Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 18. März 1993, mit dem die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft geregelt (Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO) wird

StF: LGBl. Nr. 51/1993 (XVI. Gp. RV 300 AB 308)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1997, (römisch XVII. Gp. RV 148 AB 171)

LGBl. Nr. 19/2001Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 13 AB 25)

LGBl. Nr. 32/2001Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 22/2004Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2004, (römisch XVIII. Gp. RV 587 AB 622)

LGBl. Nr. 42/2007Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2007, (römisch XIX. Gp. RV 428 AB 459)

LGBl. Nr. 60/2010Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010, (römisch XX. Gp. RV 16 AB 34) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 58/2015Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, (römisch XXI. Gp. RV 132 AB 156) [CELEX Nr. 32009L0050, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0025]

LGBl. Nr. 23/2016Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

LGBl. Nr. 51/2018Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1385 AB 1423) [CELEX Nr. 32016L0801]

LGBl. Nr. 63/2018Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1493 AB 1505)

LGBl. Nr. 31/2021Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, (römisch XXII. Gp. RV 659 AB 704)

LGBl. Nr. 16/2024Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, (römisch XXII. Gp. RV 2366 AB 2394) [CELEX Nr. 32021L1883]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Ziel der Berufsausbildung, Gliederung

Paragraph 4,

Lehrberufe

2. Abschnitt
Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

Paragraph 5,

Formen und Ausbildung

Paragraph 6,

Lehre

Paragraph 7,

Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

Paragraph 8,

Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung

Paragraph 9,

Anerkennungsverfahren

Paragraph 10,

Lehrstellenverzeichnis

Paragraph 11,

Lehrlingsentschädigung

Paragraph 11 a,

Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 11 b,

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 11 c,

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

Paragraph 12,

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses

Paragraph 13,

Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

Paragraph 14,

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 14 a,

Teilprüfungen

Paragraph 14 b,

Ausbildungsversuche

Paragraph 14 c,

Berufsbezeichnung der Facharbeiterin oder des Facharbeiters

Paragraph 15,

Ersatz der Lehre und/oder der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

Paragraph 16,

Sonderform der Ausbildung

Paragraph 17,

Anschlußlehre

Paragraph 18,

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

2a. Abschnitt
Integrative Berufsausbildung

Paragraph 18 a,

Verlängerte Lehrzeit

Paragraph 18 b,

Teilqualifikation

Paragraph 18 c,

Personenkreis

Paragraph 18 d,

Ausbildungsinhalte

Paragraph 18 e,

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

Paragraph 18 f,

Berufsausbildungsassistenz

Paragraph 18 g,

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

Paragraph 18 h,

Wechsel der Ausbildung

Paragraph 18 i,

Anwendung von Rechtsvorschriften

3. Abschnitt
Ausbildung zur Meisterin oder zum Meister

Paragraph 19,

Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister

Paragraph 20,

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 20 a,

Teilprüfungen

Paragraph 21,

Erwerb und Nachweise besonderer Fähigkeiten

Paragraph 21 a,

Berufsbezeichnung der Meisterin oder des Meisters

4. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

Paragraph 22,

Aufgaben und Organisation

Paragraph 23,

Rechtsmittel und Aufsicht

5. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

Paragraph 24,

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Paragraph 25,

Prüferinnen und Prüfer

Paragraph 26,

Prüfungskommission

Paragraph 27,

Prüfungen

Paragraph 28,

Ergebnisse

6. Abschnitt
Berufsbezeichnung, Ausbildung außerhalb des Burgenlandes

Paragraph 29,

Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

Paragraph 30,

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Paragraph 30 a,

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 31,

Strafbestimmungen

Paragraph 32,

Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Paragraph 32 a,

Verweise

Paragraph 32 b,

Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 33,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 33 a,

Umsetzungshinweise

Paragraph 34,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 5, Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten
    1. Litera a
      Land- und Forstarbeiter (Paragraph 2, Absatz eins und 2 LArbO) und
    2. Litera b
      familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LArbO angeführt sind.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Absatz eins, angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach Paragraph 5, LArbO führen und denen nach Paragraph 8, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
  2. Absatz 2Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, LArbO, der nach Paragraph 8, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. Absatz 3Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 8,
  4. Absatz 4Lehrlinge sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß Paragraph 125, Absatz 6, LArbO) zur Erlernung eines im Paragraph 4, angeführten Lehrberufs
    1. Ziffer eins
      bei einer oder einem Lehrberechtigten (Paragraph 8,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. Ziffer 2
      in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.
  5. Absatz 5Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Paragraph 17,).
  6. Absatz 6Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Ziel der Berufsausbildung, Gliederung

  1. Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. Absatz 2Die Berufsausbildung der im Paragraph 4, genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
    1. Ziffer eins
      zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;
    2. Ziffer 2
      zum Meister, zur Meisterin.
  3. Absatz 3Bei den folgenden Bestimmungen sind durch Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Lehrberufe

Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

  1. Ziffer eins
    in der Landwirtschaft;
  2. Ziffer 2
    im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  3. Ziffer 3
    im Gartenbau;
  4. Ziffer 4
    im Feldgemüsebau;
  5. Ziffer 5
    im Obstbau und in der Obstverwertung;
  6. Ziffer 6
    im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;
  7. Ziffer 7
    in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;
  8. Ziffer 8
    in der Pferdewirtschaft;
  9. Ziffer 9
    in der Fischereiwirtschaft;
  10. Ziffer 10
    in der Geflügelwirtschaft;
  11. Ziffer 11
    in der Bienenwirtschaft;
  12. Ziffer 12
    in der Forstwirtschaft;
  13. Ziffer 13
    in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
  14. Ziffer 14
    in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung;
  15. Ziffer 15
    in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

Paragraph 5,

Formen und Ausbildung

Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter erfolgt durch:

  1. Ziffer eins
    Lehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (Paragraphen 6 bis 13);
  2. Ziffer 2
    Besuch einer die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzenden Schule (Paragraph 15, Absatz eins,);
  3. Ziffer 3
    Besuch einer Schule und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (Paragraph 15, Absatz 2 und 3);
  4. Ziffer 4
    Sonderform der Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (Paragraph 16,);
  5. Ziffer 5
    Anschlusslehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (Paragraph 17,);
  6. Ziffer 6
    Einschlägige praktische Tätigkeit und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (Paragraph 14, Absatz eins,).

§ 6

Text

Paragraph 6,

Lehre

  1. Absatz einsDie Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter hat grundsätzlich durch die Lehre zu erfolgen; Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb (Paragraph 8, Absatz eins,) von einer anerkannten oder einem anerkannten Lehrberechtigten (Paragraph 8, Absatz 2,) ausgebildet werden. Die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter abgeschlossen.
  2. Absatz 2Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zu genehmigen. Die Lehrzeit kann bei vorzeitiger Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 verkürzt werden.
  3. Absatz 3Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrages mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

  1. Absatz einsAuf die Lehrzeit sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;
    2. Ziffer 2
      eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;
    3. Ziffer 3
      der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt.
  2. Absatz 2Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, dass er
    1. Ziffer eins
      eine höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, oder
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter in einem anderen landwirtschaftlichen Lehrberuf abgelegt hat, oder
    3. Ziffer 3
      eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung absolviert hat (Paragraph 15, Absatz eins,) oder
    4. Ziffer 4
      eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf
    abgelegt hat.
  3. Absatz 3Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Entfall der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder von Prüfungsteilen, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.
  4. Absatz 4Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (Paragraph 24,) Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
    2. Ziffer 2
      in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
    angerechnet werden können. Dabei hat sie zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Schulzeit und
    3. Ziffer 3
      die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten).
  6. Absatz 6Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.
  7. Absatz 7Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.
  8. Absatz 8Lehrgänge gemäß Paragraph 3, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im Paragraph 4, angeführten Lehrberufs im 1. Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;
    2. Ziffer 2
      bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Absatz 3 und 5.
  9. Absatz 9Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung

  1. Absatz einsEin land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den Paragraphen 76 bis 94h LArbO entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten oder Ausbilderinnen und Ausbildern ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.
  3. Absatz 3Fachlich geeignet sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern
      1. Litera a
        pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder
      2. Litera b
        Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach Litera a, absolviert worden sind oder
    2. Ziffer 2
      im betreffenden Ausbildungsgebiet die Prüfung zur Meisterin oder zum Meister abgelegt haben, oder
    3. Ziffer 3
      bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn ein einschlägiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird oder wenn eine einschlägige Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch die Eigentümerin oder den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3, kann eine Anerkennung als lehrberechtigte Person nur dann erfolgen, wenn im Betrieb eine fachliche geeignete Dienstnehmerin oder ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonst fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder).
  5. Absatz 5Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb oder einer anderen geeigneten oder ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
  6. Absatz 6Die ergänzende Ausbildung darf höchstens zwölf Monate betragen.
  7. Absatz 7Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die ergänzende Ausbildung bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei der Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, nur genehmigen, wenn dieser Betrieb oder diese Einrichtung die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt.
  8. Absatz 8Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Absatz 7, erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
  9. Absatz 9Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Anerkennung eines Betriebes als Lehrbetrieb festzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins a, erfolgen kann. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
  10. Absatz 10Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen und Ausbildern einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      auf je fünf Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
    2. Ziffer 2
      auf je 15 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Anerkennungsverfahren

  1. Absatz einsDie Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 eingehalten werden.
  2. Absatz 2Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.
  3. Absatz 3Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Paragraph 8, Absatz eins bis 4 nicht gegeben sind.
  4. Absatz 4Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Lehrstellenverzeichnis

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten zu führen. Eine Durchschrift dieses Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Lehrlingsentschädigung

  1. Absatz einsDem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, die der Lehrberechtigte zu leisten hat. Diese ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung vorhanden ist, unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und die jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2Naturalleistungen sind unter Bedachtnahme auf die für Zwecke der Sozialversicherung geltenden Sätze auf die Bargeldentschädigung anzurechnen.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Ausbildungseinrichtungen

  1. Absatz einsDie Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, bewilligt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
  2. Absatz eins aEine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das zuständige Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die Paragraph 11 a, Absatz 2,, 3 und 5 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung beauftragt, oder
    2. Ziffer 2
      im Auftrag des zuständigen Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Ziffer eins, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  3. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisation der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse
      gewährleistet und durch eine entsprechende Ausstattung der Ausbildungseinrichtung ein Großteil der für die praktische Erlernung des Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unmittelbar in der Ausbildungseinrichtung vermittelt werden kann,
    2. Ziffer 2
      eine geeignete Arbeitnehmerin, ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder), zur Verfügung steht,
    3. Ziffer 3
      die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufs und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufs gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,
    4. Ziffer 4
      glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist,
    5. Ziffer 5
      für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist und
    6. Ziffer 6
      eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, dass die betrieblichen Einrichtungen den Paragraphen 76 bis 91e LArbO entsprechen.
  4. Absatz 3Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
  5. Absatz 4Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. Absatz 5Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
  7. Absatz 6Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß Paragraph 18 b, Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 18 e, Ziffer 2, vorliegt.
  8. Absatz 7Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von Paragraph 123, Absatz 6 und 7 und Paragraph 133, anzuwenden.

§ 11b

Text

Paragraph 11 b,

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

  1. Absatz einsPersonen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
    1. Ziffer eins
      hat die Inhaberin oder den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
    2. Ziffer 2
      kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
    Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihren Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie darüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. Ziffer 2
      ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
    3. Ziffer 3
      ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. Ziffer 4
      ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  3. Absatz 3Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
    2. Ziffer 2
      mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
    3. Ziffer 3
      mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
  4. Absatz 4Die Tätigkeit der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder
    2. Ziffer 2
      des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
    3. Ziffer 3
      bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens ober bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  5. Absatz 5Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte oder jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wird.
  6. Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      weitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit der Interessenvertretung zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber oder der überwiegenden Fördergeberin oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen;
    2. Ziffer 2
      eine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
      1. Litera a
        die Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort festzulegen hat,
      2. Litera b
        die Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jeder oder jedem Wahlberechtigten zusteht,
      3. Litera c
        die Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission,
      4. Litera d
        die Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und
      5. Litera e
        die erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses.

§ 11c

Text

Paragraph 11 c,

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

  1. Absatz einsDie Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Absatz eins, anzurechnende Zeit nicht.
  3. Absatz 3Die Lehrberechtigte oder der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Absatz eins, oder 2 anzuzeigen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschule oder eines Kurses

  1. Absatz einsWährend der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den Paragraphen 4 bis 9 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.
  2. Absatz 2Der Lehrling hat in jedem Lehrjahr, in welchem er keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, einen Fachkurs der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
  3. Absatz 3Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nicht möglich, so hat der Lehrling nach Anordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung zu besuchen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

  1. Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder von Fachkursen;
    2. Ziffer 2
      Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Lehre ersetzt wird;
    3. Ziffer 3
      Prüfungswerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem einschlägigen Zweig der Land- und Forstwirtschaft glaubhaft machen sowie erfolgreich einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Stunden besucht haben.
  2. Absatz 2Der Lehrling ist auch zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse, zuzulassen.
  3. Absatz 3Weiters können Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und auch antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Nachsicht zu den Zulassungsvoraussetzungen

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Person zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zuzulassen, wenn diese Person das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt vor, wenn die Person nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und einen Vorbereitungskurs von mindestens 200 Unterrichtsstunden erfolgreich besucht hat.

§ 14a

Text

Paragraph 14 a,

Teilprüfungen

  1. Absatz einsIn der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 24,) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Paragraph 13, genannten Zeitpunkten zulässig sind.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach Paragraph 13, nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach Paragraph 13, als abgelegt.

§ 14b

Text

Paragraph 14 b,

Ausbildungsversuche

  1. Absatz einsIm Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung durch Verordnung Ausbildungsversuche anordnen. Diese dienen der Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Vor Erlassung einer Verordnung sind die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.
  2. Absatz 2In dieser Verordnung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      die Dauer des Ausbildungsversuchs,
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungsvorschriften,
    4. Ziffer 4
      die Gegenstände der Abschlussprüfung,
    5. Ziffer 5
      Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach Paragraph 4,,
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach Paragraph 4,,
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach Paragraph 4, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs und
    9. Ziffer 9
      die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach Paragraph 15,
  3. Absatz 3Für die Dauer des Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach Paragraph 4, gleichzuhalten.
  4. Absatz 4Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
    1. Ziffer eins
      der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuchs durchgeführt wurden, und
    2. Ziffer 2
      die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
  5. Absatz 5Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens fünf Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  6. Absatz 6Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach Paragraph 4, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach Paragraph 13,

§ 14c

Text

Paragraph 14 c,

Berufsbezeichnung der Facharbeiterin oder des Facharbeiters

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (Paragraph 15, Absatz eins,) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

  1. Ziffer eins
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Landwirtschaft;
  2. Ziffer 2
    Facharbeiterin oder Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  3. Ziffer 3
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Gartenbau;
  4. Ziffer 4
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Feldgemüsebau;
  5. Ziffer 5
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung;
  6. Ziffer 6
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft;
  7. Ziffer 7
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Molkerei und Käsereiwirtschaft;
  8. Ziffer 8
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Pferdewirtschaft;
  9. Ziffer 9
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Fischereiwirtschaft;
  10. Ziffer 10
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Geflügelwirtschaft;
  11. Ziffer 11
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Bienenwirtschaft;
  12. Ziffer 12
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstwirtschaft;
  13. Ziffer 13
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
  14. Ziffer 14
    Facharbeiterin oder Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung;
  15. Ziffer 15
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Ersatz der Lehre und/oder der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

  1. Absatz einsDie Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter werden ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung;
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen in den einschlägigen Ausbildungsbereichen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Universitäten oder Fachhochschulen den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.
  2. Absatz 2Die Lehre wird durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
  3. Absatz 3Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch
    1. Ziffer eins
      von mindestens drei Schulstufen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
    2. Ziffer 2
      einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die Berufsschulpflicht erfüllt wird,
    ersetzt.
  4. Absatz 4Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Absatz eins, Ziffer 2,) näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich.
  5. Absatz 5Ist eine Verordnung nach Absatz 4, nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag, nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- und Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich, mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungsreinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzt.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Sonderform der Ausbildung

  1. Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von fünf Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrzeit ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Anschlußlehre

  1. Absatz einsDie Dauer einer Anschlußlehre beträgt mindestens ein Jahr und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien. Hiebei ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

  1. Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem landwirtschaftlichen Facharbeiter besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des Paragraph 4, zu bescheinigen, wenn er
    1. Ziffer eins
      in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und
    2. Ziffer 2
      eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines einschlägigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
  4. Absatz 4Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen einem Ausbildungsbedürfnis auf Grund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft entsprechen.

§ 18a

Text

2a. Abschnitt
Integrative Berufsausbildung

Paragraph 18 a,

Verlängerte Lehrzeit

  1. Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 6, Absatz 2, dieses Gesetzes sowie gegenüber Paragraph 124, Absatz eins, LArbO längere Lehrzeit vereinbart werden.
  2. Absatz 2Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  4. Absatz 4Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 18b

Text

Paragraph 18 b,

Teilqualifikation

  1. Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufs, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
  2. Absatz 2In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
  3. Absatz 3Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach Paragraph 18 d, die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
  4. Absatz 4Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 18c

Text

Paragraph 18 c,

Personenkreis

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 6, dieses Gesetzes oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  1. Ziffer eins
    Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
  2. Ziffer 2
    Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder
  3. Ziffer 3
    Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, oder
  4. Ziffer 4
    Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 6, dieses Gesetzes oder nach Paragraph eins, Berufsausbildungsgesetz angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

§ 18d

Text

Paragraph 18 d,

Ausbildungsinhalte

  1. Absatz einsDie Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung sind durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung festzulegen.
  2. Absatz 2Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
  3. Absatz 3Bei Personen gemäß Paragraph 18 c, Ziffer 3, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Paragraph 18 a, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 18 b, eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  4. Absatz 4Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 18 a, müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
  5. Absatz 5Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 18 b, ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Paragraph 18 b, im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
  6. Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages oder des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

§ 18e

Text

Paragraph 18 e,

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

  1. Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 18 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 18 b, nur genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 18 c, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservices, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
  2. Absatz 2Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 18 h, entfällt die in Paragraph 18 c, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

§ 18f

Text

Paragraph 18 f,

Berufsausbildungsassistenz

  1. Absatz einsDie Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraphen 18 a und 18b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurde.
  2. Absatz 2Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
  3. Absatz 3Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (Paragraph 18 d,) sowie an Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 18 g, mitzuwirken.
  4. Absatz 4Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

§ 18g

Text

Paragraph 18 g,

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

  1. Absatz einsDie Feststellung der in einer Ausbildung nach Paragraph 18 b, erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einer oder einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin oder Experten des betreffenden Berufsbereichs und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder einer sonst geeigneten Einrichtung statt.
  2. Absatz 2Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
  3. Absatz 3Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
  5. Absatz 5Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Absatz eins, genannten Zeitraum abgehalten werden. Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des Paragraph 14 a, Absatz 2, abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

§ 18h

Text

Paragraph 18 h,

Wechsel der Ausbildung

  1. Absatz einsEin Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6,, einem Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a und einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 18 b, ist durch eine Vereinbarung zwischen der oder dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. der oder dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6, in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a, oder in ein Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 18 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 18 c, Ziffer 4, entfallen.
  2. Absatz 2Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags bzw. Ausbildungsvertrags, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6 und einem Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a, auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
  3. Absatz 3Die Probezeit nach Paragraph 124, Absatz 2, LArbO beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
  4. Absatz 4Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach Paragraph 18 b, sowohl das Ausbildungsziel nach Paragraph 18 g, im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach Paragraph 6, oder Paragraph 18 a, zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Absatz 2, eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

§ 18i

Text

Paragraph 18 i,

Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach Paragraph 18 b, ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 6. Abschnitt der LArbO zur Anwendung.

§ 18j

Text

Paragraph 18 j,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015,)

§ 19

Text

3. Abschnitt
Ausbildung zur Meisterin oder zum Meister

Paragraph 19,

Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat folgende Personen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zuzulassen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 20. Lebensjahr vollendet haben;
  2. Ziffer 2
    mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 24. Lebensjahr vollendet haben;
  3. Ziffer 3
    ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen;
  4. Ziffer 4
    eine Nachsicht gemäß Paragraph 20, erhalten haben.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die nachsichtswerbende Person

  1. Ziffer eins
    nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft aufweist und
  2. Ziffer 2
    einen Vorbereitungslehrgang für Meisterinnen und Meister im Ausmaß von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht hat.

§ 20a

Text

Paragraph 20 a,

Teilprüfungen

  1. Absatz einsIn der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 24,) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Paragraph 19, genannten Zeitpunkten zulässig sind.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,
    1. Ziffer eins
      soweit nach der Art des Prüfungsgegenstands erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und
    2. Ziffer 2
      in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Paragraph 19, nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Paragraph 19, als abgelegt.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Erwerb und Nachweise besonderer Fähigkeiten

  1. Absatz einsDem landwirtschaftlichen Meister sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu bescheinigen, wenn er besondere Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 18, erworben hat, Paragraph 18, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 18, erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung “Meister” mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,

Berufsbezeichnung der Meisterin oder des Meisters

  1. Absatz einsEine Prüfung zur Meisterin oder zum Meister gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Hausarbeit für die Meisterin oder den Meister ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
  2. Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Meisterin oder zum Meister berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
    1. Ziffer eins
      Meisterin oder Meister Landwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      Meisterin oder Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
    3. Ziffer 3
      Meisterin oder Meister Gartenbau;
    4. Ziffer 4
      Meisterin oder Meister Feldgemüsebau;
    5. Ziffer 5
      Meisterin oder Meister Obstbau und Obstverwertung;
    6. Ziffer 6
      Meisterin oder Meister Weinbau und Kellerwirtschaft;
    7. Ziffer 7
      Meisterin oder Meister Molkerei und Käsereiwirtschaft;
    8. Ziffer 8
      Meisterin oder Meister Pferdewirtschaft;
    9. Ziffer 9
      Meisterin oder Meister Fischereiwirtschaft;
    10. Ziffer 10
      Meisterin oder Meister Geflügelwirtschaft;
    11. Ziffer 11
      Meisterin oder Meister Bienenwirtschaft;
    12. Ziffer 12
      Meisterin oder Meister Forstwirtschaft;
    13. Ziffer 13
      Meisterin oder Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
    14. Ziffer 14
      Meisterin oder Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung;
    15. Ziffer 15
      Meisterin oder Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 22

Text

4. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle

Paragraph 22,

Aufgaben und Organisation

  1. Absatz einsAuf dem Gebiete des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer unter Mitwirkung der beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer in der Land-und Forstwirtschaft berufen:
    1. Ziffer eins
      zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt sind;
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen;
    3. Ziffer 3
      zur Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und
      sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;
    4. Ziffer 4
      zur Abhaltung von Prüfungen;
    5. Ziffer 5
      zur Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer
      nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
    6. Ziffer 6
      zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;
    7. Ziffer 7
      zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
    8. Ziffer 8
      zur Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 2a;
    10. Ziffer 10
      zur Erlassung von Verordnungen;
    11. Ziffer 11
      zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß Paragraph 123, Absatz 7, LArbO.
  2. Absatz 2Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der Landwirtschaftskammer eine “Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses.
  3. Absatz 3Der Ausschuß besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden und einem Stellvertreter und je drei Vertretern mit je einem Ersatzmann der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer; diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter und ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt.
  4. Absatz 4Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt mit.
  6. Absatz 6Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung einen gesetzwidrigen Erfolg herbeiführte.
  7. Absatz 7Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlingsstelle sein.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Rechtsmittel und Aufsicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
  2. Absatz 2Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn eine solche Verordnung gesetzwidrig ist. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Sie werden, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, rechtswirksam nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.

