Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Gebrauchsabgabegesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 11. Dezember 1991 über die Erhebung einer Abgabe für
den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber
befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen
(Gebrauchsabgabegesetz)
StF: LGBl Nr 21/1992

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1996, (Blg LT 11. GP: RV 207, AB 285, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1997, (Blg LT 11. GP: IA 305, AB 367, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2000, (Blg LT 12. GP: RV 279, AB 317, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2002, (Blg LT 12. GP: RV 20, AB 164, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, (Blg LT 15. GP: RV 81, AB 143, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2022, (Blg LT 16. GP: RV 213, AB 274, jeweils 5. Sess); authentische Interpretation

§ 1

Text

Abgabenausschreibung, Gegenstand der Abgabe

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Versorgungsunternehmungen (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      öffentlicher Gemeindegrund: alle Grundstücke, die im Eigentum der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde stehen und öffentlichen Zwecken gewidmet sind;
    2. Ziffer 2
      gemeindeigene Versorgungsunternehmen: Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen und von der Gemeinde selbst betrieben werden oder an denen die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
  3. Absatz 3Ein gemeindeeigenes Versorgungsunternehmen liegt auch bei einem durch Verschmelzung neu entstandenen Versorgungsunternehmen vor, wenn
    1. Ziffer eins
      vor der Verschmelzung die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt waren;
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen trotz der Verschmelzung weiterhin maßgeblich der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dient;
    3. Ziffer 3
      die Beteiligung der Gemeinde am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital nur auf Grund der Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen Unternehmen unter 50 % der Anteile an dem verschmolzenen Unternehmen gesunken ist, aber noch mindestens 25 % beträgt;
    4. Ziffer 4
      die Gemeinde ihr diesbezügliches Besteuerungsrecht wahrgenommen hat.

§ 2

Text

Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Bemessungsgrundlage der Gebrauchsabgabe sind die Roheinnahmen des Unternehmens, die im Jahr vor der Abgabepflicht aus Leistungen im Gebiet der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde erzielt werden.
  2. Absatz 2Die Gebrauchsabgabe darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten.

§ 3

Text

Abgabenerklärung, Vorauszahlungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Abgabepflichtige hat bis zum 1. Feber bei der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Abgabenerklärung ist die Bemessungsgrundlage anzugeben und die Jahresabgabe auszuweisen.
  2. Absatz 2Der Abgabepflichtige hat zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November des Jahres vor der Abgabepflicht (laufendes Jahr) Vorauszahlung in der Höhe von 25 v.H. der Abgabenschuld des diesem vorangegangenen Jahres zu leisten. Eine Abgabenrestschuld oder ein Guthaben, die bzw. das sich auf Grund der Abgabenerklärung ergibt, ist mit der ersten Vorauszahlung des laufenden Jahres zu entrichten bzw. auszugleichen.
  3. Absatz 3In dem Jahr, in dem die Verschmelzung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, stattfindet, ist die Abgabenerklärung auf der Grundlage der Roheinnahmen des vor der Verschmelzung abgabepflichtigen Unternehmens zu erstellen und sind für das laufende Jahr die Vorauszahlungen auf der bisherigen Grundlage (Absatz 2, erster Satz) vorzunehmen. Für die im Folgejahr einer Verschmelzung einzureichende Abgabenerklärung setzt sich die Bemessungsgrundlage aus folgenden Roheinnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zusammen:
    1. Ziffer eins
      den Roheinnahmen des bisher abgabepflichtigen Unternehmens im Zeitraum vor der Verschmelzung;
    2. Ziffer 2
      den Roheinnahmen der verschmolzenen Unternehmen im Zeitraum nach der Verschmelzung.

§ 3a

Text

Vereinbarungen mit dem Abgabepflichtigen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe treffen, soweit dadurch die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird und das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird.
  2. Absatz 2Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

§ 3b

Text

Wettbewerbsgleichheit und Systemnutzungsausgleich

im Versorgungsgebiet

Paragraph 3 b,

(1) Wenn über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Paragraph eins, auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen erbracht werden, ist die Gebrauchsabgabe auch für diese Leistungen zu entrichten. Dabei ist die Gebrauchsabgabe zugrunde zu legen, die der Abgabepflichtige für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.

(2) Der Abgabepflichtige gemäß Paragraph eins, hat die auf der jeweiligen Versorgungsleistung lastende Gebrauchsabgabe auf alle Leistungsempfänger im Versorgungsgebiet anteilsmäßig und bei Elektrizität zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälligen verordneten Zuschlägen gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und 4 ElWOG in einem solchen Verhältnis weiter zu verrechnen, dass sich zumindest eine annähernd gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Netzebenen ergibt. Diese Weiterverrechnung darf bei Kunden außerhalb des Gebietes, in dem die Gebrauchsabgabe eingehoben wird, nur im Rahmen eines Ausgleichs unterschiedlicher Systemnutzungskosten innerhalb und außerhalb des Gebietes, in dem die Gebrauchsabgabe eingehoben wird, erfolgen.

(3) Für die Verrechnung der Gebrauchsabgabe gemäß Absatz eins und 2 sind vom Abgabepflichtigen gemäß Paragraph eins, Aufschläge je Leistungseinheit festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 3c

Text

Zweckwidmung

Paragraph 3 c,

Die Erträge aus der Gebrauchsabgabe sind von der Gemeinde für Maßnahmen zu verwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Gemeindegebiet dienen.

§ 4

Text

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 4,

Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 5

Text

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. April 1954, LGBl Nr 20, über Abgaben für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmungen im Lande Salzburg in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1983, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1954, mit der Maßgabe außer Kraft, daß es auf die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe für die Jahre bis einschließlich 1991 noch Anwendung zu finden hat. Dabei gelten Unternehmungen, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienen oder Verkehrsbetriebe führen und ehedem gemeindeeigen waren, durch Ausgliederung aber selbständige Unternehmungen mit einer Beteiligung der Gemeinde in der Höhe von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals geworden sind, als gemeindeeigen im Sinne des genannten Gesetzes.
  3. Absatz 3Die Gebrauchsabgabe kann in der Stadt Salzburg mit Rückwirkung zum 1. Jänner 1992 ausgeschrieben werden. Für die im Jahr 1992 fällig werdenden Vorauszahlungen sind die Roheinnahmen des Jahres 1991 die Bemessungsgrundlage. Vorauszahlungen, die im Jahr 1992 vor der Kundmachung dieses Gesetzes und der Verordnung über die Abgabenausschreibung fällig geworden wären, sind zu dem auf die Kundmachung nächstfolgenden Fälligkeitstermin zu entrichten.
  4. Absatz 4Paragraph 3 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1997, tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Zweckwidmung ist auf Abgabenerträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden.
  5. Absatz 5Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 3 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 3 a bis 3c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 3, Absatz eins und 3a Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Für die Weiteranwendung der Paragraphen 3, Absatz eins und 3a Absatz eins und 2 in der bisher geltenden Fassung gilt Paragraph 99, Absatz 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.