Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Nationalparkgesetz 2014, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 29. Oktober 2014 über den Nationalpark Hohe Tauern im Land Salzburg (Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG)
StF: LGBl Nr 3/2015 (Blg LT 15. GP: RV 124, AB 198, jeweils 3. Sess)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2015, (Blg LT 15. GP: IA 820, AB 852, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2018, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2018, (Blg LT 15. GP: RV 175, AB 204, jeweils 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, (Blg LT 16. GP: RV 29, AB 77, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2022, (Blg LT 16. GP: RV 367, AB 413, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2022, (Blg LT 16. GP: RV 28, AB 78, jeweils 6. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

         Paragraph eins,      Grundlagen

         Paragraph 2,      Zielsetzung

         Paragraph 3,      Anwendungsbereich

         Paragraph 4,      Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Schutzbestimmungen

1. Unterabschnitt
Schutzzonen

         Paragraph 5,      Gliederung des Nationalparks

         Paragraph 6,      Kernzonen

         Paragraph 7,      Außenzonen

         Paragraph 8,      Sonderschutzgebiete

         Paragraph 9,      Weiter gehende Schutzbestimmungen

         Paragraph 10,    Naturdenkmäler

         Paragraph 11,    Pflanzen- und Tierartenschutz

         Paragraph 12,    Kennzeichnung

         Paragraph 13,    Anhörung

2. Unterabschnitt
Bewilligungen

         Paragraph 14,    Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung

         Paragraph 15,    Erlöschen von Bewilligungen

3. Unterabschnitt
Behörden und Verfahren

         Paragraph 16,    Nationalparkbehörde

         Paragraph 17,    Ansuchen

         Paragraph 18,    Überprüfung

         Paragraph 19,    Wiederherstellung, Einstellung von Maßnahmen

         Paragraph 20,    Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft

         Paragraph 20 a,   Mitwirkung von Umweltorganisationen

4. Unterabschnitt
Sicherung des Schutzzweckes

         Paragraph 21,    Überwachung und Dokumentation

         Paragraph 22,    Zutritt und Auskunftserteilung

         Paragraph 23,    Naturschutzwacheorgane

         Paragraph 24,    Assistenzleistung der Bundespolizei

         Paragraph 25,    Strafbestimmung

3. Abschnitt
Entschädigung, Einlösung und sonstige Abgeltung

         Paragraph 26,    Entschädigung und Einlösung

         Paragraph 27,    Sonstige Abgeltung von Erschwernissen

4. Abschnitt
Nationalparkmanagement

1. Unterabschnitt
Nationalparkfonds

         Paragraph 28,    Allgemeines

         Paragraph 29,    Aufgaben des Fonds

         Paragraph 30,    Mittel des Fonds

         Paragraph 31,    Organe des Fonds

         Paragraph 32,    Nationalparkkuratorium

         Paragraph 33,    Vorsitzende oder Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums

         Paragraph 34,    Fondsbeirat

         Paragraph 35,    Nationalparkverwaltung

2. Unterabschnitt
Förderungen und Managementplan

         Paragraph 36,    Arten der Förderung

         Paragraph 37,    Grundsätze der Förderungsgewährung

         Paragraph 38,    Förderungsrichtlinien

         Paragraph 39,    Verfahren und Verwendungsnachweis

         Paragraph 40,    Managementplan

3. Unterabschnitt
Aufsicht und Berichtspflichten

         Paragraph 41,    Aufsicht über den Fonds

         Paragraph 42,    Jahresbericht der Landesregierung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

         Paragraph 43,    Verweisungen auf Bundesrecht

         Paragraph 44,    Umsetzungshinweis

         Paragraph 45,    In und Außerkrafttreten

         Paragraph 46,    Übergangsbestimmungen

         Paragraph 47,    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Grundlagen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz wird in dem Bewusstsein erlassen, dass die Hohen Tauern einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen mit großflächigen unberührten Naturlandschaften darstellen. Diese Naturlandschaften sind eng verzahnt mit der seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung nachhaltig gepflegten Kulturlandschaft. Hier steht die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der naturnahen Kulturlandschaft gleichrangig neben dem Schutz der Naturlandschaft.
  2. Absatz 2Der Nationalpark Hohe Tauern umfasst im Land Salzburg Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe, der Ankogelgruppe und der Hafnergruppe. Dieser Bereich des Nationalparks Hohe Tauern wird im Folgenden kurz als „Nationalpark“ bezeichnet.
  3. Absatz 3Der Nationalpark ist ein Teil des kohärenten europäischen ökologischen „Natura 2000“-Netzes gemäß Artikel 3, der FFH-Richtlinie, ein Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, der Vogelschutz-Richtlinie und ein Schutzgebiet der Kategorie römisch II (Nationalparke) entsprechend den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN). Entsprechend der Präambel zur Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 95 aus 1994,, liegt der Schutz des Nationalparks als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse.
  4. Absatz 4Das Land Salzburg bekennt sich zum Vertragsnaturschutz als Ergänzung der in diesem Gesetz und in den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen vorgesehenen Schutzbestimmungen. Anstelle oder neben hoheitsrechtlichen Maßnahmen sind daher vom Salzburger Nationalparkfonds auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Umsetzung der Nationalparkziele (Paragraph 2,) anzustreben.

§ 2

Text

Zielsetzung

Paragraph 2,

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

  1. Ziffer eins
    Schutzziel:
    1. Litera a
      Das Gebiet des Nationalparks ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten.
    2. Litera b
      Die für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren. Die naturnahe Kulturlandschaft ist zur Sicherung der Biodiversität nachhaltig zu sichern.
    3. Litera c
      Der Nationalpark soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen.
    Im Bereich der Kernzonen und der Sonderschutzgebiete des Nationalparks Hohe Tauern haben die beiden zuerst genannten Schutzziele den Vorrang vor dem in der Litera c, enthaltenen Schutzziel.
  2. Ziffer 2
    Erhaltungsziel: Für folgende Arten und Lebensräume ist ein günstiger Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen:
    1. Litera a
      für die im Anhang römisch II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sowie für die Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie und für Zugvogelarten;
    2. Litera b
      für die im Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
    3. Litera c
      für die Lebensräume von wildlebenden Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie und der Rastplätze, Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.
    Eine Liste der im Nationalpark zu schützenden Arten und Lebensräume gemäß Litera a bis c liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden Zell am See, St Johann im Pongau und Tamsweg und bei der Nationalparkverwaltung zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereit zu stellen.
  3. Ziffer 3
    Bildungsziel: Der Nationalpark als Einrichtung zur Umweltbildung soll zur Bewusstseinsbildung über die mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgten Ziele, über die Nationalparkidee im Allgemeinen und über den schonenden und nachhaltigen Umgang mit der Natur und den natürlichen Ressourcen beitragen.

§ 3

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiesem Gesetz unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      die herkömmlichen Formen des Bergsteigens, des Wanderns, des Tourenschilaufes udgl und die Ausübung der Jagd und der Fischerei entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften, soweit in den Schutzbestimmungen für Sonderschutzgebiete nicht anderes bestimmt ist;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen und zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen unter Bedachtnahme auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen im Zuge des Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht, soweit in den Schutzbestimmungen für Sonderschutzgebiete nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.
  3. Absatz 3Im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern ist das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

§ 4

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. Ziffer eins
    Alpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs oder Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rhododendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern.
  2. Ziffer 2
    Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
    1. Litera a
      bedroht sind, ausgenommen jene, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen dieses Gebiets erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind;
    2. Litera b
      potentiell bedroht sind, dh, deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern;
    3. Litera c
      selten sind, dh, deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor; oder
    4. Litera d
      endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern.
  3. Ziffer 3
    Begleitgehölz: ein Bewuchs aus Holzpflanzen entlang der Ufer oberirdischer stehender oder fließender Gewässer, der einen ökologischen Zusammenhang mit dem begleitenden Gewässer aufweist. Als Begleitgehölz gilt ein höchstens zehn Meter breiter Streifen dieses Bewuchses.
  4. Ziffer 4
    Bruchwald: eine Gehölzvegetation auf organischen Nassböden in der Verlandungszone von Mooren oder Gewässern.
  5. Ziffer 5
    Eingriffe in ein geschütztes Gebiet: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder geschützte Objekt im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder geschützten Objektes ihren Ausgang nehmen.
  6. Ziffer 6
    Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.
              Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn
  • Strichaufzählung
    sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
  • Strichaufzählung
    die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und
  • Strichaufzählung
    der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn der Ziffer 4, günstig ist.
  1. Ziffer 7
    Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.
              Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn
  • Strichaufzählung
    auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
  • Strichaufzählung
    das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
  • Strichaufzählung
    ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
  1. Ziffer 8
    Feuchtwiese (Dauer- oder Wechselfeuchtwiese): eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen bewachsen ist, dh in der mindestens ein Pflanzenverband der Gruppen Röhrichte und Großseggenrieder, Kleinseggenrieder oder Pfeifengraswiesen vorkommt.
  2. Ziffer 9
    FFH-Richtlinie: Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EWG.
  3. Ziffer 10
    Galeriewald: ein saumartiger Uferwald an fließenden Gewässern, Seen und Sümpfen.
  4. Ziffer 11
    Gewässer: ein vom Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.
  5. Ziffer 11 a
    Instandsetzung: Arbeiten, die dazu dienen, schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen einer rechtmäßig bestehenden Anlage entsprechenden Zustand zu versetzen.
  6. Ziffer 12
    Magerstandorte: nährstoffarme oder durch einseitigen Nährstoffmangel gekennzeichnete Lebensräume mit einer für sie typischen Vegetation, die überwiegend den Grasflurenklassen Kalk-Magerrasen oder Sand- und Felsgrusfluren oder dem Verband Borstgrasrasen tiefer Lagen zuzurechnen sind.
  7. Ziffer 13
    Moore: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssten.
  8. Ziffer 14
    Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Ein Eingriff in den Naturhaushalt liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben
    1. Litera a
      einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;
    2. Litera b
      den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder
    3. Litera c
      eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach Litera a, oder von Lebensräumen nach Litera b, oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.
  9. Ziffer 15
    Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang römisch II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.
  10. Ziffer 16
    Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Lebensraumtypen sind im Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.
  11. Ziffer 17
    Quellfluren: Bereiche, die von dem zu Tage tretenden Wasser geprägt sind und eine dafür typische Vegetation aufweisen.
  12. Ziffer 18
    Sumpf: ein Gelände, das häufig bzw periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von feuchtigkeits- bis nässeliebenden Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. Diese Pflanzengemeinschaften sind im Offenland den Klassen der „Röhrichte und Großseggenrieder“, „Kleinseggensümpfe und -moore (Kleinseggenrieder)“, „Europäischen Zwergbinsen-Gesellschaften“ oder der Ordnung der „Nassen Wiesen und Hochstaudenfluren“, im Wald den Verbänden „Bruchwälder“ oder „Aschweidengebüsche“ oder Nadelwald-Gesellschaften auf nassen Böden (Seegras-Fichten-(Tannen-)wald, Schachtelhalm-Fichten-(Tannen-)wald, Basenarmer Sumpf-Fichtenwald) zuzuordnen.
  13. Ziffer 19
    Trockenstandorte: Grundflächen, auf welchen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die überwiegend den Grasflurenklassen Sand- und Felsgrusfluren, Trespen- und Steppenrasen oder alpine Kalkrasen oder dem Vegetationsverband Schneeheide-Kiefernwälder zuzurechnen ist.
  14. Ziffer 20
    Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung).

§ 5

Text

2. Abschnitt
Schutzbestimmungen

1. Unterabschnitt
Schutzzonen

Gliederung des Nationalparks

Paragraph 5,

Der Nationalpark Hohe Tauern Salzburg gliedert sich in Kernzonen, Außenzonen und Sonderschutzgebiete. Die Zonengrenzen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

§ 6

Text

Kernzonen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Kernzonen umfassen im Nationalpark gelegene Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt.
  2. Absatz 2Abgesehen von den Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinn der Absatz 3 und 4 ist in den Kernzonen jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt. Jedenfalls als Eingriffe gelten alle im Paragraph 7, Absatz 4, angeführten Maßnahmen.
  3. Absatz 3Die Nationalparkbehörde kann auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 2, bewilligen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes wie zB solche im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie zur Verbesserung der alpinen Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen im Zug der Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten, Notunterkünften, Alm- und Wanderwegen, alpinen Steigen und Gipfelkreuzen;
    4. Ziffer 4
      als forstliche Maßnahmen jede sachgerechte, über Absatz 4, Ziffer 4, hinausgehende forstliche Nutzung;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen im Zug der Errichtung und Änderung von Energieversorgungsanlagen für den Eigenbedarf von Alm- und Schutzhütten und von Materialseilbahnen mit oder ohne Werksverkehr für die Ver- und Entsorgung von Alm- und Schutzhütten;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen an behördlich genehmigten Anlagen, die über Absatz 4, Ziffer 2, hinausgehend der Anpassung an den Stand der Technik (Paragraph 71 a, der Gewerbeordnung 1994) dienen.
  4. Absatz 4In den Kernzonen sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen weiterhin zulässig:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen im Zug der Ver- und Entsorgung von Alm- und Schutzhütten, wenn sie nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind;
    4. Ziffer 4
      als forstliche Maßnahmen die plenterartige Entnahme, die Einzelstammentnahme und Schadholzaufarbeitung sowie in deren Rahmen die Ausübung bestehender Einforstungsrechte und Deckung des Eigenbedarfes der Almwirtschaft;
    5. Ziffer 5
      gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins und 43 Absatz eins, des Vermessungsgesetzes zulässige Maßnahmen der Organe der Vermessungsbehörden und Vermessungsbefugten.

§ 7

Text

Außenzonen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Außenzonen umfassen weitgehend die im Nationalpark gelegene Kulturlandschaft, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse liegen.
  2. Absatz 2In den Außenzonen sind folgende Maßnahmen, soweit sich aus Absatz 3 und 4 nicht anderes ergibt, nur mit einer Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Paragraph eins, des Baupolizeigesetzes 1997);
    2. Ziffer 2
      die Errichtung oder wesentliche Änderung von sonstigen Anlagen wie zB:
      1. Litera a
        nicht unter Ziffer eins, fallende Hütten, Einfriedungen und Mauern, ausgenommen solche für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;
      2. Litera b
        Freileitungen für die örtliche Versorgung;
      3. Litera c
        Materialseilbahnen mit oder ohne Werksverkehr, ausgenommen die nur kurzfristige Aufstellung;
      4. Litera d
        Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes wie zB solche im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Parkflächen, Abbauflächen und Bergbauhalden sowie sonstige größere Bodenverletzungen, bei letzteren ausgenommen solche im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen und sonstigen holzwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung;
    4. Ziffer 4
      der Abbau von Mineralien und Versteinerungen, ausgenommen der Abbau außerhalb bewirtschafteter Almflächen sowie außerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige unter Verwendung von höchstens Handhämmern und -meißeln;
    5. Ziffer 5
      jede auffällige Veränderung
      1. Litera a
        von natürlichen oder künstlichen Gewässer einschließlich deren Uferbereiche wie zB Uferverbauungen, Bettverlegungen oder -vertiefungen, Wasserbauten udgl, sowie von Mooren, sonstigen Feuchtgebieten, Sümpfen, Quellfluren, Bruch- und Galeriewäldern und sonstigen Begleitgehölzen an fließenden und stehenden Gewässern;
      2. Litera b
        von Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;
      3. Litera c
        des alpinen Ödlands einschließlich der Gletscher und deren Umfeld;
    6. Ziffer 6
      die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient;
    7. Ziffer 7
      das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen für Zubringerdienste durch befugte Unternehmen;
    8. Ziffer 8
      das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager;
    9. Ziffer 9
      das Bereitstellen von Zeltplätzen und die Anlage gesicherter Feuerstellen.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen, wenn es sich nicht um die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, handelt. Die Verwendung von Luftfahrzeugen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist nur in jenen Fällen von der Bewilligungspflicht ausgenommen, in denen die bestehenden Verkehrswege zu einem als Hauptwohnsitz genutzten Gebäude auf Grund von drohenden Naturgefahren (wie etwa Lawinengefahr, Steinschlag) vorübergehend nicht benutzbar sind;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und Änderung von Jagdreviereinrichtungen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 10, des Baupolizeigesetzes 1997) mit Ausnahme von Jagdhütten.
  4. Absatz 4Folgende Maßnahmen sind in den Außenzonen untersagt:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, die über die Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten hinausgeht, und von Anlagen der überörtlichen Energieversorgung;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von anderen Seilbahnen als Materialseilbahnen;
    3. Ziffer 3
      die Anlage von Schipisten sowie die Errichtung von Sportanlagen und technischen Freizeiteinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung oder Widmung von Straßen und Wegen für den öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen;
    5. Ziffer 5
      das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie das Verlassen derselben mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Fahrten
      1. Litera a
        im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Jagd- und Fischereiwirtschaft sowie der Holzwirtschaft,
      2. Litera b
        zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben,
      3. Litera c
        zur Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen,
      4. Litera d
        im Rahmen der behördlich genehmigten Errichtung und Änderungen von Anlagen und
      5. Litera e
        durch Organe der Vermessungsbehörden und der Vermessungsbefugten gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins und 43 Absatz eins, des Vermessungsgesetzes;
    6. Ziffer 6
      das Campieren, ausgenommen das Zelten auf bewilligten Zeltplätzen, das alpine Biwakieren und das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager;
    7. Ziffer 7
      das Abbrennen von Lager- oder Grillfeuern, ausgenommen auf bewilligten Feuerstellen (Absatz 2, Ziffer 9,);
    8. Ziffer 8
      die Gewinnung und Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf udgl, ausgenommen die Entnahme von Schotter und Gesteinen für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Bedarf sowie für die Anlage und Erhaltung von Wanderwegen;
    9. Ziffer 9
      jede ungerechtfertigte Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann;
    10. Ziffer 10
      die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;
    11. Ziffer 11
      die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe zu sportlichen oder touristischen Zwecken;
    12. Ziffer 12
      das Durchführen von Abflügen und Landungen mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Motorantrieb ausgerüstet sind, oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten zu sportlichen oder touristischen Zwecken;
    13. Ziffer 13
      das Ablagern und Wegwerfen von Abfällen, ausgenommen das vorübergehende Lagern von Abfällen im Nahbereich von Schutzhütten udgl, wenn dies in einer Art geschieht, die die Umwelt nicht verunreinigt und das Landschaftsbild nicht stört;
    14. Ziffer 14
      die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen (Anlagen zur Anbringung wechselnder Ankündigungen zu Reklamezwecken) sowie jede Verunstaltung durch private Verbotsschilder udgl;
    15. Ziffer 15
      das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen von Jagd-, Hüte-, Such- und Lawinenhunden im Rahmen eines Einsatzes;
    16. Ziffer 16
      das chemische Schwenden sowie das Ausbringen von Klärschlamm.
    Maßnahmen, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 7 anzuwenden ist, können jedoch unter den dort angeführten Voraussetzungen bewilligt werden.

§ 8

Text

Sonderschutzgebiete

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann im Nationalpark gelegene Gebiete zur vollen Erhaltung ihrer landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 4, durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären. In solchen Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Die Landesregierung kann in den zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, wenn diese den Interessen des Nationalparks nicht zuwiderlaufen. Ebenso können nach Maßgabe des Schutzzweckes in der Verordnung Maßnahmen untersagt oder als bewilligungspflichtig erklärt werden.
  2. Absatz 2Paragraph 9, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 9

Text

Weiter gehende Schutzbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung über die gemäß den Paragraphen 6 bis 8 geltenden Schutzbestimmungen hinaus
    1. Ziffer eins
      für die Kernzonen und Sonderschutzgebiete einzelne der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, oder gemäß der auf Grundlage von Paragraph 8, erlassenen Verordnungen weiterhin zulässigen Maßnahmen untersagen oder nur mit behördlicher Bewilligung für zulässig erklären oder
    2. Ziffer 2
      für die Außenzonen weitere Eingriffe untersagen oder nur mit behördlicher Bewilligung für zulässig erklären, wenn und soweit dies unbedingt erforderlich ist, um zu verhindern, dass jene natürlichen Lebensräume verschlechtert oder jene Tier- und Pflanzenarten erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck des Nationalparks ein günstiger Erhaltungszustand sichergestellt werden soll (Paragraph 2, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2Soweit die Verschlechterung von Lebensräumen oder die Störung von Tier- und Pflanzenarten gemäß Absatz eins, auch durch Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten wirksam verhindert werden kann, darf eine Verordnung gemäß Absatz eins, erst dann erlassen werden, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Bei Schutzmaßnahmen, die zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich sind, endet die angemessene Frist jedenfalls vier Wochen vor dem Ablaufen jener Frist, die den Mitgliedsstaaten zur Erlassung der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Nutzungsmaßnahmen im Nationalparkgebiet sind vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Absatz eins, weiterhin in der Art und dem Umfang zulässig, wie sie bis zu den im Paragraph 45, Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig vorgenommen worden sind.

§ 10

Text

Naturdenkmäler

Paragraph 10,

  1. Absatz einsNaturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können von der Nationalparkbehörde durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden.
  2. Absatz 2Für die Erklärung zum Naturdenkmal, das Verfahren und den vorläufigen Schutz, die Verbote und Mitwirkungspflichten und den Widerruf der Erklärung finden die Paragraphen 6 bis 9 NSchG sinngemäß Anwendung.

§ 11

Text

Pflanzen- und Tierartenschutz

Paragraph 11,

Die Paragraphen 29 bis 34 und 57 NSchG und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen gelten für den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere im Gebiet des Nationalparks mit den Maßgaben, dass Paragraph 33, Absatz 3, NSchG nicht anzuwenden ist und die Ausnahmebewilligung (Paragraph 34, NSchG) von der Nationalparkbehörde zu erteilen ist.

§ 12

Text

Kennzeichnung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Kernzonen, Außenzonen, Sonderschutzgebiete, die Naturdenkmäler sowie die Pflanzen- und Tierartenschutzgebiete sind mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen, die zusätzlich die Aufschrift „Nationalpark Hohe Tauern“ tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
  2. Absatz 2Die Tafeln sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den sonst über diese Verfügungsberechtigten anzubringen bzw aufzustellen.
  3. Absatz 3Die Tafeln dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.

§ 13

Text

Anhörung

Paragraph 13,

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den Paragraphen 5,, 8 und Paragraph 9, Absatz eins, sind die von dieser Maßnahme berührten Gemeinden, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, das Nationalparkkuratorium, der Fondsbeirat sowie die betroffenen Grundeigentümer zu hören.

§ 14

Text

2. Unterabschnitt
Bewilligungen

Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsSoweit im Absatz eins a, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 9, nicht anderes bestimmt ist, können Bewilligungen nach diesem Gesetz nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die geplante Maßnahme dem Schutzziel (Paragraph 2, Ziffer eins,) nicht widerspricht;
    2. Ziffer 2
      durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, zu erwarten ist (Verträglichkeitsprüfung) und
    3. Ziffer 3
      der angestrebte Zweck nicht auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann, die keine oder jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung der Zielsetzung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 mit sich bringt.
  2. Absatz eins aBewilligungen von Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes gemäß den Paragraphen 6, Absatz 3, Ziffer eins und 7 Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, können abweichend von Absatz eins, auch dann erteilt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit dem Leben oder der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblicher günstiger Auswirkungen auf die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.

Die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ist durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben, wobei der Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘ sicherzustellen ist. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

  1. Absatz 2Bewilligungen können auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
  2. Absatz 3Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
  3. Absatz 4In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen sicherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Nationalparkbehörde eingehalten werden;
    2. Ziffer 2
      die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung an die Nationalparkbehörde, wenn einer Beanstandung nicht fristgerecht entsprochen wird;
    4. Ziffer 4
      die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen.
  4. Absatz 5Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen für Maßnahmen gemäß den Paragraphen 6 bis 9 bzw gemäß den auf der Grundlage der Paragraphen 8 und 9 erlassenen Verordnungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt.
  5. Absatz 6Die Parteien sind in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Kommissionsgebühren sind nur in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, AVG einzuheben.

§ 15

Text

Erlöschen von Bewilligungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsEine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den der Nationalparkbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der oder des Berechtigten;
    2. Ziffer 2
      durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen;
    3. Ziffer 3
      durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist;
    4. Ziffer 4
      durch Unterlassung der bescheidgemäßen Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;
    5. Ziffer 5
      durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung;
    6. Ziffer 6
      durch Entzug gemäß Paragraph 25, Absatz 5,
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor ihrem Ablauf angesucht wird und dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbar ist.

§ 16

Text

3. Unterabschnitt
Behörden und Verfahren

Nationalparkbehörde

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist Nationalparkbehörde für alle Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren und der Vollstreckungsverfahren.
  2. Absatz 2Die Nationalparkbehörde ist verpflichtet, Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren durchzuführen, die sich auf denselben Gegenstand beziehen.
  3. Absatz 3Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Behörde gemäß Absatz eins und der Nationalparkfonds gemäß Paragraph 28, dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Paragraphen 23,, 29, 32, 34 und 40 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.

§ 17

Text

Ansuchen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsIn Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz eins, sowie nach den auf der Grundlage der Paragraphen 8 und 9 erlassenen Verordnungen sind anzugeben bzw nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Name und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragsstellers und der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, wenn Antragsteller(in) und Grundeigentümer(in) nicht ident sind;
    2. Ziffer 2
      die Art der Vorhabens;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnungen der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist;
    4. Ziffer 4
      die Benützungsart und die Flächenwidmung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist;
    5. Ziffer 5
      bereits vorliegende Bewilligungen oder Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl);
    6. Ziffer 6
      die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des sonst Verfügungsberechtigten zum Vorhaben, wenn diese Personen nicht selbst Antragsteller sind.
  2. Absatz 2Ansuchen gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine technische Beschreibung des Vorhabens;
    2. Ziffer 2
      ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen wie zB Uferverlauf, Kulturgattungen;
    3. Ziffer 3
      ein Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt;
    4. Ziffer 4
      Ansichtspläne und ein Grundrissplan.
  3. Absatz 3Die Nationalparkbehörde kann von einzelnen der im Absatz eins und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
  4. Absatz 4Unterlagen gemäß Absatz 2,, die Bescheiden der Nationalparkbehörde zugrunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.

§ 18

Text

Überprüfung

Paragraph 18,

Die Nationalparkbehörde hat sich nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen, ob dieses bescheidgemäß erfolgt ist. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheidgemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

§ 19

Text

Wiederherstellung, Einstellung von Maßnahmen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsWenn Eingriffe im Nationalpark
    1. Ziffer eins
      ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder
    2. Ziffer 2
      unter Missachtung der verfügten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgenommen worden sind,
    kann die Nationalparkbehörde mit Bescheid einen Wiederherstellungsauftrag erlassen. Paragraph 14, Absatz 4, findet auf diesen Bescheid sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Der Auftrag ist an die Person zu richten, die den Eingriff rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder an deren Rechtsnachfolger. Inhalt des Wiederherstellungsauftrags ist die Anordnung, binnen angemessener Frist auf eigene Kosten in einer von der Nationalparkbehörde als sachgemäß bezeichneten Weise entweder
    1. Ziffer eins
      den vorherigen Zustand wiederherzustellen;
    2. Ziffer 2
      den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder,
    3. Ziffer 3
      wenn weder Ziffer eins, noch Ziffer 2, möglich sind, den geschaffenen Zustand so abzuändern, dass dem Schutzzweck des Nationalparks möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.
  3. Absatz 3Kann eine zur Beseitigung verpflichtete Person nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die zur Beseitigung verpflichtete Person auf Ersatz des Aufwands erwächst.
  4. Absatz 4Trifft eine Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese bzw dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  5. Absatz 5Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Nationalparkbehörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Eingriffs verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Nationalparks betrauten behördlichen Organe treffen.

§ 20

Text

Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Paragraph eins, Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (Paragraph 7, LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetreten ist.
  2. Absatz 2Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:
    1. Ziffer eins
      in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich zurückgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019,).
    3. Ziffer 3
      in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist gegeben worden ist und sie nicht fristgerecht schriftlich Stellung genommen hat. Die Dauer der Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten;
    4. Ziffer 4
      in Verwaltungsstrafverfahren.
  3. Absatz 3Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 20a

Text

Mitwirkung von Umweltorganisationen

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsUmweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz zu beteiligen.
  2. Absatz 2Zu den Verfahren gemäß Absatz eins, sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Absatz eins,) zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
  3. Absatz 3Die Beteiligtenstellung nach Absatz eins, umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) zu erfolgen.
  4. Absatz 4Anerkannten Umweltorganisationen (Absatz eins,) steht das Recht zu, gegen Bescheide in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.
  5. Absatz 5Werden in einer Beschwerde gemäß Absatz 4, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.
  6. Absatz 6Bescheide gemäß Absatz 4, sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.

§ 21

Text

4. Unterabschnitt
Sicherung des Schutzzweckes

Überwachung und Dokumentation

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Erhaltungszustand des Nationalparks Hohe Tauern ist von der Landesregierung regelmäßig im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß Paragraph 2, zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat den Nationalpark Hohe Tauern Salzburg im Landschaftsinventar (Paragraph 36, Absatz 3, NSchG) und im Naturschutzbuch (Paragraph 37, NSchG) zu dokumentieren.

§ 22

Text

Zutritt und Auskunftserteilung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Organe der Nationalparkbehörde und des Salzburger Nationalparkfonds, die Naturschutzwacheorgane und Naturschutzbeauftragten haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben folgende Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken;
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, soweit dies dem Betroffenen zumutbar ist und Fahrwege bestehen und bei Naturschutzwacheorganen ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt;
    3. Ziffer 3
      das Recht, Auskünfte zu verlangen; diese Auskünfte dürfen nur aus den Gründen des Paragraph 49, Absatz eins, AVG verweigert werden.
  2. Absatz 2Auf Verlangen haben sich die im Absatz eins, angeführten Personen bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.

§ 23

Text

Naturschutzwacheorgane

Paragraph 23,

  1. Absatz einsZur Unterstützung der Nationalparkbehörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane (Paragraph 56, NSchG) mit Hauptwohnsitz in den politischen Bezirken Zell am See, St Johann im Pongau oder Tamsweg beigezogen werden.
  2. Absatz 2Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf deren Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der Paragraphen 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 37 a, VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen.
    Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht.

§ 24

Text

Assistenzleistung der Bundespolizei

Paragraph 24,

Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

§ 25

Text

Strafbestimmung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen mehrerer besonderer Erschwerungsgründe (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, StGB) können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden. Als Erschwerungsgründe gelten jedenfalls auch nicht wieder gutzumachende abträgliche Auswirkungen oder große wirtschaftliche Vorteile der Tat.
  3. Absatz 3Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten nationalparkbehördlichen Bewilligung.
  4. Absatz 4Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie dadurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.
  5. Absatz 5Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten nationalparkbehördlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      entweder besonders erschwerende Umstände vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, bestraft worden ist und
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsübertretung und die nationalparkrechtliche Berechtigung einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.
  6. Absatz 6Strafbeträge fließen dem Salzburger Nationalparkfonds zu und sind zur Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu verwenden.

§ 26

Text

3. Abschnitt
Entschädigung, Einlösung und sonstige Abgeltung

Entschädigung und Einlösung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDen Eigentümerinnen oder Eigentümern, den sonstigen dinglich Berechtigten einschließlich der Einforstungsberechtigten sowie den Bergbauberechtigten ist auf Antrag eine angemessene, in Geld zu leistende Entschädigung zu leisten, wenn durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 9,
    1. Ziffer eins
      die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erschwert oder unmöglich gemacht wird oder
    2. Ziffer 2
      der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert wird.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung von Entschädigungen sind für diesen Zweck bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bzw der Kundmachung der Verordnung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber möglichst unverzüglich dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden.
  4. Absatz 4Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, Paragraph 15, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.
  5. Absatz 5Entsteht durch den Bestand eines geschützten Gebietes oder eines Naturdenkmals oder durch eine gemäß Paragraph 9, verordnete Schutzbestimmung eine noch nicht abgegoltene unbillige Härte, hat die Landesregierung auf Antrag den im Absatz eins, genannten Personen einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.
  6. Absatz 6Die Entschädigung und ein finanzieller Ausgleich gemäß Absatz 5, sind, wenn diese nicht aus anderen Mitteln getragen werden, vom Land zu leisten.
  7. Absatz 7Auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ist ein Grundstück oder Grundstücksteil, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal nachweislich überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Auf das Verfahren finden die Absatz 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

§ 27

Text

Sonstige Abgeltung von Erschwernissen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsMehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen abzugelten.
  2. Absatz 2Soweit dabei keine Leistungen gemäß Paragraph 26, in Betracht kommen, hat diese Abgeltung im Weg des Vertragsnaturschutzes (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g,) zu erfolgen.
  3. Absatz 3Mehrbelastungen auf Grund von Managementmaßnahmen, die über die hoheitlichen Ge- und Verbote im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hinausgehen, sind ebenfalls im Weg des Vertragsnaturschutzes abzugelten.

§ 28

Text

4. Abschnitt
Nationalparkmanagement

1. Unterabschnitt
Nationalparkfonds

Allgemeines

Paragraph 28,

  1. Absatz einsZur Förderung und Betreuung des Nationalparks Hohe Tauern besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Salzburger Nationalparkfonds“ und hat seinen Sitz in Mittersill. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
  2. Absatz 2Der Fonds ist von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

§ 29

Text

Aufgaben des Fonds

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Aufgaben des Salzburger Nationalparkfonds untergliedern sich in die Geschäftsfelder Naturraummanagement, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation, Erhaltung der Kulturlandschaft, Regionalentwicklung und sonstige Aufgaben. Im Rahmen dieser Geschäftsfelder obliegen dem Fonds zur Verwirklichung der Ziele gemäß Paragraph 2, insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      im Geschäftsfeld „Naturraummanagement“:
      1. Litera a
        die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Gewährleistung oder Wiederherstellung der natürlichen Dynamik der Ökosysteme,
      2. Litera b
        die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederansiedelung heimischer Wildtiere;
    2. Ziffer 2
      im Geschäftsfeld „Wissenschaft und Forschung“:
      1. Litera a
        die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalparks,
      2. Litera b
        die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Dokumentation des Nationalparks;
    3. Ziffer 3
      im Geschäftsfeld „Bildung und Besucherinformation“:
      1. Litera a
        die Erstellung von Programmen und Projekten zur Bildung und Besucherinformation,
      2. Litera b
        die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen zur Bildung und Besucherinformation,
      3. Litera c
        die Betreuung und Information der Besucher und Besucherinnen des Nationalparks,
      4. Litera d
        die Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Nationalparkidee;
    4. Ziffer 4
      im Geschäftsfeld „Erhaltung der Kulturlandschaft“:
      1. Litera a
        die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft und zur Sicherung der Biodiversität,
      2. Litera b
        die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der heimischen Nutztierrassen;
    5. Ziffer 5
      im Geschäftsfeld „Regionalentwicklung“:
      1. Litera a
        die Mitarbeit an einer nachhaltigen Regionalentwicklung in der Nationalparkregion,
      2. Litera b
        die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen, die zur Verankerung des Nationalparks als integrierter Teil der Nationalparkregion beitragen;
    6. Ziffer 6
      im Geschäftsfeld „Sonstige Aufgaben“:
      1. Litera a
        die Erstellung von Gutachten sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu den Nationalpark berührenden raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes und der Gemeinden sowie sonstigen, die Interessen des Nationalparks wesentlich berührenden Vorhaben,
      2. Litera b
        die Ausarbeitung des Managementplans gemäß Paragraph 41,,
      3. Litera c
        die Ausarbeitung von Richtlinien für die Förderungsvergabe,
      4. Litera d
        die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Nationalparks berühren,
      5. Litera e
        die Vertretung des Nationalparks nach außen,
      6. Litera f
        die Beteiligung an juristischen Personen, die den Zielen des Nationalparks und den Aufgaben des Nationalparkfonds dienen,
      7. Litera g
        der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen, mit denen das Erreichen der Ziele gemäß Paragraph 2, unterstützt wird (Vertragsnaturschutz),
      8. Litera h
        die Vorsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung.
  2. Absatz 2Der Fonds erfüllt die im Rahmen der Geschäftsfelder jeweils bestehenden Aufgaben mit privatwirtschaftlichen Mitteln. Ihm kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu.

§ 30

Text

Mittel des Fonds

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Landes Salzburg;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen des Bundes;
    3. Ziffer 3
      Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit;
    4. Ziffer 4
      Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen;
    5. Ziffer 5
      Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträge des Fondsvermögens;
    6. Ziffer 6
      Aufnahme von Darlehen durch den Fonds mit Zustimmung der Landesregierung;
    7. Ziffer 7
      Strafbeträge (Paragraph 25, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Die Zuwendungen des Landes sind im Landesvoranschlag einzusetzen und dem Fonds in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.
  3. Absatz 3Der Fonds hat die Mittel zinsbringend anzulegen. Die für seine Aufgaben in Betracht kommenden nationalen und internationalen Förderungsprogramme sind bestmöglich zu nutzen.

§ 31

Text

Organe des Fonds

Paragraph 31,

Die Organe des Fonds sind:

  1. Ziffer eins
    das Nationalparkkuratorium,
  2. Ziffer 2
    die oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums,
  3. Ziffer 3
    der Fondsbeirat sowie
  4. Ziffer 4
    die Nationalparkverwaltung.

§ 32

Text

Nationalparkkuratorium

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDas Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betrauten Mitglied der Landesregierung;
    2. Ziffer 2
      zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung entsendet werden und von denen mindestens eines aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung zu kommen hat und mindestens eines über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss;
    3. Ziffer 3
      drei Mitgliedern, die durch gemeinsamen Beschluss der vom Nationalpark erfassten Gemeinden bestimmt werden;
    4. Ziffer 4
      drei Mitgliedern aus dem Kreis der durch den Nationalpark berührten bäuerlichen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg namhaft zu machen sind;
    5. Ziffer 5
      einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, die bzw der gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 95 aus 1994,, entsendet wird.
    Das in Ziffer eins, genannte Mitglied wird im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die weiteren Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Die Mitglieder nach Ziffer 2 bis 4 und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung ist aufzuheben, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied von der entsendenden Stelle abberufen wird.
  2. Absatz 2Dem Nationalparkkuratorium obliegt neben den ihm besonders zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung der im Paragraph 29, angeführten Aufgaben, soweit nicht anderes bestimmt ist. In den im Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Angelegenheiten hat das Nationalparkkuratorium vorher den Fondsbeirat zu hören.
  3. Absatz 3Das Nationalparkkuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (Paragraph 33,) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, entscheidet das Nationalparkkuratorium mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Absatz 4Das im Absatz eins, Ziffer 5, genannte Mitglied darf bei solchen Abstimmungen nicht überstimmt werden, mit denen über die Verwendung jener Mittel entschieden wird, die dem Salzburger Nationalparkfonds vom Bund überwiesen werden.
  5. Absatz 5Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter der Interessenverbände, der Österreichischen Bundesforste AG, der alpinen Vereine sowie weitere Fachleute vor allem auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes mit beratender Stimme beiziehen.
  6. Absatz 6Das Nationalparkkuratorium bleibt fünf Jahre im Amt. Bei schwerwiegenden Mängeln in der Geschäftsführung kann die Landesregierung eine vorzeitige Neubestellung des Nationalparkkuratoriums veranlassen.
  7. Absatz 7Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Fondsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  8. Absatz 8Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Nationalparkkuratoriums sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen ist.

§ 33

Text

Vorsitzende oder Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums ist das geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraute Mitglied der Landesregierung.
  2. Absatz 2Für die oder den Vorsitzenden sind durch die Landesregierung für den Fall der Verhinderung zwei stellvertretende Personen zu bestellen. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus den Vertreterinnen und Vertretern des bäuerlichen Grundbesitzes namhaft gemacht, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter durch gemeinsamen Beschluss der Gemeinden aus den von diesen entsendeten Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, diese bzw dieser sinngemäß durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.
  3. Absatz 3Die oder der Vorsitzende vertritt den Salzburger Nationalparkfonds nach außen und ist für die Einhaltung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums verantwortlich.

§ 34

Text

Fondsbeirat

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer Fondsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      je einer Vertreterin oder einem Vertreter aller im Landtag vertretenen politischen Parteien, die von diesen entsendet werden;
    2. Ziffer 2
      drei Mitgliedern aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung, die von der Landesregierung entsendet werden;
    3. Ziffer 3
      je einem von den folgenden Einrichtungen entsendeten Mitglied:
      1. Litera a
        Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg,
      2. Litera b
        Wirtschaftskammer Salzburg,
      3. Litera c
        Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg,
      4. Litera d
        Landarbeiterkammer Salzburg,
      5. Litera e
        Salzburger Gemeindeverband,
      6. Litera f
        Österreichische Bundesforste AG,
      7. Litera g
        Österreichischer Alpenverein, Landesverband Salzburg,
      8. Litera h
        Verein Naturfreunde, Landesorganisation Salzburg,
      9. Litera i
        Österreichischer Naturschutzbund; Landesgruppe Salzburg,
      10. Litera j
        Salzburger Jägerschaft,
      11. Litera k
        Universität Salzburg;
    4. Ziffer 4
      drei von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzerinnen und -besitzer im Nationalpark und einem von derselben Kammer aus dem Kreis der im Nationalpark Einforstungsberechtigten entsendeten Mitglied;
    5. Ziffer 5
      drei Mitgliedern, die durch gemeinsamen Beschluss der im Nationalpark gelegenen Gemeinden bestimmt werden.
  2. Absatz 2Die oder der Vorsitzende des Fondsbeirates wird von diesem aus dem Kreis seiner Mitglieder, gewählt, ebenso für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.
  3. Absatz 3Dem Fondsbeirat obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Richtlinien für die Förderungsvergabe (Paragraph 38,);
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Empfehlungen und die Stellungnahme zu langfristigen wichtigen Förderungsvorhaben;
    3. Ziffer 3
      die Beratung des Managementplans gemäß Paragraph 40 ;,
    4. Ziffer 4
      die Beratung eines allfälligen Arbeitsprogramms;
    5. Ziffer 5
      die Beratung des vom Nationalparkkuratorium vorgelegten Tätigkeitsberichtes, des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
    6. Ziffer 6
      die Beratung des Entwurfs der Geschäftsordnung des Fondsbeirates.
  4. Absatz 4Der Fondsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (Absatz 2,) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
  5. Absatz 5Der Fondsbeirat kann verlangen, dass Mitglieder des Nationalparkkuratoriums an seinen Sitzungen teilnehmen und die für die Beratung erforderlichen Auskünfte erteilen. Den Sitzungen können weitere Fachleute sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme beigezogen werden.
  6. Absatz 6Der Fondsbeirat bleibt fünf Jahre im Amt und ist mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fondsbeirats sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Fondsbeirates zu erlassen ist.

§ 35

Text

Nationalparkverwaltung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Nationalparkverwaltung besteht aus der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor als Geschäftsführerin bzw Geschäftsführer des Nationalparkfonds und der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie ist die Geschäftsstelle des Salzburger Nationalparkfonds.
  2. Absatz 2Nationalparkdirektorin bzw Nationalparkdirektor ist die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Dienststelle, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung unmittelbar mit der Vollziehung der Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraut ist. Über Vorschlag der Landesregierung ist vom Nationalparkkuratorium eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung zur Stellvertreterin bzw zum Stellvertreter der Nationalparkdirektorin bzw des Nationalparkdirektors zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor obliegen die Geschäftsführung des Nationalparkfonds, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen sowie die Durchführung der zu vollziehenden Aufgaben einschließlich der rechtsverbindlichen Zeichnung in Vertretung der oder des Vorsitzenden des Nationalparkfonds und die Vertretung des Nationalparks in länderübergreifenden Gremien, sowie die Leitung der Nationalparkverwaltung.

§ 36

Text

2. Unterabschnitt
Förderungen und Managementplan

Arten der Förderung

Paragraph 36,

Eine Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:

  1. Ziffer eins
    die Tragung der Kosten;
  2. Ziffer 2
    die Gewährung von Beiträgen und Darlehen;
  3. Ziffer 3
    die Gewährung von Zinsenzuschüssen für aufgenommene Darlehen;
  4. Ziffer 4
    die Übernahme von Planungsarbeiten.

§ 37

Text

Grundsätze der Förderungsgewährung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsFörderungen dürfen grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt werden, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen oder durch dieses Gesetz bewirkt werden.
  2. Absatz 2Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen. Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Zielsetzung gemäß Paragraph 2, sowie der Ziele der Raumordnung aufeinander abzustimmen.
  3. Absatz 3Die Förderung hat nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen, dass jedenfalls jene Mehrkosten, die bei der Verwirklichung von Vorhaben im Nationalpark nur wegen der hier geltenden besonderen Schutzvorschriften entstehen, abgegolten werden.
  4. Absatz 4Bei der Gewährung von Förderungen sind bereits geleistete oder noch zu leistende Entschädigungen und Abgeltungen zur Gänze zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 38

Text

Förderungsrichtlinien

Paragraph 38,

In Richtlinien für die Förderungsvergabe sind festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Maßnahmen, die gefördert werden können;
  2. Ziffer 2
    die Art der Förderung;
  3. Ziffer 3
    der Zeitraum der Förderung;
  4. Ziffer 4
    die Höhe der Förderung;
  5. Ziffer 5
    die näheren Bedingungen der Förderung.

§ 39

Text

Verfahren und Verwendungsnachweis

Paragraph 39,

  1. Absatz einsAnsuchen um Förderung sind direkt beim Nationalparkfonds einzubringen.
  2. Absatz 2Als Förderungswerberin oder -werber kommt jede Person in Betracht, die eine förderbare Maßnahme setzen will, für deren Ausführung die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Solche Voraussetzungen sind insbesondere die erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie die privatrechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit der Ausführung des Vorhabens.
  3. Absatz 3Die Gewährung einer Förderung kann auch mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
  4. Absatz 4Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist tunlichst binnen drei Monaten zu benachrichtigen, ob ihrem bzw seinem Ansuchen stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Förderungsvergabe trifft das Nationalparkkuratorium.
  5. Absatz 5Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat die zweckbestimmte Verwendung der gewährten Förderung nachzuweisen.
  6. Absatz 6Die Förderung ist einzustellen und gewährte Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber den Nachweis gemäß Absatz 5, nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Auflage oder Bedingung nicht einhält.

§ 40

Text

Managementplan

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Nationalparkverwaltung hat für das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern einen Managementplan auszuarbeiten, der auf einen Planungshorizont von jeweils 9 Jahren auszurichten ist und alle zur Erreichung der Zielsetzung gemäß Paragraph 2, umzusetzenden Maßnahmen in den Geschäftsfeldern Naturraummanagement, Erhaltung der Kulturlandschaft, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation sowie Regionalentwicklung darstellen soll. Der Managementplan bedarf der Genehmigung des Nationalparkkuratoriums und ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Vor der Genehmigung sind der Fondsbeirat und der Nationalparkrat (Art römisch II der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu hören.
  2. Absatz 2Im Managementplan sind auch jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Kriterien eines Schutzgebietes der Kategorie römisch II entsprechend den Vorgaben der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressorces (IUCN) dauerhaft zu entsprechen.
  3. Absatz 3Maßnahmen, die vom Nationalparkfonds selbst oder über dessen Auftrag in Umsetzung des Managementplans durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

§ 41

Text

3. Unterabschnitt
Aufsicht und Berichtspflichten

Aufsicht über den Fonds

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, jederzeit in die Unterlagen der Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.
  2. Absatz 2Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 30. April des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 30. November einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen sind die Beratungsergebnisse des Fondsbeirates anzuschließen.

§ 42

Text

Jahresbericht der Landesregierung

Paragraph 42,

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über den Nationalpark Hohe Tauern, insbesondere auch über die Gebarung des Nationalparkfonds im vorangegangenen Kalenderjahr, vorzulegen.

§ 43

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
    1. Ziffer eins
      Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl römisch eins Nr 125/2013;
    2. Ziffer 2
      Vermessungsgesetz, BGBl Nr 306/1968; Gesetz BGBl römisch eins Nr 129/2013;
    3. Ziffer 3
      Wehrgesetz 2001, BGBl römisch eins Nr 146/2001; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 181 aus 2013,.
  2. Absatz 2Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

§ 44

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 44,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ABl 1992 Nr L 206, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013;
  2. Ziffer 2
    Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 45

Text

In und Außerkrafttreten

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 106 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, außer Kraft.

§ 46

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, bestehenden Organe des Nationalparkfonds (Fondsbeirat, Nationalparkkuratorium, Vorsitzende bzw Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums) gelten für die restliche Funktionsdauer als entsprechende Organe im Sinn dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 20 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, anhängig werden. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, finden die Paragraphen 8,, 25 und 29 Absatz 2, Litera j, des gemäß Paragraph 45, Absatz 2, außer Kraft getretenen Gesetzes weiterhin Anwendung.
  3. Absatz 3Bescheide, die auf Grund des gemäß Paragraph 45, Absatz 2, außer Kraft getretenen Gesetzes erteilt worden sind, oder Bescheide und Berechtigungen, auf die Paragraph 28, Absatz 3, des außer Kraft getretenen Gesetzes anzuwenden war, gelten als Bescheide im Sinn dieses Gesetzes.

§ 47

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 47,

  1. Absatz einsParagraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2015, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmung findet auch auf Verfahren Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt bei der Nationalparkbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht anhängig sind.
  2. Absatz 2Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 4,, 14 Absatz 2,, 19 Absatz eins,, (§) 20a, 41 Absatz 2 und (§) 44 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, treten mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (Paragraph 20 a, Absatz eins,) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des Paragraph 20 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (Paragraph 20 a, Absatz eins,) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des Paragraph 20 a,, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (Paragraph 20 a, Absatz eins,) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (Paragraph 20 a, Absatz eins,) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 9, Absatz eins und 3 sowie 20a Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 7 Absatz 2 und 14 Absatz eins und 1a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.