Beachte für folgende Bestimmung
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 59/1997 lautet:
"Artikel II
(1) Die Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen
für Rechtserwerbe im Sinne des § 14 Abs. 1 gelten bis zum 31.
Dezember 1999 nur für Personen, die seit mindestens fünf Jahren
ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder früher mindestens fünf
Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten.
(2) Der Anzeige von Rechtserwerben im Sinne des Abs. 1 ist
zusätzlich zu den im § 23 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen der
Nachweis über einen mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitz in
Österreich anzuschließen."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 75/1999 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) Für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1. Jänner
1994 abgeschlossen und nicht rechtzeitig der Behörde angezeigt
wurden, beginnt die zweijährige Frist nach § 31 Abs. 2 mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 85/2005 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Landes-
Grundverkehrskommission nach der Kundmachung des Gesetzes so
rechtzeitig zu bestellen, dass diese mit dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(3) Die neu bestellte Landes-Grundverkehrskommission hat die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vor der bisherigen
Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 60/2009 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Auf die Verlängerung einer mit einem Bescheid nach § 11 Abs.
3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61,
festgelegten Frist, innerhalb der der Verwendungszweck bei
Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken verwirklicht werden
soll, ist der § 11 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.
85/2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtfrist nicht
länger als zehn Jahre sein darf.
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat hat die am 30. September
2009 bei der Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren
fortzuführen.
(4) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren ist das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in
seiner durch Art. I dieses Gesetzes geänderten Fassung anzuwenden.
Die durch dieses Gesetz neu gefassten §§ 7 Abs. 1 lit. d und 7a
sind jedoch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in
zweiter Instanz anhängige Verfahren nicht anzuwenden."
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 4. August 2011 betreffend die Aufhebung einer Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof
LGBl. Nr. 73/2011Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 60/2011, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2011, G 11/11-6, § 4 Abs. 2 lit. b des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 85/2005 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2012 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 50/2012 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Eine Verordnung nach § 25a Abs. 6 über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach § 25a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Art. I Z. 24, kann schon von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden."