§ 5Paragraph 5,
Sitzungen
Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal zusammenzutreten. Für die Abhaltung von Sitzungen, für Beschlüsse und die Beschlussfähigkeit gelten, soweit nicht in dieser Verordnung eine spezielle Regelung getroffen ist, die Bestimmungen der §§ 45, 46, 48 Abs. 2 und 3, 49, 50, 51 und 52 der Oö. Gemeindeordnung 1990 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort jeweils genannten Organe die Organe dieser Verordnung treten.Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal zusammenzutreten. Für die Abhaltung von Sitzungen, für Beschlüsse und die Beschlussfähigkeit gelten, soweit nicht in dieser Verordnung eine spezielle Regelung getroffen ist, die Bestimmungen der Paragraphen 45,, 46, 48 Absatz 2 und 3, 49, 50, 51 und 52 der Oö. Gemeindeordnung 1990 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort jeweils genannten Organe die Organe dieser Verordnung treten.