2. ABSCHNITT
DIENSTBEKLEIDUNG
§ 6
Dienstkleidung
(1) Dienstkleidung, wie Dienstanzüge, Dienstmäntel oder Wäsche, sowie Dienstschuhe müssen für die jeweilige dienstliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die Trägerin oder der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden dienstlichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Dienstkleidung und Dienstschuhe ausgewählt sein.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfasst zu werden, müssen die Bediensteten eine enganliegende Dienstkleidung tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf Dienstkleidung, die zur Bildung von zündfähigen Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien, die sich elektrostatisch aufladen können, sowie Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.
(3) § 71 Abs. 3 der AAV (in der im § 4 genannten Fassung und nach Maßgabe der dort vorgenommenen Abänderungen) ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.