Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Waldschutzgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 1. Dezember 1981 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Steiermärkisches Waldschutzgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1982 (X. GPStLT EZ 7)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000, (römisch XIII. GPStLT EZ 1439)

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006, (römisch XV.GPStLT RV EZ 280/1 AB EZ 280/2)

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Forstschutzorgane

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane für einen genau zu bezeichnenden Dienstbereich zu bestätigen.
  2. Absatz 2Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan bestätigt, so ist sie anzugeloben.

§ 2

Text

Persönliche Voraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAls Forstschutzorgane können nur Personen bestätigt werden, die
    1. Ziffer eins
      das 19. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und
    3. Ziffer 3
      a) Forstorgane oder Absolventen der Forstfachschule sind oder
      1. Litera b
        ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
      2. Litera c
        Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorgans behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorgans erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er mit den erforderlichen praktischen und technischen Kenntnissen über den Forstschutz sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.

§ 3

Text

Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz einsWegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung als Forstschutzorgan insbesondere jene Personen ausgenommen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
  2. Absatz 2Die Behörde kann jedoch solche Personen ausnahmsweise für den Forstschutzdienst bestätigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten vertrauenswürdig erscheinen lassen, und dem nicht eine durch ein inländisches ordentliches Gericht erfolgte, noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich gezogen hätte.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)

§ 4

Text

Funktionsverlust

Paragraph 4,

  1. Absatz einsWenn bei einem Forstschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung als Forstschutzorgan unzulässig macht (Paragraphen 2 und 3), oder wenn der Waldeigentümer die Beendigung der Tätigkeit des Forstschutzorgans mitteilt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen.
  2. Absatz 2Ein Forstschutzorgan kann auf seine Funktion verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam. Diese hat den Waldeigentümer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

§ 5

Text

Dienstbereich

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Waldeigentümer hat im Antrag an die Behörde den örtlichen Bereich, in dem das Forstschutzorgan tätig sein soll (Dienstbereich), anzugeben. Er ist ferner verpflichtet, der Behörde jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches zum Zwecke der Eintragung in den Dienstausweis ohne Verzug zu melden.
  2. Absatz 2Forstschutzorgane können auch für nicht zusammengehörige Waldflächen mehrerer Waldeigentümer bestätigt werden, wenn dies einvernehmlich beantragt wird und die Erfüllung der Aufgaben des Forstschutzdienstes nach den örtlichen Verhältnissen und der Lage der zu überwachenden Wälder gewährleistet ist.

§ 6

Text

Angelobung, Dienstausweis und Dienstabzeichen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Forstschutzorgan ist nach der in der Anlage angeführten Formel anzugeloben.
  2. Absatz 2Nach der Angelobung sind dem Forstschutzorgan ein Dienstabzeichen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, LGBI. Nr. 58/1950, und ein Dienstausweis auszufolgen.
  3. Absatz 3Der Dienstausweis muß mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Forstschutzorgans, die Bestätigung der Angelobung (Behörde und Tag der Angelobung), den Dienstbereich des Forstschutzorgans, die gesetzliche Bestimmung, nach der die Bestätigung erfolgt ist, und die Nummer des Dienstabzeichens sowie Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu enthalten.
  4. Absatz 4Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
  5. Absatz 5Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion endet, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis an die Behörde unverzüglich abzuliefern.
  6. Absatz 6Die Behörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975, BGBI. Nr. 440

Waldteilung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen, ist unzulässig.
  2. Absatz 2Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind von der Behörde nur zu bewilligen, wenn
    1. Litera a
      öffentliche Interessen insbesondere wie die im Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 angeführten dies rechtfertigen oder
    2. Litera b
      Teilflächen mit benachbarten Waldgrundstücken vereinigt werden und jedes der neu entstehenden Grundstücke das Mindestausmaß aufweist.
  3. Absatz 3Im Verfahren nach Absatz 2, Litera a, ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.

§ 8

Text

Schutz des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes

Paragraph 8,

  1. Absatz einsIn den nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken jeder Art oder zu sonstigen Veränderungen der Grundstückswidmung in der Kampfzone des Waldes (Paragraph 2, Absatz 2, Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses nach sich ziehen können, haben die zuständigen Behörden einen Forstsachverständigen sowie die Agrarbehörde zu hören, sofern für das Vorhaben nicht eine nach Paragraph 25, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Als Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 sind jedenfalls die Grundeigentümer zu laden.
  2. Absatz 2In den Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 ist vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbezirksbehörde zur Wahrung der Interessen der Landwirtschaft zu hören.

§ 9

Text

Waldbrand

Paragraph 9,

Unter Waldbrand ist ein unbeaufsichtigtes Feuer auf einer als Wald, Kampfzone des Waldes, Gefährdungsbereich (Waldnähe) oder Neubewaldung (Paragraphen eins,, 2, 4 und 40 des Forstgesetzes 1975) anzusehenden Grundfläche zu verstehen.

