Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet "Böhmerwald und Mühltäler", Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Böhmerwald und Mühltäler" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird

StF: LGBl.Nr. 89/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Bezeichnung

Das Gebiet "Böhmerwald und Mühltäler" (offizielle Gebietskennziffer AT3121000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2009 (Paragraph 5, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der "FFH-Richtlinie" (Paragraph 5, Ziffer eins,) und wird als "Europaschutzgebiet Böhmerwald und Mühltäler" bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Grenzen

  1. Absatz einsIn der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/18) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen erfasst sind:
    1. Ziffer eins
      Verordnung, mit der die Orchideenwiese in Freundorf, Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung, mit der die "Stadlau" in der Gemeinde Klaffer als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2003, und
    3. Ziffer 3
      Verordnung, mit der die "Torfau" in der Gemeinde Ulrichsberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2006,.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Schutzzweck

  1. Absatz einsSchutzzweck des "Europaschutzgebiets Böhmerwald und Mühltäler" (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. Ziffer eins
      der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der "FFH-Richtlinie" (Paragraph 5, Ziffer eins,)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie" (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem " * ")

Bezeichnung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

4070*

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo Rhododendretum hirsuti)

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520

Berg-Mähwiesen

7110*

Lebende Hochmoore

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

8110

Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91D0*

Moorwälder

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch II der "FFH-Richtlinie" (Paragraph 5, Ziffer eins,) und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie" (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem " * ")

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

1029

Flussperlmuschel
(Margaritifera magaritifera)

Kalkarme, nährstoffarme, sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse

1037

Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus caecilia)

Sandige bis feinkiesige Fließgewässer mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Abschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche

1096

Bachneunauge
(Lampetra planeri)

Gewässer der unteren Forellen- sowie der Äschenregion mit kiesigen Bereichen

1163

Koppe
(Cottus gobio)

Sommerkalte strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion, Uferzonen und tiefere Bereiche kühler Seen

1308

Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)

Natürliche Quartiere in Spalten hinter abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen

1337

Biber
(Castor fiber)

Benötigt ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser und Pflanzennahrung

1355

Fischotter
(Lutra lutra)

Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität

1361

Luchs
(Lynx lynx)

Großflächige, gut strukturierte, unzerschnittene Wälder mit vielen Deckungsmöglichkeiten, stark gegliedertes Gelände und Anteil von Felspartien

1914*

Hochmoorlaufkäfer
(Carabus menetriesi pacholei)

Kommt ausschließlich in Zwischen- und Übergangsmooren vor

4094*

Böhmischer Enzian
(Gentianella bohemica)

Borstgrasrasen, trockenere basenreichere Standorte sowie auch mesotrophe und teilweise feuchte Wiesen

§ 4

Text

Paragraph 4,

Erlaubte Maßnahmen

  1. Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Außerhalb der im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in der Landwirtschaft:
      1. eins Punkt eins
        die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen auf Flächen,
        • Strichaufzählung
          die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet werden oder
        • Strichaufzählung
          die Lebensräume der Arten "1037 Grüne Keiljungfer", "1914* Hochmoorlaufkäfer" und "4094* Böhmischer Enzian" darstellen oder
        • Strichaufzählung
          die im Umfeld von 10 m zum Lebensraum der Art "1029 Flussperlmuschel" liegen;
      2. eins Punkt 2
        die ein- bis zweimalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps "6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden";
      3. eins Punkt 3
        die einmalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps "6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden";
      4. eins Punkt 4
        die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche, Kompost, Gesteinsmehl) auf Flächen des Lebensraumtyps "6510 Magere Flachland-Mähwiesen" und "6520 Berg-Mähwiesen" und auf Flächen, die Lebensräume der Art "1037 Grüne Keiljungfer" darstellen;
      5. eins Punkt 5
        die zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen, die Lebensräume der Art "4094* Böhmischer Enzian" darstellen (erste Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika, zweite Mahd nach Ausfall der Samen des Böhmischen Enzians);
      6. eins Punkt 6
        die Wiesenpflege sowie die Herbstbeweidung ab 15. September, ausgenommen auf Flächen, die Lebensräume der Art "4094* Böhmischer Enzian" darstellen;
      7. eins Punkt 7
        bei Flächen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie der Großen und Kleinen Mühl (Lebensräume der Art "1029 Flussperlmuschel") und deren Zubringer sowie des Lebensraumtyps "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions"
        • Strichaufzählung
          auf Äckern und Wiesen die Ausübung der rechtmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung ohne Düngergabe und ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Herbizide, Fungizide, Insektizide);
        • Strichaufzählung
          auf gewässernahen Wiesen, die keine Neigung zum Gewässer aufweisen, die Düngung mit Wirtschaftsdünger (Festmist, Gülle, Jauche) durch Geräte mit exakter Ausbringungsbreite im Bereich von 5 m bis 10 m zur Wasseranschlagslinie;

  1. Ziffer 2
    in der Forstwirtschaft:
    1. 2 Punkt eins
      die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen
      • Strichaufzählung
        auf Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet werden oder
      • Strichaufzählung
        die Lebensräume der Art "1914* Hochmoorlaufkäfer" darstellen oder
      • Strichaufzählung
        auf denen besetzte Quartierbäume der Art "1308 Mopsfledermaus" festgestellt wurden;
    2. 2 Punkt 2
      die rechtmäßige Durchführung von:
      • Strichaufzählung
        Kahlhieben sowie Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis 2 ha im Lebensraumtyp "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder";
      • Strichaufzählung
        Kahlhieben bis 2 ha sowie Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis 10 ha in den Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald";
    3. 2 Punkt 3
      die Einzelstammentnahme, die Nutzung von Uferbegleitgehölzen (Auf-Stock-Setzen), die Dickungspflege und Durchforstung, die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege, jeweils ausgenommen in den Lebensraumtypen "91D0* Moorwälder" und den hydrologisch sensiblen Ausprägungen des Lebensraumtyps "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder" (sogenannte "Fichtenau"), sofern die Bringung nicht ausschließlich auf bestehenden Forststraßen und Rückewegen oder auf gefrorenen Böden erfolgt;
    4. 2 Punkt 4
      mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln;
    5. 2 Punkt 5
      die Düngung auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald";
    6. 2 Punkt 6
      die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung - auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder" ist jegliche Wiederbewaldung bis zu einer Fläche von 0,5 ha erlaubt;
    7. 2 Punkt 7
      der rechtmäßige Bau und die Verbreiterung von
      • Strichaufzählung
        Forststraßen und Rückewegen auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde;
      • Strichaufzählung
        Rückewegen auf Flächen des Lebensraumtyps "9130 Waldmeister-Buchenwald";
    8. 2 Punkt 8
      die rechtmäßige Anlage von Rückegassen auf allen Flächen, ausgenommen auf Flächen des Lebensraumtyps "91D0* Moorwälder";
    9. 2 Punkt 9
      die Anlage und Erweiterung von Holzlagerplätzen und betriebsnotwendigen Gebäuden auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9180* Schlucht- und Hangmischwälder";
    10. 2 Punkt 10
      die Anlage und Erweiterung von Entwässerungsgräben in den Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald", "9180* Schlucht- und Hangmischwälder" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", ausgenommen in deren hydrologisch sensiblen Ausprägungen (sogenannte "Fichtenau");
    11. 2 Punkt 11
      bei Flächen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie der Großen und Kleinen Mühl (Lebensräume der Art "1029 Flussperlmuschel") und deren Zubringer sowie des Lebensraumtyps "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" die Ausübung der rechtmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung, ausgenommen Kahlschläge größer als 0,5 ha, der Einsatz von chemischen Mitteln zur Kulturvorbereitung, -pflege und zum Forstschutz sowie die Aufforstung mit Baumarten, die nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehören;

  1. Ziffer 3
    in der Fischereiwirtschaft:
    1. 3 Punkt eins
      die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
      • Strichaufzählung
        der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren in Fließgewässern;
      • Strichaufzählung
        die Befischung mit Reusen und Netzen in Fließgewässern - erlaubt ist der Einsatz von Krebsreusen;
      • Strichaufzählung
        die Watfischerei in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art "1029 Flussperlmuschel"; hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer aus zulässig;
      • Strichaufzählung
        der Besatz mit Wassertieren im Lebensraumtyp "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions";
    2. 3 Punkt 2
      das Entleeren und Befüllen von Teichen, deren Bau und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die eine wasserrechtliche Bewilligung aufweisen, ausgenommen
      • Strichaufzählung
        im Lebensraumtyp "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und
      • Strichaufzählung
        in den bzw. aus dem Lebensraumtyp "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie in den bzw. aus dem Lebensraum der Art "1029 Flussperlmuschel";
    3. 3 Punkt 3
      die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen, ausgenommen im Lebensraumtyp "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions";

  1. Ziffer 4
    in der Jagdwirtschaft:
    1. 4 Punkt eins
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Schwerpunktbejagung in den Monaten Mai, Juni und Juli auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Arten "1361 Luchs" oder "1355 Fischotter" festgestellt wurde;
    2. 4 Punkt 2
      die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern und Fütterungen in den Lebensraumtypen "4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum", "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald", "9180* Schlucht- und Hangmischwälder", "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", jeweils ausgenommen in einer Entfernung bis 20 m zu Gewässern mit Lebensräumen der Art "1029 Flussperlmuschel" und auf Flächen, die Lebensräume der Art "1914* Hochmoorlaufkäfer" darstellen; Rehwildfütterungen in Behältern sind auch in diesen Lebensraumtypen erlaubt;

  1. Ziffer 5
    in der Tourismuswirtschaft/bei Freizeitveranstaltungen:
    1. 5 Punkt eins
      die Anlage oder Erweiterung von Wander- und Reitwegen auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", sowie von Radwegen auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Arten "1361 Luchs" oder "1355 Fischotter" festgestellt wurde;
    2. 5 Punkt 2
      die Anlage oder Erweiterung von Langlaufloipen auf Flächen der Lebensraumtypen "6510 Magere Flachland-Mähwiesen", "6520 Berg-Mähwiesen", "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde;
    3. 5 Punkt 3
      die Anlage oder Erweiterung von Rodelbahnen auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde;
    4. 5 Punkt 4
      die Durchführung von Freiluftveranstaltungen auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald", jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde sowie in Lebensräumen der Art "1308 Mopsfledermaus";

  1. Ziffer 6
    allgemein:
    1. 6 Punkt eins
      die Emission von Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
    2. 6 Punkt 2
      die Wasserentnahme aus Grundwasser oder Vorflutern und die Einleitung von betrieblichen Abwässern in Vorfluter in den Lebensraumtypen "6510 Magere Flachland-Mähwiesen", "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9180* Schlucht- und Hangmischwälder";
    3. 6 Punkt 3
      Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang mit Ausnahme von Gebäuden, in oder an denen besetzte Quartiere der Art "1308 Mopsfledermaus" festgestellt wurden;
    4. 6 Punkt 4
      Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
  1. Absatz 3Die Bestimmungen für die im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    "FFH-Richtlinie": Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff;
  2. Ziffer 2
    "Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2009":

Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 30 vom 2.2.2010, S. 120 ff.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.