Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schaffung von Berufstiteln, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln
StF: BGBl. II Nr. 261/2002 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2008,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikel 65, Absatz 2, Litera b, des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel.

Art. 1

Text

Artikel I

Diese Berufstitel sind:

„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;

„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften; „KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe;

„OBERMEDIZINALRAT“/„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des ärztlichen Berufes;

„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes;

„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe;

„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h. c./BAURÄTIN h.c.) für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;

„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h. c./BERGRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;

„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h. c./FORSTRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;

„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;

„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf bzw. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind;

„KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“,

„KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind;

„PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind.

Art. 2

Text

Artikel II

Frauen, welchen der Berufstitel vor In-Kraft-Treten der Entschließung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1990,, in männlicher Form verliehen wurde, können diesen Titel in der weiblichen Form führen.

Art. 3

Text

Artikel III

  1. Absatz einsPersonen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.
  2. Absatz 2Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Art. 4

Text

Artikel IV

  1. Absatz einsVon mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen.
  2. Absatz 2Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind.
  3. Absatz 3Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.

Art. 5

Text

Artikel V

Die Verleihung des Berufstitels kann widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.

Art. 6

Text

Artikel VI

  1. Absatz einsMit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1990,, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.
  2. Absatz 2Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Entschließung der Berufstitel „ao. Hochschulprofessor / ao. Hochschulprofessorin“ oder „ao. Universitätsprofessor / ao. Universitätsprofessorin“ verliehen wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 45. Lebensjahres den Berufstitel „Universitätsprofessor / Universitätsprofessorin“ führen.