§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Landesbediensteten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Dazu zählt jedenfalls, wenn folgende bei der manuellen Handhabung wirksame Lasten überschritten werden: für Männer 40 kg, für Frauen 25 kg, für männliche Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr 20 kg, sonst 25 kg und für weibliche Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr 10 kg, sonst 15 kg.
(2) Manuelle Handhabung im Sinn dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.