(8)Absatz 8Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 7 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Absatz 7, erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.