§ 15
Bescheide, Entscheidungspflicht
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz sind ab dem nachzuweisenden Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 zu gewähren, jedenfalls aber ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub und in erster Instanz längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen.
(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.
(5) Über die Zuerkennung, Erhöhung, Kürzung, Einstellung und Nichtgewährung von Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei
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1. | einmaligen Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf eindeutig gedeckt ist, |
2. | der Änderung von für längere Zeit zuerkannten Leistungen aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder aufgrund der Anpassung (Aufwertung) sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), |
besteht nur, wenn es die Hilfe suchende Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Sachwalterin oder ihr Sachwalter innerhalb von zwei Monaten ab Leistungserbringung, in den Fällen nach Z 2 ab deren Neubemessung, ausdrücklich verlangt. |
(7) Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden mitzuwirken.