Landesrecht Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Regionaler Strukturplan Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2008, Fassung vom 23.05.2013

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Landesrecht Oberösterreich - Gesamte Rechtsvorschrift für Regionaler Strukturplan Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2008
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  • Langtitel
    Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der ein Krankenanstaltenplan und ein Großgeräteplan für Oberösterreich erlassen wird (Regionaler Strukturplan Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2008 - RSG Oö. - Oö. KAP/GGP 2008)

    StF: LGBl. Nr. 123/2008
    Präambel/Promulgationsklausel

    Auf Grund des § 39 Abs. 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird verordnet:

  • Text

    § 1

     

    Ziel des Regionalen Strukturplans Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplans ist die Festlegung eines abgestuften Krankenanstaltenversorgungssystems für die stationäre Akutversorgung entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit.

  • § 2

     

    Die Anlage 1 enthält die Rechtsgrundlagen, Planungsgrundsätze und Zielvorstellungen der Krankenanstaltenplanung.

  • § 3

     

    Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2009 enthält die Leistungsangebotsplanung und Qualitätskriterien für Normalpflege- und Intensivbereiche, für spezielle Versorgungseinrichtungen im Normalpflegebereich, für Referenzzentren, für besondere Leistungsbereiche, die Großgeräteplanung sowie die Leistungsmatrix für ausgewählte medizinische Einzelleistungen.

     

    (Anm: LGBl. Nr. 63/2009)

  • § 4

     

    Die Anlage 3, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2009, enthält die Tabellen der Versorgungsregionen und der öffentlichen Krankenanstalten in denen die Standorte, Funktionen, Fachbereiche, Versorgungsstruktur, Intensivbereiche und Gesamtbettenhöchstzahl je Krankenanstalt bzw. je Fach und Versorgungsregion sowie Anzahl und Standorte der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt werden.

     

    (Anm: LGBl. Nr. 73/2009)

  • § 5

     

    Die Anlagen 1, 2 und 3 bilden gemeinsam mit dieser Verordnung den Regionalen Strukturplan Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan.

  • § 6

     

    Bescheide auf Grund des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan erlassen werden.

  • § 7

     

    (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt der Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2004 - Oö. KAP/GGP 2004, LGBl. Nr. 91/2004, i.d.F. LGBl. Nr. 90/2007, außer Kraft.

     

    (2) Bestehende Einrichtungen haben die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Vorgaben bis spätestens 31. Dezember 2010 zu erfüllen.

     

    (3) Die Anlagen 1, 2 und 3 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, verlautbart. Diese sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

     

    (Anm: Die Anlage 2 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009 und die Anlage 3 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2009 sind unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar)