Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Feuchtgebiet Teichstätt" in Lengau, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Feuchtgebiet Teichstätt" in der Gemeinde Lengau als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 17/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2003,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas „Feuchtgebiet Teichstätt“ in der Gemeinde Lengau, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:3.000 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch dinglich Berechtigte sowie durch von ihnen Beauftragte;
  2. Ziffer 2
    das Betreten durch die Jagdausübungsberechtigten sowie durch Organe des Wasserverbandes Mattig und des Gewässerbezirkes Braunau;
  3. Ziffer 3
    das Betreten des am Dammfuß verlaufenden Weges im Norden des Naturschutzgebietes;
  4. Ziffer 4
    das Befahren im Rahmen der erlaubten rechtmäßigen Nutzung und in Dienstausübung durch Organe des Gewässerbezirkes Braunau;
  5. Ziffer 5
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild und Fasane, auf Stockenten während der herbstlichen Treibjagd, ausgenommen die Fallenjagd;
  6. Ziffer 6
    die rechtmäßige Ausübung des Fischfanges an den Fließgewässern und an den Teichen von den in der Anlage dargestellten Fischereizonen aus;
  7. Ziffer 7
    die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischwasser;
    Besatzmaßnahmen mit nicht autochtonen Fischarten, insbesondere Karpfen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  8. Ziffer 8
    die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen;
  9. Ziffer 9
    die Fütterung des Wildes an den hiefür vorgesehenen Futterstellen;
  10. Ziffer 10
    Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen;
  11. Ziffer 11
    Maßnahmen, die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Hochwasserrückhaltebeckens und des Kanals auf Grundstück Nr. 1511/1, KG. Heiligenstadt, erforderlich sind, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  12. Ziffer 12
    Instandhaltungsmaßnahmen an wasserbaulichen Einrichtungen;
  13. Ziffer 13
    die Mahd der Wiesenflächen ab dem 10. Juni jeden Jahres;
  14. Ziffer 14
    Eislaufen und Eisstockschießen auf der freien Wasserfläche ausgenommen die Durchführung von Eislauf- oder Eisstockturnieren.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Lengau, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.