§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt der Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2004 - Oö. KAP/GGP 2004, LGBl. Nr. 91/2004, i.d.F. LGBl. Nr. 90/2007, außer Kraft.
(2) Bestehende Einrichtungen haben die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Vorgaben bis spätestens 31. Dezember 2010 zu erfüllen.
(3) Die Anlagen 1, 2 und 3 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, verlautbart. Diese sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(Anm: Die Anlage 2 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009 und die Anlage 3 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2009 sind unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar)