Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Almauen" in Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Almauen" in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 41/2005

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Almauen“ in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:3.500 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    die forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neubewaldung mit Nadelholz oder nicht autochthonen Gehölzarten und Kahlschläge über 0,25 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
  2. Ziffer 2
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
  3. Ziffer 3
    das Befahren mit Fahrzeugen im Zuge der zulässigen forstwirtschaftlichen Nutzung;
  4. Ziffer 4
    das Begehen und Befahren mit Fahrrädern auf den vorhandenen Wegen;
  5. Ziffer 5
    die Durchführung flussbaulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  6. Ziffer 6
    das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von diesen Beauftragte;
  7. Ziffer 7
    die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,)

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph eins, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting, beim Gemeindeamt Steinerkirchen an der Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 3Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1978,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1982, und der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000, außer Kraft.