Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1979

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1979, (K)

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung ist infolge der Erklärungen der Länder Niederösterreich, Steiermark und Wien, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Inkrafttreten erfüllt sind, mit 9. Mai 1979 in Kraft getreten.

Der Beitritt Kärntens ist mit 20. Juli 1979 wirksam geworden, der Beitritt Vorarlbergs mit 1. Juli 1979

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1979,

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Länder schließen folgende Vereinbarung:

Art. 1

Text

Artikel 1

Sachlicher Geltungsbereich

Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Behindertenhilfe mit Ausnahme des Pflegegeldes und der Blindenbeihilfe nach den hiefür maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmungen des Sozialhilferechtes und des Behindertenrechtes in der jeweils geltenden Fassung.

Art. 2

Text

Artikel 2

Zuständigkeit

Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, in denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Brestimmungen verpflichten, Hilfen an jene Behinderte, die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz (Artikel 3,) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.

Art. 3

Text

Artikel 3

Ordentlicher Wohnsitz

  1. Absatz einsDer ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
  2. Absatz 2Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:
    1. Litera a
      Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den ordentlichen Wohnsitz des Vaters; in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland den der Mutter.
    2. Litera b
      Uneheliche Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Mutter; nur wenn sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist, teilen sie dessen ordentlichen Wohnsitz.
  3. Absatz 3Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt im Sinne dieser Vereinbarung der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begründet, in der sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn einer Maßnahme der Behindertenhilfe am längsten aufgehalten hat.

Art. 4

Text

Artikel 4

Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe

  1. Absatz einsDie Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Artikel 3,) eines Behinderten in ein anderes Land, wenn diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, ausschließlich das Land, welches bisher Hilfen nach Artikel , erbracht hat, weiterhin Behindertenhilfe leistet.
  2. Absatz 2Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Artikel 3,) eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe leistet und das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfen nach Artikel eins, an diesen Behinderten erbringt.
  3. Absatz 3Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen – ausgenommen in den Fällen der Absatz eins und 2 – das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Artikel ,) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.

Art. 5

Text

Artikel 5

Amtshilfe

Wenn ein Behinderter, dem Hilfen nach Artikel eins, erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende Hilfen nach Artikel eins, zu erbringen sind, so wird das Land, das bisher solche Hilfen erbracht hat, dem anderen Land die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekannt geben und auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich machen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Erlassung von Rechtsvorschriften

Die Vertragsländer erlassen die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsvorschriften binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist.

Art. 7

Text

Artikel 7

Verfahren in Streitfällen

Die Vertragsländer verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Kommt eine Einigung innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, so kann jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

Art. 8

Text

Artikel 8

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
  2. Absatz 2Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
  3. Absatz 3Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz , mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Art. 9

Text

Artikel 9

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 8, Absatz 2, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Art. 10

Text

Artikel 10

Kündigung

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
  2. Absatz 2Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.

Art. 11

Text

Artikel 11

Ausfertigungen, Mitteilungen

  1. Absatz einsDie Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.