Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Rechtssätze

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Entscheidungstext W214 2011104-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W214 2011104-1

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §50a Abs2
DSG 2000 Art.2 §7 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2011104-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch XXXX, vertreten durch die römisch XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.06.2014, GZ DSB- 610.000/0002- DSB/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 25.02.2013 meldete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission die Datenanwendung "Beweissicherung bei Verkehrsunfällen". Die Datenarten umfassen Bilddaten für den Zeitraum der letzten 60 Sekunden vor einem Anlassfall und der 60 Sekunden danach, Unfallzeit und -datum sowie GPS-Daten für den gespeicherten Zeitraum bezüglich des Betroffenenkreises "Fahrzeuglenker", Bilddaten für den Zeitraum der letzten 60 Sekunden vor einem Anlassfall und der 60 Sekunden danach, Unfallzeit, -datum und -ort, Marke, Type, Farbe, Kennzeichen und sonstige auffällige Merkmale des gefahrenen oder benutzten Kraftfahrzeugs/Fahrrades oder sonstigen Verkehrsmittels, die sich aus den Bilddaten ergeben bezüglich des Betroffenenkreises "Unfallbeteiligte" und Bilddaten für den Zeitraum der letzten 60 Sekunden vor einem Anlassfall und der 60 Sekunden danach sowie Unfallzeit, -datum und -ort bezüglich des Betroffenenkreises "Passanten/Zeugen". Als Übermittlungsempfänger wurden Sicherheits- und andere Verwaltungsbehörden (zur Beweismittellieferung in [Verwaltungs-] Strafrechtsangelegenheiten), die Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten), Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- und Zivilrechtsstreitigkeiten) und Versicherungen (zur Abwicklung von Versicherungsfällen) genannt.

Dazu wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls mit Schreiben vom 25.02.2013 ergänzende Erläuterungen abgegeben.

Mit einem Schreiben vom selben Tage legte der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht zur gegenständlichen Meldung dar und ersuchte die Datenschutzkommission um eine Stellungnahme dazu. Der Beschwerdeführer äußerte die Rechtsansicht, dass es sich bei der gegenständlichen Datenanwendung um keine Videoüberwachung handle, da hier keine fortlaufende, systematische Erfassung von Bilddaten stattfinde. Im Falle eines Ereignisses werde lediglich die sich laufend infolge des Bewegungszustandes des Fahrzeuges, in bzw. an dem die bilderfassenden Kameras angebracht sind, ändernde Umgebung aufgezeichnet. Objekte und Personen, die dabei zufällig erfasst würden, seien maximal für wenige Sekunden und im Falle eines möglichen kurzen Stillstandes des Fahrzeuges erkennbar. Die gemeldete Datenanwendung würde sich grundlegend von der als Videoüberwachung gemeldeten Datenanwendung, die die Datenschutzkommission mit Entscheidung vom 07.11.2012 zu GZ K600.319-005/0002-DVR/2012 als unzulässig erkannt habe, unterscheiden. Die dort gemeldete Datenanwendung sei schon konzeptionell durch eine fortlaufende und systematische Überwachung gekennzeichnet. Die hier gemeldete Datenanwendung hingegen habe ein völlig anderes Grundkonzept: weder komme es zur Aufzeichnung jeder Fahrt, noch werde die gesamte Fahrtstrecke aufgezeichnet.

2. Mit Schreiben vom 24.04.2013 erging seitens der Datenschutzkommission ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, in dem insbesondere dargelegt wurde, dass die gegenständliche Datenanwendung als Videoüberwachung zu qualifizieren sei und die rechtliche Befugnis im gegenständlichen Fall in Frage gestellt wurde. Weiters wurde um nähere Information zur Kennzeichnung der Videoüberwachung gebeten. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, die Bezeichnung/den Zweck der Datenanwendung anzugeben und auszuführen, aus welchem Grund die betroffenen Personen durch die gegenständliche Datenanwendung nicht in ihren schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt würden und auf welchen Fall des Paragraph 50 a, DSG 2000 sich der Auftraggeber berufen wolle. Die Verbesserungsfrist werde bis 16.05.2013 eingeräumt. In weiterer Folge wurde die Verbesserungsfrist auf Ersuchen des Antragstellers zunächst bis 27.06.2013, dann bis 01.08.2013 und schließlich bis 31.08.2013 erstreckt.

3. Mit (nach Ablauf der Frist ergangenem) Schriftsatz vom 02.09.2013 führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass sich die gemeldete Datenanwendung wesentlich von jener unterscheide, über die die DSK in GZ K600.319-005/0002-DVR/2012 zu entscheiden gehabt habe. Es würde zu keiner Speicherung von Daten kommen, solange kein Anlassfall eintrete. Bilddaten würden erst und nur dann gespeichert werden, wenn eine solche Speicherung durch ein nach vorab konkret und bestimmt definierten Kriterien automatisch ersetzbares Betätigen eines SOS-Buttons am Gerät ausgelöst werde. Anders als noch in der Meldung vom 25.02.2013 beschrieben erfolge die Lagerung dieser Bilddaten, die sich alle 60 Sekunden automatisch überschreiben würden, auf dem im Gerät befindlichen Speichermedium selbst. Die Lagerung der Daten erfolge derart verschlüsselt, dass ein Zugriff für niemanden, auch nicht für den Auftraggeber oder den Produzenten des Geräts selbst, verfügbar sei. Das Gerät sei nämlich technisch so ausgerüstet, dass es schon bei Fertigung im Werk automatisch und eigenständig einen Schlüssel generiere, der die gelagerten Daten vor jedem Zugriff schütze. Solange kein vordefiniertes Ereignis eintrete, das eine Speicherung von Bilddaten auslöse, sei das Speichermedium im datenschutzrechtlichen und technischen Sinn "leer". Zur Speicherung komme es erst dann, wenn in besonderen Anlassfällen ein (automationsunterstütztes) Auslösen des SOS-Buttons erfolge. Solche Anlassfälle würden im Falle einer starken Erschütterung des Fahrzeuges (Unfall oder Einbruch) auftreten. Die Erschütterung werde dabei durch einen Sensor bzw. eine Motion-Detection festgestellt.

In diesem Falle habe auch der Auftraggeber ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Sicherung jener Bilddaten, die diese Ereignisse und ihre unmittelbare Vorgeschichte als ihre Ursache festhalten würden. Die Bilddaten würden in einer Auflösung erfasst, die das Identifizieren von Personen nur dann ermögliche, wenn infolge des Ereignisses weitere Informationen durch Aufnahme oder Festhalten des Ereignisses (Unfallbericht, polizeiliche Aufnahme des Sachverhalts, etc.) hinzutreten würden. Eine Identifikation von Personen sei aber weder anhand des Gesichtes noch anderer körperlicher Merkmale möglich. Auch behördliche Kennzeichen anderer Fahrzeuges seien nicht erkennbar; auch eine allfällige Identifizierbarkeit über dieses Datum falle somit weg. Eine Identifizierbarkeit von Personen sei somit nur dann möglich, wenn sie zum Zweck des Durchsetzens von Ansprüchen oder ihrer Abwehr, sowie zum Beweis einer strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Unschuld erforderlich seien. Dem Schreiben waren eine Anzeigebestätigung und zwei Beispielsaufzeichnungen beigeschlossen.

4. Mit Schreiben vom 17.04.2014 erteilte die (seit 01.01.2014 als Nachfolgebehörde der Datenschutzkommission zuständige) Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) einen "2. Verbesserungsauftrag", indem weitere Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet wurden.

5. Mit Schreiben vom 30.04.2014 wurde vom Beschwerdeführer der Verbesserungsauftrag beantwortet. Die Bilddaten würden durch zwei Kameras erhoben, wobei eine Kamera in Fahrtrichtung gerichtet sei und die andere an der Heckscheibe montiert werde und entgegen der Fahrtrichtung gerichtet sei. Die Vordefinition der Ereignisse, bei deren Eintritt es zu einer (permanenten) Speicherung von Bilddaten komme, obliege allein dem Hersteller des Beweissicherungssystems. Dem Nutzer seien Veränderungen an dieser Vordefinition nicht möglich. Die vordefinierten Ereignisse würden eine schwere Erschütterung am stehenden Fahrzeug (etwa wenn andere Fahrzeuge am stehenden Fahrzeug anfahren; oder beim Einschlagen einer Fensterscheibe) oder ein abruptes zum Stillstand-Gelangen während der Fahrt (etwa bei einem Unfall) umfassen. Im Ergebnis sei es also für die Speicherung von Bilddaten erforderlich, dass entweder der SOS-Button betätigt werde oder ein vordefiniertes Ereignis eintrete. Vor dem Eintreten eines vordefinierten Ereignisses komme es zu keiner permanenten Speicherung von Bilddaten; diese Daten seien technisch nicht zugänglich, weil sie nur verschlüsselt vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe den Versuch unternommen, dem Datenverarbeitungsregister diesen entscheidenden Vorgang im Rahmen einer persönlichen Besprechung samt technischer Vorführung unter Beweis stellen zu können. Das Datenverarbeitungsregister habe jedoch die Abhaltung einer solchen Besprechung abgelehnt, weil es "eine technische Vorführung für nicht erforderlich" halte. Die Erforderlichkeit der Erörterung und Veranschaulichung des technischen Vorgangs bei der Speicherung der Bilddaten sei jedoch für die Frage der Registrierungsfähigkeit der gemeldeten Datenanwendung von höchster Bedeutung. Solange kein vordefiniertes Ereignis eintrete, sei auf der SD-Karte ein maximal 60-sekündiges File vorhanden, das jedoch von niemandem außer dem System selbst entschlüsselt werden könne. Es sei daher - weil für niemanden verfügbar - unbrauchbar.

Personenbezogene Daten würden nur im Anlassfall verarbeitet werden. Der Lenker des Fahrzeuges, in dem das Beweissicherungssystem installiert sei, sei jedenfalls identifizierbar. Der Lenker habe dem Betrieb der Datenanwendung regelmäßig zugestimmt. In Bezug auf Unfallbeteiligte bestehe eine Identifizierbarkeit infolge der Qualität der Auflösung der Bilddaten nur dann, wenn diese unmittelbar in das Fahrzeug des Auftraggebers und damit in seine Privatsphäre eindringen würden oder sich in der unmittelbaren Umgebung des Fahrzeuges befänden. Bei größerer Entfernung des Unfallbeteiligten sei eine Identifizierbarkeit nicht mehr gegeben. Die allein aufgrund der Bilddaten nicht identifizierten Unfallbeteiligten - wie auch andere Personen, die sich im Ereigniszeitpunkt im Aufnahmebereich der Kameras befänden, etwa Zeugen - könnten nur indirekt unter Zuhilfenahme anderer Informationen identifiziert werden.

Selbst für den Fall, dass die Verarbeitung von Bilddaten durch die gemeldete Datenanwendung als Videoüberwachung nach den Paragraphen 50 a, f. DSG 2000 zu qualifizieren sei, würde die Datenanwendung rechtskonform erfolgen. Es erfolge keine Überwachung des öffentlichen Raumes, sondern der Fahrzeughalter überwache nur sein eigenes Fahrzeug. Jedenfalls innerhalb der Grenzen des Fahrzeuges (vordere und hintere Stoßstange, linke und rechte Seitenwände bzw. Außenspiegel) befinde sich die Privatsphäre des Auftraggebers, ebenso wie ohne jeden Zweifel eine solche Privatsphäre innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, der Wände einer Wohnung oder des Zauns eines Betriebsgeländes vorliege. Außerhalb dieser Grenzen befinde sich jeweils der öffentliche Raum, innerhalb und auch in Bezug auf die unmittelbar angrenzende Umgebung (z.B. Teile der angrenzenden Zufahrtsstraße zum Einfahrtstor, Teile des angrenzenden Gehsteigs vor der Haustür) sei Unternehmen oder Hauseigentümern/Mietern die Videoüberwachung zum Schutz vor Diebstahl, Sachbeschädigung und sonstiger finanzieller Nachteile erlaubt. Das Gleiche müsse auch für einen Halter eines Kraftfahrzeuges gelten.

Durch die reduzierte Auflösung der Bilddaten werde erreicht, dass sich eine Überwachung, so eine überhaupt stattfinde, nur innerhalb der somit als Hausrecht geschützten Privatsphäre des Auftraggebers zu qualifizierenden Grenzen des Fahrzeuges abspielen könne, nicht aber außerhalb dieser Grenzen im dort befindlichen öffentlichen Raum.

Ein erhöhtes Schutzerfordernis und eine besondere Schutzbedürftigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ergebe sich auch aus dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG).

Schließlich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Meldung der gegenständlichen Datenanwendung, die den Antrag enthalte, die Datenanwendung "Beweissicherung bei Verkehrsunfällen" im Datenverarbeitungsregister zu registrieren.

In eventu werde der Antrag gestellt, die Meldung der Datenanwendung "Beweissicherung bei Verkehrsunfällen" nach Paragraph 21, Absatz eins, DSG 2000 unter Erteilung bestimmter, näher ausgeführter Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung zu registrieren.

Dem Schreiben waren sechs Anlagen angeschlossen, wobei zwei Videos per E-Mail eingebracht wurden. Entsprechende Datenträger, auf denen diese ersichtlich gewesen wären, lagen dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt allerdings nicht bei.

6. Mit einer Mitteilung vom 23.05.2014 wurde von der belangten Behörde die Registrierung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 abgelehnt.

7. Mit Schreiben vom 28.05.2014 wurde vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt, über die Ablehnung der Registrierung der Meldung vom 25.02.2013 mit Bescheid abzusprechen.

8. Mit Bescheid vom 23.06.2014 lehnte die belangte Behörde die Registrierung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.02.2013 gemäß Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die gegenständliche Datenanwendung sei als Videoüberwachung im Sinne des Paragraph 50 a, DSG 2000 anzusehen. Die Kameras würden im Betrieb systematisch die Bereiche vor und hinter dem Fahrzeug automatisch und durchgehend aufzeichnen, um im Anlassfall strafrechtlich relevantes Bildmaterial an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Versicherungen weitergeben zu können. Die Tatsache, dass bei der vorliegenden Videoüberwachungsanlage das "überwachte Objekt" kein stationäres Gebilde (wie etwa ein Haus), sondern ein definierter, aber beweglicher Überwachungsbereich sei (in dem sich immer wieder andere Objekte und Personen befinden), erhöhe zwar die datenschutzrechtliche Problematik, ändere an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Paragraphen 50 a, ff. DSG 2000 jedoch nichts. Im Ergebnis sei klar erkennbar, dass mit der gegenständlichen Datenanwendung eine systematische und fortlaufende Überwachung des Fahrzeugnahbereichs beabsichtigt sei und auch erreicht werde.

Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachungsanlage orientiere sich die grundsätzliche Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürften daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, an denen ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukomme, also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis könne sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch aus einem Mietverhältnis ergeben vergleiche zum Erfordernis eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses des Auftraggebers zu den überwachten Örtlichkeiten auch Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 (11. Erg.-Lfg.) Kommentar zu Paragraph 50 a,, S 350). Die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 50 a, DSG 2000 würden in diesem Zusammenhang von dem Erfordernis eines "privatrechtlichen Rechtsverhältnisses des Auftraggebers zum überwachten Objekt" sprechen.

In Abgrenzung dazu seien an öffentlichen Orten (im Sinne des Paragraph 27, SPG) aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachung berechtigt und richte sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des Sicherheitspolizeigesetzes vergleiche Paragraph 54, Absatz 6 und 7 SPG) bzw. der Straßenverkehrsordnung vergleiche dazu insbes. Paragraph 98 e, StVO, welcher die Überwachung aus Fahrzeugen der Exekutive regle). Da die im Fahrzeug des Beschwerdeführers montierte Kamera während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum erfassen würde, fehle es dem Antragsteller bereits an der hierfür erforderlichen "gesetzlichen Zuständigkeit" bzw. "rechtlichen Befugnis" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 vergleiche dazu auch die Entscheidung der Datenschutzkommission zu GZ DSK-K600.319-005/0001-DVR/2012).

Daran könne auch die Tatsache, dass laufend ermitteltes und gespeichertes Bildmaterial nur verhältnismäßig kurz gespeichert werde und nur unter gewissen Bedingungen für den Auftraggeber einsehbar sei, nichts ändern. Entgegen der Ansicht des Auftraggebers würden personenbezogene (Bild-)Daten nicht nur im Anlassfall verarbeitet, sondern laufend. Schließlich entfalle die Qualifikation von Daten als personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 weder dadurch, dass (meistens) nur eine vorläufige Speicherung stattfinde, noch dadurch, dass nicht alle Daten tatsächlich gesichtet würden (wie bei Videoüberwachung generell üblich).

Es sei darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall nicht mit jenen Fällen zu vergleichen sei, in denen die Datenschutzbehörde - soweit unbedingt erforderlich und technisch nicht anders machbar - die Erfassung von öffentlichem Raum (wie z.B. eines Gehsteiges vor einem Geschäftslokal) in sehr eingeschränktem Ausmaß (bis zu maximal 50 cm) akzeptiert habe. Im vorliegenden Fall gehe es um keine unvermeidlichen Randbereiche (rund um das Fahrzeug), sondern seien die Kameras intentionell und vom Fahrzeug weg auf weit darüber hinausgehende Teile des öffentlichen Raums ausgerichtet.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.07.2014 (am selben Tag eingebracht bei der belangten Behörde) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

den Bescheid der belangten Behörde abändern und die Datenanwendung "Beweissicherung bei Verkehrsunfällen" zu der dem Beschwerdeführer noch zu erteilenden DVR-Nummer in das Datenverarbeitungsregister eintragen;

in eventu

den Bescheid der belangten Behörde abändern und der belangten Behörde auftragen, die Datenanwendung "Beweissicherung bei Verkehrsunfällen" in das Datenverarbeitungsregister zur dem Beschwerdeführer noch zu erteilenden DVR-Nummer einzutragen.

In eventu

den Bescheid der belangten Behörde abändern und die Meldung der Datenanwendung "Beweissicherung bei Verkehrsunfällen" unter Erteilung der folgenden Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister eintragen bzw. dies der belangten Behörde auftragen:

Bilddaten dürfen nur gespeichert werden, wenn eines der folgenden, vordefinierten Ereignisse eingetreten ist:

Schwere Erschütterung des Fahrzeuges

Abruptes zum Stillstandkommen des Fahrzeuges

Bilddaten dürfen nur für einen Zeitraum von nicht mehr als 60 Sekunden vor Eintritt des Ereignisses gespeichert werden;

Solange kein vordefiniertes Ereignis eingetreten ist, dürfen keine Bilddaten verfügbar sein;

Die Auflösung der Bilddaten muss so konfiguriert sein, dass die Identität von Personen nicht erkennbar ist und die Nummerntafeln von Fahrzeugen nicht lesbar sind, solange diese nicht in das mit der Datenanwendung ausgestattete Fahrzeug bzw. in dessen unmittelbare Umgebung eindringen;

An Fahrzeugen, die mit der Datenanwendung ausgestattet sind, müssen an der Außenseite geeignete Kennzeichen, die die Vornahme der Datenanwendung anzeigen, angebracht werden;

Bilddaten dürfen nur zu den folgenden Zwecken verwendet werden:

Vorlage bei Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder Versicherungsunternehmen zur Durchsetzung oder Verteidigung von geltend gemachten Rechtsansprüchen oder (verwaltungs-)strafrechtlichen Anschuldigungen.

Den Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde mit dem Antrag zurückverweisen, den Sachverhalt zu ergänzen;

jedenfalls aber

gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Diese Anträge wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der angefochtene Bescheid leide an zahlreichen Mängeln. Er lasse ein eingehendes Befassen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und ausführliche Auseinandersetzungen mit seinen Rechtsausführungen durch die belangte Behörde vermissen. Diese ignoriere in ihrem Bescheid schlichtweg große Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers. Zudem gehe die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht von ihren eigenen Feststellungen aus. Schließlich verabsäume sie es auch, über den unter Punkt 5. gestellten Eventualantrag auf Registrierung der Datenanwendung unter konkreten Auflagen abzusprechen; sie lasse dieses vielmehr völlig unerwähnt. Der Bescheid sei daher schon aus formellen Gründen aufzuheben.

Auch in inhaltlicher Hinsicht sei der Bescheid in mehrfacher Hinsicht unrichtig. So beurteile die belangte Behörde die gemeldete Datenanwendung unzutreffend als Videoüberwachung im Sinne der Paragraphen 50 a, ff. DSG 2000. Selbst wenn aber die Datenanwendung als Videoüberwachung zu qualifizieren wäre, sei die Ablehnung der Registrierung der Datenanwendung als Videoüberwachung zu Unrecht erfolgt; dem Beschwerdeführer würde es entgegen der Ansicht der belangten Behörde nämlich nicht an einer rechtlichen Befugnis zum Betrieb einer Videoüberwachungsüberwachung seines Fahrzeuges mangeln. Erfasst werde lediglich jener Bereich, der der Privatsphäre "Fahrzeug", zu dem der Beschwerdeführer als Eigentümer oder Halter des mit dem Kamerasystem ausgestatteten Fahrzeugs in einem privatrechtlichen Verhältnis stehe, zuzuordnen sei. Ein rechtliches Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem überwachten Objekt, wie es die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid für das Vorliegen einer rechtlichen Befugnis fordere, würde somit vorliegen.

Der Beschwerdeführer habe gar nicht vorgebracht, die Absicht zu haben, öffentlichen Raum zu überwachen. Überwachen wolle er ausschließlich sein Fahrzeug, über das er zivilrechtlich verfügungsbefugt sei. Die Überwachung öffentlichen Raums erfolge - unbeabsichtigt - soweit es für den Zweck der Datenanwendung unbedingt erforderlich sei, werde aber durch eine eigens dafür vorgesehene technische Beschränkung in Form der Auflösung der Bilddaten weitestgehend vermieden. Die belangte Behörde stelle in diesem Zusammenhang geradezu willkürlich einen nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder allfälligen Beweisergebnissen entsprechenden Sachverhalt fest, den sie ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde lege.

Völlig unberücksichtigt bleibe auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur temporären, verschlüsselten und für niemanden zugänglichen Lagerung der Bilddaten, die nach Ablauf einer 60-Sekunden-Schleife überschrieben bzw. gelöscht würden. Ob die verschlüsselte Lagerung von Bilddaten - wie sie vom Beschwerdeführer beabsichtigt sei - als Verarbeitung von Daten und als "laufende" Aufzeichnung zu qualifizieren sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilungen einer Prüfung unterziehen müssen. Diese Prüfung fehle jedoch zur Gänze.

Die belangte Behörde verkenne auch, dass die Speicherung von Bilddaten im Falle des Eintritts von vordefinierten Ereignissen nur das manuelle Betätigen eines SOS-Buttons ersetze. Durch Betätigen dieses Buttons werde im Falle des Eintritts von Ereignissen, an deren dokumentarischer Verarbeitung der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse habe, das Geheimhaltungsinteressen allfälliger Betroffener überwiege, die Speicherung ausgelöst. Nur wenn dies nicht manuell möglich sei, sichere das automatische Speichern den Zweck der Datenanwendung, nämlich die Sicherung von Beweisen in den vordefinierten Fällen. Auch auf dieses Vorbringen gehe die Behörde ohne jede Begründung nicht ein.

Es finde gerade keine systematische und fortlaufende Aufzeichnung statt, bei der die Daten für eine fortlaufende Auswertung verfügbar wären. Aufgezeichnet werde nämlich ausschließlich im Anlassfall.

Die gemeldete Datenanwendung hebe sich deutlich und entscheidend von jener ab, die der Entscheidung der belangten Behörde bzw. ihrer Vorgängerin zu GZ DSK-K600.319-005/0001-DVR/2012 zu Grunde gelegen sei, weil die dort gemeldete Datenanwendung die Speicherung und Auslesbarkeit nicht auf vordefinierte Ereignisse einschränke. Die Datenverarbeitung sei daher nicht als Videoüberwachung zu qualifizieren und sei vom Beschwerdeführer auch bewusst nicht als solche gemeldet worden.

Entgegen der Feststellung der belangten Behörde verfolge die vom Beschwerdeführer gemeldete Datenanwendung zudem auch nicht den Zweck, den Fahrzeugnahbereich zu überwachen; mit dem beabsichtigten System sei dies auch gar nicht möglich. Zweck der Datenanwendung sei die Sicherung von Beweisen nach einem Unfall bzw. Einbruch. Bilddaten könnten selbst Unfallbeteiligten ausschließlich durch Zusatzerhebungen nach einem Unfall zugeordnet werden. Erst zu diesem Zeitpunkt, ab dem mittels Zusatzerhebungen die Identität eines Unfallbeteiligten festgestellt worden sei, handle es sich sodann bei den zeitlich korrespondierenden Bilddaten um personenbezogene Daten des jeweiligen Unfallbeteiligten.

Bestätigt werde diese Einschränkung der Auflösung auch durch ein Urteil des BG römisch XXXX, auf das der Beschwerdeführer schon in seinem Verbesserungsschreiben vom 30.04.2014 hingewiesen habe.

Es sei von der Datenschutzkommission auch bereits eine Datenanwendung registriert worden, welche ebenfalls Bildaufnahmen aus einem fahrenden Auto durchgeführt habe. Zu den Zwecken "Erstellung und Verbesserung von Kartenmaterial" sowie Einbindung in die Funktion "Street View" sei dem Auftraggeber gestartet worden, personenbezogene Bildaufnahmen des öffentlichen Straßenraumes in ganz Österreich durchzuführen. Auch diese Datenanwendung sei nicht als Videoüberwachung behandelt worden. Die vom Beschwerdeführer gemeldete, anlassfallbezogene Verarbeitung sei ebenfalls keine Videoüberwachung.

Die belangte Behörde hätte die gemeldete Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister registrieren müssen. In weiterer Folge listete der Beschwerdeführer diverse Voraussetzungen für eine rechtskonforme Datenanwendung auf, die durch die gegenständliche Datenanwendung erfüllt würden.

Auch wenn der Beschwerdeführer beabsichtige, eine Kamera in Fahrtrichtung und eine entgegen der Fahrtrichtung zu montieren, würde kein öffentlicher Raum, sondern lediglich sein Fahrzeug und seine Person überwacht werden. Schließlich sollten mit dem vom Beschwerdeführer installierten System ausschließlich Ereignisse (Anlassfälle) festgestellt werden, die sein Fahrzeug bzw. seine Person betreffen. Die Kameras müssten den unmittelbaren Bereich um das Fahrzeug des Beschwerdeführers erfassen, um den beabsichtigten Zweck der Beweissicherung erfüllen zu können

Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf ein Positionspapier der belgischen Datenschutzbehörde zu Kamerasystemen in Fahrzeugen, dem klar die Zulässigkeit solcher Systeme in Belgien unter bestimmten Voraussetzungen zu entnehmen sei. Vor dem Hintergrund der bestehenden Harmonisierung des Datenschutzrechts durch die Richtlinie 46/95/EG (gemeint ist wohl 95/46/EG, Anmerkung sei unverständlich, weshalb die gemeldete Datenanwendung in Österreich unzulässig sein sollte.

10. Mit Schreiben vom 21.08.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In dieser Stellungnahme führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass für die Frage des Vorliegens einer Videoüberwachung die Länge der Speicherdauer an sich keine Rolle spiele bzw. eine gewisse Mindestspeicherdauer kein erforderliches Tatbestandsmerkmal sei. Dass im gegenständlichen Fall hingegen laufend aufgezeichnet und gespeichert werde, ergebe sich zwingend aus dem Vorbringen. Andernfalls stünde bei Eintreten eines Ereignisses kein Bildmaterial aus der Zeit vor dessen Eintreten zur Verfügung.

Eine Videoüberwachung, die für einen Teil der Aufzeichnungen, nämlich das nicht benötigte Bildmaterial, eine automatische und zeitnahe Löschung vorsehe, möge vergleichsweise intelligenter und auch datenschutzfreundlicher sein als ein System, das sämtliches Bildmaterial für mehrere Stunden/Tage speichere. An dem Vorliegen einer Videoüberwachung ändere sich dadurch jedoch nichts.

Tatsächlich sei es bei Videoüberwachungsanlagen generell üblich und auch rechtlich erforderlich, dass stets nur relevantes Bildmaterial im Anlassfall ausgewertet und betrachtet werde. Dementsprechend sei keinesfalls von einer Videoüberwachung nur dann auszugehen, wenn sämtliches Bildmaterial auch von einem "Betrachter" ausgewertet werde oder werden könne.

Zu dem in der Beschwerde gezogenen Vergleich mit der Datenanwendung "Street View" werde darauf hingewiesen, dass diese nicht auf die Ermittlung strafrechtlich relevanter Daten gerichtet sei und auch kein Überwachungszweck verfolgt werde.

