindet und Herr Dr. P. schwankt einerseits zwischen den Extremen, dass ihm 'keine Arbeit' bis eine 'wertlose Arbeit' gegeben wird, sodass für den Untersucher nicht deutlich wird, trotz mehrmaligen Nachfragens, welcher Tätigkeit er nachgeht. Auf die Frage, ob dies nicht sehr belastend sei, gibt er in den Untersuchungssituationen unterschiedliche Auskunft, sagt einmal, dass die Arbeitssituation derart sei, dass man ihn in Frühpension schicken möchte, und dann wieder, dass er damit einverstanden sei, weil man ihm eben 'Arbeit machen müsse'. Deutlich ist in den Untersuchungssituationen, sowohl dem Untersucher gegenüber als auch in der Arbeitssituation, ein Misstrauen, weiters eine starke Neigung, Erlebtes als feindlich oder verächtlich darzustellen, sowie ein beharrliches, situationsungemessenes Bestehen auf eigenen Rechten.... Während der gesamten Gespräche, die über einen Zeitraum von sechs Monaten stattgefunden haben, fand sich durchgehend eine misstrauische Haltung mit einer Tendenz zu überhöhtem Selbstwertgefühl in Verbindung mit ständiger Selbstbezogenheit, dies auch, wenn Gesprächsinhalte auf andere Themen als Arbeit, so zB Freizeitbeschäftigungen, gelenkt wurden."

Gestützt auf diesen auf Grund der drei durchgeführten Untersuchungen erstellten psychopathologischen Befund gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtung der Vorgeschichte vergleiche S.22 des Gutachtens) beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege.

Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Sachverständigen schon aufgrund der diagnostizierten paranoiden Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert als nicht dienstfähig beurteilt wurde und eine Dienstfähigkeit erst aufgrund einer länger dauernden, erfolgreichen fachpsychiatrischen Behandlung wieder eintreten könnte. In der Beschwerde werden keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen in diesem Zusammenhang aufgezeigt; Verweise in der Beschwerde auf im Verwaltungsverfahren erstattete Schriftsätze sind nicht ausreichend. Die Darlegungen in der Beschwerde ließen keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens aufkommen. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten aber nicht durch Vorlage eines gleichwertigen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Zu den vom Bundespensionsamt eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sei festgehalten, dass im ersten Gutachten vom 6. Juni 2005 (Gutachten Dr. S römisch eins) im Rahmen des Befundes unter anderem ausgeführt wurde, im Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers befänden sich Auffälligkeiten im Sinne verminderter Flexibilität, Festhalten an vermeintlichem Unrecht bzw. Behaupten seines Rechtsstandpunktes, ohne dass die Merkmale einer sogenannten spezifischen Persönlichkeitsstörung erfüllt wären. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle. Der Sachverständige führte aus, beim Beschwerdeführer fänden sich Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbereich, die jedoch unter dem Wert einer sogenannten Persönlichkeitsstörung lägen. Diese stellten keine Krankheitswertigkeit dar, seien jedoch angetan, bei entsprechend ungünstigen Voraussetzungen zu Schwierigkeiten zu führen. Das Vorliegen einer Geisteskrankheit im engeren Sinn (affektive oder wahnbildende Psychose - darunter fällt auch eine bipolare Störung) sei zu verneinen.

Im Ergänzungsgutachten vom 12. Jänner 2006 (Gutachten Dr. S. römisch II) führte der Sachverständige Dr. S. aus, er habe eine persönlichkeitsdiagnostische Untersuchung des Beschwerdeführers beim psychologischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. M. in Auftrag gegeben. Einem Termin am 12. September 2005 bei diesem Sachverständigen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Gegenstand der psychologischen Untersuchung wäre gewesen, durch Anwendung von psychologischen Testmethoden eine weiterführende Persönlichkeitsdiagnostik im Hinblick auf das Vorliegen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung zu gewinnen. Das Nichterscheinen bei Dr. M. reihe sich offensichtlich in eine Kette ähnlicher Verhaltensweisen bei früheren Untersuchungen. Nach nochmaliger Durchsicht des zur Verfügung gestellten Akteninhalts und des eigenen Gutachtens sowie aufgrund bisheriger Verhaltensauffälligkeiten sei zusammenfassend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer eine Störung auf der Achse Persönlichkeit bestehe mit unangepassten Persönlichkeitszügen und Abwehrmechanismen, die zumindest in Teilaspekten die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (F60.0 ICD 10) erfüllten. Typische Merkmale hiefür seien der ständige Argwohn und die Verdächtigung, von anderen geschädigt zu werden, Angst, Informationen könnten in negativer Weise gegen ihn angewendet werden. Die medizinische Beurteilung wie im Gutachten des Prof. Dr. Ka. sei aufgrund des gewonnenen klinischen Eindrucks sowie der Vorgeschichte nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Fragestellung an den gefertigten Sachverständigen nicht die Dispositionsfähigkeit, sondern es sei ein Leistungskalkül zu erstatten. Sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch auf die spezielle Arbeitsplatzsituation bezogen, sei die bei dem Beschwerdeführer festgestellte psychische Störung kein Ausschluss vom Erwerbsleben, wenngleich paranoide Persönlichkeitsstörungen angetan seien, Konflikte mit Vorgesetzten und Mitarbeitern zu fördern. Querulativ-paranoide Handlungen, wie das ständige Ergreifen von Rechtsmitteln, seien ebenfalls mit dieser Persönlichkeitsstörung vereinbar. Eine Krankheitswertigkeit, die einen Ausschluss vom Erwerbsleben darstellen würde, liege durch diese Störung nicht vor.

Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens führte der Sachverständige Dr. Z. in seinem Gutachten vom 17. Jänner 2006 (im Folgenden: Gutachten Dr. Z. römisch II) aus, in einer Voruntersuchung/Gutachten Prof. Dr. Ka. vom 10. Jänner 2005 sei in der Vorgeschichte eine bipolare Störung/manisch-depressive Erkrankung als gegeben angenommen und dies begründet worden. Zur Zeit der Untersuchungen des Beschwerdeführers (es hat allerdings nur eine Untersuchung stattgefunden, Anmerkung des VwGH) hätten für das Vorhandensein einer aktiven bipolaren Störung/manischdepressiven Erkrankung keine Hinweise erkannt werden können. Es sei jedoch bekannt, dass bei Persönlichkeitsstörungen vermehrt manisch-depressiv/anmutende Phasen aufträten. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz sei es nicht entscheidend, ob tatsächlich eine bipolare Störung/manischdepressive Erkrankung auf Dauer oder vorübergehend wirksam gewesen sei oder ob eine Persönlichkeitsstörung allein zu Problemen, wie sie dokumentiert seien, geführt habe. Es sei auch nicht entscheidend, ob nervenfachärztlich "Krankheitswertigkeit" festgestellt worden sei. Entscheidend seien die Verhaltensauffälligkeiten an sich und die damit verbundenen Leistungsdefizite, sofern sie nur einer Diagnose zugeordnet werden könnten. Solche Defizite ergäben sich vor allem als Folge einer eingeschränkten Fähigkeit des Untersuchten letztlich mit Verantwortung, die ihm übertragen werde, umzugehen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche einer verantwortungsvollen, bis sehr verantwortungsvollen, höhergradig eigenverantwortlichen Verwendung. Eine solche Verwendung erscheine aufgrund der vorliegenden medizinischen Informationen vor dem Hintergrund der Mitteilungen der Aktivdienstbehörde für den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht mehr geeignet. Nochmals: Dass aus psychiatrischer Sicht die zum Leistungsdefizit führende, zugrunde liegende Störung (derzeit) keinen "Krankheitswert" erreiche, sei nicht entscheidend, sondern vielmehr das nunmehr höchstwahrscheinlich der Diagnose "Persönlichkeitsstörung" zuzuordnende Leistungs-Störbild in Ausübung der konkreten Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer diese Kausalität nicht erkenne, als Folge der wirksamen Störung ja auch nicht erkennen könne, sei nicht zu erwarten, dass bei weiterer Verwendung wie bisher am konkreten Arbeitsplatz die von ihm erwartete Arbeitsleistung erzielt werde, jedenfalls solange der gegenständliche Konflikt vorherrsche. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von sich aus oder auf Empfehlung therapeutische Schritte unternehme, um die vorhandene, leistungslimitierende Persönlichkeitsstörung aufzuarbeiten. Dass der Beschwerdeführer zur psychologischen Testung bei Prof. Dr. M. nicht erschienen sei, könne medizinisch als Folge der Persönlichkeitsstörung erkannt werden. Aufgrund der dokumentierten langen Vorgeschichte, wobei die Persönlichkeitsstörung offensichtlich zu Leistungseinbußen geführt habe, sei eine wesentliche Aufarbeitung der störenden Persönlichkeitsproblematik eher nicht mehr zu erwarten, auch dann nicht, falls doch eine psychotherapeutische Behandlung (meist zwei Jahre Therapiedauer) zustande kommen sollte, insbesondere da der lange vorherrschende Konflikt mit der Dienstbehörde für den von der Persönlichkeitsstörung Betroffenen einen zusätzlichen prognostisch sehr ungünstigen Faktor bilde. Es sei nach Wegfall der Wirksamkeit dieses Faktors nicht auszuschließen, dass unter geänderter beruflicher Situation, also mit einem anderen Arbeitgeber oder auch selbstständig, vom Beschwerdeführer eine ersprießliche Leistung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erbracht werden könne, auch bei verantwortungsvoller Bearbeitung. Die bisherige Leistungsbeurteilung sei zusammenfassend zu ändern, da der Persönlichkeitsstörung bisher zu wenig funktionelle Bedeutung beigemessen worden sei. Das Maß an eingeschränkter Fähigkeit, mit Verantwortung entsprechend umzugehen und auch kritikfähig zu sein, wie es in Ausübung der bisherigen Tätigkeit beim Beschwerdeführer dokumentiert sei, übersteige ein "normales" Protestverhalten bei Arbeitskonflikten, übersteige auch ein Ausmaß, wie etwa bei einer "akzentuierten", nicht gestörten Persönlichkeit zu erwarten wäre. Ausschlaggebend für die geänderte Sichtweise seien die doch deutlichen Hinweise auf eine leistungslimitierende Persönlichkeitsstörung. "Dienstfähigkeit" in einem Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Aktivdienstbehörde könne also beim Beschwerdeführer als Folge der Persönlichkeitsstörung medizinisch auf Dauer nicht erkannt werden.

Das Gutachten Dr. Z. römisch II steht nun auf dem Standpunkt, dass es gar nicht darauf ankomme, ob eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliege. Ausschlaggebend sei lediglich, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Beamte seine konkrete Tätigkeit weiter ausführen könne. Diese Ansicht entspricht der eingangs wiedergegebenen hg. Rechtsprechung, wonach auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen eine Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des Paragraph 14, BDG 1979 bewirken können (s.o.).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 12, Absatz eins und 3 LDG 1984). Wenn sich die Beschwerde wiederholt auf die beiden Gutachten des Primar Dr. S. beruft, ist ihr zu entgegen, dass sich aus den in diesen Gutachten geschilderten Auswirkungen der Störung des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem oben wiedergegebenen Teil des psychopathologischen Befundes des Gutachtens des Univ. Prof. Dr. Ka. die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt.

Dr. Z. gelangt im Gutachten römisch II zu dem Ergebnis, dass selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers Krankheitswert nicht aufweise, diese trotzdem dessen Dienstunfähigkeit bewirke, er also nicht in der Lage sei, unter der bisherigen Aktivdienstbehörde zu arbeiten. Die Aufarbeitung der störenden Persönlichkeitsproblematik sei als Folge der vorliegenden Persönlichkeitsstörung nicht zu erwarten, die selbst für den Fall, dass unerwarteter Weise eine therapeutische Behandlung erfolge. Aus dem Gutachten ergibt sich somit auch, dass diese Persönlichkeitsstörung die vom Sachverständigen angeführten Auswirkungen zeitigt, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machen, mit seinen Vorgesetzten zusammen zu arbeiten und dabei allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen. Da Dienstfähigkeit in einem Dienstverhältnis mit der Aktivdienstbehörde auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist, liegt dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vor.

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, dass es hier auf einen Ausschluss vom Erwerbsleben nicht ankommt, da hier der engere Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, BGD 1979 entscheidungswesentlich ist vergleiche angefochtener Bescheid Seite 29).

Weiters ergibt sich aus dem Gutachten Z. römisch II, dass ein berufskundlicher Sachverständiger nicht beizuziehen war, da Dienstfähigkeit bei einer Tätigkeit unter der bisherigen Aktivdienstbehörde - auch für den Fall, dass unerwarteter Weise eine Therapie eingeleitet würde - nicht anzunehmen ist. Damit wurde auch klargestellt, dass ein Verweisungsarbeitsplatz nicht existiert, das Vorliegen eines solchen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0104, bei Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung).

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass Dr. Z. den Beschwerdeführer nicht untersucht hat und dass er kein Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie ist (Aktengutachten). Die Gutachten Dris. Z. stellen in eigene Worte gekleidete, auf den vorliegenden Gutachten aufbauende Resumees in Form einer eigenen Sachverständigenäußerung dar. Dr. Z. hat seine gutachterliche Stellungnahme unter Zugrundelegung der psychiatrischen Gutachten Dris. S. römisch eins und römisch II und des Univ. Prof. Dr. Ka. erstattet.

Zu den beiden Gutachten von Univ. Prof. Dr. Sp. vom 9. Dezember 1996 und vom 17. Februar 1998 und zum Gutachten von Dr. Gr. vom 14. April 1999 führte die belangte Behörde aus, diese behandelten nicht die Fragestellung eines Verfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 und brächten aufgrund der mehr als fünf Jahre später ergangenen, diese berücksichtigenden, Gutachten von Univ. Prof. Dr. Ka., Dr. S. und Dr. Z. keine neuen Erkenntnisse. Der belangten Behörde ist insbesondere darin zuzustimmen, dass die genannten Gutachten schon deshalb nicht aussagekräftig sind, weil deren Erstellung viele Jahre zurückliegt und deshalb aufgrund dieser Gutachten nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer zum im angefochtenen Bescheid genannten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dienstunfähig war. Im Zeitpunkt der Erstattung dieser Gutachten konnte naturgemäß die Entwicklung des Beschwerdeführers im Verlauf der Jahre nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für ein allfälliges Schreiben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten an einen Volksanwalt aus dem Jahr 1999, durch das die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung keinesfalls gebunden wurde.

Zu den Befundberichten Dris. Kr. führte die belangte Behörde aus, Dr. Kr. habe neben ihrer Anamnese auch Außenanamnesen mit der Schwester und der Ehefrau des Beschwerdeführers angeführt. Gleichzeitig habe sie vom Beschwerdeführer laufend Kopien über diversen Schriftverkehr bezüglich der beruflichen Situation des Beschwerdeführers erhalten. Eine Anamnese diene der Bestandaufnahme und stelle keine Untersuchung dar. Sie sei lediglich eine Befragung des Patienten bzw. anderer Personen und diene der Klärung der Krankheitsgeschichte sowie der aktuellen Befindlichkeit. Es sei für die Dienstbehörde nicht nachvollziehbar, welche konkreten Unterlagen Dr. Kr. vorgelegen seien bzw. welche Aussagen der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau bzw. seine Schwester getätigt hätten. Insbesondere sei anzumerken, dass Dr. Kr. in ihrem Befundbericht vom 27. Februar 2006 nicht auf die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Gutachten eingegangen sei.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zuzustimmen. Weiters ist ein Befundbericht kein Gutachten, damit wird einem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten.

Zum Gutachten von Dr. Sch. vom 17. Februar 2006 führte die belangte Behörde aus, eine fliegerärztliche Untersuchung, die eine Voraussetzung zum Erwerb eines Privatpilotenscheines darstelle, weise andere Schwerpunkte auf, als eine Untersuchung im Rahmen des Paragraph 14, BDG 1979. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob bzw. welche fachärztlichen Gutachten Dr. Sch. im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorlagen.

Auch bezüglich diesen Ausführungen ist der belangten Behörde beizupflichten. Das Gutachten Dris. Sch. lässt in keiner Weise erkennen, dass diesem Sachverständigen die zahlreichen bereits erstatteten Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegen seien oder dass dem Gutachter die private oder berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Jahren bekannt gewesen sei.

Was das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. Ru. vom 12. Jänner 2004 anlangt, kam dieser zu dem Ergebnis, das körperliche Zustandsbild des Beschwerdeführers sei bis auf eine ausgeprägte Bewegungs- und Kraftminderung des linken Kleinfingers, unauffällig. Demgemäß seien Behinderungen z.B. am Computer gegeben. Die Beurteilung des psychischen Zustandsbildes durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie sei geboten. Eine Unrichtigkeit des Gutachtens dieses Sachverständigen kann eine derartige Anregung jedenfalls nicht bewirken.

Soweit (auch) im Zusammenhang mit den medizinischen Gutachten in der Beschwerde behauptet wird, der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, ist nicht erkennbar, welche Absichten die Beschwerde verfolgt. Jedenfalls ist die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Remonstrationsverfahren gegen Weisungen, die mit den medizinischen Gutachten in irgendeinem Zusammenhang stehen, im angefochtenen Bescheid darzustellen. Der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid wäre nur dann ergänzungsbedürftig, wenn Feststellungen nicht getroffen worden wären, die den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer nicht dienstunfähig und deshalb nicht in den Ruhestand zu versetzen sei. Derartiges wurde in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte.

Da der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden Persönlichkeitsstörung dauernd dienstunfähig ist, kommt es nicht darauf an, ob er die ihm von der belangten Behörde angelasteten habituellen Charaktereigenschaften aufweist, die eine Ruhestandsversetzung rechtfertigten. Es kann auch unbeantwortet bleiben, ob diese "Eigenschaften" - soweit vorhanden - nicht vielmehr Ausdruck der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sind. Auf das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den ihm angelasteten habituellen Charaktereigenschaften war daher nicht einzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer meint, sein Parteiengehör sei durch Verweigerung der umfassenden und rechtzeitigen Akteneinsicht verletzt worden, ist dem zu entgegnen, dass die Relevanz eines allenfalls stattgefundenen - von der belangten Behörde allerdings bestrittenen - Verfahrensmangels nicht dargetan wurde (auch nicht in den umfangreichen Beschwerdeergänzungen). So hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er bei rechtzeitiger Kenntnis bestimmter Aktenstücke ein Vorbringen erstattet hätte, das zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde geführt hätte. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die frühere Kenntnis des Schreibens von Univ. Prof. Dr. Kri. vom 13. April 2004 ihm ermöglicht hätte, ein Vorbringen zu erstatten, das zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. In diesem Schreiben lehnt der Genannte es lediglich ab, ein Sachverständigengutachten zu erstatten, da er die Ansicht vertritt, es empfehle sich die Überprüfung einer bereits erstellten Diagnose und Prognose durch ein neuerliches Gutachten des damals als Sachverständigen wirkenden Arztes. Es stehe ihm nicht zu, ein Obergutachten zu erstatten. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der belangten Behörde an Univ. Prof. Dr. Kri. vom 6. April 2004 lässt auch jegliche Anhaltspunkte dafür vermissen, dass der Sachverständige "zur Erstattung eines Gutachtens mit einem bestimmten Inhalt angeleitet worden sei".

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die belangte Behörde habe anlässlich der Erlassung des angefochtenen Bescheide zu wenig Zeit aufgewendet, um das umfangreiche, substanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wird auch in diesem Zusammenhang die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hätte konkret dartun müssen, dass bei ausreichender Berücksichtigung eines bestimmten Vorbringens des Beschwerdeführers eine anders lautende Entscheidung zu fällen gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Befangenheit der entscheidenden Verwaltungsorgane darzutun. Dass behördenintern bereits vor Einräumung des Parteiengehöres an den Beschwerdeführer im Verwaltungsakt angemerkt wurde, dass eine Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 anzustreben sei, vermag eine Befangenheit des letztlich entscheidenden Organwalters nicht zu bewirken. Selbstverständlich wäre im Rahmen des Parteiengehöres erstattetes relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen zahlreiche Beamte Strafanzeigen wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches erstattete, vermag deren Befangenheit nicht zu bewirken. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen.

Es kann auch unterbleiben zu erörtern, ob die Vorgänge im Zusammenhang mit der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter und die Berücksichtigung seines Vorbringens anlässlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf eine Befangenheit eines der entscheidenden Verwaltungsorgane schließen lassen, da jedenfalls die Relevanz einer derartigen Befangenheit nicht dargetan wurde, weil - wie bereits ausgeführt - nicht zur Darstellung gebracht wurde, dass bei Unbefangenheit eine andere Entscheidung hätte gefällt werden müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 333. Der Verhandlungsaufwand ist für die belangte Behörde als obsiegende Partei in Paragraph eins, Ziffer 2, Litera c, dieser Verordnung festgesetzt. Der aus diesem Titel von der belangten Behörde geltend gemachte die Pauschalierung übersteigende Aufwand war daher nicht zuzusprechen.

Wien, am 24. Oktober 2007

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Parteiengehör Rechtliche Würdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Ablehnung wegen Befangenheit Vorliegen eines Gutachtens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X00

Im RIS seit

04.12.2007

Dokumentnummer

JWT_2006120083_20071023X00