§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Die Inhaber (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter, sonstige Inhaber) haben die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird; läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die gesamte Partie, in der das kontaminierte pflanzliche Material gefunden wurde, zu behandeln.
(2) In einem Befallsgebiet dürfen
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1. | keine Kartoffeln angebaut werden sowie |
2. | keine zur Anpflanzung auf anderen Flächen bestimmte Pflanzen angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden. |
(3) In einer Sicherheitszone dürfen
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1. | nur solche Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher Untersuchung auf der befallenen Fläche festgestellten Pathotyp(en) des Erregers des Kartoffelkrebses resistent sind, sowie |
2. | Pflanzkartoffel nicht produziert werden. |
(4) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen oder mehrere Pathotypen des Erregers des Kartoffelkrebses als resistent, wenn in einer amtlichen Prüfung festgestellt worden ist, daß nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen auftreten.
(5) Wenn Personen die in Abs. 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften außer acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
(6) Eine Untersuchung oder Prüfung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde.