Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Landschaftsschutzgebiet "Schalchhamer Auwald" in Regau, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 14. September 1992, mit der der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 88/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1988, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des Paragraph 7, des Gesetzes.
  2. Absatz 2Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 3161, 3278 und 3279, je KG. Unterregau, jenen Teil des Grundstückes Nr. 3494/1, KG. Unterregau, der im Osten durch die gerade Verbindungslinie zwischen dem südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3278 und dem nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3280, je KG. Unterregau, begrenzt wird sowie jenen Teil des Grundstückes Nr. 3155/1, KG. Unterregau, dessen westliche Begrenzung die gedachte Gerade zwischen den Vermessungspunkten 8167 und 8390 darstellt.
  3. Absatz 3Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage) dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß Paragraph 4, des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

  1. Litera a
    die forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Einzelstammentnahme;
  2. Litera b
    die Errichtung und Änderung von Erholungs- und Freizeitanlagen, wie insbesondere Wanderwegen und Lehrpfaden;
  3. Litera c
    die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
  4. Litera d
    die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt bis zu 25 cm;
  5. Litera e
    die Errichtung und Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom bis 30.000 Volt;
  6. Litera f
    sämtliche Uferbefestigungen und Gewässereinbauten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Plan des Landschaftsschutzgebietes Schalchhamer Auwald

Anmerkung, Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  88/1992)