§ 24

Text

5. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

Paragraph 24,

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

  1. Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der Ausbildung in den einzelnen Lehrberufen eine Ausbildungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, die die Berufsausbildung an den Lehrling stellt;
    2. Ziffer 2
      Lehrlingshöchstzahlen unter Bedachtnahme auf die Größe und Art des Betriebes sowie die Zahl der Lehrberechtigten (Ausbilder) je Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;
    5. Ziffer 5
      Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit).
  2. Absatz eins aIn der Ausbildungsordnung können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden, die entsprechend der Anerkennung als Lehrbetrieb durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhaltes und der Bezeichnung eines Schwerpunktes die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder zur Meisterin oder zum Meister ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
  3. Absatz 2Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der einzelnen Lehr- bzw. Ausbildungsberufe für die Facharbeiterprüfung und die Meisterprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;
    2. Ziffer 2
      die Form und Art der Anmeldung der Prüfung;
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;
    4. Ziffer 4
      der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Prüfungsgebühr.
  4. Absatz 3Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist
    1. Ziffer eins
      im Bereich der Ausbildung zum Facharbeiter auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und und forstwirtschaftlichen Berufsschulen,
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Ausbildung zum Meister auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
    Bedacht zu nehmen.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Prüferinnen und Prüfer

  1. Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Genehmigung der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Lehrberufe zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Prüfer bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.
  2. Absatz 2Die Vorsitzenden sowie die land- und forstwirtschaftlichen Lehrer sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der zuständigen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu bestellen.
  3. Absatz 3Voraussetzungen für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Absatz 4,) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Absatz 5,). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
  4. Absatz 4Fachlich zum Prüfer geeignet sind:
    1. Ziffer eins
      Absolventen mit einschlägiger Universitätsausbildung;
    2. Ziffer 2
      Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
    3. Ziffer 3
      Meister des Lehr- und Ausbildungsberufes;
    4. Ziffer 4
      sonstige Personen, von denen auf Grund ihrer bisherigen erfolgreichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder Verwaltung angenommen werden kann, daß sie sich jene fachlichen Kenntnisse angeeignet haben, die als Prüfer erforderlich sind.
  5. Absatz 5Ein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) ist die rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung.
  6. Absatz 6Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Prüfungskommission

  1. Absatz einsZur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Vorsitzenden;
    2. Ziffer 2
      je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph 25, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und
    4. Ziffer 4
      der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.
  2. Absatz 2Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;
    2. Ziffer 2
      wer Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;
    3. Ziffer 3
      wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist;
    4. Ziffer 4
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Prüfungen

  1. Absatz einsDie Prüfungen bestehen aus einem praktischen und theoretischen Teil. Von der Prüfungskommission können Teil- und Einzelprüfungen anerkannt werden. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.
  2. Absatz 2Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner einzelnen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, soweit dies der Unbefangenheit der Prüflinge nicht abträglich ist.
  3. Absatz 3Über den Verlauf der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag der Prüfung;
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung der Prüfungskommission;
    3. Ziffer 3
      die Personaldaten des Prüfungskandidaten;
    4. Ziffer 4
      die Leistungen in den einzelnen Gegenständen;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift des Vorsitzenden.
    Die Prüfungsniederschrift ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Ergebnisse

  1. Absatz einsDie Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
  2. Absatz 2Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit “Nicht genügend” bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Gegenständen ein “Nicht genügend”, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen.
  3. Absatz 3Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszustellen, das zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.

§ 29

Text

6. Abschnitt
Berufsbezeichnung, Ausbildung außerhalb
des Burgenlandes

Paragraph 29,

Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

  1. Absatz einsWer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.
  2. Absatz 2Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
  3. Absatz 3In der Urkunde ist festzuhalten, daß die entsprechende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters ist gegebenenfalls festzustellen, daß besondere Fähigkeiten gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 21, nachgewiesen wurden.
  4. Absatz 4Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe, Wirtschafter oder Meister anerkannt wurde, ist berechtigt, im Burgenland diese Berufsbezeichnung zu führen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

  1. Absatz einsWer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, im Burgenland die in seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.
  2. Absatz 2Die in einem anderen Bundesland auf Grund der im Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter (oder Gehilfin oder Gehilfe) sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.

