§ 1
(1) Die Funktion des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat erneut jeweils innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Funktionsdauer oder nach dem Ausscheiden des Leiters (der Leiterin) zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung und zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muss.
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.