§ 1
Anwendbarkeit der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden, samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Kabel und Leitungen (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 94e der Oö. Landarbeitsordnung 1989:
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1. | An Stelle der Arbeitnehmer/innen treten die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, an Stelle der Arbeitgeber/innen treten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber. |
2. | § 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären gilt mit der Maßgabe, dass dessen Abs. 1 wie folgt lautet: "Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.". |
3. | Im § 2 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären lautet das Zitat "im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG" wie folgt: "im Sinne des § 90 Abs. 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989". |
4. | Im § 2 Abs. 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären lautet der Klammerausdruck "(§ 2 Abs. 5 ASchG)" wie folgt: "(§ 89 Abs. 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989)" und die Wortfolge ", in der geltenden Fassung" entfällt. |
5. | Im § 6 Abs. 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf "§ 12 ASchG" der Verweis auf "§ 84 Oö. Landarbeitsordnung 1989". |
6. | Im § 6 Abs. 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf "§ 14 ASchG" der Verweis auf "§ 84b Oö. Landarbeitsordnung 1989". |
7. | Im § 6 Abs. 3 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf "§ 14 Abs. 5 ASchG" der Verweis auf "§ 84b Abs. 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989". |
8. | Im § 8 Abs. 5 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf "§ 46 Abs. 3 ASchG" der Verweis auf "§ 90e Abs. 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989". |
9. | Im § 9 Abs. 3 Z. 3 lit. b wird nach "Gewerbeordnung 1994" die Wortfolge "i.d.F. BGBl. I Nr. 131/2004" eingefügt und in lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge "in der geltenden Fassung" die Wortfolge "in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2002". |
10. | Im § 11 Abs. 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf "§ 40 Abs. 2 ASchG" der Verweis auf "§ 90 Abs. 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989". |
11. | Im § 13 Abs. 5 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Klammerverweises auf "§ 21 AStV" der Verweis auf "§ 21 Oö. AStV-LF". |
12. | § 21 Abs. 4 sowie § 22 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären sind nicht anzuwenden. |
13. | Verweise auf die Verordnung explosionsfähige Atmosphären beziehen sich auf die in dieser Bestimmung angeführte Fassung. |