§ 10

Text

Verhalten bei Brandgefahr

Paragraph 10,

  1. Absatz einsWer einen Waldbrand wahrnimmt, hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, das Feuer zu löschen. Kann der Brand nicht unverzüglich gelöscht werden, hat er gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt oder den Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.
  2. Absatz 2Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen mit Ausnahme militärischer sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.
  3. Absatz 3Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
  4. Absatz 4Die Dienststellen der Bundespolizei haben Meldungen über Waldbrände unverzüglich an die Gemeinde oder an die Feuerwehr weiterzuleiten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,

§ 11

Text

Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Bürgermeister. Zur Besorgung dieser Aufgabe hat er sich der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß Paragraph 26, des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBI. Nr. 73, beauftragt ist.
  2. Absatz 2Die freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung eines Bürgermeisters Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen.
  3. Absatz 3Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von Feuerlösch- und Bergebereitschaften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 3 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, so obliegt die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung dem Landeshauptmann, der den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen hat, Feuerlösch- und Bergebereitschaften einzusetzen.
  4. Absatz 4Behördliche Anordnungen im Sinne des Paragraph 12 und des Paragraph 13, können nur vom Bürgermeister oder in seinem Namen getroffen werden.
  5. Absatz 5Die Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung sind nach Anhörung des örtlich zuständigen Forstorgans zu treffen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.

§ 12

Text

Mittel zur Waldbrandbekämpfung

Paragraph 12,

Stehen zur Bekämpfung eines Waldbrandes ausreichende Mittel aus den Beständen der Feuerwehr nicht zur Verfügung, so hat jedermann, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, unbeschadet der Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung mit Ausnahme militärischer, zur Beförderung von Löschmitteln, Einrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen.

§ 13

Text

Eingriffe in das Eigentum

Paragraph 13,

Die Grundeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Beseitigen bestehender Schranken und Umzäunungen, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Brandbekämpfung erforderlich ist.

§ 14

Text

Brandwache

Paragraph 14,

Nach einem Brand ist vom Bürgermeister eine entsprechend ausgerüstete Brandwache aufzustellen, die erst dann abgezogen werden darf, wenn jede weitere Brandgefahr beseitigt ist. Hiezu sind der Waldeigentümer, dessen Familienangehörige und Dienstnehmer und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr heranzuziehen.

§ 15

Text

Entschädigung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDen Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des Paragraph 11, erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Für den durch Eingriffe in das Privateigentum nach Paragraph 12 und Paragraph 13, entstandenen Schaden haben die zu einer Leistung oder Duldung Verpflichteten Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Verlustes.
  3. Absatz 3Die auf Absatz eins und 2 gestützten Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen hat.
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)

§ 16

Text

Kostentragung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie anläßlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für
    1. Ziffer eins
      die mit dem Einsatz (der Hilfeleistung) bei Waldbränden verbundenen Aufwendungen, wie Betriebskosten, Löschmittel, Verpflegungen u. dgl.,
    2. Ziffer 2
      den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen oder Geräte,
    3. Ziffer 3
      die Entschädigungsleistungen nach Paragraph 15, Absatz eins und 2
    hat der Bund zu tragen.
  2. Absatz 2Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat.
  3. Absatz 3Die Kosten der Beschaffung der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte für Feuerlösch- und Bergebereitschaften (Paragraph 27, Absatz 3, Landesfeuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1979,) in der Steiermark hat der Bund zu tragen. Vor der Beschaffung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
  4. Absatz 4Der zivilrechtliche Anspruch des Kostenträgers auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleibt unberührt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)

§ 17

Text

Begehung der Wildbäche

Paragraph 17,

  1. Absatz einsBei der Begehung von Wildbächen im Sinne des Paragraph 101, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 sind Organe des wasserbautechnischen Dienstes und des forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sind zeitgerecht von der beabsichtigten Begehung zu verständigen.
  2. Absatz 2Werden Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der Begehung zu berichten.
  3. Absatz 3Werden bei der Begehung Übelstände, die nicht von höherer Gewalt herrühren, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
  4. Absatz 4Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes Verpflichteter nicht festgestellt werden oder ist Gefahr im Verzuge, so hat die Gemeinde den Übelstand unverzüglich selbst zu beseitigen.

§ 18

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 18,

Die von der Gemeinde nach Paragraph 17, des Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 19

Text

3. Abschnitt

Behörde

Paragraph 19,

Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)

§ 20

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 20,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 22, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu EUR 2.200,– bestraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,

§ 21

Text

Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 21,

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Paragraphen 10,, 12 und 13 mitzuwirken durch

  1. Ziffer eins
    Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,

§ 22

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie nach den bisher geltenden Bestimmungen bestätigten und vereidigten Forstschutzorgane gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Die Forstschutzorgane nach Absatz eins, haben Dienstabzeichen und Dienstausweise, die nicht diesem Gesetz entsprechen, der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzustellen. Die Behörde hat ihnen ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis nach diesem Gesetz auszufolgen.

§ 23

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz eins, des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBI. Nr. 222/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 372/1971, soweit sie als landesgesetzliche Bestimmungen gelten, außer Kraft.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 LGBl. Nr. 25/1999.

Text

Paragraph 24,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Neufassung des Paragraph 20, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung des Paragraph 10, Absatz 4 und des Paragraph 21, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 3 und der Überschrift des Paragraph 19, sowie der Entfall des Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4 und des Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)

Anl. 1

Text

Anlage A

Eidesformel für Forstschutzorgane

Ich schwöre, das meiner Aufsicht anvertraute Waldeigentum stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zu beschützen, gegen alle, die den Wald in irgendeiner Weise zu beschädigen trachten oder wirklich beschädigen, ohne persönliche Rücksicht im Sinne der geltenden Vorschriften einzuschreiten, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten, mich den mir obliegenden Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzten niemals zu entziehen und über das mir anvertraute Gut Rechenschaft zu geben.