(1)Absatz einsSoweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Bgld. TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 vorzuschreiben.Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, dieser Verordnung angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in Paragraph 33, Absatz 4, bzw. Paragraph 34, Ziffer 2, angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 8, Bgld. TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Bgld. TZG 2008 vorzuschreiben.