Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung, mit der die Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung erlassen wird, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. Mai 1977, mit der die
Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 24/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikel 42, Absatz eins, des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 34, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind auf Geschäftsgruppen aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mitglied der Landesregierung zu unterstellen.
  2. Absatz 2Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Absatz eins,) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Oö. Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2009, 107/2021)
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Artikel 42, Absatz 4, L-VG. 1971, Artikel 103, Absatz 2 und 3 B-VG. 1929).

ANM: Artikel 42, L-VG. 1971 jetzt Artikel 52, L-VG. 1991

§ 2

Text

Paragraph 2,

Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlußfassung:

  1. Litera a
    Gesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den o. ö. Landtag,
  2. Litera b
    Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlußfassung bedürfen, Anmerkung, LGBl.Nr. 4/1988, 80/1990)
  3. Litera c
    Verwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren,
  4. Litera d
    Geschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind,
  5. Litera e
    die Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie nicht unter Paragraph 2, fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Paragraph eins, Absatz 2,) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.
  2. Absatz 2Einzelne der unter Absatz eins, fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.
  3. Absatz 3Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Absatz eins, zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung beantragen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins, zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungsgruppen oder die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

§ 5

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDen Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt in der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2009)

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIst ein Mitglied der Landesregierung - ausgenommen der Landeshauptmann (Paragraph 5,) - verhindert und dauert diese Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate, so wird es für die Dauer seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten.
  2. Absatz 2Das zu vertretende Mitglied der Landesregierung hat seine Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und seinen Vertreter zu bestimmen. Wird ein Vertreter nicht bestimmt, so hat die Landesregierung den Vertreter durch Beschluß zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn der zu Vertretende nicht für die gesamte Dauer seiner Verhinderung jeweils einen Vertreter bestimmt hat. Zum Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied der Landesregierung zu bestellen, das derselben Partei zugehört (Artikel 34, L-VG. 1971) wie der zu Vertretende.
  3. Absatz 3Ist für ein voraussichtlich länger als drei Monate verhindertes Mitglied der Landesregierung ein Ersatzmitglied durch den o. ö. Landtag zu wählen (Artikel 37, Absatz 2, zweiter Satz L-VG. 1971), so gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 bis zum Antritt des Amtes durch das Ersatzmitglied sinngemäß.

§ 7

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZu einem Beschluß der Landesregierung ist die persönliche Anwesenheit des Landeshauptmannes oder eines Landeshauptmann-Stellvertreters und von weiteren vier Mitgliedern erforderlich.
  2. Absatz 2Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. Die Zustimmung zu einzelnen trennbaren Teilen eines Antrags ist zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2021)
  3. Absatz 3Wird der Landeshauptmann (Paragraph 5, Absatz 2,) oder ein anderes Mitglied der Landesregierung (Paragraph 6, Absatz eins,) vertreten, so kommt dem Vertreter bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, kann der Landeshauptmann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Beschlussfähigkeit (Absatz eins,), Beschlusserfordernisse (Absatz 2,) und die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung bei Beschlussfassungen der Landesregierung (Absatz 3,) gelten bei Videokonferenzen sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 19/2020)
  5. Absatz 5Eine Befangenheit ist vom betroffenen Mitglied der Landesregierung selbst wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung über einen solchen Antrag nicht zulässig. Anmerkung, LGBL.Nr. 107/2021)

§ 8

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im voraus bestimmten Tag statt. Abweichungen hievon bestimmt der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls auch eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung unter Bekanntgabe der hiefür vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
  3. Absatz 3Wenn es wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangen, hat der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung so einzuberufen, daß die Landesregierung innerhalb von drei Tagen zusammentreten kann.

§ 9

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Landesregierung (Paragraph 8, Absatz eins,) besteht aus
    1. Litera a
      den vorbereiteten Anträgen der einzelnen Mitglieder der Landesregierung (Absatz 2,) und
    2. Litera b
      dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“.
  2. Absatz 2Die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der Landesregierung (Absatz eins, Litera a,) aus dem Aufgabenbereich der ihnen unterstellten Geschäftsgruppe sind schriftlich zu stellen. Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Anträge auf Sitzungsbogen - für jede Geschäftsgruppe gesondert - zusammenzufassen. Die Sitzungsbogen für eine Sitzung der Landesregierung sind vom Amt der Landesregierung allen Mitgliedern der Landesregierung spätestens an dem Tag vor der Sitzung der Landesregierung, an dem das Amt der Landesregierung Dienstbetrieb hat, bereitzustellen.
  3. Absatz 3In dringenden Fällen können einzelne vorbereitete Anträge in Ergänzungen zu den jeweiligen Sitzungsbogen aufgenommen werden. Diese Ergänzungen sind vor Beginn der Sitzung der Landesregierung bereitzustellen. Wenn die Landesregierung nicht mehrheitlich anders entscheidet, gelten die Anträge auf diesen Ergänzungen als in die Tagesordnung aufgenommen.
  4. Absatz 4Anträge, die nicht auf einem Sitzungsbogen angeführt sind oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Landesregierung gemäß Absatz 3, abgelehnt wurde, können nur unter „Allfälliges“ und nur mit Zustimmung der Landesregierung (Paragraph 7,) gestellt werden.
  5. Absatz 5Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Beschlussfassung zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrags kann auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedes der Landesregierung erfolgen. Erfolgt keine Zurückziehung, ist über den eingebrachten Antrag zu entscheiden.

Anmerkung, LGBL.Nr. 107/2021)

§ 10

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
  3. Absatz 3Sachverständige und Auskunftspersonen können den Sitzungen der Landesregierung nur über Einladung des Vorsitzenden oder des sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und nur dann beigezogen werden, wenn die Landesregierung nichts anderes beschließt.

§ 11

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2021)
  2. Absatz 2Die Niederschrift ist von dem vom Landeshauptmann bestimmten rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu führen.
  3. Absatz 3Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, vom Vorsitzenden zu genehmigen und von den bei der Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.
  4. Absatz 4Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11. August 1975, Landesgesetzblatt Nr. 41, über die Besorgung von Geschäften der Landesregierung außer Kraft.