Projekt-Beratung und -Vorprüfung
§ 2
(1) Zur Erzielung von vollständigen Einreichungen haben die Landes- und die Gemeindebehörden Interessenten, die die Verfolgung eines Anlagenprojektes glaubhaft machen, darüber zu beraten, welche behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Kenntnisnahmen für das angestrebte Anlagenprojekt und welche Unterlagen für die Anträge oder Anzeigen erforderlich sind. Desweiteren haben die Behörden solche Interessierte darüber zu informieren, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen das Anlagenprojekt auf Grund der Erfahrungen der Behörde mit vergleichbaren Projekten bewillig- bzw genehmigbar erscheint bzw zur Kenntnis genommen werden kann.
(2) Die Landes- und die Gemeindebehörden haben weiters die für eine spätere Einbringung erstellten und ihr zu diesem Zweck vorgelegten Unterlagen einer Vorprüfung in Bezug auf ihre Vollständigkeit und Eignung und auf die Berücksichtigung grundsätzlicher Voraussetzungen für das Anlagenprojekt durch Amtssachverständige auf jenen Gebieten zu unterziehen, die für die Entscheidung in den von der Behörde zu führenden Verfahren maßgeblich sind. Die Unterlagen müssen für eine solche Vorprüfung, die keine projektierende Funktion hat und übernehmen darf, geeignet sein. Die Vorprüfung erfolgt im Rahmen einer Besprechung mit den in Betracht kommenden Sachverständigen. Zu diesem Zweck hat die Behörde wenigstens einen Termin im Monat für solche Vorprüfungen vorzusehen, soweit nicht besondere Termine vereinbart werden.
(3) Je eine Ausfertigung der gemäß Abs 2 geprüften Pläne und sonstigen Unterlagen hat bei der Behörde zu verbleiben. Sie ist bei späterer Einbringung des Projektes zu den Verfahrensakten zu nehmen.