Rechtssatz für US 9A/2007/8-170

Entscheidende Behörde

Umweltsenat

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

US 9A/2007/8-170

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Kurzbezeichnung

Strasshof/Nordbahn

Bezug

US 9B/2005/8-431 (Stmk-Bgld 380kV-Leitung II [Teil Stmk])
US 1A/2008/14-6 (Wels MVA)
US 1B/2012/20-31 (Gratkorn Murkraftwerk)

Anfechtung beim VwGH/VfGH

VwGH: 2008/04=0212 vom 22.11.2011 (Abweisung)

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs4
AVG §7
AVG §13 Abs8
AVG §39 Abs2
AVG §44b
AVG §58 Abs2
AVG §67d
ForstG 1975 §17
MinroG §81
NÖ NschG 2000 §7
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

1. Für das Entstehen einer Bürgerinitiative genügt nach der Judikatur des VfGH im Hinblick auf die inhaltliche Beschaffenheit der Stellungnahme die Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung (VfGH römisch fünf 14/06). Auch wenn an die Stellungnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wäre eine floskelhafte Ablehnung des Projektes nicht ausreichend. So muss nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die Stellungnahme inhaltlich derart beschaffen sein, dass sich die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können.

2. Nach der Rspr des VfGH in römisch fünf 14/07 müssen sich auf den Unterschriftenlisten Hinweise darauf finden, dass die Unterschriften in Kenntnis und zur Unterstützung der entsprechenden inhaltlichen Stellungnahme der BI abgegeben wurden.

3. Paragraph 58, Absatz 2, AVG ordnet an, dass Bescheide zu begründen sind, nicht aber, dass die Behörde in einem Großverfahren jedem einzelnen der Berufungswerber eine namentliche Begründung widmet.

4. Paragraph 82, Absatz eins, MinroG stellt hinsichtlich der für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes maßgeblichen Wirkung nach dem Flächenwidmungsplan ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Ansuchens ab. Nachträgliche Änderungen der Flächenwidmung sind nicht relevant.

5. Eine Projektsgenehmigung nach dem UVP-G 2000 zählt nach der Judikatur des VfGH jedenfalls nicht zum „Kernbereich“ der „civil rights“. Somit hat der Umweltsenat mangels eines rechtzeitigen Verhandlungsantrages eine Verhandlung nur durchzuführen, wenn er dies nach objektiven Kriterien für erforderlich hält. Kommt es nicht darauf an, die Glaubwürdigkeit von Beteiligten durch persönliche Vernehmung oder Tatsachenfragen zu klären, können jedoch Streitfragen des Berufungsverfahrens auf Grund der Aktenlage gelöst werden.

6. Verwaltungsorgane dürfen im Berufungsverfahren keine Amtshandlungen durchführen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Befangenheitsgrund aber nicht für die Erstattung von Gutachten, da diese keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern (nur) am Beweisverfahren, also an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage ist. Daher kann die Berufungsbehörde dieselben Sachverständigen wie die erste Instanz heranziehen.

Schlagworte

Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Befangenheit, Sachverständige; Bescheid, namentliche Zuordnung der Berufungen zu Begründungspunkten; Civil Rights, Kernbereich, UVP- Genehmigung; Einwendungen; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Großverfahren, Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Teilpräklusion; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Bürgerinitiative, Vertretung; Parteistellung, Nachbar; Rodung, öffentliches Interesse; Schutzwürdiges Gebiet, Luft; Subjektive Rechte, Nachbarn; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Dokumentnummer

UMSER_20080911_US_9A_2007_8_170_01

Entscheidungstext US 9A/2007/8-170

Entscheidende Behörde

Umweltsenat

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

US 9A/2007/8-170

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Kurzbezeichnung

Strasshof/Nordbahn

Bezug

US 9B/2005/8-431 (Stmk-Bgld 380kV-Leitung II [Teil Stmk])
US 1A/2008/14-6 (Wels MVA)
US 1B/2012/20-31 (Gratkorn Murkraftwerk)

Anfechtung beim VwGH/VfGH

VwGH: 2008/04=0212 vom 22.11.2011 (Abweisung)

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs4
AVG §7
AVG §13 Abs8
AVG §39 Abs2
AVG §44b
AVG §58 Abs2
AVG §67d
ForstG 1975 §17
MinroG §81
NÖ NschG 2000 §7
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: Abbauvorhaben der Schönkirchner Kies Kiesgewinnungs- und -verwertungs GmbH; Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn ua.; Berufungen gegen einen Bescheid der NÖ Landesregierung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Primus Michelic als Vorsitzenden sowie Dr. Erich Pürgy als Berichter und Dr. Engelbert Flotzinger als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von

  • Strichaufzählung
    Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle, Holiczerstraße 34, 2231 Strasshof,
  • Strichaufzählung
    Christine und Alfred Lukas, Hötzendorferstraße 116, 2231
Strasshof,
  • Strichaufzählung
    Mag. Elisabeth Neuwirth, Maulbeerallee 7, 2231 Strasshof,
  • Strichaufzählung
    Mag. Christine Neuwirth, Maulbeerallee 7, 2231 Strasshof und
  • Strichaufzählung
    der Bürgerinitiative „Lebenswertes Strasshof“, Dr. Ilse
Nagler-Breitenbach, Hötzendorferstraße 120, 2231 Strasshof, vertreten durch Dr. Dieter Altenburger, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Taborstraße 10/2, 1020 Wien,

gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. Jänner 2007, Zl. RU4-U-158/048-2007, mit dem der Schönkirchner Kies Kiesgewinnungs- und -verwertungs GmbH die Genehmigung für die Erweiterung des bestehenden Abbaufeldes BWS römisch eins sowie Hinzunahme der Abbaufelder EDITH römisch eins, ISABEL römisch eins und STEPHANIE römisch eins zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe samt dazugehöriger Neben- bzw. Bergbauanlagen erteilt wurde, entschieden:

Spruch:

römisch eins.

Die Berufungen von Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth werden zurückgewiesen.

römisch II.

Den Berufungen von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle, Christine und Alfred Lukas sowie der Bürgerinitiative „Lebenswertes Strasshof“ wird insoweit stattgegeben, als Teil B des Spruches des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird:

Teil B:

römisch II.               Beschreibung des Vorhabens:

1.              Folgender Abschnitt römisch II. 6a. wird eingefügt:

„II. 6a. Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens im Berufungsverfahren:

Die in den Schreiben der Konsenswerberin vom 10. Jänner 2008, 1. Februar 2008, 1. April 2008, 18. Juni 2008 und 4. Juli 2008 angeführten Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen sowie die mit den genannten Schreiben übermittelten Berechnungen und Planunterlagen sind Teil des gegenständlichen Projekts; insbesondere betreffen diese:

Transportbeschränkungen:

  • Strichaufzählung
    Mindestens 40 % des von der Konsenswerberin pro Kalenderjahr antransportierten Verfüllmaterials müssen per Bahn antransportiert werden.

  • Strichaufzählung
    Mindestens 40 % der von der Konsenswerberin pro Kalenderjahr von ihrer Aufbereitungsanlage am Standort BWS römisch eins aufbereiteten mineralischen Rohstoffe müssen per Bahn abtransportiert werden.

  • Strichaufzählung
    Die Konsenswerberin darf pro Kalenderjahr maximal 420.000 to der in ihrer Aufbereitungsanlage aufbereiteten mineralischen Rohstoffe per LKW abtransportieren.

  • Strichaufzählung
    Die Konsenswerberin darf pro Kalenderjahr maximal 50.000 to an Verfüllmaterial per LKW antransportieren.

  • Strichaufzählung
    Vom gegenständlichen Standort der Konsenswerberin dürfen pro Stunde maximal 10 LKW wegfahren und maximal 10 LKW retour fahren, und zwar jeweils 8 LKW über die Trasse 1, ein LKW über die Trasse 2 und ein LKW über die Trasse 3 fahren.

  • Strichaufzählung
    Abtransporte mineralischer Rohstoffe per LKW nach Wien müssen über die Trasse 1 und in der Folge über die Universalestraße und die B 8 erfolgen. Dabei dürfen pro Tag nicht mehr als 2700 to an mineralischen Rohstoffen über das Gebiet der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn transportiert werden. Das Gewicht der Ladung der abtransportierenden LKW hat dabei im Schnitt 28 to nicht zu übersteigen.

  • Strichaufzählung
    Über die Trasse 2 und 3 dürfen pro Kalenderjahr jeweils nur eine Menge von maximal 42.000 to per LKW an- und abtransportiert werden.

  • Strichaufzählung
    Die Konsenswerberin wird – solange im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens mineralische Rohstoffe gewonnen werden – nicht im Abbaufeld Goess römisch eins abbauen und somit keine mineralischen Rohstoffe von diesem Abbaufeld zur Aufbereitungsanlage antransportieren und – nach Aufbereitung – wieder abtransportieren.

  • Strichaufzählung
    Bei den Zu- und Antransporten werden nur LKW eingesetzt, die den Abgaswerten für LKW nach Maßgabe von „Euro 4“ entsprechen. Die Konsenswerberin überbindet diese Verpflichtung auch schriftlich auf die für sie tätigen Transportunternehmer.

  • Strichaufzählung
    Die Konsenswerberin wird nach Markteinführung von „Euro 5“- und “Euro 6“-LKW ihren Fuhrpark dahingehend umstellen, dass nach einem Zeitraum von drei Jahren die Hälfte, nach einem Zeitraum von fünf Jahren 80 % und nach einem Zeitraum von sechs Jahren 100 % der von und zum gegenständlichen Standort bewegten Tonnage an aufbereiteten mineralischen Rohstoffen und Verfüllmaterial mit LKW des entsprechenden LKW-Motoren-Typs transportiert werden; auch diese Verpflichtung wird von der Konsenswerberin auf die für sie tätigen Transportunternehmer übertragen.

Bahnanschluss/Verladeterminal Wien-Erdberg:

  • Strichaufzählung
    Die Fertigstellung des Verladeterminals Wien-Erdberg wird circa ein halbes Jahr nach rechtskräftiger Bewilligung der gegenständlichen Erweiterung des Abbaufeldes BWS römisch eins erfolgen.

Befestigung/Sanierung (Staubfreimachung) von Fahrbahnen und Straßen:

  • Strichaufzählung
    Der Streckenabschnitt K 2 bis K 3 (siehe Planunterlagen) wird von der Konsenswerberin im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter wiederhergestellt bzw. saniert und somit staubfrei gemacht. Ungeachtet dieser Maßnahme bleibt die Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf Straßenerhalter dieses Gemeindestraßenabschnitts.

  • Strichaufzählung
    Die Konsenswerberin befestigt im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter den bisher unbefestigten Streckenabschnitt K 1 bis
    K 2 (siehe Planunterlagen). Straßenerhalter für diesen Gemeindestraßenabschnitt bleibt die Marktgemeinde Auersthal.

  • Strichaufzählung
    Eine weitere Befestigung/Staubfreimachung von Fahrbahnflächen erfolgt innerhalb des Betriebsgeländes auf der so genannten „Schleppstrecke“ auf einer Länge von 100 m und einer Breite von circa 4 m (siehe Planunterlagen).

Bauliche Maßnahmen an der Trasse 1:

  • Strichaufzählung
    An der Trasse 1 werden entsprechend der Darstellung in den Planunterlagen asphaltierte Ausweichen für den Begegnungsverkehr von LKW errichtet. Die Ausweichen werden in der Form ausgeführt, dass auf einer Länge von circa 25 m die gesamte Fahrbahnbreite von 6 m befestigt wird.

  • Strichaufzählung
    Weiters ist vorgesehen, an der Trasse 1 – entsprechend der Darstellung in den Planunterlagen – Fußgängerquerungen zu schaffen. Dazu werden zur Absicherung entsprechende Hinweisschilder für die auf der Trasse 1 fahrende Fahrzeuge aufgestellt (Siehe dazu die Auflagepunkte 9 und 10).

Geschwindigkeitsbeschränkung auf Trasse 1:

  • Strichaufzählung
    Gemäß Punkt 8 der verkehrstechnischen Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. Jänner 2007 ist auf Trasse 1 eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Um die Einhaltung dieser Beschränkung sicherzustellen, werden entlang der Trasse 1 Verkehrsschilder mit der Aufschrift „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ aufgestellt und von der Konsenswerberin regelmäßige stichprobenartige Kontrollen der Tachoscheiben der die Trasse 1 befahrenden (eigenen und fremden) LKW durchgeführt. Sollten sich diese Vorkehrungen wider Erwarten als nicht ausreichend erweisen, werden von der Konsenswerberin entsprechend den gewonnenen praktischen Erfahrungen weitere Maßnahmen geprüft und in der Folge umgesetzt, um die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sicherzustellen (siehe dazu Auflage 13).

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10):

  • Strichaufzählung
    Sämtliche von der Konsenswerberin im Rahmen ihres am Standort bestehenden, bewilligten Betriebes, aber auch im Rahmen des gegenständlichen Erweiterungsvorhabens eingesetzten Maschinen, Geräte und sonstigen technischen Einrichtungen erfüllen die Anforderungen bzw. Vorgaben, die in der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. Nr. 8103/03, vorgeschrieben sind.

2.              römisch II. 7. samt Überschrift lautet:

„II. 7. Betriebszeiten:

Der Abbau, die Wiederverfüllung und die Deponierung findet – mit Ausnahme witterungsbedingter Stillstandszeiten im Winter – das ganze Jahr über Montag bis Freitag in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt.

Entsprechend der zwischen der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn und der Schönkirchner Kies Kiesgewinnungs- und - verwertungs GmbH abgeschlossenen Vereinbarung vom 5./13. Dezember 2005 und den Verkehrsgrundsätzen der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, MinroG vom 13. Dezember 2005 hat jeglicher An- und Abtransport mineralischer Rohstoffe (auch in aufbereiteter Form) von Montag bis Freitag zwischen 5:00 Uhr und 20:00 Uhr und am Samstag zwischen 5:00 Uhr und 15:00 Uhr zu erfolgen.“

römisch fünf. Auflagen:

Aus dem Fachbereich Eisenbahntechnik:

Folgende Auflage 3 wird angefügt:

3. Vor Inbetriebnahme der geänderten Anschlussbahn ist sicherzustellen, dass auf der L 3025 rechts und links der Bahn auf beiden Straßenseiten die Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“ und „Baken“ aufgestellt sind.

Aus dem Fachbereich Luftreinhaltung:

Die Auflage 1 wird durch folgende Auflagen 1 und 2 ersetzt:

1. Zur Hintanhaltung von Staubentwicklung und Luftverunreinigung sind unbefestigte Fahrbahnoberflächen bei Trockenheit entsprechend zu befeuchten. Das gemäß Paragraph 120, WRG 1959 bestellte Aufsichtsorgan hat regelmäßig zu überprüfen, ob diese Befeuchtung im erforderlichen Ausmaß durchgeführt wird.

2. Die Fahrbahnen der Trassen 1, 2 und 3 sowie der Universale Straße (die letzteren drei im Einvernehmen mit dem jeweiligen Straßenerhalter) sind bei auftretender Staubbelastung zu reinigen. Eine Staubentwicklung während der Reinigung ist durch geeignete Maßnahmen (Befeuchtung und anschließende Reinigung oder Nassreinigung) hintanzuhalten.

Aus dem Fachbereich Verkehrstechnik:

Auflage 1 lautet:

1. Der Oberbau aller Wege der Transportstrecken ist laufend zu ertüchtigen und instand zu setzen.

Folgende Auflagen werden angefügt:

9. Bei den Querungen an der Trasse 1 sind – für Fußgänger ersichtliche – Warnhinweise mit der Aufschrift „Achtung LKW-Verkehr, Betreten der Fahrbahn nur zur Querung gestattet“ anzubringen.

10. An der Trasse 1 ist in beiden Fahrtrichtungen vor jeder Querungsstelle das Verkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, (Andere Gefahren) StVO 1960 mit dem Zusatz „Fußgänger queren“ und der Entfernungsangabe „50 m“ anzubringen.

11. Die konkrete Situierung der Ausweichflächen ist so zu wählen, dass jeweils die nächste Ausweichfläche von der vorgehenden aus – einschließlich des dazwischenliegenden Streckenabschnittes – eingesehen werden kann.

12. Auf der Trasse 1 dürfen nur staubfrei befestigte Flächen befahren werden; insbesondere sind bei Gegenverkehr die vorgesehenen Ausweichen zu benutzen.

13. Im Hinblick auf die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf der Trasse 1 ist mindestens einmal pro Woche unvorangekündigt durch den Betriebsverantwortlichen in Form von Stichproben in die Geschwindigkeitsaufzeichnung jener LKW einzusehen, welche die Trasse 1 benützen. Dabei ist der Zeitpunkt der Einsichtnahme, die maximale Fahrgeschwindigkeit auf der Trasse 1, das Kennzeichen des LKW sowie der Name des Lenkers und des Betriebsverantwortlichen schriftlich festzuhalten. Die beauftragten Frächter sind verbindlich zur Herausgabe der Geschwindigkeitsaufzeichnungen zu verpflichten. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, sind externe Institutionen zur Kontrolle der Geschwindigkeitsbeschränkungen heranzuziehen. Diese Institutionen sind von der Konsenswerberin über Auftrag der Behörde zu bestellen. Bei Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen sind von der Konsenswerberin Sanktionsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss des Fahrers bzw. des Unternehmers zu setzen.

14. Die befestigte Schleppstrecke ist mindestens täglich zu reinigen.

15. Das Gelände neben der Schleppstrecke ist so zu gestalten (oder durch Planken/Leitpflöcke abzugrenzen), dass die Fahrzeuge die Schleppstrecke auch tatsächlich befahren müssen.

16. Der Behörde sind jeweils bis 31. März des Folgejahres unaufgefordert folgende Aufzeichnungen vorzulegen:

  • Strichaufzählung
    die monatliche Anzahl aller An- und Abtransporte, getrennt nach den einzelnen Trassen;
  • Strichaufzählung
    die monatlichen Frachtmengen, wiederum getrennt nach den einzelnen Trassen;
  • Strichaufzählung
    eine Auflistung über die Verwendung emissionsarmer LKW;
  • Strichaufzählung
    Die Ergebnisse der Prüfungen der durchgeführten Kontrollen zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf Trasse 1;
  • Strichaufzählung
                  17.              Die Fertigstellung des Verladeterminals Wien-Erdberg und dessen Inbetriebnahme hat innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen und ist der Behörde bekannt zu geben.

18. Es sind alle in die L 3025 einmündenden Wege auf einer Länge von mindestens 25 m und in einer Mindestbreite von 6 m (zuzüglich schleppkurvengerechte Einmündungstrompete) staubfrei zu befestigen. Anschließend ist die Befestigung weiterer 20 m in einer Mindestbreite von 3 m sicherzustellen.

19. Im Bereich des Tunnels unter der L 3025 sind entsprechende Absturzsicherungen (Geländer, Leitschienen) anzubringen.

20. An den Anbindungen an die L 3025 ist eine Anfahrsichtweite von mindestens 200 m ab dem 3 m Sehpunkt (150 m innerhalb der 70 km/h-Beschränkung auf der L 3026) sicherzustellen.

21. Bei der Umsetzung der in den Auflagen 18 bis 20 beschriebenen Vorgaben ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen Erhalter herzustellen.

römisch VIII. Bedingungen:

Die Bedingungen aus den Fachbereichen Eisenbahntechnik und Verkehrstechnik entfallen.

römisch IX. Befristungen:

Als Fristende für die Ausführung der Rekultivierungsarbeiten wird für alle drei Bodenaushubdeponien einheitlich der 30. Juni 2043 festgelegt.

römisch zehn. Nachkontrolle:

Zur Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf seine Ordnungsgemäßheit und die Übereinstimmung der in der Umweltverträglichkeitsprüfung getroffenen Annahmen und Prognosen mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt hat bis 30. Juni 2014 durch die zuständigen Anlagenbehörden eine Nachkontrolle zu erfolgen und ist hierüber der bescheiderlassenden Behörde und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu berichten.

römisch III.

Im Übrigen wird den Berufungen [einschließlich der Eventualanträge und insbesondere der gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung] nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle sowie von Christine und Alfred Lukas (Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) erhobenen Berufungen werden insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden (siehe näher B.1.2. der Begründung).

römisch IV.

Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Rechtsgrundlagen:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, insb. Paragraph 17,, iVm.

  • Strichaufzählung
    Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insb. Paragraphen 83,, 116, 119;
  • Strichaufzählung
    Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 2006,, insb. Paragraphen 9,, 11, 12, 21, 31c, 32, 105, 120;
  • Strichaufzählung
    Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. 102, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 2008,, insb. Paragraphen 37,, 43, 48, 49, 63;
  • Strichaufzählung
    Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007,, insb. Paragraphen 17,, 18;
  • Strichaufzählung
    Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 2006,, insb. Paragraphen 17,, 17a, 31, 31f, 31g;
  • Strichaufzählung
    Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2007,, insb. Paragraph 20 ;,
  • Strichaufzählung
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2007,, insb. Paragraphen 93,, 94;
  • Strichaufzählung
    NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, in der Fassung der 6. Novelle 69/07, insb. Paragraph 7 ;,
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, insb. Paragraph 66, Absatz 4 ;,
  • Strichaufzählung
    NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), NÖ LGBl. Nr. 8103/1;
  • Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2006,.

Begründung:

A.               Entscheidungsrelevanter Verfahrensgang:

1.               Erstinstanzliches Verfahren:

Mit Schreiben vom 16. März 2005 hat die Schönkirchner Kies Kiesgewinnungs- und -verwertungs GmbH (im Folgenden: Konsenswerberin), Gut Zuckermantelhof, 2241 Schönkirchen, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Europaplatz 7, 4020 Linz, bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: NÖ LReg) die Feststellung beantragt, ob für das in den Gemeinden Schönkirchen-Reyersdorf, Bockfließ, Auersthal und Strasshof an der Nordbahn gelegene Vorhaben „Erweiterung des bestehenden Abbaufeldes BWS römisch eins sowie die Hinzunahme der Abbaufelder EDITH römisch eins, ISABEL römisch eins und STEPHANIE römisch eins samt dazugehöriger Neben- bzw. Bergbauanlagen“ die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Genehmigung dieses Vorhabens nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 gestellt.

