Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Jagdverordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO)
StF: LGBl. 6500/1-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2023 aufgrund des Paragraph 63, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2023,, und des Paragraph 6, Absatz 3, des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 2007, LGBl. 3630 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2022,, verordnet:NÖ Jagdverordnung

(NÖ JVO)

Inhaltsverzeichnis

 

 

§§, Tabelle

Abschnitt 1:
Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung von Genossenschaftsjagden

 

 

Versteigerungsbedingungen

1

 

Kundmachung

2

 

Anbotverfahren

3

 

Hinterlegung des Vadiums

4

 

Vertragsmuster

5

 

 

 

Abschnitt 1a:
Bagatellbetrag

6

 

 

 

Abschnitt 1b:
Befugnis zur Eigenjagd, Antragstellung

6a

 

 

 

Abschnitt 1c:
Aufzeichungspflichten für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege

6b

 

 

 

Abschnitt 2:
Jagdhaftpflichtversicherung

7

 

 

 

Abschnitt 3:
Jagdkarten

8

 

 

 

Abschnitt 4:
Jagdprüfung Einladung, Identitätsnachweis

9

 

Prüfungsablauf

10

 

Zeugnis

11

 

Gültigkeit

12

 

Entschädigung

13

 

Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes

14

 

 

 

Abschnitt 5:
Prüfung für den Wachdienst zum Schutz der Jagd, Berufsjägerprüfung

 

 

Bestellung der Prüfungskommission für den Wachdienst zum Schutze der Jagd

14a

 

Antragsbeilagen

15

 

Prüfungsstoff für die Berufsjägerprüfung

15a

 

Einladung

16

 

Identitätsnachweis

17

 

Prüfungsablauf

18

 

Zeugnis, Ergänzungsprüfung

19

 

Gültigkeit

20

 

Entschädigung

21

 

 

 

Abschnitt 5a
Weiterbildungskurse für Jagdaufseher

21a

 

 

 

Abschnitt 6:
Schuß- und Schonzeiten

 

 

Schußzeiten

22

 

Schonzeiten

23

 

 

 

Abschnitt 6a
Jagdhunde

 

 

Geltungsbereich

23a

 

Jagdhunde, Herkunftsnachweis, Eignung

23b

 

Gebrauchsfähigkeit, Prüfungs- und Leistungsnachweise

23c

 

Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet

23d

 

Meldungen und Kontrolle

23e

 

 

 

Abschnitt 7:
Abschußplan und Abschußliste

 

 

Abschussplan

24

 

Altersklassen

25

 

Abschußverfügung

26

 

Durchführung des Abschusses

26a

 

Abschussliste

26b

 

 

 

Abschnitt 7a:
Hegeschau

 

 

Hegeschaubereich

27

 

Trophäen

27a

 

Durchführung

27b

 

Verbringung der Trophäe ins Ausland

28

 

 

 

Abschnitt 8:
Fallen, Fangen von Wild

 

 

Kastenfallen für Haarraubwild

29

 

Kastenfallen für Schwarzwild

30

 

Verwendung von Kastenfallen

31

 

Betäubende Stoffe

32

 

Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild

33

 

 

 

Abschnitt 9:
Kennzeichnung von Sperrgebieten

34

 

 

 

Abschnitt 10:
Jagd- und Wildschadensverfahren

 

 

Berechnung der Amtskosten

35

 

Formblätter

36

 

 

 

Abschnitt 11:
Kostenvergütung für Jagdbeiratsmitglieder

 

 

Arten der Kostenvergütung

37

 

Reisekostenvergütung

38

 

Reisezulage

40

 

Tagesgebühr

41

 

Antragstellung

42

 

 

 

Abschnitt 12:
Jagdkartenabgabe

43

 

 

 

Abschnitt 13:
Tierzucht

44

 

 

 

Abschnitt 14:
Jagdprüfungsersatz

45

 

 

 

Abschnitt 15:
Kirrungen

 

 

Einschränkung der Kirrfütterung von Schwarzwild, Kirrautomaten

46

 

Einschränkung der Rotwildkirrung

47

 

 

 

Abschnitt 16:
Einrichtung eines Jagdkatasters

48

 

 

 

Abschnitt 17:
Wildschäden im Walde – Allgemeines

 

 

Bewertungsmethoden

49

 

Schadensfläche

50

 

Schadensarten

51

 

Schadensbewertung

52

 

 

 

Abschnitt 18:
Verbißschäden

 

 

Definition

53

 

Abgeltung von Verbißschäden

54

 

Schadensaufnahme

55

 

Erhebungen

56

 

Schadensbewertung

57

 

Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung

58

 

 

 

Abschnitt 19:
Schälschäden

 

 

Definition

59

 

Schadensaufnahme

60

 

Erhebungen

61

 

Schadensbewertung

62

 

Neue Schälschäden auf alt geschälten Stämmen

63

 

 

 

Abschnitt 20:
Fegeschäden

 

 

Definition

64

 

Schadensaufnahme

65

 

Erhebungen

66

 

Schadensbewertung

67

 

 

 

Abschnitt 21:
Schäden im Ausschlagwald

 

 

Erhebungen

68

 

Schadensbewertung

69

 

Schadenersatz wegen Totalausfall von Ausschlagbewuchs

70

 

 

 

Abschnitt 22:
Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen

71

 

 

 

Abschnitt 23:
Umgesetzte EU-Rechtsakte und Informationsverfahren

72

 

 

 

Abschnitt 24:
Schlußbestimmungen

73

 

 

 

Abschnitt 25:
Tabellen

 

 

Bestimmung der Standortsgüte mittels Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gem. Paragraphen 53, Absatz 4,, 54a Absatz 4 und 57 Absatz 3,

Tabelle 1

 

Bestimmung der Standortsgüte mittels des fünfjährigen Höhenzuwachses über Brusthöhe anhand der Fichte gem. Paragraphen 53, Absatz 4,, 54a Absatz 4 und 57 Absatz 3,

Tabelle 2

 

entfällt

Tabelle 3

 

entfällt

Tabelle 4

 

entfällt

Tabelle 5

 

entfällt

Tabelle 6

 

Schälschadensbewertung - maximal zu bewertende Stammzahl beim Nadelholz gem. Paragraph 57, Absatz 4,

Tabelle 7

 

Schälschadensbewertung - maximal zu bewertende Stammzahl beim Laubholz gem. Paragraph 57, Absatz 4,

Tabelle 8

 

Schälschadenswerte gem. Paragraph 57, Absatz 7,

Tabellen 9 bis 17

 

 

 

Abschnitt 26:
Mindesterfordernisse für Jagdhunde gemäß Abschnitt 6a nach Gebrauchsgruppen

 

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 1
Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung von Genossenschaftsjagden

Paragraph eins,

Versteigerungsbedingungen

  1. Absatz einsDer vom Jagdausschuß gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, NÖ JG eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Jagdbehörde.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Kundmachung

Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 2 nach den Vorschriften des Paragraph 30, Absatz eins und 3 NÖ JG und die Einschaltung in der vom NÖ Landesjagdverband herausgegebenen Fachpresse zu veranlassen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Anbotverfahren

  1. Absatz einsDer Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung zu dem in der Kundmachung bestimmten Zeitpunkt zu eröffnen. Der Versteigerung ist ein Schriftführer und ein Ausrufer beizuziehen.
  2. Absatz 2Der Schriftführer hat zunächst die Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf Personen, die sich als Bieter melden, nach Erlag des Vadiums in die Versteigerungsniederschrift (Anlage 3) einzutragen.
  3. Absatz 3Hat sich kein Bieter gemeldet, hat der Obmann die Versteigerung mit Bekanntgabe dieser Feststellung zu schließen. Wenn sich nur ein Bieter gemeldet hat, ist die Versteigerung mit der Bekanntgabe zu schließen, daß ihm der Zuschlag zum Ausrufpreis erteilt wird. Anderenfalls eröffnet der Obmann nach Verlesung der Namen der eingetragenen Bieter das Anbotverfahren mit der Erklärung, daß weitere Bieter nicht mehr zugelassen sind.
  4. Absatz 4Wird nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot erstattet, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem üblichen Beisatz: “zum ersten Male”, “zum zweiten Male” zu wiederholen. Wird kein weiteres Anbot mehr abgegeben, hat der Ausrufer das Anbot nach einer längeren, mindestens zehn Sekunden dauernden Pause mit dem Ruf “zum dritten Male” deutlich zu wiederholen und bekanntzugeben, daß weitere Anbote nicht mehr zulässig sind.
  5. Absatz 5Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat. In gleicher Weise ist durch Los der Ersteher zu ermitteln, wenn mehrere Bieter eingetragen wurden, aber nach Ausruf zum Ausrufpreis kein Anbot gestellt wurde.
  6. Absatz 6Der Schriftführer hat in der Versteigerungsniederschrift laufend sämtliche Anbote mit den Namen der Bieter vorzumerken und schließlich das Ergebnis der Versteigerung nach dessen Bekanntgabe durch den Obmann des Jagdausschusses einzutragen.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Hinterlegung des Vadiums

  1. Absatz einsNach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Obmann des Jagdausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.
  2. Absatz 2Das vom Ersteher erlegte Vadium ist vom Obmann des Jagdausschusses bei der Gemeinde zur Verwahrung zu hinterlegen.
  3. Absatz 3Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Verpachtung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtschillings zurück, sofern es nicht mit Zustimmung des Erstehers auf diese Kosten oder auf diesen Pachtschilling angerechnet wird.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Vertragsmuster

Pachtverträge sind nach dem Muster der Anlagen 4 bis 7 auszufertigen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 1a
Bagatellbetrag

Paragraph 6,

Die Höhe des Bagatellbetrages für die Auszahlung des Pachtschillings beträgt € 15,–.

§ 6a

Text

Abschnitt 1b
Befugnis zur Eigenjagd, Antragstellung

Paragraph 6 a,

Bei der Antragstellung auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd oder zur Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete (Paragraph 6, NÖ JG) sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare oder die Formulare der Anlage 7a bis 7c zu verwenden.

§ 6b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 1c
Aufzeichnungspflichten für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege

Paragraph 6 b,

Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:

  1. Ziffer eins
    den Gesamtbestand zum 30. Juni des Jagdjahres, getrennt nach Wildarten;
  2. Ziffer 2
    alle Zu- und Abgänge, mit
    1. Litera a
      Datum des Zu- oder Abganges,
    2. Litera b
      Herkunft (Abgeber und Transporteur),
    3. Litera c
      Abnehmer,
    4. Litera d
      Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht;
  3. Ziffer 3
    die erlegten Stücke und das Fallwild, mit
    1. Litera a
      Datum des Erlegens bzw. Auffindens,
    2. Litera b
      Abnehmer des Wildbrets bzw. Entsorger,
    3. Litera c
      Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 2
Jagdhaftpflichtversicherung

Paragraph 7,

Die Versicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung müssen für Personen- und Sachschäden mindestens € 1,1 Millionen je Schadensereignis betragen.

§ 8

Text

Abschnitt 3
Jagdkarten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsJagdkarten sind als vorläufige Jagdkarten bzw. Jagdkarten im Scheckkartenformat auszufertigen.
  2. Absatz 2Die Ausfertigung der vorläufigen Jagdkarte geht der Ausfertigung der Jagdkarte im Scheckkartenformat voraus. Auf die Ausstellung der vorläufigen Jagdkarte kann verzichtet werden. Die vorläufige Jagdkarte gilt bis zur Zustellung der Jagdkarte im Scheckkartenformat, längstens aber für die Dauer von acht Wochen ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die achtwöchige Frist kann nicht verlängert werden.
  3. Absatz 3Die Jagdkarte im Scheckkartenformat besteht aus Polycarbonat und weist die Sicherheitsmerkmale Guillochen, taktile Laserung eines Elements und UV-Druck auf. Sie ist mit dem NÖ Landeswappen versehen und enthält folgende Daten:
    • Strichaufzählung
      Titel,
    • Strichaufzählung
      Name,
    • Strichaufzählung
      Vorname,
    • Strichaufzählung
      Geburtsdatum,
    • Strichaufzählung
      Geburtsort,
    • Strichaufzählung
      Mitgliedsnummer des NÖ Landesjagdverbandes,
    • Strichaufzählung
      Unterschrift und Lichtbild des Jagdkarteninhabers sowie
    • Strichaufzählung
      Ausstellungsdatum, Behörde und Kartennummer.
  4. Absatz 4Die vorläufige Jagdkarte besteht aus Papier und enthält die in Absatz 3, genannten Daten.
  5. Absatz 5Anträge auf Ausstellung einer Jagdkarte können bereits einen Monat vor Beginn des Jahres, für das die Jagdkarte begehrt wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
  6. Absatz 6Jagdgastkarten sind nach den in den Anlagen 9 und 10 dargestellten Mustern auszufertigen und zwar nach der
    1. Ziffer eins
      Anlage 9 in grauer Farbe für die 14-tägige Jagdgastkarte und
    2. Ziffer 2
      Anlage 10 in weißer Farbe für die dreitägige Jagdgastkarte.
  7. Absatz 7Das ungefähre Ausmaß der Jagdgastkarten hat 10,5 cm x 7,5 cm pro Seite zu betragen.

§ 9

Text

Abschnitt 4
Jagdprüfung

Paragraph 9,

Einladung, Identitätsnachweis

  1. Absatz einsDer NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Landesjagdverband für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.
  2. Absatz 2Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10,

Prüfungsablauf

  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
  2. Absatz 2Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären.
  3. Absatz 3Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.
  4. Absatz 4Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen, welche den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und jedenfalls das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungswerber und gegebenenfalls die Bestimmung einer Frist zu enthalten hat, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

Zeugnis

  1. Absatz einsAuf Grund der Niederschrift hat die Prüfungskommission für jene Bewerber, bei denen das Prüfungsergebnis auf “geeignet” lautet, ein Zeugnis nach Anlage 11 auszufertigen, mit dem Rundsiegel jener Geschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, zu versehen und das Zeugnis nachweislich auszufolgen.
  2. Absatz 2Wurde ein Prüfungswerber für “nicht geeignet” erklärt, so ist ihm hierüber eine Verständigung nach Anlage 12 unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, nachweislich auszufolgen. Für eine Teilwiederholung ist das Muster Anlage 13 zu verwenden.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12,

Gültigkeit

Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen des Paragraph 60, NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Entschädigung

Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den beiden weiteren Mitgliedern gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf den Ersatz ihrer aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 14,

Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes

Die Vorschriften der Paragraphen 9 bis 13 sind sinngemäß von der gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.

§ 14a

Text

Abschnitt 5
Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd, Berufsjägerprüfung

Paragraph 14 a,

Bestellung der Prüfungskommission für den Wachdienst zum Schutze der Jagd

  1. Absatz einsZum Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. dessen Ersatzmitglied ist ein mit dem Prüfungsstoff gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ JG vertrauter rechtskundiger Bediensteter zu bestellen.
  2. Absatz 2Zu jagdfachlichen Mitgliedern der Prüfungskommission bzw. deren Ersatzmitgliedern sind Personen zu bestellen, die im Prüfungsstoff gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 NÖ JG fachkundig und im Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte sind. Als fachkundig gilt, wer zumindest
    1. Ziffer eins
      die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ JG erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      eine gleichwertige mehrjährige einschlägige berufliche, praktische oder lehrende Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt.
  3. Absatz 3Der NÖ Landesjagdverband hat für jedes gemäß Paragraph 68, Absatz 3, NÖ JG vorgeschlagene jagdfachliche Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist, gleichzeitig unter Angabe der Gründe die jeweilige Fachkunde und den Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte zu bescheinigen.
  4. Absatz 4Gehört der Vorsitzende bzw. dessen Ersatzmitglied nicht mehr der Behörde an, welche die Bestellung der Prüfungskommission vorgenommen hat, erlischt dessen Funktion und ist für den Rest der Funktionsperiode der betreffenden Prüfungskommission ein neuer Vorsitzender bzw. ein neues Ersatzmitglied gemäß Paragraph 68, Absatz 3, NÖ JG zu bestellen. Gleiches gilt für den Fall der Zurücklegung der Funktion als Vorsitzender bzw. Ersatzmitglied.
  5. Absatz 5Für den Fall, dass ein jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied seine Funktion zurücklegt, verstirbt oder eine der erforderlichen Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt, ist über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes für den Rest der Funktionsperiode ein neues jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Paragraph 68, Absatz 3, NÖ JG zu bestellen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Antragsbeilagen

  1. Absatz einsDer Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:
    1. Ziffer eins
      die Geburtsurkunde,
    2. Ziffer 2
      eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,
    3. Ziffer 3
      das im Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ JG erwähnten Nachweis,
    4. Ziffer 4
      den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (Paragraph 140, Ziffer 11, NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Artikel 24, der Richtlinie 2004/38/EG (Paragraph 140, Ziffer 12, NÖ JG) den Reisepass,
    5. Ziffer 5
      eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf.
  2. Absatz 2Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:
    1. Ziffer eins
      die Geburtsurkunde,
    2. Ziffer 2
      eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,
    3. Ziffer 3
      den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (Paragraph 140, Ziffer 11, NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Artikel 24, der Richtlinie 2004/38/EG (Paragraph 140, Ziffer 12, NÖ JG) den Reisepass,
    4. Ziffer 4
      die Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 5 bis Ziffer 8, NÖ JG,
    5. Ziffer 5
      eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf.
  3. Absatz 3Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und Absatz 2, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,) oder in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, Paragraph 44, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013,) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,), festgestellt werden können.
  4. Absatz 4Bei einer Wiederholung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd sind die Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie bei einer Wiederholung der Berufsjägerprüfung die Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, nicht vorzulegen.

§ 15a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15 a,

Prüfungsstoff für die Berufsjägerprüfung

  1. Absatz einsDer Prüfungswerber hat im mündlichen Teil der Prüfung Kenntnisse in folgenden Fachbereichen nachzuweisen:
    • Strichaufzählung
      Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften Niederösterreichs, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, des Tierschutzgesetzes, des Forstgesetzes 1975, der Vorschriften über den Umweltschutz, des Waffengesetzes 1996, des NÖ Fischereigesetzes 2001, der Vorschriften über Wildkrankheiten und Wildbrethygiene, der Vorschriften über Nationalparks und über Rechte und Pflichten der beeideten Wachorgane und des Strafgesetzbuches;
    • Strichaufzählung
      Kenntnis über die Handhabung, Wirkung und Behandlung der Waffen und der Munition sowie der Fallen und Fangvorrichtungen und die dabei zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln;
    • Strichaufzählung
      Kenntnis über Wildkunde und Wildökologie der Wildarten, über Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, Auswirkungen der Wildhege und des Jagdbetriebes auf das Wild und seinen Lebensraum, über Wildökologische Raumplanung, Wildfütterung, über tragbaren Wildstand, Wildkrankheiten, Wildseuchen und Wildbrethygiene;
    • Strichaufzählung
      Kenntnis über Artenschutz, Umweltschutz, Naturschutz und Biotopbeurteilung;
    • Strichaufzählung
      Kenntnis über die Ursachen, Erkennung und Verhütung von Wildschäden, Feststellung ihres Ausmaßes und Berechnung des Schadens, Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse sowie Äsungs- und Freiflächen, über Grünlandwirtschaft und Ackerbau;
    • Strichaufzählung
      Kenntnisse über die Funktionen des Waldes, Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz;
    • Strichaufzählung
      Kenntnisse über die wichtigsten in Österreich freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen;
    • Strichaufzählung
      Kenntnisse über Jagdbetrieb, ökologisch ausgerichtete Abschußplanung einschließlich Wildzählung, Wilddichte und Geschlechterverhältnis sowie Reviereinrichtungen;
    • Strichaufzählung
      Kenntnis über die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit sie Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt haben können (insbesondere Schifahren, Mountainbike, Paragliding und ähnliches);
    • Strichaufzählung
      Kenntnis über das Jagdhundewesen;
    • Strichaufzählung
      Kenntnis über das jagdliche Brauchtum;
    • Strichaufzählung
      Kenntnis über den jagdlichen Schriftverkehr und über Berufskunde.
  2. Absatz 2Der Prüfungswerber hat im schriftlichen Teil der Prüfung Kenntnisse bei der Abfassung von Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes und der Wildbewirtschaftung nachzuweisen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Einladung

Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann die Behörde für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 17,

Identitätsnachweis

Zu Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18,

Prüfungsablauf

  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
  2. Absatz 2Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären. Bei der Berufsjägerprüfung lautet das Ergebnis auf “nicht bestanden”.
  3. Absatz 3Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.
  4. Absatz 4Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 19,

Zeugnis, Ergänzungsprüfung

  1. Absatz einsDen Prüfungswerbern, die die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd bestanden haben und für “geeignet” erklärt wurden, ist ein nach Anlage 14 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist
    • Strichaufzählung
      von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen,
    • Strichaufzählung
      mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen
    und
    • Strichaufzählung
      mit dem Gebührenvermerk zu versehen.
    Den Prüfungswerbern, die die Prüfung nicht bestanden haben und für “nicht geeignet” erklärt wurden, ist eine nach Anlage 15 ausgefertigte Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen.
  2. Absatz 2Prüfungen gemäß Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 16 und 17 auszufertigen und nachweislich auszufolgen.
  3. Absatz 3Bei der Berufsjägerprüfung ist den Prüfungswerbern, die die Prüfung “bestanden” haben ein nach Anlage 18 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist
    • Strichaufzählung
      von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen
    • Strichaufzählung
      mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen
    und
    • Strichaufzählung
      mit dem Gebührenvermerk zu versehen.
    Den Prüfungswerbern, die die Prüfung “nicht bestanden” haben, ist eine nach Anlage 19 auszufertigende Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen.
  4. Absatz 4Prüfungen gemäß Paragraph 69, Absatz 2, NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 19a und 19b auszufertigen und nachweislich auszufolgen.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20,

Gültigkeit

Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen der Paragraphen 68 und 70 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 21,

Entschädigung

Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.

§ 21a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 5a
Weiterbildungskurse für Jagdaufseher

Paragraph 21 a,

Vom NÖ Landesjagdverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Jagdaufseher gemäß Paragraph 68 a, NÖ JG zu jedem der in Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 NÖ JG genannten Themenbereiche anzubieten. Der Jagdaufseher hat innerhalb von drei Jahren mindestens einen dieser Weiterbildungskurse zu besuchen.

§ 22

Text

Abschnitt 6
Schuß- und Schonzeiten

Paragraph 22,

Schußzeiten

  1. Absatz einsFolgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:
    1. Ziffer eins
      Rehwild:
      1. Litera a
        Älterer Bock vom 16. Mai bis 15. Oktober,
      2. Litera b
        Jährling vom 16. April bis 15. Oktober,
      3. Litera c
        Schmalgeiß vom 16. April bis 31. Dezember,
      4. Litera d
        sonstige Geißen und Kitze vom 16. August bis 31. Dezember;
    2. Ziffer 2
      Rotwild:
      1. Litera a
        Hirsche
        • Strichaufzählung
          Altersklassen römisch eins und römisch II vom 1. August bis 30. November,
        • Strichaufzählung
          Altersklasse römisch III vom 1. August bis 31. Dezember, jedoch
      2. Litera b
        Schmalspießer vom 1. Mai bis 31. Dezember,
      3. Litera c
        Kalb vom 1. Juli bis 31. Dezember,
      4. Litera d
        Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Dezember,
      5. Litera e
        sonstige Tiere vom 1. Juli bis 31. Dezember;
    3. Ziffer 2 a
      (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,)
    4. Ziffer 3
      Damwild
      1. Litera a
        Hirsch (Altersklasse I+II+III) vom 1. September bis 15. Jänner, jedoch
      2. Litera b
        Schmalspießer vom 1. Mai bis 15. Jänner,
      3. Litera c
        Schmaltier vom 1. Mai bis 15. Jänner,
      4. Litera d
        sonstige Tiere und Kalb vom 1. September bis 15. Jänner,
    5. Ziffer 4
      Sikawild:
      1. Litera a
        Hirsch (Altersklasse I+II+III) vom 1. September bis 15. Jänner, jedoch
      2. Litera b
        Schmalspießer vom 1. Mai bis 15. Jänner,
      3. Litera c
        Schmaltier vom 1. Mai bis 15. Jänner,
      4. Litera d
        sonstige Tiere und Kalb vom 1. Juli bis 15. Jänner;
    6. Ziffer 5
      Gamswild:
      1. Litera a
        Bock vom 1. Juli bis 31. Dezember,
      2. Litera b
        Geiß der Altersklasse römisch III vom 1. Juli bis 31. Dezember,
      3. Litera c
        sonstige Geißen und Kitze vom 1. August bis 31. Dezember;
    7. Ziffer 5 a
      Steinwild:
      vom 1. August bis 31. Dezember;
    8. Ziffer 6
      Muffelwild:
      vom 1. Juni bis 31. Dezember;
    9. Ziffer 6 a
      (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,)
    10. Ziffer 7
      Schwarzwild:
      1. Litera a
        Keiler, nichtführende Bache und Frischling vom 1. Jänner bis 31. Dezember,
      2. Litera b
        führende Bache vom 16. Juli bis 15. Februar;
    11. Ziffer 8
      Feldhase vom 1. Oktober bis 31. Dezember, jedoch in Weingärten und in den an Weingärten angrenzenden Grundflächen bis zu einer Tiefe von etwa 200 m, sowie in Weingartenrieden in den von Weingärten ganz oder teilweise umschlossenen Grundflächen vom 1. Oktober bis 31. Jänner;
    12. Ziffer 9
      Wildkaninchen vom 1. Jänner bis 31. Dezember;
    13. Ziffer 10
      Dachs vom 16. Juni bis 31. Jänner;
    14. Ziffer 11
      Fuchs vom 1. Jänner bis 31. Dezember;
    15. Ziffer 12
      Edelmarder vom 1. November bis 28. Februar, Steinmarder vom 1. Jänner bis 31. Dezember;
    16. Ziffer 13
      Waldiltis vom 1. Jänner bis 31. Dezember;
    17. Ziffer 14
      Wiesel vom 1. Jänner bis 31. Dezember;
    18. Ziffer 15
      entfällt
    19. Ziffer 16
      entfällt
    20. Ziffer 17
      Haselhahn vom 1. September bis 31. Oktober;
    21. Ziffer 18
      Rackelhahn vom 1. bis 31. Mai und 1. Oktober bis 28. März;
    22. Ziffer 19
      Rebhuhn vom 21. September bis 30. November;“
    23. Ziffer 20
      Fasan vom 1. Oktober bis 31. Dezember;
    24. Ziffer 21
      Tauben:
      1. Litera a
        Ringeltaube vom 1. September bis 31. Jänner,
      2. Litera b
        Türkentaube vom 15. September bis 31. Jänner,
      3. Litera c
        Turteltaube vom 15. September bis 31. Jänner;
    25. Ziffer 22
      Waldschnepfe vom 16. September bis 31. Dezember;
    26. Ziffer 23
      Graugans und Saatgans vom 1. August bis 31. Jänner;
    27. Ziffer 24
      Stockente vom 1. September bis 31. Dezember, Krickente, Knäkente, Pfeifente, Schnatterente, Spießente, Löffelente, Tafelente, Reiherente und Schellente vom 1. Oktober bis 31. Dezember;
    28. Ziffer 25
      Bläßhuhn vom 1. August bis 28. bzw. 29. Februar;
    29. Ziffer 26
      entfällt
    30. Ziffer 27
      entfällt
    31. Ziffer 28
      Marderhund vom 1. Jänner bis 31. Dezember;
    32. Ziffer 29
      Waschbär vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
  2. Absatz 2Der Anfangs- und Schlußtag der Schußzeit werden in diese eingerechnet.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23,

Schonzeiten

Alle jagdbaren Tiere, die im Paragraph 22, Absatz eins, nicht angeführt sind, dürfen während des ganzen Jahres, Federwild insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt, noch absichtlich gestört und auch grundsätzlich nicht gehalten werden. Gelege des Federwildes (Nester und Eier) sind grundsätzlich ganzjährig geschont.

§ 23a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 6a
Jagdhunde

Paragraph 23 a,

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Jagdhunde, zu deren Haltung der Jagdausübungsberechtigte nach Paragraph 23 d, verpflichtet ist.

§ 23b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23 b,

Jagdhunde, Herkunftsnachweis, Eignung

  1. Absatz einsJagdhunde müssen reinrassig sein. Die Reinrassigkeit ist durch einen Herkunftsnachweis zu belegen, der mindestens folgenden Inhalt aufweisen muß:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Jagdhund (Zuchtbuchnummer, Chip-Nummer, Name, Rasse, Geschlecht, Wurfdatum, Farbe, Abzeichen, Haarart),
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Abstammung des Jagdhundes (Zuchtbuchnummer, Name, Rasse, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Haarart und Prüfungs- und Leistungsnachweise von mindestens drei Vorfahrengenerationen),
    3. Ziffer 3
      Angaben über den Züchter (Name, Adresse),
    4. Ziffer 4
      Unterschrift des Züchters,
    5. Ziffer 5
      Unterschrift der zuchtbuchführenden Organisation,
    6. Ziffer 6
      Angaben über das Zuchtbuch (z. B. Logo eines nationalen Dachverbandes),
    7. Ziffer 7
      Angaben über die internationale Anerkennung (z. B. Logo eines internationalen Dachverbandes),
    8. Ziffer 8
      Angaben über den Besitzer (Name, Adresse).
  2. Absatz 2Eine Jagdhunderasse ist dann geeignet, wenn sie einer der folgenden Gebrauchsgruppen angehört:
    1. Ziffer eins
      Vorstehhunde,
    2. Ziffer 2
      Stöberhunde und Apportierhunde,
    3. Ziffer 3
      Brackierhunde und Laufhunde,
    4. Ziffer 4
      Erdhunde oder
    5. Ziffer 5
      Schweißhunde.

§ 23c

Text

Paragraph 23 c,

Gebrauchsfähigkeit, Prüfungs- und Leistungsnachweise

  1. Absatz einsJagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb entsprechend den im Jagdgebiet herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen, sicherzustellen. Sie müssen fähig sein, in Befolgung der Befehle ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschossene oder erlegte Wild rasch zu finden (Gebrauchsfähigkeit). Die Gebrauchsfähigkeit ist bis zum Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gegeben.
  2. Absatz 2Die Gebrauchsfähigkeit ist einmalig durch einen Prüfungs- und Leistungsnachweis nachzuweisen, der mindestens den Anforderungen des Abschnittes 26 entspricht und von einer vom NÖ Landesjagdverband gemäß Paragraph 91, Absatz 3, NÖ JG anerkannten Organisation ausgestellt wurde.

§ 23d

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23 d,

Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet

  1. Absatz einsFür die Bejagung auf Schalenwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Schalenwildabschuß mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und jeden folgenden zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Schalenwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund.
  2. Absatz 2Für die Bejagung auf Niederwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Niederwildabschuß (Summe von Feldhase, Fasan, Rebhuhn und Wildenten) mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und fünften zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Niederwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund und ab dem sechsten auf je 1.000 Stück.
  3. Absatz 3Die für die Bejagung auf Schalenwild zur Verfügung stehenden Jagdhunde können auch gleichzeitig für die Bejagung auf Niederwild zur Verfügung stehen. Dabei sind sie wie folgt zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Vorsteh-, Stöber- und Apportierhunde: ein Jagdhund pro angefangene 300 Stück Niederwildabschuß,
    2. Ziffer 2
      Brackier-, Lauf-, Erd- und Schweißhunde: ein Jagdhund pro angefangene 50 Stück Niederwildabschuß.
  4. Absatz 4Für die Berechnung des jährlichen Wildabschusses nach Absatz eins,, 2 und 3 ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Jagdjahre laut Abschußliste heranzuziehen.
  5. Absatz 5Wenn die zur Verfügung stehenden Jagdhunde nicht im Besitz und Führung der Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufseher stehen, müssen sie von Jägern mit gültiger NÖ Jagdkarte im Umkreis von 25 km Luftlinie, gemessen von der Grenze der betreffenden Jagdgebiete, für den Einsatz bereit gehalten werden.

§ 23e

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23 e,

Meldungen und Kontrolle

  1. Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband alle zur Verfügung stehenden reinrassigen, gebrauchsfähigen Jagdhunde mit Name, Rasse, Geschlecht und Wurfdatum, sowie Name, Wohnort und Mitgliedsnummer des NÖ Landesjagdverbandes des Hundeführers sowie die notwendigen Jagdgebietsdaten mit einem vom NÖ Landesjagdverband aufzulegenden Formblatt zu melden.
  2. Absatz 2Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband die Herkunftsnachweise sowie Prüfungs- und Leistungsnachweise zur Einsicht vorzulegen. Das Anfertigen von Kopien durch den NÖ Landesjagdverband ist gestattet. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit, die Veräußerung und den Verlust eines genannten Jagdhundes unverzüglich dem NÖ Landesjagdverband zu melden.

§ 24

Text

Abschnitt 7
Abschußplan und Abschußliste

Paragraph 24,

Abschussplan

Der Abschussplan für Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes und für Auer- und Birkhahnen ist nach dem entsprechenden auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Der Abschussplan kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn er inhaltlich dem jeweiligen auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält. Eine Ausfertigung des Abschussplanes bzw. der Abschussverfügung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Altersklassen

Die der Abschußplanung unterliegenden Wildstücke sind in Altersklassen zu unterteilen. Die Zuordnung in eine bestimmte Altersklasse ist wie folgt vorzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Rehböcke, die
    das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Jährlinge,
    das 2. Lebensjahr vollendet haben: Ältere Böcke;
  2. Ziffer 2
    Rothirsche, die
    das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch III,
    das 5. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch II,
    das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;
  3. Ziffer 3
    Damhirsche, die
    das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch III,
    das 3. Lebensjahr vollendet und das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch II,
    das 9. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;
  4. Ziffer 4
    Sikahirsche, die
    das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch III,
    das 3. Lebensjahr vollendet und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch II,
    das 8. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;
  5. Ziffer 5
    Gamsböcke, die
das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch III,
das 3. Lebensjahr vollendet und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch II,
das 8. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;
  1. Ziffer 6
    Gamsgeißen, die
    das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch III,
    das 3. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch II,
    das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;
  2. Ziffer 7
    Muffelwidder, die
    das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Jugend,
    das 4. Lebensjahr vollendet haben: Ältere Widder.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 26,

Abschußverfügung

  1. Absatz einsBei der Verfügung von Abschüssen mit Ausnahme solcher gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 NÖ JG – ist auf eine zweckvolle Gliederung des Abschusses trophäentragender Wildstücke nach Altersklassen zu achten, damit im verbleibenden Wildstand ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird.
  2. Absatz 2Das Hauptgewicht des Abschusses ist in der jüngsten Altersklasse festzulegen.
  3. Absatz 3In der Altersklasse römisch II ist der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten.

§ 26a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 26 a,

Durchführung des Abschusses

  1. Absatz einsBei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
  2. Absatz 2Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.

§ 26b

Text

Paragraph 26 b,

Abschussliste

Die Abschussliste ist nach dem entsprechenden auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Die Abschussliste kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn sie inhaltlich dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formblatt entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält. Eine Ausfertigung der Abschussliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 7a
Hegeschau

Paragraph 27,

Hegeschaubereich

Die öffentliche Hegeschau wird von der Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Verwaltungsbezirk oder nur für Teile desselben (Hegeringe) angeordnet. In dem Hegeschaubereich sind Jagdgebiete mit gleichartigen jagdlichen Verhältnissen einzubeziehen, sodaß eine entsprechende Übersicht und Beurteilungsmöglichkeit gewährleistet ist.

§ 27a

Text

Paragraph 27 a,

Trophäen

  1. Absatz einsBei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen römisch eins und römisch II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.
  2. Absatz 2Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Absatz eins, nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.
  3. Absatz 3Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen.

§ 27b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 27 b,

Durchführung

  1. Absatz einsDie Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten. Der NÖ Landesjagdverband kann mit der Durchführung den Bezirksjägermeister und die Hegeringleiter betrauen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (Paragraph 4, NÖ JG) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.
  2. Absatz 2Die Kennzeichnung durch Anbohren aller vorgelegter Trophäen ist auf der Rückseite des linken Rosenstockes bzw. Stirnzapfens und auf der Außenseite der Unterkiefer unterhalb der Zahnreihe vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Trophäenbeurteilung und -kennzeichnung erfolgt vor der Eröffnung der Hegeschau. Die mit der Durchführung betrauten Personen haben einen Bericht über die Beurteilung zu erstatten.
  4. Absatz 4Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Hegeschaubereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
  5. Absatz 5Die Zuordnung zu der jeweiligen Altersklasse ist am Trophäenanhänger zu vermerken.
  6. Absatz 6Über das Ergebnis der Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung der Abschußverfügung und der Einhaltung der Geschlechtergruppen und Altersklassen innerhalb der einzelnen Jagdgebiete und des gesamten Hegeschaubereiches ist im Rahmen der Hegeschau zu berichten.
  7. Absatz 7Die Wildschadenssituation ist hinsichtlich Ausmaß, Ursachen, Entwicklung und Vermeidung ebenfalls zu besprechen.
  8. Absatz 8Die Rückgabe der Trophäen und Unterkiefer erfolgt nach Schluß der Hegeschau.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28,

Verbringung der Trophäe ins Ausland

Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Das Beurteilungsergebnis und die Verbringung der Trophäe ins Ausland sind auf dem Trophäenanhänger zu vermerken, und dieser ist bei der Hegeschau anstelle der Trophäe vom Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 8
Fallen, Fangen von Wild

Paragraph 29,

Kastenfallen für Haarraubwild

  1. Absatz einsKastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Absatz 3,) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.
  2. Absatz 2Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.
  3. Absatz 3Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:

Tierart

Breite und Höhe in cm

Länge in cm

Fuchs

 

 

Dachs

 

 

Marderhund

20

100

Waschbär

 

 

Marder

 

 

Iltis

8

60

Wiesel

6

45

Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und Höhenmaß als Durchmesser. Die Höhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30,

Kastenfallen für Schwarzwild

  1. Absatz einsKastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild sind Fanggeräte, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben, oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 cm angeordnet sind. Sie müssen mit einem Boden versehen sein. Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus muß gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden.
  2. Absatz 2Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden.
  3. Absatz 3Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle muß mindestens 95 cm breit und hoch und mindestens 165 cm lang sein.

§ 30a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30 a,

(entfällt)

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 31,

Verwendung von Kastenfallen

Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die

  1. Ziffer eins
    eine gültige Jagdkarte besitzen,
  2. Ziffer 2
    in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen,
  3. Ziffer 3
    in der Lage sind, die aufgestellten Fallen zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich, zu überprüfen und
  4. Ziffer 4
    eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters – besitzen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Betäubende Stoffe

  1. Absatz einsDie Verwendung betäubender Stoffe ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Bei nicht jagdbaren Wildarten ist diese auf Paragraph 3, Absatz 8, NÖ JG zu stützen. Die Bewilligung in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nur dann zu erteilen, wenn diese im Interesse der Jagdwirtschaft gelegen ist. In anderen Jagdgebieten ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn dies
    • Strichaufzählung
      aus wissenschaftlichen Gründen,
    • Strichaufzählung
      zur Bekämpfung von Wildkrankheiten,
    • Strichaufzählung
      im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder
    • Strichaufzählung
      zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher Schäden

    erforderlich ist.

  2. Absatz 2Bei der Anwendung betäubender Stoffe hat ein Tierarzt anwesend zu sein. Die Verwendung von Schußwaffen zur Abgabe solcher Stoffe ist zulässig.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug ist die Verwendung betäubender Stoffe auch ohne Bewilligung gemäß Absatz eins, zulässig. Hierüber ist unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 33,

Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild

Das lebend gefangene Raubwild darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 9
Kennzeichnung von Sperrgebieten

Paragraph 34,

Zur Kennzeichnung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen, deren Sperre für jagdfremde Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurde, sowie von Fütterungsbereichen und Wildschutzgebieten, sind die in der Anlage 21 enthaltenen Tafeln zu verwenden. Die kreisrunden Tafeln sind in grüner Farbe mit einem in der Mitte horizontal verlaufenden weißen Streifen auszuführen. Der Durchmesser hat 40 bis 45 cm zu betragen, während der weiße Streifen eine Breite von etwa 1/5 des Durchmessers aufzuweisen hat. Die Tafeln haben in schwarzer Aufschrift die Worte “Jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Befristetes jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Wildschutzgebiet betreten verboten” zu enthalten.

§ 35

Text

Abschnitt 10
Jagd- und Wildschadensverfahren

Paragraph 35,

Berechnung der Amtskosten

  1. Absatz einsFür die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt dem Schlichter für jede angefangene halbe Stunde der im Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.
  2. Absatz 2Für den Fall der Bereitstellung eines Schriftführers ist eine Pauschalvergütung von € 9,– zu entrichten.
  3. Absatz 3Alle übrigen Kosten des Verfahrens (Amtskosten) insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen Drucksorten und für die Vornahme von Zustellungen sind in der Höhe der dadurch entstehenden Barauslagen zu ersetzen.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 36,

Formblätter

Für das Verfahren vor den Schlichtern sind die in den Anlagen 22 bis 24 angeführten Formblätter zu verwenden.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 11
Kostenvergütung für Jagdbeiratsmitglieder

Paragraph 37,

Arten der Kostenvergütung

Dem Mitglied des Jagdbeirates gebühren

  1. Ziffer eins
    die Reisekostenvergütung gemäß Paragraph 38 ;, sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung und zwischen den Orten mehrerer Dienstverrichtungen;
  2. Ziffer 2
    die Reisezulage gemäß Paragraphen 40 und 41; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 38,

Reisekostenvergütung

  1. Absatz einsDas Mitglied des Jagdbeirates erhält, gleichgültig, mit welchem Beförderungsmittel es die Reise zurücklegt, oder ob es zu Fuß geht, als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer zwischen Ausgangspunkt der Dienstreise und Ausgangspunkt der Tätigkeit im Ort der Dienstverrichtung zwischen dem Endpunkt einer Tätigkeit und dem Ausgangspunkt einer allfälligen weiteren Tätigkeit und dem Endpunkt der Reise ein Kilometergeld.
  2. Absatz 2Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach den auf Grund der Dienstpragmatik der Landesbeamten festgelegten Sätzen.
  3. Absatz 3Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist anhand des elektronischen Distanzprogrammes gemäß der NÖ Distanzprogrammverordnung, LGBl. 2100/5 oder, im Falle, daß das Mitglied des Jagdbeirates die Strecke zu Fuß zurückgelegt hat, an Hand einer Straßenkarte im Maßstab von höchstens 1 : 200.000 festzustellen, wobei die kürzeste benützbare Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist.
  4. Absatz 4Bei Benützung oder Mitbenützung eines von der Behörde zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges gebührt kein Kilometergeld.
  5. Absatz 5Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 39,

(entfällt)

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 40,

Reisezulage

Das Ausmaß der Reisezulagen (Tages- und Nächtigungsgebühr) richtet sich nach der Landes-Reisegebührenvorschrift, 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 41,

Tagesgebühr

Für Zeiträume in der Dauer bis zu fünf Stunden gebührt die halbe, für Zeiträume von mehr als fünf Stunden die ganze Tagesgebühr (Paragraph 40,).

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 42,

Antragstellung

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Reisegebühren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) ist bei der Behörde, welche die Tätigkeit des Jagdbeirates in Anspruch genommen hat, spätestens bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, welcher der Beendigung der Tätigkeit folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht vorgelegt wird.
  2. Absatz 2Die Anweisung der Gebühren ist von der in Absatz eins, angeführten Behörde zu veranlassen.

§ 43

Text

Abschnitt 12
Jagdkartenabgabe

Paragraph 43,

Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90.

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 13
Tierzucht

Paragraph 44,

Zur Wildtierhaltung sind zugelassen:

  • Strichaufzählung
    Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild
  • Strichaufzählung
    Zuchtgehege: Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild

§ 45

Text

Abschnitt 14
Jagdprüfungsersatz

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDer erfolgreiche Abschluß des Faches Jagd und Fischerei im Gesamtausmaß von 6 Wochenstunden einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, (Försterschule) ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2An der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich abgelegte Prüfungen über die Lehrveranstaltungen
    1. Ziffer eins
      Wildbiologie und Jagdbetrieb,
    2. Ziffer 2
      Wildbestimmungsübungen,
    3. Ziffer 3
      Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft,
    4. Ziffer 4
      Grundlagen der Ökologie,
    5. Ziffer 5
      Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht sowie
    6. Ziffer 6
      Jagdbetriebslehre und die nachgewiesene Teilnahme an den entsprechenden Übungen samt einer Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit
    umfassen den im Paragraph 60, Absatz 4 und 5 NÖ JG angeführten Prüfungs- und Lehrstoff und ersetzen die Jagdprüfung.
  3. Absatz 3Der erfolgreiche Abschluss einer Forstfachschule im Sinne des Paragraph 117, des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.
  4. Absatz 4Der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des Paragraph 19, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, ersetzt die Jagdprüfung, wenn das Schwerpunktfach „Jagdwesen“ erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.
  5. Absatz 5Das Mindestmaß an Schießfertigkeit gemäß Absatz eins bis 4 wird nachgewiesen, wenn von fünf auf eine Entfernung von 100 m abzugebenden Büchsenschüssen auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt werden und wenn auch bei Abgabe von Flintenschüssen eine sicherheitstechnisch einwandfreie Handhabung der Waffe festgestellt werden kann. Hiebei müssen von zehn geworfenen Wurftauben mindestens drei erkennbar getroffen werden. Auf jede Wurftaube dürfen zwei Schüsse (Doublette) abgegeben werden. Die Verwendung anderer als Bock- oder Doppelflinten ist untersagt.

§ 46

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 15
Kirrungen

Paragraph 46,

Einschränkung der Kirrfütterung von Schwarzwild, Kirrautomaten

  1. Absatz einsZur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal 1 kg/Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg vorliegen darf.
  2. Absatz 2Kirrautomaten dürfen nur auf eine Art und Weise verwendet werden, daß den Anforderungen des Absatz eins, entsprochen wird.
  3. Absatz 3Neben der Zustimmung des Grundeigentümers (Paragraph 88, Absatz eins, NÖ JG) bedürfen Kirrfütterungen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober zusätzlich der Zustimmung des Jagdberechtigten (bei Eigenjagdgebieten des Grundeigentümers, bei Genossenschaftsjagdgebieten des Obmanns des Jagdausschusses). Liegen Grundflächen benachbarter Jagdgebiete weniger als 100 m von der Kirrstelle entfernt, so ist auch die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers dieser Flächen und des Jagdberechtigten des Nachbarreviers erforderlich.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.

§ 47

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 47,

Einschränkung der Rotwildkirrung

  1. Absatz einsDie Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten.
  2. Absatz 2In der Zeit vom 1. August bis 30. November ist die Vorlage aller Futterarten, mit Ausnahme von Äpfeln und Birnen oder Rüben, verboten.
  3. Absatz 3Eine Kirrung ist nur für jenes Rotwild gestattet, für das eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3, NÖ JG) betrieben wird.
  4. Absatz 4Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild darf maximal eine Kirrstelle pro angefangene 100 ha Waldfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal der Inhalt eines 20 Liter Kübels an Äpfeln und/oder Birnen oder 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben pro Tag vorgelegt sein, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als diese Menge vorliegen darf.
  5. Absatz 5Der Anzeige der Errichtung der Kirrfütterung (Paragraph 87, Absatz 4 und 5 NÖ JG) ist ein Plan im Maßstab von 1 : 25.000 oder größer beizulegen, in dem die Kirrstelle und die ordnungsgemäß betriebene Rotwildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3, NÖ JG), die vom Anzeiger betrieben wird bzw. an der er sich beteiligt, eingezeichnet sind.
  6. Absatz 6Absatz eins und 2 sowie Absatz 4 und 5 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.

§ 48

Text

Abschnitt 16
Einrichtung eines Jagdkatasters

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete einen Jagdkataster zu führen. Er hat mindestens folgenden Inhalt aufzuweisen:
    • Strichaufzählung
      Gemeinde
    • Strichaufzählung
      Katastralgemeinde
    • Strichaufzählung
      Bezeichnung des Jagdgebietes (Genossenschaftsjagdgebiet, Eigenjagdgebiet, umfriedetes Eigenjagdgebiet, Wildgehege, Jagdgebietsnummer)
    • Strichaufzählung
      Jagdgebietsflächen (Eigen-, Genossenschaftsjagdgebietsflächen, Jagdruheflächen, Vorpacht- und Abrundungsflächen, Flächengrößen)
    • Strichaufzählung
      Informationen über die Jagdgebietsfeststellung (Bescheide, interne Aktenzahlen)
    • Strichaufzählung
      Informationen über die Verpachtung (Einzelpächter, Jagdgesellschaft, inklusive der Generalien und Jagdkartendaten der Pächter, Pachtschilling)
    • Strichaufzählung
      Information über die Verwaltung von Jagdgebieten (Ausübung durch Eigenjagdberechtigten, Jagdverwalter, Genossenschaftsjagdverwalter, inklusive derer Generalien und Jagdkartendaten)
    • Strichaufzählung
      Jagdaufseher (inklusive deren Generalien und Jagdkarten- und Jagdaufsichtsdaten)
    • Strichaufzählung
      Jagdausschüsse (Mitgliederdaten, inklusive derer Generalien)
    • Strichaufzählung
      Schlichter (inklusive deren Fachbereiche und Generalien)
  2. Absatz 2Mittels Auswertungen können aus dem Jagdkataster jagdstatistische Daten gewonnen und zu statistischen Zwecken verwendet werden. Dabei sind die Regelungen des NÖ Statistikgesetzes 2007, LGBl. 4805 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, zu beachten.

§ 49

Text

Abschnitt 17
Wildschäden im Walde – Allgemeines

Paragraph 49,

Bewertungsmethoden

  1. Absatz einsFür die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung von Wildschäden im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gelten die Bestimmungen der Abschnitte 18, 19 und 20.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung von Wildschäden im Ausschlagwald und am Ausschlagbewuchs im Mittelwald gelten die Bestimmungen des Abschnittes 21.
  4. Absatz 4Wildschäden an forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dergleichen, an forstlichem Bewuchs auf besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind nach Abschnitt 22 zu bewerten.
  5. Absatz 5Wildschäden im Schutzwald außer Ertrag sind nur zu bewerten, soweit sie an aufgeforstetem Bewuchs verursacht wurden, oder das Entstehen von Kahlflächen oder Räumden, für welche den Waldeigentümer die Wiederbewaldungspflicht trifft, verursachen.
  6. Absatz 6Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten.
  7. Absatz 7Fege- und Schälschäden im Wald an Pflanzen mit einer Wuchshöhe von bis einschließlich 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 20 (Fegeschäden), solche an Pflanzen, mit einer Wuchshöhe von größer als 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 19 (Schälschäden) zu erheben und zu bewerten.

§ 49a

Text

Paragraph 49 a,

(entfällt)

§ 50

Text

Paragraph 50,

Schadensfläche

  1. Absatz einsDie Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.
  2. Absatz 2Bei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Schadensfläche.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Schadensarten

Festzustellen ist, ob

  1. Ziffer eins
    Verbiß-,
  2. Ziffer 2
    Schäl- oder
  3. Ziffer 3
    Fegeschäden

vorliegen

§ 52

Text

Paragraph 52,

Schadensbewertung

  1. Absatz einsSind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z. B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z. B. Fremdarbeiten) zugrundezulegen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
    1. Ziffer eins
      unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt,
    2. Ziffer 2
      und in allen übrigen Fällen, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen.
  2. Absatz 2Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallen.

§ 53

Text

Abschnitt 18

Verbißschäden

Paragraph 53,

Definition

Verbißschäden sind die durch das Abäsen des für das Höhenwachstum maßgeblichen Leittriebes an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Leittriebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Abgeltung von Verbißschäden

Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Verbiß kann auf derselben Schadensfläche nur einmal innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Bei überlappenden Schadensflächen sind jene Flächenanteile, auf welchen Verbissschäden innerhalb der letzten zwölf Monate nach diesen Bestimmungen bereits bewertet wurden, in Abzug zu bringen.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Schadensaufnahme

  1. Absatz einsBei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind vor der Schadensaufnahme Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden und getrennt zu erheben und zu bewerten.
  2. Absatz 2Bei Verbiß an Verjüngungen unter Schirm erfolgt die Schadensaufnahme nur dann, wenn der Altbestand im Durchschnitt bereits das um zehn Jahre verminderte Hiebsreifealter gemäß Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, erreicht hat.
  3. Absatz 3Die Schadensaufnahme erfolgt nur auf Schadensflächen, deren Ausmaß mindestens 300 m² erreicht. Wege oder Straßen unter vier Metern Breite unterbrechen dabei nicht den Zusammenhang der Schadensfläche.
  4. Absatz 4Die Schadensaufnahme ist mittels Stichprobenerhebung durchzuführen.
  5. Absatz 5Das Flächenausmaß der einzelnen Probeflächen beträgt jeweils 10 m². Es sind kreisförmige Probeflächen anzulegen (Radius r = 1,78 Meter).
  6. Absatz 6Bis zu einem Flächenausmaß von einem Hektar der Schadensfläche sind mindestens 15 Probeflächen anzulegen, bei einem darüber hinausgehenden Flächenausmaß sind je angefangenem Viertelhektar zwei weitere Probeflächen anzulegen.
  7. Absatz 7Die Probeflächen sind nach einem fixen Flächenraster anzulegen, wobei die erste Probefläche nach dem Zufallsprinzip auszuwählen ist. Die Mittelpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu markieren.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Erhebungen

Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    Nur mindestens einjährige Pflanzen.
  2. Ziffer 2
    Vor der Schadenserhebung das vom Geschädigten erstrebte Verjüngungsziel auf der Schadensfläche beim Eintritt der Verjüngung in die Dickungsphase mit den Zehntelanteilen der Zielbaumarten.
  3. Ziffer 3
    In jeder Probefläche die Anzahl der verbissenen und unverbissenen Pflanzen getrennt nach Zielbaumarten nach folgenden Vorgaben:
  4. Strichaufzählung
    Sind fünf Pflanzen der Zielbaumart oder weniger in der Probefläche vorhanden: alle Pflanzen dieser Baumart.
  5. Strichaufzählung
    Sind mehr als fünf Pflanzen der Zielbaumart in der Probefläche vorhanden: alle jene Pflanzen dieser Baumart, die mindestens zwei Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Zielbaumart bezogen auf die Probefläche erreicht haben. Sind das weniger als fünf Pflanzen dieser Baumart, sind die höchsten fünf Pflanzen je Zielbaumart in der Probefläche zu erheben.
    Als Oberhöhe je Zielbaumart gilt die mittlere Höhe der drei höchsten Pflanzen dieser Baumart bezogen auf die Probefläche.
  6. Ziffer 4
    Die zuletzt in der „Forstpflanzen-Preisliste der Niederösterreichischen Landesforstgärten“ veröffentlichen Nettopreise der Forstpflanzen in Euro je Pflanze getrennt nach den einzelnen Zielbaumarten der Schadenserhebung. Bei der Angabe von Nettopreisen mehrerer Größensortimente für die jeweilige Baumart ist als der für die weitere Schadensbewertung maßgebliche Pflanzenpreis der arithmetisch gemittelte Wert aller wurzelnackten Sortimente mit Ausnahme von Sortimenten mit einer Größe von mehr als 120 cm heran zu ziehen (Referenzwert).

§ 57

Text

Paragraph 57,

Schadensbewertung

  1. Absatz einsDie der Schadensbewertung zugrunde zu legende Mindestanzahl der nach waldbaulichen Grundsätzen erforderlichen Anzahl unverbissener Pflanzen (Soll-Werte) beträgt für Reinbestände beim
    • Strichaufzählung
      Nadelholz, mit Ausnahme der Kiefern, 3.000 Pflanzen je Hektar,
    • Strichaufzählung
      Laubholz und bei den Kiefern 5.000 Pflanzen je Hektar.
  2. Absatz 2Für jede Zielbaumart sind folgende Daten getrennt je Hektar zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen.
    2. Ziffer 2
      Die Zahl der erhobenen unverbissenen Pflanzen.
    3. Ziffer 3
      Die Zahl der erhobenen verbissenen Pflanzen.
    4. Ziffer 4
      Das Verbißprozent (Prozentanteil der erhobenen verbissenen Pflanzen an der Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen in Hundertstel).
    5. Ziffer 5
      Die Soll-Anzahl unverbissener Pflanzen je Hektar. Diese ergibt sich je Zielbaumart aus der Multiplikation der Soll-Werte je Hektar für den Reinbestand mal dem Zehntelanteil dieser Baumart gemäß angestrebtem Verjüngungsziel des Geschädigten.
  3. Absatz 3Die Pflanzenzahlen je Hektar aus der Stichprobenerhebung ergeben sich aus den jeweiligen Summen über alle Probeflächen mal 1000 dividiert durch die Anzahl der Probeflächen.
  4. Absatz 4Zu ermitteln ist weiters der Grundschadenswert je Zielbaumart. Dieser ergibt sich aus der Division des Referenzwertes gemäß der „Forstpflanzenpreisliste der Niederösterreichischen Landesforstgärten“ durch 2.
  5. Absatz 5Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar kleiner als die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Hektar und dem Verbißprozent in Hundertstel.
  6. Absatz 6Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar größer oder gleich groß wie die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Anzahl der erhobenen verbissenen Pflanzen je Hektar.
  7. Absatz 7Der Schadensbetrag für die gesamte Schadensfläche ergibt sich aus der Summe der Schadensbeträge der Zielbaumarten je Hektar mal dem Flächenausmaß der Schadensfläche in Hektar.
  8. Absatz 8Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn mindestens 100% der Soll-Werte gemäß Paragraph 57, Absatz eins, unverbissen geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Anteilen der jeweiligen Zielbaumarten gemäß dem erstrebten Verjüngungsziel nach Paragraph 56, Ziffer 2, auszugehen.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung

  1. Absatz einsSchadenersatz kann begehrt werden wegen wildbedingt ausbleibender Naturverjüngung
    1. Ziffer eins
      auf Kahlflächen oder Räumden, auf denen der Geschädigte eine Naturverjüngung beabsichtigt,
    2. Ziffer 2
      auf überschirmten Flächen, deren Altbestand im Durchschnitt bereits das um zehn Jahre verminderte Hiebsreifealter gemäß Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, erreicht hat.
  2. Absatz 2Die ausbleibende Naturverjüngung ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ein Mindestausmaß von 5 m mal 5 m aufweisen,
    2. Ziffer 2
      die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Schadensfläche entspricht und
    3. Ziffer 3
      pro Schadensfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist; übersteigt die Schadensfläche das Ausmaß von drei Hektar, muß jeweils pro angefangenen drei Hektar ein weiterer Kontrollzaun vorhanden sein.
  3. Absatz 3Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine flächendeckende Verjüngung über das Keimlingsstadium hinaus eingestellt hat bei gleichzeitigem verbissbedingten Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes.
  4. Absatz 4Verbissbedingtes Ausbleiben der Naturverjüngung liegt dann vor, wenn insgesamt weniger als 500 mindestens einjährige Pflanzen je Hektar auf der Schadensfläche vorhanden sind.
  5. Absatz 5Das verbissbedingte Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes ist mittels Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Für die Durchführung dieser Stichprobenerhebungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 3 bis 7.
  6. Absatz 6Der Schadensbetrag in Euro je Hektar Schadensfläche ist die Summe des 300-fachen Referenzwertes für die Baumart Fichte und des 500-fachen Referenzwertes für die Baumart Buche gemäß Paragraph 56,
  7. Absatz 7Der Schadensbetrag in Euro je Schadensfläche ergibt sich durch die Multiplikation des Schadensbetrages in Euro je Hektar mit dem Ausmaß der Schadensfläche in Hektar.

§ 59

Text

Abschnitt 19
Schälschäden

Paragraph 59,

Definition

Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Schadensaufnahme

  1. Absatz einsBis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen.
  2. Absatz 2Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.
  3. Absatz 3Bei der Stichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen 4 je Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Erhebungen

  1. Absatz einsEs sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      das Wuchsalter
    2. Ziffer 2
      die Standortsgüte
    3. Ziffer 3
      die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile nach Bestandesgrundfläche von Nadelholz und Laubholz in Zehntel
    4. Ziffer 4
      die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Bestimmung des Schädigungsgrades)
    5. Ziffer 5
      der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre.
  2. Absatz 2Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes und ist zu ermitteln
    • Strichaufzählung
      aus vorhandenen Unterlagen (Wirtschaftsplan bzw. Forsteinrichtung) oder
    • Strichaufzählung
      mittels Zuwachsbohrer (Anzahl der gezählten Jahrringe zuzüglich des Wuchsalters bis zur Bohrhöhe) oder
    • Strichaufzählung
      durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren Stockabschnitten.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden.
    Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen.
    Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die mittlere Höhe der vorherrschenden Bäume.
    Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln.
  4. Absatz 4Die Stammzahl je Hektar ergibt sich durch Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle 7 und für Laubholz der Tabelle 8 zu entnehmen.
  5. Absatz 5Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:
    Nadelholz: 600
    Laubholz: 300.
    Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite der breitesten Wunde. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden. Die Schälwundenbreite ist an der jeweils breitesten Stelle zu ermitteln.
    Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:
    schwach: Breite bis 5 cm
    mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang
    stark: Breite größer als der halbe Stammumfang
    Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:
    schwach: Breite bis 5 cm
    stark: Breite über 5 cm
  6. Absatz 6Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der
    • Strichaufzählung
      maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Absatz 4,),
    • Strichaufzählung
      Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem Bestand (Absatz 5,) sowie
    • Strichaufzählung
      Berücksichtigung einer Überbestockung (Paragraph 62,)

    die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu berücksichtigen.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Schadensbewertung

  1. Absatz einsJe nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen 9 bis 17.
  2. Absatz 2Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.
  3. Absatz 3Weisen 30 % oder mehr der Stämme des Endbestandes einen Schädigungsgrad „stark“ auf, ist wegen Bestandesschädigung dem nach Paragraph 62, Absatz eins, ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 40 % hinzuzuzählen.
  4. Absatz 4Weisen 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schälschäden auf und wird der Anteil des unbeschädigten Bewuchses durch den Wildschaden noch weiter vermindert, ist wegen betriebswirtschaftlicher Schädigung dem nach Paragraph 62, Absatz eins, ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 60 % hinzuzuzählen.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Neue Schälschäden auf alt geschälten Stämmen

Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad “stark” aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.

§ 64

Text

Abschnitt 20
Fegeschäden

Paragraph 64,

Definition

Fegeschäden sind die durch das Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Schadensaufnahme

Fegeschäden sind durch eine Vollaufnahme zu erheben.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Erhebungen

  1. Absatz einsAnspruch auf Schadenersatz für Fegeschäden besteht bei Pflanzen, die dem obersten Drittel der Verjüngung angehören, wenn in einem Umkreis von r = 0,80 m keine ungeschädigte Pflanze derselben Baumart und sozialen Stellung vorhanden ist. In diesem Umkreis einer gefegten Pflanze, für die Schadenersatz geltend gemacht wird, kann keine weitere entschädigt werden.
  2. Absatz 2Für jede solche Pflanze ist zu erheben, ob sie kleiner oder gleich 70 cm, größer als 70 cm und kleiner oder gleich 130 cm oder größer als 130 cm ist.
  3. Absatz 3Pflanzen, die als geschädigt erhoben wurden, sind dauerhaft zu markieren. Der Schadenersatzanspruch für eine geschädigte Pflanze kann nur einmal geltend gemacht werden.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Schadensbewertung

Der Schadensbetrag je geschädigter Pflanze ergibt sich aus der Multiplikation des Referenzwertes für die jeweilige Baumart gemäß Paragraph 56,, für Pflanzen mit einer Höhe

  1. Ziffer eins
    kleiner oder gleich 70 cm mit dem Faktor Zwei
  2. Ziffer 2
    von mehr als 70 cm bis einschließlich 130 cm mit dem Faktor Vier
  3. Ziffer 3
    von mehr als 130 cm mit dem Faktor Sechs.

§ 68

Text

Abschnitt 21
Schäden im Ausschlagwald

Paragraph 68,

Erhebungen

Es ist zu erheben:

  1. Ziffer eins
    das Ausmaß der Schadensfläche;
  2. Ziffer 2
    der Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse. Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Verbiß-, oder Fegeschaden verursacht wurde;
  3. Ziffer 3
    der erntekostenfreie Erlös je Raummeter im Erntebestand (Stockzins) als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre;
  4. Ziffer 4
    die zu erwartende Holzmenge des Erntebestandes in Raummetern bei wildschadensfreiem Wachstum je Hektar;
  5. Ziffer 5
    der zeitliche Abstand zwischen den Abtrieben der Fläche (Umtriebszeit).

§ 69

Text

Paragraph 69,

Schadensbewertung

Der Stockzins ist mit der zu erwartenden Holzmenge zu multiplizieren und durch die Umtriebszeit zu dividieren. Zur Ermittlung der Schadenshöhe ist dieses Ergebnis mit der Schadensfläche in Hektar und dem Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse zu multiplizieren.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Schadenersatz wegen Totalausfall von Ausschlagbewuchs

  1. Absatz einsKommt es wildschadensbedingt zu einem Totalausfall von Ausschlagbewuchs ist dies mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen.
  2. Absatz 2Paragraph 58, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 71

Text

Abschnitt 22

Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen

Paragraph 71,

  1. Absatz einsBei forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dgl. sowie an forstlichem Bewuchs von besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte und eines Zinsfußes von 3 % zu bewerten. Ein Drittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.
  2. Absatz 2Soweit der Wildschaden einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte
    1. Ziffer eins
      Differenz der diskontierten Ertragswerte oder
    2. Ziffer 2
      Verzinsung des Kostenwertes auf die Dauer der Verzögerung
    zu bewerten.
  3. Absatz 3Soweit der Wildschaden behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem Wert des zu seiner Behebung erforderlichen Aufwandes zu bewerten.
  4. Absatz 4Soweit der Wildschaden nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte
    1. Ziffer eins
      diskontierter Wert des entfallenden Ertrages oder
    2. Ziffer 2
      Wert des verlorenen Aufwandes und Verzinsung des Kostenwertes ab dem Zeitraum des jeweiligen Aufwandes bis zum Zeitpunkt der Leistung des Wildschadenersatzes
    zu bewerten.
  5. Absatz 5Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (Paragraph 105, NÖ JG)

§ 72

Text

Abschnitt 23
Umgesetzte EU-Rechtsakte und Informationsverfahren

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDurch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7 (CELEX 392L0043).
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, Seite 1 (CELEX 379L0409).
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 319 vom 7. November 1981, Seite 3.
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 100 vom 16. April 1986, Seite 22.
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, Seite 41.
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, Seite 9.
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl.Nr. L 20, vom 26. Jänner 2010, Seite 7.
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien; ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, Seite 193.
  2. Absatz 2Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:
    1. Ziffer eins
      Mitteilung 2002/265/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 10. Oktober 2002).
    2. Ziffer 2
      Mitteilung 2009/448/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 5. November 2009).

§ 73

Text

Abschnitt 24
Schlußbestimmungen

Paragraph 73,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 a und 6a in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5 a, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021, tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht. Die bis zum Inkrafttreten des Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021, ausgefertigten Jagdkarten nach dem Muster der Anlage 8 behalten ihre Gültigkeit.
  6. Absatz 6Vor dem in Absatz 5, genannten Zeitpunkt kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021, anzuwenden ist.

Anl. 0

Text

Abschnitt 25
Tabellen

Tabelle 1

Bestimmung der Standortsgüte mittels Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gem. Paragraph 61, Absatz 3,

 

 

Ertragstafelgebiet

NÖ südlich der Donau

WA

 

STANDORTSGÜTE

 

 

schlecht

mittel

gut

 

 

(Oberhöhe in Meter)

40

 

bis 10.9

11.0–15.2

ab 15.3

50

 

bis 13.9

14.0–19.0

ab 19.1

60

 

bis 16.7

16.8–22.3

ab 22.4

70

 

bis 19.0

19.1–25.1

ab 25.2

 

 

Ertragstafelgebiet

NÖ nördlich der Donau

WA

 

STANDORTSGÜTE

 

 

schlecht

mittel

gut

 

 

(Oberhöhe in Meter)

40

 

bis 14.8

14.9–17.8

ab 17.9

50

 

bis 18.1

18.2–22.0

ab 22.1

60

 

bis 20.7

20.8–25.3

ab 25.4

70

 

bis 22.6

22.7–27.8

ab 27.9

WA ... Wuchsalter

Tabelle 2

Bestimmung der Standortsgüte mittels des fünfjährigen Höhenzuwachses über Brusthöhe anhand der Fichte gem. Paragraph 61, Absatz 3,

 

Standortsgüte

(5-jähriger Höhenzuwachs in cm)

 

schlecht

mittel

gut

NÖ südlich der Donau

bis 120

121 – 222

ab 223

NÖ nördlich der Donau

bis 115

116 – 311

ab 312

Tabelle 3

(entfällt)

Tabelle 4

(entfällt)

Tabelle 5

(entfällt)

Tabelle 6

(entfällt)

Tabelle 7

Schälschadensbewertung maximal zu bewertende Stammzahl beim Nadelholz gem. Paragraph 61, Absatz 4,

Oberhöhe (m)

maximale Stammzahl/ha

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

2500

2424

2348

2272

2196

2120

2044

1968

1892

1816

1740

1664

1588

1512

1436

1360

1284

1208

1132

1056

980

904

828

752

676

600

Tabelle 8

Schälschadensbewertung maximal zu bewertende Stammzahl beim Laubholz gem. Paragraph 61, Absatz 4,

Oberhöhe (m)

maximale Stammzahl/ha

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

4000

4000

4000

4000

3782

3565

3347

3129

2912

2694

2476

2259

2041

1824

1606

1388

1171

953

735

518

300

Tabelle 9

Schälschadenswerte gem. Paragraph 62, Absatz eins,

Standortsgüte: schlecht

Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand                                     Endbestand

Alter

Schäl-

schadenswerte

pro Stamm (€)

 

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

Schädigungsgrad

 

 

 

 

schwach

mittel

stark

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

0,28

0,36

0,44

0,51

0,59

0,66

0,74

0,82

0,89

0,97

1,05

 

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

2,15

2,30

2,45

2,60

2,76

2,91

3,06

3,22

3,37

3,52

3,67

4,54

4,77

5,00

5,23

5,45

5,68

5,91

6,14

6,37

6,60

6,83

4,71

5,02

5,33

5,64

5,95

6,26

6,57

6,88

7,19

7,50

7,81

Tabelle 10

Schälschadenswerte gem. Paragraph 62, Absatz eins,

Standortsgüte: schlecht

Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand                                     Endbestand

Alter

Schäl-

schadenswerte pro Stamm (€)

 

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

Schädigungsgrad

 

 

 

 

schwach

mittel

stark

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

0,28

0,36

0,44

0,51

0,59

0,66

0,74

0,82

0,89

0,97

1,05

 

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

2,37

2,54

2,71

2,88

3,05

3,22

3,39

3,56

3,73

3,90

4,07

4,98

5,23

5,48

5,73

5,98

6,24

6,49

6,74

6,99

7,24

7,50

5,47

5,83

6,19

6,55

6,90

7,26

7,62

7,98

8,34

8,70

9,06

Tabelle 11

Schälschadenswerte gem. Paragraph 62, Absatz eins,

Standortsgüte: schlecht

Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand                                     Endbestand

Alter

Schäl-

schadenswerte pro Stamm (€)

 

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

Schädigungsgrad

 

 

 

 

schwach

mittel

stark

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

0,28

0,35

0,43

0,50

0,58

0,65

0,73

0,80

0,88

0,96

1,03

 

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

2,48

2,65

2,83

3,00

3,17

3,34

3,52

3,69

3,86

4,04

4,21

5,30

5,57

5,84

6,11

6,38

6,65

6,92

7,18

7,45

7,72

7,99

6,23

6,64

7,05

7,45

7,86

8,27

8,68

9,09

9,50

9,90

10,31

Tabelle 12

Schälschadenswerte gem. Paragraph 62, Absatz eins,

Standortsgüte: mittel

Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand                                     Endbestand

Alter

Schäl-

schadenswerte pro Stamm (€)

 

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

Schädigungsgrad

 

 

 

 

schwach

mittel

stark

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

0,59

0,68

0,79

0,92

1,06

1,23

1,42

1,65

1,91

2,21

2,56

 

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

2,50

2,69

2,90

3,12

3,36

3,72

3,90

4,20

4,52

4,87

5,24

4,95

5,27

5,61

5,97

6,36

6,77

7,21

7,67

8,16

8,69

9,25

8,15

8,78

9,46

10,19

10,98

11,83

12,75

13,73

14,80

15,94

17,17

Tabelle 13

Schälschadenswerte gem. Paragraph 62, Absatz eins,

Standortsgüte: mittel

Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand                                     Endbestand

Alter

Schäl-

schadenswerte pro Stamm (€)

 

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

Schädigungsgrad

 

 

 

 

schwach

mittel

stark

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

0,58

0,68

0,79

0,92

1,08

1,26

1,46

1,71

1,99

2,33

2,71

 

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

2,77

2,98

3,21

3,46

3,73

4,01

4,32

4,65

5,01

5,40

5,81

5,41

5,76

6,13

6,53

6,95

7,40

7,88

8,39

8,93

9,51

10,13

9,52

10,25

11,04

11,90

12,82

13,81

14,88

16,03

17,27

18,60

20,04

Tabelle 14

Schälschadenswerte gem. Paragraph 62, Absatz eins,

Standortsgüte: mittel

Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand                                     Endbestand

Alter

Schäl-

schadenswerte pro Stamm (€)

 

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

Schädigungsgrad

 

 

 

 

schwach

mittel

stark

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

0,56

0,65

0,77

0,91

1,07

1,26

1,48

1,74

2,05

2,41

2,84

 

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

2,86

3,08

3,31

3,56

3,83

4,12

4,44

4,77

5,13

5,52

5,94

5,70

6,07

6,47

6,89

7,34

7,82

8,33

8,88

9,46

10,08

10,74

10,88

11,72

12,62

13,60

14,65

15,78

17,00

18,31

19,73

21,25

22,89

Tabelle 15

Schälschadenswerte gem. Paragraph 62, Absatz eins,

Standortsgüte: gut

Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand                                     Endbestand

Alter

Schäl-

schadenswerte pro Stamm (€)

 

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

Schädigungsgrad

 

 

 

 

schwach

mittel

stark

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

0,62

0,82

1,06

1,35

1,69

2,07

2,50

2,98

3,50

4,06

4,67

 

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

2,74

3,02

3,33

3,67

4,05

4,46

4,92

5,43

5,98

6,60

7,27

5,13

5,60

6,12

6,68

7,29

7,96

8,70

9,49

10,37

11,32

12,36

9,73

10,76

11,90

13,17

14,57

16,12

17,83

19,72

21,82

24,14

26,70

Tabelle 16

Schälschadenswerte gem. Paragraph 62, Absatz eins,

Standortsgüte: gut

Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand                                     Endbestand

Alter

Schäl-

schadenswerte pro Stamm (€)

 

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

Schädigungsgrad

 

 

 

 

schwach

mittel

stark

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

0,59

0,81

1,08

1,41

1,79

2,22

2,70

3,24

3,84

4,49

5,19

 

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

3,04

3,35

3,69

4,07

4,49

4,95

5,45

6,01

6,63

7,30

8,05

5,60

6,12

6,69

7,31

7,98

8,72

9,53

10,42

11,38

12,44

13,59

11,36

12,57

13,90

15,38

17,01

18,82

20,82

23,03

25,47

28,18

31,17

Tabelle 17

Schälschadenswerte gem. Paragraph 62, Absatz eins,

Standortsgüte: gut

Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand                                     Endbestand

Alter

Schäl-

schadenswerte pro Stamm (€)

 

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

Schädigungsgrad

 

 

 

 

schwach

mittel

stark

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

0,56

0,79

1,08

1,43

1,85

2,33

2,87

3,47

4,14

4,86

5,66

 

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

3,12

3,44

3,79

4,18

4,60

5,07

5,59

6,16

6,79

7,48

8,24

5,90

6,45

7,06

7,73

8,45

9,25

10,12

11,08

12,12

13,26

14,52

13,00

14,38

15,91

17,60

19,47

21,53

23,82

26,35

29,15

32,24

35,67

Abschnitt 26
Mindesterfordernisse für Jagdhunde gemäß Abschnitt 6a nach Gebrauchsgruppen

Jagdhunde aller Gebrauchsgruppen dürfen keinerlei Angst bei der Schußabgabe (Schußscheue) zeigen und müssen ihre Führigkeit zeigen.

  1. Ziffer eins
    Vorstehhunde
    • Strichaufzählung
      Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge) für Schalenwildbejagung
    • Strichaufzählung
      Feld- oder Wasserarbeit:
    • Strichaufzählung
      Nachweis des Vorstehens von Niederwild (Feder- oder Haarwild) im Rahmen der Feldsuche
    • Strichaufzählung
      Bringen von verschiedenen Niederwildarten bei der Feldarbeit auf kurze (Freiverlorenbringen) und längere Distanzen (Schleppen)
    • Strichaufzählung
      Stöbern im Schilf und Finden von Wasserwild im Schilf
    • Strichaufzählung
      Bringen von Wasserwild
  2. Ziffer 2
    Stöberhunde
    • Strichaufzählung
      Nachweis der Stöberarbeit
    • Strichaufzählung
      Spurarbeit mit Lautnachweis
    • Strichaufzählung
      Bringen von Niederwild
    • Strichaufzählung
      Wasserfreudigkeit
    • Strichaufzählung
      Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge) für Schalenwildbejagung
  3. Ziffer 3
    Apportierhunde
    • Strichaufzählung
      Bringen von verschiedenen Niederwildarten (Feder- und Haarwild) auf kurze (Freiverlorenbringen) und längere Distanzen (Schleppen)
    • Strichaufzählung
      Bringen von Wasserwild
    • Strichaufzählung
      Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge) für Schalenwildbejagung
  4. Ziffer 4
    Brackierhunde und Laufhunde
    • Strichaufzählung
      Nachweis der Brackierarbeit
    • Strichaufzählung
      Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 800 Schritt Länge, Übernachtfährte)
  5. Ziffer 5
    Erdhunde
    • Strichaufzählung
      Arbeit unter der Erde am erlegten Raubwild
    • Strichaufzählung
      Spurarbeit mit Lautnachweis
    • Strichaufzählung
      Wasserfreudigkeit
    • Strichaufzählung
      Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge)
  6. Ziffer 6
    Schweißhunde
    • Strichaufzählung
      Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 1000 Schritt Länge, Übernachtfährte)

Anlagenverzeichnis

 

Anlagen
Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen)

1

Kundmachungen

2

Versteigerungsniederschrift

3

Jagdpachtvertrag (im Wege der öffentlichen Versteigerung)

4

Jagdpachtvertrag (im Wege des freien Übereinkommens)

5

Jagdpachtvertrag/Vereinbarung (Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses)

5a

Jagdpachtvertrag (Jagdeinschlüsse)

6

Jagdpachtvertrag (nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes)

7

Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd

7a

Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur umfriedeten Eigenjagd

7b

Anhang Grundstücksverzeichnis

7c

Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges nach Paragraph 142, Absatz 7, NÖ JG

7d

Muster für die Jagdkarte (grün)

8

Muster für die 14-tägige Jagdgastkarte (grau)

9

Muster für die 3-tägige Jagdgastkarte (weiß)

10

Zeugnis (Jagdprüfung)

11

Verständigung (Nichteignung, Jagdprüfung)

12

Verständigung (Wiederholung praktischer Teil Jagdprüfung)

13

Zeugnis (Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)

14

Verständigung (Nichteignung, Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)

15

Zeugnis (Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)

16

Verständigung (Nichteignung, Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)

17

Zeugnis (Berufsjägerprüfung)

18

Verständigung (Nichtbestehen, Berufsjägerprüfung)

19

Zeugnis (Ergänzungsprüfung für Berufsjäger)

19a

Verständigung (Nichtbestehen, Ergänzungprüfung für Berufsjäger)

19b

 

 

 

 

 

 

 

 

Kennzeichnung von Sperrgebieten

21

Verständigung (Paragraph 110, Absatz 2, NÖ JG)

22

Verständigung (Paragraph 110, Absatz 3, NÖ JG)

23

Niederschrift (Schlichter/Vergleich)

24

 

 

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 1

Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen)

Formular

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 2

Kundmachungen

Formular

Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 3

Versteigerungsniederschrift

Formular

Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 4

Jagdpachtvertrag (im Wege der öffentlichen Versteigerung)

Formular

Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 5

Jagdpachtvertrag (im Wege des freien Übereinkommens)

Formular

Anmerkung, Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 5a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 5a

Jagdpachtvertrag/Vereinbarung (Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses)

Formular

Anmerkung, Anlage 5a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 6

Jagdpachtvertrag (Jagdeinschlüsse)

Formular

Anmerkung, Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 7

Jagdpachtvertrag (nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes)

Formular

Anmerkung, Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7a

Text

Anlage 7a

Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd

Formular

Anmerkung, Anlage 7a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 7b

Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd als umfriedetes Eigenjagdgebiet für die Jagdperiode

Formular

Anmerkung, Anlage 7b ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7c

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 7c

Anhang Grundstücksverzeichnis

Formular

Anmerkung, Anlage 7c ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7d

Text

Anlage 7d

Wildgehege – Antrag

Anmerkung, Anlage 7d ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 8

Text

Anlage 8

(entfällt)

Anl. 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 9

Muster für die 14-tägige Jagdgastkarte (grau)

Formular

Anmerkung, Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 10

Muster für die 3-tägige Jagdgastkarte (weiß)

Formular

Anmerkung, Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 11

Zeugnis (Jagdprüfung)

Formular

Anmerkung, Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 12

Verständigung (Nichteignung Jagdprüfung)

Formular

Anmerkung, Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 13

Verständigung (Wiederholung praktischer Teil Jagdprüfung)

Formular

Anmerkung, Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 14

Zeugnis (Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)

Formular

Anmerkung, Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 15

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 15

Verständigung (Nichteignung, Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)

Formular

Anmerkung, Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 16

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 16

Zeugnis (Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)

Formular

Anmerkung, Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 17

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 17

Verständigung (Nichteignung, Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)

Formular

Anmerkung, Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 18

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 18

Zeugnis (Berufsjägerprüfung)

Formular

Anmerkung, Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 19

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 19

Verständigung (Nichtbestehen, Berufsjägerprüfung)

Formular

Anmerkung, Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 19a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 19a

Zeugnis (Ergänzungsprüfung für Berufsjäger)

Formular

Anmerkung, Anlage 19a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 19b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 19b

Verständigung (Nichtbestehen, Ergänzungsprüfung für Berufsjäger)

Formular

Anmerkung, Anlage 19b ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 20

Text

Anlage 20

(entfällt)

Anl. 20a

Text

Anlage 20a

(entfällt)

Anl. 20b

Text

Anlage 20b

(entfällt)

Anl. 20c

Text

Anlage 20c

(entfällt)

Anl. 21

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 21

Kennzeichnung von Sperrgebieten

Formular

Anmerkung, Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 22

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 22

Verständigung (Paragraph 110, Absatz 2, NÖ JG)

Formular

Anmerkung, Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 23

Verständigung (Paragraph 110, Absatz 3, NÖ JG)

Formular

Anmerkung, Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 24

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 24

Niederschrift (Schlichter/Vergleich)

Formular

Anmerkung, Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 25

Text

Anlage 25

(entfällt)

Anl. 26

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 26

(entfällt)