Die belangte Behörde stellte die Anträge, 1. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.

11. Mit Schreiben vom 17.09.2014 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

12. Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2014 eine Stellungnahme ab, in der er seine Anträge aufrecht erhielt und im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Argumente wiederholte. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

13. Am 21.01.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Beschwerdeführervertreter betonte, dass es dem Beschwerdeführer ein Anliegen sei, eine datenschutzkonforme Lösung in punkto Dash-Kameras zu finden. Es solle sich um eine "Privacy by Design"-Lösung handeln, die sich von bisherigen Dashcam-Techniken unterscheide. Es gebe zwei wesentliche Unterscheidungsmerkmale: zum einen handle es sich um keine systematische, fortlaufende Verarbeitung, zum anderen vermeide die Verarbeitung die Identifikation von Personen. Es bestehe ein hohes Interesse an der Beweissicherung bei Verkehrsunfällen.

Der Beschwerdeführer präsentierte ein Video. Dazu wurde ein USB-Stick, auf dem sich das Video befindet, und eine Mappe mit Folien vorgelegt (beides wurde zum Akt genommen). Auf diesem Video war zunächst ein Unfall zu sehen, den der Beschwerdeführer selbst hatte, sowie Personen, die in sein Auto eingebrochen hätten. Weiters wurde eine Notbremsung des Beschwerdeführers gezeigt, durch die er einen Unfall vermeiden konnte, und ein weiteres Video, in dem ein Vorfall dokumentiert wurde, bei dem sein parkendes Auto beschädigt wurde, sowie ein Video, in dem der Außenspiegel seines Autos abgerissen wurde. Eine weitere Aufnahme zeigte das - nach Angaben des Beschwerdeführers von dessen Gattin gelenkte - Auto des Beschwerdeführers, in das ein Hund läuft und einen Schaden am Auto verursacht. Inhalt weiterer Aufnahmen waren: An einer Kreuzung wurde der Beschwerdeführer Zeuge eines Unfalls mit Fahrerflucht. Durch Betätigung des SOS-Buttons habe er diesen Vorfall aufgenommen. In weiterer Folge wurde ein Auffahrunfall gezeigt, an dem nicht der Beschwerdeführer selbst beteiligt war. Weiters wurde ein Gerichtsurteil vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass das Video als Beweismittel herangezogen wurde. Weiters wurde ein Unfall gezeigt, der in Wien-XXXX stattgefunden habe, bei dem ein Auto durch Spurwechsel zu Schaden gekommen sei. Auch dazu wurde ein Urteil vorgelegt (beide vorgelegten Urteile wurden zum Akt genommen).

Es handle sich um keine Videoüberwachung. Es finde keine Datenspeicherung der Bilder im öffentlichen Raum statt. Dies sei aber schon der Fall, wenn ein Ereignis eintrete.

Der Beschwerdeführer präsentierte in weiterer Folge Konkurrenzprodukte, welche keine vergleichbaren datenschutzfreundlichen Funktionen eingebaut hätten. Diese seien frei im Handel erhältlich, etwa ein Smartphone, welches auf Befehl (etwa durch Spracherkennung) systematisch und fortlaufend Videoaufnahmen machen könne. Mit diesem Programm würden die aufgenommenen Videodaten automatisch in der "Cloud" gespeichert. Der Beschwerdeführer zeigte die Funktion einer normalen Dashcam, mit der die Fahrzeugkennzeichen genauer sichtbar seien. Hingegen zeichne seine so genannte "Crash-Cam" nicht permanent, sondern erst ab einem Ereignis auf.

Der Beschwerdeführer betätigte in einer Live-Demonstration nach einer 30-Sekunden-Aufnahme den SOS-Button. Ab diesem Zeitpunkt starte die Aufnahme, gespeichert würden die vorherigen bis zu 60 Sekunden und die folgenden 30 Sekunden. Zeitgleich wurde auch eine Konkurrenzkamera aktiviert, um zu zeigen, dass das Videomaterial permanent gespeichert werde. Es komme zu keiner anlasslosen Datenverarbeitung. Vor dem Eintritt des Ereignisses würden maximal indirekt personenbezogene Daten vorliegen. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (G 147/06) zur "Section Control" und einen Artikel von Clemens Thiele (Jahrbuch Datenschutzrecht 2014, siehe weiter unten) verwiesen.

Auf die Frage, ob sich der technische Ablauf gegenüber der ursprünglichen an die belangte Behörde gerichteten Meldung geändert habe, zeigte der Beschwerdeführer das Gerät in seinen Bestandteilen:

die Kamera lösche ständig die zuletzt aufgenommenen 60 Sekunden. Damit dies auch passiere, wenn das Gerät vom Stromnetz genommen werde, sei eine Batterie eingebaut. Es gebe einen so genannten "G-Sensor", der dazu führe, dass bei einem Crash Daten aufgezeichnet würden. Auf der SD-Karte selbst sei nichts gespeichert, die Daten würden lediglich auf einem eingebauten Chip zwischengespeichert. Es handle sich um einen Countdown, der immer wieder bei 0 beginne; wenn der Crash bei Sekunde 2 stattfinde, dann habe man nur zwei Sekunden lang Daten aus der dem Unfall unmittelbar vorangegangenen Periode gespeichert.

Auf die Frage, was es heißen solle, dass das Speichermedium leer sei, wenn doch offenbar - wenn auch stark verschlüsselte - Daten gespeichert würden, die im Minutenabstand überschrieben würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass es ab einem gewissen Ereignis zur Speicherung auf der SD-Karte komme. Der Beschwerdeführer definiere selbst, wann der SOS-Button gedrückt werde. Ein Unfall wäre ein solcher Anlass. Nur wenn ein berechtigtes Interesse gegeben sei, dürfe der SOS-Button gedrückt werden.

Die Kennzeichen seien nur auslesbar und die Menschen seien nur erkennbar, wenn das Fahrzeug stehe, bestenfalls in der Entfernung von 1,5 m, im Anlassfall. Das Gerät habe keine Funktion, Aufnahmen schärfer zu stellen.

Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer die Kennzeichen und die Gesichter nicht durch "Verpixeln" unkenntlich mache, zumal im Falle eines Unfalles das Kennzeichen ohnehin auf andere Weise festgestellt werden könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass der technische Aufwand hierfür zu groß wäre.

Auf Vorhalt, dass sehr wohl Daten laufend aufgezeichnet würden und der Anmerkung, dass alles, was gefilmt werde, alle 60 Sekunden überschrieben würde und dann, wenn man auf den SOS-Button drücke oder das Auto touchiert werde, die Daten sichtbar würden, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Das Gerät zeichne die Daten auf einen nicht zugänglichen Speicher auf, bei einem bestimmten Ereignis würden die Sekunden vom Beginn des Countdown bis zum Ereignis plus 30 Sekunden gespeichert; wenn nichts passiere, sei die Karte am Ende der Fahrt leer. Die Daten würden durch Abstellen des Motors verschwinden (das hänge mit der Batterie zusammen). Man könne aber auch das abgestellte Auto überwachen, wenn man das Gerät an den Dauerstrom des Autos hänge. Dann wäre das Gerät die ganze Zeit aktiv.

Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zu der Behauptung komme, dass er primär sein eigenes Auto überwache, wenn die Kameras in Fahrtrichtung und entgegen der Fahrtrichtung montiert, und offenbar nicht auf das Auto, sondern auf die Straße gerichtet seien, antwortete der Beschwerdeführervertreter, dass das Fahrverhalten überwacht werde. Die Kameras würden kein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person überwachen, sondern nur zur Überwachung des Autos dienen. Das Auto sei nicht in dem Bereich, der auf den Bilddaten gezeigt werde, aber man könne die Route erkennen, die dieses Fahrzeug zurückgelegt habe. Das Auto selbst würde nicht überwacht und sei nicht auf den Bilddaten vorhanden, der Zweck sei der Eigentumsschutz. Selbst wenn eine Videoüberwachung vorliege, könne man sich auf Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 stützen. Ziffer eins, aufgrund des hohen Risikos des Eintritts eines Unfalls im Straßenverkehr, Ziffer 2, bezüglich des EKHG.

Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer es gewährleiste, dass hier beim Drücken des SOS-Buttons nicht Missbrauch betrieben werde und auch im Fehlen eines Notfalls Daten (lesbar) gespeichert würden, und auf die Feststellung, dass es nicht klar sei, was ein berechtigtes Ereignis sei, wurde vom Beschwerdeführervertreter eingeräumt, dass als Auflage akzeptiert werden könne, dass man den SOS-Button entferne.

Ausgeführt wurde seitens des Beschwerdeführers weiters, dass der Einstellungswinkel frei einstellbar sei. Man stelle die Kamera so ein, dass man die besten Bilder habe.

Die Vertreter der belangten Behörde legten Bildausschnitte von Videos vor, die vom Beschwerdeführer im Verfahren beigebracht worden seien. Personenbezogene Daten seien sehr wohl erkennbar. Die Behördenvertreter legten dem Bundesverwaltungsgericht einen USB-Stick vor, auf dem sich die zwei Videos befinden, die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren der belangten Behörde übermittelt wurden, sich aber nicht beim vorgelegten Verwaltungsakt befanden. Der Beschwerdeführervertreter antwortete hierzu, dass, wie bereits ausgeführt, nur im Anlassfall gespeichert werde.

Die Vertreter der belangten Behörde führten aus, dass man das Verhalten von Personen im öffentlichen Raum nachvollziehen und sie identifizieren könne. Bei einer Videoüberwachung würde Bildmaterial in regelmäßigen Abständen überschrieben. Wenn etwas passiere, werde dieses Material ausgewertet und der Polizei übergeben. So habe man das auch im Fall des Beschwerdeführers gesehen. Die Technik des Beschwerdeführers sei eine besondere Datensicherheitsmaßnahme. Im Anlassfall würden die Daten auf der SD-Karte gespeichert, aber es sei egal, wo auf dem Gerät die Daten gespeichert würden. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich um eine Videoüberwachung. Es werde öffentlicher Raum gefilmt, es würden Personen in ihrem Verhalten gezeigt. Die Vertreter der belangten Behörde würden anerkennen, dass der Beschwerdeführer einen Nutzen davon habe, allenfalls müsse aber die Rechtsordnung geändert werden. Die belangte Behörde habe entsprechend dem DSG 2000 entschieden.

Auf die Bemerkung eines Vertreters der belangten Behörde, dass nicht klar sei, welches Objekt wirklich überwacht werde, erwiderte der Beschwerdeführervertreter, dass das eigene Fahrzeug und kein Dritter überwacht werde.

Von der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die im Bescheid erwähnte 50 cm Toleranzgrenze ihrer Judikatur entspreche. Abschließend verwies die belangte Behörde auf die deutsche Rechtsprechung, wonach derartige Videoüberwachungen verboten seien (z.B. Verwaltungsgericht Ansbach). Dazu wurde vom Beschwerdeführervertreter eingewendet, dass es sich hier nicht um gleichartige Datenanwendungen gehandelt habe.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die vom Beschwerdeführer geplante Datenanwendung "Beweissicherung bei Verkehrsunfällen" ist folgendermaßen konzipiert: Ohne Anlassfall werden laufend personenbezogene Daten in verschlüsselter Form verarbeitet und nach dem Ablauf von 60 Sekunden überschrieben. Die Daten werden in einem eingebauten Chip zwischengespeichert.

Im Anlassfall (bei starker Erschütterung des Autos oder bei Drücken des SOS-Buttons) werden die Bilddaten, die innerhalb des "Countdowns" von 60 Sekunden verarbeitet (gespeichert) wurden, leserlich auf der SD-Karte verarbeitet (gespeichert). Die (im Anlassfall gespeicherten und direkt lesbaren) Datenarten umfassen Bilddaten für den Zeitraum der maximal letzten 60 Sekunden vor einem Anlassfall und der 30 Sekunden danach, Unfallzeit und -datum sowie GPS-Daten für den gespeicherten Zeitraum bezüglich des Betroffenenkreises "Fahrzeuglenker", Bilddaten für den Zeitraum der maximal letzten 60 Sekunden vor einem Anlassfall und der 30 Sekunden danach, Unfallzeit, -datum und -ort, Marke, Type, Farbe, Kennzeichen und sonstige auffällige Merkmale des gefahrenen oder benutzten Kraftfahrzeugs/Fahrrades oder sonstigen Verkehrsmittels, die sich aus den Bilddaten ergeben bezüglich des Betroffenenkreises "Unfallbeteiligte" und Bilddaten für den Zeitraum der maximal letzten 60 Sekunden vor einem Anlassfall und der 30 Sekunden danach sowie Unfallzeit, -datum und -ort bezüglich des Betroffenenkreises "Passanten/Zeugen". Als Übermittlungsempfänger wurden Sicherheits- und andere Verwaltungsbehörden (zur Beweismittellieferung in [Verwaltungs-] Strafrechtsangelegenheiten), die Staatsanwaltschaft (zu Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten), Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- und Zivilrechtsstreitigkeiten) und Versicherungen (zur Abwicklung von Versicherungsfällen) in der Meldung genannt.

Eine Kamera ist in Fahrrichtung, die andere Kamera an der Heckscheibe entgegen der Fahrtrichtung ausgerichtet; die Kameras zeichnen somit Ereignisse, die im öffentlichen Raum stattfinden, im Falle einer Erschütterung bzw. bei Betätigen des SOS Buttons zu Beweiszwecken auf. Der Kamerawinkel ist beliebig veränderbar. Das Betätigen des SOS-Buttons ist jederzeit möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Stellungnahmen im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung sowie den dort vorgelegten Beweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid insbesondere auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: Paragraphen 17, ff., Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000). Darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall die Paragraphen 4, sowie 50a DSG 2000 heranzuziehen.

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Zur Zuständigkeit der belangten Behörde wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, denen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist. Die Zuständigkeit der belangten Behörde wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.

Weiters ist dem Vorwurf, wonach die belangte Behörde es versäumt habe, über den gestellten Eventualantrag auf Registrierung der Datenanwendung unter konkreten Auflagen abzusprechen, entgegenzuhalten, dass bereits bei der Meldung an die Datenschutzkommission ausgeführt wurde, dass die Datenanwendung im beschriebenen Sinne (maximal 60 plus [damals noch] weitere 60 Sekunden währende Speicherung, Überschreiben der Daten, Verwendung zur Beweissicherung etc.) funktioniere. Insofern sind der Antrag, die Meldung zu registrieren und der Eventualantrag, die Meldung unter den beschriebenen Auflagen zu registrieren, de facto fast ident, was in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Folglich ist der Vorwurf, wonach die belangte Behörde über den Antrag abgesprochen, aber den Eventualantrag außer Acht gelassen habe, nicht nachvollziehbar.

In der Sache selbst ist Folgendes festzustellen:

Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 definiert:

"4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;"

Daraus ist ersichtlich, dass es sich im gegenständlichen Fall eindeutig um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. Wenngleich diese Daten in einer Phase der Verarbeitung für den Auftraggeber verschlüsselt und nicht rückführbar sein mögen, ist der Zweck der Datenanwendung eindeutig auf die Identifizierung von Personen/Fahrzeughaltern im Anlassfall, also auf die Verarbeitung (direkt) personenbezogener Daten gerichtet, damit entsprechendes Bildmaterial an Sicherheitsbehörden, an die Staatsanwaltschaft, an Gerichte und an Versicherungen weiter gegeben werden kann. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch die Datenanwendung an die Datenschutzkommission gemeldet. Es ist also keinesfalls so, dass die Datenanwendung insgesamt auf eine Verarbeitung nur indirekt personenbezogener Daten abstellt.

Wenn der Beschwerdeführervertreter als Beleg dafür, dass es sich um indirekt personenbezogene Daten handle, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 147/06 (Section Control) bezieht, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies dem zitierten Judikat gerade nicht zu entnehmen ist, sondern vom Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt wird:

"Nach Auffassung des Gerichtshofes kann es dahingestellt bleiben, ob ein Teil der mittels des automatischen Geschwindigkeitsmesssystems ermittelten Daten indirekt personenenbezogene Daten sind, weil es jedenfalls auch personenbezogene Daten gibt, die ermittelt werden."

Dasselbe gilt im Fall der gegenständlichen Datenanwendung.

Weiters handelt es sich um Datenanwendungen, bei denen zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass bezüglich der aufgenommenen Personen (z B. Passanten, Kfz-Fahrer) auch sensible Daten verarbeitet werden (so kritisiert Thiele etwa die Auffassung der Datenschutzkommission, dass im Falle der Verarbeitung von Bilddaten grundsätzlich keine sensiblen Daten vorliegen, als "dogmatisch fragwürdig", siehe dazu Clemens Thiele, Videoüberwachungen aus Fahrzeugen, Datenschutzrechtliches zu Dashcams, in: Jahnel [Hg.], Jahrbuch Datenschutzrecht 2014, 242.)

In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, dass Bilddaten (aus einer Videoüberwachung) grundsätzlich nicht bloß als indirekt personenbezogene Daten zu werten sind, da die Identifikation der abgebildeten Personen dem (privaten) Auftraggeber einer Videoüberwachung durchaus mit "rechtlich zulässigen Mitteln" möglich sein kann (siehe dazu Näheres in Waltraut Kotschy, Datenschutzrechtliche Rechtsfragen der Videoüberwachung, in:

Rechtsschutz gestern - heute - morgen, Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, 260 f., wobei der Artikel noch von der Rechtslage vor der DSG-Novelle 2010 ausgeht; die Qualifikation von Bilddaten als personenbezogene Daten wurde durch die Novelle aber nicht berührt, Anmerkung Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich erst zu dem Zeitpunkt, ab dem mittels Zusatzerhebungen die Identität eines Unfallbeteiligten festgestellt worden sei, bei den zeitlich korrespondierenden Bilddaten um personenbezogene Daten des jeweiligen Unfallbeteiligten handle, sind daher nicht zutreffend.

Zur Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Videoüberwachung im Sinne des Paragraph 50 a, DSG 2000 vorliegt, ist Folgendes auszuführen:

Paragraph 50 a, DSG 2000 lautet:

"§ 50a. (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Für Videoüberwachung gelten die Paragraphen 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 7, Absatz 3,). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Absatz 5, nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Absatz eins, Persönlichkeitsrechte nach Paragraph 16, ABGB bleiben unberührt.

(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn

1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder

2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder

3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und

1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder

2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder

3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.

(5)....

(6)...

(7)..."

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass personenbezogene Daten nur im Anlassfall gespeichert werden, wurde sowohl aufgrund der Aktenlage als auch aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung klar ersichtlich, dass es sich um eine systematische, fortlaufende Feststellung von Ereignissen durch technische Bildaufnahmegeräte, und zwar durch kontinuierliches Filmen handelt, wobei grundsätzlich der öffentliche Raum überwacht wird. Die Bilddaten werden systematisch und fortlaufend gespeichert, wobei sie in 60 Sekunden-Abständen überschrieben werden und zunächst für den Auftraggeber nicht auslesbar sind.

Wie von der belangten Behörde bereits in ihrer Stellungnahme bei Vorlage der Beschwerde zutreffender Weise ausgeführt wurde, spielt für die Frage des Vorliegens einer Videoüberwachung die Länge der Speicherdauer keine Rolle bzw. ist eine gewisse Mindestspeicherdauer kein erforderliches Tatbestandsmerkmal. Wenn hier nicht aufgezeichnet würde, stünde bei Eintreten eines Ereignisses kein Bildmaterial aus der Zeit vor dessen Eintreten zur Verfügung.

Überdies ist auch der Hinweis der belangten Behörde zutreffend, dass es bei Videoüberwachungsanlagen generell üblich und auch rechtlich erforderlich ist, dass stets nur relevantes Bildmaterial im Anlassfall ausgewertet und betrachtet wird. Dementsprechend ist keinesfalls von einer Videoüberwachung nur dann auszugehen, wenn sämtliches Bildmaterial auch von einem "Betrachter" ausgewertet wird oder werden kann. Dies zeigt sich etwa auch in diversen Auflagenbescheiden der belangten Behörde bzw. ihrer Vorgängerbehörde, in denen die Auflage erteilt wurde, dass die Daten zu verschlüsseln sind und nur im Anlassfall auszuwerten sind (siehe K600.041-044/0003-DVR/2007, K507.515-023/0002-DVR/2007 uva.)

Aus Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG 2000 ist ersichtlich, dass auch im Falle einer Videoüberwachung jedenfalls die Paragraphen 6 und 7 DSG 2000 heranzuziehen sind.

Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 lautet:

"§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen."

Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachungsanlage orientiert sich die grundsätzliche Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürfen daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, an denen Ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukommt, also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis kann sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch aus einem Mietverhältnis ergeben vergleiche zum Erfordernis eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses des Auftraggebers zu den überwachten Örtlichkeiten auch Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 (11. Erg.-Lfg.) Kommentar zu Paragraph 50 a,, 350). Die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 50 a, DSG 2000 sprechen in diesem Zusammenhang von dem Erfordernis eines "privatrechtlichen Rechtsverhältnisses des Auftraggebers zum überwachten Objekt".

In Abgrenzung dazu sind an öffentlichen Orten (im Sinne des Paragraph 27, SPG) aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt und richtet sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des Sicherheitspolizeigesetzes vergleiche Paragraph 54, Absatz 6 und 7 SPG) bzw. der Straßenverkehrsordnung (vergleiche dazu insbesondere Paragraph 98 e, StVO, welcher die Überwachung aus Fahrzeugen der Exekutive regelt). Da die im Fahrzeug des Beschwerdeführers montierten Kameras während der Fahrt laufend sowie in beabsichtigter und umfassender Weise den öffentlichen Raum erfassen, fehlt es dem Beschwerdeführer bereits an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Zuständigkeit bzw. an der rechtlichen Befugnis im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 .

Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte "Überwachung des eigenen Autos" ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da "überwachtes Objekt" gar nicht das eigene Auto sein kann, zumal die Kameras laut den Ausführungen zur Meldung an die Datenschutzkommission in Fahrtrichtung und entgegen der Fahrtrichtung, also in den öffentlichen Raum gerichtet sind vergleiche dazu auch die Entscheidung der Datenschutzkommission zu GZ DSK-K600.319-005/0001-DVR/2012). Dies kam auch in der mündlichen Verhandlung hervor, wo vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter ausgeführt wurde, dass das Auto selbst nicht überwacht werde und nicht auf den Bilddaten vorhanden sei. Daher ist es auch verfehlt, das Filmen jenes Teiles des öffentlichen Raumes, der auslesbare Bilder liefert, als "Toleranzzone" zu konstruieren (wie dies etwa bei der Überwachung eines Teils des Gehsteigs vor einem Geschäftslokal in einem Ausmaß von bis zu 50 cm von der belangten Behörde akzeptiert wurde); im gegenständlichen Fall geht es um keine unvermeidlichen Randbereiche (rund um das Fahrzeug), sondern es sind die Kameras vom Fahrzeug weg auf wesentlich darüber hinausgehende Teile des öffentlichen Raums gerichtet.

Der in der Beschwerde gezogene Vergleich mit der Datenanwendung "Street View" geht schon deshalb ins Leere, weil diese nicht auf die Ermittlung strafrechtlich relevanter Daten gerichtet ist und auch kein Überwachungszweck verfolgt wird, weshalb es sich bei "Street View" eben gerade nicht um eine "Videoüberwachung" handelt und auch eine rechtliche Befugnis für die Verarbeitung zu Kartographiezwecken gegeben war (vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass diese Daten in Österreich nicht für andere Zwecke verwendet, insbesondere nicht übermittelt wurden, also auch nie ins Internet gestellt wurden, was auch nur unter der Bedingung der Unkenntlichmachung der Gesichter und Kfz-Kennzeichen und einer Reihe anderer Einschränkungen zulässig gewesen wäre vergleiche http://derstandard.at/1330390635488/Kartendienst-Google-Vorerst-kein-Start-von-Street-View-in-Oesterreich, Zugriff 30.01.2015)

Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten gerichtlichen Urteilen handelt es sich einerseits um ein Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX, das einen Fall betrifft, in dem eine Dashcam verwendet wurde, andererseits um ein Berufungsurteil des Landesgerichts für Zivirechtssachen Wien, mit dem ein (anderes) Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX bestätigt wird (wobei nur vermutet werden kann, dass auch bei der Feststellung dieses Sachverhalts das Vorhandensein einer Dashcam eine Rolle gespielt hatte). Damit wird jedoch nichts über die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung ausgesagt, sondern es ist lediglich daraus zu schließen, dass derartige Daten keinem Beweismittelverwertungsverbot unterliegen.

In dem vom Beschwerdeführervertreter angesprochenen Fachbeitrag Clemens Thieles im "Jahrbuch Datenschutzrecht 2014" geht der Autor davon aus, dass es sich beim Einsatz von "Dashcams" durch Private um eine Videoüberwachung handelt (was im gegebenen Fall gerade nicht der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht). Weiters wird in dem Beitrag auf die bisherige Judikatur der Datenschutzkommission und der deutschen Gerichte eingegangen, die Überwachungen durch Dashcams als unzulässig erachtet haben. Im Kapitel "Mögliche Zulässigkeit" empfiehlt der Autor die Entwicklung von "Privacy by Design"-Lösungen, wobei er einige Beispiele dafür aufzählt (etwa Systeme, die nicht permanent aufzeichnen, sondern nur auf Sprachbefehl; nur kurzzeitig speichernde Systeme; Videoüberwachungen nur im fahrenden (mit den zuvor genannten Einschränkungen), nicht im stehenden Fahrzeug; die automatische "Verpixelung" von Gesichtern und/oder Kfz-Kennzeichen). Davon abgesehen, dass die meisten dieser Beispiele nicht dem Modell des Beschwerdeführers entsprechen, sondern noch datenschutzfreundlicher zu sein scheinen, räumt der Autor ein, dass die technischen Möglichkeiten nur ansatzweise dargelegt werden können. Der Aspekt der nach dem DSG 2000 vorgesehenen "rechtlichen Befugnis", die vor einer Prüfung der in Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000 vorgesehenen Eingriffstatbestände zu prüfen wäre und grundsätzlich vorliegen muss, wird im Zusammenhang mit diesen Überlegungen jedoch außer Acht gelassen (siehe Clemens Thiele, Videoüberwachungen aus Fahrzeugen, aaO., 235 ff.)

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf ein belgisches Positionspapier hinweist, so ist dazu festzuhalten, dass dieses - abgesehen davon, dass es sich bei diesem Papier nicht nur, wie schon der Name sagt, um kein verbindliches Judikat handelt - auch extrem allgemein gehalten ist, so dass daraus keine Schlüsse für den konkreten Fall gezogen werden können. Andererseits wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass bereits Judikate von Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die derartige Datenanwendungen verbieten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine fehlende Harmonisierung innerhalb der EU erweist sich daher als nicht zielführend und im Übrigen auch als nicht relevant.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Datenanwendung auch nicht um eine Datenanwendung für private Zwecke (persönliche und familiäre Tätigkeiten) handeln kann. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet und wäre bereits aufgrund aktueller EuGH-Judikatur ausgeschlossen vergleiche Urteil des EuGH vom 11.12.2014, Rs C-212/13).

Wie dargelegt wurde, ist die gegenständliche Datenanwendung nicht mit einem Ad-hoc-Aufzeichnen im Falle eines Vorfalles (etwa Unfalles) zu vergleichen; die Behauptung, dass nur im Anlassfall Daten aufgezeichnet werden, hat sich als unrichtig erwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine wesentlich datenschutzfreundlichere Datenanwendung handelt, als dies bei herkömmlichen Dashcams der Fall zu sein scheint. Es handelt sich hier um eine besondere Datensicherheitsmaßnahme, die im Falle einer reinen Interessensabwägung zwischen den Interessen des Auftraggebers und der der Betroffenen von Relevanz sein könnte. Diesbezüglich ist ein Bemühen des Beschwerdeführers um eine datenschutzkonforme Lösung durchaus anzuerkennen.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Videoüberwachung im Sinne des Paragraph 50 a, DSG 2000 handelt, für die gemäß Paragraph 50 a, Absatz 2, in Verbindung mit mit Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 (wie auch für andere Datenanwendungen) grundsätzlich eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis gegeben sein muss. Wie oben dargelegt wurde, ist eine solche rechtliche Befugnis jedoch nicht gegeben. Aus diesem Grund können weitere Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Datenanwendung nicht zum Tragen kommen.

3.3. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit eine Videoüberwachung mittels an Auto angebrachten und deren Umgebung überwachenden Kameras ("Dashcams") zulässig ist. Auch handelt es sich um eine Rechtsfrage, die weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Datenschutz, öffentlicher Raum, rechtliche Befugnis,
Videoüberwachung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2011104.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Dokumentnummer

BVWGT_20150130_W214_2011104_1_00