§ 27
Tourismusförderungsbeitrag
(1) In allen Gemeinden der Ortsklassen I bis III, in Gemeinden der Ortsklasse IV nur dann, wenn ein örtlicher Tourismusverband besteht, wird für Zwecke der Tourismusförderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ eine Abgabe in Form eines Beitrages (Tourismusförderungsbeitrag) eingehoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 3 Abs. 6) einer Gemeinde und die freiwilligen Mitglieder (§ 3 Abs. 7) des örtlichen Tourismusverbandes. Besteht in einer Gemeinde kein örtlicher Tourismusverband, so sind nur die in der Beitragsgruppe A angeführten Betriebe beitragspflichtig. Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist.
(2) Die Beitragsleistung beträgt für die im Anhang dieses Gesetzes vorgesehenen Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs. 5) im Einzelnen, wobei Abs. 12 anzuwenden ist:
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A 1,5 ‰ |
B 1 ‰, jedoch höchstens 443,80 Euro |
C 0,5 ‰, jedoch höchstens 177,50 Euro |
Bemessungsgrundlage ist der Nettojahresumsatz. In der Ortsklasse I hat der Beitragspflichtige 100 %, in der Ortsklasse II 75 %, in der Ortsklasse III 50 % und in der Ortsklasse IV 25 % des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 7,30 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen. |
(3) Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für die einzelnen Beschäftigungsgruppen getrennt vorzuschreiben, wobei die Zuordnung durch den Beitragspflichtigen zu erfolgen hat. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009, im Burgenland maßgebend.
(4) Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und die BEGAS Energie AG haben einen Beitrag von 0,4 ‰ der Umsatzerlöse des jeweiligen Gesamtkonzerns, höchstens jedoch 45 000 Euro, an den Landesverband „Burgenland Tourismus“ zu entrichten. Bei Neufestsetzung der Ortstaxe gemäß § 26 Abs. 3 hat die Landesregierung durch Verordnung den Betrag nach dem ersten Satz im gleichen Verhältnis anzupassen.
(5) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von denPrivatzimmervermietern in Form eines jährlichen Pauschalbetrages zuentrichten. Dieser beträgt
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a) | in der Ortsklasse I 53,30 Euro, |
b) | in der Ortsklasse II 39,90 Euro, |
c) | in der Ortsklasse III 26,60 Euro, |
d) | in der Ortsklasse IV 13,30 Euro. |
Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Jeder Unternehmer einschließlich der in Abs. 4 angeführten Gesellschaften hat bis 31. März eines jeden Jahres dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ die Höhe des für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatzes im zweitvorangegangenen Jahr bekannt zu geben. Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger. Der Landesverband „Burgenland Tourismus“ hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen über den Umsatz dem Beitragspflichtigen die Höhe des Tourismusförderungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Der Landesverband „Burgenland Tourismus“ kann zu diesem Zwecke von den Beitragspflichtigen die Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen. Kommt ein Beitragspflichtiger aus eigenem Verschulden den vorstehenden Verpflichtungen innerhalb von drei Wochen nicht nach oder verweigert er die Vorlage der Unterlagen, so ist die Höhe des Tourismusförderungsbeitrages durch Schätzung festzustellen.
(8) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird, gilt Folgendes:
Der gemäß Abs. 2 errechnete Tourismusförderungsbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der (angefangenen) Monate, in denen die Tätigkeit noch ausgeübt wurde oder die freiwillige Mitgliedschaft noch bestand, zu vervielfachen.
(9) Die Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Tourismusförderungsbeiträge obliegt dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ nach den für die Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009.
(10) Gegen Bescheide (Abs. 6 bis 8) ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(11) Die Tourismusförderungsbeiträge werden mit Ausnahme des Abs. 4 als zwischen dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ und den örtlichen Tourismusverbänden und den Regionalverbänden geteilte Abgabe erhoben. Von den Gesamterträgen aus dieser Abgabe sind zunächst vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ 10 % als Abgeltung für die bei der Einhebung der Abgabe entstandenen Kosten einzubehalten. Von den danach verbleibenden Erträgen gebühren 15 % dem Landesverband „Burgenland Tourismus“, 35 % dem Regionalverband und 50 % dem örtlichen Tourismusverband. Die Aufteilung der demnach den örtlichen Tourismusverbänden und den Regionalverbänden zustehenden Einnahmen auf die einzelnen Verbände erfolgt nach dem örtlichen Aufkommen. Besteht kein örtlicher Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil dem jeweiligen Regionalverband zuzuweisen. Besteht jedoch auch kein Regionalverband, so gebühren die Einnahmenanteile (35 % und 50 %) dem Landesverband „Burgenland Tourismus“. Besteht hingegen ein örtlicher Tourismusverband, jedoch kein Regionalverband, dem der örtliche Tourismusverband angehört, so ist der Anteil des Regionalverbandes (35 %) dem örtlichen Tourismusverband zuzuweisen. Gehört ein örtlicher Tourismusverband einem Regionalverband an, so kann dessen Vollversammlung dem Regionalverband aus seinen Einnahmen zusätzliche Mittel zuweisen.
(12) Die Landesregierung hat die Wertbeständigkeit der in Abs. 2 erster Satz bezeichneten Höchstbeiträge nach Maßgabe folgender Bestimmungen jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner des folgenden Jahres mit Verordnung zu sichern. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 1992 verlautbarte endgültige Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Schwankungen von 5 % wird jedoch die gesamte Änderung berücksichtigt. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die neue Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Beitrags als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat.