Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Behandlungskosten für Ausländer, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 30. Oktober 1990, mit der die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige an den öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden
StF: LGBl Nr 86/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 53, der Krankenanstaltenordnung 1978, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1978,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

(l) Angehörige fremder Staaten haben für stationäre Anstaltspflege an den im Absatz 2, genannten öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens anstelle der Pflegegebühren, Sondergebühren und Aufenthaltskostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu leisten.

  1. Absatz 2a) Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt,
    1. Litera b
      Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit an der Glan,
    2. Litera c
      Allgemeines öffentliches Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach,
    3. Litera d
      Öffentliches Krankenhaus im Evangelischen Diakoniewerk Waiern bei Feldkirchen,
    4. Litera e
      Öffentliches Sonderkrankenhaus "Haus am Walde" der Evangelischen Stiftung de La Tour in Treffen.

  1. Absatz 3Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für

  1. Litera a
    Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 41, Absatz 4, KAO, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1978,), sofern sie im Inland eingetreten sind,
  2. Litera b
    Flüchtlinge im Sinne des Paragraph l des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 796 aus 1974,, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,,
  3. Litera c
    Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten, und
  4. Litera d
    Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund eines von der Republik Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,

(l) Die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten beinhalten

  1. Litera a
    die Kosten der Leistungsbereitschaft (Gemeinkosten) einschließlich der sich durch die Errichtung, Umgestaltung und Erweiterung der Anstalt ergebenden Kosten, Abschreibungen vom Werte der Liegenschaft und Pensionen,
  2. Litera b
    die durch die einzelne Behandlung jeweils direkt erwachsenden Kosten der Leistungserstellung (Einzelkosten).

  1. Absatz 2Für die Abgeltung der im Zuge der stationären Anstaltsbehandlung erbrachten Leistungen sind die jeweiligen Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Gemeinkosten und nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfaßbare Einzelkosten können mit Pauschalkostensätzen abgegolten werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die von den öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu verrechnenden Pauschalkostensätze und die Art der zu Selbstkosten zu bewertenden Einzelkosten sind in der "Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt begonnenen stationären Behandlungen an Patienten der öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens.