Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark erlassen wird (Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005 – GeoLT 2005)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008)

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 148/1, 351/1, 362/1, 686/1, 868/1, 1100/1, 1110/1, 1280/1, 755/1, 2054/1, 2187/1 AB EZ 148/14, 351/4, 362/5, 686/7, 868/2, 1100/2, 1110/2, 1280/3, 1755/2, 2054/2, 2187/2)

Änderung

GZ S. 328/2005 (K über Inkrafttreten)

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006, (römisch XV. GPStLT IA EZ 229/1 AB EZ 229/3)

Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2006, (römisch XV. GPStLT IA EZ 595/1 AB EZ 595/3)

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2008, (römisch XV. GPStLT IA EZ 1859/1 AB EZ 1859/2)

Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008, (römisch XV. GPStLT IA EZ 1600/1 AB EZ 1600/5)

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2009, (römisch XV. GPStLT IA EZ 2763/1 AB EZ 2763/4)

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, (römisch XV. GPStLT IA EZ 3535/1 AB EZ 3535/5)

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 792/1 AB EZ 792/4)

Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 1355/1 AB EZ 1355/4)

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 1762/1 AB EZ 1762/10)

Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016, (römisch XVII. GPStLT AA EZ 197/1 AA EZ 197/3 AB EZ 197/5)

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018, (römisch XVII. GPStLT AB EZ 1636/6)

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021, (römisch XVIII. GPStLT IA EZ 791/1 AB EZ 791/6) [CELEX-Nr.: 32015L1535, 32018L0958]

Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2021, (römisch XVIII. GPStLT RV EZ 1786/1 AB EZ 1786/2)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Leitung

Paragraph eins,

Präsidium

Paragraph 2,

Obliegenheiten und Rechte der Mitglieder des Präsidiums

Paragraph 3,

Direktion des Landtages

Paragraph 4,

Schriftführung

Paragraph 5,

Ordnungsdienst

Paragraph 6,

Präsidialkonferenz

2. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten

Paragraph 7,

Eintritt in den Landtag, Angelobung, Mandatsverlust

Paragraph 7 a,

Mandatsverzicht

Paragraph 8,

Pflichten der Abgeordneten

Paragraph 9,

Urlaube

Paragraph 10,

Landtagsklubs

Paragraph 11,

Klubsekretariate

3. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten betreffend die Teilnahme der Landesregierung, des Bundesrates, von Mitgliedern des Europäischen Parlamentes, des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Volksanwaltschaft; besondere Anhörung der Gemeinden

Paragraph 12,

Teilnahme der Mitglieder der Landesregierung

Paragraph 13,

Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung

Paragraph 14,

Sonstige Teilnahme- und Rederechte

Paragraph 15,

Besondere Anhörung der Gemeinden

4. Abschnitt
Gegenstände der Verhandlung

Paragraph 16,

Gegenstände der Verhandlung

Paragraph 17,

Bekanntgabe und Zuweisung

Paragraph 18,

Gesetzesvorschläge

Paragraph 19,

Selbstständige Entschließungen

Paragraph 20,

Vorrang von Volksbegehren und Gemeindeinitiativen

Paragraph 21,

Selbstständige Anträge von Abgeordneten

Paragraph 22,

Selbstständige Anträge von Ausschüssen

Paragraph 23,

Änderung und Zurückziehung von Regierungsvorlagen

Paragraph 24,

Begutachtung, Notifikation und Verhältnismäßigkeitsprüfung

5. Abschnitt
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

Paragraph 25,

Wahl und Bildung der Ausschüsse

Paragraph 26,

Teilnahme an den Ausschusssitzungen

Paragraph 27,

Verhandlungsschriften der Ausschüsse

Paragraph 28,

Veröffentlichung der Verhandlungsschriften

Paragraph 29,

Pflichten der Ausschussmitglieder

Paragraph 30,

Stellungnahmen und Erhebungen durch die Landesregierung; Stellungnahmen des Landesrechnungshofes und  Einladung von Auskunftspersonen

Paragraph 31,

Untersuchungsausschüsse

Paragraph 32,

Petitionsausschuss

Paragraph 32 a,

Unvereinbarkeitsausschuss

Paragraph 32 b,

Kontrollausschuss

Paragraph 32 c,

Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union

Paragraph 32 d,

Ausschuss für Notsituationen

Paragraph 32 e,

Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge

Paragraph 32 f,

Ausschuss für Finanzen

Paragraph 33,

Aussprache über aktuelle Fragen

Paragraph 34,

Verhandlungen der Ausschüsse

Paragraph 35,

Unterausschüsse

Paragraph 36,

Ausschuss- und Minderheitsberichte; Reassumierung

6. Abschnitt
Sitzungen des Landtages

Paragraph 37,

Öffentliche und geheime Sitzungen

Paragraph 38,

Beschlussfähigkeit des Hauses

Paragraph 39,

Eröffnung der Sitzung und Mitteilungen

Paragraph 40,

Anordnung der Sitzungen, Vertagung, Einberufung des Landtages

7. Abschnitt
Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages

Paragraph 41,

(entfällt)

Paragraph 42,

Fristsetzung zur Berichterstattung

Paragraph 43,

Berichterstattung der Ausschüsse

Paragraph 44,

Aufrufung der Tagesordnungspunkte, Wechselrede

Paragraph 45,

Beratung des Landesbudgets

Paragraph 46,

Abänderungs- und Zusatzanträge

Paragraph 47,

Fristsetzung

Paragraph 48,

Schluss der Wechselrede

Paragraph 49,

Tatsächliche Berichtigung und Wortmeldung zur Geschäftsordnung

Paragraph 50,

Fehlerberichtigung

Paragraph 51,

Unselbstständige Entschließungsanträge

Paragraph 52,

Anträge zur Geschäftsbehandlung

Paragraph 53,

Amtliche Verhandlungsschrift

Paragraph 54,

Stenografische Berichte

Paragraph 55,

Redeordnung

Paragraph 56,

Wortmeldungen

Paragraph 57,

Redezeit

Paragraph 58,

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Paragraph 58 a,

Beharrungsbeschluss

Paragraph 59,

Stimmrecht

Paragraph 60,

Reihung der Abstimmungen

Paragraph 61,

Art und Weise der Abstimmung

Paragraph 61 a,

Wahl der Mitglieder des Bundesrates

Paragraph 61 b,

Wahl der Landesregierung

Paragraph 62,

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen im Plenum

Paragraph 63,

(entfällt)

Paragraph 64,

Schriftliche Anfragen an die Präsidentin/den Präsidenten und die Obleute der Ausschüsse

Paragraph 65,

Interpellationsrecht

Paragraph 66,

Schriftliche Anfragen an die Landesregierung und ihre Mitglieder

Paragraph 67,

Besprechung der Anfragebeantwortung

Paragraph 68,

Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung

Paragraph 69,

Befragung der Mitglieder der Landesregierung

Paragraph 70,

(entfällt)

Paragraph 71,

Aktuelle Stunde

Paragraph 72,

Enqueten, Jugendlandtag

8. Abschnitt
Ordnungsbestimmungen

Paragraph 73,

Ruf zur Sache

Paragraph 74,

Ruf zur Ordnung

Paragraph 75,

Verlangen des Rufes „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ und nachträglicher Ordnungsruf

9. Abschnitt
Verhandlungssprache

Paragraph 76,

Verhandlungs- und Geschäftssprache

10. Abschnitt
Schriftverkehr und Begriffsbestimmungen

Paragraph 77,

Elektronischer Schriftverkehr

Paragraph 78,

Begriffsbestimmungen

11. Abschnitt
Verkehr nach außen

Paragraph 79,

Abordnungen, Verkehr

12. Abschnitt
Gesetzesbeschlüsse

Paragraph 80,

Gesetzesbeschlüsse

13. Abschnitt
Änderung der Geschäftsordnung

Paragraph 81,

Änderung der Geschäftsordnung

14. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 81 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,

Paragraph 81 b,

EU-Recht

Paragraph 82,

Inkrafttreten

Paragraph 82 a,

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 83,

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,, 110/2006, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2021,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Leitung

Paragraph eins,

Präsidium

  1. Absatz einsDer Landtag wählt sogleich nach der Angelobung und der Berufung der Schriftführung (Paragraph 4, Absatz 2,) aus seiner Mitte die Erste, Zweite und Dritte Präsidentin/den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten. Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein (Artikel 13, Absatz eins, L-VG). Die Mitglieder des Präsidiums haben nach der Wahl unter Beziehung auf ihre als Abgeordnete geleistete Angelobung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis der neu gewählte Landtag die Mitglieder des Präsidiums neu gewählt hat. Ihnen obliegt daher auch der Vorsitz im neu gewählten Landtag bis zur Wahl einer Präsidentin/eines Präsidenten.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 2, aufgezählten Obliegenheiten und Rechte stehen zunächst dem ersten Mitglied des Präsidiums zu. Im Falle der Verhinderung vertritt es das zweite bzw. das dritte Mitglied des Präsidiums mit den gleichen Obliegenheiten und Rechten. Sind alle drei Präsidentinnen/Präsidenten verhindert, stehen diese Obliegenheiten und Rechte vorübergehend dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Obliegenheiten und Rechte der Mitglieder des Präsidiums

  1. Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in dessen Nebenräumen.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Sie/Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Sie/Er lässt Ruhestörerinnen/Ruhestörer aus dem Auditorium entfernen und dieses im äußersten Fall räumen.
  4. Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Bekanntgabe aller an den Landtag gelangenden Eingaben und ist der Vorstand der Leitung und die Vertretung des Landtages in allen Beziehungen nach außen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Direktion des Landtages

  1. Absatz einsDie Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. In der Direktion sind ein legistischer Beratungsdienst und ein Budgetdienst einzurichten. Dem legistischen Beratungsdienst obliegt insbesondere die rechtliche Beratung und Erstellung von Gutachten, dem Budgetdienst die Beratung im Rahmen der Erstellung und des Vollzuges des Landeshaushaltes. Die Direktorin/Der Direktor und der legistische Beratungsdienst müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Dienstposten in der Direktion des Landtages auszuschreiben.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig:
    1. Ziffer eins
      Ausübung des Weisungsrechts,
    2. Ziffer 2
      Regelung des Dienstbetriebes,
    3. Ziffer 3
      Aufgabenzuweisung und -verteilung sowie Bewertung der Dienstposten,
    4. Ziffer 4
      Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,
    5. Ziffer 5
      Untersagung und Genehmigung einer Nebenbeschäftigung,
    6. Ziffer 6
      Zuerkennung von Belohnungen,
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung aller übrigen Angelegenheiten der Dienstaufsicht,
    8. Ziffer 8
      Durchführung der Dienstbeurteilung, soweit diese nicht der Dienstbeurteilungskommission obliegt, und
    9. Ziffer 9
      Wahrnehmung der Aufgaben, die der Dienstbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommen (vorläufige Suspendierung, Disziplinarverfügungen), sowie die Erstattung von Disziplinaranzeigen.
    Hinsichtlich der Ziffer eins bis 7 und der Bestellung der Bediensteten der Direktion ist die Präsidentin/der Präsident oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Alle übrigen dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages verbleiben bei der Landesregierung und den nach den dienstrechtlichen Vorschriften eingerichteten Dienstbeurteilungs- und Disziplinarkommissionen.
  4. Absatz 4Die Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt. Die Bediensteten der Direktion des Landtages sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.
  5. Absatz 5Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages sowie des Stellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
  6. Absatz 6Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Artikel 41, Absatz 2, L-VG).
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Absatz 5, vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesbudget zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Schriftführung

  1. Absatz einsDer Landtag wählt zur Schriftführung vier Schriftführerinnen/Schriftführer aus seiner Mitte.
  2. Absatz 2Bei Neueröffnung des Landtages beruft in der ersten Sitzung die Präsidentin/der Präsident des früheren Landtages vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführung.
  3. Absatz 3Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung der Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen, zu unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Ordnungsdienst

  1. Absatz einsDer Landtag wählt zum Ordnungsdienst vier Ordnerinnen/Ordner aus seiner Mitte.
  2. Absatz 2Die Ordnerinnen/Ordner handhaben die Hausordnung unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Präsidialkonferenz

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Präsidiums und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obleute der Landtagsklubs können sich durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten lassen.
  2. Absatz 2Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet einvernehmliche Vorschläge insbesondere zur Arbeitsplanung des Landtages, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse. In allen Fällen, in denen der Präsidialkonferenz ein Vorschlagsrecht zusteht und einvernehmliche Vorschläge nicht zustande kommen, entscheidet die Präsidentin/der Präsident ohne Vorschlag.
  3. Absatz 3Die Präsidialkonferenz ist jedenfalls vor der Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen und zur Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Absatz 2, von der Präsidentin/vom Präsidenten einzuberufen.
  4. Absatz 4In dringlichen Fällen kann die Präsidentin/der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz von der Einberufung der Präsidialkonferenz Abstand nehmen.
  5. Absatz 5Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident die Präsidialkonferenz jedenfalls einzuberufen.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten

Paragraph 7,

Eintritt in den Landtag, Angelobung, Mandatsverlust

  1. Absatz einsAbgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmitglieder haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag einzubringen. Über ihren Wunsch wird ihnen von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages eine Urkunde mit ihrem Lichtbild ausgestellt, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist (Artikel 13, Absatz 4, L-VG).
  2. Absatz 2Jede Abgeordnete/Jeder Abgeordnete hat am Beginn der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, über Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten durch die Worte,Ich gelobe‘ unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben (Artikel 13, Absatz 3, L-VG).
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Landtages verliert aus den Gründen des Artikel 14, Absatz eins, L-VG sein Mandat. Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Artikel 14, Absatz 2, L-VG).
  4. Absatz 4Wird der Präsidentin/dem Präsidenten einer der Fälle des Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 L-VG zur Kenntnis gebracht, hat sie/er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Artikel 141, Absatz eins, B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Die Vorberatung hat im Unvereinbarkeitsausschuss zu erfolgen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihr/ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ob bestimmte Tatsachen unter die Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss vor Beschlussfassung durch den Landtag zu untersuchen.
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,

Mandatsverzicht

  1. Absatz einsAbgeordnete, die auf die weitere Ausübung ihres Mandates verzichten wollen, müssen bei der Landeswahlbehörde eine schriftliche Verzichtserklärung einbringen. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei der Präsidentin/beim Präsidenten des Landtages wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörde hat die nächstgereihte Bewerberin/den nächstgereihten Bewerber jenes Wahlvorschlags zu berufen, aus dem das frei gewordene Mandat zugewiesen worden ist. Das Nähere regelt die Landtags-Wahlordnung.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident des Landtages hat zu veranlassen, dass die/der von der Wahlbehörde auf das frei gewordene Mandat berufene Bewerberin/Bewerber in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages nach Wirksamwerden des Mandatsverzichtes als Mitglied angelobt wird. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Eintritt des neuen Mitglieds in den Landtag zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Abgeordnete können aus persönlichen Gründen, insbesondere zur Betreuung der minderjährigen Kinder und der Pflege und Betreuung naher Angehöriger, auf die Ausübung ihres Mandates befristet für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5Auf den befristeten Mandatsverzicht sind die Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Mit Ende des befristeten Mandatsverzichts geht das Mandat wieder auf die befristet ausgeschiedene Mandatsinhaberin/den befristet ausgeschiedenen Mandatsinhaber über. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Pflichten der Abgeordneten

  1. Absatz einsDie Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, teilzunehmen.
  2. Absatz 2Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Artikel 32, Absatz eins, L-VG).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Urlaube

  1. Absatz einsUrlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, Urlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede.
  2. Absatz 2Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Landtagsklubs

  1. Absatz einsAbgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für die Konstituierung und den Bestand des Landtagsklubs sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
  3. Absatz 3Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte seine Funktionärinnen/Funktionäre, jedenfalls eine Obfrau/einen Obmann, allenfalls eine geschäftsführende Obfrau/einen geschäftsführenden Obmann und deren Stellvertretung zu wählen. Werden geschäftsführende Obleute bestellt, so kommen die Rechte der Obleute diesen zu.
  4. Absatz 4Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre durch die vorgesehene Obfrau/den vorgesehenen Obmann des Landtagsklubs von mehr als der Hälfte der jeweils als Mitglieder vorgesehenen Abgeordneten unterfertigt bei der Präsidentin/beim Präsidenten einzubringen. Treten Mitglieder aus dem Landtagsklub aus, sind sie verpflichtet, dies der Präsidentin/dem Präsidenten unterfertigt bekannt zu geben. Die Konstituierung und jede Änderung werden mit der Einbringung wirksam. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Konstituierung sowie jede Änderung eines Klubs zu veröffentlichen.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Klubsekretariate

  1. Absatz einsDie Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten zu. Die Anzahl der Bediensteten und die Wertigkeit der Stellen werden durch Punktewerte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Stmk. L-DBR i. d. F. Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2011,, die Ansprüche auf Nebengebühren werden in Prozentsätzen eines Gehaltes der Gehaltsklasse ST 9, Gehaltsstufe 3 festgesetzt. Den Landtagsklubs steht das Recht auf folgende Personalausstattung zu, dabei dürfen folgende Höchstgrenzen aber nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      In Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung vertreten sind:

Mandate

Punktewerte

Nebengebühren %

über 24

3000

300

16 bis 24

3900

450

8 bis 15

3000

300

4 bis 7

2260

230

2 bis 3

1500

160

sowie

  1. Ziffer 2
    in Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung nicht vertreten sind:

Mandate

Punktewert

Nebengebühren %

2 bis 3

1850

190

4 bis 5

2960

300

6 bis 7

3310

350

8 bis 9

4400

450

10 bis 11

4750

500

12 bis 13

5100

540

14 bis 15

5450

560

16 bis 17

6700

680

18 bis 19

7050

750

20 bis 21

7400

800

ab 22

7750

850

  1. Absatz eins aDie Klubbediensteten werden nach Maßgabe des Stellenplanes von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Landtagsklubs aufgenommen bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den Stellenplan gemäß Paragraph 3, Absatz 5, aufzunehmen.
  2. Absatz 2Bedienstete der Klubsekretariate sind jenen der Büros der Mitglieder der Landesregierung besoldungsmäßig gleichgestellt.
  3. Absatz 3Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke sowie der Personalausstattung (gegebenenfalls auf Basis einer Klubobleutevereinbarung) gem. Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,

§ 12

Text

3. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten betreffend die Teilnahme der Landesregierung, des Bundesrates, von Mitgliedern des Europäischen Parlamentes, des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Volksanwaltschaft; besondere Anhörung der Gemeinden

Paragraph 12,

Teilnahme der Mitglieder der Landesregierung

  1. Absatz einsDas für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, soweit nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, auch mittels Videozuschaltung, beizuziehen. Auch können die Ausschüsse die Regierungsmitglieder ersuchen, Bedienstete des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung anzuweisen. Diesbezügliche Beschlüsse sind auf Grund eines Antrags zur Geschäftsbehandlung zu fassen.
  2. Absatz 2Ein Drittel der Mitglieder des Landtages und ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses kann die Anwesenheit von ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Landesregierung verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 13

Text

Paragraph 13,

Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung

Die Mitglieder der Landesregierung können sich in den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, auch mehrmals, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin/des Redners, zu Wort melden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist es gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Sonstige Teilnahme- und Rederechte

  1. Absatz einsDie vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse und Kontrollausschuss, teilzunehmen. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Ausschüsse, soweit nicht anderes beschlossen wird, das Wort zu ergreifen. Sie haben weiters das Recht, in einer Sitzung des Landtages höchstens zweimal das Wort zu ergreifen, wenn Landesinteressen, die gegenüber dem Bund zu vertreten sind, berührt werden. Die Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident kann die Präsidentin/den Präsidenten des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Rechnungshofes im Landtag und an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses hat die Präsidentin/der Präsident diese Personen zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben sie das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen und können von dessen Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident kann Mitglieder der Volksanwaltschaft einladen, an den Verhandlungen über Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und an den Sitzungen jener Ausschüsse, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, teilzunehmen. Die Präsidentin/Der Präsident hat zu den Sitzungen der Ausschüsse die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die von den Berichten Betroffenen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben die Mitglieder der Volksanwaltschaft das Recht, in den Sitzungen dieser Ausschüsse das Wort zu ergreifen und können von deren Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
  4. Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident kann die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Landesrechnungshofes im Landtag teilzunehmen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
  5. Absatz 5Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
  6. Absatz 6Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes ist auf Verlangen, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort zu erteilen. Sie/Er kann auch von den Mitgliedern des Kontrollausschusses befragt werden. Bei Berichten des Landesrechnungshofes hat die Präsidentin/der Präsident auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses die von den Berichten Betroffenen einzuladen.
  7. Absatz 7Die Präsidentin/Der Präsident des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sind berechtigt, zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Bedienstete beizuziehen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Artikel 23 a, B-VG sind berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, in denen die Halbjahresberichte der Landesregierung über Entwicklungen in der Europäischen Union (Artikel 41, Absatz 12, Ziffer 2, L-VG) beraten werden. Sie haben das Recht, zu diesem Verhandlungsgegenstand höchstens zweimal das Wort zu ergreifen. Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Europäischen Parlamentes ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Besondere Anhörung der Gemeinden

  1. Absatz einsSoweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.
  2. Absatz 2Die Einladung zur besonderen Anhörung der Gemeinden ist auf allen Einladungen und Verständigungen für Ausschusssitzungen ersichtlich zu machen.

§ 16

Text

4. Abschnitt
Gegenstände der Verhandlung

Paragraph 16,

Gegenstände der Verhandlung

  1. Absatz einsAls Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Volksbegehren;
    2. Ziffer 2
      Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;
    3. Ziffer 3
      Gemeindeinitiativen;
    4. Ziffer 4
      Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
    5. Ziffer 5
      Regierungsvorlagen;
    6. Ziffer 6
      Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 52, Absatz 2, L-VG;
    7. Ziffer 7
      Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 57, Absatz 2, L-VG;
    8. Ziffer 8
      Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 57, Absatz eins, L-VG;
    9. Ziffer 9
      Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Artikel 52, Absatz 4, L-VG;
    10. Ziffer 10
      Berichte des Rechnungshofes;
    11. Ziffer 11
      Berichte der Volksanwaltschaft;
    12. Ziffer 12
      Enqueten;
    13. Ziffer 13
      Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;
    14. Ziffer 14
      Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages.
  2. Absatz 2Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;
    2. Ziffer 2
      Bildung von Ausschüssen;
    3. Ziffer 3
      Anträge und Berichte von Ausschüssen;
    4. Ziffer 4
      Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
    5. Ziffer 5
      Berichte von Untersuchungsausschüssen;
    6. Ziffer 6
      Redezeitentabellen gemäß Paragraph 57, Absatz 3,
  3. Absatz 3Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      Petitionen gemäß Artikel 76, L-VG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      Stellungnahmen der Landesregierung gemäß Paragraph 30, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß Paragraph 30, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 54, Absatz 3, L-VG;
    5. Ziffer 5
      Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 8, Absatz 3, L-VG;
    6. Ziffer 6
      Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Artikel 9, Absatz 2, L-VG;
    7. Ziffer 7
      Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Paragraph 32 c, Absatz 2 ;,
    8. Ziffer 8
      Sachverhaltsfeststellungen gemäß den Paragraphen 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Paragraph 7, Absatz 4,);
    9. Ziffer 9
      Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG;
    10. Ziffer 10
      Berichte der Landesregierung an den Petitionsausschuss gemäß Paragraph 112, Volksrechtegesetz (Paragraph 32, Absatz 5,);
    11. Ziffer 11
      Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Artikel 64, Absatz eins, LV-G.
  4. Absatz 4Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Wahlen;
    2. Ziffer 2
      Anfragen und Anfragebeantwortungen;
    3. Ziffer 3
      Aktuelle Stunde.
  5. Absatz 5Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 17

Text

Paragraph 17,

Bekanntgabe und Zuweisung

  1. Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß Paragraph 16, ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
  2. Absatz 2Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 13 sowie Absatz 3, – durch Veröffentlichung.
  3. Absatz 3Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 13 sowie Absatz 3, erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Gesetzesvorschläge

  1. Absatz einsGesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als:
    1. Ziffer eins
      Volksbegehren;
    2. Ziffer 2
      Gemeindeinitiativen;
    3. Ziffer 3
      Selbstständige Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
    4. Ziffer 4
      Selbstständige Anträge von Ausschüssen;
    5. Ziffer 5
      Regierungsvorlagen.
  2. Absatz 2Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen auf Erlassung oder Änderung von Gesetzen sind zu begründen.
  3. Absatz 3Jeder Regierungsvorlage betreffend einen Gesetzesvorschlag ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen für das Land und die übrigen Gebietskörperschaften anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Ausschüsse haben das Recht, ein Gutachten über die finanziellen Auswirkungen des zu beratenden Gesetzesvorschlages einschließlich dazu eingebrachter Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Selbstständiger Anträge des Ausschusses gemäß Paragraph 22, von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof oder einer anderen Auskunftsperson (-stelle) einzuholen. Dieses Gutachten ist innerhalb einer vom Ausschuss vorzusehenden angemessenen Frist einzubringen.
  5. Absatz 5Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens bzw. Verstreichen der für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist kann der Ausschuss keinen Bericht an den Landtag einbringen. Dies gilt nicht im Fall einer Fristsetzung.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Selbstständige Entschließungen

Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Artikel 21, Absatz 2, L-VG) kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die Paragraphen 21 und 22 gelten sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

§ 20

Text

Paragraph 20,

Vorrang von Volksbegehren und Gemeindeinitiativen

  1. Absatz einsBei Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren und Gemeindeinitiativen Vorrang vor allen übrigen Gegenständen. Der Landtag hat binnen einem Jahr über Volksbegehren und Gemeindeinitiativen zu beschließen.
  2. Absatz 2Die Vorberatung eines Volksbegehrens und einer Gemeindeinitiative hat nach erfolgter Zuweisung in der nächsten Sitzung des Ausschusses zu beginnen. Nach sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Selbstständige Anträge von Abgeordneten

  1. Absatz einsAbgeordnete sind berechtigt, im Landtag Anträge schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2Der Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift, die Formel „Der Landtag wolle beschließen:“, den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Unterfertigung der Antragstellerinnen/Antragsteller enthalten. Außerdem ist jedem Selbstständigen Antrag der förmliche Antrag wegen der Art der Vorberatung beizufügen.
  3. Absatz 3Jeder Antrag muss von mindestens zwei Abgeordneten unterfertigt sein.
  4. Absatz 4Der Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss von der Antragstellerin/vom Antragsteller zurückgezogen werden. In den Sitzungen des Ausschusses kann der Antrag auch mündlich zurückgezogen werden.
  5. Absatz 5Der Ausschuss hat die Vorberatung des Antrages nach erfolgter Zuweisung spätestens in der übernächsten Sitzung zu beginnen. Wenn ein Unterausschuss zur Beratung eingesetzt ist, ist dem Ausschuss nach sechs Monaten jedenfalls ein Bericht zu erstatten, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Selbstständige Anträge von Ausschüssen

  1. Absatz einsJeder Ausschuss hat das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß Paragraph 36, hinzuweisen.
  2. Absatz 2Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Absatz eins, eine Stellungnahme der Landesregierung einholen. Paragraph 30, Absatz eins, gilt sinngemäß.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Änderung und Zurückziehung von Regierungsvorlagen

Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Begutachtung, Notifikation und Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Absatz einsHat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Ausschuss die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beschließen.
  2. Absatz 2Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, ein Notifikationsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Das Ergebnis ist dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und ein Begutachtungsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 25

Text

5. Abschnitt
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

Paragraph 25,

Wahl und Bildung der Ausschüsse

  1. Absatz einsZur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände bildet der Landtag Ausschüsse, wobei jeweils die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder pro Landtagsklub bestimmt wird. Jeder Landtagsklub hat Anspruch auf zumindest ein Mitglied und Ersatzmitglied in jedem Ausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von den Klubobleuten der Präsidentin/dem Präsidenten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekannt zu geben. Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft werden mit der Veröffentlichung wirksam. Sofern Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht bekanntgegeben werden, gelten diese bei Abstimmungen und Wahlen als nicht anwesend im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2,
  2. Absatz 2Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen.
  3. Absatz 3Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu. Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und so viele Mitglieder für die Stellvertretung und die Schriftführung, wie für notwendig erachtet werden. Falls diese Wahl nicht durch Vereinbarung aller im Ausschuss vertretenen Parteien vollzogen wird, hat die Präsidentin/der Präsident die Wahl unter Anwendung der für die Wahlen im Landtag geltenden Bestimmungen (Paragraph 62,) zu leiten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,

§ 26

Text

Paragraph 26,

Teilnahme an den Ausschusssitzungen

  1. Absatz einsDie Ausschussverhandlungen sind nicht öffentlich. Bei den Verhandlungen der Ausschüsse dürfen alle Abgeordneten mit beratender Stimme anwesend sein.
  2. Absatz 2Ein Ausschuss kann jedoch Sitzungen mit Ausschluss der Abgeordneten, die nicht Mitglieder sind, abhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, doch wird hiedurch das Recht der Mitglieder des Präsidiums des Landtages, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen, nicht berührt.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Verhandlungsschriften der Ausschüsse

  1. Absatz einsÜber die Sitzungen der Ausschüsse werden von der Direktion des Landtages Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.
  2. Absatz 2In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder anzuführen.
  3. Absatz 3Die Verhandlungsschriften enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (Paragraph 36, Absatz 2,) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke kann der Ausschuss die Beistellung einer Protokollführerin/eines Protokollführers begehren.
  4. Absatz 4Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird. Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Paragraph 28, Absatz 2, – den Landtagsklubs bekannt gegeben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,

§ 28

Text

Paragraph 28,

Veröffentlichung der Verhandlungsschriften

  1. Absatz einsDie Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Verhandlungsschrift beschließen. Die Veröffentlichung wird in diesem Falle durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages veranlasst.
  2. Absatz 2Sie können jedoch auch beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Pflichten der Ausschussmitglieder

  1. Absatz einsJedes Ausschussmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
  2. Absatz 2Wenn ein Mitglied ohne hinreichende Entschuldigung von drei aufeinander folgenden Sitzungen ausbleibt und sich auch durch ein Ersatzmitglied nicht vertreten lässt, so erlischt sein Ausschussmandat. Ebenso erlischt das Mandat des Ersatzmitgliedes, das, obwohl von einem Mitglied zur Vertretung berufen, das gleiche Versäumnis begeht. Die Obfrau/Der Obmann ist verpflichtet, hievon der Präsidentin/dem Präsidenten Mitteilung zu machen, damit die Wahl eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes veranlasst werden kann.
  3. Absatz 3Eine Neuwahl findet auch statt, wenn ein Ausschussmitglied oder Ersatzmitglied für längere Zeit beurlaubt wurde oder krankheitshalber dem Ausschuss längere Zeit fernzubleiben genötigt ist.
  4. Absatz 4Als hinreichender Entschuldigungsgrund für das wiederholte Ausbleiben von den Sitzungen eines Ausschusses kann außer Krankheit nur die Beschäftigung in einem anderen Ausschuss angenommen werden.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Stellungnahmen und Erhebungen durch die Landesregierung;
Stellungnahmen des Landesrechnungshofes und Einladung von Auskunftspersonen

  1. Absatz einsAusschüsse können zu Gegenständen ihrer Verhandlung die Landesregierung um eine Stellungnahme bzw. um die Einleitung von Erhebungen ersuchen. Diesem Ersuchen hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss nachzukommen. Die Stellungnahme der Landesregierung ist dem Ausschuss zu übermitteln. Ist in dieser Frist eine abschließende Behandlung nicht möglich, so hat die Landesregierung dem Ausschuss einen Zwischenbericht zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Ausschüsse können den Landesrechnungshof um eine Stellungnahme zu Berichten gemäß Paragraph 32 b, Absatz 2, sowie zu Aufstellungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ersuchen. Für diese Stellungnahme ist dem Landesrechnungshof eine Frist von mindestens einem Monat einzuräumen. Ist in dieser Frist eine Stellungnahme nicht möglich, so hat der Landesrechnungshof dies dem Ausschuss mitzuteilen und zu begründen.
  3. Absatz 3Die Ausschüsse können Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zu mündlichen oder schriftlichen Äußerungen einladen (Auskunftspersonen).
  4. Absatz 3 aDer Ausschuss kann beschließen, dass Auskunftspersonen mittels Videozuschaltung an den Sitzungen teilnehmen können. Eine Videoaufzeichnung ist nicht zulässig. Die Auskunftspersonen haben dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.
  5. Absatz 4Die Einladungen gemäß Absatz 3, haben durch die Präsidentin/den Präsidenten zu erfolgen. Die Präsidentin/Der Präsident kann sich durch die jeweiligen Obleute der Ausschüsse vertreten lassen.
  6. Absatz 5Den Sachverständigen gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 31

Text

Paragraph 31,

Untersuchungsausschüsse

  1. Absatz einsZur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses (Absatz 10,) keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen. Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Untersuchungsgegenstand und den Untersuchungsauftrag zu bezeichnen. Nach Beratung in der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses entsprechend der vom Landtag sonst gebildeten Ausschüsse (Paragraph 25, Absatz eins,) zu bestimmen. Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses ist von der Präsidentin/vom Präsidenten zu veröffentlichen und bei der nächstfolgenden Landtagssitzung bekannt zugeben.
  2. Absatz eins aDie Präsidentin/Der Präsident hat nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung besonders qualifizierte Person zum Rechtsbeistand für den Untersuchungsausschuss zu bestellen. Diese Person darf nicht dem Landtag angehören. Der Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat insbesondere die Obfrau/den Obmann auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und auf Eingriffe in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen unmittelbar hinzuweisen.
  3. Absatz eins bDie Konstituierung des Untersuchungsausschusses erfolgt unverzüglich nach Beratung in der Präsidialkonferenz durch die Präsidentin/den Präsidenten. Die Wahl der Organe des Untersuchungsausschusses erfolgt gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.
  4. Absatz 2Alle Behörden, Ämter, sonstigen Dienststellen und Gemeinden der Steiermark und alle der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegenden Rechtsträger sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen oder Mitwirkung an solchen Folge zu leisten und alle verlangten Akten und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 3Alle Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen sowie um Durchführung beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.
  6. Absatz 4Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebung, insbesondere durch die Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung von Auskunftspersonen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme eines Augenscheines. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 361 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beeidigung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Unterlagen auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.
  7. Absatz 5Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht, die Herbeiführung unrichtiger Beweisaussagen, die Fälschung eines Beweismittels oder die Unterdrückung eines Beweismittels ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Landtages begeht.
  8. Absatz 6Bei der Vernehmung von Auskunftspersonen und Sachverständigen kann von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten der Zutritt gewährt werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.
  9. Absatz 7Der Untersuchungsausschuss kann Sitzungen oder Teile von Sitzungen insoweit für vertraulich erklären, als dies zur Sicherung des Zwecks des Untersuchungsausschusses oder des Datenschutzes erforderlich ist. Von den als vertraulich erklärten Teilen von Sitzungen sind Medien und nicht dem Ausschuss angehörende Abgeordnete ausgeschlossen.
  10. Absatz 8Der Untersuchungsausschuss kann eine Verfahrensordnung beschließen.
  11. Absatz 9Der Bericht des Untersuchungsausschusses sowie ein allfälliger Minderheitsbericht sind nach Beendigung des Untersuchungsausschusses (Absatz 10,) im Landtag zu behandeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Ausschüsse sinngemäß. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht Mitgliedern der Landesregierung nicht zu. Die über vertrauliche Sitzungen angefertigten Teile der Verhandlungsschrift dürfen nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden.
  12. Absatz 10Der Untersuchungsausschuss endet zwölf Monate nach dessen Konstituierung. Über Antrag der Mehrheit der Abgeordneten, die den Einsetzungsantrag unterstützt haben, ist der Untersuchungsausschuss einmalig um drei Monate zu verlängern oder vorzeitig zu beenden.
  13. Absatz 11Die Berichterstattung an den Landtag hat spätestens vier Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Landtages ist der Bericht so rechtzeitig zu erstatten, dass ihn der Landtag spätestens eine Woche nach jener Landtagssitzung, in der der Beschluss über die Auflösung des Landtages gefasst wurde, behandeln kann.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 32

Text

Paragraph 32,

Petitionsausschuss

  1. Absatz einsDem Petitionsausschuss (Artikel 23, Absatz 4, L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.
  2. Absatz 2Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Artikel 76, L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.
  3. Absatz 3Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  4. Absatz 4Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mindestens 0,15% der zum Landtag Steiermark Wahlberechtigten, bezogen auf die letzte Landtagswahl, eingebracht oder über das Online-System des Landtages gezeichnet, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzadresse in der Steiermark und die eigenhändige Unterschrift oder digitale Signatur der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.
  5. Absatz 5Dem Petitionsausschuss ist jährlich von der Landesregierung ein schriftlicher Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu übermitteln. Hinsichtlich dieses Berichtes kommt dem Petitionsausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 32a

Text

Paragraph 32 a,

Unvereinbarkeitsausschuss

  1. Absatz einsDem Unvereinbarkeitsausschuss (Artikel 23, Absatz eins, L-VG) obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie über die Vergabe von Aufträgen nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
  2. Absatz 2Dem Ausschuss obliegt es weiters, die Frage eines Mandatsverlustes eines Mitgliedes des Landtages vorzuberaten und zu untersuchen (Paragraph 7, Absatz 4,). In diesen Fällen bleibt die Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten.
  3. Absatz 3Der Unvereinbarkeitsausschuss hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung mitzuteilen, an die nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz keine Aufträge erteilt werden dürfen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 32b

Text

Paragraph 32 b,

Kontrollausschuss

  1. Absatz einsDem Kontrollausschuss (Artikel 23, Absatz 2, L-VG) obliegen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vorberatung über
      1. Litera a
        einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung (Artikel 127, Absatz 5 bis 7 B-VG),
      2. Litera b
        Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Artikel 52, Absatz 2 und 6 L-VG),
      3. Litera c
        Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Artikel 57, Absatz eins, L-VG),
      4. Litera d
        Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Artikel 57, Absatz 2, L-VG),
      5. Litera e
        Maßnahmenberichte der Landesregierung (Artikel 52, Absatz 4, L-VG),
      6. Litera f
        den Landesrechnungsabschluss;
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Beschlussfassung über
      1. Litera a
        Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Artikel 54, Absatz 3, L-VG) sowie
      2. Litera b
        Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung (Artikel 64, Absatz eins, L-VG).
  2. Absatz 2Im Zuge seiner Beratungen der Berichte des Landesrechnungshofes und der Landesregierung kann der Kontrollausschuss vom Landesrechnungshof oder von der Landesregierung zusätzliche Erhebungen oder Auskünfte verlangen.
  3. Absatz 3Nach erfolgter Kenntnisnahme hat der Kontrollausschuss die Maßnahmenberichte und Jahresberichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß Artikel 52, Absatz 4, L-VG bezeichneten Berichtsteile auszuschließen, sofern der Kontrollausschuss nicht Anderes beschließt.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Projektkontrollberichte sowie der Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung kommt dem Kontrollausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 32c

Text

Paragraph 32 c,

Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union

  1. Absatz einsDem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Artikel 23, Absatz 3, L-VG) obliegt insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages und die Befassung des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat den Ausschuss umgehend über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist oder die sonstige wesentliche Interessen des Landes berühren, in Kenntnis zu setzen. Dabei ist bekanntzugeben, welche Frist den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme offen steht. Der Ausschuss ist darüber hinaus berechtigt, in Angelegenheiten der Europäischen Union von sich aus Stellungnahmen im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages abzugeben.
  3. Absatz 3Gibt der Ausschuss fristgerecht eine Stellungnahme gemäß Artikel 23, Absatz 3, Ziffer eins, L-VG ab, so hat die Landesregierung, falls sie eine abweichende Stellungnahme an den Bund abgibt, dem Ausschuss die hierfür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Absatz eins bis 3 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat dem Landtag halbjährlich einen Bericht über Entwicklungen in der Europäischen Union zu erstatten (Artikel 41, Absatz 12, Ziffer 2, L-VG). Der Bericht ist im Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union vorzuberaten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 32d

Text

Paragraph 32 d,

Ausschuss für Notsituationen

  1. Absatz einsDem Ausschuss für Notsituationen (Artikel 23, Absatz 5, L-VG) obliegt die Beschlussfassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Artikel 42, L-VG kann der Ausschuss gemeinsam mit der Landesregierung vorläufige gesetzesändernde Verordnungen erlassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

§ 32e

Text

Paragraph 32 e,

Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge

  1. Absatz einsDem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge (Artikel 23, Absatz 6, L-VG) obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
      1. Litera a
        der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 8, Absatz 3, L-VG und
      2. Litera b
        der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Artikel 9, Absatz 2, L-VG;
    2. Ziffer 2
      die Vorberatung von Regierungsvorlagen betreffend den Abschluss
      1. Litera a
        von Vereinbarungen gemäß Artikel 8, Absatz 4, L-VG und
      2. Litera b
        von Staatsverträgen gemäß Artikel 9, Absatz 5, L-VG.
  2. Absatz 2Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 32f

Text

Paragraph 32 f,

Ausschuss für Finanzen

Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Vorberatung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets, des Berichts über den Budgetvollzug und der überplanmäßigen Mittelverwendungen gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer eins und 3;
  2. Ziffer 2
    die Beratung und Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 33

Text

Paragraph 33,

Aussprache über aktuelle Fragen

  1. Absatz einsDie Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung dies beschließt oder
    2. Ziffer 2
      dies von einem Mitglied des Ausschusses spätestens am dritten Werktag vor der Ausschusssitzung schriftlich verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten eine Aussprache nicht stattgefunden hat.
  2. Absatz 2In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.
  3. Absatz 3Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 34

Text

Paragraph 34,

Verhandlungen der Ausschüsse

  1. Absatz einsDie Obleute handhaben die Geschäftsordnung und achten auf deren Einhaltung. Sie berufen die jeweiligen Ausschüsse im Wege der Direktion des Landtages zu ihren Sitzungen ein, eröffnen und schließen die Sitzungen. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder begehrt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann dem Begehren nicht nach, so erfolgt die Einberufung durch die Präsidentin/den Präsidenten. Bei Unterbrechungen von Landtagssitzungen und am Schluss von Landtagssitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss ein. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Von der Einladung sind neben den Mitgliedern des Ausschusses auch die Obleute der Landtagsklubs und die bezüglich der Tagesordnung zuständigen Regierungsmitglieder zu verständigen. Die Obleute sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und sind auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.
  3. Absatz 3Jede/Jeder in der Sitzung stimmberechtigte Abgeordnete/Abgeordneter ist berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.
  4. Absatz 4Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.
  5. Absatz 5Der Ausschuss wählt am Beginn der Verhandlung jedes Gegenstandes eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter samt Stellvertretung. Soweit der Ausschuss keine andere Vorgangsweise beschließt, erfolgt die Wahl der Berichterstatterin/des Berichterstatters nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag von Abgeordneten, steht das Recht des Wahlvorschlages jenem Landtagsklub zu, dem die antragstellenden Abgeordneten angehören.
    2. Ziffer 2
      Über eine Regierungsvorlage steht der Vorschlag für die Berichterstattung und deren Stellvertretung jenem Landtagsklub zu, dem das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung angehört.
    3. Ziffer 3
      Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag einer/eines Abgeordneten, die/der keinem Landtagsklub angehört, so steht der Vorschlag für die Berichterstattung dieser/diesem Abgeordneten zu.
  6. Absatz 6Liegen mehrere Anträge, die dasselbe Gesetz betreffen, vor, beschließt der Ausschuss, welcher derselben der Wechselrede und der Abstimmung zugrunde zu legen ist. Liegt ein schriftlicher Bericht des Unterausschusses über die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes vor, ist dieser Verhandlungsgrundlage.
  7. Absatz 7Die Obleute der Ausschüsse erteilen den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.
  8. Absatz 8Auf Vorschlag der jeweiligen Obleute können Ausschüsse für einzelne Gegenstände ihrer Verhandlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Beschränkung der Redezeit der zu Wort gemeldeten Abgeordneten beschließen. Die Redezeit darf auf nicht weniger als fünf Minuten herabgesetzt werden.
  9. Absatz 9Anmerkung, entfallen)
  10. Absatz 10Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder/jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten sowie von Abgeordneten gemäß Absatz 4, gestellt werden; sie sind auf Verlangen der jeweiligen Obleute schriftlich einzubringen. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden.
  11. Absatz 11Jeder Beschluss von Ausschüssen wird, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Obleute üben das Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet Paragraph 59, sinngemäß Anwendung.
  12. Absatz 12Anmerkung, entfallen)
  13. Absatz 13Namentliche Abstimmungen werden auf Anordnung der jeweiligen Obleute oder auf Verlangen von einem Drittel der vom Landtag festgesetzten Anzahl der Ausschussmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung haben die jeweiligen Obleute die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekannt zu geben. Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in der Verhandlungsschrift und im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Landtag festzuhalten.
  14. Absatz 14Ausschüsse können beschließen, die Verhandlung zu vertagen. Für tatsächliche Berichtigungen, die Wechselrede, die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 35

Text

Paragraph 35,

Unterausschüsse

  1. Absatz einsEin Ausschuss kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuss einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuss, auch eines anderen Ausschusses, betrauen. Die Nominierung der Unterausschussmitglieder erfolgt durch die Landtagsklubs. Die Unterausschussmitglieder müssen nicht dem betreffenden Ausschuss angehören.
  2. Absatz 2Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, am Unterausschuss mit beratender Stimme teilzunehmen.
  3. Absatz 3Der Unterausschuss hat beratende Funktion.
  4. Absatz 4Das Ergebnis der Beratungen ist dem Ausschuss zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nichts anderes beschließt, vertraulich.
  6. Absatz 6Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.
  7. Absatz 7Der Unterausschuss kann die Teilnahme von Mitgliedern der Landesregierung oder von Bediensteten des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung verlangen. Er kann darüber hinaus Auskunftspersonen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, einladen. Paragraph 30, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 36

Text

Paragraph 36,

Ausschuss- und Minderheitsberichte; Reassumierung

  1. Absatz einsDer Ausschuss hat das Ergebnis seiner Verhandlungen in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Dieser ist schriftlich einzubringen (Schriftlicher Bericht), soweit der Ausschuss nicht anderes beschließt.
  2. Absatz 2Wenn eine Minderheit von wenigstens zwei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht an den Landtag) einzubringen. Minderheitsberichte sind so rechtzeitig einzubringen, dass sie gleichzeitig mit den Hauptberichten veröffentlicht werden können.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Der Ausschuss kann, solange der Bericht nicht eingebracht ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern (Reassumierung). Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert wurde, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluss gefasst wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluss gefasst wurde, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
  5. Absatz 5Sobald der Bericht eingebracht ist, kann er nur mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 37

Text

6. Abschnitt
Sitzungen des Landtages

Paragraph 37,

Öffentliche und geheime Sitzungen

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Hauses sind öffentlich. Sitzungen können im Internet mit Zusatzinformationen übertragen werden. Aufzeichnungen können zum späteren Abruf für Informationszwecke veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn es von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten beantragt und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen (Artikel 15, Absatz 7, L-VG).
  3. Absatz 3Der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit kann zu demselben Gegenstand nur einmal gestellt werden. Zu einem solchen Antrag können nur zwei Abgeordnete, und zwar einer „für“ und einer „gegen“, je zehn Minuten sprechen.
  4. Absatz 4Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine Verhandlungsschrift verfasst und in dieser Sitzung vorgelesen und genehmigt. Ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Landtages ab.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 38

Text

Paragraph 38,

Beschlussfähigkeit des Hauses

  1. Absatz einsDie Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (Paragraph 58,) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
  2. Absatz 2Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so unterbricht die Präsidentin/der Präsident die Sitzung auf bestimmte (Unterbrechung) oder auf unbestimmte (Schließung) Zeit.

Anmerkung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,

§ 39

Text

Paragraph 39,

Eröffnung der Sitzung und Mitteilungen

  1. Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und macht die auf Grund der eingebrachten Verhandlungsgegenstände erforderlichen Mitteilungen. Verweise auf veröffentlichte Dokumente gemäß Paragraph 78, Ziffer 4, sind zulässig.
  2. Absatz 2Mitteilungen der Präsidentin/des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
  4. Absatz 4Am Beginn der Sitzung kann die Präsidentin/der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.
  5. Absatz 5Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer Abgeordneten/eines Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand als dringlich in Verhandlung genommen wird. Für diesbezügliche Anträge finden die Bestimmungen des Paragraph 52, Anwendung. Über alle in einem solchen Fall gestellten Anträge entscheidet das Haus ohne Wechselrede. Durch eine derartige dringliche Behandlung darf die Vorberatung eines Gegenstandes durch den zuständigen Ausschuss nicht ausgeschaltet werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,

§ 40

Text

Paragraph 40,

Anordnung der Sitzungen, Vertagung, Einberufung des Landtages

  1. Absatz einsDie Obleute der Ausschüsse haben rechtzeitig vor Einladung zur nächsten Landtagssitzung die Vorschläge einzubringen, welche Verhandlungsgegenstände zur Beratung gelangen können und daher auf die Tagesordnung zu stellen wären. Die Präsidentin/Der Präsident erstellt und veröffentlicht nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Tagesordnung. Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates (Paragraph 14, Absatz eins,) oder Mitgliedern des Europäischen Parlamentes (Paragraph 14, Absatz 8,) ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung des Landtages zu bezeichnen. Folgende Verhandlungsgegenstände sind am Beginn der Sitzung des Landtages wie folgt zu reihen:
    1. Ziffer eins
      Wahl der Mitglieder des Bundesrates (Paragraph 61 a,)
    2. Ziffer 2
      Wahl der Landesregierung (Paragraph 61 b,),
    3. Ziffer 3
      Aktuelle Stunde (Paragraph 71,),
    4. Ziffer 4
      Befragung der Mitglieder der Landesregierung (Paragraph 69,),
    5. Ziffer 5
      Besprechung der Anfragebeantwortung (Paragraph 67,).
  2. Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident verkündet am Schluss jeder Sitzung entweder Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung oder dass es beabsichtigt ist, die nächste Sitzung im schriftlichen Wege einzuberufen (Vertagung). Wird eine Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen und Gegenanträge findet nur eine Wechselrede statt, in der die Präsidentin/der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken kann. Werden die Gegenanträge abgelehnt, so bleibt es bei dem Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident ist aus Eigenem berechtigt, Wahlen im Landtag auf die Tagesordnung zu stellen.
  4. Absatz 4Nach der wegen Beschlussunfähigkeit erfolgten Schließung einer Sitzung, ferner nach einer Vertagung des Landtages bestimmt die Präsidentin/der Präsident Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung. Die Verlautbarung darüber geschieht durch Veröffentlichung.
  5. Absatz 5Gegen diese Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben oder Gegenanträge gestellt werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, den Landtag binnen fünf Werktagen einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es verlangt, ferner im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung (Artikel 15, L-VG).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,

§ 42

Text

7. Abschnitt
Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages

Paragraph 42,

Fristsetzung zur Berichterstattung

Jederzeit, auch während der Ausschussverhandlungen, kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung des Landtages über einen solchen Vorschlag oder Antrag abzustimmen ist.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Berichterstattung der Ausschüsse

  1. Absatz einsEine mündliche Berichterstattung über schriftlich vorliegende Ausschuss- und Minderheitsberichte gemäß Paragraph 36, hat nicht zu erfolgen. Die Beratung der Minderheitsberichte erfolgt am Ende der Tagesordnung, doch kann bei Festsetzung der Tagesordnung, wenn kein Einspruch erfolgt, hievon abgesehen werden.
  2. Absatz 2Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Beratung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
  3. Absatz 3Ein Antrag auf Dringlicherklärung eines Gesetzes (Artikel 72, Absatz 3, L-VG) kann bereits im Ausschuss eingebracht werden. Dieser Antrag gilt damit auch im Landtag als gestellt.
  4. Absatz 4Die Direktion des Landtages hat den Bericht samt einem allfälligen Minderheitsbericht nach dem Wortlaut der Verhandlungsschrift des Ausschusses (Paragraph 27,) zu veröffentlichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 44

Text

Paragraph 44,

Aufrufung der Tagesordnungspunkte, Wechselrede

  1. Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.
  2. Absatz 2Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 45

Text

Paragraph 45,

Beratung des Landesbudgets

  1. Absatz einsDas zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß Paragraph 17, dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.
  2. Absatz 2Die Beratung über das Landesbudget im Landtag ist in eine Generaldebatte (Beratung und Beschlussfassung des Gesamtbudgets) und eine Spezialdebatte (Beratung und Beschlussfassung der Bereichsbudgets) zu teilen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist spätestens am Tag nach Beratung des Landesbudgets im Ausschuss einzubringen.
  3. Absatz 3Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.
  4. Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Landesbudgets bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.
  5. Absatz 5Entschließungsanträge zum Landesbudget dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesbudgets oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesbudget zum Inhalt haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 46

Text

Paragraph 46,

Abänderungs- und Zusatzanträge

  1. Absatz einsAbänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen.
  2. Absatz 2Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.
  3. Absatz 3Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
  4. Absatz 4Ablehnende Anträge sind unzulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, LGBl. Nr. 60//2021

§ 47

Text

Paragraph 47,

Fristsetzung

Wird am Schluss der Beratung die Rückverweisung an den Ausschuss beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder über Antrag einer/eines Abgeordneten dem Ausschuss zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Schluss der Wechselrede

  1. Absatz einsDer Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.
  2. Absatz 2Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.
  3. Absatz 3Abgeordnete, die einen Abänderungs- und Zusatzantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.
  4. Absatz 4Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede darf außer den von den Klubs gemäß Absatz 2, gemeldeten Rednerinnen/Rednern bei einem selbständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.
  5. Absatz 5Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,

§ 49

Text

Paragraph 49,

Tatsächliche Berichtigung und Wortmeldung zur Geschäftsordnung

  1. Absatz einsWenn sich im Laufe einer Verhandlung eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung zu Wort meldet, hat ihm die Präsidentin/der Präsident unmittelbar nach der/dem nächsten Rednerin/Redner das Wort zu erteilen.
  2. Absatz 2Eine tatsächliche Berichtigung oder Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich meldenden Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Ausnahmsweise kann die Präsidentin/der Präsident nach eigenem Ermessen einer Rednerin/einem Redner auf Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung bzw. die Erwiderung darauf oder die für eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung eingeräumte Redezeit erstrecken.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 50

Text

Paragraph 50,

Fehlerberichtigung

Die Direktion des Landtages kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig stellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,

§ 51

Text

Paragraph 51,

Unselbstständige Entschließungsanträge

  1. Absatz einsEntschließungen über die Ausübung der Vollziehung des Landes und darüber hinaus zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Artikel 21, Absatz 2, L-VG) können auch im Zuge der Wechselrede über einen Gegenstand der Verhandlung im Landtag beantragt werden, soweit sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2Unselbstständige Entschließungsanträge sind, wenn sie mit Einrechnung der Antragstellerin/des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterstützt sind, unterfertigt einzubringen, in Verhandlung zu nehmen und von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nur von einem Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.
  3. Absatz 3Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.
  4. Absatz 4Die Abstimmung über Unselbstständige Entschließungsanträge erfolgt nach Erledigung des Gegenstandes der Verhandlung, mit dem sie in inhaltlichem Zusammenhang stehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

§ 52

Text

Paragraph 52,

Anträge zur Geschäftsbehandlung

  1. Absatz einsBei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von zwei Abgeordneten unterfertigt der Antrag auf Vertagung oder Zurückverweisung an einen Ausschuss gestellt werden.
  2. Absatz 2Sonstige Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich eingebracht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können von der Präsidentin/vom Präsidenten auch ohne Wechselrede sogleich zur Abstimmung gebracht werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 53

Text

Paragraph 53,

Amtliche Verhandlungsschrift

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung ist von der Direktion des Landtages eine amtliche Verhandlungsschrift zu führen, die in der Landtagsdirektion zur Einsicht für alle Mitglieder aufliegt.
  2. Absatz 2Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind außerhalb der Sitzung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Es obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, nach eigener Überzeugung gegebenenfalls die Verhandlungsschrift richtig zu stellen.
  3. Absatz 3Die Verhandlungsschrift hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.
  4. Absatz 4Die Verzeichnisse der eingebrachten Selbstständigen Anträge von Abgeordneten und der an die Landesregierung gerichteten Anfragen werden der Verhandlungsschrift nicht beigegeben.
  5. Absatz 5Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse beschließen.
  6. Absatz 6Die Verhandlungsschriften werden von der Präsidentin/vom Präsidenten und einer Schriftführerin/einem Schriftführer unterfertigt.
  7. Absatz 7Die Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen müssen noch in derselben Sitzung verfasst und vorgelesen werden.
  8. Absatz 8Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Absatz 7, – den Landtagsklubs bekanntgegeben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,

§ 54

Text

Paragraph 54,

Stenografische Berichte

  1. Absatz einsÜber die Sitzungen des Landtages werden von der Direktion des Landtages stenografische Berichte verfasst. Sie haben eine vollständige Darstellung der zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen gehaltenen Reden und der gefassten Beschlüsse zu geben.
  2. Absatz 2Die stenografischen Berichte werden der Rednerin/dem Redner zur Vornahme allfälliger stilistischer Änderungen übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn binnen acht Tagen keine Korrektur eingebracht wird.
  3. Absatz 3Die stenografischen Berichte werden nach Genehmigung veröffentlicht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,

§ 55

Text

Paragraph 55,

Redeordnung

  1. Absatz einsDiejenigen Abgeordneten, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich, sobald die Präsidentin/der Präsident die Aufforderung hiezu erlässt, mit der Angabe zu melden, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden. Die Angabe „für“ oder „gegen“ erfolgt nicht in den Fällen der Paragraph 67, (Besprechung der Anfragebeantwortung), Paragraph 68, (Dringliche Verhandlung der Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung) und Paragraph 71, (Aktuelle Stunde).
  2. Absatz 2Sie gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort, wobei die erste „Gegen“rednerin/der erste „Gegen“redner beginnt und sodann zwischen Abgeordneten beider Gruppen abgewechselt wird.
  3. Absatz 3Wenn alle eingeschriebenen Rednerinnen/Redner gesprochen haben, wird von der Präsidentin/dem Präsidenten den nicht eingeschriebenen Abgeordneten in der Reihenfolge, in der sie sich melden, das Wort erteilt. Das Gleiche gilt, wenn oder solange eine Redeliste nach Absatz eins, nicht aufgestellt wurde.
  4. Absatz 4Jeder Rednerin/Jedem Redner steht es frei, anderen Abgeordneten das Recht abzutreten; doch darf das Wort einer Rednerin/einem Redner, welche/welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
  5. Absatz 5Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2021,

§ 56

Text

Paragraph 56,

Wortmeldungen

  1. Absatz einsNiemand darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen.
  2. Absatz 2Werden mehrere Gegenstände zur gemeinsamen Wechselrede zusammengefasst, darf auch in dieser Wechselrede niemand öfter als zweimal sprechen.
  3. Absatz 3Will die Präsidentin/der Präsident als Rednerin/Redner das Wort nehmen, muss der Vorsitz verlassen werden. Dieser kann in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder eingenommen werden.
  4. Absatz 4Abgeordneten ist es grundsätzlich nicht gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge zu verlesen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 57

Text

Paragraph 57,

Redezeit

  1. Absatz einsJeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Anwendung der Absatz 3 bis 5 nicht Einschränkungen ergeben, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.
  2. Absatz 2Bei Beratung des Landesbudgets steht der Generalrednerin/dem Generalredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von höchstens 30 Minuten zu.
  3. Absatz 3Der Landtag kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine Gesamtredezeit für Abgeordnete, Mitglieder des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in Form einer Redezeitentabelle, in der abgestuft bis zu höchstens zehn Stunden Sitzungsdauer zugeteilt werden, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Diese Tabelle kann für eine Tagung oder eine Gesetzgebungsperiode beschlossen werden. Eine Beschlussfassung ist sowohl am Beginn als auch während einer Tagung bzw. Gesetzgebungsperiode bis zu deren jeweiligem Ende zulässig. Die Gesamtredezeit setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Sie umfasst sowohl eine Redezeit, die für alle im Landtag vertretenen Klubs gleichermaßen zur Anwendung gelangt (Sockelredezeit) als auch eine optionale Redezeit, die sich an der Mandatsstärke orientiert (Optionalredezeit). Die Gesamtredezeit für Abgeordnete eines Klubs darf jedoch pro Landtagssitzung nicht weniger als 15 Minuten betragen. Abgeordneten, die keinem Klub angehören, steht die Optionalredezeit zu.
  4. Absatz 4Auf wie viele Stunden Gesamtredezeit eine Landtagssitzung gemäß Beschlussfassung nach Absatz 3, angesetzt wird, wird dem Landtag nach Beratung in der Präsidialkonferenz vorgeschlagen. Der Vorschlag der Präsidialkonferenz hat sich dabei an einer Mehrheit an durch die jeweiligen Klubobleute repräsentierten Stimmen, die zumindest zwei Drittel der Mehrheitsverhältnisse im Landtag abbilden, zu orientieren.
  5. Absatz 5Kommt kein Vorschlag gemäß Absatz 4, zustande, entscheidet die Präsidentin/der Präsident über die Gesamtredezeit der jeweiligen Landtagssitzung. Sie/Er hat dabei tunlichst auf die Angemessenheit der Gesamtredezeit zu achten sowie Umfang und Gewicht der Tagesordnung zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Von einem Beschluss gemäß Absatz 3, bleiben folgende Tagesordnungspunkte unberührt: Beratung des Landesbudgets (Paragraph 45, Absatz 2 bis 5 sowie Paragraph 57, Absatz 2,), Besprechung der Anfragebeantwortung (Paragraph 67,), Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung (Paragraph 68,), Aktuelle Stunde (Paragraph 71,). Die Bestimmungen über die Tatsächliche Berichtigung (Paragraph 49,), Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (Paragraph 52,) sowie die Befragung eines Mitgliedes der Landesregierung (Paragraph 69,) bleiben von einem Beschluss gemäß Absatz 3, ebenso unberührt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2021,

§ 58

Text

Paragraph 58,

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

  1. Absatz einsZu einem Beschluss des Landtages ist, soweit bundes- oder landesverfassungsgesetzlich oder in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Das Gleiche gilt für Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen.
  2. Absatz 2Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Artikel 27, Absatz 2, L-VG), ebenso die Geschäftsordnung des Landtages (Artikel 25, L-VG).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 58a

Text

Paragraph 58 a,

Beharrungsbeschluss

Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die von der Bundesregierung beeinsprucht werden, dürfen nur kundgemacht werden, wenn der Landtag sie wiederholt (Artikel 28, Absatz 2, L-VG).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 59

Text

Paragraph 59,

Stimmrecht

  1. Absatz einsAlle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
  2. Absatz 2Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 3Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Reihung der Abstimmungen

  1. Absatz einsDie Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.
  2. Absatz 2Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.
  3. Absatz 3Nach geschlossener Beratung verkündet die Präsidentin/der Präsident, in welcher Reihenfolge die Fragen zur Abstimmung gebracht werden. Anträge zur Geschäftsbehandlung werden vor anderen Anträgen zur Abstimmung gebracht.
  4. Absatz 4Jede/Jeder Abgeordnete kann eine Berichtigung der von der Präsidentin/vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen beantragen. Ebenso kann die Trennung einer Frage in mehrere Teilfragen beantragt werden. Sofern die Präsidentin/der Präsident derartigen Anträgen nicht beitritt, müssen diese nach der hierüber zu eröffnenden Wechselrede zur Abstimmung gebracht werden.
  5. Absatz 5Die Präsidentin/Der Präsident kann, wenn sie/er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Wechselrede für erledigt erklären. Die Präsidentin/Der Präsident kann in der Wechselrede die Redezeit für jede Rede auf fünf Minuten beschränken.
  6. Absatz 6Es steht der Präsidentin/dem Präsidenten frei, sofern sie/er es zur Vereinfachung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Art und Weise der Abstimmung

  1. Absatz einsDie Abstimmung findet gewöhnlich durch Erheben der Hand statt, doch kann die Präsidentin/der Präsident auch die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben anordnen.
  2. Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident kann ferner nach eigenem Ermessen von vornherein oder, wenn das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist anzuordnen, wenn mindestens zwölf Abgeordnete einen diesbezüglichen schriftlichen und von ihnen unterfertigten Antrag einbringen.
  3. Absatz 3Jeder/Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass die Präsidentin/der Präsident die Zahl der „für“ oder „gegen“ die Frage Stimmenden bekannt gebe.
  4. Absatz 4Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Abgeordneten kann der Landtag, sofern nicht ein Antrag auf namentliche Abstimmung gemäß Absatz 2, zweiter Satz gestellt wurde, eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „ja“ oder „nein“ vorgedruckt sind. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt und legen ihre Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.
  5. Absatz 5Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
  6. Absatz 6Eine Begründung eines nach Absatz 2, oder 4 gestellten Antrages ist unzulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2006,

§ 61a

Text

Paragraph 61 a,

Wahl der Mitglieder des Bundesrates

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag in seiner konstituierenden Sitzung gewählt. Die Wahl hat nach der Wahl der Organe des Landtages (Präsidium, Schriftführung und Ordnungsdienst) zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Aufteilung der zu vergebenden Bundesratsmandate auf die Landtagsparteien erfolgt nach der Wahlzahl. Diese ist von der Präsidentin/dem Präsidenten wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede solche Zahl wird deren Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Die Zahl der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate, geteilt durch die Wahlzahl, ergibt die Anzahl der Bundesratsmandate, für die die jeweilige Landtagspartei Wahlvorschläge einbringen kann.
  3. Absatz 3Haben danach zwei oder mehrere Landtagsparteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, ist das Verfahren nach Absatz 2, auf Basis der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Stimmen durchzuführen. Haben auch dann zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.
  4. Absatz 4Hätte nach dieser Mandatsaufteilung eine Landtagspartei Anspruch auf alle Bundesratsmandate, gebührt ein Mandat jener Landtagspartei, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat. Wenn hierbei mehrere Landtagsparteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, gebührt dieses Mandat jener Landtagspartei, die bei der Landtagswahl die zweithöchste Anzahl von Wählerstimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
  5. Absatz 5Entsprechend der gemäß Absatz 2 bis 4 ermittelten Mandatszahlen haben die Landtagsparteien Wahlvorschläge für ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates zu erstatten. Diese schriftlich einzubringenden Wahlvorschläge sind von zwei Abgeordneten der jeweils vorschlagsberechtigten Landtagspartei unterfertigt einzubringen und von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen. Auf Grund dieser Wahlvorschläge hat der Landtag die Wahlen zu vollziehen. Alle Stimmen, die den Wahlvorschlägen nicht entsprechen, sind ungültig.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt sinngemäß auch für die Nachwahl von Mitgliedern des Bundesrates während der Gesetzgebungsperiode.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 61b

Text

Paragraph 61 b,

Wahl der Landesregierung

  1. Absatz einsDie gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt nach der Wahl der Mitglieder des Bundesrates. In die Landesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
  2. Absatz 2Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die so viele Personen enthalten müssen, wie die Landesregierung Mitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist für das Amt der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und je eine weitere Person für das Amt der/des ersten und gegebenenfalls der/des zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreters zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind als solche der jeweiligen Landtagspartei/Landtagsparteien zu bezeichnen und schriftlich unterfertigt von mindestens zwei Abgeordneten einzubringen sowie von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen.
  3. Absatz 3Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Erlangt ein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.
  4. Absatz 4Die Stimmzettel müssen die Aufschrift ‚Wahlvorschlag der Landtagspartei/Landtagsparteien‘ unter Beifügung des Namens der Landtagspartei/der Namen der Landtagsparteien und der Wahlmöglichkeit ,ja‘ und ,nein‘, jeweils versehen mit einem Kreis, enthalten. Die Abstimmung erfolgt über den Gesamtwahlvorschlag und nicht über einzelne Kandidatinnen/Kandidaten. Gültig sind nur jene Stimmen, die für oder gegen einen Gesamtwahlvorschlag abgegeben werden.
  5. Absatz 5Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder erlangt kein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, hat die Präsidentin/der Präsident, wenn eine rasche Einigung absehbar ist, die Landtagssitzung zu unterbrechen, sonst zu vertagen.
  6. Absatz 6Die Nachwahl einzelner Regierungsmitglieder (Artikel 38, Absatz 3, L-VG), die Wahl von Ersatzmitgliedern (Artikel 38, Absatz 5, L-VG) sowie jeder Wechsel der Funktion innerhalb der Landesregierung erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlages die Landesregierung gewählt wurde. Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 62

Text

Paragraph 62,

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen im Plenum

  1. Absatz einsJede Wahl wird im Landtag mittels Stimmzettels vorgenommen, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird.
  2. Absatz 2Leere Stimmzettel sind ungültig.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident kann verfügen, dass die Abgeordneten zur Abgabe der Stimmzettel namentlich aufgerufen werden. Wer in diesem Falle bei Aufruf des Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
  4. Absatz 4Stimmt die Zahl der Wahlzettel mit jener der wirklich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.
  5. Absatz 5(Anmerkung, entfallen)
  6. Absatz 6Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.
  7. Absatz 7Haben mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
  8. Absatz 8Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,

§ 64

Text

Paragraph 64,

Schriftliche Anfragen an die Präsidentin/den Präsidenten und die Obleute der Ausschüsse

  1. Absatz einsJeder/Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages und an die Obleute der Ausschüsse schriftliche Anfragen einzubringen.
  2. Absatz 2Die Befragten haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist den Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Interpellationsrecht

Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der selbstständigen behördlichen Verwaltung der Länder oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

§ 66

Text

Paragraph 66,

Schriftliche Anfragen an die Landesregierung und ihre Mitglieder

  1. Absatz einsAnfragen, die eine Abgeordnete/ein Abgeordneter an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind schriftlich einzubringen. Sie müssen mit Einrechnung der Fragestellerin/des Fragestellers (Erstunterzeichnerin/ Erstunterzeichners) von wenigstens zwei Abgeordneten unterfertigt sein und sind sofort dem befragten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Fragestellerinnen/Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung bei der Präsidentin/beim Präsidenten zurückziehen. Befragte Mitglieder der Landesregierung werden hievon verständigt.
  3. Absatz 3Das befragte Mitglied der Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat es dies in der Beantwortung zu begründen.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Besprechung der Anfragebeantwortung

  1. Absatz einsJede/Jeder Abgeordnete kann die Besprechung der Anfragebeantwortung verlangen.
  2. Absatz 2Ein solches Verlangen ist spätestens binnen fünf Werktagen ab Veröffentlichung der Anfragebeantwortung einzubringen.
  3. Absatz 3Verlangen, die spätestens am dritten Werktag 12 Uhr vor der nächstfolgenden Landtagssitzung eingebracht wurden, sind zu Beginn dieser zu behandeln. Danach eingebrachte Verlangen sind zu Beginn der darauffolgenden Landtagssitzung zu behandeln.
  4. Absatz 4Abgeordnete dürfen pro Sitzung des Landtages nicht mehr als zwei Verlangen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung unterstützen.
  5. Absatz 5Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei deren/dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.
  6. Absatz 6Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 68

Text

Paragraph 68,

Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung

  1. Absatz einsWenn ein Antrag auf dringliche Verhandlung einer Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung von mindestens zwei Abgeordneten vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, ist vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung nach Begründung der Anfrage zunächst dem befragten Mitglied der Landesregierung das Wort zur Beantwortung zu erteilen. Danach findet eine Wechselrede über die Anfrage statt.
  2. Absatz 2Es ist dem Ermessen der Präsidentin/des Präsidenten überlassen, Begründung, Beantwortung und Wechselrede über die dringliche Anfrage bis an den Schluss der Sitzung zu verlegen. Die Behandlung hat aber spätestens um 16 Uhr zu beginnen.
  3. Absatz 3In der Wechselrede dürfen nur Unselbstständige Entschließungsanträge eingebracht werden. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Abstimmung über sie auf den Beginn der nächsten Sitzung vertagen.
  4. Absatz 4Abgeordnete dürfen nicht mehr als je zwei Dringliche Anfragen in derselben Sitzung einbringen.
  5. Absatz 5Für die Begründung einer Dringlichen Anfrage steht eine Redezeit von höchstens 20 Minuten und für deren Beantwortung von höchstens 30 Minuten zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 69

Text

Paragraph 69,

Befragung der Mitglieder der Landesregierung

  1. Absatz einsAbgeordnete können in Sitzungen des Landtages, ausgenommen Sondersitzungen gemäß Artikel 15, Absatz 2 und 5 L-VG, Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Je Landtagsklub ist nur eine Anfrage je Sitzung zulässig. Erlaubt sind kurze Fragen im Sinn des Paragraph 65,
  2. Absatz 2Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung gemäß der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Anfrage mündlich in derselben Sitzung zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, ist dies in der Beantwortung zu begründen. Über die Beantwortung der Anfragen findet keine Wechselrede statt.
  3. Absatz 3Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten vor Beginn der Landtagssitzung an die Fragestellerin/den Fragesteller zurückzustellen.
  4. Absatz 4Nach Beantwortung der Anfrage kann die Fragestellerin/der Fragesteller eine kurze mündliche Zusatzfrage stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen mit der Hauptfrage in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ist dies nicht der Fall, hat die Präsidentin/der Präsident die Zusatzfrage nicht zuzulassen.
  5. Absatz 5Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann ihre/seine Anfrage bis zum Aufruf in der Landtagssitzung zurückziehen. Die befragten Mitglieder der Landesregierung werden darüber verständigt.
  6. Absatz 6Die Anfragen sind bis spätestens 12 Uhr des dritten Werktages vor der Sitzung des Landtages, in der sie aufgerufen werden sollen, einzubringen.
  7. Absatz 7Die Präsidentin/Der Präsident reiht die zum Aufruf gelangenden Anfragen entsprechend ihrem Einlangen.
  8. Absatz 8Beim Aufruf ist die Frage von der Fragestellerin/vom Fragesteller mündlich zu wiederholen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 71

Text

Paragraph 71,

Aktuelle Stunde

  1. Absatz einsSitzungen des Landtages – ausgenommen Sondersitzungen gemäß Artikel 15, Absatz 2 und 5 L-VG – können mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet werden. Ein Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde ist schriftlich bis spätestens 24 Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet –, unter gleichzeitiger Mitteilung des Themas und Bezeichnung des Mitgliedes oder der Mitglieder der Landesregierung einzubringen. Jeder Landtagsklub kann während einer ordentlichen Tagung einmal das Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde einbringen, das von zwei Abgeordneten dieses Klubs zu unterfertigen ist. Liegen mehrere Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde vor, so gelangt die Aktuelle Stunde jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Aktuelle Stunde länger zurückliegt. Wird ein gemeinsames Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde von allen Landtagsklubs eingebracht, so ist dieses keinem der Klubs anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Direktion des Landtages veranlasst die umgehende Übermittlung an die Mitglieder der Landesregierung.
  3. Absatz 3Die Aktuelle Stunde dient der Aussprache über Themen, die von allgemeinem aktuellem Landesinteresse sind; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.
  4. Absatz 4Die Aktuelle Stunde dauert 60 Minuten. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde um 30 Minuten zu verlängern.
  5. Absatz 5Als erste Rednerin/erster Redner gelangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter jenes Landtagsklubs, die/der das Verlangen gemäß Absatz eins, gestellt hat, zu Wort. Das im Verlangen bezeichnete Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung ist verpflichtet, eine Stellungnahme zum Thema abzugeben. Sind mehrere Mitglieder der Landesregierung bezeichnet, steht jedem nur eine Redezeit von höchstens fünf Minuten zur Abgabe der Stellungnahme zu. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere wegen Unzuständigkeit, nicht möglich, ist dies von ihm zu begründen. Den weiteren Rednerinnen/Rednern steht eine Redezeit von höchstens fünf Minuten zu. Die Präsidentin/Der Präsident hat vom Landtagsklub, der das Verlangen gestellt hat, mindestens einer weiteren Rednerin/einem weiteren Redner und von jedem anderen Landtagsklub mindestens zwei Abgeordneten, die sich zu Wort gemeldet haben, das Wort zu erteilen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

