Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998)

StF: LGBl.Nr. 82/1998 (GP XXV RV 3/1997 IA 31/1997 IA 173/1998 AB 206/1998 LT 8)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2001 (GP römisch XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 156/2001 (GP römisch XXV IA 1229/2001 LT 40)

LGBl.Nr. 68/2002 (GP römisch XXV RV 998/2001 IA 837/2001 AB 1446/2002 LT 46)

LGBl.Nr. 9/2006 (GP römisch XXVI IA 759/2005 LT 25)

LGBl.Nr. 41/2008 (GP römisch XXVI RV 254/2004 IA 35/2003 AB 1356/2007 LH-Vorlage Beilage Nr. 1431/2007 AB 1434/2008, LT 47; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 204 vom 4.8.2007, S 28; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44)

LGBl.Nr. 74/2011 (GP römisch XXVII RV 357/2011 AB 434/2011 LT 18; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77; RL 2004/83/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 304 vom 30.9.2004, S 12)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP römisch XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 4/2013 (GP römisch XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP römisch XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 95/2017 (GP römisch XXVIII RV 560/2017 AB 584/2017 LT 22)

LGBl.Nr. 39/2018 (GP römisch XXVIII RV 705/2018 AB 722/2018 LT 26; vergleiche auch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,)

LGBl.Nr. 55/2018 (GP römisch XXVIII RV 707/2018 AB 720/2018 LT 26)

LGBl.Nr. 107/2019 (GP römisch XXVIII IA 335/2017 AB 1180/2019 LT 39)

LGBl.Nr. 35/2020 (GP römisch XXVIII RV 1336/2020 LT 44)

LGBl.Nr. 82/2020 (GP römisch XXVIII RV 1295/2020 AB 1429/2020 LT 49)

LGBl.Nr. 134/2021 (GP römisch XXIX IA 27/2021 AB 48/2021 LT 3)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,

Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe

Paragraph 2,

Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe

Paragraph 3,

Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe

Paragraph 4,

Fachliche Ausrichtung sozialer Hilfe

Paragraph 5,

Planung, Forschung, Zusammenarbeit mit anderen Trägern

2. HAUPTSTÜCK
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE LEISTUNG SOZIALER HILFE

Paragraph 6,

Persönliche Voraussetzungen

Paragraph 7,

Soziale Notlage

Paragraph 8,

Bemühungspflicht

Paragraph 9,

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

Paragraph 10,

Entfallen

3. HAUPTSTÜCK
FORMEN SOZIALER HILFE

Paragraph 11,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 12,

Persönliche Hilfe

Paragraph 13,

Entfallen

Paragraph 14,

Entfallen

Paragraph 15,

Hilfe in stationären Einrichtungen

4. HAUPTSTÜCK
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER SOZIALE HILFE IN EINZELNEN SOZIALEN NOTLAGEN

Paragraph 16,

Entfallen

Paragraph 17,

Hilfe zur Pflege

Paragraph 18,

Hilfe zur Arbeit

Paragraph 19,

Einmalige Hilfe in besonderen sozialen Lagen

Paragraph 20,

Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Gewalt durch Angehörige betroffen sind

Paragraph 21,

Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Wohnungslosigkeit betroffen sind

Paragraph 21 a,

Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Schuldenproblemen betroffen sind

5. HAUPTSTÜCK
ZUGANG ZU SOZIALER HILFE, VERFAHREN, RÜCKERSTATTUNG

Paragraph 22,

Anträge

Paragraph 23,

Anwendbarkeit des AVG

Paragraph 24,

Informations- und Mitwirkungspflicht

Paragraph 25,

Bescheide im Leistungsverfahren

Paragraph 26,

Beschwerdeverfahren

Paragraph 27,

Einstellung und Neubemessung

Paragraph 28,

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

6. HAUPTSTÜCK
TRÄGER SOZIALER HILFE: ORGANISATION, AUFGABEN, KOSTENTRAGUNG

1. ABSCHNITT: TRÄGER UND AUFGABEN

Paragraph 29,

Träger sozialer Hilfe

Paragraph 30,

Aufgaben des Landes als Träger sozialer Hilfe

Paragraph 31,

Aufgaben der regionalen Träger

2. ABSCHNITT: ORGANISATION DER SOZIALHILFEVERBÄNDE

Paragraph 32,

Organe der Sozialhilfeverbände und deren Aufgaben

Paragraph 33,

Verbandsversammlung

Paragraph 34,

Verbandsvorstand, Obmann

Paragraph 35,

Prüfungsausschuß

Paragraph 36,

Funktionsgebühren, Aufwandersatz

Paragraph 37,

Haushaltsführung, Aufbringung der Mittel

Paragraph 38,

Geschäftsstelle

Paragraph 39,

Aufsicht

3. ABSCHNITT: KOSTENTRAGUNG

Paragraph 40,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 41,

Kostenersatz zwischen regionalen Trägern

Paragraph 42,

Kostentragung und Kostenersatz zwischen regionalen Trägern in Sonderfällen

Paragraph 43,

Geltendmachung des Kostenersatzes

Paragraph 44,

Entscheidung über den Kostenersatz

7. HAUPTSTÜCK
ERSATZ FÜR GELEISTETE SOZIALE HILFE, ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN

Paragraph 45,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 46,

Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe

Paragraph 47,

Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige

Paragraph 48,

Ersatz durch Eltern volljähriger Personen

Paragraph 49,

Übergang von Rechtsansprüchen

Paragraph 50,

Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

Paragraph 51,

Verjährung

Paragraph 52,

Geltendmachung von Ansprüchen

8. HAUPTSTÜCK
SOZIALPLANUNG

Paragraph 53,

Ziele der Sozialplanung

1. ABSCHNITT: SOZIALPLANUNG DES LANDES

Paragraph 54,

Aufgabe

Paragraph 55,

Sozialprogramme

Paragraph 56,

Beirat für Sozialplanung

2. ABSCHNITT: SOZIALPLANUNG DER REGIONALEN TRÄGER

Paragraph 57,

Aufgabe

Paragraph 58,

Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz

9. HAUPTSTÜCK
BEZIEHUNGEN DER TRÄGER SOZIALER HILFE ZU DRITTEN

Paragraph 59,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 60,

Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Qualitätssicherung

Paragraph 61,

Kostenersatzansprüche Dritter

Paragraph 62,

Vereinbarungen mit anderen Bundesländern

10. HAUPTSTÜCK
STATIONÄRE EINRICHTUNGEN

Paragraph 63,

Stationäre Einrichtungen (Heime)

Paragraph 64,

Anzeige, Anerkennung, Aufsicht

Paragraph 64 a,

Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Paragraph 64 b,

Meldepflichten

Paragraph 64 c,

Mindestqualitätsstandards

Paragraph 64 d,

Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte

Paragraph 64 e,

Mängelbehebung und Untersagung

Paragraph 64 f,

Innovative Projekte

11. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Paragraph 65,

Strafbestimmungen

Paragraph 66,

Behörden

Paragraph 67,

Amtshilfe und Mitwirkungspflichten; Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 68,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Paragraph 69,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 70,

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 71,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,
Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe

  1. Absatz einsAufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
  2. Absatz 2Durch soziale Hilfe sollen
    1. Ziffer eins
      soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe);
    2. Ziffer 2
      Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe);
    3. Ziffer 3
      die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung).

§ 2

Text

Paragraph 2,
Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe

  1. Absatz einsBei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.
  2. Absatz 2Form und Umfang sozialer Hilfe sind so zu wählen, daß die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. Sie umfaßt auch die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Soziale Hilfe ist nach Möglichkeit durch persönliche Hilfe (Paragraph 12,) zu leisten, wenn damit keine unangemessenen Mehrkosten verbunden sind.
  4. Absatz 4Soziale Hilfe ist in jener Form zu leisten, welche die Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und ihrer Familie (ihrer unmittelbaren sozialen Umgebung) am besten zu fördern verspricht, um die soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden. Dabei ist auch auf Wünsche der hilfebedürftigen Person im Hinblick auf die Gestaltung der Hilfe Bedacht zu nehmen, soweit diese Wünsche angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.
  5. Absatz 5Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)
  6. Absatz 6Ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe

  1. Absatz einsSoziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
  2. Absatz 2Soziale Hilfe ist auch nach der Überwindung der Notlage zu leisten, wenn dies zur Sicherung der Wirksamkeit der Hilfe erforderlich ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Fachliche Ausrichtung sozialer Hilfe

  1. Absatz einsSoziale Hilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Absatz 3, für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein. Die im Rahmen der Leistung sozialer Hilfe tätigen Träger haben für die notwendige Fortbildung zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Ehrenamtliche Helfer können bei der Leistung sozialer Hilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gewährleistet ist. Um dies sicherzustellen, haben die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Planung, Forschung, Zusammenarbeit mit anderen Trägern

  1. Absatz einsDie Träger sozialer Hilfe haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der sozialen Hilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
  2. Absatz 2Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die soziale Hilfe berühren, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Träger sozialer Hilfe haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang sozialer Hilfe wird dadurch nicht berührt.
  4. Absatz 4Das Land kann mit Zustimmung der regionalen Träger für diese mit anderen Trägern von Sozialleistungen sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt Verträge abschließen, um einheitliche Vorgehensweisen, wie z. B. Tarife, Ersätze, Abrechnungen, zu gewährleisten.

§ 6

Text

2. HAUPTSTÜCK
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE LEISTUNG SOZIALER HILFE

Paragraph 6,
Persönliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsSoziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und
      2. Litera b
        ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist;
    2. Ziffer 2
      von einer sozialen Notlage (Paragraph 7,) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und
    3. Ziffer 3
      bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2Soziale Hilfe kann auch Hilfebedürftigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, insbesondere wenn über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder ihre Abschiebung aufgeschoben wurde, sowie den anderen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ausgeschlossenen Personen auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, soweit dies zur Vermeidung besonderer Härten erforderlich ist.
  3. Absatz 3Ist die hilfebedürftige Person Asylwerber, kann soziale Hilfe nur auf der Grundlage des Privatrechtes und nur soweit geleistet werden, als eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, kann soziale Hilfe gemäß Paragraphen 18 und 19 unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen nur an österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger und Asylberechtigte sowie dauerhaft niedergelassene Fremde geleistet werden, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. -Bürger, Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen sozialer Hilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,)

§ 7

Text

Paragraph 7,
Soziale Notlage

  1. Absatz einsEine soziale Notlage liegt bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.
  2. Absatz 2In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Absatz eins, können sich insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen oder die von Gewalt durch Angehörige, von Wohnungslosigkeit oder von Schuldenproblemen betroffen sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

§ 8

Text

Paragraph 8,
Bemühungspflicht

  1. Absatz einsDie Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.
  2. Absatz 2Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Absatz eins, gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des Paragraph 9 ;,
    2. Ziffer 2
      Entfallen
    3. Ziffer 3
      die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;
    4. Ziffer 4
      die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.
  3. Absatz 3Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 3, muß sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

  1. Absatz einsDie Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.
  2. Absatz 2Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (Paragraph 12,) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann mit Ausnahme der Familienhilfe (Absatz 2 a,) von einem angemessenen Kostenbeitrag von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bzw. von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder von der im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partner abhängig gemacht werden, soweit die Kosten nicht von der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger getragen werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  3. Absatz 2 aDie Bemessung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfe in Form der Familienhilfe kann unter Berücksichtigung des Einkommens von im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger lebenden volljährigen Personen, die durch die Leistung der Familienhilfe begünstigt werden, erfolgen. Das Einkommen des anderen Elternteils oder einer sonstigen obsorgeberechtigten Person ist dabei stärker zu berücksichtigen als das Einkommen sonstiger im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  4. Absatz 3Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.
  5. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      inwieweit Einkommen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner) nicht zu berücksichtigen ist, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;
    2. Ziffer 2
      unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind.

Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2018)

§ 10

Text

Paragraph 10,

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

§ 11

Text

3. HAUPTSTÜCK
FORMEN SOZIALER HILFE

Paragraph 11,
Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsDie Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      persönliche Hilfe,
    2. Ziffer 2
      Geld- oder Sachleistungen,
    3. Ziffer 3
      Hilfe in stationären Einrichtungen.
  2. Absatz 2Aufgabe der regionalen Träger sozialer Hilfe ist es auch, im Zusammenhang mit sozialer Hilfe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen insoweit zu übernehmen, als sie nicht aus dem Nachlass getragen werden können, Dritte zu deren Tragung verpflichtet sind und eine Vorsorge zu Lebzeiten nicht möglich oder zumutbar war. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

§ 12

Text

Paragraph 12,
Persönliche Hilfe

  1. Absatz einsPersönliche Hilfe ist durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger, erforderlichenfalls auch ihrer Angehörigen (Lebensgefährten), zu leisten (Soziale Dienste).
  2. Absatz 2Persönliche Hilfe kommt insbesondere durch die folgenden Sozialen Dienste in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Aktivierende Betreuung und Hilfe. Diese umfaßt insbesondere
      1. Litera a
        Mobile Betreuung und Hilfe,
      2. Litera b
        Soziale Hauskrankenpflege,
      3. Litera c
        Kurzzeitpflege, auch zur Rehabilitation nach einer Anstaltspflege,
      4. Litera d
        Dienste durch teilstationäre Einrichtungen (z. B. durch Tages- oder Nachtpflege),
      5. Litera e
        Verleih von Hilfsmitteln,
      6. Litera f
        Physiotherapie und andere therapeutische Dienste,
      7. Litera g
        Mahlzeitendienste,
      8. Litera h
        Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegepersonen,
      9. Litera i
        Maßnahmen zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung (Tagesheimstätten, Seniorenclubs),
      10. Litera j
        sonstige Hilfen zur Haushaltsweiterführung;
    2. Ziffer 2
      spezifische Wohnformen mit entsprechender fachgerechter Betreuung, insbesondere für:
      1. Litera a
        Frauen und Kinder zur vorübergehenden Unterbringung und zur Bewältigung von Gewalterfahrungen (zB Frauenhäuser),
      2. Litera b
        Wohnungslose,
      3. Litera c
        pflegebedürftige chronisch Kranke;
    3. Ziffer 3
      Familienhilfe sowie Familienarbeit, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 in Betracht kommt;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. ChG in Betracht kommt;
    5. Ziffer 5
      besondere Beratung für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind (Schuldnerberatung);
    6. Ziffer 6
      Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen.
  3. Absatz 3Betreutes Wohnen ist die Leistung von aktivierender Betreuung und Hilfe nach Absatz 2, Ziffer eins, in betreubaren Wohnungen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

§ 14

Text

Paragraph 14,

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

§ 15

Text

Paragraph 15,
Hilfe in stationären Einrichtungen

Soziale Hilfe kann mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (Paragraph 63,, Paragraph 64,) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.

§ 16

Text

4. HAUPTSTÜCK
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER SOZIALE HILFE IN EINZELNEN SOZIALEN NOTLAGEN

Paragraph 16,

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

§ 17

Text

Paragraph 17,
Hilfe zur Pflege

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.
  2. Absatz 2Als Hilfen nach Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g;
    2. Ziffer 2
      Hilfe in stationären Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.
  3. Absatz 3Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.
  4. Absatz 4Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.
  5. Absatz 5Sofern
    1. Ziffer eins
      eine hilfesuchende Person vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder besonderer Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß Paragraph 12, abgedeckt werden kann und
    3. Ziffer 3
      die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt,
    besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)

§ 18

Text

Paragraph 18,
Hilfe zur Arbeit

  1. Absatz einsArbeitsfähigen bezugsberechtigten Personen im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, die trotz entsprechender Bemühungen keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle von Leistungen der Sozialhilfe in Form laufender Geldleistungen oder Sachleistungen nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern keine Maßnahmen des Arbeitsmarktservice in Frage kommen.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit kommen insbesondere in Frage:
    1. Ziffer eins
      Heranführung an den Arbeitsprozess, zB durch stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess oder durch Organisation von befristeten Arbeitsverhältnissen mit dem Ziel, grundlegende Fertigkeiten zu erlernen oder wiederzuerlernen, die am Arbeitsmarkt für Hilfesuchende Personen von Vorteil sind;
    2. Ziffer 2
      Hilfe zur Arbeit, zB befristete Arbeitsverhältnisse, die höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch genommen werden, mit dem Ziel einen Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Hilfesuchende Personen nach Absatz eins, sind von fachlich qualifizierten Personen oder Einrichtungen zu begleiten.
  4. Absatz 4Einzelne Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit sind dann zu beenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Ziel der Maßnahme erreicht wurde,
    2. Ziffer 2
      das Ziel der Maßnahme nicht erreicht werden kann oder
    3. Ziffer 3
      das Ziel der Maßnahme nicht erreicht wird.
    Weitere Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit können dann angeboten werden, wenn weiterhin die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
  5. Absatz 5Die regionalen Träger sozialer Hilfe haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten hilfesuchender Personen im Sinn des Absatz eins, Rechnung tragende Maßnahmen vorzusorgen oder solche zu fördern. Die Festlegungen über Ausmaß und die regionale Verteilung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind im Rahmen der regionalen Sozialplanung zu treffen.
  6. Absatz 6Die Beschäftigung im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach Absatz 2, Ziffer 2, hat im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu erfolgen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  7. Absatz 7Ein Freibetrag gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz kann eingeräumt werden. Unterschreitet die anrechenbare Entlohnung die Leistungen gemäß Paragraph 7, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, so besteht ein Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag.
  8. Absatz 8Paragraph 19, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gilt sinngemäß, wenn Maßnahmen nach Absatz 2, abgelehnt oder nicht zielstrebig verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen trotz Ermahnung unbegründet nicht eingehalten werden.
  9. Absatz 9Auf Leistungen nach Paragraph 18, besteht kein Rechtsanspruch.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,)

§ 19

Text

Paragraph 19,
Einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen

  1. Absatz einsHilfe in besonderen sozialen Lagen kann Personen im Sinn des Paragraph 5, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gewährt werden, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder
    2. Ziffer 2
      infolge außergewöhnlicher Ereignisse
    einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
  2. Absatz 2Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Geld- oder Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die hilfesuchende Person zu erfüllen hat.
  3. Absatz 3Insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung oder Erhaltung des notwendigen Wohnraums können Geldleistungen sowohl an Dritte ausbezahlt als auch Kostenübernahmeerklärungen abgegeben werden.
  4. Absatz 4Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Träger der sozialen Hilfe zur Rückerstattung der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,)

§ 20

Text

Paragraph 20,
Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Gewalt durch Angehörige betroffen sind

  1. Absatz einsDas Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Bei Maßnahmen nach Absatz eins, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz hilfesuchender Personen zur Wahrung der Anonymität, insbesondere vor den gewaltausübenden Personen, zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Zur Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, hat das Land
    1. Ziffer eins
      entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder
    2. Ziffer 2
      durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die Paragraphen 59 und 60 sinngemäß.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,)

§ 21

Text

Paragraph 21,
Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Wohnungslosigkeit
betroffen sind

  1. Absatz einsDas Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind, Leistungen wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      präventive Leistungen zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit (Delogierungsprävention),
    2. Ziffer 2
      Akuthilfe (Notschlafstellen und Tageszentren),
    3. Ziffer 3
      weiterführende und nachgehende Hilfestellungen (zur Reintegration und zur Stabilisierung der Wohnsituation),
    zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die präventiven Leistungen umfassen vor allem
    1. Ziffer eins
      Hilfestellungen zur Verhinderung von Delogierungen und zur Sicherung eines Wohnraums (einschließlich der Nachbetreuung),
    2. Ziffer 2
      Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Absatz 3Die Akuthilfe umfasst Leistungen zur unmittelbaren Deckung von existentiellen Grundbedürfnissen, welche in Notschlafstellen und/oder Tageszentren oder durch Streetwork erbracht werden.
  4. Absatz 4Leistungen für weiterführende und nachgehende Hilfestellungen beinhalten Maßnahmen im Bereich des Wohnens, wie mobile Wohnbetreuung, Übergangswohnen, Betreuung in Wohnheimen, Maßnahmen in der Tagesstruktur und der Hilfe zur Arbeit.
  5. Absatz 5Zur Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, hat das Land
    1. Ziffer eins
      entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder
    2. Ziffer 2
      durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die Paragraphen 59 und 60 sinngemäß.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,)

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,
Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Schuldenproblemen
betroffen sind

  1. Absatz einsDas Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, geeignete Beratungsstellen zur Verfügung zu stellen, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfesuchenden Person zu erhalten oder wiederherzustellen. Zum Aufgabenbereich gehört auch die erforderliche präventive Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit.
  2. Absatz 2Die Beratung nach Absatz eins, darf nur durch geeignete Einrichtungen geleistet werden. Als geeignet sind insbesondere Schuldnerberatungsstellen gemäß Paragraph 267, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, anzusehen.
  3. Absatz 3Zur Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, hat das Land
    1. Ziffer eins
      entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder
    2. Ziffer 2
      durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die Paragraphen 59 und 60 sinngemäß.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,)

§ 22

Text

5. HAUPTSTÜCK
ZUGANG ZU SOZIALER HILFE, VERFAHREN, RÜCKERSTATTUNG

Paragraph 22,
Anträge

  1. Absatz einsAnträge auf Leistung sozialer Hilfe können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt sind:
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Hilfesuchende, sofern sie bzw. er entscheidungsfähig und volljährig ist;
    2. Ziffer 2
      die Person, die zu ihrer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, in denen eine Hilfesuchende bzw. ein Hilfesuchender stationär untergebracht ist (Paragraph 15,).
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,)

§ 23

Text

Paragraph 23,
Anwendbarkeit des AVG

Auf das behördliche Verfahren finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes normiert wird.

§ 24

Text

Paragraph 24,
Informations- und Mitwirkungspflicht

  1. Absatz einsDie Behörde hat die hilfesuchende Person (ihren gesetzlichen Vertreter) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele sozialer Hilfe notwendig ist.
  2. Absatz 2Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich die hilfesuchende Person den für die Entscheidungsfindung unerläßlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen. Voraussetzung dafür ist, daß die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

§ 25

Text

Paragraph 25,
Bescheide im Leistungsverfahren

  1. Absatz einsÜber die Leistung sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und der dabei gemäß Paragraph 9, einzusetzenden Mittel ist mit Bescheid abzusprechen. Bescheide über Hilfe zur Pflege sind schriftlich zu erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013)
  2. Absatz 2Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)
  3. Absatz 3Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfebedürftigen Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuß).

§ 26

Text

Paragraph 26,
Beschwerdeverfahren

  1. Absatz einsIm Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach Paragraph 24, Absatz 3, vorgehen.

§ 27

Text

Paragraph 27,
Einstellung und Neubemessung

  1. Absatz einsWenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, sofern es sich nicht um eine soziale Hilfe im Sinn des Paragraph 17, Absatz 5, handelt. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2006,)
  2. Absatz 2Wenn sich eine für das Ausmaß sozialer Hilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. Paragraph 25, Absatz 3, bleibt unberührt.

§ 28

Text

Paragraph 28,
Anzeige- und Rückerstattungspflicht

  1. Absatz einsDie Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger (ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter) hat jede ihr bzw. ihm bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Empfängerin bzw. der Empfänger der Hilfe ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren bzw. seinen Aufenthalt, hat. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)
  2. Absatz 2Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen soziale Hilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewußt unwahrer Angaben oder bewußter Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
  3. Absatz 3Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (Paragraph eins, Ziffer 15, Exekutionsordnung) zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)
  4. Absatz 4Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Absatz 3, nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über die Rückerstattung von der Behörde (Paragraph 66,) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)
  5. Absatz 5Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
  6. Absatz 6Die Rückerstattung kann teilweise oder gänzlich nachgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      durch sie der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wird,
    2. Ziffer 2
      sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führt oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht.
  7. Absatz 7Der Empfänger sozialer Hilfe (dessen gesetzlicher Vertreter) ist anläßlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Absatz eins und 2 hinzuweisen.

§ 29

Text

6. HAUPTSTÜCK
TRÄGER SOZIALER HILFE: ORGANISATION, AUFGABEN, KOSTENTRAGUNG

1. ABSCHNITT
TRÄGER UND AUFGABEN

Paragraph 29,
Träger sozialer Hilfe

Träger der sozialen Hilfe sind:

  1. Ziffer eins
    das Land,
  2. Ziffer 2
    die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger).

§ 30

Text

Paragraph 30,
Aufgaben des Landes als Träger sozialer Hilfe

  1. Absatz einsAufgabe des Landes als Träger sozialer Hilfe ist
    1. Ziffer eins
      die Vorsorge für soziale Hilfe
      1. Litera a
        durch spezifische Wohnformen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, einschließlich der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit,
      2. Litera b
        durch besondere Beratungsdienste für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, einschließlich der erforderlichen präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit;
    2. Ziffer 2
      die Leistung sozialer Hilfe
      1. Litera a
        gemäß Ziffer eins, einschließlich der während einer Unterbringung in einer spezifischen Wohnform gemäß Ziffer eins, Litera a, notwendig werdenden sozialen Hilfe und allfälliger Bestattungskosten,
      2. Litera b
        von einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen gemäß Paragraph 19,
  2. Absatz 2Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat das Land die erforderlichen Einrichtungen entweder selbst zu schaffen und zu betreiben oder durch andere Träger sicherzustellen.
  3. Absatz 3Das Land soll den regionalen Trägern, den Trägern von anerkannten Heimen und Trägern, die Partner einer Vereinbarung nach Paragraph 60, sind, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel angemessene Beiträge zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von stationären Einrichtungen oder zur Erleichterung der Vorsorge für Einrichtungen gewähren.
  4. Absatz 4Das Land kann sonstige Maßnahmen und Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger fördern, wenn damit den Zielen sozialer Hilfe entsprochen wird.
  5. Absatz 5Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften Senioren (Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben) im Wege der Gemeinden über die Leistungen im Bereich der sozialen Hilfe informieren.

§ 31

Text

Paragraph 31,
Aufgaben der regionalen Träger

  1. Absatz einsAufgabe der regionalen Träger ist
    1. Ziffer eins
      die Vorsorge für soziale Hilfe, soweit nicht das Land gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, vorzusorgen hat;
    2. Ziffer 2
      die Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, zu leisten hat.
  2. Absatz 2Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten, dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der entscheidenden Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger, in dessen Bereich sich der Hilfebedürftige aufhält. Soziale Hilfe durch Übernahme der Bestattungskosten ist von jenem regionalen Träger zu leisten, in dessen Bereich der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, hatte. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  3. Absatz 3Zur Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer eins, haben die regionalen Träger die Einrichtungen und Dienste entweder selbst zu schaffen und zu betreiben oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern oder durch andere Träger sicherzustellen.
  4. Absatz 4Regionale Träger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen regionalen Trägers Hilfebedürftige in Einrichtungen aufzunehmen, wenn sie diese selbst betreiben, oder deren Aufnahme in Einrichtungen eines anderen Trägers sichergestellt haben, sofern es
    1. Ziffer eins
      sich dabei um Hilfe zur Pflege handelt, die im Bereich des antragstellenden regionalen Trägers nicht geleistet werden kann und
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Vorsorge für den Bedarf Hilfebedürftiger aus dem eigenen Bereich gestattet.
  5. Absatz 5Zur Erleichterung des Zugangs zu sozialer Hilfe sowie zur besseren Erfassung drohender und bestehender sozialer Notlagen haben die regionalen Träger im Einvernehmen mit der Landesregierung für die Errichtung von dezentralen Sozialberatungsstellen vorzusorgen.
  6. Absatz 6Die Errichtung von Sozialberatungsstellen hat unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, insbesondere der Altersstruktur der Bevölkerung sowie der Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse zu erfolgen.
  7. Absatz 7Das in den Sozialberatungsstellen eingesetzte Personal ist so einzusetzen, daß die angebotenen Leistungen den Hilfesuchenden an mehreren Wochentagen zu geregelten Zeiten zur Verfügung stehen.
  8. Absatz 8Die regionalen Träger haben ihren räumlichen Wirkungsbereich in Sozialsprengel zu gliedern, soweit dies zur Gewährleistung einer flächendeckenden, koordinierten und am Bedarf orientierten Versorgung mit sozialen Diensten, zur Schaffung eines transparenten Leistungsangebotes und zur Ermöglichung einer raschen Leistung der jeweiligen Hilfen erforderlich ist; dabei sind die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die Altersstruktur der Bevölkerung sowie die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.

§ 32

Text

2. ABSCHNITT
ORGANISATION DER SOZIALHILFEVERBÄNDE

Paragraph 32,
Organe der Sozialhilfeverbände und deren Aufgaben

  1. Absatz einsOrgane des Sozialhilfeverbandes sind:
    1. Ziffer eins
      die Verbandsversammlung
    2. Ziffer 2
      der Verbandsvorstand
    3. Ziffer 3
      der Obmann
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsausschuß.
  2. Absatz 2Der Verbandsversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) in den Verbandsvorstand;
    2. Ziffer 2
      die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) des Prüfungsausschusses sowie deren Wahl;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über den regionalen Sozialplan;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluß;
    5. Ziffer 5
      die Beschlußfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Paragraph 37, Absatz 3, zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beträge sowie die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten;
    6. Ziffer 6
      die Beschlußfassung über die Einrichtung von Sozialsprengeln;
    7. Ziffer 7
      die Beschlußfassung über die Errichtung von stationären Einrichtungen;
    8. Ziffer 8
      die Überwachung der Verwaltung und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens;
    9. Ziffer 9
      die Erlassung der Geschäftsordnung für Verbandsversammlung und Verbandsvorstand.
  3. Absatz 3Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über die Entgelte für stationäre Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über die Einrichtung
      1. Litera a
        von Sozialen Diensten einschließlich des kostendeckenden Entgelts,
      2. Litera b
        von Sozialberatungsstellen;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung der Mitglieder der Fachkonferenz;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über
      1. Litera a
        die Stellungnahme zur Erlassung (Änderung) eines Sozialprogrammes,
      2. Litera b
        den an die Landesregierung zu erstattenden regionalen Sozialbericht;
    5. Ziffer 5
      die Beschlußfassung über die Ermächtigung des Obmannes zum Abschluß von Vereinbarungen gemäß Paragraph 60 ;,
    6. Ziffer 6
      die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages;
    7. Ziffer 7
      die Beschlußfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Der Verbandsvorstand kann den Obmann ermächtigen, Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer 6 und 7 in einem bestimmten Umfang gegen nachträgliche Berichterstattung an den Verbandsvorstand zu besorgen.
  5. Absatz 5Dem Obmann obliegt
    1. Ziffer eins
      die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen;
    2. Ziffer 2
      die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Fachkonferenz;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes, insbesondere die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse.
  6. Absatz 6Dem Prüfungsausschuß obliegt die Feststellung, ob
    1. Ziffer eins
      die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird,
    2. Ziffer 2
      die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht,
    3. Ziffer 3
      richtig verrechnet wird, und die Kassenführung und die Führung von Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums richtig ist.

§ 33

Text

Paragraph 33,
Verbandsversammlung

  1. Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann und den Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zu ermitteln und beträgt bei

Gemeinden bis zu 2.000 Einwohner:

1,

Gemeinden bis zu 5.000 Einwohner:

2,

Gemeinden bis zu 7.500 Einwohner:

3,

Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner:

4,

Gemeinden bis zu 15.000 Einwohner:

5,

Gemeinden bis zu 20.000 Einwohner:

6,

Gemeinden über 20.000 Einwohner:

7.

  1. Absatz 2Die Vertreter der Gemeinden nach Absatz eins, sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung der für die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. Sind mehr als ein Gemeindevertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden, steht jedenfalls der zweitstärksten Fraktion im Gemeinderat ein Vertreter zu. Für jeden Gemeindevertreter ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 3Die Verbandsversammlung muß so zusammengesetzt sein, daß jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat von wenigstens zwei verbandsangehörigen Gemeinden vertreten ist, mindestens zwei Gemeindevertreter zuzurechnen sind. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen nach Absatz 2, nicht gegeben, hat jene (haben jene beiden) verbandsangehörige(n) Gemeinde(n), in der (denen) die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen (je) einen weiteren Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen. Kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat (haben) jene (beiden) Gemeinde(n) zu wählen, in der (denen) diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen (absolut) auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, der Oö. Gemeindeordnung 1990. Steht für die Wahl des Stellvertreters eines nachträglich zu wählenden Gemeindevertreters kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, kann auf das an erster Stelle stehende, derselben Partei wie der nachträglich zu wählende Gemeindevertreter angehörende Ersatzmitglied des Gemeinderates gegriffen werden.
  3. Absatz 4Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines Stellvertreters) endet
    1. Ziffer eins
      mit der Wahl eines anderen Vertreters (Stellvertreters) durch den Gemeinderat der entsendenden Gemeinde (Nachwahl);
    2. Ziffer 2
      mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (Paragraph 21, der Oö. Gemeindeordnung 1990).
    Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, der Oö. Gemeindeordnung 1990. Eine nach Ziffer 2, erforderliche Neuwahl hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Wird die Verwaltung der Gemeinde gemäß Paragraph 108, der Oö. Gemeindeordnung 1990 geführt, hat die Neuwahl innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des neugewählten Gemeinderates zu erfolgen.
  4. Absatz 5Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung obliegt dem Obmann. Wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, hat der Obmann die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei weiteren Wochen zusammentreten kann.
  5. Absatz 6Zu einem Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (deren Stellvertreter) und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2 bis 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990.
  6. Absatz 7Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Tagesordnung, die Abstimmung, die Ordnungsbefugnis des Obmannes und geeignete Vorkehrungen zu enthalten, um die unverzügliche Information der verbandsangehörigen Gemeinden über alle Beschlüsse der Verbandsversammlung zu gewährleisten.
  7. Absatz 8Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die Abgeordneten zum Oö. Landtag, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit beratender Stimme einzuladen.

§ 34

Text

Paragraph 34,
Verbandsvorstand, Obmann

  1. Absatz einsDer Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und den weiteren Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Mitglieder beträgt bei Sozialhilfeverbänden mit:

bis zu 30 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

5,

bis zu 40 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

7,

bis zu 50 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

9,

mehr als 50 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

11.

  1. Absatz 2Obmann ist der Bezirkshauptmann. Er bestimmt einen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft für den Fall seiner Verhinderung (Stellvertreter des Obmannes).
  2. Absatz 3Die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach dem Verhältnis der in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien zu wählen. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes mit der Maßgabe, daß das letzte Mandat, auf das mehrere Parteien den gleichen Anspruch haben, der stimmenstärksten dieser Parteien zufließt. Auf jede Partei, zu der sich mindestens ein Fünftel der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung bekennen, hat jedoch mindestens ein Mitglied im Verbandsvorstand zu entfallen. Jedenfalls steht der zweitstärksten Partei in der Verbandsversammlung ein Vertreter im Verbandsvorstand zu. In gleicher Weise ist für jedes dieser Mitglieder für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Steht für die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist der Stellvertreter des Mitglieds in der Verbandsversammlung zugleich Stellvertreter des Mitgliedes im Verbandsvorstand.
  3. Absatz 4Die weiteren Mitglieder nach Absatz 3, sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode des Verbandsvorstandes zu wählen. Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes endet mit der Neuwahl der Mitglieder. Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn auf Grund von gleichzeitig in mehr als der Hälfte der verbandsangehörigen Gemeinden durchgeführten Neuwahlen des Gemeinderates die neuen Vertreter dieser Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandt wurden. Die Neuwahl hat in der darauffolgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen.
  4. Absatz 5Die Funktionsdauer eines weiteren Mitgliedes nach Absatz 3, endet vorzeitig
    1. Ziffer eins
      durch Verzicht auf die Funktion; der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Obmann wirksam;
    2. Ziffer 2
      mit dem Ende der Funktionsdauer als Vertreter der Gemeinde (Stellvertreter) gemäß Paragraph 33, Absatz 4,, jedoch ausgenommen den Fall des Ablaufes der Funktionsperiode des Gemeinderates (Paragraph 21, Litera b, der Oö. Gemeindeordnung 1990).
    Für erforderliche Nachwahlen gelten die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, der Oö. Gemeindeordnung 1990.
  5. Absatz 6Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes obliegt dem Obmann. Wenn es mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes oder die Aufsichtsbehörde verlangt, hat der Obmann den Verbandsvorstand innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von zwei weiteren Wochen zusammentreten kann.
  6. Absatz 7Zu einem Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Stellvertreter) und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 7 und des Paragraph 51, Absatz 2 bis 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990.

§ 35

Text

Paragraph 35,
Prüfungsausschuß

  1. Absatz einsDer Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verbandsversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses festzusetzen und sodann die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder Partei, die in der Verbandsversammlung vertreten ist (Paragraph 33, Absatz 2 und 3), steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied im Prüfungsausschuß vertreten zu sein. Für jedes Mitglied im Prüfungsausschuß hat die Verbandsversammlung einen derselben Partei angehörenden Stellvertreter zu wählen. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, ist dessen Stellvertreter in der Verbandsversammlung auch Stellvertreter im Prüfungsausschuß. Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter dürfen dem Verbandsvorstand nicht (auch nicht als Stellvertreter) angehören oder in der unmittelbar vorangegangenen Funktionsperiode angehört haben.
  2. Absatz 2Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese dürfen nicht der Partei angehören, zu der sich die Mehrheit der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung bekennt.
  3. Absatz 3Die Gebarungsprüfung nach Paragraph 32, Absatz 6, ist anhand des Rechnungsabschlusses und darüber hinaus zumindest zweimal pro Haushaltsjahr vorzunehmen. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat der Prüfungsausschuß der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes ist dem Obmann Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben, welche gegebenenfalls dem Bericht an die Verbandsversammlung anzuschließen ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 4 bis 7 gelten mit der Maßgabe auch für den Prüfungsausschuß, daß dessen Vorsitzender (sein Stellvertreter) stimmberechtigt ist, daß keine Information der Gemeinden zu erfolgen hat und daß der Verweis auf Paragraph 51, Absatz 4, der Oö. Gemeindeordnung 1990 entfällt.

§ 36

Text

Paragraph 36,
Funktionsgebühren, Aufwandersatz

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Verbandsvorstandes haben Anspruch auf Funktionsgebühren, die der Art und dem Ausmaß der ihnen obliegenden Aufgaben sowie dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen sind. Die Höhe dieser Funktionsgebühren ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter des Obmannes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und der Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994,, in der für die höchste Gebührenstufe vorgesehenen Höhe. Der Stellvertreter des Obmannes, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter haben darüberhinaus Anspruch auf Sitzungsgeld für jede von ihnen geleitete Sitzung. Die Höhe des Sitzungsgeldes ist von der Landesregierung nach dem Umfang des mit der Leitung einer Sitzung verbundenen Aufwandes durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung haben gegenüber der entsendenden Gemeinde Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und der Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994,, in der für die höchste Gebührenstufe vorgesehenen Höhe.

§ 37

Text

Paragraph 37,
Haushaltsführung, Aufbringung der Mittel

  1. Absatz einsFür die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des römisch IV. und des römisch fünf. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der Paragraphen 67 und 70 bis 72, des Paragraph 76, Absatz 2,, 3, 5 und 7, des Paragraph 80, Absatz 3,, des Paragraph 81, Absatz 2 und 3, des Paragraph 88,, des Paragraph 89, Absatz eins und 2, des Paragraph 91,, des Paragraph 92, Absatz 4, sowie des Paragraph 93, Absatz eins, sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2017)
  2. Absatz 2Der jährliche Voranschlag ist vor der Vorlage an die Verbandsversammlung durch zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft aufzulegen. Die Auflage ist vom Obmann fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Bemerkungen einzubringen. Diese sind vom Obmann mit einer Äußerung der Verbandsversammlung vorzulegen und von dieser bei der Beratung des Voranschlages in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranschlagsentwurfes ist dieser auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den Paragraphen eins,, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.

§ 38

Text

Paragraph 38,
Geschäftsstelle

  1. Absatz einsGeschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft.
  2. Absatz 2Die Geschäftsstelle dient ausschließlich zur administrativen Vorbereitung und administrativen Abwicklung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes einschließlich der Vorbereitung des regionalen Sozialberichtes und des regionalen Sozialplanes. Die unmittelbare Verwaltung jener Einrichtungen des Sozialhilfeverbandes, die nach ihrem Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, die unmittelbare Durchführung von Aufgaben des Sozialhilfeverbandes einschließlich der Sozialberatungsstellen sowie die durch die Untergliederung in Sozialsprengel entstehenden Aufgaben sind keine Aufgaben der Geschäftsstelle.
  3. Absatz 3Bei der Bezirkshauptmannschaft tätige Bedienstete können über die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz 2, hinaus mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, insbesondere auch im Rahmen eines Sozialsprengels oder einer Sozialberatungsstelle, betraut werden.
  4. Absatz 4Den Sachaufwand für die Geschäftsstelle trägt das Land.
  5. Absatz 5Den Personalaufwand für die in der Geschäftsstelle tätigen sowie der mit Aufgaben gemäß Absatz 3, betrauten Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft trägt der Sozialhilfeverband. Soweit Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft nur teilweise mit Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 betraut sind, hat die Regelung der anteilsmäßigen Tragung des Personalaufwandes für die Geschäftsstelle durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Land und dem Sozialhilfeverband zu erfolgen.

§ 39

Text

Paragraph 39,
Aufsicht

  1. Absatz einsDie Sozialhilfeverbände unterliegen der Aufsicht des Landes nach den Bestimmungen des römisch VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990.
  2. Absatz 2Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat auf Antrag des Sozialhilfeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.

§ 40

Text

3. ABSCHNITT
KOSTENTRAGUNG

Paragraph 40,
Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsDie durch Kostenbeiträge (Paragraph 9, Absatz 2,) oder Ersatzleistungen nach dem 7. Hauptstück nicht gedeckten Kosten für soziale Hilfen sind von den Trägern sozialer Hilfe zu tragen (Kosten der Sozialhilfe). Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die Leistung sozialer Hilfe bzw. die öffentliche Fürsorge zu tragen sind. Jeder Träger sozialer Hilfe hat die nicht gedeckten Kosten für die von ihm geleistete soziale Hilfe zu tragen, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2006,, 39/2018)
  2. Absatz eins aDas Land hat den regionalen Trägern die durch die Errichtung und den Betrieb der Sozialberatungsstellen entstehenden Kosten zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)
  3. Absatz 2Die regionalen Träger haben insgesamt 40% der nicht gedeckten Kosten sozialer Hilfe nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, ausgenommen der Kosten für Schuldnerberatung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,, und der Kosten für die Sozialberatungsstellen nach Absatz eins a, zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960). Anmerkung, LGBl.Nr. 156/2001, 68/2002, 9/2006, 41/2008, 74/2011, 35/2020)
  4. Absatz 3Die Beträge der Vorauszahlungen nach Absatz 2, sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Rechnungsabschlusses des Landes für das betreffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr zu berücksichtigen. Sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.

§ 41

Text

Paragraph 41,
Kostenersatz zwischen regionalen Trägern

  1. Absatz einsFür Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Absatz eins, dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Absatz eins, endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.
  3. Absatz 3Bei Berechnung der Frist nach Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      Aufenthalte in stationären Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten;
    3. Ziffer 3
      Zeiten der Unterbringung Minderjähriger in fremder Pflege (Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, Oö. KJHG 2014);
    4. Ziffer 4
      Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (Paragraph 12, Oö. ChG);
    5. Ziffer 5
      Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 21 bis 23 des Strafgesetzbuches);
    6. Ziffer 6
      Aufenthalte in einer Einrichtung zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen);
    7. Ziffer 7
      Aufenthalte in einem anderen Bundesland oder im Ausland, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben.
    8. Ziffer 8
      Aufenthalte in Einrichtungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 Oö. BMSG.
  4. Absatz 4Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

§ 42

Text

Paragraph 42,
Kostentragung und Kostenersatz zwischen regionalen Trägern in Sonderfällen

  1. Absatz einsWird einem Kind bei der Geburt oder in den ersten sechs Lebensmonaten soziale Hilfe geleistet, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung nach Paragraphen 40, Absatz eins und 41 zu tragen hat oder zu tragen hätte.
  2. Absatz 2Wurde ein Minderjähriger bei anderen Personen als den Eltern (einem Elternteil) oder in einem Heim untergebracht, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, aus dessen Bereich der Minderjährige untergebracht wurde, wenn weder Absatz eins, noch Paragraph 41, zur Anwendung gelangt.
  3. Absatz 3Zur Tragung der Kosten für soziale Hilfe nach Paragraph 31, Absatz 4, ist jener regionale Träger verpflichtet, der den Antrag auf Aufnahme der hilfebedürftigen Person gestellt hat. Paragraph 41, ist anzuwenden.

§ 43

Text

Paragraph 43,
Geltendmachung des Kostenersatzes

  1. Absatz einsDer regionale Träger hat dem vermutlich zum Kostenersatz verpflichteten regionalen Träger die Leistung sozialer Hilfe ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgeblichen Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
  2. Absatz 2Erfolgt die Anzeige der Leistung sozialer Hilfe nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist, gebührt nur Kostenersatz für die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige und nach Anzeigeerstattung erwachsenen Kosten.
  3. Absatz 3Der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung nach Absatz eins, angezeigt wurde, hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige die Kostenersatzpflicht schriftlich anzuerkennen oder abzulehnen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, gilt der Kostenersatzanspruch des anzeigenden regionalen Trägers als anerkannt.

§ 44

Text

Paragraph 44,
Entscheidung über den Kostenersatz

  1. Absatz einsLehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht schriftlich ab, kann der anzeigende regionale Träger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach Paragraph 43, Absatz 3, bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht beantragen. Die Landesregierung hat auch über sonstige Streitigkeiten aus Kostenersatzansprüchen der regionalen Träger gegeneinander mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Erfüllt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte regionale Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid über den Kostenersatzanspruch begehren.
  3. Absatz 3Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung nach Absatz eins, unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die gemäß Absatz eins und 2 rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung.

§ 45

Text

7. HAUPTSTÜCK
ERSATZ FÜR GELEISTETE SOZIALE HILFE, ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN

Paragraph 45,
Allgemeine Bestimmungen

Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach Paragraph 9, Absatz 2, geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

  1. Ziffer eins
    die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe;
  2. Ziffer 2
    der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;
  3. Ziffer 3
    Personen, denen gegenüber die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat.

§ 46

Text

Paragraph 46,
Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe

Die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

  1. Ziffer eins
    sie bzw. er zu hinreichendem Einkommen (Paragraph 9,) gelangt;
  2. Ziffer 2
    nachträglich bekannt wird, dass sie bzw. er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)

§ 47

Text

Paragraph 47,
Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige

  1. Absatz einsGesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin bzw. des Empfängers sozialer Hilfe haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach Paragraph 2, zu beachtenden Grundsätze, gefährdet würde.
    1. Absatz 2
      Nicht zum Ersatz nach Absatz eins, herangezogen werden dürfen:
    2. Ziffer eins
      Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers;
    3. Ziffer 2
      Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurde;
    4. Ziffer 3
      volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) in einer stationären Einrichtung geleistet wurde.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)

§ 48

Text

Paragraph 48,
Ersatz durch Eltern volljähriger Personen

Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet wird, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)

§ 49

Text

Paragraph 49,
Übergang von Rechtsansprüchen

  1. Absatz einsVertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin bzw. des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt nicht für Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen gegenüber Kindern und Enkelkindern und deren jeweiligen Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern auf Grund eines Übergabsvertrages, sofern Hilfe in einer stationären Einrichtung oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzensgeld handelt.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)

§ 50

Text

Paragraph 50,
Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)

§ 51

Text

Paragraph 51,
Verjährung

Ersatzansprüche nach Paragraphen 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 52, der oder dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)

§ 52

Text

Paragraph 52,
Geltendmachung von Ansprüchen

  1. Absatz einsAnsprüche gemäß Paragraphen 45 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.
  2. Absatz 2Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (Paragraph eins, Ziffer 15, Exekutionsordnung) zu.
  3. Absatz 3Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Absatz 2, nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 4Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
  5. Absatz 5Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      durch ihn der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wird,
    2. Ziffer 2
      er zu besonderen Härten für die kostenersatzpflichtige Person führt oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den Kosten der in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht.
  6. Absatz 6Empfängerinnen und Empfänger sozialer Hilfe (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)

§ 53

Text

8. HAUPTSTÜCK
SOZIALPLANUNG

Paragraph 53,
Ziele der Sozialplanung

  1. Absatz einsDie Sozialplanung gemäß Paragraph 5, hat insbesondere folgende Ziele:
    1. Ziffer eins
      die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern und langfristig zu sichern,
    2. Ziffer 2
      landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen sozialer Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      die Zusammenarbeit der Träger sozialer Hilfe untereinander sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt und Trägern anderer Sozialleistungen zu fördern,
    4. Ziffer 4
      die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Träger sozialer Hilfe haben alle Maßnahmen im Bereich der Vorsorge und Leistung sozialer Hilfe an den Zielen der Sozialplanung auszurichten.

§ 54

Text

1. ABSCHNITT
SOZIALPLANUNG DES LANDES

Paragraph 54,
Aufgabe Aufgabe der Sozialplanung des Landes ist insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich erforderlichen Daten,
  2. Ziffer 2
    die Landessozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,
  3. Ziffer 3
    überregionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich von zumindest zwei regionalen Trägern,
  4. Ziffer 4
    die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes,
  5. Ziffer 5
    die Koordinierung der Planung, das ist die Abstimmung der Planung des Landes und der regionalen Träger,
  6. Ziffer 6
    die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung,
  7. Ziffer 7
    die Beratung und Unterstützung der regionalen Träger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der Sozialplanung des Landes,
  8. Ziffer 8
    die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes,
  9. Ziffer 9
    die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.

§ 55

Text

Paragraph 55,
Sozialprogramme

  1. Absatz einsDie Umsetzung der Ziele der Sozialplanung des Landes erfolgt durch Sozialprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Sozialplanung des Landes näher festzulegen.
  2. Absatz 2Sozialprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landes-Sozialprogramm), für einzelne Sachbereiche der Sozialplanung, insbesondere für den spezifischen Bedarf von Gruppen Hilfebedürftiger (Sozialprogramm für den betreffenden Sachbereich) oder für einzelne Landesteile, die zumindest den Wirkungsbereich von zwei regionalen Trägern umfassen müssen (überregionales Sozialprogramm), erlassen werden.
  3. Absatz 3Sozialprogramme sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darstellen; sie haben insbesondere Aussagen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die für die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe erforderlichen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      qualitative und quantitative Standards für die Leistung sozialer Hilfe,
    3. Ziffer 3
      Vorkehrungen zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Vorgehensweisen im Rahmen der Regionalplanung und der regionalen Sozialberichte sowie die Bestimmung der Zeiträume für deren Erstellung bzw. Erstattung.
  4. Absatz 4Sozialprogramme sind jedenfalls zu erlassen (ändern), wenn
    1. Ziffer eins
      sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder
    2. Ziffer 2
      sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlassung eines Sozialprogrammes dieses auf die Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele der Sozialplanung zu überprüfen.
  6. Absatz 6Vor Beschlußfassung eines Sozialprogrammes hat die Landesregierung den regionalen Trägern, für die das Sozialprogramm verbindlich werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
  7. Absatz 7Vor Beschlußfassung eines Sozialprogrammes ist der Entwurf des Sozialprogrammes durch acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Oö. Landesregierung aufzulegen. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und auf die Möglichkeit, Einwendungen oder Anregungen einzubringen, ist während der Auflagefrist in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.
  8. Absatz 8Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen.