In Anwendung der Bestimmungen betreffend das Großverfahren gemäß Paragraphen 44 a, AVG und gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 wurde der Genehmigungsantrag von der NÖ LReg kundgemacht. Der Antrag und die Projektsunterlagen mit der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) sind ab 8. Februar 2006 für die Dauer von sechs Wochen in den Gemeinden Schönkirchen-Reyersdorf, Strasshof an der Nordbahn, Bockfließ und Auersthal sowie in der Abteilung Umweltrecht beim Amt der NÖ LReg aufgelegen. In der Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages wurde darauf hingewiesen, dass die Parteien des Verfahrens ab dem 8. Februar 2006 bis einschließlich 23. März 2006 schriftliche Einwendungen bei der NÖ Landesregierung, p.A.: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht (RU4), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, gegen das Vorhaben erheben können. Ebenso erging der Hinweis, dass die Parteistellung verloren geht, sofern nicht bis zum 23. März 2006 bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden.

Da in der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn zeitweilig eine Einsichtnahme in die Projektsunterlagen nicht möglich war, wurde die öffentliche Auflage in dieser Gemeinde bis einschließlich 27. März 2006 verlängert. Auch in der Gemeinde Schönkirchen-Reyersdorf wurde die öffentliche Auflage verlängert, weil dort in der Zeit von 8. Februar 2006 bis 6. März 2006 unvollständige Projektsunterlagen aufgelegen sind. Die vollständigen Projektsunterlagen wurden daher von 7. März 2006 bis einschließlich 18. April 2006 sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsichtsnahme aufgelegt.

Die Kundmachung erschien am 8. Februar 2006 im Amtsblatt der Wiener Zeitung, im Chronikteil des „Kurier“ sowie in der „Krone Niederösterreich“. Darüber hinaus erfolgte die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages in den Amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich, Ausgabe Nr. 3/2006, vom 15. Februar 2006 sowie auf der Homepage des Landes Niederösterreich vom 8. Februar bis 5. April 2006. Der Kundmachung waren eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der UVE angeschlossen. Die Kundmachung wurde zudem in den Gemeinden Schönkirchen-Reyersdorf, Strasshof an der Nordbahn, Bockfließ und Auersthal an der Amtstafel angeschlagen. In der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn erfolgte dies laut Anschlagevermerk auf der retournierten Kundmachung vom 2. Februar 2006 bis zum 24. März 2006.

Innerhalb der Einwendungsfrist langten zahlreiche Einwendungen bzw. Stellungnahmen beim Amt der NÖ LReg ein.

So wendeten sich ua. die Berufungswerber Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle, Holiczerstraße 34, 2231 Strasshof (mit der als Einspruch bezeichneten Einwendung vom 26. März 2006) und Christine und Alfred Lukas, Hötzendorferstraße 116, 2231 Strasshof (mit Stellungnahme vom 21. März 2006) gegen die geplante Errichtung der Straße durch den Althofer Wald und die damit in Zusammenhang stehende Zerstörung des Waldes als Schutz- und Erholungsgebiet sowie die Lärm- und Staubbelastung.

Die Bürgerinitiative (BI) „Lebenswertes Strasshof“, vertreten durch Dr. Ilse Nagler-Breitenbach, Hötzendorferstraße 120, 2231 Strasshof (mit Stellungnahme vom 23. März 2006) sprach sich gegen die beantragte Erweiterung des bestehenden Abbaufelder und vor allem auch gegen die Errichtung der Trasse 1 durch den Althofer Wald aus. Sie begründet ihre Ablehnung mit der zu erwartenden hohen Staubbelastung und Lärmbelästigung der Bevölkerung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen, der dauerhaften Schädigung des Waldes durch die Schlägerung für die Trasse und den zu erwartenden LKW-Verkehr, dem Verlust des Waldes als Ruhe- und Erholungsraum wegen der nachhaltigen Beeinträchtigung von Fauna und Flora sowie mit der Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Straßenabwässer.

Die Berufungswerberinnen Mag. Elisabeth Neuwirth (Eingabe per E-Mail: abgesendet am 23. März 2006, eingelangt am 24. März 2006) und Mag. Christine Neuwirth (Eingabe per E-Mail: abgesendet am 24. März 2006) befürchten durch die Errichtung der Trasse 1 eine Zerstörung des Althofer Waldes bzw. eine Schädigung desselben, die sich negativ auf die gesamte Bevölkerung von Strasshof auswirkt.

Am 6. Juli 2006 wurde von der NÖ LReg eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser wurde das fachliche Resümee gezogen, dass das gegenständliche Vorhaben bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Befristungen den maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht entgegenstünde und mit den einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen vereinbar sei (S 58 des angefochtenen Bescheides).

Nach weiteren Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens (Anbindung der Trasse 1, ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und für Umwelthygiene) hat die NÖ LReg mit Bescheid vom 30. Jänner 2007, Spruchpunkt Teil A, festgestellt, dass das Vorhaben „Erweiterung des bestehenden Abbaufeldes BWS römisch eins sowie die Hinzunahme der Abbaufelder EDITH römisch eins, ISABEL römisch eins und STEPHANIE römisch eins samt dazugehöriger Neben- bzw. Bergbauanlagen“ den Bestimmungen des UVP-G 2000 und somit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Mit Spruchpunkt Teil B dieses Bescheides wurde der Schönkirchner Kies Kiesgewinnungs- und -verwertungs GmbH die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben erteilt.

Die Begründung des Bescheides schließt mit der Feststellung, dass „bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgegebenen Auflagen, Bedingungen und Fristen sämtliche zu beachtende Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden und das Vorhaben daher als umweltverträglich und genehmigungsfähig anzusehen ist.“

Gegen diesen Bescheid haben Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle, die BI „Lebenswertes Strasshof“, Christine und Alfred Lukas, Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

2.               Zusammenfassung der Berufungsvorbringen:

Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle wendet sich gegen die Errichtung einer LKW-Trasse durch den Althofer Wald und beantragt eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides. Sie fühle sich durch die zu erwartenden Schadstoffemissionen in ihrer Gesundheit beeinträchtigt und aufgrund des fehlenden Störfallkonzepts in ihrer Sicherheit gefährdet. Zudem sei sie als Partei nachweislich nicht rechtzeitig über wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Projekts informiert worden. Die Umleitung des LKW-Verkehrs über Trasse 1 führe zu keiner merkbaren Entlastung des Ortsteiles Strasshof-Silberwald und der B 8.

Nach Ansicht der BI „Lebenswertes Strasshof“ fehle es an den Genehmigungsvoraussetzungen. So liege eine fehlerhafte Emissionsberechnung für Feinstaub vor; diese führe dazu, dass die emissionsreduzierende Wirkung des geplanten LKW-Transports auf Trasse 1 wesentlich zu hoch angesetzt sei. Weiters habe die fehlende Berücksichtigung der Wohlfahrtswirkung und des Naherholungswertes des Althofer Waldes die Unzulässigkeit der Rodungs- und Naturschutzbewilligung zur Folge. Weiters fehle eine UVE zu Tieren und sei die Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie nicht beachtet worden. Zudem habe die Behörde Parteienvorbringen und Gutachten nicht beachtet, die Abweisung von Anträgen nicht begründet, die Manuduktionspflicht verletzt und die Akteneinsicht verweigert.

Christine und Alfred Lukas bringen vor, dass es im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit gegeben habe zu prüfen, ob die Projektsunterlagen vollständig waren. Dem Antrag auf Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens sei nicht entsprochen worden, wodurch sie sich in der Ausübung ihrer Rechte behindert fühlten. Weiters bestünde akute Waldbrandgefahr und befinde sich in nächster Nähe zur Trasse 1 eine Sauergasleitung. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sei zudem nicht richtig bzw. nicht vollständig wiedergegeben worden.

Mag. Christine Neuwirth wendet sich in ihrer Berufung gegen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Aussage, sie habe erst nach Ende der im Edikt kundgemachten Frist Einwendungen vorgebracht. Dadurch seien ihr ihre Rechte als Partei genommen worden; das Verfahren sei daher nicht rechtmäßig abgewickelt.

Die Vorbringen von Mag. Elisabeth Neuwirth richten sich ebenfalls gegen die Aberkennung ihrer Parteistellung aufgrund der angeblich nicht fristgerecht vorgebrachten Einwendungen.

3.               Verfahren vor dem Umweltsenat:

3.1.               Allgemeines:

Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 20. April 2007 die Berufungen den Verfahrensparteien zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Weiters wurde den etwaigen Berufungsgegner die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der zwei Wochen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 hat die Schönkirchner Kies Kiesgewinnungs- und -verwertungs GmbH, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Europaplatz 7, 4020 Linz, zu den vorliegenden Berufungen Stellung genommen. Die Konsenswerberin erachtet die vorliegenden Berufungen als unzulässig bzw. unbegründet und beantragt daher sie zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Die Unzulässigkeit der Berufungen wird im Wesentlichen damit begründet, dass diese nicht darlegten, worauf sich die Parteistellung stütze und dessen ungeachtet eine solche ohnedies bereits verloren gegangen sei, weil innerhalb der Ediktalfrist keine die Parteistellung wahrenden Einwendungen erhoben worden seien. Zudem seien die Berufungen von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle, Christine und Alfred Lukas, Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth nicht gesetzmäßig ausgeführt; so fehle ihnen durchwegs ein begründeter Berufungsantrag. Die Berufung der BI „Lebenswertes Strasshof“ sei schon deshalb unzulässig, weil sich diese nicht ordnungsgemäß konstituiert habe. Davon abgesehen seien auch von der BI keine qualifizierten Einwendungen während der Ediktalfrist erhoben worden. Auch könne von der BI nicht jedwede Art von objektiven Rechtswidrigkeiten releviert werden.

Die vorgebrachten Mängel und Widersprüche stellen sich nach Ansicht der Konsenswerberin zudem als inhaltlich unzutreffend heraus. So spreche sogar der von der BI beigezogene Sachverständige dem gegenständlichen Vorhaben die Umweltverträglichkeit bzw. Konsensfähigkeit nicht ab; schon gar nicht behaupte dieser eine Beeinträchtigung der hinter der BI stehenden Personen durch das Vorhaben.

Von den Berufungswerbern wurden mit Eingaben vom 4. Mai 2007 (Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth) und vom 7. Mai 2007 (Christine und Alfred Lukas) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Umweltsenat hat am 18. Juli 2007 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde vor allem der Konsenswerberin, den Berufungswerbern sowie den Standortgemeinden die Gelegenheit zur Teilnahme geboten. Die Besichtigung vor Ort sollte in erster Linie dazu dienen, sich einen Eindruck vom bestehenden Abbaubetrieb und den Erweiterungsflächen sowie von der Verkehrssituation in den betroffenen Bereichen zu verschaffen.

Im Hinblick auf den erheblichen Umfang der ergänzenden Ermittlungen des Umweltsenates erfolgt die Darstellung des Verfahrensganges nicht streng chronologisch, sondern gegliedert nach Themenbereiche wie folgt:

3.2.               Betreffend die Konstituierung und Vertretung der Bürgerinitiative:

Mit Eingabe vom 17. Juli 2007 wurde von der Konsenswerberin unter Bezugnahme auf eine durchgeführte Abfrage im elektronischen Melderegister vorgebracht, dass Dr. Ilse Nagler nicht in der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn gemeldet sei.

Die Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn teilte am 24. September 2007 auf Ersuchen des Umweltsenates mit, dass eine Frau Dr. Ilse Nagler-Breitenbach seit 9. November 1983 ihren Hauptwohnsitz in Strasshof an der Nordbahn habe.

Mit Eingabe vom 30. November 2007 hat die Konsenswerberin, – ua. unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtssprechung des VfGH (Beschluss römisch fünf 14/07 vom 1.10.2007) – erneut auf die nicht ordnungsgemäße Konstituierung der BI „Lebenswertes Strasshof“ hingewiesen. Es fehle im vorliegenden Fall nämlich am erforderlichen Zusammenhang zwischen der Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 und den Unterschriftenlisten. So werde in den Unterschriftenlisten nicht auf das Vorhaben der Konsenswerberin Bezug genommen. Dies erweise sich deshalb als besonders problematisch, weil im Zuge der Erweiterung des benachbarten Abbaues Goess ebenfalls zahlreiche Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden und somit keineswegs gesichert sei, dass sich die geleisteten Unterschriften auf das Vorhaben der Konsenswerberin beziehen. Dieser Verdacht werde vor allem dadurch erhärtet, dass im seinerzeitigen forstbehördlichen Verfahren zur Erweiterung des Abbaues Goess ebenfalls eine von Dr. Ilse Nagler-Breitenbach vertretene Bürgerinitiative aufgetreten sei.

Die Eingabe der Konsenswerberin vom 30. November 2007 wurde der BI „Lebenswertes Strasshof“ übermittelt; die BI ist mit Äußerung vom 10. Dezember 2007 den Vorbringen der Konsenswerberin entgegen getreten.

Die Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn wurde vom Umweltsenat mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 um Mitteilung ersucht, ob mindestens 200 der in der Unterschriftenliste aufscheinenden und die BI unterstützenden Personen im Zeitraum vom 8. Februar 2006 (Beginn der öffentlichen Auflage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP G 2000) bis 23. März 2006 (Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriftenliste bei der NÖ Landesregierung) für die Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Die Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn teilte am 11. Jänner 2008 mit, dass von den auf der Unterschriftenliste aufscheinenden Personen 873 in dem vom Umweltsenat genannten Zeitraum für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren.

Im Hinblick auf die Vorbringen der Konsenswerberin wurde vom Umweltsenat der Akt des forstrechtlichen Verfahren Abbau Goess, Zl. LF1-Fo-149/39, angefordert. Ein Vergleich der Unterschriftenlisten in diesem Verfahren mit den Listen des gegenständlichen UVP-Verfahrens hat ergeben, dass das Erscheinungsbild und die Textierung völlig unterschiedlich sind.

Die ergänzenden Ermittlungsergebnisse wurden der Konsenswerberin mit Schreiben vom 14. Jänner 2008 zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Bereits in ihrer Eingabe vom 10. Jänner 2008 hat die Konsenswerberin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Sprecherin der BI nicht um Dr. Ilse Nagler, sondern um Dr. Ilse Nagler-Breitenbach handle. Durch die Nichtführung ihres Doppelnamens sei Dr. Ilse Nagler-Breitenbach nicht rechtswirksam zur Vertreterin bzw. Sprecherin der BI bestimmt worden.

Der Umweltsenat hat am 4. Februar 2008 die Vertreterin der BI, Dr. Ilse Nagler-Breitenbach persönlich vorgeladen und sie über das Zustandekommen der Unterschriftenlisten befragt. Dr. Ilse Nagler-Breitenbach erklärte, dass die Unterschriften gezielt gesammelt wurden, wobei auch Listen an verschiedenen Orten aufgelegen sind (zB Arztordination, Trafik). Dabei sei immer auch die Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 angeschlossen gewesen. Die im Behördenakt OZ 345 erliegende Textfassung mit der Überschrift „Bürgerinitiative Lebenswertes Strasshof…“ sei jener Text, der bei der Unterschriftensammlung allen Personen vorgezeigt und vorgelegt wurde. Das zweite Blatt mit der „Stellungnahme der Bürgerinitiative ‚Lebenswertes Strasshof’“ sei tatsächlich erst mit der Eingabe bei der NÖ LReg am 23. März 2006 verfasst worden.

Dr. Nagler-Breitenbach gibt hinsichtlich des Zeitpunktes der Sammlung der Unterschriften an, dass diese nach Beginn der öffentlichen Auflage (8. Februar 2006) gestartet worden sei. Sie könne jedoch nicht ausschließen, dass auch einzelne Unterschriften bereits vorher geleistet wurden. Die Stellungnahme nach Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 sei bereits im Sommer 2005 verfasst worden.

Abschließend gibt Dr. Nagler-Breitenbach an, dass sie im Zuge ihrer Verehelichung im Jahre 1977 den Doppelnamen Nagler-Breitenbach angenommen habe. In letzter Zeit habe sie den Doppelnamen aber nicht mehr geführt. Dr. Nagler-Breitenbach weist darauf hin, dass sie seit 1983 in Strasshof/Nordbahn, Hötzendorfstraße 120, hauptwohnsitzlich gemeldet sei.

Die Konsenswerberin hat in ihrer im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme vom 8. August 2008 nochmals auf die nicht ordnungsgemäße Konstituierung der BI „Lebenswertes Strasshof“ hingewiesen und sich dabei auf eine aktuelle Entscheidung des Umweltsenates vom 4. Juli 2008, GZ US 1A/2008/14- 6, sowie einen Beschluss des VfGH B 743/07 vom 15. Mai 2008 gestützt.

3.3.               Betreffend den Bereich Naturschutz:

Auf Grund der Berufungsvorbringen der BI „Lebenswertes Strasshof“ sah sich der Umweltsenat veranlasst, das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren im Bereich Naturschutz zu ergänzen. Mit Bescheid vom 6. November 2007, GZ US 9A/2007/8-46, hat der Umweltsenat daher Dr. Andreas Traxler zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz“ bestellt. Dr. Traxler war bereits im erstinstanzlichen Verfahren für die NÖ Landesregierung als nichtamtlicher Sachverständiger tätig. Der Umweltsenat hat Dr. Traxler den Berufungsschriftsatz der BI mit Schreiben vom 8. November 2007 übermittelt und ersucht, zu den Vorbringen aus naturschutzfachlicher Sicht Stellung zu nehmen und dabei insbesondere darauf einzugehen, ob die erwähnten Tierarten tatsächlich im Projektsgebiet vorkommen und gegebenenfalls wie sich das geplante Vorhaben auf sie auswirkt.

Dr. Traxler hat am 30. November 2007 seine gutachtliche Stellungnahme vorgelegt. Zusammenfassend wird darin ua. festgehalten, dass die von der BI genannten Tierarten sehr wohl in der fachlichen Beurteilung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt worden seien. Die Gruppe der Tiere sei im UV-GA durch einen ökosystemaren Bewertungsansatz neu beurteilt worden. Dementsprechend seien auch zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden, die systematisch getroffen wurden und alle potentiell betroffenen Tier- und Pflanzenarten im Gebiet in adäquater Weise fördern. Die Bewertung der Auswirkungen sei im UV-GA korrekt getroffen worden und berücksichtige sowohl die genannten Vogel- und Tierarten als auch die Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie. Ergänzend dazu würden in der gegenständlichen Stellungnahme die Erkenntnisse zu den in der Berufung der BI genannten Tierarten zusammengefasst dargestellt.

Die von Dr. Traxler verfasste gutachtliche Stellungnahme wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen.

Die BI „Lebenswertes Strasshof“ hat mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2008 eine von DI Robert Unglaub verfasste Stellungnahme zur naturschutzfachlichen Stellungnahme Dr. Traxler vorgelegt. DI Unglaub kommt in seiner Beurteilung zum Ergebnis, dass die Grundlagenermittlungen und fachlichen Bewertungen der streng geschützten Tierarten in der UVE und im UV-GA sowie in der Stellungnahme von Dr. Traxler vom 30. November 2007 erhebliche Mängel aufweisten. Diese bestünden insbesondere in der nur oberflächlichen Abhandlung der Anhang IV-Tierarten der FFH-Richtlinie, in der Nichtbeachtung der beträchtlichen Vorbelastungen des Althofer Waldes durch die Abbautätigkeit in der Goess-Grube und in der Unterschätzung der Auswirkungen des LKW-Verkehrs auf der geplanten Trasse 1.

Die BI weist im Hinblick auf die behauptete Vorbelastung des Althofer Waldes durch den Betrieb in der Goess-Grube darauf hin, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens allfällige Kumulationseffekte mit den bereits bestehenden Anlagen zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sei aber ein betrieblicher Zusammenhang mit dem Abbau in der Goess-Grube gegeben, der sich auch auf den Umfang des Genehmigungsgegenstandes auswirken würde.

Auch Christine und Alfred Lukas, Mag. Elisabeth Neuwirth, Mag. Christine Neuwirth und Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle haben zur naturschutzfachlichen Stellungnahme von Dr. Traxler Stellung genommen. Sie bezweifeln ua. die Objektivität von Dr. Traxler, da dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesen ist. Weiters kritisieren die Berufungswerber die mangelnde Vegetationsaufnahme sowie die negativen Auswirkungen der geplanten Straße auf den Erholungswert des Althofer Waldes. Sie bringen zudem vor, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in der aufgelassenen Schottergrube nicht mehr möglich seien, da bereits rekultivierte und aufgeforstete Teile in der Goess-Grube durch die dortige Abbautätigkeit großräumig abgeschoben worden seien. Die genannten Berufungswerber schließen sich darüber hinaus den Einwendungen der BI „Lebenswertes Strasshof“ vollinhaltlich an.

Die Eingaben der Berufungswerber samt der fachlichen Stellungnahme von DI Unglaub wurden dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Traxler mit dem Ersuchen übermittelt, dazu Stellung zu nehmen.

Dr. Traxler kommt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Februar 2008 zusammenfassend zum Ergebnis, dass die neuen Vorbringen teilweise Wiederholungen der schon vorgelegenen Stellungnahmen seien bzw. bereits in den UVE- oder UV-GA-Dokumenten behandelt worden seien oder auf irrtümlichen Interpretationen von Gutachtenstexten beruhten. Die zuletzt genannten Tier- und Pflanzenarten seien fachlich in seiner ergänzenden Stellungnahme behandelt worden, sie führten jedoch zu keiner Änderung in der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens. Hinsichtlich des Vorwurfes der nicht mehr möglichen Ausgleichsmaßnahmen weist Dr. Traxler darauf hin, dass diese alternativ formuliert seien und daher nicht zwingend in der Goess-Grube liegen müssten.

Auf Ersuchen des Umweltsenates hat Dr. Traxler zur Eingabe der Konsenswerberin vom 1. April 2008 eine weitere ergänzende Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 hat Dr. Traxler zu den Wällen und Ausweichen entlang der Trasse 1 durch den Wald sowie zur Präzisierung der LKW-Fahrzeiten Stellung genommen. Er stellt fest, dass gegen die Ausweichen und Fußgängerübergänge aus naturschutzfachlicher Sicht keinerlei Einwände bestehen. Hinsichtlich der vorgenommenen Klarstellung, dass die LKW-Fahrten um 5:00 Uhr (und nicht um 6:00 Uhr) beginnen, weist Dr. Traxler auf ein geringfügig steigendes Kollisionsrisiko für Tierarten wie Blindschleichen hin. Dämmerungsaktive flugfähige Arten wie bestimmte Vögel und Fledermäuse werden auf Grund der geringen Fahrtgeschwindigkeit vernachlässigbar beeinträchtigt. Zusammenfassend hält Dr. Traxler fest, dass sich eine Änderung in der Erheblichkeitsbewertung des Projektes nicht ergebe und die Stellungnahmen vom 30. November 2007 und 2. März 2008 aufrecht blieben.

In der gutachtlichen Stellungnahme von DI Robert Unglaub vom Juni 2008, die dem Umweltsenat mit der Eingabe der BI „Lebenswertes Strasshof“ vom 16. Juni 2008 übermittelt wurde, wird die Frage aufgeworfen, ob die Ausgleichsmaßnahme "Erhaltung alter Eichen im Althofer Wald" infolge der umfangreichen Rodungsmaßnahmen im Zuge des Kiesabbaus in der Goess-Grube noch möglich sei. Dr. Traxler hat auf Ersuchen des Umweltsenates hiezu am 26. Juli 2008 mitgeteilt, dass der Althofer Wald genügend Potential besitze, um diese Ausgleichsmaßnahmen – auch bei Rodung von Waldflächen im Zuge des Kiesabbaues der Goess-Grube – zu erfüllen. Dr. Traxler weist darauf hin, dass die fachliche Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme von der Konsenswerberin in Zusammenarbeit mit der ökologischen Bauaufsicht durchzuführen sei und der Behörde ein Bericht zur Kontrolle vorgelegt werden müsse. Im Bezug auf die Ausgleichsmaßnahme „Erhaltung von alten Eichen im Althofer Wald“ müssten von der Konsenswerberin die älteren Waldbestände kartographisch dargestellt werden und der Ist-Zustand (Erhebung der Altbäume) dokumentiert werden. In den geeigneten Flächen seien dann zB durch Markierung jene Altbäume (bevorzugt Eichen, aber auch andere alte standortgerechte Baumarten) kenntlich zu machen, die dauerhaft gesichert werden.

Zum Vorwurf von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle, dass die von Dr. Traxler vorgenommene Beurteilung „geringe Beeinträchtigung“ beim Ziegenmelker auf Grund der Entfernung zwischen der aufgelassenen Kiesgrube und der Trasse 1 nicht nachvollziehbar sei, da die Trassenführung über Grundstück 3844/2 direkt durch die Kiesgrube führe, hat Dr. Traxler mit Schreiben vom 20. August 2008 Stellung genommen. Der nichtamtliche Sachverständige weist darauf hin, dass von ihm mit der Formulierung „auf Grund der Entfernung zur Trasse und der eingeschränkten Habitatseignung“ textlich vereinfacht die Bewertung aus der UVE wiedergegeben worden sei. In der UVE sei der Eingriff auf den potentiellen Lebensraum des Ziegenmelkers fachlich korrekt mit gering bewertet worden, weil geeignete Bruträume abseits der bestehenden Straße (und auch der Trasse 1) liegen und nur eine kleinräumige Lebensraum-Verkleinerung am Rand des Brutraums stattfindet. Zudem wird in der UVE zum Ziegenmelker ausgeführt, dass die Waldränder im Bereich der Grube nicht als die geeignetsten Bruträume angesehen werden, da sie verhältnismäßig verwachsen und durch die Unterbrechung am Weg bereits gestört sind. Ebenso sei in der UVE und im UV-GA berücksichtigt worden, dass die Trasse 1 durch die Schottergrube führt. Der behauptete Widerspruch liege somit nicht vor. In der Stellungnahme vom 20. August 2008 hat sich Dr. Traxler auch nochmals – auf Grund der wiederholten Kritik von DI Unglaub – zur systematischen Grundlagenerhebung für Ziesel und Feldhamster geäußert. Er verweist dabei auf seine Ausführungen vom 30. November 2007 zur Vollständigkeit der UVE und führt die Organismengruppen an, anhand derer in der UVE die Beschreibung der Umwelt erfolgte. Darüber hinaus seien im Rahmen des UV-GA für den Fachbereich Naturschutz die Angaben der UVE anhand eigener Geländeerhebungen überprüft, ergänzt und neu bewertet worden. Die Bewertungsergebnisse in der UVE stimmten daher nicht immer mit dem UV-GA überein. Dr. Traxler betont, dass er bereits in seiner Stellungnahme vom 30. November 2007 für die Tierarten Ziesel, Feldhamster auf Grund der Habitatausstattung eine maximal geringe Beeinflussung festgestellt habe. Eine Detailerhebung für Ziesel und Feldhamster sei daher für eine korrekte Beurteilung nicht erforderlich; eine Detailerhebung würde an der Beurteilung nichts ändern. Auf Baue der beiden Arten im Nahbereich der Trasse sei bei den Begehungen geachtet worden.

Die Stellungnahme von Dr. Traxler vom 20. August 2008 wurde den Parteien des Verfahrens nochmals zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen.

Die Berufungswerber Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle (Eingabe vom 2. September 2008), Mag. Elisabeth Neuwirth (Eingabe vom 5. September 2008) sowie Christine und Alfred Lukas (Eingabe vom 5. September 2008) sind den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Traxler neuerlich entgegengetreten. Die BI „Lebenswertes Strasshof“ hat mit Eingabe vom 5. September eine weitere, von DI Robert Unglaub verfasste naturschutzfachliche Stellungnahme vorgelegt. Darin wird wiederholt eine systematische Grundlagenerhebung für Ziesel und Feldhamster gefordert.

3.4.               Betreffend den Bereich Forst:

Zu den Berufungsvorbringen betreffend Althofer Wald und die damit in Zusammenhang stehenden forstfachlichen Fragen hat DI Markus Perschl als Amtssachverständiger für Forstwirtschaft mit Schreiben vom 21. Juli 2008 Stellung genommen. DI Perschl führt zur Wohlfahrtswirkung aus, dass diese im Sinne der Reinigung und Erneuerung der Luft dann mit höchster Wertigkeit bewertet werde, wenn der Wald Staub und Luftschadstoffe von konkret bekannten Schadstoffquellen im Bereich hoher Siedlungsdichte ausfiltert. Im gegenständlichen Fall solle durch die Befahrung der Trasse 1 verursachte Staubentwicklung durch die Filterwirkung des Waldes (Staubauskämmung an Nadeln und Blättern) soweit vermindert werden, dass keine ungünstigen Auswirkungen auf verbautes Gebiet entstehen. Bei der Beurteilung der Wohlfahrtsfunktion handle es sich daher um eine Betrachtung der Wirkung, die der Wald ausübt, und weniger um allfällige Effekte durch Luftschadstoffe auf den Wald.

Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen von Stäuben auf den Wald weist DI Perschl darauf hin, dass die Staubentwicklung durch das Befahren von unbefestigten Wegen nach längeren Trockenperioden zur Bildung von Staubschichten auf Nadeln und Blättern führe. Diese Staubablagerungen seien jedoch nicht geeignet, eine Schädigung der Assimilationsorgane herbeizuführen. Durch regelmäßige Niederschläge würden diese Staubschichten im Regelfall innerhalb weniger Wochen wieder abgewaschen. Bislang seien bei vergleichbaren Konstellationen (Schotterabbau, der unmittelbar an Wald angrenzt) keine messbaren Einflüsse auf die Atmungsorgane von Bäumen (Blätter oder Nadeln) festgestellt worden. Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass die Trasse 1 generell durch eine Schwarzdecke weitgehend staubfrei gemacht werden soll und somit eine nachhaltige Gefährdung der Waldbestände durch Staubemissionen nicht zu erwarten sei.

DI Perschl stellt – unter Verweis auf das UV-GA „Teilgutachten Forst- und Jagdwirtschaft“ – fest, dass eine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion infolge der Verlärmung unbestritten sei. Ebenso wirke der Lärmschutzdamm nur gegenüber dem Siedlungsgebiet, die Erholungsfunktion des Waldes selbst werde jedoch durch die Verlärmung herabgesetzt. Eine schwere Beeinträchtigung der Erholungsfunktion sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil in der Waldfunktionsfläche südlich der Ortschaft Strasshof Waldflächen mit vergleichbarer Struktur vorliegen, die eine lokale, ungestörte Erholungsnutzung zulassen.

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Waldeigenschaft liege den Ausführungen von DI Perschl zu Folge dann vor, wenn den betroffenen Waldflächen gemäß Waldentwicklungsplan eine mittlere oder hohe Schutzfunktion (S2, S3), eine mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion (W2, W3) oder eine hohe Erholungsfunktion (E3) zukommt. Die Waldausstattung und die Waldflächenbilanz seien zusätzlich in die Betrachtungen miteinzubeziehen. Für das gegenständliche Projekt bedeute dies, dass das besondere öffentliche Interesse an der Walderhaltung primär in der Schutzfunktion (S3), der Wohlfahrtsfunktion (W3) und in der geringen Waldausstattung begründet ist. Die mittlere Erholungsfunktion (E2) gebe einen Hinweis auf eine verstärkte Erholungsnutzung, begründe aber für sich noch kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung. Die im forstfachlichen Gutachten (Risikofaktor 43) gezogenen Schlüsse über das öffentliche Interesse an der Walderhaltung würden daher nur nachrangig auf der Erholungsfunktion basieren.

Bezüglich der Baumartenzusammensetzung der Ersatzaufforstungsflächen hält DI Perschl fest, dass es sich hier bei den standortgerechten Baumarten um Baumartenmischungen handle, die auf Grund der Baumartenwahl an sich zu gestuften Beständen führen. Eine gesonderte Waldrandgestaltung sei daher nicht erforderlich. Auf Grund des geschichteten Aufbaus seien diese Bestände gut in der Lage, die Wohlfahrtsfunktion im Hinblick auf die Staubauskämmung zu erfüllen.

Die Stellungnahme vom DI Perschl vom 21. Juli 2008 hat der Umweltsenat den Parteien des Verfahrens nochmals zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen. Hievon haben Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle mit Eingabe vom 25. August 2008, Christine und Alfred Lukas sowie Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth, alle mit Eingabe vom 2. September 2008, auch Gebrauch gemacht und erneut gegen die fachliche Beurteilung von DI Perschl Stellung bezogen. Ebenso hat sich die BI „Lebenswertes Strasshof“ mit Eingabe vom 2. September 2008 zur Stellungnahme von DI Perschl geäußert und dazu eine mit 29. August 2008 datierte fachliche Stellungnahme von DI Robert Unglaub vorgelegt. Dieser kritisiert, dass sich die forstfachliche Stellungnahme von DI Perschl und auch die bisher im UVP-Verfahren vorgelegten Gutachten nicht mit der Frage befassten, ob der Verlust von Waldflächen im Zuge der notwendigen Rodungen für die Trasse 1 und die infolge ihres Betriebes entstehenden Staubemissionen die Wohlfahrtswirkung des Althofer Waldes beeinträchtigen. Darüber hinaus kritisiert DI Unglaub in seiner Stellungnahme die Ausführungen von DI Perschl zur Erholungsfunktion und zur Baumartenzusammensetzung der Ersatzaufforstungsflächen und äußert sich näher zur forstrechtlich gebotenen Interessensabwägung.

3.5.              Betreffend die Bereiche Verkehr, Luftreinhaltung, Lärm und Umweltmedizin:

Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 mehrere Fragen betreffend das Materialmanagement für den bestehenden und den geplanten Betrieb der gegenständlichen Anlage an die Konsenswerberin gestellt. Die Klärung dieser Fragen war im Hinblick auf die Transportbewegungen für den Abtransport der gewonnenen Rohstoffe sowie den Antransport des Verfüllmaterials und die damit zusammenhängenden Emissionen von Bedeutung erforderlich.

Die Konsenswerberin nahm mit Eingaben vom 12. Dezember 2007 und 10. Jänner 2008 sowie unter Anschluss eines von Dr. Kurt Stefan verfassten Emissionsvergleichs „Neu“ zu den vom Umweltsenat mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 übermittelten Fragen Stellung:

In ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2007 liefert die Konsenswerberin konkrete Angaben über den Abtransport mineralischer Rohstoffe (per LKW) und den Antransport des Verfüllmaterials (gegliedert in Bahn und LKW) in den Jahren 2005, 2006 und 2007. Zum Ist-Zustand führt die Konsenswerberin aus, dass sie seit April 2007 als Berechtigte im Bereich des Abbaufeldes Goess römisch eins mineralische Rohstoffe (Sand und Kies) abbaue. Seit dieser Zeit erfolge der Antransport der mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung in der genehmigten Aufbereitungsanlage der Konsenswerberin am Standort ausschließlich vom Abbaufeld Goess römisch eins aus. Bis zur rechtskräftigen Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens werde die Konsenswerberin ihren Bedarf aus diesem Abbaufeld decken; im Abbaufeld BWS römisch eins erfolge derzeit kein Abbau von Sand und Kies.

In Zusammenhang mit dem projektierten Zustand weist die Konsenswerberin ua. darauf hin, dass mit LKW über die Trassen 2 und 3 pro Jahr jeweils nur eine Menge von 42.000 to an- und abtransportiert werden dürfe. Zudem müsse mindestens 40 % des ankommenden Verfüllmaterials per Bahn antransportiert und ebenso mindestens 40 % der mit der genehmigten Aufbereitungsanlage aufbereiteten mineralischen Rohstoffe per Bahn abtransportiert werden. Eine weitere Beschränkung bestehe darin, dass der Abtransport von aufbereiteten mineralischen Rohstoffen per LKW nach Wien primär nur über die Trasse 1 zu erfolgen habe und dabei pro Tag nicht mehr als ca. 2700 to abtransportiert werden dürfe.

Auf Grund der Anfrage des Umweltsenates vom 11. Oktober 2007 teilt die Konsenswerberin weiters mit, dass die Menge des mit Bahn antransportierten Materials von der Errichtung des vorgesehenen Verladebahnhofes in Wien-Erdberg an sich nicht abhängig sei. Die Errichtung erfolge vielmehr um den Abtransport der aufbereiteten mineralischen Rohstoffe zu den Betonwerken (und deren Baustellenanlagen) der mit der Konsenswerberin konzernverbundenen Unternehmen und dabei vor allem der Transportbeton GmbH & Co. KG primär am Standort Wien-Erdberg, aber auch am Standort Wien-Simmering per Bahn zu ermöglichen. Über das zukünftige Verladeterminal in Wien-Erdberg könne allerdings auch verstärkt Material von (Groß)baustellen im Südosten von Wien bzw. aus der dortigen Umgebung per Bahn nach Schönkirchen/Reyersdorf zur Ablagerung im Rahmen der projektsgegenständlichen Bodenaushubdeponien transportiert und somit Antransporte von Verfüllmaterial per LKW dauerhaft auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden.

Für die Errichtung des Verladeterminals in Wien-Erdberg liegen mittlerweile sämtliche erforderlichen (eisenbahnrechtlichen) Genehmigungen vor. Laut Auskunft der Konsenswerberin soll mit den Arbeiten für die Errichtung bereits begonnen werden und die Fertigstellung des Verladeterminals ein halbes Jahr nach Vorliegen eines für die Konsenswerberin positiven Bescheides für das gegenständliche Abbauvorhaben erfolgen.

Die Konsenswerberin ändert mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 ihr zur Genehmigung anstehendes Vorhaben bzw. ihren diesbezüglichen Konsensantrag ausdrücklich dahingehend, dass von ihr pro Jahr per LKW lediglich eine Menge von insgesamt maximal 420.000 to an aufbereiteten mineralischen Rohstoffen abtransportiert werden darf. Die Konsenswerberin hält fest, dass dieser Beschränkung nicht nur die im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens, sondern auch die von der Konsenswerberin an einem anderen Ort gewonnenen mineralischen Rohstoffe unterliegen, sofern sie mit der Aufbereitungsanlage am gegenständlichen Standort aufbereitet werden. Als weitere Einschränkung soll von der Konsenswerberin pro Jahr nur eine Menge von maximal 50.000 to an Verfüllmaterial per LKW antransportiert werden dürfen.

Mit Eingabe vom 10. Jänner 2008 legt die Konsenswerberin einen von Dr. Kurt Stefan verfassten und mit 9. Jänner 2008 datierten Emissionsvergleich „NEU“ vor. Dieser vergleicht den dominanten Luftinhaltsstoff Staub erstens im Rahmen des „Urzustandes“ (Zustand vor Einreichung des gegenständlichen Vorhabens zur Genehmigung bzw. während des Verfahrens 1. Instanz), zweitens im Rahmen des „Ist-Zustandes“ (derzeitige Situation während des Berufungsverfahrens, dh. Materialzufuhr aus dem Abbaufeld „Goess I“) und drittens im Rahmen des „Projektszustandes“ (Zustand bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens), quantifiziert ihn in Form einer Emissionsanalyse und stellt ihn gegenüber. Die Konsenswerberin weist unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Emissionsvergleichs „NEU“ darauf hin, dass die Emissionssituation des Ist-Zustandes nicht nur eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zur Situation bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens, sondern auch im Vergleich zum Urzustand. Der Grund hiefür sei in erster Linie im Antransport der mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitungsanlage zu sehen; dieser werde nämlich nicht mehr mittels Förderbändern aus dem unmittelbar angrenzenden Abbauareal bewerkstelligt, sondern mit LKWs auf einer rund 10 km langen Fahrstrecke durch das Ortsgebiet von Strasshof an der Nordbahn. Die Berechnungen von Dr. Stefan vom 9. Jänner 2008 zeigten für den Fall der Verwirklichung des beantragten Erweiterungsvorhabens eine Emissionsminderung bei TSP um ca. 25 % gegenüber dem Urzustand und um ca. 72 % gegenüber dem Ist-Zustand. Bei PM10 betrage die Emissionsminderung ca. 36 % gegenüber dem Urzustand und ca. 76 % gegenüber dem Ist-Zustand. Darüber hinaus solle hinkünftig mindestens 40 % des Kiesabtransportes auf die Bahn verlagert werden, wodurch sich die Emissionen des Verkehrs insgesamt entsprechend reduzieren.

Im Emissionsvergleich „NEU“ vom 9. Jänner 2008 kommt Dr. Kurt Stefan zum Ergebnis, dass auf Grund der Lage der Liegenschaften bzw. Häuser der Berufungswerber und des Abstandes derselben zum gegenständlichen Vorhaben und insbesondere zur Trasse 1 schon allein im Hinblick auf die Entfernung von fast einem halben Kilometer (oder noch mehr) nach Maßgabe seiner langjährigen Erfahrungen und den durchgeführten Berechnungen gesagt werden könne, dass es dort bzw. für die Berufungswerber durch das gegenständliche Vorhaben und insbesondere durch die Trasse 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu irgendwelchen zusätzlichen Belastungen mit Luftschadstoffen komme. Eine vorhabensbedingte Verschlechterung sei daher von vornherein auszuschließen.

Bezugnehmend auf die vom Umweltsenat aufgeworfene Frage nach der Verwendung emissionsarmer LKWs teilt die Konsenswerberin mit, dass für den erstellten Emissionsvergleich der entscheidende Luftinhaltsstoff Staub herangezogen worden sei; zur Staubentwicklung führe in erster Linie die Aufwirbelung während der Fahrtbewegung. Im Verhältnis dazu komme der Partikelemission (Russ) aus den Verbrennungsmotoren nur eine verschwindende Bedeutung zu, sodass für den technischen Vergleich die Emission der Motoren auch nicht in Ansatz gebracht worden sei. Selbstverständlich bedeute aber die Verkürzung der Transportwege auch eine entsprechende Reduktion der Partikel (Ruß) aus Motoren. Für die Reduktion der Partikelemission (Staub, Ruß) sei beim gegenständlichen Projekt die Frage nach dem Einsatz emissionsarmer LKW technisch gesehen im Ergebnis nur eine vernachlässigbare Größe. Es verstehe sich allerdings von selbst, dass technische Verbesserungen im Bereich des Fuhrparks eine weitere Reduktion der motorspezifischen Emissionen bewirken werden. Die Konsenswerberin verpflichte sich daher, entsprechende Umstellungen im Fuhrpark vorzunehmen vergleiche hiezu die diesbezüglichen Ausführungen zu den Änderungen des Vorhabens im Berufungsverfahren im Spruchpunkt römisch II des gegenständlichen Bescheides).

Die Konsenswerberin stellt in ihrer Eingabe vom 10. Jänner 2008 weiters klar, dass die von Dr. Kurt Stefan getroffene Annahme von 10 LKW pro Stunde als Betrachtungsgrundlage nach wie vor aufrecht zu erhalten sei. Diese Annahme habe man nun dahin präzisiert, dass 10 LKW voll pro Stunde mit Sand und Kies das Werk verlassen und pro Stunde genau so 10 LKW – davon 8 LKW leer sowie 2 LKW mit Aushub zur Wiederverfüllung beladen – wieder ins Werk zurückkehren. Entsprechend dem Geschäftsfeld der Konsenswerberin sei die Anzahl der vorhabensbedingten LKW-Fahrbewegungen zwangsläufig „abtransportseitig“ bestimmt. So betrage die Menge der am Standort aufbereiteten Rohstoffe, die mit LKW abtransportiert wird, ein Vielfaches der Tonnage an Verfüllmaterial, die mit LKW antransportiert wird. Das Verfüllmaterial werde bereits jetzt zum weitaus überwiegenden Teil mit der Bahn antransportiert. Ebenso würden die Orte, von denen die Konsenswerberin Verfüllmaterial bezieht, nicht immer an den Transportrouten der abtransportierenden LKW liegen.

Die Eingaben der Konsenswerberin vom 12. Dezember 2007 und vom 10. Jänner 2008 wurden den Parteien des Berufungsverfahrens mit Schreiben des Umweltsenates vom 11. Jänner 2008 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle (Eingabe vom 24. Jänner 2008), die BI „Lebenswertes Strasshof“ (Eingabe vom 31. Jänner 2008), Alfred und Christine Lukas (Eingabe vom 3. Februar 2008), Mag. Elisabeth Neuwirth (Eingabe vom 4. Februar 2008) und Mag. Christine Neuwirth (Eingabe vom 4. Februar 2008) haben von der Gelegenheit Gebrauch gemacht; die Berufungswerber traten in ihren Stellungnahmen den Ausführungen der Konsenswerberin in zahlreichen Punkten entgegen.

Der Umweltsenat hat am 10. März 2008 unter Beiziehung der Konsenswerberin und der Amtssachverständigen für die Fachbereiche Verkehr, Luft und Humanmedizin eine Projektsbesprechung durchgeführt. Dabei wurden konkrete Fragestellungen zu den genannten Fachbereichen besprochen und der Konsenswerberin aufgetragen, die zwischenzeitlich erfolgten Projektänderungen zusammenfassend darzustellen, Ergänzungen am Emissionsvergleich „NEU“ vom 9. Jänner 2008 vorzunehmen und eine Immissionsprognose für die Trasse 1 zu erstellen.

Als weiteres wesentliches Ergebnis der Projektsbesprechung am 10. März 2008 ist die Zusicherung der Konsenswerberin hervorzuheben, nicht mehr im Abbaufeld Goess römisch eins abzubauen und somit keine mineralischen Rohstoffe mehr von diesem Abbaufeld zur Aufbereitungsanlage anzutransportieren und – nach Aufbereitung – wieder abzutransportieren, solange im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens mineralische Rohstoffe gewonnen werden

Dem im Zuge der Projektsbesprechung erteilten Auftrag ist die Konsenswerberin mit ihrer Eingabe vom 1. April 2008 nachgekommen. Die darin enthaltene Darstellung der vorgenommenen Projektänderungen gliedert sich in die Bereiche Transportbeschränkungen, Betriebszeiten, Bahnanschluss, Befestigung und Sanierung von Fahrbahnen und Straßen sowie (straßen)bauliche Maßnahmen an der Trasse 1 vergleiche hiezu die diesbezüglich detaillierte Auflistung in Spruchpunkt römisch II des gegenständlichen Bescheides). Der Eingabe vom 1. April 2008 sind eine Ergänzung zum Emissionsvergleich „Neu“ und eine Immissionsprognose für die Trasse 1, beide erstellt von Dr. Kurt Stefan und mit 1. April 2008 datiert, angeschlossen.

Dem ergänzten Emissionsvergleich zu Folge wird bei Zugrundelegung einer rechnerischen Durchschnittsbetrachtung durch das gegenständliche Vorhaben in seiner nunmehr modifizierten Form (Wegfall der Materialzufuhr Goess, zusätzliche Befestigung der Wegstrecke K 1 bis K 2) – wenn man den Urzustand und den Ist-Zustand einerseits und den zukünftigen Zustand andererseits gegenüberstellt – eine Emissionsminderung bei TSP (PM30) um circa 60,77 % gegenüber dem Urzustand und circa 82,92 % gegenüber dem Ist-Zustand sowie circa 69,07 % gegenüber dem Urzustand und circa 86,61 % gegenüber dem Ist-Zustand bei PM10 erreicht.

Dr. Kurt Stefan kommt im Rahmen der durchgeführten Immissionsprognose für die Trasse 1 zum Ergebnis, dass nach Maßgabe der durchgeführten Berechnungen der gemäß dem IG-L zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betreffend Feinstaub (PM10) festgelegte Immissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert von 40 µg/m³ an allen Beurteilungspunkten unterschritten werde. Die Zusatzbelastung betreffend Feinstaub (PM10) liege an allen Beurteilungspunkten unter 1 % des Immissionsgrenzwerts für den Jahresmittelwert (JMW) von 40 µg und somit selbst unterhalb der von der Umweltbundesamt GmbH für belastete Gebiete und Sanierungsgebiete vorgegebenen Bagatellgrenzen. Das Irrelevanzkriterium werde auch dann eingehalten, wenn man auf den der jeweiligen Anzahl an (zulässigen) Überschreitungen des Tagesmittelwertes (TMW) entsprechenden Jahresmittelwert abstellt.

Die Berechnungen von Dr. Kurt Stefan wurden für fünf – in Abstimmung mit dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ausgewählte – Immissionspunkte (Beurteilungspunkte) durchgeführt, welche einerseits die exponierteste im Bereich der Trasse 1 bestehende Wohnnachbarschaft sowie andererseits die Wohnbereiche der Berufungswerber abdecken.

Darüber hinaus äußert sich die Konsenswerberin in ihrer Eingabe vom 1. April 2008 zur Ausweisung bzw. Erfassung des Bezirks Gänserndorf in der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), NÖ LGBl. Nr. 8103/1, und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2006,.

Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 22. April 2008 den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik (DI Egmont Fuchs), für Luftreinhaltetechnik (Ing. Alfred Schedl) und für Umweltmedizin (Dr. Alois Kickingereder) die neuen Ermittlungsergebnisse mit dem Ersuchen übermittelt, zu den hiezu konkret formulierten Fragen aus fachlicher Sicht Stellung zu nehmen.

Für den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik DI Egmont Fuchs sind die vorgenommenen Beschränkungen der Mengen und Fahrten nachvollziehbar und tragen die Befestigung des Abschnitts K1 bis K2 und die Sanierung des Abschnittes K2 bis K3 zu einer Verbesserung der Befahrbarkeit bei. Hinsichtlich der Fußgängerquerungen und Ausweichstellen auf Trasse 1 sowie zur vorgesehenen Schleppstrecke formuliert DI Fuchs in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2008 Vorschläge für Auflagen. Weiters wird vom Amtssachverständigen eine planliche Darstellung der konkreten Ausgestaltung der Querungsstellen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Erdwall – gefordert.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik Ing. Alfred Schedl geht in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2008 davon aus, dass die in facheinschlägiger Literatur beschriebenen Maßnahmen zur Emissionsminderung als erprobte und somit wirksame technische Vorkehrungen anzusehen und somit als Stand der Technik zu bezeichnen seien. Zu den von den Berufungswerbern geforderten technischen Vorkehrungen Windsegel, Abdeckung des Transportgutes und sonstige staubmindernde Maßnahmen durch Befeuchtung stellt der Amtssachverständige fest, dass im Falle der Befeuchtung laut den Projektsangaben und den Darstellungen im Gutachten von Dr. Stefan vom 29. November 2004 bereits die erreichbaren Minderungsgrade bei den jeweiligen staubenden Betriebsvorgängen aufgelistet worden seien. Es ergebe sich aus den veröffentlichten Minderungsgraden, dass die Befeuchtung die wirksamste Maßnahme sei, wobei die Nasskehrung eine Modifikation der Befeuchtung bei befestigten (asphaltierten oder betonierten) Fahrbahnoberflächen darstelle. Insgesamt betrachtet, zeigten die veröffentlichen Daten, dass durch entsprechend dimensionierte Befeuchtungseinrichtungen Minderungsgrade von 70 bis 90 % bei PM10 erreicht werden können. Da nach den Projektsunterlagen bzw. -modifikationen Befeuchtungsmaßnahmen inklusive Nasskehrung der Trasse 1 vorgesehen sind, sei davon auszugehen, dass dem Stand der Emissionsminderungstechnik entsprochen wird. Die von den Berufungswerbern verlangten zusätzlichen, über die Befeuchtung hinausgehenden Maßnahmen würden zwar zur Emissionsminderung beitragen, erreichten aber bei Weitem nicht den Minderungseffekt der Befeuchtung.

Zum Emissionsvergleich „Neu“ vom 9. Jänner 2008 und zu dessen Ergänzung vom 1. April 2008 hält Ing. Schedl fest, dass die vom Gutachter gewählte Vorgangsweise als fachlich korrekt und nachvollziehbar bezeichnet werden könne. Der dargestellte Gutachtensinhalt entspreche den fachlichen Anforderungen im Hinblick auf die Vorgaben der Luftreinhaltung, insbesondere die Erstellung von fachgerechten Emissionsanalysen.

Auch hinsichtlich der von Dr. Stefan vorgenommenen Immissionsprognose für Trasse 1 vom 1. April 2008 geht Ing. Schedl – nach Überprüfung der Berechnungsdatensätze – von einer fachlich korrekten und nachvollziehbaren Vorgangsweise des Privatsachverständigen aus.

Nach Ansicht des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Dr. Alois Kickingereder kann auf Grund der hinsichtlich der PM10 -bedingten Immissionssituation erzielten Befundkonstellation bei Einhaltung der aus immissionstechnischer Sicht als erforderlich erachteten Auflagen (insbesondere die Staubreduktionsmaßnahmen betreffend) aus medizinisch-umwelthygienischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich angenommen werden, dass die aus dem geplanten Vorhaben resultierenden Immissionen durch PM10 in Verbindung mit der diesbezüglichen vorbelastungsbedingten Immissionssituation keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden bei den im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Wohnnachbarn haben werden. Basierend auf dem ergänzenden Immissionsprognosebericht von Dr. Kurt Stefan vom 1. April 2008, welcher auch einer entsprechenden Überprüfung auf dessen Repräsentativität durch den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik Ing. Schedl unterzogen worden ist, ergeben sich daher unter Beachtung der Projektsmodifikationen, Einschränkungen und Präzisierungen im Laufe des Berufungsverfahrens sowie der Gutachten im Zuge dieses Berufungsverfahrens keine Abweichungen zu dem im Teilgutachten Umwelthygiene, Band 14, dargelegten positiven Beurteilungsergebnis in lufthygienischer Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Feinstaubkomponente PM10. Das in diesem Zusammenhang erzielte positive Beurteilungsergebnis gelte nicht nur für die Feinstaubkomponente PM10, sondern auch für alle übrigen als immissionsrelevant erachteten Schadstoffparameter.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 hat der Umweltsenat gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien des Berufungsverfahrens hinsichtlich der neuen Ermittlungsergebnisse Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Die Konsenswerberin hat mit Eingabe vom 18. Juni 2008 zu den Ermittlungsergebnissen Stellung genommen und die vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik geforderten Planunterlagen betreffend die konkrete Ausgestaltung der Querungsstellen übermittelt.

Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle (Eingabe vom 26. Mai 2008, eingelangt beim Umweltsenat am 18. Juni 2008), die BI „Lebenswertes Strasshof“ (Eingabe vom 16. Juni 2008), Mag. Elisabeth Neuwirth (Eingabe vom 18. Juni 2008) sowie Alfred und Christine Lukas (Eingabe vom 18. Juni 2008) haben ebenfalls Stellungnahmen abgegeben. Die Vorbringen der Berufungswerber richten sich unter anderem gegen die ergänzende naturschutzfachliche Stellungnahme von Dr. Traxler, die Berechnungen und Schlussfolgerungen von Dr. Stefan sowie die Beurteilung durch die Amtssachverständigen. Weiters fehle ein formeller Projektsänderungsantrag und eine Beurteilung der Kumulation mit Goess römisch eins. Darüber hinaus sei eine Änderungsbewilligung für die Aufbereitungsanlage erforderlich und das für die Erteilung der Rodungsbewilligung erforderliche öffentliche Interesse an Trasse 1 nicht gegeben. Die Beiziehung von Amtssachverständigen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt haben, bedeute eine Einschränkung der Rechte „auf eine faires Verfahren“. Der Eingabe der BI „Lebenswertes Strasshof“ war neuerlich eine gutachterliche Stellungnahme von DI Robert Unglaub angeschlossen.

Dem von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle aufgezeigten Widerspruch in den Berechnungen von Dr. Kurt Stefan wurde seitens des Umweltsenates nachgegangen und der Konsenswerberin aufgetragen, nötigenfalls eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 hat die Konsenswerberin dem entsprochen und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. Kurt Stefan (datiert mit 4. Juli 2008) mit der entsprechenden Berichtigung vorgelegt. In der Stellungnahme wird klargestellt, dass nach dem Wegfall der Zufuhr von Goess römisch eins die Fahrstrecke der sechs LKW leer auch von K6 bis K1 im Emissionsvergleich berücksichtigt werden müsse. Es sei daher die Strecke von 4000 m von sechs LKW/h leer auf befestigtem Untergrund zu ergänzen. Es erhöhe sich dadurch die Gesamtemission im „Projektierten Betrieb“ für PM30 um 2942 g/h und für PM10 um 561,6 g/h. Dies führe dazu, dass bei Zugrundelegung einer rechnerischen Durchschnittsbetrachtung durch das gegenständliche Vorhaben in seiner modifizierten Form (Wegfall der Materialzufuhr Goess, zusätzliche Befestigung der Wegstrecke K 1 bis K 2) – wenn man den Urzustand und den Ist-Zustand einerseits und den zukünftigen Zustand andererseits gegenüberstellt – eine Emissionsminderung bei TSP (PM30) um circa 56,21 % gegenüber dem Urzustand und circa 80,94 % gegenüber dem Ist-Zustand sowie circa 65,4 % gegenüber dem Urzustand und circa 85,03 % gegenüber dem Ist-Zustand bei PM10 erreicht wird. Zusammenfassend weist Dr. Stefan darauf hin, dass sich damit die ursprünglich errechneten prozentuellen Emissionsminderungen im geringen Ausmaß verringern.

Der Umweltsenat hat am 30. Juni 2008 den Amtssachverständigen für Lärmtechnik Ing. Alfred Hofer mit der Frage befasst, ob die für die Fußgängerquerungen an der Trasse 1 erforderlichen Unterbrechungen des Erdwalls Änderungen in der lärmtechnischen Beurteilung nach sich ziehen.

Ing. Alfred Hofer führt in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2008 aus, dass im Teilgutachten Lärmschutz bezüglich der Schallimmissionen der Zufahrtsstraße für den Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaften Immissionen von 25 – 26 dB beschrieben seien. Bezüglich der Hinderniswirkung des geplanten Erdwalles seien bei der Berechnung 6 dB berücksichtigt worden. Es sei nunmehr vorgesehen, entlang des circa 3,5 km langen Zufahrtsweges neun Wegkreuzungen mit einer Breite von etwa 6 m (Unterbrechung des Erdwalles circa 12 m) herzustellen. Diese Unterbrechungen würden ergeben, dass der Erdwall an rund 3 % der Gesamtlänge unterbrochen wird. Durch diese Unterbrechungen erhöhten sich die prognostizierten Schallimmissionen von 25 – 26 dB für den Zu- und Abfahrtsverkehr keinesfalls.

Mit Schreiben des Umweltsenates vom 30. Juli 2008 wurde den Parteien des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG nochmals Gelegenheit gegeben, von den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu bis 14. August 2008 Stellung zu nehmen.

Von dieser Möglichkeit haben sämtliche Parteien Gebrauch gemacht und nochmals Stellungnahmen abgegeben. Dem Antrag von Rechtsanwalt Dr. Dieter Altenburger vom 1. August 2008 um Fristerstreckung bis 12. September 2008 mit der Begründung, die Vertreterin der BI „Lebenswertes Strasshof“, Dr. Ilse Nagler-Breitenbach, sei im Ausland auf Urlaub, wurde vom Umweltsenat nicht entsprochen.

Die Berufungswerber kritisieren in ihren Stellungnahmen erneut die Berechnungen von Dr. Kurt Stefan; neben den wiederholten Rechenfehlern gehe er zudem von falschen Berechnungsgrundlagen aus. Weiters kritisieren die Berufungswerber die von den Amtssachverständigen und vom nichtamtlichen Sachverständigen abgegebenen Beurteilungen als nicht ausreichend. Die BI „Lebenswertes Strasshof“ hat in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2008 vorgebracht, dass die von der Konsenswerberin vorgenommenen Projektänderungen nicht mehr überschaubar und darüber hinaus zum Großteil unter Bedingungen gestellt seien.

Die Konsenswerberin hat mit Eingabe vom 8. August 2008 wiederholt auf die nicht ordnungsgemäße Konstituierung der BI „Lebenswertes Strasshof“ hingewiesen. Weiters stellt sie klar, dass in der Aufbereitungsanlage der Konsenswerberin nur solche mineralischen Rohstoffe aufbereitet werden dürfen, die sie selbst im Rahmen ihres Bergbaubetriebes gewinnt. Hinsichtlich der Kritik an den Transportzeiten verweist die Konsenswerberin auf die Verkehrsgrundsätze der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn vom 13. Dezember 2005.

Auf Ersuchen des Umweltsenates vom 4. August 2008 äußerte sich der Amtssachverständige für Verkehrstechnik, DI Egmont Fuchs, zu den von den Berufungswerber vorgebrachten Bedenken betreffend eine erhöhte, durch den LKW-Verkehr auf Trasse 1 verursachte Waldbrandgefahr. In seiner Stellungnahme vom 19. August 2008 weist der Amtssachverständige zunächst darauf hin, dass bei jeder durch bewaldetes Areal verlaufenden öffentlichen Straße – unterschiedlichster Wertigkeit – mit unterschiedlicher Verkehrsfrequenz und Verkehrszusammensetzung die Frage der Waldbrandgefahr gestellt werden könne. Dabei komme als Zündquelle nicht nur ein brennendes Fahrzeug (bedingt durch einen Unfall oder durch ein technisches Gebrechen), sondern auch eine andere Zündquelle (wie zB eine weggeworfene Zigarette) in Betracht. Letztere Zündquelle sei zweifellos auch abseits von Verkehrsflächen beim Fußgängerverkehr im Waldareal, welcher im Sinne des freien Zuganges von Personen zum Wald vorliegt, als möglich anzunehmen.

DI Fuchs hält weiters fest, dass beim Betrieb auf Trasse 1 weder wegen der Fahrzeugfrequenz noch wegen der beförderten Güter (keine leicht entflammbaren Gefahrengüter) oder anderer Randbedingungen (zB besondere Unfallgefahren) von Umständen auszugehen sei, welche einen Fahrzeugbrand oder eine andere Zündquelle aufgrund der verkehrlichen Randbedingungen mit überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Ferner sei zusätzlich in den Auflagen eine Einschränkung der höchstzulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit auf 30 km/h vorgesehen, was bei ausreichender Akzeptanz ein überdurchschnittliches Sicherheitsniveau (verglichen mit Freilandstraßen ohne getrennte Richtungsfahrbahnen) erwarten lässt. Aus verkehrstechnischer Sicht könne daher keine besondere Ursache für die Erlassung weiterer verkehrlicher Vorkehrungen aus Gründen der Feuergefahr erkannt werden.

Die verkehrstechnische Stellungnahme von DI Fuchs wurde den Parteien des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 22. August 2008 übermittelt und ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, dazu bis 5. September 2008 Stellung zu nehmen.

Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle hat mit Eingabe vom 2. September 2008 vorgebracht, die Risikoanalyse von DI Fuchs entspreche nicht den anerkannten Regeln. Aufgrund des hohen Risikos für die Bevölkerung möge der Umweltsenat den LKW-Transport durch den Althofer Wald ablehnen und den Kiestransport auf den dafür gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen anordnen.

Auf Anregung von DI Fuchs hin hat der Umweltsenat den Amtssachverständigen für den Fachbereich Maschinenbau, Ing. Heinz Hahn, mit der Frage des möglichen Gefahrenpotentials der in der Nähe der Trasse 1 verlaufenden Sauergasleitung befasst. Ing. Hahn stellte in seiner Stellungnahme vom 26. August 2008 klar, dass Sauergasleitungen im Bereich von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Regelfall in einer Verlegungstiefe von mindestens einem Meter vergraben sind. Nach Rücksprache mit einem Sachverständigen der Brandverhütungsstelle für Niederösterreich sei bei einem größeren Flächenbrand mit einer Wärmebelastung im Boden im Zentimeterbereich zu rechnen. Da die Sauergasleitung der OMV-AG in einer Verlegungstiefe von einem Meter angeordnet ist, sei aus fachlicher Sicht bei einem Flächenbrand mit keiner negativen Beeinträchtigung der Sauergasleitung zu rechnen. Ing. Hahn kommt daher zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Sauergasleitung erforderlich seien.

Die Ausführungen von Ing. Heinz Hahn hat der Umweltsenat den Parteien des Berufungsverfahrens umgehend (mit Schreiben vom 26. August 2008) zur Kenntnis gebracht und ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, dazu bis 10. September 2008 Stellung zu nehmen.

B.               Der Umweltsenat hat erwogen:

1.               Zur Zulässigkeit der Berufungen:

1.1.               Form und Inhalt der Berufungen:

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrenakt ergibt sich, dass die vorliegenden Berufungen rechtzeitig erhoben wurden. Die Berufungen bezeichnen den angefochtenen Bescheid. Die Berufungswerber rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie das Nichtvorliegen der Genehmigungs-voraussetzungen und verlangen eine Aufhebung bzw. eine Abänderung des angefochtenen Bescheides. Darin liegt der begründete Berufungsantrag nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG, an den keine formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen vergleiche die bei Walter/Thienel I², 1183 ff, dargestellte Judikatur).

1.2.               Zu den Berufungen von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle, Christine und Alfred Lukas, Mag. Elisabeth Neuwirth und Mag. Christine Neuwirth:

Die Zulässigkeit der vorliegenden Berufungen setzt voraus, dass die genannten Personen Parteien im vorliegenden Verfahren sind. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben Parteistellung im UVP-Verfahren ua. Nachbarn (Ziffer eins,) und die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt (Ziffer 2,).

Die Parteistellung des Nachbarn nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (stRsp des VwGH, zB VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055).

Freilich können Nachbarn Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Gesetzen ergebenden subjektivöffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlicher Interessen (etwa Naturschutz, vergleiche zB

VwSlg 16.260 A/2003; VwGH 5.4.2004, 2000/10/0178; 24.5.2005, 2005/05/0014; zuletzt: Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT Bd IV/1) oder der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Insofern spricht man von der das öffentliche Nachbarrecht durchziehenden beschränkten Parteistellung der Nachbarn, die – folgerichtig – auch das Berufungsverfahren bestimmt vergleiche W. Hauer, Der Nachbar im Baurecht5 140; VwSlg 16.216 A/2003).

Nachbarn haben „im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge“ gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 Anspruch auf die Vermeidung jedenfalls von Immissionen, die

  • Strichaufzählung
    das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden (Litera a,, 1. Fall) oder
  • Strichaufzählung
    das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn (Litera a,, 2. Fall) gefährden oder
  • Strichaufzählung
    zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen (Litera c,).“

Nicht als Nachbarschutzvorschriften sind – weil nur der objektiven Umweltvorsorge dienend – dagegen zu qualifizieren:

  • Strichaufzählung
    das in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 enthaltene Gebot, demzufolge die Behörde angewiesen ist, dafür zu sorgen, dass jedenfalls Immissionen vermieden werden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, „jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen" (Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap. römisch XI Rz. 70 sowie
Bergthaler, ebd Kap römisch zehn Rz 25),
  • Strichaufzählung
    das allgemeine Immissionsminimierungsgebot nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Halbsatz UVP-G 2000, dies im Gegensatz zu den absoluten nachbarschützenden Geboten des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c (VwGH 31.3.2005, 2004/07/0199, 0202, Bergthaler aaO Rz 25),
  • Strichaufzählung
    das Paragraph 77, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 nachgebildete Gebot der Begrenzung von Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 vergleiche Weber/Dolp aaO Rz 63 und VwGH 24.10.2001, 98/04/0181), den Nachbarn kommt darauf kein isoliertes Recht zu: VwGH 27.6.2003,
2002/04/0195,
  • Strichaufzählung
    das „Abfallgebot“ des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 und schließlich
  • Strichaufzählung
    die Pflicht der Behörde zur Abweisung des Antrags auf Grund einer negativen Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000, weil diese Bestimmung auf die öffentlichen Interessen, nicht auf die Nachbarn abstellt vergleiche Bergthaler aaO Rz 25).

Wie dem erstinstanzlichen Verfahrensakt zu entnehmen ist, rügen die Berufungswerberinnen Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth in ihren im Zuge des Ediktalverfahrens getätigten Eingaben vom 23. und 24. März 2006 die angebliche Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Projektsunterlagen. Weiters kritisieren sie die Trassenführung durch den Althofer Wald (Trasse 1); die Straße durch den Wald würde nicht nur Pflanzen und Tieren schaden, sondern sich auch auf die Strasshofer Bevölkerung negativ auswirken. Sie bringen aber weder vor, dass das gegenständliche Vorhaben ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr Eigentum oder ihre sonstigen dinglichen Rechte beeinträchtigten, noch dass es sie unzumutbar belästigen würde.

Den Vorbringen von Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth fehlt somit eine die Parteistellung als Nachbar begründete Behauptung einer Verletzung in ihren subjektivöffentlichen Rechten; ihre Berufungen waren daher zurückzuweisen. Da über die Unzulässigkeit der Berufungen erst mit Abschluss des Berufungsverfahrens entschieden wurde, waren Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth in das Berufungsverfahren eingebunden.

Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle sowie die Ehegatten Christine und Alfred Lukas behaupten im Ediktalverfahren (Eingaben vom 26. März 2006 und 21. März 2006) hingegen neben der Zerstörung des Althofer Waldes als Schutz- und Erholungsgebiet auch eine Lärm- und Staubbelästigung.

Wird – wie im vorliegenden Fall – ein Antrag in Anwendung der Bestimmungen über das Großverfahren durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, erster Satz AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Die Präklusionsfolgen sind im Großverfahren an das Edikt gebunden und nicht wie im „normalen“ Verfahren an die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (siehe Paragraph 42, Absatz eins, AVG).

Unter einer Einwendung ist nach herrschender Lehre und Judikatur die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, Rz 32 mwN). Dabei muss sich die Einwendung auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlichen Vorschriften auch zusteht, das heißt aus welchem seine Parteistellung abgeleitet wird vergleiche VwGH 27.5.2003, 2003/07/0133). Die Legitimation zur Erhebung von Einwendungen hängt aber nicht davon ab, ob das betreffende Recht tatsächlich beeinträchtigt wird, sondern von der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung. Ob die Behauptung zutrifft, ist in der Sache zu entscheiden vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 164 f).

Die im gegenständlichen Fall von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle sowie von Christine und Alfred Lukas behauptete Lärm- und Staubbelästigung ist als Geltendmachung ihres subjektivöffentlichen Rechts, das ihnen als Nachbarn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. zukommt, anzusehen. Da das konkrete subjektiv-öffentliche Recht bloß erkennbar, nicht hingegen begründet sein muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 32 mwN), handelt es sich beim Vorbringen von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle sowie von Christine und Alfred Lukas um eine zulässige (und auch rechtzeitige) Einwendung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, erster Satz AVG, durch die sie ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gewahrt haben.

1.3.               Zur Berufung der BI „Lebenswertes Strasshof“:

1.3.1.               Konstituierung der Bürgerinitiative:

Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 kann eine Stellungnahme nach Paragraph 9, Absatz 5, leg. cit. durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Wie bereits vorstehend erwähnt, wird von der Konsenswerberin die ordnungsgemäße Konstituierung der BI „Lebenswertes Strasshof“ in Zweifel gezogen. So bringt sie in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2007 ua. vor, dass die vorliegende Unterschriftenliste weder einen Bezug auf das gegenständliche Verfahren bzw. Projekt enthalte noch eine bestimmte Stellungnahme unterstütze.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 16.242/2001) verlange Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 ausdrücklich, dass eine Stellungnahme ganz bestimmten Inhaltes, die gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. zum Vorhaben, zur UVE, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens abgegeben wird, innerhalb der Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage von mindestens 200 Personen schriftlich unterstützt und vor der Behörde abgegeben wird. Die in sonstigen Verfahrensabschnitten erstatteten Willenserklärungen könnten keine Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, begründen. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem im Erkenntnis römisch fünf 14/06 vom 14. Dezember 2006 betont, dass die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber so genannte „Bürgerinitiative“ gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation im Sinne der Paragraphen 19, Absatz 4 und 24 Absatz 11, UVP-G 2000 genau zu prüfen sei. Es handle sich bei der gesetzlichen Regelung jener Voraussetzungen nicht um bloße Form- oder Ordnungsvorschriften, deren geringfügige Missachtung zugunsten der Existenz und Mitwirkung kleinerer Gruppen am Umweltverträglichkeitsverfahren hingenommen werden müsste. Der Verfassungsgerichtshof weist weiters darauf hin, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als BI einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur vergleiche Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, UVP-G 2000) in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen müssten. Diese übereinstimmende Interessensphäre komme dadurch zum Ausdruck, dass die Personen eine zu diesem Zeitpunkt notwendigerweise bereits vorliegende Stellungnahme unterzeichnen. Die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste müsse gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagenfrist eingebracht werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss römisch fünf 14/07 vom 1. Oktober 2007 wiederholt auf den erforderlichen Zusammenhang zwischen der schriftlichen Stellungnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 und der Unterschriftenliste hingewiesen. Im konkreten Fall, indem es um die ordnungsgemäße Konstituierung mehrerer BI ging, hat nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dieser Zusammenhang gefehlt, da sich auf den Unterschriftenlisten keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Unterschriften in Kenntnis und zur Unterstützung der entsprechenden inhaltlichen „Stellungnahmen“ der Bürgerinitiativen abgegeben wurden. So ist die jeweilige schriftliche „Stellungnahme“ im Text der Unterschriftenliste nicht erwähnt. Gegen den erforderlichen Zusammenhang zwischen Stellungnahme und Unterschriftenliste sprach für den Verfassungsgerichtshof im Fall römisch fünf 14/07 allerdings auch, „dass die inhaltlichen Stellungnahmen später datiert sind als die ganz überwiegende Anzahl der von den Unterschriftenleistenden angegebenen Zeitpunkte ihrer Unterstützungserklärung.“

Für den vorliegenden Fall der Konstituierung der BI „Lebenswertes Strasshof“ ergibt sich daraus Folgendes:

Der Vorgabe, wonach die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagenfrist eingebracht werden müsse, wird im vorliegenden Fall entsprochen, indem von Dr. Ilse Nagler mit Begleitschreiben vom 23. März 2006 eine mit Einwendungen versehene Stellungnahme und eine Unterschriftenliste dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, übermittelt wurde (Eingangsstempel: 24. März 2006). Der die geforderte übereinstimmende Interessensphäre zum Ausdruck bringende Zusammenhang zwischen Stellungnahme und Unterschriftenliste scheint im vorliegenden Fall ebenso gegeben zu sein, geht doch aus dem Wortlaut auf Seite 1 der Stellungnahme klar hervor, dass mit den Unterschriften die in der Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen gegen die „beantragte Erweiterung des bestehenden Abbaufeldes BWS römisch eins und die Erschließung dreier neuer Abbaugebiete (EDITH 1, ISABEL 1 und STEPHANIE 1)“ und vor allem gegen die „Errichtung einer LKW-tauglichen ‚Straße’ quer durch den Goess’schen Wald (Trasse 1) zum Abtransport des Schotters“ unterstützt werden. Weiters findet sich auf Seite 1 der Stellungnahme der Satz „Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die oben genannte Bürgerinitiative, deren Gründung und die erhobenen Einwendungen.“

Der Vorwurf der Konsenswerberin, wonach die Seiten 2 und 3 der Stellungnahme dieselbe Schriftart wie das Begleitschreiben aufweisen und daher offenkundig wäre, dass diese zwei Seiten erst am 23. März 2006 verfasst worden und daher den Unterfertigenden bei der ihrer Unterschriftenleistung nicht bekannt gewesen seien, geht schon deshalb ins Leere, weil sich die für die Konstituierung erforderlichen Inhalte bereits auf Seite 1 der Stellungnahme finden:

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes genügt im Hinblick auf die inhaltliche Beschaffenheit der Stellungnahme die Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten UVE vergleiche das bereits genannten Erkenntnis römisch fünf 14/06 vom 14.12.2006). Auch wenn an die Stellungnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wäre eine floskelhafte Ablehnung des Projektes nicht ausreichend. So muss nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die Stellungnahme inhaltlich derart beschaffen sein, dass sich die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten (im Folgenden: UV-GA) damit fachlich auseinandersetzen können.

Diesen Vorgaben wird im vorliegenden Fall durch die Geltendmachung konkreter Einwendungen entsprochen. So wird auf Seite 1 der Stellungnahme eine zu erwartende hohe Staubbelastung und Lärmbelästigung der Bevölkerung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen, eine dauerhafte Schädigung des Waldes durch die Schlägerung für die Trasse sowie den erwartenden LKW-Verkehr und den dadurch bedingten Verlust des Waldes als Ruhe- und Erholungsraum, eine nachhaltige Beeinträchtigung von Fauna und Flora und eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Straßenabwässer behauptet.

Dem vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss römisch fünf 14/07 erwähnten Erfordernis, wonach sich auch auf den Unterschriftenlisten Hinweise darauf finden müssen, dass die Unterschriften in Kenntnis und zur Unterstützung der entsprechenden inhaltlichen Stellungnahme der BI abgegeben wurde, wird im vorliegenden Fall der BI „Lebenswertes Strasshof“ durch den auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Satz „Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Bürgerinitiative „Lebenswertes Strasshof“ gegen die Errichtung einer LKW-tauglichen Durchfahrt zum Schotterabtransport durch den Goess’schen Wald vollinhaltlich.“

entsprochen. Hier ist auch ein wesentlicher Unterschied zu jenem Sachverhalt zu sehen, der dem Bescheid des Umweltsenates vom 4. Juli 2008, US 1A/2008/14-6, zu Grunde liegt. Im Gegensatz zu den Unterschriftenlisten der BI „Lebenswertes Strasshof“ hat sich auf jenen der BI „Welser Müllverbrennung“ kein Hinweis oder eine Bezugnahme auf eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 gefunden. Durch die bloße Erwähnung des Projektes auf der Unterschriftenliste war nicht einmal ersichtlich, ob die betreffenden Personen für oder gegen das Projekt unterschrieben haben. Der Umweltsenat ist daher in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2008 zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Fall nicht eine im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift bereits vorliegende Stellungnahme durch die jeweils unterschreibende Person unterstützt worden sei und somit jeder inhaltliche Zusammenhang zwischen Stellungnahme und Unterschriftenliste fehle. Im Hinblick auf den Umstand, dass im vorliegenden Fall der BI „Lebenswertes Strasshof“ mit dem auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Satz „Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Bürgerinitiative „Lebenswertes Strasshof“ gegen die Errichtung einer LKW-tauglichen Durchfahrt zum Schotterabtransport durch den Goess’schen Wald vollinhaltlich.“ der inhaltliche Zusammenhang zwischen Stellungnahme und Unterschriftenliste dokumentiert ist, geht der Hinweis der Konsenswerberin auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 4. Juli 2008 somit ins Leere.

Darüber hinaus wurde von der Vertreterin der BI, Dr. Ilse Nagler-Breitenbach, im Zuge ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Umweltsenat versichert, dass die Unterschriften gezielt gesammelt worden seien und dabei immer auch die Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 angeschlossen gewesen sei. Die im Behördenakt OZ 345 erliegende Textfassung mit der Überschrift „Bürgerinitiative Lebenswertes Strasshof […]“ sei jener Text, der bei der Unterschriftensammlung allen Personen vorgezeigt und vorgelegt wurde. Zusammenfassend ist somit von einer ordnungsgemäßen Konstituierung der BI „Lebenswertes Strasshof“ auszugehen. Es liegt sowohl eine den Vorgaben gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 entsprechende Stellungnahme als auch der geforderte Zusammenhang zwischen der Stellungnahme und der Unterschriftenliste vor. Der Zusammenhang ergibt sich zum einen aus dem oben wiedergegebenen Text auf der Unterschriftenliste und zum anderen aus dem Ergebnis der Einvernahme der Vertreterin der BI, Dr. Ilse Nagler-Breitenbach.

1.3.2.               Vertretung der Bürgerinitiative:

Nach Ansicht der Konsenswerberin erweist sich die Berufung aber auch deshalb als unzulässig, weil der bzw. die Berufungswerber nicht hinreichend genau benannt bzw. bestimmt seien. So gehe aus dem Berufungsschriftsatz vom 15. März 2007 nicht klar hervor, ob die Berufung nur für BI erhoben werde und Dr. Ilse Nagler-Breitenbach bloß als Vertreterin aufscheine oder ob Dr. Ilse Nagler-Breitenbach (auch) als eigenständige, zweite Berufungswerberin auftrete.

Wie die Konsenswerberin zu Recht anmerkt, scheinen am Deckblatt des Berufungsschriftsatzes vom 15. März 2007 unter dem Punkt „Einschreiter:“ sowohl die BI als auch Dr. Ilse Nagler-Breitenbach auf und ist nachfolgend im Schriftsatz einerseits von der „Einschreiterin“ und andererseits von den „Einschreitern“ die Rede. Im ergänzenden Schriftsatz vom 26. März 2007 sind am Deckblatt ebenfalls die BI und Dr. Ilse Nagler-Breitenbach angeführt, im nachfolgenden Text findet jedoch nur mehr die „Einschreiterin“ Erwähnung.

Für den Umweltsenat geht sowohl aus dem Begleitschreiben vom 23. März 2006 als auch aus der dazugehörigen Stellungnahme klar hervor, dass Dr. Ilse Nagler-Breitenbach die Vertreterin der BI „Lebenswertes Strasshof“ ist.

Mit der aufgeworfenen Frage, ob Dr. Ilse Nagler-Breitenbach neben ihrer Funktion als Vertreterin der BI auch als selbständige Berufungswerberin auftritt, wurden die den gegenständlichen Berufungsschriftsatz verfassenden Rechtsanwälte und Rechtsanwältin Unterweger/Bitsche/Einwaller konfrontiert. Diese haben mit Eingabe vom 10. September 2007 klargestellt, dass die vorliegende Berufung von der BI „Lebenswertes Strasshof“ und nicht auch von Dr. Ilse Nagler-Breitenbach erhoben wurde.

Die ergänzenden Ermittlungen des Umweltsenates haben zudem ergeben, dass Dr. Ilse Nagler-Breitenbach seit 9. November 1983 hauptwohnsitzlich in Strasshof an der Nordbahn gemeldet. Im Zuge der persönlichen Einvernahme von Dr. Ilse Nagler-Breitenbach konnten die von der Konsenswerberin mehrmals geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vertretung der BI ausgeräumt werden.

1.3.3.               Zusammenfassung:

Nachdem der Umweltsenat von einer ordnungsgemäßen Konstituierung der BI ausgeht (siehe Pkt. 2.1.3.1), die Frage, wer als Berufungswerber auftritt, geklärt erscheint (siehe Pkt. 2.1.3.2.) und auch den Vorgaben des Paragraph 63, Absatz 3, AVG entsprochen wird, ist die Berufung der BI „Lebenswertes Strasshof“ als zulässig anzusehen.

1.4.               Zur Frage der Teilpräklusion:

Im Hinblick auf die umfangreichen ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren und die damit verbundene lange Verfahrensdauer ist auf den Umstand hinzuweisen, dass durch einen Formalfehler im erstinstanzlichen Ediktalverfahren im vorliegenden Fall die Berufungswerber hinsichtlich nachträglicher, vor allem in der Berufung und in den späteren Eingaben vorgebrachten Einwendungen nicht teilpräkludiert sind.

Die Präklusionsfolgen sind im Großverfahren bekanntlich an das Edikt gebunden und nicht wie im „normalen“ Verfahren an die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (siehe dazu Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt gebundenen Präklusion ist allerdings, dass dieses einen „präzisen, dem Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen“ enthält. So Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44 a, Rz 12, die fortfahren:

„Eine gesetzwidrige (Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verfehlende) Formulierung des Hinweises im Edikt hat zur Folge, dass die Präklusion der Parteien nicht eintreten kann (VwGH 20.4.2004, 2003/06/0099; im gleichen Sinn: Thienel, Verwaltungsverfahren4 174, Anmerkung 547, wonach unklare Formulierungen des Edikts in diesem Punkt den Eintritt der Präklusionsfolgen ausschließen).“

Die NÖ LReg hat in ihrem Edikt den Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verfehlt, indem sie statt des in dieser Bestimmung enthaltenen Wortes „soweit“ das Wort „sofern“ verwendet hat. Damit hat sie nicht darauf hingewiesen, dass die Parteistellung nur insoweit behalten wird, als Einwendungen erhoben wurden; vielmehr vermittelt das Wort „sofern“, das dieselbe Bedeutung wie „wenn“ (in Paragraph 42, Absatz eins, AVG seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) hat, den Eindruck, es könnten unter der Voraussetzung, dass die Parteistellung behalten wurde, noch weitere Einwendungen „nachgeschoben“ werden. Anders gesagt: Im Edikt wird nicht darauf verwiesen, dass auch dann, wenn die Parteistellung nicht verloren gegangen ist, verspätete Einwendungen nicht berücksichtigt werden können (VwGH 20.4.2004, 2003/06/0099). Nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG kann es im Großverfahren im Gegensatz zum „normalen“ Verfahren, in dem gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG die rechtzeitige Erhebung einer einzigen zulässigen Einwendung genügt, um die volle Parteistellung im ursprünglichen Umfang weiter aufrechtzuerhalten, zu einer Teilpräklusion kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44 b, Rz 5).

Im vorliegenden Fall erübrigt sich daher die Prüfung, ob Personen, die durch eine Einwendung im Rechtssinn während der Ediktalfrist ihre Parteistellung bewahrt haben, etwa hinsichtlich späterer, vor allem in der Berufung vorgebrachter Einwendungen teilpräkludiert sind. Selbst durch eine einzige zulässige Einwendung während der Ediktalfrist besitzen sie auch im Berufungsverfahren eine von der Präklusion unangetastete Parteistellung.

2.               In der Sache:

2.1.               Allgemeines:

Über eine zulässige und rechtzeitige Berufung hat die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung zu treffen. Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass sich die vorgebrachten Berufungsgründe in den Berufungen zum Teil wiederholen.

Auch im Mehrparteienverfahren hat ein einheitlicher Bescheid zu ergehen; und zwar auch im Berufungsverfahren vergleiche Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 60). Dies hat der durch die AVG-Novelle 1998 dem Paragraph 59, Absatz eins, AVG eingefügte Satz, wonach mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt anzusehen sind, unterstrichen vergleiche die bei Walter/Thienel aaO 60 angeführten Erläuterungen in der RV zu Paragraph 59,). Der novellierte Paragraph 59, AVG ist auch im Berufungsverfahren anzuwenden (Walter/Thienel aaO 61; Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren 114).

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit geht die Begründung in der Folge nur auf die einzelnen Berufungsargumente ein, ordnet sie aber nicht in jedem Fall jedem Einzelnen namentlich zu. Von einer Bescheidbegründung ist gemäß dem – aufgrund des Paragraph 67, AVG auch für Bescheide der Berufungsbehörde geltenden – Paragraph 60, AVG eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Beweiswürdigung gestützten Beurteilung der Rechtsfrage gefordert. Nicht gefordert ist hingegen die namentliche Zuordnung des Berufungsvorbringens an den jeweiligen Berufungswerber. In der Begründung muss freilich eine Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen erfolgen.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG ordnet an, dass Bescheide zu begründen sind, nicht aber, dass die Behörde in einem Großverfahren jedem einzelnen der Berufungswerber eine namentliche Begründung widmet.

Im vorliegenden Fall werden daher die Berufungsgründe gruppiert wiedergegeben. Einen solchen Weg geht übrigens auch Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 2000, wonach im UV-GA gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können.

Für den Umweltsenat hat eine erste Auseinandersetzung mit dem Verfahrensakt gezeigt, dass sich die Vorbringen der Berufungswerber auf die geplante Errichtung der Trasse 1 durch den Althofer Wald konzentrieren. Die berufungswerbenden Nachbarn und die hinter der BI „Lebenswertes Strasshof“ stehenden Personen, deren Wohnobjekte sich im südlich des Althofer Waldes gelegenen Bartoschviertels befinden, fühlen sich durch den geplanten LKW-Verkehr durch den Althofer Wald beeinträchtigt. Sie sehen sich dabei sowohl mit ihren Wohnobjekten im Bartoschviertel als auch als Erholungssuchende betroffen.

2.2.               Überwiegend verfahrensrechtliche Fragen:

2.2.1.               Zur Zulässigkeit der Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens im Berufungsverfahren:

Von Seiten der Berufungswerber wurde mehrmals vorgebracht, dass die von der Konsenswerberin im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens nicht den Bestimmungen des AVG entsprechen würden; vor allem könne auf Grund der zahlreichen „Einschränkungen“ bzw. „Modifikationen“ nicht mehr nachvollzogen werden, welches Vorhaben nunmehr beantragt wurde und daher verfahrensgegenständlich sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des beantragten Projektes handelt und nicht um Projektsmodifikationen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz UVP-G 2000. Während es sich nämlich bei derartigen Projektsmodifikationen um Nebenbestimmungen handelt, die von der Behörde vorgeschrieben werden, wurden im vorliegenden Fall die Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen von der Konsenswerberin vorgenommen. Im Gegensatz zu den Änderungen und Einschränkungen sind mit Präzisierungen keine materiellen Änderungen verbunden, sondern lediglich Klarstellungen gemeint, die im erstinstanzlichen Verfahren bestehende Widersprüche und Unklarheiten beseitigen sollen. Zu diesen Präzisierungen zählt auch der neu formulierte Spruchpunkt römisch II.7. betreffend die Betriebszeiten.

Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache aber ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Bei der Abgrenzung von Antragsänderungen, welche die Zuständigkeit der Behörde berühren, sind die einschlägigen Zuständigkeitstatbestände heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall kann festgehalten werden, dass sich die von der Konsenswerberin vorgenommenen Änderungen und Einschränkungen in keiner Weise auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit auswirken. Sowohl die Transportbeschränkungen als auch die zusätzlichen baulichen Maßnahmen an der Trasse 1 entfalten keine Auswirkung auf die Frage der Zuständigkeit.

Eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 47 mwN). Paragraph 66, Absatz 4, AVG zieht allerdings solchen Änderungen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, leg. cit. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, leg. cit. auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des Paragraph 13, Absatz 8, leg. cit. (AVG-Novelle 1998, BGBl. römisch eins Nr. 158) eine Änderung hätte erfahren sollen. Ob bei dem der Berufungsbehörde vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, leg. cit. gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben beurteilt werden muss vergleiche VwGH 23.4.1987, 86/06/0253). Die „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben vergleiche VwSlg. 14.346 A/1995). Ebenso dürfen die Antragsänderungen – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – keine Verletzung von subjektiven Rechten mitbeteiligter Parteien bewirken vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht² [2004] Rz. 520 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Im vorliegenden Fall wird mit den vorgenommenen Änderungen und Einschränkungen des Projekts keinesfalls die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens verlassen. Die Transportbeschränkungen, die Befestigung/Sanierung von Fahrbahnen und Straßen sowie die zusätzlichen baulichen Maßnahmen an der Trasse 1 ändern nichts am Wesen (Charakter) des Vorhabens, das Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Durch die vorgesehenen Änderungen und Einschränkungen kommen auch keine anderen Normen zur Anwendung und werden nicht die subjektiven Rechte der Parteien des Verfahrens verletzt; vielmehr sollen die Änderungen und Einschränkungen eine Verbesserung der Emissionssituation bewirken.

Bezüglich des Vorwurfes, durch die zahlreichen „Einschränkungen“ bzw. „Modifikationen“ könne nicht mehr nachvollzogen werden, welches Vorhaben verfahrensgegenständlich sei, ist auf die von der Konsenswerberin auf Ersuchen des Umweltsenates mit Eingabe vom 1. April 2008 übermittelte zusammenfassende Darstellung der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen zu verweisen. Ergänzend dazu hat die Konsenswerberin mit Eingabe vom 18. Juni 2008 die geforderten Planunterlagen für die Fußgängerquerungen und die Ausweichstellen auf der Trasse 1 vorgelegt. In den erwähnten Stellungnahmen finden sich auch die von der BI „Lebenswertes Strasshof“ vermissten „formellen Projektänderungsanträge“.

Dem Vorwurf der BI „Lebenswertes Strasshof“, den von der Konsenswerberin vorgenommenen Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens stehe entgegen, dass „Genehmigungsanträge bedingungsfeindlich“ seien, kann nicht gefolgt werden. Wie die Konsenswerberin in Ihrer Eingabe vom 8. August 2008 nochmals klarstellt, wird sie ihre Abbautätigkeit im Abbaufeld Goess römisch eins und den Antransport der dort gewonnenen mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitungsanlage am Standort mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides für das beantragte Erweiterungsvorhabens BWS römisch eins einstellen. Eine Bedingung, die dem Antrag der Konsenswerberin entgegenstehen würde, kann der Umweltsenat darin nicht erkennen.

2.2.2.               Zur Frage des Beurteilungsgegenstandes und der additiven Effekte:

Im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens wurden von den Berufungswerbern wiederholt Fragen zur fachlichen und rechtlichen Betrachtung der Kumulation mit dem Abbaufeld Goess römisch eins aufgeworfen. Die Vorbringen gehen in erster Linie auf den Umstand zurück, dass die Konsenswerberin seit April 2007 aus dem Abbaufeld Goess römisch eins mineralische Rohstoffe (Sand und Kies) zur Aufbereitung in die Aufbereitungsanlage am Standort BWS römisch eins antransportiert. Die Konsenswerberin hat in Ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2007 mitgeteilt, dass sie bis zur Rechtskraft der Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens – oder falls das gegenständliche Vorhaben wider Erwarten nicht genehmigt werden sollte – auch weiterhin ihren gesamten Bedarf an Sand und Kies aus dem rund 70 Hektar umfassenden Abbaufeld Goess römisch eins oder auch aus anderen Abbauen in der Umgebung decken werde. Im Rahmen des Abbaufeldes BWS römisch eins wird derzeit weder Sand noch Kies gewonnen. Der Umstand des Antransportes von Sand und Kies aus dem Abbaufeld Goess römisch eins spiegelt sich im Übrigen auch im Emissionsvergleich „Neu“ vom 9. Jänner 2008 sowie in der Ergänzung zum Emissionsvergleich „Neu“ vom 1. April 2008, beide erstellt von Dr. Kurt Stefan, als „Ist-Zustand“ wider. Die BI „Lebenswertes Strasshof“ vertritt in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2008 die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht bloß von einer Kumulation zweier selbständiger Vorhaben auszugehen sei, sondern von einem einheitlichen Projekt. So bestehe eine gemeinsame Aufbereitungsanlage sowie eine gemeinsame Bewirtschaftung und sei dadurch der sachliche und örtliche Zusammenhang gegeben.

Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die in Rede stehende Aufbereitungsanlage am Standort (Grundstück 19/1, KG Strasserfeld) mit Bescheiden der Berghauptmannschaft Wien vom 27. Dezember 1996, GZ 13.435/17/96 ua., und vom 2. Juli 1998, GZ 13.435/8/98 ua., eine Herstellungsbewilligung und eine Betriebsbewilligung vorliegt. Den Bescheiden ist – soweit ersichtlich – weder eine Beschränkung der Aufbereitungsmenge noch eine Einschränkung auf mineralische Rohstoffe, die im Abbaufeld BWS römisch eins abgebaut werden, zu entnehmen.

Zu den Argumenten der Berufungswerber ist festzuhalten, dass das UVP-G 2000 in Paragraph 2, Absatz 2, von einem weiten Vorhabensbegriff ausgeht. Der Begriff des „Vorhabens“ hat zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G² [2006] Paragraph 2, Rz. 8). Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. definiert „Vorhaben“ als Errichtung einer Anlage oder sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.

Im gegenständlichen Fall geht es nicht um die Frage, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, sondern um den Umfang des Prüfungsrahmens. Dabei ist grundsätzlich zwischen dem Beurteilungsgegenstand und dem Entscheidungsgegenstand zu unterscheiden vergleiche Raschauer, UVP-G [1995] Paragraph 2, Rz. 6). So kann bei einer Genehmigung für den Antragsgegenstand die Beurteilung auch über den Antragsgegenstand hinausgehen und etwa Auswirkungen bzw. Wechselwirkungen des Vorhabens auf andere parallele Vorhaben prüfen. Dem Vorbringen der BI „Lebenswertes Strasshof“, es handle sich im vorliegenden Fall um ein gemeinsames Projekt, ist der Umstand entgegenzuhalten, dass die Konsenswerberin in ihrer Eingabe vom 1. April 2008 mitgeteilt hat, im Fall der Genehmigung des beantragten Vorhabens keine mineralischen Rohstoffe mehr im Rahmen des Abbaufeldes Goess römisch eins zu gewinnen und demgemäß vom Abbaufeld Goess römisch eins auch keine mineralischen Rohstoffe mehr zur Aufbereitung in die genehmigte Aufbereitungsanlage am Standort anzutransportieren und von dort nach Aufbereitung wieder abzutransportieren. Die Konsenswerberin erklärt zudem ausdrücklich, dass diese Zusicherung so lange gelte, wie im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens mineralische Rohstoffe gewonnen werden. Durch die Zurückziehung der ursprünglichen Pläne der Konsenswerberin, parallel zum Abbau im beantragten Erweiterungsvorhaben BWS römisch eins auch mineralische Rohstoffe aus dem Abbaufeld Goess römisch eins zur Aufbereitungsanlage am Standort anzutransportieren, kann daher nicht mehr von einem gemeinsamen Projekt die Rede sein. Darüber hinaus sind durch die Zusicherung der Konsenswerberin, im Fall der Genehmigung des beantragten Vorhabens keine mineralischen Rohstoffe mehr im Rahmen des Abbaufeldes Goess römisch eins zu gewinnen und demgemäß vom Abbaufeld Goess römisch eins auch keine mineralischen Rohstoffe mehr zur Aufbereitung in die genehmigte Aufbereitungsanlage am Standort anzutransportieren und von dort nach Aufbereitung wieder abzutransportieren, auch keine über den Antragsgegenstand hinausgehende Auswirkungen bzw. Wechselwirkungen zu erwarten. Die Konsenswerberin weist in ihrer Eingabe vom 8. August 2008 weiters darauf hin, dass eine Anlieferung mineralischer Rohstoffe aus dem Abbaufeld Goess römisch eins durch einen Dritten in die Aufbereitungsanlage am Standort ausgeschlossen ist, da sie in ihrer Aufbereitungsanlage nur solche mineralischen Rohstoffe aufbereiten könne, die von ihr selbst im Rahmen ihres Bergbaubetriebes gewonnen werden. Für den Umweltsenat sind somit auch hier keine in die Beurteilung einzubeziehenden, über den Antragsgegenstand hinausgehenden Wechselwirkungen ersichtlich.

2.2.3.               Zur maßgeblichen Rechtslage, insbesondere zufolge geänderter rechtlicher Grundlagen:

Mit Ausnahme des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Eisenbahngesetzes 1959 sind sämtliche im angefochtenen Bescheid auf S. 48 f zitierten Materiengesetze zwischenzeitlich novelliert worden. Es waren daher die entsprechenden Zitatanpassungen vorzunehmen.

Von Seiten der Berufungswerber wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass sich in der Nähe der Trasse die so genannte „Rainersiedlung“ in Planung befinde und dieser Umstand von der erstinstanzlichen Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Dabei sei die Umwidmung bereits mit Bescheid vom 21. Juli 2006, GZ RU1-R-603/023-2005, erfolgt.

Im erstinstanzlichen Bescheid wird auf S. 101 „zu dem Widerspruch zwischen dem Vorhaben und der als verkehrsberuhigter Siedlung geplanten Rainersiedlung“ ausgeführt, „dass nach den einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Paragraph 82, MinroG, nur rechtskräftige Flächenwidmungen zu beachten sind.“ Projekte, die sich erst in der Planung befinden, könnten für die Beurteilung der Konsensfähigkeit eines Vorhabens nicht herangezogen werden.

Für den Umweltsenat ist die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich. Im konkreten Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Paragraph 82, Absatz eins, MinroG hinsichtlich der für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes maßgeblichen Widmung nach dem Flächenwidmungsplan ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Ansuchens abstellt. Nachträgliche Änderungen der Flächenwidmung sind im vorliegenden Fall daher nicht von Bedeutung; die Vorbringen der Berufungswerber erweisen sich in diesem Punkt als rechtlich unbegründet.

Die Konsenswerberin vertritt in ihrer Eingabe vom 1. April 2008 die Auffassung, dass auf Grund der aktuellsten Messergebnisse an der Messstation in Groß-Enzersdorf römisch II (Glinzendorf) die Erfassung des Bezirks Gänserndorf in der NÖ Sanierungs- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) sowie die Ausweisung des Bezirks Gänserndorf als belastetes Gebiet in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2006,, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne bzw. rechtswidrig sei, weil die durch das IG-L vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden.

Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis auf den Umstand, dass sowohl die NÖ Sanierungs- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) als auch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 unverändert – das heißt mit der Ausweisung des Bezirks Gänserndorf – in Geltung stehen und somit vom Umweltsenat anzuwenden sind. Im Hinblick darauf erübrigen sich weitere Ausführungen zu den möglichen Folgen der Einhaltung bzw. Unterschreitung von Grenzwerten (zur Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 vergleiche Ch. Baumgartner/Ennöckl, Umweltverträglichkeitsprüfung und Immissions-grenzwerte, in:

Ennöckl/N. Raschauer [Hrsg.], Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat [2008], 272 f).

2.2.4.               Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Hat die Erstbehörde zu Folge Paragraph 16, UVP-G 2000 jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, so richtet sich die Verhandlungspflicht des Umweltsenates ausschließlich nach Paragraph 67 d, AVG vergleiche Wessely, Besonderheiten des Berufungsverfahrens vor dem UUS, in: Ennöckl/N. Raschauer [Hrsg.], Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat [2008], 68). Gemäß Paragraph 12, des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000) ist im Verfahren vor dem Umweltsenat nämlich das AVG, einschließlich Paragraphen 67 d bis 67g AVG, anzuwenden, sofern nicht im USG 2000 oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist. Der Umweltsenat hat nach Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, erster Satz leg. cit hat der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen (Paragraph 67 d, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit).

Im vorliegenden Fall wurde von den Berufungswerbern in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth sowie Christine und Alfred Lukas haben ihre Anträge auf Durchführung einer Verhandlung erst im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 4. Mai 2007 und vom 7. Mai 2007 zur Berufungsmitteilung des Umweltsenates vom 20. April 2007 gestellt. Ein solcher Antrag steht jedoch gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, zweiter Satz AVG nur „etwaigen Berufungsgegnern“ zu. Damit sind nach herrschender Lehre jene Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG gemeint, deren entgegenstehende Rechte (rechtliche Interessen) durch die von einer anderen Partei beantragte Berufungsentscheidung berührt werden könnten. Dabei ist zu beachten, dass Berufungsgegner nicht nur jene am Verfahren beteiligte Parteien sein können, die selbst nicht Berufung erhoben haben. Berufungswerber können nämlich im Verhältnis zu anderen Parteien, welche ebenfalls Berufung erhoben haben, jeweils die Rolle von Berufungsgegner einnehmen, da ihre Rechte durch den Erfolg der Berufung der anderen Partei beeinträchtigt werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 65, Rz. 10).

Eine solche Konstellation liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, da Berufungen ausschließlich von Projektsgegnern (Nachbarn und der BI) eingebracht wurden und somit keine gegenläufigen Interessen zwischen den Berufungswerbern bestehen. Christine und Alfred Lukas sowie Mag. Christine Neuwirth und Mag. Elisabeth Neuwirth (deren Berufungen ohnehin zurückzuweisen waren) sind somit nicht als „etwaige Berufungsgegner“ im Sinne des Paragraph 67 d, Absatz 3, zweiter Satz AVG anzusehen; ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher zurückzuweisen.

Dabei wird nicht übersehen, dass der Umweltsenat auch eine Verhandlung durchführen könnte, wenn er dies auf Grund seiner nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Einschätzung für erforderlich hält (VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). Eine solche Erforderlichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben:

Grundsätzlich ist hiebei zwischen „civil rights“ und anderen Fällen zu unterscheiden. Für einen „civil rights-Fall“ gilt in der Regel – selbst ohne Antrag – Verhandlungspflicht. Aber selbst in „civil rights-Fällen" kann es sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist (siehe wieder VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017 unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 18.1.2005, 2002/05/1519). Mit diesem Verweis hat der Verwaltungsgerichtshof das im Erkenntnis vom 18.1.2005 zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Gesagte auch auf Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG übertragen.

Im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.1.2005 und vorher schon in dem Erkenntnis vom 14.9.2004, 2001/10/0178, und vom 22.11.2004, 2001/10/0071, identifizierte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - im Folgenden: EGMR - (2.9.2004, Hofbauer gegen Österreich), wonach „die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ (im Originaltext: highly technical) Fragen betrifft.“ (So auch wieder EGMR 10.11.2005 Fall Schelling gegen Österreich, ÖJZ 2006, H 11, MRK 2006/10.) Der EGMR habe im Fall Hofbauer gegen Österreich auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise hingewiesen. Damit stimmt auch die Literatur überein:

Kommt es nicht darauf an, die Glaubwürdigkeit von Beteiligten durch persönliche Vernehmung oder Tatsachenfragen zu klären, können vielmehr – wie auch im vorliegenden Verfahren – Streitfragen des Berufungsverfahrens auf Grund der Aktenlage gelöst werden, kann – selbst in „civil rights“ – Berufungsverfahren – „im Allgemeinen eine mündliche Verhandlung unterbleiben“ (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 324 Rz 94). Wo es aber im vorliegenden Fall erforderlich erschien, die lokalen Gegebenheiten in Augenschein zu nehmen, hat dies der Umweltsenat iS des Paragraph 54, AVG getan und einen Lokalaugenschein vor Ort vorgenommen vergleiche dazu die Ausführungen unter A.3.1.). Ebenso hat der Umweltsenat in Zusammenhang mit der Frage der ordnungsgemäßen Konstituierung der BI „Lebenswertes Strasshof“ deren Vertreterin persönlich einvernommen und zur Vorgehensweise bei der Sammlung der Unterschriften befragt.

Zu ergänzen ist die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das grundlegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16.402/2001, dem zufolge nur in Verwaltungsverfahren, in welchen über den "Kernbereich" von „civil rights" abgesprochen wird, eine (volks)öffentliche Verhandlung vor einem Tribunal durchzuführen ist. Der „Kernbereich“ vergleiche grundlegend VfSlg 11.500/1987) umfasst die „Rechte und Pflichten der Bürger unter sich“ (Paragraph eins, ABGB). Kein Eingriff in diesen „Kernbereich“ ist gegeben, wenn es – wie bei Baubewilligung, Betriebsanlagengenehmigung uä., so auch bei einer UVP-Genehmigung – um die Stellung des Einzelnen – hier: der Projektswerberin APG – gegenüber der Allgemeinheit geht „und zivilrechtliche Auswirkungen nur die sekundäre Folge einer primär im öffentlichen Interesse liegenden Regelung sind“ (Öhlinger, Verfassungsrecht6 Rz 611-612a und zusammenfassend VfSlg. 17.644/2005).

Die auf den „Kernbereich“ der civil rights beschränkte Rechtsprechung setzt sich in VfSlg. 16.429/2002, 16.704/2002 sowie

17.597 und 17.598/2005 fort. In den zwei Erkenntnissen aus 2005 hielt der Verfassungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung deshalb für geboten, weil die jeweilige Vergabekontrollinstanz als belangte Behörde „nicht nur in erster und einziger Instanz als Tribunal zu entscheiden hatte, sondern sich auch nicht auf ein in unterer Instanz durchgeführtes umfangreiches Ermittlungsverfahren einer Behörde stützen konnte, das den Beschwerdeführern die Möglichkeit geboten hätte, dort festgestellte Tatsachen im Rahmen ihres Rechtsmittels zu bekämpfen“. Diese Erwägungen treffen auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu. Auch die Literatur engt die (volks)öffentliche Verhandlungspflicht auf den „Kernbereich“ ein (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 40, Rz 4 mit weiteren Nachweisen).

Es wurde bereits gesagt, dass eine Projektsgenehmigung nach dem UVP-G 2000 jedenfalls nicht zum „Kernbereich“ der „civil rights“ zählt. Selbst die Entscheidung über eine Enteignung/Eigentumsbeschränkung – nicht aber der Zuspruch einer Enteignungsentschädigung – zählt – so VfSlg 15.878/2000 – nicht dazu. Jedenfalls seit der Klarstellung in der UVP-G-Novelle 2004 vergleiche Merl, RdU 2005/24, 57), dass Enteignungen nicht im Rahmen des konzentrierten Verfahrens durchzuführen sind, ist die UVP-Genehmigung kein Fall von „civil rights“, sondern typisches öffentliches Recht. Somit hat der Umweltsenat mangels eines rechtzeitigen Verhandlungsantrages eine Verhandlung nur durchzuführen, wenn er dies – wie bereits erwähnt – nach objektiven Kriterien für erforderlich hält. Angesichts der umfangreichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und des durchgeführten Lokalaugenscheins erwartet sich der Umweltsenat keinen weiteren Erkenntnisgewinn von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im umfangreichen Berufungsverfahren wurden zwar viele Rechtsfragen aufgeworfen, sie sind aber nicht solcher Art, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde. Wie gezeigt, gebietet auch Artikel 6, EMRK nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung. Wenn die Berufungsbehörde auf Grund der geschilderten Verfahrensabläufe die amtswegige Durchführung einer Verhandlung für nicht erforderlich hält, so spricht für ihre Einschätzung auch die Beseitigung der prinzipiellen Verhandlungspflicht durch die AVG-Novelle 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,) und der Verweis des EGMR (im Fall Hofbauer gegen Österreich) auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise durch Absehen von der Verhandlung, wenn diese nicht durch die Umstände des Falles geboten ist. Bestärkt wird diese Auslegung durch die Entscheidung des EGMR 17.1.2006 im Fall Luginbühl gegen die Schweiz, RdU 2006/153 (siehe schon oben 6.16.): Wo es vorwiegend um die Bewertung unterschiedlicher wissenschaftlicher Standpunkte gehe, ließen sich derartige hochtechnische Fragen besser in einem schriftlichen Verfahren als in öffentlicher Verhandlung abhandeln. Es sei nicht erwiesen, dass eine öffentliche Anhörung in Anwesenheit von Zeugen und Experten die Meinungsbildung der zur Entscheidung berufenen Behörde in entscheidender Weise beeinflussen könne. Es seien somit besondere Umstände für die Nichtabhaltung einer öffentlichen Verhandlung vorgelegen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für den Umweltsenat im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen ist.

2.2.5.              Zur Heranziehung von Sachverständigen des erstinstanzlichen Verfahrens im Berufungsverfahren:

Von den Berufungswerbern wurde die Beiziehung von Sachverständigen gerügt, die bereits im Verfahren erster Instanz mitgewirkt haben. Betroffen sind hier die Amtssachverständigen für die Fachbereiche Verkehrstechnik, Luftreinhaltung, Umweltmedizin, Lärmtechnik, Maschinenbau und Forst sowie der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Naturschutz. Die Berufungswerber kritisieren, dass die vom Umweltsenat neuerlich beigezogenen Sachverständigen zur ihren eigenen, im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Gutachten Stellung nehmen.

Zunächst ist hiezu klar zu stellen, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG handelt. Nach dieser Bestimmung dürfen Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren keine Amtshandlungen durchführen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe etwa Hauer/Leukauf, aaO, E 6, 23 g und 23 h zu Paragraph 7, AVG) gilt dieser Befangenheitsgrund aber nicht für die Erstattung von Gutachten, da diese keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern (nur) am Beweisverfahren, also an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage ist. Daher kann die Berufungsbehörde dieselben Sachverständigen wie die erste Instanz heranziehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz. 12 f, Thienel, Verwaltungsverfahren4 82).

Im Hinblick auf den in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG normierten Verfahrensgrundsatz, wonach sich die Behörde bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, wurden vom Umweltsenat Sachverständige herangezogen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt haben. In einem umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden wäre die Heranziehung neuer Sachverständiger wegen ihrer Unvertrautheit mit der Sache wohl in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Verfahrensökonomie gestanden.

2.2.6.               Zum Vorwurf der mangelnden Qualifikation von Sachverständigen:

Die Berufungswerber haben mehrfach den Vorwurf erhoben, der von der Konsenswerberin beigezogene Privatsachverständige Dr. Kurt Stefan sei bloß für „Wasser-, Abwasserchemie, chemische Technologie etc.“ in der Sachverständigenliste eingetragen, nicht aber für die im Rahmen seiner Gutachten erörterten Bereiche „Umweltschutz bzw. Toxikologie, Naturschutz, Luft etc.“. Da ein Nachweis für seine fachliche Qualifikation fehle, basierten die vorgelegten Stellungnahmen nicht auf der erforderlichen fachlichen Ebene.

Die Konsenswerberin verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige universitäre Ausbildung und Tätigkeit von Dr. Kurt Stefan am Institut für Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Wien, seine Befähigung zum Betrieb eines Technischen Büros sowie seine langjährige Praxis als Gutachter zu den Themenbereichen Emissionen und Immissionen bzw. Luftreinhaltung und Lärm. Die Konsenswerberin kritisiert im Gegenzug die im vorliegenden Fall nicht ausreichende fachliche Qualifikation der von den Berufungsgegnern beigezogenen Privatsachverständigen Dr. Hans Mooshammer und DI Robert Unglaub.

Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass es sich bei den in Rede stehenden Personen um Privatsachverständige handelt; diese gelten nicht als Sachverständige im prozessualen Sinn vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz. 363 unter Hinweis auf VwSlgNF 4896 A/1959). Weiters ist im Hinblick auf die vorliegenden (gegenseitigen) Vorwürfe festzustellen, dass für den Privatsachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht das Erfordernis der Eintragung in einer Sachverständigenliste besteht. Auch beim Gutachten eines Privatsachverständigen handelt es sich um ein Beweismittel, dessen Wert stets nach seiner Beweiskraft, d. h. nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden muss. So besitzen auch die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert vergleiche VwGH 8.5.2002, 2000/4/0186). Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Ausführungen von Dr. Kurt Stefan, Dr. Hans Mooshammer und DI Robert Unglaub.

2.2.7.               Zu den Änderungen im Spruch und den ergänzenden Auflagen:

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Änderungen gehen in erster Linie auf die durch das ergänzende Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zurück.

Mit der Einfügung des Abschnitts „II. 6a. Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens im Berufungsverfahren“ erfolgt eine Ergänzung der im angefochtenen Bescheid unter römisch II.6 enthaltenen zusammenfassenden Auflistung der Vorhabensbestandteile. Die unter dem neuen Abschnitt römisch II.6.a. angeführten Änderungen, Einschränkungen, Präzisierungen und Berechnungen werden somit samt der sie beschreibenden Planunterlagen zum Projektsbestandteil. Dass es sich hier um zulässige Änderungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG handelt, wurde bereits unter Pkt. 2.2.1. ausgeführt.

Die von der Konsenswerberin in Absprache mit dem Umweltsenat und den verantwortlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens betreffen den Antransport von Verfüllmaterial und den Abtransport mineralischer Rohstoffe per LKW, die Fertigstellung des Bahnterminals in Wien-Erdberg, die Befestigung und Sanierung (Staubfreimachung) von Fahrbahnen und Straßen, bauliche Maßnahmen an der Trasse 1 sowie die Kontrolle der Geschwindigkeitsbeschränkung auf Trasse 1. Die Maßnahmen sollen in erster Linie eine Verbesserung der Emissionssituation bewirken. Von zentraler Bedeutung sind dabei die nunmehr vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen, sowohl für den Antransport des Verfüllmaterials als auch für den Abtransport der aufbereiteten mineralischen Rohstoffe. Die Beschränkungen sehen dabei zum einen für beide Bereiche einen mindestens 40 % Bahnanteil und zum anderen jeweils (für den An- und Abtransport) eine absolute jährliche Tonnagenbeschränkung für den LKW-Transport vor. Ergänzend zu diesen auf das Kalenderjahr bezogene Beschränkungen sind auch eine Limitierung der LKW-Fahrten pro Stunde und eine Tonnagenbeschränkung pro Tag vorgesehen. Eine weitere für die Verbesserung der Emissionssituation maßgebliche Einschränkung ist, dass die Konsenswerberin – solange im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens mineralische Rohstoffe gewonnen werden – nicht im Abbaufeld Goess römisch eins abbauen wird und somit keine mineralischen Rohstoffe von diesem Abbaufeld zur Aufbereitungsanlage antransportieren und – nach Aufbereitung – wieder abtransportieren werden vergleiche dazu die Ausführungen oben unter 2.2.2. zum Beurteilungsgegenstand und den additiven Effekten).

Neben den Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens haben die Amtssachverständigen für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Verkehrstechnik Vorschläge für zusätzliche Auflagen erstattet:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung, Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden. Insgesamt soll dabei eine Optimierung der Projektgestaltung in Bezug auf seine Umweltrelevanz erreicht werden. Die Ergebnisse der Prüfung möglicher Maßnahmen münden in erster Linie in die Vorschreibung von Auflagen. Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. sieht eine Verhinderung oder eine Verminderung auf ein erträgliches Maß von schwerwiegenden Umweltbelastungen durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen vor. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. normiert als Voraussetzung für eine Genehmigung ein Minimierungsgebot für Immissionsbelastungen im Sinne des Vorsorgeprinzips. Der genannte Tatbestand enthält zum einen ein allgemeines Immissionsminimierungsgebot (arg. „möglichst gering“), zum anderen statuiert er einen Mindestschutz (arg. „jedenfalls“) im Hinblick auf bestimmte Schützgüter vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G² [2006] Paragraph 17, Rz. 14). Diesen Vorgaben entsprechend hat der Umweltsenat die im Spruch ergänzten Auflagen vorgeschrieben.

Die neuen Auflagen 1 und 2 aus dem Fachbereich Luftreinhaltung dienen der Hintanhaltung von Staubentwicklung und Luftreinigung. Die Überprüfung der vorgeschriebenen Befeuchtung obliegt dem gemäß Paragraph 120, WRG bestellten Aufsichtsorgan.

Aus dem Fachbereich Verkehrstechnik wird nunmehr vorgeschrieben, dass der Oberbau aller Wege der Transportstrecken laufend zu ertüchtigen und instand zu setzen ist. Die neuen Auflagen 9 und 10 dienen der sicheren Ausgestaltung der vorgesehenen Querungsstellen entlang der Trasse 1.

Auflage 13 soll die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Trasse 1 gewährleisten. Die Kontrolle obliegt zunächst dem Betriebsverantwortlichen. Sollten die vom Betriebsverantwortlichen zu setzenden Maßnahmen nicht ausreichen, sind externe Institutionen zur Kontrolle der Geschwindigkeitsbeschränkungen heranzuziehen. Die Bestellung solcher Institutionen erfolgt durch die Konsenswerberin über Auftrag der Behörde.

Auflage 16 ermöglicht der Behörde, die projektsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu überprüfen. Dies betrifft vor allem das Verkehrskonzept sowie die für den Antransport des Verfüllmaterials und für den Abtransport der aufbereiteten mineralischen Rohstoffe festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen.

Der Entfall der Bedingungen aus den Fachbereichen Eisenbahntechnik und Verkehrstechnik begründet sich damit, dass es sich hier dem Inhalt nach um Auflagen handelt. Die Inhalte der entfallenen Bedingungen wurden als Auflagen formuliert und im jeweiligen Fachbereich dem Auflagenkatalog angefügt.

2.2.8.               Zu der im Spruchpunkt römisch III. ausgesprochenen (teilweisen) Zurückweisung der Berufungen von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle sowie von Christine und Alfred Lukas:

Soweit sich die Berufungsvorbringen von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle sowie von Christine und Alfred Lukas nicht auf die Wahrnehmung subjektiver öffentlicher Rechte vergleiche dazu die Ausführungen unter Pkt. 1.2.) beziehen, waren sie zurückzuweisen. Dies betrifft insbesondere die Vorbringen betreffend die Zerstörung des Althofer Waldes als Schutz- und Erholungsgebiet und das angeblich fehlende öffentliche Interesse am Projekt. Wie bereits erwähnt, kommt den Nachbarn im gegenständlichen Verfahren nur eine auf die Wahrnehmung ihrer subjektiven Rechte beschränkte Parteistellung zu. Diese Rechte ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften, zu denen neben den „anzuwendenden“ im Sinne der Paragraphen 17 und 19 UVP-G 2000 auch dieses Gesetz selbst gehört vergleiche die bei Walter/Thienel I2, 195 ff dargestellte Judikatur). So wie der Nachbar nicht zur Wahrung fremder Rechte – eines anderen Nachbarn – berechtigt ist, so steht ihm auch die Wahrnehmung öffentlicher – also nicht seinem Nachbarschutz dienender – Interessen nicht zu, daher nicht – so die stRsp – der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und darin auch nicht der Schutz von Natura 2000-Gebieten (VwGH 24.2.2005, 2003/07/0046). Im Forstrecht ist die Parteistellung des Nachbarn gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG 1975 auf die Eigentümer der Waldflächen beschränkt, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen. Adressaten der Raumordnungsvorschriften sind die Planungsbehörden. Ebenso begründen Bedarfs-, Wirtschafts- und Wirtschaftlichkeitsfragen keine Nachbarrechte.

2.3.               Zu den Fachbereichen Verkehrstechnik, Luftreinhaltung und Umweltmedizin:

Wie bereits oben unter B.2.1. ausgeführt, bildete die Bewertung der Emissionen von Luftschadstoffen, im Speziellen die aus dem Transport mit LKW, einen Schwerpunkt im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens. Die neu zu schaffende Trasse 1 und die verschiedenartigen Beeinträchtigungen durch deren Benützung standen auch im Mittelpunkt der Berufungen sowie der weiteren Stellungnahmen der Parteien im Berufungsverfahren. Die Parteien bzw. die hinter der BI „Lebenswertes Strasshof“ stehenden Personen sind im Wesentlichen im Nahbereich der Trasse 1 wohnhaft.

Der Umweltsenat hatte sich daher mit dieser Thematik in besonderer Weise zu beschäftigen. Dies umso mehr, als er zwar auf die Ergebnisse des Verfahrens in erster Instanz zurückgreifen konnte, anderseits er sich jedoch gezwungen sah, nach erster Durchsicht des Berufungsaktes und einem gemeinsamen Lokalaugenschein aller Parteien im Juli 2007 – vor einer eigenen Bewertung der Problematik der Luftschadstoffe – die Konsenswerberin aufzufordern, ergänzend zu den vorliegenden Unterlagen eine Reihe von Präzisierungen über das Abbaugeschehen, die LKW-Transporte auf den Trassen 1, 2 und 3 sowie über die im Projekt vorgesehene Einbindung von Bahntransporten zur An- und Abfuhr einzuholen.

Dies geschah mit der Aufforderung des Umweltsenates vom 11. Oktober 2007. Hinzuweisen ist bei dieser Gelegenheit auf die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), die ergänzenden Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) in der geltenden Fassung, sowie auf die Bestimmungen des UVP-G 2000, die eine präzise und nachvollziehbare Darlegung des gesamten Materialmanagements zur Bilanzierung der Luftschadstolle erfordern. Eine Vorgabe, welche der Umweltsenat im gesamten weiteren Verfahren verfolgt hat, um eine (wirtschaftlich vertretbare) Minimierung der Luftschadstoffe zu erreichen, zumal das Vorhaben in einem belasteten Gebiet nach der IG-Luft bzw. nach der Verordnung über belastete Gebiete nach dem UVP-G 2000 liegt.

Der Aufforderung des Umweltsenates vom 11. Oktober 2007 wurde von der Konsenswerberin mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 entsprochen. Zugleich wurde mit diesem Schreiben eine Reihe von Beschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens vorgenommen. Mit 10. Jänner 2008 hat die Konsenswerberin den „Emissionsvergleich Neu“ ihres Sachverständigen Dr. Stefan nachgereicht, der eine Bilanzierung der Emissionen von Luftschadstoffen im Sinne der IG-L bzw. des MinroG vor und nach Errichtung des geplanten Vorhabens enthält.

All diese (und die noch folgenden) Modifikationen der Konsenswerberin sowie die diesbezüglichen Planunterlagen und Berechnungen stellen somit einen Teil des vorliegenden Projektes dar.

Zur Vorgabe des Umweltsenates vom 11. Oktober 2007 zur Wahl eines einheitlichen Punktes im Gelände für den Emissionsvergleich ist – vor allem im Hinblick auf die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerber – Folgendes festzuhalten: Es ist zwar im allgemeinen richtig, dass die Emissionen aus einem LKW-Verkehr bis zum Erreichen einer (eher stark befahrenen) öffentlichen Strasse zu berechnen sind (siehe dazu auch den zitierten UVP-Leitfaden), dennoch ist ein einheitlicher Messpunkt bei der Bilanzierung der Transportstrecken und ihrer Emissionen zu wählen, damit in einem belasteten Gebiet ein korrekter Vergleich zwischen dem Status der Belastung vor und nach Errichtung eines Projektes als Gesamtbelastung gefunden werden kann. Nur auf diese Weise lässt sich korrekt eine Änderung der Feinstaubbelastung in einem belasteten Gebiet wie in Strasshof an der Nordbahn berechnen. Diese neue Berechnung geht im Übrigen auf eine Anregung des Umweltsenates zurück (siehe Pkt. 2 des Schreibens vom 11. Oktober 2007), der die Nachvollziehbarkeit des ursprünglichen Emissionsvergleichs in Zweifel gezogen hat.

Beruhend auf den von der Konsenswerberin mit der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn und der Marktgemeinde Schönkirchen/Reyersdorf abgeschlossenen Verkehrgrundsätzen sollen durch die Verlagerung der Ab- und Antransporte zentrale Ortsgebiete der Gemeinden entlastet werden und eine Verlagerung der Emissionen durch den Transport von Osten (Trasse 3) nach Westen (Trasse 1) erfolgen. Es handelt sich hier um einen Bestandteil des Vorhabens und um eine Entscheidung der Konsenswerberin mit den Gemeinden im Sinne des MinroG. Mit der Verschiebung der Belastung geht zugleich – wie das gegenständliche Verfahren ergeben hat – eine Verschiebung der gesamten Emissionssituation einher. Es war jedoch sicherzustellen, dass die nunmehr betroffenen Anrainer keine unzumutbare Belästigung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben erfahren werden.

Der Umweltsenat hat in der Folge weitere Fragen an die Konsenswerberin gerichtet sowie Unterlagen im Zusammenhang mit den An- und Abtransport auf den vorgesehenen Trassen (wie den Zustand derselben) angefordert und diese mit Eingabe der Konsenswerberin vom 1. Februar 2008 auch erhalten.

Zur Klärung der offenen Fragen und im Hinblick auf die vom Umweltsenat weiterhin forcierte Minimierung der Staubemissionen, vor allem in Verbindung mit dem An- und Abtransport, wurde vom Umweltsenat am 10. März 2008 unter Beiziehung der in Frage kommenden Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Luftreinhaltung und Umweltmedizin (zur Zulässigkeit der Beiziehung von Amtssachverständigen des erstinstanzlichen Verfahrens siehe unter Pkt. 2.2.5.) sowie der Konsenswerberin eine Projektserörterung durchgeführt.

Auf Basis dieser Gespräche hat die Konsenswerberin mit der Eingabe vom 1. April 2008 die geforderte Zusammenfassung aller Projektsmodifikationen, die notwendigen Ergänzungen zum Emissionsvergleich sowie die zur Klärung der Immissionsbelastung im Bereich der Trasse 1 erforderliche Immissionsprognose übermittelt; diese sind nunmehr Teile des gegenständlichen Projektes.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die von der Konsenswerberin mit Eingabe vom 1. April 2008 getätigte Feststellung hinzuweisen vergleiche dazu auch die Ausführungen unter B.2.2.2.), dass mit Genehmigung des nunmehrigen Projekts durch die Behörde jegliche – derzeit in die Aufbereitungsanlage zugeführte – Kiestransporte aus dem Abbaufeld Goess römisch eins eingestellt werden und somit in Zukunft ein Antransport von mineralischen Rohstoffen aus diesem Abbaufeld rechtlich ausgeschlossen ist. Hervorzuheben ist ferner, dass alle Trassen für den Zu- und Abtransport inklusive einer Schleppstrecke von 100 m im Bewilligungsgelände (soweit bei befestigten Flächen notwendig) saniert bzw. soweit unbefestigt befestigt werden. Gleiches gilt für die Schaffung von Ausweichen auf der Trasse 1 zur Minimierung der Staubbelastung (und – an sich nicht in dieses Kapitel gehörend – von Fußübergängen im Althofer Wald im Interesse der Erholung Suchenden, die von den Berufungswerbern immer wieder gefordert wurde) sowie für die Präzisierung der künftigen Verwendung von emissionsarmen LKW.

Die Projektsmodifikationen sowie die diesbezüglichen Bewertungen (Ergänzungen zum „Emissionsvergleich Neu“ und die Immissionsprognose) wurden den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Ing. Schedl, für Verkehrstechnik, DI Fuchs und für Umweltmedizin, Dr. Kickingereder zur Begutachtung übermittelt und erbrachten eine positive Beurteilung in den jeweiligen Fachgebieten. Der Amtssachverständige für Umweltmedizin kommt – aufbauend auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik – zum Ergebnis, dass die aus dem geplanten Vorhaben resultierenden Immissionen durch PM10 in Verbindung mit der diesbezüglichen vorbelastungsbedingten Immissionssituation keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden bei den im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Wohnnachbarn haben werden. Erwähnt sei hier aber auch die im Gutachten des Amtsachverständigen Ing. Schedl vom 8. Mai 2008 (S. 2) als nicht zielführend erachtete weitergehende Begrenzung der staubmindernden Maßnahmen im Hinblick auf weitergehende Forderung der Berufungswerber.

Aus der Bewertung der Emissionsbilanz sind – bezogen auf den ursprünglichen, derzeitigen und zukünftigen (nach Projektsverwirklichung) Zustand – folgende Werte hervorzuheben (Es handelt sich dabei um die von Dr. Stefan am 4. Juli 2008 geringfügig korrigierten Werte):

  • Strichaufzählung
    Emissionsminderung durch das gegenständliche Projekt gegenüber dem Urzustand (bis zur Einstellung des Abbaus in BWS 1) und gegenüber dem (derzeitigen) Ist-Zustand (Antransport über die B8 aus Goess römisch eins):
    Emissionsminderung bei TSP (PM30)              gegenüber Urzustand              50,9 %
Emissionsminderung bei TSP (PM10)              gegenüber Urzustand              61,3 %
Emissionsminderung bei TSP (PM30)              gegenüber Ist-Zustand              81,55 %
Emissionsminderung bei TSP (PM10)              gegenüber Ist-Zustand              85,48%

  • Strichaufzählung
    Bei Zugrundelegung einer rechnerischen Durchschnittsbetrachtung, wie sie der Umweltsenat eingefordert hat, ergeben sich folgende Emissionsminderungen:
Emissionsminderung bei TSP (PM30)              gegenüber Urzustand              56,21 %
Emissionsminderung bei TSP (PM10)              gegenüber Urzustand              65,40 %
Emissionsminderung bei TSP (PM30)              gegenüber Ist-Zustand              80,94 %
Emissionsminderung bei TSP (PM10)              gegenüber Ist-Zustand              85,03 %

Die von Dr. Stefan im Rahmen der Immissionsprognose für die Trasse 1 durchgeführten Berechnungen zeigen, dass der zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betreffend Feinstaub (PM10) festgelegte Immissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert (JMW) von 40 µg/m³ an allen Beurteilungspunkten unterschritten wird. Ebenso liegt die Zusatzbelastung betreffend Feinstaub (PM10) an allen Beurteilungspunkten unter 1 % des Immissionsgrenzwerts für den Jahresmittelwert (JMW) von 40 µg/m³.

Für den Fachbereich Emissionen von Luftschadstoffen – und soweit damit zusammenhängend für die Fachbereiche Verkehrstechnik und Umweltmedizin – ist somit festzuhalten, dass nach den Berechnungen, Emissionsvergleichen und Immissionsprognosen und den darauf basierenden Gutachten der Amtsachverständigen eine Gesundheitsgefährdung und eine unzumutbare Belästigung durch Luftschadstoffe nicht zu erwarten ist. Weitere Erörterungen über Irrelevanzkriterien waren bei diesen auf fachlicher Ebene erzielten Ergebnissen nicht mehr erforderlich.

Hinsichtlich der von Berufungswerbern vorgebrachten Bedenken betreffend eine erhöhte, durch den LKW-Verkehr auf Trasse 1 verursachte Waldbrandgefahr im Althofer Wald ist auf die dazu eingeholte ergänzende Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen DI Fuchs vom 19. August 2008 zu verweisen. DI Fuchs kommt zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass beim Betrieb auf Trasse 1 weder wegen der Fahrzeugfrequenz noch wegen der beförderten Güter (keine leicht entflammbaren Gefahrengüter) oder anderer Randbedingungen (zB besondere Unfallgefahren) von Umständen auszugehen ist, welche einen Fahrzeugbrand oder eine andere Zündquelle aufgrund der verkehrlichen Randbedingungen mit überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. DI Fuchs verweist in diesem Zusammenhang auch auf per Auflage vorgeschriebene Einschränkung der höchstzulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit auf 30 km/h, was bei ausreichender Akzeptanz ein überdurchschnittliches Sicherheitsniveau (verglichen mit Freilandstraßen ohne getrennte Richtungsfahrbahnen) erwarten lässt. Der Umweltsenat sieht daher keine Veranlassung für die Vorschreibung weiterer verkehrstechnischer Auflagen im Hinblick auf eine mögliche erhöhte Feuergefahr. Daran ändert auch die – nicht auf gleicher fachlicher Ebene – von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle vorgebrachte Kritik an der Risikoanalyse des Amtssachverständigen nichts; vor allem überzeugen die von der Berufungswerberin herangezogenen Vergleiche (zB Brand im Mont-Blanc Tunnel) nicht.

Gleiches gilt im Hinblick auf das behauptete Gefahrenpotential der in der Nähe der Trasse 1 verlaufenden Sauergasleitung. Wie der vom Umweltsenat mit dieser Frage befasste Amtssachverständigen für den Fachbereich Maschinenbau, Ing. Heinz Hahn, in seiner Stellungnahme vom 26. August 2008 ausführt, sind Sauergasleitungen im Bereich von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Regelfall in einer Verlegungstiefe von mindestens einem Meter vergraben. Ing. Hahn weist nach Rücksprache mit einem Sachverständigen der Brandverhütungsstelle für Niederösterreich darauf hin, dass bei einem größeren Flächenbrand mit einer Wärmebelastung im Boden im Zentimeterbereich zu rechnen sei. Da die Sauergasleitung der OMV-AG in einer Verlegungstiefe von einem Meter angeordnet ist, kommt Ing. bei einem Flächenbrand mit keiner negativen Beeinträchtigung der Sauergasleitung zu rechnen sei und daher aus fachlicher Sicht keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Sauergasleitung erforderlich seien. Im Hinblick auf die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen erachtet der Umweltsenat die von den Berufungswerbern geäußerten Bedenken als unbegründet.

2.4.               Zum Fachbereich Lärm:

Die ergänzenden Ermittlungen zum Fachbereich Lärm begründen sich in erster Linie damit, dass es – bedingt durch die nunmehr vorgesehenen Fußgängerquerungen auf der Trasse 1 – zu Unterbrechungen des Erdwalles kommt. Das im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Teilgutachten Lärmschutz hat bezüglich der Schallimmissionen der Zufahrtsstraße für den Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaften Immissionen von 25 – 26 dB beschrieben, wobei hinsichtlich der Hinderniswirkung des geplanten Erdwalles bei der Berechnung 6 dB berücksichtigt wurden. Der Amtssachverständige für den Fachbereich Lärm errechnet aus dem vorgelegten Planunterlagen zu Fußgängerquerungen, dass der Erdwall durch diese Maßnahmen an rund 3 % der Gesamtlänge unterbrochen wird (Unterbrechung des Erdwalles je Querungsstelle circa 12 m). Der Amtssachverständige leitet daraus ab, dass sich durch diese Unterbrechungen die prognostizierten Schallimmissionen von 25 – 26 dB für den Zu- und Abfahrtsverkehr keinesfalls erhöhen.

Gemäß den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Bereich der Wohnnachbarschaft die entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 anzustrebenden Grenzwerte nicht überschritten. Von den Berufungswerbern wurden im Zuge des Berufungsverfahrens keine fachlich fundierten Argumente vorgebracht, die dieses Ergebnis in Frage gestellt hätten.

Die Beurteilung und Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, wonach sich durch die Unterbrechungen die prognostizierten Schallimmissionen von 25 – 26 dB für den Zu- und Abfahrtsverkehr keinesfalls erhöhten, erscheint dem Umweltsenat im vorliegenden Fall nachvollziehbar. Daran ändert auch der den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher entgegengehaltene Vorwurf von Dipl.Kfm. Mag. Helga Oberle nichts, der Sachverständige habe sich nicht mit den realen Verhältnissen vor Ort vertraut gemacht.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall auch trotz der für die Fußgängerquerungen erforderlichen Unterbrechungen des Erdwalls keine Gefährdung der Gesundheit und keine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.

2.5.               Zum Fachbereich Forst:

Wie den Ausführungen unter Pkt. 3.4. zu entnehmen ist, geht es bei den Berufungsvorbringen betreffend Forst in erster Linie um eine mögliche Beeinträchtigung der Wohlfahrts- und Erholungsfunktion des Althofer Waldes sowie die Auswirkungen der Staubbelastung auf den Wald. Der Umweltsenat hat eine forstfachliche Stellungnahme zu diesen Fragestellungen eingeholt.

Beim Althofer Wald handelt sich um ein zusammenhängendes Waldgebiet von etwa 350 ha, das von der Trasse 1 durchquert wird. Die für die Errichtung der Straße erforderliche Rodungsfläche beträgt 37.049,37 m² (3,7 ha). Die erstinstanzliche Behörde kam im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung zum Ergebnis, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der zur Rodung beantragten Waldflächen im Bergbau begründet ist. Die Auswirkungen des Projekts hinsichtlich der Schutz- und Wohlfahrtsfunktion seien als geringfügig anzusehen; die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion seien zwar als bedeutend einzustufen, durch die von der Konsenswerberin angebotenen Ausgleichsmaßnahmen könnten die Waldflächenverluste aber ausgeglichen und damit eine rasche Wiederherstellung der Funktionen des Waldes erzielt werden.

Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 kann eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (Rodungsbewilligung) jedenfalls dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Behörde nach Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. die Rodungsbewilligung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit ist ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, unter anderem im Bergbau begründet.

Die Berufungswerber bringen in Hinblick auf die vorgenommene Interessensabwägung vor, dass das öffentliche Interesse am Bergbau in concreto nicht ohne weiteres mit dem Interesse an der Trasse 1 gleichgesetzt werden dürfe. Diesem Vorbringen ist grundsätzlich zuzustimmen. Das in Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 genannte öffentliche Interesse am Bergbau kann nicht per se einer bestimmten Ausführung des beantragten Vorhabens gleichgesetzt werden.

Eine im Rahmen einer Rodungsbewilligung durchzuführende Interessensabwägung setzt bekanntlich voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen besteht (VwGH 27.8.2002, 2000/10/0025; VwGH 14.9.2004, 2001/10/0072, ZfV 2006/1141). Eine solche Feststellung wird im vorliegenden Fall getroffen: Das öffentliche Interesse am Bergbau, konkret an der Erweiterung des bestehenden Abbaufeldes BWS römisch eins, wurde von der erstinstanzlichen Behörde nachvollziehbar und schlüssig begründet vergleiche S. 92 f des angefochtenen Bescheides). Weitere Belege für das öffentliche Interesse am beantragen Vorhaben sind in den von der Konsenswerberin (Eingabe vom 2. September 2008) genannten raumordnungsrechtlichen Instrumentarien (Sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, NÖ LGBl. Nr. 8000/53, - „NÖ Kiesleitplan“ sowie das Regionale Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, NÖ LGBl. Nr. 8000/86) zu sehen.

Bezugnehmend auf die Vorbringen der Berufungswerber ist ergänzend festzuhalten, dass das beantragte Bergbauvorhaben nicht nur als solches im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch in seiner Ausführung mit der Bergbaustraße (Trasse 1) durch den Althofer Wald. Das öffentliche Interesse an der Trasse 1 ist in erster Linie durch die zwischen der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn und der Konsenswerberin abgeschlossenen Verkehrsgrundsätze vom 13. Dezember 2005 dokumentiert. Diese Vereinbarung, deren Grundlage das projektsgegenständliche Verkehrskonzept und somit auch die Trasse 1 bildet, hat den Schutz der Wohnbevölkerung und der Umwelt der Marktgemeinde Strasshof zum Ziel. Die Errichtung der Trasse 1 dient nicht – wie von der BI „Lebenswertes Strasshof“ vorgebracht – in erster Linie wirtschaftlichen Interessen der Konsenswerberin durch Verkürzung ihrer Fahrzeiten, sondern soll vor allem eine Entlastung des Kieslingsviertels und des Ortszentrums von Strasshof bringen.

Hinsichtlich der von den Berufungswerbern behaupteten Beeinträchtigungen des Althofer Waldes ist im Wesentlichen auf die forstfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 21. Juli 2008 zu verweisen. Darin wird zunächst klargestellt, dass es sich bei der Beurteilung der Wohlfahrtsfunktion um eine Betrachtung der Wirkung handelt, die der Wald ausübt (Reinigung und Erneuerung der Luft), und weniger um allfällige Effekte durch Luftschadstoffe auf den Wald. Eine nachhaltige Gefährdung der Waldbestände durch Staubimmissionen ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Der Amtssachverständige begründet diese Annahme damit, dass die Staubablagerungen im Regelfall durch Niederschläge innerhalb weniger Wochen wieder abgewaschen werden und somit eine Schädigung der Assimilationsorgane vermieden wird. Darüber hinaus führt die Befestigung und Staubfreimachung der Trasse 1 zu einer wesentlichen Verbesserung der Emissionssituation im Bereich des Althofer Waldes.

Die BI „Lebenswertes Strasshof“ versucht den Ausführungen des Amtssachverständigen mit der Vorlage der von DI Robert Unglaub verfassten fachlichen Stellungnahme vom 29. August 2008 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. So wird vom Privatsachverständigen unter anderem kritisiert, dass die bisher im Verfahren vorgelegten Gutachten nicht die Frage beantwortet hätten, wie sich die durch den LKW-Verkehr auf der Trasse 1 verursachten Staubemissionen auf die Wohlfahrtswirkung des Althofer Waldes auswirken.

Dieses Vorbringen übersieht, dass in einem Rodungsverfahren nach dem ForstG 1975 nur die Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die sich aus der Rodung selbst ergeben. So sind Gefahren, Nachteile und Einwirkungen (Immissionen) des auf der Rodungsfläche geplanten Vorhabens auf den umgebenen Wald nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens vergleiche VwGH 15.05.1991, 91/10/0001). Einwendungen, die sich zB auf die Abwehr von Lärm- oder Staubeinwirkungen durch eine (auf der Rodungsfläche zur errichtende) Straße, Schotterentnahmestelle, Mülldeponie oder dgl. beziehen, sind im Rodungsverfahren unzulässig vergleiche Jäger, Forstrecht, in: Norer [Hrsg.], Handbuch des Agrarrechts [2005] 383). Die diesbezüglichen Argumente der BI „Lebenswertes Strasshof“ bzw. von DI Unglaub erweisen sich somit als rechtlich verfehlt.

Zur Frage der Auswirkung des Waldflächenverlustes auf die Wohlfahrtswirkung des Waldes ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Erweiterung von bestehenden Schneisensystemen von durchschnittlich 4 m auf 10 m handelt. Daraus eine quantifizierbare Verschlechterung der Wohlfahrtswirkung abzuleiten, erscheint deshalb unwahrscheinlich, da messbare Effekte erfahrungsgemäß erst bei einer Freiflächengröße über eineinhalb Baumlängen (circa 30 m) auftreten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich infolge des Seitenlichts mittelfristig ein neuer Bestandesrand (Saum) bildet. Die von den Berufungswerbern geäußerten Befürchtungen einer quantifizierbaren Verminderung der Filterwirkung des Althofer Waldes werden vom Umweltsenat daher nicht geteilt.

Die BI „Lebenswertes Strasshof“ vertritt weiters die Auffassung, die Erholungsfunktion des Althofer Waldes müsste abweichend vom Waldentwicklungsplan (WEP) als „hoch“ eingestuft werden. Der BI ist zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass die Beurteilung der Waldfunktionen im Rahmen eines Rodungsverfahrens nicht allein auf Darstellungen im WEP beruhen kann. Eine solche Vorgehensweise liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da der forsttechnische Amtssachverständige DI Perschl im Zuge der Gutachtenserstellung eine Überprüfung dieser Angaben vorgenommen hat und dabei zum selben Ergebnis (Wertigkeitsstufe 2) gekommen ist. Diese Bewertung erscheint dem Umweltsenat nachvollziehbar und schlüssig. Gemäß der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Richtlinie über Inhalt und Ausgestaltung des Waldentwicklungsplan – Fassung 2006 (S. 49) liegt eine mittlere Wertigkeit (2) vor, wenn die Ausflugs-/Erholungsfrequenz hoch ist, jedoch keine Lenkungsmaßnahmen nötig sind. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Gegen die von der BI „Lebenswertes Strasshof“ geforderte Wertigkeit (3) spricht zudem, dass ein großer Teil des Althofer Waldes bereits als Bergbaugebiet ausgewiesen ist. Auch dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Auswirkung auf die Erholungswirkung zu berücksichtigen.

Der forstfachliche Amtssachverständige DI Perschl kommt in seinen Ausführungen zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Verminderung der Erholungsfunktion durch einen höheren Verlärmungsgrad gegeben sei. Die Beeinträchtigung wird vom Amtssachverständigen jedoch nicht als schwer bewertet, weil in der Waldfunktionsfläche südlich der Ortschaft Strasshof Waldflächen mit vergleichbarer Struktur vorliegen, die eine lokale, ungestörte Erholungsnutzung zulassen. Dem Vorbringen der Berufungswerber, die Errichtung der Trasse 1 würde eine Zerschneidung des Althofer Waldes bewirken und so zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Naherholungswertes führen, wird durch die nunmehr vorgesehenen gesicherten Fußgängerquerungen entlang der Trasse 1 Rechnung getragen. Auf diese Weise kann der Vorwurf der Barrierewirkung der Trasse 1 ausgeräumt und die Beeinträchtigung der Erholungsfunktion minimiert werden. Eine Verbesserung für die Erholungssuchenden wird darüber hinaus de facto auch durch die Befestigung und Staubfreimachung der Trasse 1 erreicht. Wobei auch an dieser Stelle nochmals auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen ist, wonach Gefahren, Nachteile und Einwirkungen (Immissionen) des auf der Rodungsfläche geplanten Vorhabens auf den umgebenen Wald nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens sind.

Der Umweltsenat geht zusammenfassend davon aus, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Nutzung der gegenständlichen Flächen zu Zwecken des Bergbaues gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald überwiegt, zumal die durch die Rodung verursachten Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen und überwirtschaftlichen Waldfunktionen durch Auflagen und Bedingungen sowie durch die nunmehr im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens eingeschränkt werden können.

2.6.               Zum Fachbereich Naturschutz:

Die erstinstanzliche Behörde ist – unter Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung im NÖ Naturschutzgesetz 2000 – zum Ergebnis gelangt, dass das beantragte Vorhaben das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft und die ökologische Funktionsfähigkeit des betroffenen Lebensraumes nicht nachhaltig beeinträchtigen würde und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könnte.

Der Umweltsenat hat – wie den Ausführungen unter Pkt. A.3.3. zu entnehmen ist – im Hinblick auf die Vorbringen der BI „Lebenswertes Strasshof“ das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren betreffend den Fachbereich Naturschutz ergänzt und entsprechende Stellungnahmen vom – bereits im erstinstanzlichen Verfahren befasst gewesenen – nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Andreas Traxler eingeholt. Die BI „Lebenswertes Strasshof“ bringt zusammengefasst vor, dass keine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu Tieren vorliege sowie die Vogelschutz-Richtlinie und die FFH-Richtlinie nicht beachtet worden sei.

Hinsichtlich des Vorwurfes der fehlenden UVE für Tiere weist Dr. Traxler zu Recht darauf hin, dass im UVP-Verfahren für die Beurteilung nicht die UVE, sondern das UV-GA maßgeblich ist. Im gegenständlichen Fall weicht auch das UV-GA in der Bewertung der Auswirkungen von der UVE ab. So wurde anhand eigener Begehungen Arten und Lebensräume im UV-GA ergänzt und die Bewertung abgeändert.

Der nichtamtliche Sachverständige Dr. Traxler betont, dass alle Vogelarten in der UVE ausreichend behandelt wurden und eine Darstellung der Auswirkungen in nachvollziehbarer Weise erfolgte. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2007 listet er nochmals zusammenfassend die Erkenntnisse aus der UVE und der Umweltverträglichkeitsprüfung auf. Zu den Vorbringen betreffend Vogelschutz-Richtlinie ist zunächst festzustellen, dass das gegenständliche Projektsgebiet weder in noch nahe einem Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, Vogelschutz-Richtlinie liegt. Nach Auffassung von Dr. Traxler ist zudem aus fachlicher Sicht ausgeschlossen, dass es beim Althofer Wald um ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes handelt. So liegt auch kein Mahnschreiben der Europäischen Kommission oder eine Schattenliste über einen etwaigen Nachnominierungsbedarf des Althofer Waldes vor (dies wurde im Berufungsverfahren auch von keinem der Berufungswerber vorgebracht). Ungeachtet dessen wurden die Auswirkungen auf die Vogelarten der Vogelschutz-Richtlinie geprüft und mit vernachlässigbar bis gering eingestuft.

Der nichtamtliche Sachverständige Dr. Traxler hat sich in seiner Stellungnahme vom 30. November 2007 auch zu den Berufungsvorbringen betreffend die nach der FFH-Richtlinie geschützten Tierarten geäußert. Er nimmt dabei zu allen in der Berufung der BI „Lebenswertes Strasshof“ genannten Tierarten Stellung. Dr. Traxler betont, dass im UV-GA eine integrative Gesamtbewertung der Störwirkung der Trasse 1 erfolgt, da durch die Bewertung von Einzelarten bzw. einzelner Tiergruppen ein verzerrtes Bild entstehen kann. Im Hinblick auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen werden eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, die systematisch greifen sollen. Damit gemeint, dass diese nicht primär auf Einzelarten hin ausgerichtet sind, sondern das betroffene Ökosystem aufwerten sollen.

Auf Grund weiterer inhaltlicher, den Fachbereich Naturschutz betreffender Vorbringen der Berufungswerber (ua. unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme von DI Robert Unglaub vom Jänner 2008) hat Dr. Traxler mit Stellungnahme vom 2. März 2008 eine weitere Beurteilung zu konkreten Tier- und Pflanzenarten abgegeben; diese Ergänzung hat jedoch zu keiner Änderung der fachlichen Beurteilung des Vorhabens geführt. Hinsichtlich der behaupteten Undurchführbarkeit der Ausgleichmaßnahmen in der Goess-Grube weist Dr. Traxler zu Recht darauf hin, dass die im Bescheid (S. 37 f) vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zur Förderung der lokalen Bestände der Wirbellosen alternativ formuliert sind vergleiche Pkt. 5.c.: „Sicherung und Management der aufgelassenen Schottergrube im Althofer Wald). Die diesbezüglichen Bedenken der Berufungswerber erweisen sich somit als unbegründet.

Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2008 stellt der nichtamtliche Sachverständige weiters fest, dass gegen die nunmehr vorgesehenen Ausweichen und Fußgängerübergange an der Trasse 1 aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände bestehen. Ebenso ändert der Umstand, dass die LKW-Fahrten in der Früh bereits um 5:00 Uhr – und nicht wie irrtümlich angenommen erst um 6:00 Uhr – beginnen, nichts an der Erheblichkeitsbewertung des Projektes. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2008 stellt Dr. Traxler weiters klar, dass die Ausgleichsmaßnahme „Erhaltung alter Eichen im Althofer Wald“ trotz der im Zuge des Kiesabbaues in der Goess-Grube stattfindenden Rodungsmaßnahmen noch möglich sind; der Althofer Wald besitzt nämlich genug Potential zur Verwirklichung dieser Ausgleichsmaßnahme.

In der von der BI „Lebenswertes Strasshof“ vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des DI Robert Unglaub (Juni 2008) wird neuerlich die fehlende systematische Grundlagenerhebung für die geschützten Tierarten Ziesel und Feldhamster kritisiert. Der vom Umweltsenat nochmals mit diesen Bedenken konfrontierte nichtamtliche Sachverständige Dr. Traxler führt dazu aus, dass eine UVE hinsichtlich der Auflistung einzelner Tierarten nie vollständig sein kann und die Beschreibung der Umwelt daher gängigerweise im Sinne von Indikatorengruppen anhand von charakteristischen Tiergruppen, Pflanzen und Lebensraumtypen erfolgt. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse der UVE im Rahmen eigener Geländerbegehungen geprüft, ergänzt und neu bewertet. Dr. Traxler weist in nachvollziehbarer Weise daraufhin, dass für die Tierarten Ziesel, Feldhamster auf Grund der Habitatausstattung eine maximal geringe Beeinflussung festgestellt wurde und daher eine Detailerhebung für Ziesel und Feldhamster für eine korrekte Beurteilung nicht erforderlich ist; eine Detailerhebung würde nämlich an der Beurteilung nichts ändern.

Gemäß den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen im NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist die Bewilligung für ein derartigen Vorhaben zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionsfähigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann (Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit). Weiters gibt das Gesetz vor, dass bei der Vorschreibung von Vorkehrungen auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen ist.

Bezüglich der Beeinträchtigung des Erholungswertes kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Fachbereich Forst verwiesen werden. Wie auch der forstfachliche Amtssachverständige kommt auch der Sachverständige für Raumordnung zum Ergebnis, dass der Erholungswert des Althofer Waldes im Bereich der Trasse 1 reduziert wird, jedoch ausreichend Ausweichmöglichkeiten auf andere Wege innerhalb des Waldgebietes bestehen. Wie bereits zum Fachbereich Forst ausgeführt, kann die Beeinträchtigung des Erholungswertes durch die Errichtung von Fußgängerquerungen sowie die Befestigung und Staubfreimachung der Trasse 1 entsprechend reduziert werden. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 eine nachhaltige Beeinträchtigung des Erholungswertes durch die Vorschreibung von Vorkehrungen (bzw. durch die nunmehr im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens) weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Dies gilt auch für rechtliche Beurteilung der Frage, ob die ökologische Funktionsfähigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird. Die ergänzenden Stellungnahmen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz, die vom Umweltsenat im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholt wurden, zeigen, dass durch die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit im betroffenen Lebensraum weitgehend ausgeschlossen werden kann. Die im Berufungsverfahren aufgezeigten Widersprüche und vorgebrachten Bedenken, die durch gutachterlichen Stellungnahmen des DI Robert Unglaub zum Teil auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragen wurden, konnten vom nichtamtlichen Sachverständigen nachvollziehbar ausgeräumt bzw. entkräftet werden. Dies betrifft insbesondere auch die geforderte Grundlagenerhebung für besonders geschützte Tierarten. Dr. Traxler weist darauf hin, dass die naturschutzfachliche Darstellung des Althofer Waldes in der UVE anhand von Geländebegehungen überprüft worden ist und für eine gutachterliche Beurteilung ausreichend erachtet wurde. Bezüglich der von den Berufungswerbern mehr erwähnten Arten Ziesel und Feldhamster geht der nichtamtliche Sachverständige davon aus, dass die beiden Arten durch den Flächenverbrauch (Verbreiterung des Waldweges) nicht betroffen sind und die Auswirkungen durch die Störung auf Grund der Befahrung vernachlässigbar bis gering ist. Zudem handelt es sich nach Ansicht von Dr. Traxler beim Althofer Wald um keinen günstigen Lebensraum für Ziesel und Feldhamster.

Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 vorliegen.

3.               Zusammenfassung:

Die umfangreichen ergänzenden Ermittlungen im gegenständlichen Berufungsverfahren haben ergeben, dass die beantragte Erweiterung des bestehenden Abbaufeldes BWS römisch eins sowie Hinzunahme der Abbaufelder EDITH römisch eins, ISABEL römisch eins und STEPHANIE römisch eins zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe samt dazugehöriger Neben- bzw. Bergbauanlagen die Genehmigungskriterien nach dem UVP-G 2000 sowie den anzuwendenden Materiengesetzen erfüllt.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – insbesondere dem in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 normierten Minimierungsgebot – war das Ziel der ergänzenden Ermittlungen des Umweltsenates, das Ausmaß der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe möglichst gering zu halten. Dies wird mit den im Spruch des Bescheides ergänzten Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens sowie den zusätzlichen Auflagen erreicht. Damit soll vor allem die Emissionssituation für die betroffenen Anrainer in Zusammenhang mit dem LKW-Verkehr verbessert werden. Ebenso hat sich der Umweltsenat mit den Berufungsvorbringen zu den Bereichen Forst und Naturschutz auseinandergesetzt und dazu ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen eingeholt. Weiters ist festzuhalten, dass durch das umfangreiche Ermittlungsverfahren des Umweltsenates allfällige (von den Berufungswerbern behauptete) Verfahrensfehler in erster Instanz saniert sind.

Schlagworte

Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Befangenheit, Sachverständige; Bescheid, namentliche Zuordnung der Berufungen zu Begründungspunkten; Civil Rights, Kernbereich, UVP- Genehmigung; Einwendungen; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Großverfahren, Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Teilpräklusion; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Bürgerinitiative, Vertretung; Parteistellung, Nachbar; Rodung, öffentliches Interesse; Schutzwürdiges Gebiet, Luft; Subjektive Rechte, Nachbarn; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Dokumentnummer

UMSET_20080911_US_9A_2007_8_170_00