(6)Absatz 6Wird ein Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf Grund eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nur 50 % der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gebühr für den zurückgezogenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat das Landesverwaltungsgericht 50 % der vorgeschriebenen und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in weiterer Folge einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt hat und deshalb gemäß Abs. 3 von der Vergebührung des Feststellungsantrags befreit ist. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Satz 1 und 2 sinngemäß.Wird ein Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf Grund eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nur 50 % der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gebühr für den zurückgezogenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat das Landesverwaltungsgericht 50 % der vorgeschriebenen und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in weiterer Folge einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt hat und deshalb gemäß Absatz 3, von der Vergebührung des Feststellungsantrags befreit ist. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Satz 1 und 2 sinngemäß.