Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

StF: LGBl. Nr. 73/2007 (XIX. Gp. RV 560 AB 598)

Änderung

LGBl. Nr. 10/2010Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010, (römisch XIX. Gp. RV 1306 AB 1310)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 59/2014Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2014, (römisch XX. Gp. RV 1093 AB 1106)

LGBl. Nr. 33/2017Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017, (römisch XXI. Gp. RV 817 AB 836)

LGBl. Nr. 80/2023Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023, (römisch XXII. Gp. RV 1706 AB 1710) [CELEX Nr. 32020L2184]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. ABSCHNITT

Paragraph eins,

Mitglieder, Rechtsform und Aufgaben

  1. Absatz einsDie im Absatz 3, genannten Gemeinden bilden einen Gemeindeverband im Sinne des Artikel 116 a, Absatz 2, B-VG.
  2. Absatz 2Der Gemeindeverband führt den Namen „Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland“. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Eisenstadt. Im folgenden wird er kurz „Verband“ bezeichnet.
  3. Absatz 3Mitglieder des Verbandes sind die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie die Gemeinden Donnerskirchen, Großhöflein, Hornstein, Klingenbach, Mörbisch, Müllendorf, Neufeld an der Leitha, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Purbach am Neusiedler See, St. Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wimpassing an der Leitha, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf, Zillingtal, Neusiedl am See, Andau, Apetlon, Breitenbrunn, Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Edelstal, Frauenkirchen, Gattendorf, Gols, Halbturn, Illmitz, Jois, Kittsee, Neudorf bei Parndorf, Nickelsdorf, Pama, Pamhagen, Parndorf, Podersdorf am See, Potzneusiedl, St. Andrä am Zicksee, Tadten, Wallern, Weiden am See, Winden am See, Zurndorf, Mattersburg, Antau, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Hirm, Krensdorf, Loipersbach im Burgenland, Marz, Neudörfl, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Bad Sauerbrunn, Schattendorf, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera.
  4. Absatz 4Der Verband hat die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Erhebung der Wasserabgaben. Der Verband ist berechtigt, auch andere gemeinnützige Aufgaben, insbesondere im Bereich der Wasserwirtschaft und im Interesse der Versorgungssicherheit auch über das Verbandsgebiet hinaus wahrzunehmen. Der Verband und seine wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
  5. Absatz 5Weitere Gemeinden können über ihren Antrag in den Verband aufgenommen werden, wenn dies die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten beschließt. Dasselbe gilt für das Ausscheiden von Gemeinden.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Abnehmerinnen“ und „Abnehmer“: sind Eigentümerinnen und Eigentümer von aufgrund einer Anschlussverpflichtung oder auf freiwilliger Basis angeschlossenen Grundstücke.
  2. Ziffer 2
    „Anschlussobjekte“: sind Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, welche anschlusspflichtig sind oder freiwillig an das Versorgungsnetz angeschlossen werden.
  3. Ziffer 3
    „Anschlussleitung“: ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage der Abnehmerin oder des Abnehmers bis einschließlich Wasserzähler samt Rückflussverhinderer.
  4. Ziffer 4
    „Versorgungsleitung“: ist die Wasserleitung, welche die Zubringerleitung mit der Anschlussleitung verbindet.
  5. Ziffer 5
    „Zubringerleitung (Transportleitung)“: ist die Wasserleitung, welche Wassergewinnungen, Wasseraufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Versorgungsleitungen verbindet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Ziffer eins
    die Verbandsversammlung,
  2. Ziffer 2
    der Vorstand,
  3. Ziffer 3
    die Obfrau oder der Obmann und
  4. Ziffer 4
    der Kontrollausschuss.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Verbandsversammlung

  1. Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden, die vom Gemeinderat jeder Gemeinde gewählt werden. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Diese Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ersatzmitglieder müssen dem entsendenden Gemeinderat angehören. Hinsichtlich der Entsendung finden die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß Anwendung. Jede Gemeinde kann die von ihr entsendeten Vertreterinnen oder Vertreter und Ersatzmitglieder ersetzen. Ersatzmitglieder treten sowohl im Falle einer bloß vorübergehenden Verhinderung, als auch im Falle eines gänzlichen Ausscheidens von Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsversammlung in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, an deren Stelle.
  2. Absatz 2Die Zahl der von jeder Gemeinde in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter wird wie folgt bestimmt: Gemeinden bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter, Gemeinden mit mehr als 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden je volle 1 500 Einwohnerinnen und Einwohner je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Für die Einwohnerzahl ist die jeweils letzte Volkszählung gemäß Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, maßgebend. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gilt für die gesamte Funktionsdauer der Verbandsversammlung.
  3. Absatz 3Die Funktionsdauer der Verbandsversammlung entspricht der Gemeinderatswahlperiode und dauert jedenfalls so lange, bis die neue Verbandsversammlung zusammentritt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Absatz einsDer Verbandsversammlung sind vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Wahl und die Abwahl der Obfrau oder des Obmannes, deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und weiterer vier Vorstandsmitglieder sowie die Wahl des Kontrollausschusses und der jeweiligen Ersatzmitglieder;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung der Obfrau oder des Obmannes, deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der übrigen vier Mitglieder des Vorstands sowie des Kontrollausschusses;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresbauprogrammes;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Wasserabgabenordnung;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über die Wasserleitungsordnung;
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über den Dienstpostenplan;
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung von Darlehensaufnahmen und die Übernahme von Haftungen;
    8. Ziffer 8
      die Errichtung von und der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmungen inklusive Tochterunternehmen und -beteiligungen;
    9. Ziffer 9
      die Zustimmung zur Ausübung von Eigentümerrechten in wirtschaftlichen Unternehmungen zur Gründung von weiteren Unternehmungen;
    10. Ziffer 10
      die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gemeinden;
    11. Ziffer 11
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und des Kontrollausschusses;
    12. Ziffer 12
      die Beschlussfassung über jene Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Verbandsversammlung vorbehalten hat, oder in welchen der Vorstand die Entscheidung der Verbandsversammlung anruft.
  2. Absatz 2Beschlüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 10 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Beschlussfassung Rechtsvorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Verband übertragenen Aufgaben oder seiner privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden, oder wenn die beabsichtigte Maßnahme für den Verband mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist. Über den Antrag auf Genehmigung hat die Aufsichtsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach seinem Einlangen zu entscheiden.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Sitzungen der Verbandsversammlung

  1. Absatz einsDie Verbandsversammlung hat nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Jahr zusammenzutreten.
  2. Absatz 2Die Verbandsversammlung ist innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder wenigstens ein Viertel der Vertreter der Verbandsmitglieder beantragt. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrages bei der Obfrau oder beim Obmann zu laufen.
  3. Absatz 3Zeit und Ort der Sitzung der Verbandsversammlung bestimmt die Obfrau oder der Obmann. Die Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung ist den Mitgliedsgemeinden spätestens zwei Wochen vor der Abhaltung nachweislich zuzustellen. In der Einladung müssen Zeit und Ort der Sitzung und deren Tagesordnung angegeben sein. Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur behandelt werden, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Verbandsversammlung anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder seine Aufnahme in die Tagesordnung beschließt.
  4. Absatz 4Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertreter der Gemeinden anwesend sind. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig oder tritt die Beschlussunfähigkeit im Laufe der Sitzung ein, so kann der Obmann oder die Obfrau hinsichtlich der unerledigten Verhandlungsgegenstände binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen. Die Verbandsversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Auf die Beschlussunfähigkeit der letzten Verbandsversammlung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Absatz 5Zu einem gültigen Beschluss ist, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Absatz 6Jede Vertreterin oder jeder Vertreter hat eine Stimme.
  7. Absatz 7Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich, soweit diese nicht anderes beschließt.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Vorstand

  1. Absatz einsDer Vorstand besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Obfrau oder dem Obmann,
    2. Ziffer 2
      der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter und der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter und
    3. Ziffer 3
      vier weiteren aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Obfrau oder der Obmann wird von der Verbandsversammlung aus deren Mitte gewählt. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt unter Einrechnung des Obmannes oder der Obfrau in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes. Die Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmitglieder können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
  3. Absatz 3Die Funktionsdauer des Vorstandes und des Kontrollausschusses entspricht der Gemeinderatswahlperiode, jedoch mit der Maßgabe, dass die Funktion erst mit der Wahl des neuen Vorstandes endet. Die Wahl hat binnen sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl stattzufinden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Aufgaben des Vorstandes

  1. Absatz einsDer Vorstand ist in den Angelegenheiten des Verbandes das verwaltende und vollziehende Organ, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder dem Obmann oder der Obfrau vorbehalten sind.
  2. Absatz 2Dem Vorstand kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      die Vorbereitung der Berichte und Anträge an die Verbandsversammlung;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung der Bauabrechnungen;
    3. Ziffer 3
      der Abschluss von Verträgen und das Eingehen von Verbindlichkeiten;
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme von Bediensteten sowie die Auflösung von Dienstverhältnissen;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes;
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über den Umfang der Bauherstellungen und über deren Finanzierung.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Sitzungen des Vorstandes

  1. Absatz einsDie Obfrau oder der Obmann hat den Vorstand binnen vier Wochen nach der Wahl der Mitglieder zur ersten Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen und tritt hiezu nach Bedarf, mindestens aber in jedem Vierteljahr zusammen. Der Vorstand ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es wenigstens von zwei Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Die Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
  3. Absatz 2 aDringende Angelegenheiten können auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern des Vorstands in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied des Vorstands stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen.
  4. Absatz 3Zeit und Ort der Sitzung bestimmt die Obfrau oder der Obmann. Die Einladung zur Sitzung ist samt der Tagesordnung wenigstens drei Tage vorher, in Fällen besonderer Dringlichkeit wenigstens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung zuzustellen.
  5. Absatz 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Absatz 5An den Sitzungen des Vorstandes haben auch der oder die leitende Bedienstete und der technische Betriebsleiter oder die technische Betriebsleiterin mit beratender Stimme teilzunehmen. Soweit dies für die Beratungen zweckdienlich erscheint, können auch andere Personen beigezogen werden, welche durch Ablegung eines Gelöbnisses zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind.
  7. Absatz 6Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Aufgaben der Obfrau oder des Obmannes

  1. Absatz einsDie Obfrau oder der Obmann beruft die Verbandsversammlung und den Vorstand zu den Sitzungen ein, führt jeweils den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes zu vollziehen. Sie oder er führt die laufenden Geschäfte und hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss zeitgerecht erstellt werden. Ihr oder ihm unterstehen die Bediensteten im Rahmen des geltenden Dienstrechtes.
  2. Absatz 2Die Obfrau oder der Obmann vertreten den Verband nach außen. Ausfertigungen und Erledigungen werden von ihr oder ihm oder in ihrem oder seinem Namen gezeichnet. Urkunden, durch die für den Verband Rechtsverbindlichkeiten begründet werden, müssen von der Obfrau oder dem Obmann und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterfertigt werden.
  3. Absatz 3Die Obfrau oder der Obmann wird im Verhinderungsfall durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, und wenn auch diese oder dieser verhindert ist, durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Kontrollausschuss

  1. Absatz einsDie Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern bestehenden Kontrollausschuss entsprechend der Zusammensetzung der Verbandsversammlung zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Diese können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
  2. Absatz 2Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Geschäftsführung und der Gebarung des Verbandes und der Beteiligungen, die unter beherrschendem Einfluss des Verbandes stehen.
  3. Absatz 3Den Beratungen des Kontrollausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Über die Geschäftsführung des Kontrollausschusses kann die Verbandsversammlung nähere Bestimmungen erlassen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Geschäftsführung der Organe

Sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 42, 45 Absatz eins bis 6 und 9, Paragraphen 46 und 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Vorstand und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Obfrau oder der Obmann.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Entschädigung der Organe

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus den Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
  2. Absatz 2Die Vergütung der den Mitgliedern der Verbandsversammlung erwachsenen Barauslagen obliegt den entsendenden Gemeinden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Unvereinbarkeit

Kein Mitglied des Vorstandes oder Kontrollausschusses darf während seiner Funktionsdauer Bau- und Lieferaufträge und sonstige Dienstleistungen für den Verband und seine Unternehmungen erbringen oder deren Dienstnehmerin oder Dienstnehmer sein. Dies gilt auch für juristische Personen, an denen ein Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses maßgeblich beteiligt ist.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,)

§ 15

Text

Paragraph 15,

Wirtschaftsplan und Rechnungsabschluss

  1. Absatz einsDie Obfrau oder der Obmann hat den Wirtschaftsplan für das nächste Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) bis längstens 30. November und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bis längstens 30. April zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluss an die Verbandsmitglieder unter Bestimmung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zur Stellungnahme zu übersenden, ebenso sind den Vertreterinnen und Vertretern zur Verbandsversammlung der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss im Wege der Gemeinde jeweils mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung zuzustellen. Weiters ist am Sitz des Verbandes zwei Wochen vor Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung kundzumachen, dass der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss während der Dienststunden am Sitz des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Der Wirtschaftsplan für das nächste Haushaltsjahr und der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr samt den allenfalls eingelangten Einwendungen sind der jeweils nächsten Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung ist der Landesregierung je eine Abschrift des genehmigten Wirtschaftsplanes und des genehmigten Rechnungsabschlusses zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wird der Wirtschaftsplan nicht zeitgerecht beschlossen, gilt als Provisorium bis zur Beschlussfassung desselben der Wirtschaftsplan des vorangegangenen Jahres.
  3. Absatz 3Der Rechnungsabschluss ist auf Grundlage einer nach kaufmännischen Grundsätzen erstellten Bilanz auszuarbeiten.
  4. Absatz 4Der Rechnungsabschluss ist der Verbandsversammlung jedenfalls vor Ablauf des nächstfolgenden Haushaltsjahres vorzulegen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Anordnungsbefugnis in Fällen äußerster Dringlichkeit

In Fällen äußerster Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann die Obfrau oder der Obmann die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Vorstandes erwirken.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Grundsätze der Gebarung

Die Finanzgebarung hat nach den Grundsätzen der kaufmännischen Betriebsaufzeichnungen (Doppik) zu erfolgen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Wirtschaftliche Unternehmungen

  1. Absatz einsDer Verband ist berechtigt, im Rahmen seines Aufgabenbereiches wirtschaftliche Unternehmungen zu errichten oder solchen beizutreten.
  2. Absatz 2Die Vertretung des Verbandes in wirtschaftlichen Unternehmungen obliegt der Obfrau oder dem Obmann. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden und haftbar.

§ 19

Text

2. ABSCHNITT

Paragraph 19,

Anschlusspflicht

  1. Absatz einsDie Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Gebiet der Verbandsmitglieder, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, sind verpflichtet, das für die Benützung dieser Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen.
  2. Absatz 2Als Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen, die aus der Wasserleitung versorgt werden können, sind jene zu betrachten, die an einer Versorgungsleitung liegen und bei denen die kürzeste Verbindung bis zur Grenze der Grundstückes nicht mehr als 50 m beträgt.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

  1. Absatz einsEine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses bei Grundstücken mit schon bestehenden Bauten, Betrieben oder Anlagen eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besteht, die außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung stellt und der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers verbunden wäre.
  2. Absatz 2Der Verband kann industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie öffentliche Anstalten von der Verpflichtung zum Bezug von Nutzwasser befreien. Von einer solchen Befreiung sind jedoch Betriebe auszunehmen, bei denen aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen auch der Bezug von Nutzwasser aus der Wasserleitung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Verband kann Betriebe, die einen unverhältnismäßig großen Verbrauch an Nutzwasser haben (zB größere Industriebetriebe), aus Gründen der Trinkwasserversorgung vom Bezug von Nutzwasser ausschließen, wenn ihnen die Beschaffung von Nutzwasser billigerweise anderweitig zugemutet werden kann.
  4. Absatz 4Der Bezug von Trinkwasser darf niemandem verweigert werden, sofern er den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Feststellung der Anschlusspflicht

  1. Absatz einsDie Anschlusspflicht ist durch Bescheid gegenüber dem Anschlusspflichtigen festzustellen.
  2. Absatz 2Kommt die oder der Anschlusspflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zum Anschluss oder zur Herstellung der Anschlussleitung innerhalb der festgesetzten Leistungsfrist nicht nach, so kann der Verband die Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erwirken.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Freiwilliger Anschluss

  1. Absatz einsDer Verband kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, für die ein Anschlusszwang nicht besteht, oder die weitere Anschlüsse schriftlich beantragen, den Anschluss an die Verbandswasserleitung mittels Bescheid bewilligen. Die Belieferung aus der Verbandswasserleitung kann dabei auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf freiwillige Anschlüsse anzuwenden.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Wasserbezug und Wasserzähler

  1. Absatz einsDer Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. Die Entnahme von Wasser aus der Verbandswasserleitung ohne Wasserzähler darf nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn die Entnahme vorübergehend erfolgt und wegen der besonderen Art und des Zweckes der Entnahme der Einbau eines Wasserzählers technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
  2. Absatz 2Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. Der oder die Anschlusspflichtige hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf ihre oder seine Kosten zu errichten und instand zu halten.
  3. Absatz 3Neben der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Prüfung ist die Prüfung des in Betrieb befindlichen Wasserzählers durch den Verband zu veranlassen, wenn die oder der zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr Verpflichtete die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestreitet. Ergibt die Prüfung, dass die Messgenauigkeit des Wasserzählers gegeben ist, ist der oder dem Abgabenpflichtigen der Ersatz der Kosten der Prüfung des Wasserzählers vorzuschreiben, anderenfalls trägt diese der Verband.
  4. Absatz 4Bei Neubauten und Sanierungen hat die Herstellung der Anschlussleitung einschließlich des Wasserzählers und des Schachts durch den Verband auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen zu erfolgen. Die oder der Anschlusspflichtige sowie die Abnehmerin oder der Abnehmer haben die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die Herstellung ihrer oder seiner Verbrauchsanlagen obliegt der Anschlusswerberin oder dem Anschlusswerber. Bei Vorliegen mehrerer Anschlüsse, insbesondere bei Ferienanlagen, See- und Freizeitsiedlungen und Wohnhausanlagen, trägt die Kosten für die Neubauten und Sanierungen die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer. Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen haften für diese Kosten.
  5. Absatz 5Sämtliche Anschlussleitungen bis einschließlich der Wasserzähler sind Eigentum des Verbandes oder gehen nach deren Fertigstellung in das Eigentum des Verbandes über. Der Zutritt zu diesen Anlagen ist den Bediensteten oder Beauftragten des Wasserleitungsverbandes zur Durchführung von Kontroll- oder Instandhaltungsarbeiten zu gewähren.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Wasserleitungsordnung

  1. Absatz einsDer Verband hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
  2. Absatz 2Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über
    1. Ziffer eins
      den Versorgungsbereich,
    2. Ziffer 2
      die Anschlusspflicht und Feststellung des Belieferungsanspruches,
    3. Ziffer 3
      die Anmeldung des Wasserbezuges,
    4. Ziffer 4
      die Anschlussleitungen, Hydranten und Feuerlöscheinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      die Grundinanspruchnahme,
    6. Ziffer 6
      die Wasserzählung,
    7. Ziffer 7
      Verbrauchsanlage der Wasserabnehmerin oder des Wasserabnehmers,
    8. Ziffer 8
      die Beendigung des Wasserbezuges,
    9. Ziffer 9
      die Einschränkung des Wasserbezuges im öffentlichen Interesse und
    10. Ziffer 10
      die Pflichten des Wasserabnehmers.
  3. Absatz 3Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.

§ 25

Text

3. ABSCHNITT

Paragraph 25,

Wasserabgaben

  1. Absatz einsDer Verband wird ermächtigt, durch Verordnung (Wasserabgabenordnung) folgende Abgaben für die Benützung der Verbandswasserleitung und den Wasserbezug zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Wasserleitungsabgaben samt Ergänzungsbeitrag,,
    2. Ziffer 2
      Grundgebühr und
    3. Ziffer 3
      Wasserbezugsgebühr.
  2. Absatz 2Die Höhe der Wasserabgaben ist so festzusetzen, dass der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen oder Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Wasserleitungsabgabe

  1. Absatz einsDie Wasserleitungsabgabe ist, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1961 über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden (WLA-G), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.
  2. Absatz 2Die Wasserleitungsabgabe ist eine Abgabe, die für jeden Anschluss, welcher für ein Grundstück oder Reihenhaus hergestellt wird, zu entrichten ist.
  3. Absatz 3Die Wasserleitungsabgabe ist entsprechend dem zur Abdeckung des ermittelten Wasserbedarfs erforderlichen Nenndurchmesser der Anschlussleitung festzulegen.
  4. Absatz 4Wird an einem Anschluss eine den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung entsprechende Änderung der festgesetzten Wassermenge vorgenommen, ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten oder ändert sich die Nutzungsart, so ist die Wasserleitungsabgabe neu zu berechnen und vorzuschreiben (Ergänzungsbeitrag), wobei bereits geleistete Beiträge in Abzug zu bringen sind.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Grundgebühr und Wasserbezugsgebühr

  1. Absatz einsFür die Benützung der Versorgungsanlagen des Verbandes und für den Wasserbezug sind eine Grundgebühr und eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Grundgebühr setzt sich aus der Bereitstellungsgebühr und der Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) zusammen.
  3. Absatz 3Die Bereitstellungsgebühr ist eine einheitliche monatliche Gebühr pro Wohn- oder Geschäftseinheit, Betriebsstätte oder Einzelanschluss an die Verbandswasserleitung.
  4. Absatz 4Die Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) ist eine dimensionsabhängige monatliche Gebühr.
  5. Absatz 5Die Wasserbezugsgebühr besteht aus dem Produkt der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem für einen Kubikmeter Wasser festgesetzten Geldbetrag.
  6. Absatz 6Für Nutzwasser aus nur für Nutzwasser bestimmten Leitungen kann in der Wasserabgabenordnung ein eigener Tarif festgesetzt werden.
  7. Absatz 7Wenn der Wasserbezug ausnahmsweise ohne Wasserzähler erfolgt oder der Zähler oder das Übertragungsmodul defekt oder eine Ablesung oder der Zugang zum Wasserzähler nicht möglich ist, ist die bezogene Wassermenge im Einvernehmen mit der Abnehmerin oder dem Abnehmer durch den Verband festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, ist die bezogene Wassermenge vom Verband zu schätzen und der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde zu legen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Gemeinsame Bestimmungen für
die Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr

  1. Absatz einsDie Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr sind für einen Abrechnungszeitraum festzusetzen. Dieser darf nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als ein Jahr betragen und ist in der Wasserabgabenordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Änderung der Wasserbezugsgebühr und der Grundgebühr während eines Abrechnungszeitraumes hat eine aliquote Vorschreibung entsprechend den jeweils geltenden Gebührensätzen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der bei der Ablesung ermittelte Wasserzählerstand ist die Grundlage für die Berechnung des Wasserverbrauches. Musste der Verbrauch geschätzt werden, so ist nach Wegfall der Behinderung der tatsächlich festgestellte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen. Die Höhe der vierteljährlichen Akontierungen richtet sich nach dem Wasserverbrauch der letzten Ableseperiode und der monatlich anfallenden Grundgebühr.
  4. Absatz 4Der oder die Gebührenpflichtige hat keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Grundgebühr und der Wasserbezugsgebühr, wenn der Wasserbezug eingeschränkt wird, bei Druckabfall und bei einer nicht gesundheitsschädlichen Änderung der Wasserbeschaffenheit.

§ 28a

Text

Paragraph 28 a,

Information über den Wasserpreis

  1. Absatz einsDer Verband, der Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreibt, hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
  2. Absatz 2Stellt der Verband mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereit oder versorgt er mindestens 50 000 Personen mit Wasser, hat er weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern der Verband Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, der die Abgabenpflichtigen dem Verband gegenüber zugestimmt haben.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Absatz eins und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Wasserbezug für öffentliche Zwecke

Für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Verbandsmitglieder durch Einbauten des Verbandes sowie zum Wasserbezug für öffentliche Zwecke werden jedem Verbandsmitglied 5 % der in dieser Gemeinde für Privathaushalte abgenommenen Wassermenge vergütet. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß Paragraph 27, zu entrichten.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Wasserabgabenordnung

Die Wasserabgabenordnung ist nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Anschlag an der Amtstafel folgt, in Kraft.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Veränderungsanzeige

  1. Absatz einsTritt im Wasserverbrauch an einem angeschlossenen Grundstück mit Bauten, Betrieben oder Anlagen eine den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung entsprechende Änderung der angemeldeten Wassermenge ein oder ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten oder ändert sich die Nutzungsart des Anschlussobjekts, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer dem Verband diese Veränderung spätestens zwei Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich bekannt zu geben (Veränderungsanzeige).
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, festgesetzte Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Entstehung des Gebührenanspruches, Gebührenpflicht, dingliche Wirkung

  1. Absatz einsDer Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers, sofern ein solcher auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, nicht eingebaut ist, entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserbezug möglich ist. Der Anspruch auf Entrichtung der Grundgebühr besteht auch bei vorübergehender Stilllegung der Anlage, maximal jedoch bis zu einem Jahr.
  2. Absatz 2Abgabenpflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Sofern ein Grundstück und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
  3. Absatz 3Im Falle des Wasserbezuges gemäß Paragraph 22, ist die Bezieherin oder der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr zu entrichten.
  4. Absatz 4Im Falle der Vermietung, Verpachtung, Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Anschlussobjektes ist die Mieterin oder der Mieter, die Pächterin oder der Pächter, die Fruchtnießerin oder der Fruchtnießer sowie sonstige Inhaberin oder sonstiger Inhaber verpflichtet, die Wasserabgaben zu entrichten. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Mieterin oder dem Mieter, der Pächterin oder dem Pächter oder der Fruchtnießerin oder dem Fruchtnießer zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
  5. Absatz 5Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide mit Ausnahme jener nach Paragraph 34, haben dingliche Wirkung.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Behörden und Verfahren

  1. Absatz einsDer Obfrau oder dem Obmann obliegt die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz.
  2. Absatz 2Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide erster Instanz.
  3. Absatz 3Im Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, anzuwenden

§ 34

Text

Paragraph 34,

Kosten der Wasserversorgung

Die für den Bau, für die Sanierung und den laufenden Betrieb der Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Kosten sind, soweit sie nicht von der Abnehmerin oder dem Abnehmer zu tragen sind, durch eigene Beiträge oder Beiträge des Bundes, des Landes oder aus anderen Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Verbandsmitglieder aufzubringen.

§ 35

Text

4. ABSCHNITT

Paragraph 35,

Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Eine Genehmigung der Landesregierung ist nur erforderlich, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Beschwerde

Wer durch den Bescheid des Vorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

§ 37

Text

5. ABSCHNITT

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      aus der Verbandswasserleitung ohne Bewilligung des Verbandes oder unter Umgehung des Wasserzählers Wasser entnimmt,
    2. Ziffer 2
      den Einbau eines Wasserzählers behindert, den Zugang zu einem Wasserzähler oder dessen Austausch erschwert oder verhindert, einen eingebauten Wasserzähler beschädigt, in seiner Funktionsweise beeinträchtigt oder entfernt,
    3. Ziffer 3
      den Zugang zur oder die Sanierung der Anschlussleitung erschwert oder verhindert,
    4. Ziffer 4
      eigenmächtig Plombierungen entfernt,
    5. Ziffer 5
      Wasser auf andere Grundstücke weiterleitet,
    6. Ziffer 6
      die in Paragraph 31, vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
    7. Ziffer 7
      einen Anschluss trotz Anschlusspflicht im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes unterlässt, erschwert oder verhindert,
    8. Ziffer 8
      die Obsorgepflichten für Anschlussleitungen und Wasserzähler gemäß Wasserleitungsordnung grob fahrlässig vernachlässigt,
    9. Ziffer 9
      vom Verband gemäß Wasserleitungsordnung festgestellte Mängel an der Versorgungsanlage trotz Auftrag nicht beheben lässt,
    10. Ziffer 10
      durch Handlung, Duldung oder Unterlassung oder dauerhaften Nichtbezug von Wasser die Qualität des Wassers im Leitungsnetz beeinträchtigt oder gefährdet,
    oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht hält. Diese Übertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 720 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Kommt der Verband seiner Informationspflicht gemäß Paragraph 28 a, nicht ordnungsgemäß nach, so ist er wegen dieser Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Verbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Rechtsnachfolge

Der „Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland“ im Sinne dieses Gesetzes ist Gesamtrechtsnachfolger des mit Landesgesetz vom 12. 7. 1956, Landesgesetzblatt 10 aus 1956,, gebildeten Verbandes.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 13. Juli 1956, über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für die Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, Landesgesetzblatt 10 aus 1956,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 33, Absatz 3,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 40, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraphen eins a,, 3 Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz 2,, 3 bis 6, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2,, 2a, 4 und 5, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraphen 11,, 12 Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3 bis 5, Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraphen 26,, 27 Absatz eins,, 3, 4, 6 und 7, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraphen 29,, 31 Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 32,, Paragraph 32, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraphen 34 und 37 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft; gleichzeitig entfallen die Paragraphen 14 und 33 Absatz 4 und 5.
  7. Absatz 7Paragraphen 28 a,, 37 und 41 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Umsetzungshinweis

Mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023, wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, umgesetzt.