(2)Absatz 2Das zu vertretende Mitglied der Landesregierung hat seine Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und seinen Vertreter zu bestimmen. Wird ein Vertreter nicht bestimmt, so hat die Landesregierung den Vertreter durch Beschluß zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn der zu Vertretende nicht für die gesamte Dauer seiner Verhinderung jeweils einen Vertreter bestimmt hat. Zum Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied der Landesregierung zu bestellen, das derselben Partei zugehört (Art. 34 L-VG. 1971) wie der zu Vertretende.Das zu vertretende Mitglied der Landesregierung hat seine Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und seinen Vertreter zu bestimmen. Wird ein Vertreter nicht bestimmt, so hat die Landesregierung den Vertreter durch Beschluß zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn der zu Vertretende nicht für die gesamte Dauer seiner Verhinderung jeweils einen Vertreter bestimmt hat. Zum Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied der Landesregierung zu bestellen, das derselben Partei zugehört (Artikel 34, L-VG. 1971) wie der zu Vertretende.