§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über Angelegenheiten des Baurechts, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, LGBl. Nr. 69/1999, außer Kraft.