§ 5
Durchführung der Dienstprüfung
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag die Befreiung von der Ablegung der schriftlichen Dienstprüfung zu erteilen, wenn der Kandidat innerhalb eines Jahres vor Ablegung der Dienstprüfung bereits eine mit wenigstens "sehr gut" bewertete schriftliche Dienstprüfung abgelegt hat, zur mündlichen Dienstprüfung aber auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht antreten konnte.
(3) Die schriftliche Dienstprüfung hat unter der Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder eines von diesem beauftragten Vertreters stattzufinden. Sie kann für mehrere Kandidaten gleichzeitig durchgeführt werden. Die Einteilung der Kandidaten zur Dienstprüfung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission hat jeweils festzulegen, welche Gesetzestexte und sonstige Hilfsmittel von den Kandidaten verwendet werden dürfen. Bedient sich ein Kandidat unerlaubterweise anderer Hilfsmittel oder fremder Hilfe, so hat die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit mit "ungenügend" zu bewerten.
(4) Die Aufgaben bei der schriftlichen Dienstprüfung bestehen in der Eintragung von Personenstandsfällen in die Personenstandsbücher mit Vermerken und in der Ausstellung der entsprechenden Personenstandsurkunden. Darüber hinaus sind einige ausgewählte Fragen aus dem Prüfungsstoff mit besonderer Berücksichtigung des Staatsbürgerschaftsrechts zu beantworten.
(5) Die Aufgaben der schriftlichen Dienstprüfung sind für die einzelnen Kandidaten nach Schwierigkeit und Umfang annähernd gleichwertig so zu stellen, daß die Aufgaben innerhalb von drei Stunden bewältigt werden können.
(6) Die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten ist vom Vorsitzenden einem Mitglied der Prüfungskommission zu übertragen. Das Ergebnis der Begutachtung ist der Prüfungskommission vorzutragen. Die Prüfungskommission hat mit Stimmenmehrheit die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mit "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut" oder "ungenügend" zu beschließen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten ist neben der sachlichen Richtigkeit auch die Rechtschreibung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Wird die schriftliche Arbeit eines Kandidaten mit "ungenügend" bewertet, so darf er zur mündlichen Dienstprüfung nicht antreten. Die Dienstprüfung gilt in einem solchen Fall als nicht bestanden. Der Kandidat kann im Beisein eines Mitgliedes der Prüfungskommission in seine schriftliche Arbeit Einsicht nehmen.
(7) Die mündliche Dienstprüfung kann für mehrere Kandidaten gleichzeitig durchgeführt werden und soll für den einzelnen Kandidaten nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Einteilung der Kandidaten zur Dienstprüfung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die mündliche Dienstprüfung hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse des Kandidaten in den im § 4 aufgezählten Gebieten zu erstrecken. Im übrigen hat sich die Prüfungskommission bei der mündlichen Dienstprüfung darüber Gewißheit zu verschaffen, ob und in welchem Grade dem Kandidaten die richtige Auffassung und Beurteilung sowie die Fähigkeit der Verwertung der Kenntnisse in der praktischen Anwendung und ein geordneter Vortrag zu eigen sind.
(8) Der Prüfungsstoff der mündlichen Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der Vorsitzende kann sich jederzeit an der Fragestellung beteiligen.
(9) Die Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch steht es den beruflichen Interessenvertretungen der Kandidaten frei, einen Beobachter zur mündlichen Prüfung zu entsenden. Dieser ist zur Verschwiegenheit über die bei der Prüfung gemachten Wahrnehmungen insoweit verpflichtet, als ansonsten berechtigte Interessen eines Prüfungskandidaten verletzt werden könnten.
(10) Nach Schluß der mündlichen Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission nach geheimer Beratung über das Gesamtergebnis der Dienstprüfung. Die Beurteilung des Kandidaten erfolgt nach dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung mit Stimmenmehrheit und lautet entweder "bestanden mit Auszeichnung", "bestanden" oder "nicht bestanden". Stimmenthaltung ist unzulässig; der Vorsitzende der Prüfungskommission stimmt mit. Das Prüfungsergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(11) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden (Abs. 10), so kann er die mündliche Dienstprüfung nach Ablauf einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden, jedoch sechs Monate nicht übersteigenden Frist wiederholen. Darüber hinaus kann die Prüfungskommission verfügen, daß der Kandidat ein Praktikum in der Dauer von höchstens zwei Wochen bei einem von der Prüfungskommission zu bestimmenden Standesamt zu absolvieren hat. In diesem Fall darf die mündliche Dienstprüfung nur wiederholt werden, wenn der Kandidat die Absolvierung des Praktikums nachweist.
(12) Bei erfolgloser Wiederholung der mündlichen Dienstprüfung hat die Prüfungskommission eine angemessene mindestens jedoch dreimonatige Frist für eine zweite Wiederholungsprüfung festzusetzen. Vor Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfung kann die Prüfungskommission anordnen, daß der Kandidat vorerst neuerlich einen vollständigen Vorbereitungskurs (§ 3 Abs. 1) zu absolvieren hat. Eine dritte Wiederholung der mündlichen Dienstprüfung ist nicht zulässig.
(13) Über die mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung ist dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, welches die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 10 zu beinhalten hat; es ist vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.