Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 im Wohnbau (Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013)

StF: LGBl.Nr. 57/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 6 und 11 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBei Förderungen nach dieser Verordnung gelten keine Einkommensgrenzen.
  2. Absatz 2Der Bezug einer Hilfe aus dem Katastrophenfonds ist Voraussetzung für eine Förderung.
  3. Absatz 3Der vom Hochwasser verursachte Schaden am Wohngebäude muss mindestens 15.000 Euro betragen und ist von der Gemeinde zu bestätigen.
  4. Absatz 4Die geförderte Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz) verwendet werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBesitzer von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen können auch dann ein Ansuchen nach der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung römisch eins 2012 und Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung römisch II 2012 einbringen, wenn die Baubewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse bei der Wohnhaussanierung wird mit 30 % festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt. Nicht rückzahlbare Zuschüsse sind nicht vorgesehen.
  3. Absatz 3Bestehende Förderungen sind nicht zu berücksichtigen. Energetische Vorgaben gibt es nicht.
  4. Absatz 4Bei der Förderung der Sanierung eines Wohngebäudes sind ausschließlich Schäden, die durch das Hochwasser verursacht wurden, förderbar, wobei auch nicht energetische Maßnahmen förderbar sind.
  5. Absatz 5Bei Eigenheimen können Eigenleistungen in der Höhe bis zu 45 % der nachgewiesenen Sanierungskosten bei der Festlegung der förderbaren Darlehenshöhe berücksichtigt werden und es kann mit Kostenschätzungen angesucht werden.
  6. Absatz 6Die Anweisung der Annuitätenzuschüsse erfolgt rückwirkend ab Laufzeitbeginn des Darlehens auf Basis der endgültig anerkannten Sanierungskosten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Besitzern von Eigenheimen, die auf Grund des Hochwassers nicht mehr bewohnbar sind, kann bei gänzlicher Neuerrichtung eines Eigenheims eine Eigenheimförderung gewährt werden, wobei das bisher bewohnte Eigenheim auch später zu keiner Zeit mehr bewohnt werden darf. Dies gilt im Fall eines Verkaufs auch für einen neuen Grundstückseigentümer.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Besitzern von geförderten Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung, Oö. Kaufförderungs-Verordnung, Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung bzw. Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung) kann je 1.000 Euro aushaftendem geförderten Darlehensvolumen ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von insgesamt 69 Euro zur Abdeckung der bei den entsprechenden Darlehen anfallenden Zinsen bzw. Annuitäten für drei Jahre bewilligt werden. Eine Restlaufzeit der Förderung von 3 Jahren muss gegeben sein. Dem Ansuchen ist bei Darlehen, die über eine Bank abgewickelt wurden, eine Bestätigung der jeweiligen Bank über den noch aushaftenden Darlehensbetrag beizuschließen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Besitzer von Eigenheimen erhalten zusätzlich zu Leistungen aus dem Katastrophenfonds, wenn die Hilfe aus dem Katastrophenfonds und aus sonstigen öffentlichen, organisierten Aktionen geleisteten Unterstützungszahlungen unter 45 % des vom Katastrophenfonds anerkannten Schadens liegt, eine Ergänzungsbeihilfe, deren Höhe so bemessen ist, dass insgesamt 45 % der Schadenssanierung beglichen werden, wobei Eigenleistungen in die Höhe des anerkannten Schadens eingerechnet werden können.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Ansuchen um eine Förderung gemäß Paragraphen 2 bis 5 sind bis zum 31. Dezember 2013 einzubringen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.