§ 72

Text

Paragraph 72,

Enqueten, Jugendlandtag

  1. Absatz einsDer Landtag kann die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete über Angelegenheiten, die von allgemeinem Landesinteresse sind, beschließen. Paragraph 21, gilt sinngemäß. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag im Ausschuss können Abänderungs- und Zusatzanträge eingebracht werden.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und den vorgesehenen Zeitraum, in dem die parlamentarische Enquete stattfinden soll, zu enthalten.
  3. Absatz 3Soweit es für eine umfassende Information erforderlich ist, sind schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zur Enquete einzuladen, die das Recht haben, dort das Wort zu ergreifen, um von den Abgeordneten gehört zu werden. Paragraph 30, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Über den Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, den Zeitpunkt, die allenfalls einzuholenden schriftlichen Äußerungen sowie die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse beschließt der Landtag.
  5. Absatz 5Über die Verhandlungen in einer Enquete werden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt, stenografische Berichte verfasst.
  6. Absatz 6Enqueten sind gem. Paragraph 37, Absatz eins, öffentlich, sofern nicht der Landtag bei der Beschlussfassung über die Enquete anderes beschlossen hat.
  7. Absatz 7Die Enquete steht, wenn nicht der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten anderes beschließt, unter deren/dessen Vorsitz Für die Verhandlungsleitung, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.
  8. Absatz 8Mindestens einmal in der Gesetzgebungsperiode soll in den Räumlichkeiten des Landtages eine Sitzung des Jugendlandtages stattfinden. Zu dessen Vorbereitung ist ein Unterausschuss gemäß Paragraph 35, einzusetzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 73

Text

8. Abschnitt
Ordnungsbestimmungen

Paragraph 73,

Ruf zur Sache

  1. Absatz einsAbschweifungen von der Sache ziehen den Ruf der Präsidentin/des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
  2. Absatz 2Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann die Präsidentin/der Präsident das Wort entziehen.
  3. Absatz 3Wurde einer Rednerin/einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag, ohne dass eine Wechselrede stattzufinden hat, beschließen, dass er die Rednerin/den Redner dennoch hören wolle.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Ruf zur Ordnung

  1. Absatz einsWenn eine Redeberechtigte/ein Redeberechtigter im Landtag den Anstand oder die Sitte verletzt oder eine außerhalb des Landtages stehende Persönlichkeit beleidigt, so spricht die Präsidentin/der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
  2. Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und der Rednerin/dem Redner das Wort auch völlig entziehen.
  3. Absatz 3Wenn die Präsidentin/der Präsident eine Rede unterbricht, so hat die Rednerin/der Redner sofort innezuhalten, widrigens das Wort entzogen werden kann.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Verlangen des Rufes „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ und nachträglicher Ordnungsruf

  1. Absatz einsWer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag.
  2. Absatz 2Falls Redeberechtigte durch ihre Rede Anlass zum Ordnungsruf gegeben haben, kann dieser von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jeder/jedem zur Teilnahme an der Verhandlung Berechtigten gefordert werden.

§ 76

Text

9. Abschnitt
Verhandlungssprache

Paragraph 76,

Verhandlungs- und Geschäftssprache

Die deutsche Sprache ist die Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.

§ 77

Text

10. Abschnitt
Schriftverkehr und Begriffsbestimmungen

Paragraph 77,

Elektronischer Schriftverkehr

  1. Absatz einsDer Schriftverkehr im Landtag wird in elektronischer Form abgewickelt.
  2. Absatz 2Langen beim Landtag Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.
  3. Absatz 3Sofern die elektronische Einbringung, Bekanntgabe, Zuweisung, Veröffentlichung, Übermittlung oder Unterfertigung im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, haben diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind diese Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.
  4. Absatz 4Von jedem Dokument müssen Sicherungskopien und beglaubigte Ausdrucke in der erforderlichen Anzahl zwecks Archivierung hergestellt werden.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    einbringen: ein Dokument zur weiteren Behandlung an den Landtag oder ein Organ des Landtages übergeben;
  2. Ziffer 2
    bekannt geben: Abgeordnete oder Organe des Landtages darüber informieren, dass ein Dokument eingebracht worden ist oder vorliegt;
  3. Ziffer 3
    zuweisen: ein Dokument dem zuständigen Organ des Landtages zuteilen;
  4. Ziffer 4
    veröffentlichen: ein Dokument in allgemein zugänglicher elektronischer Form darstellen;
  5. Ziffer 5
    übermitteln: ein Dokument unmittelbar an Abgeordnete oder an Organe des Landtages weiterleiten;
  6. Ziffer 6
    unterfertigen: ein Dokument elektronisch signieren;
  7. Ziffer 7
    melden: Wortmeldungen können mündlich oder elektronisch angemeldet werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 79

Text

11. Abschnitt
Verkehr nach außen

Paragraph 79,

Abordnungen, Verkehr

  1. Absatz einsAbordnungen werden weder in die Sitzungen des Hauses noch in die seiner Ausschüsse zugelassen.
  2. Absatz 2Nach außen verkehren der Landtag und seine Ausschüsse nur durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages.

§ 80

Text

12. Abschnitt
Gesetzesbeschlüsse

Paragraph 80,

Gesetzesbeschlüsse

  1. Absatz einsJeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Erhebt die Bundesregierung Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages, der Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand hat, kann der Landtag seinen Gesetzesbeschluss wiederholen (Beharrungsbeschluss). Im Übrigen gelten für solche Gesetzesbeschlüsse die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012,

§ 81

Text

13. Abschnitt
Änderung der Geschäftsordnung

Paragraph 81,

Änderung der Geschäftsordnung

Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen selbstständig eingebracht werden. Über solche Anträge müssen schriftliche Ausschussberichte erstattet werden, wenn an dem Antrag wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,

§ 81a

Text

14. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 8,1a

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008, bestehenden Dienstverhältnisse der Bediensteten der Direktion des Landtages bleiben unter denselben Bedingungen weiter bestehen, jedoch mit der Maßgabe, dass diese als Dienstverhältnisse unter der Diensthoheit der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages gelten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

§ 81b

Text

Paragraph 81 b,

EU-Recht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  • Strichaufzählung
    Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1;
  • Strichaufzählung
    Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25–34.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,

§ 82

Text

Paragraph 82,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der römisch XV. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages in Kraft. Die Präsidentin/Der Präsident hat diesen Zeitpunkt in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

§ 82a

Text

Paragraph 8,2a

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung des Paragraph 68, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006, tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung der Paragraphen 30, Absatz eins,, 41, 45 und 51 Absatz 2, zweiter Satz sowie des Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2006, in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 41, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2008, in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderung des Gesetzestitels und des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 3,, 27 Absatz eins,, 34 Absatz eins,, 43 Absatz 4,, der Paragraphen 50 und 53 Absatz eins,, 54 Absatz eins,, 71 Absatz 2 und der Überschrift des römisch XIV. Abschnitts sowie die Einfügung des Paragraph 81 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderung der Paragraphen 14 und 57 sowie des Inhaltsverzeichnisses und der Überschrift des 3. Abschnitts durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2009, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2009, in Kraft.
  6. Absatz 6Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph eins, Absatz eins,, der Paragraphen 3 und 4 Absatz 2,, der Paragraphen 7 und 8 Absatz 2,, des Paragraph 10, Absatz 4,, des Paragraph 14, Absatz 8,, des Paragraph 16, Absatz 3,, der Paragraphen 19,, 24 und 25 Absatz eins,, des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz, der Paragraphen 31 und 32 Absatz eins und 2, des Paragraph 34, Absatz 4,, des Paragraph 35, Absatz 2,, des Paragraph 37, Absatz 2,, des Paragraph 40, Absatz 6,, der Paragraphen 45 und 51 Absatz eins,, des Paragraph 58, Absatz eins bis 5, der Paragraphen 65,, 68 und 71 Absatz eins und der Paragraphen 80 und 81a sowie die Einfügung der Paragraphen 32 a bis 32e durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, treten mit 20. Oktober 2010 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Änderung des Paragraph 8, Absatz eins und des Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz, die Einfügung des Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz und des Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz sowie der Entfall des Paragraph 32, Absatz 6 und des Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.
  8. Absatz 8Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 10, Absatz 4,, der Paragraphen 11 und 12 Absatz 2,, des Paragraph 25, Absatz 3,, des Paragraph 34, Absatz 5,, des Paragraph 36, Absatz eins und 2, des Paragraph 43, Absatz eins und 4, der Paragraphen 44,, 52, 56 und 57 Absatz eins,, des Paragraph 58,, der Überschrift des Paragraph 62,, der Paragraphen 69 und 71 Absatz eins, erster Satz sowie die Einfügung des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz, des Paragraph 32, Absatz 4, zweiter und dritter Satz, der Paragraphen 61 a,, 61b und 62 Absatz 6 bis 8 sowie der Entfall des Paragraph 12, Absatz 3,, des Paragraph 34, Absatz 9,, Absatz 10, letzter Satz und Absatz 12,, des Paragraph 36, Absatz 3,, der Paragraphen 41 und 43 Absatz 3,, des Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5,, der Paragraphen 63 und 70 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, treten mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
  9. Absatz 9Die Änderung des Paragraph 80, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2012, in Kraft.
  10. Absatz 10In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins, vierter und fünfter Satz, Paragraph 3, Absatz 5,, 6 und 7, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 8,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 5 b,, Absatz 3, Ziffer 7 und Ziffer 11,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 32 a,, Paragraph 32 b, Absatz 4,, Paragraph 32 c, Absatz 4, und 5, Paragraph 32 e, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 45,, Paragraph 45, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3 und 4, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins und Paragraph 81, erster Satz mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 33, Absatz eins, dritter Satz. Der Inkrafttretenszeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
  11. Absatz 11In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7 a,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 8,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz eins,, 1a, 1b, 4, 6 und 9 bis 11, Paragraph 32, Absatz 5,, Paragraph 32 b, Absatz eins und 3, Paragraph 32 c, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 32 f,, Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 61 b, Absatz 6,, die Überschrift des Paragraph 67,, Paragraph 67, Absatz eins bis 4, Paragraph 68, Absatz 5,, Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. August 2016, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 32 a, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 32 b, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 32 c, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 32 e, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.
  12. Absatz 12In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018, treten Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 32 b, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Februar 2018, in Kraft.
  13. Absatz 13In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021, treten:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis Litera a und d, Paragraph 24,, Paragraph 81 b, mit 30. Juli 2020 sowie
    2. Ziffer 2
      der Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 4, mit 1. Jänner 2022 und
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis Litera b und c, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 6 ;, Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 10 und 11; Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz 3 a,, Paragraph 31, Absatz eins, b, Paragraph 32 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 32 b, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 49,, Paragraph 57,, Paragraph 67,, Paragraph 72,, Paragraph 78, Ziffer 6 und Ziffer 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Mai 2021, in Kraft, gleichzeitig entfällt Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz.
  14. Absatz 14In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2021, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 57, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2021, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2021,

§ 83

Text

Paragraph 83,

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages (GeoLT), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2003,, außer Kraft.