§ 30a

Text

Paragraph 30 a,

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 29, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag einer im Absatz 3, genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die entsprechenden Berufsbezeichnungen zuzuerkennen, wenn diese die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz erworben haben, und
    1. Ziffer eins
      diese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG ist oder
    2. Ziffer 2
      es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt.
  2. Absatz 2Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Absatz eins, anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      diese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Absatz eins,, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  3. Absatz 3Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Absatz eins und 2:
    1. Ziffer eins
      Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der römisch II. und römisch III. Abschnitt des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, sind anzuwenden. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinne des Absatz 2, anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Absatz eins, genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Absatz eins, genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen. Diese Nachweise sind im Original vorzulegen. Hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden und Stellen eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
  5. Absatz 5Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen.
  6. Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Entscheidung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
  7. Absatz 7Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges für die Meisterin oder den Meister oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges für die Facharbeiterin oder den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich hinsichtlich beruflicher Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheidet, oder
    2. Ziffer 2
      der Beruf der Facharbeiterin oder des Facharbeiters oder der Meisterin oder des Meisters im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
    Unter Fächern im Sinne der Ziffer eins und 2 sind jene zu verstehen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind.
  8. Absatz 8Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Absatz eins, genannten Staat oder in einem Drittstaat die antragstellende Person Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
  9. Absatz 9Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Niveau der verlangten Berufsqualifikation,
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
  10. Absatz 10Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
  11. Absatz 11Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen nach Absatz eins, oder 2 Ziffer 2, gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung den in den Ausbildungsverordnungen vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.
  12. Absatz 12Im Übrigen sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, anzuwenden.

§ 31

Text

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 31,

Strafbestimmungen

Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide oder Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnung sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 32a

Text

Paragraph 32 a,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Berufsausbildungsgesetz - BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 78/2015;
    2. Ziffer 2
      Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 157/2013;
    3. Ziffer 3
      Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz - JASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2008;
    4. Ziffer 4
      Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 57/2015;
    5. Ziffer 5
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 119/2015;
    6. Ziffer 6
      Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Richtlinien sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2011 S. 1;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes über ein einheitliches Verfahren, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368;
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1.

§ 32b

Text

Paragraph 32 b,

Verwendung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist berechtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten sind an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verarbeiten.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Übergangs- und Schlußbestimmungen

  1. Absatz einsAlle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (Paragraph 4,). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
  2. Absatz 2Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.
  3. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
  4. Absatz 4Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, gilt für Absolventinnen und Absolventen von mindestens dreijährigen pflichtschulersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012.
  5. Absatz 5Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, als anerkannte Lehrberechtigte oder anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilderin oder Ausbilder von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.
  6. Absatz 6Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.
  7. Absatz 7Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Meister der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Meisterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.

§ 33a

Text

Paragraph 33 a,

Umsetzungshinweise

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2003/109/EG;
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2011/51/EU;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2011/95/EU;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2011/98/EU;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2013/25/EU;
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2013/55/EU;
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2014/36/EU;
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2014/66/EU;
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2016/801/EU;
  13. Ziffer 13
    Richtlinie 2021/1883/EU.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsverordnung 1968, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1980,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraphen 4,, 7 Absatz 9,, Paragraphen 8,, 9 Absatz eins und 3, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraphen 11 b und 11c, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraphen 14,, 14b Absatz 5,, Paragraphen 14 c,, 15 Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18 d, Absatz 3 bis 6, Paragraph 18 e, Absatz eins und 2, Paragraph 18 f, Absatz eins,, Paragraph 18 g, Absatz eins und 3, Paragraph 18 h, Absatz eins,, Paragraphen 19,, 20, 21a, 24 Absatz eins a,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraphen 32 a,, 33 Absatz 4 bis 7 und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 18 j,
  4. Absatz 4Paragraphen 30 a und 33a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und Paragraph 32 b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 30 a, Absatz 4 und 12 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 32 a, Absatz 2 und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.