§ 6
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.
(2) In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, Feststellungen über die Beratungsfähigkeit (§ 5 Abs. 2), die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstigen teilnehmenden Personen sowie die wesentlichen Beratungsgegenstände, die darauf Bezug habenden zusammengefaßten Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden sowie die gefaßten Beschlüsse aufzunehmen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates ist unverzüglich eine Abschrift des Sitzungsprotokolles zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolles findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.