Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt - Konstituierung des Landtages
§ 1 Gesetzgebungsperiode
§ 2 Einberufung des neugewählten Landtages
§ 3 Gelöbnis
§ 4 Verhandlungssprache
II. Abschnitt - Rechte und Pflichten der Abgeordneten
§ 5 Sitz und Stimme
§ 6 Teilnahme an den Sitzungen
§ 7 Bildung von Klubs
§ 8 Bildung von Interessengemeinschaften von Abgeordneten
III. Abschnitt - Präsident, Obmännerkonferenz und Landtagsamt
§ 9 Wahl des Präsidenten
§ 10 Rechte und Pflichten des Präsidenten
§ 11 Vertretung des Präsidenten
§ 12 Obmännerkonferenz
§ 13 Landtagsamt
IV. Abschnitt - Verhandlungsgegenstände
§ 14 Arten der Verhandlungsgegenstände
§ 15 entfällt
§ 16 Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages
§ 17 Selbständige Anträge von Ausschüssen
§ 18 Kostenschätzung und Bedeckungsvorschläge bei selbständigen
Anträgen
§ 19 Dringlichkeitsanträge
§ 20 Vervielfältigung
§ 21 Zurückziehung von Anträgen
§ 22 Anfragen
§ 23 Anfragebeantwortung
§ 24 Dringlichkeitsanfragen
§ 25 Entschließungen
§ 26 Petitionen und sonstige Eingaben
§ 27 Behandlung von Immunitätsangelegenheiten
§ 27a Verfahren in Unvereinbarkeitsangelegenheiten
V. Abschnitt - Ausschüsse
§ 28 Vorberatung der Verhandlungsgegenstände
§ 29 Bildung und Wahl der Ausschüsse
§ 30 Kontrollausschuß
§ 31 Unvereinbarkeitsausschuss
§ 32 Untersuchungsausschüsse
§ 33 Beweiserhebung durch die Vernehmung von Zeugen
§ 34 Beweiserhebung durch Augenschein und Sachverständige
§ 35 Strafbestimmungen
§ 36 Sitzungen der Ausschüsse
§ 37 Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse
§ 38 Verlauf der Sitzungen der Ausschüsse
§ 39 Niederschrift
§ 40 Berichterstattung der Ausschüsse
§ 41 Minderheitsanträge
§ 42 Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an einen anderen
Ausschuß
VI. Abschnitt - Sitzungen des Landtages
§ 43 Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen des
Landtages
§ 44 Einberufung der Sitzungen
§ 45 Tagesordnung
§ 46 Verlauf der Sitzungen
§ 47 Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages
§ 48 Fragestunde
§ 49 Fragerecht
§ 50 Ausübung des Fragerechtes
§ 51 Verlauf der Fragestunde
§ 52 Aktuelle Stunde
VII. Abschnitt - Verhandlungen des Landtages
§ 53 Erste Lesung
§ 54 Mündliche Begründung in erster Lesung
§ 55 Zweite Lesung
§ 56 Frist zur Berichterstattung
§ 57 Redner
§ 58 Redezeit
§ 59 Rednerpult
§ 60 Generaldebatte
§ 61 Spezialdebatte
§ 62 Schluß der Debatte
§ 63 Dritte Lesung
§ 64 Anträge zur Geschäftsbehandlung
§ 65 Abstimmung
§ 66 Reihenfolge der Abstimmungen
§ 67 Abstimmung durch Namensaufruf
§ 68 Geheime Abstimmung
§ 68a Beschlusserfordernisse
§ 69 Tatsächliche Berichtigungen
VIII. Abschnitt - Wahlen
§ 70 Allgemeines
§ 71 Anwesenheit
§ 72 Wahlvorschläge
§ 73 Wahl des Landeshauptmannes
§ 74 Stimmzettel
§ 75 Unterbrechung der Sitzung
§ 76 Ermittlung des Wahlergebnisses
IX. Abschnitt - Ordnungsbestimmungen
§ 77 Pflichten des Präsidenten
§ 78 Ruf zur Sache
§ 79 Ruf zur Ordnung
X. Abschnitt - Zuhörer und Presse
§ 80 Zuhörerraum
§ 81 Pressevertreter
XI. Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 82 Aufhebung oder Abänderung
§ 83 Übergangs- und Schlußbestimmungen
ANM zu § 27a: Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)
Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Die Novelle LGBl Nr 78/2012 tritt am 1.9.2012 in Kraft (Art. VI Abs. 1, LGBl Nr 78/2012)