§ 56

Text

Paragraph 56,
Beirat für Sozialplanung

  1. Absatz einsBeim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Sozialpolitik in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen nach diesem Landesgesetz den Beirat zu hören.
  3. Absatz 3Dem Beirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      das für das Sozialwesen zuständige Mitglied der Landesregierung als dessen Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      der Leiter der für die Angelegenheiten der sozialen Hilfe zuständigen Abteilung beim Amt der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden;
    3. Ziffer 3
      je ein für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags von jedem Landtagsklub bestelltes Mitglied, das zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein muss;
    4. Ziffer 4
      zwei von den Sozialhilfeverbänden einvernehmlich zu entsendende sowie ein von den Städten mit eigenem Statut einvernehmlich zu entsendender Vertreter;
    5. Ziffer 5
      je ein Vertreter des Oberösterreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;
    6. Ziffer 6
      drei von der Landesregierung zu bestellende Fachleute, insbesondere aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung;
    7. Ziffer 7
      fünf von der Landesregierung zu bestellende Fachleute als Vertreter der Träger der freien Wohlfahrt, wobei für zwei Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft freie Wohlfahrt und für einen Vertreter der Plattform der oö. Sozialprojekte ein Vorschlagsrecht zukommt; je ein Vertreter muß einem im Bereich der Hilfe in stationären Einrichtungen (Paragraph 15,) sowie im Bereich der Dienste nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 tätigen Träger zugehören;
    8. Ziffer 8
      vier von der Landesregierung zu bestellende Vertreter von in Oberösterreich tätigen Seniorenorganisationen.
    Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2021,)
  4. Absatz 4Entsendungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 und Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 7, sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.
  5. Absatz 5Die Funktionsdauer des Beirates für Sozialplanung endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Beirates für Sozialplanung die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.
  6. Absatz 6Die Mitgliedschaft zum Beirat für Sozialplanung ist ein Ehrenamt.
  7. Absatz 7Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirates für Sozialplanung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung).

§ 57

Text

2. ABSCHNITT
SOZIALPLANUNG DER REGIONALEN TRÄGER

Paragraph 57,
Aufgabe

  1. Absatz einsAufgabe der Sozialplanung der regionalen Träger ist insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Erhebung und Sammlung, soweit erforderlich auch die Verarbeitung und Auswertung von Daten, welche die Sozialpolitik im Wirkungsbereich des regionalen Trägers betreffen,
    2. Ziffer 2
      die regionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers,
    3. Ziffer 3
      die Anregung und Koordinierung allfälliger sozialplanerischer Maßnahmen der Gemeinden im Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers,
    4. Ziffer 4
      die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      die Erstattung von Vorschlägen für die Sozialplanung des Landes,
    6. Ziffer 6
      die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des regionalen Trägers bei vergleichbaren Maßnahmen anderer regionaler Träger.
  2. Absatz 2Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht vorzulegen, der die Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, enthält und darüber Auskunft gibt, wie den Zielen der Sozialplanung des Landes Rechnung getragen wurde.

§ 58

Text

Paragraph 58,
Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz

  1. Absatz einsDie regionalen Träger haben periodisch zur näheren Konkretisierung der Sozialplanung des Landes einen regionalen Sozialplan zu erstellen, welcher der Landesregierung unverzüglich nach Beschlußfassung zur Kenntnis zu bringen ist.
  2. Absatz 2Der Verbandsvorstand (das zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut) hat vor
    1. Ziffer eins
      der Beschlußfassung über die Einrichtung von sozialen Diensten und von Sozialberatungsstellen,
    2. Ziffer 2
      Vorlage des regionalen Sozialplans zur Beschlußfassung,
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über die Stellungnahme zur Erlassung eines Sozialprogrammes,
    4. Ziffer 4
      Beschlußfassung über den regionalen Sozialbericht sowie
    5. Ziffer 5
      in sonstigen wesentlichen Fragen,
    zumindest aber einmal jährlich, mit der Fachkonferenz zu beraten.
  3. Absatz 3Die Fachkonferenz unterstützt die Organe des regionalen Trägers im Rahmen der Sozialplanung und in Fragen der Qualitätssicherung in fachlicher Hinsicht, insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      fachliche Beratung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Sozialplanung,
    2. Ziffer 2
      Aufzeigen und Analyse regionaler Defizite und Mißstände sowie Erarbeitung von Vorschlägen für deren Beseitigung,
    3. Ziffer 3
      Erstattung von sonstigen Vorschlägen und Anregungen.
  4. Absatz 4Die Fachkonferenz ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsvorstandes oder des zuständigen Organs der Stadt mit eigenem Statut zu bilden. Der Fachkonferenz haben jedenfalls anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter der Anbieter Sozialer Dienste, die Partner einer Vereinbarung gemäß Paragraph 60, sind;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der sonstigen im Bereich des regionalen Trägers tätigen Anbieter Sozialer Dienste;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der für den Bereich des regionalen Trägers maßgeblichen Krankenanstalten;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der im Bereich des regionalen Trägers niedergelassenen Ärzte;
    5. Ziffer 5
      je ein Vertreter der im Bereich des regionalen Trägers eingerichteten Sozialberatungsstellen oder Sozialsprengel;
    6. Ziffer 6
      zwei Vertreter der Interessenvertretungen der älteren Menschen sowie zwei Vertreter der Interessenvertretungen der behinderten Menschen.
  5. Absatz 5Die Fachkonferenz ist vom Obmann (Vorsitzenden des zuständigen Organs der Stadt mit eigenem Statut) einzuberufen und zu leiten.
  6. Absatz 6Die Mitgliedschaft in der Fachkonferenz ist ein Ehrenamt.

§ 59

Text

9. HAUPTSTÜCK
BEZIEHUNGEN DER TRÄGER SOZIALER HILFE ZU DRITTEN

Paragraph 59,
Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsDie Träger sozialer Hilfe haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Träger der freien Wohlfahrt zur Mitwirkung einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.
  2. Absatz 2Die Träger sozialer Hilfe können Träger der freien Wohlfahrt, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern.
  3. Absatz 3Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder eines anderen Trägers mit Aufgaben im Rahmen der sozialen Hilfe setzt den Abschluß schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Paragraph 60, zu entsprechen haben. Für die Unterbringung von Hilfebedürftigen in anerkannten Heimen ist der Abschluß einer Vereinbarung nicht erforderlich.

§ 60

Text

Paragraph 60,
Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Qualitätssicherung

  1. Absatz einsVereinbarungen nach Paragraph 59, Absatz 3, müssen den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe und deren fachlicher Ausrichtung (Paragraph 4,) entsprechen sowie den Zielen der Sozialplanung Rechnung tragen.
  2. Absatz 2Vereinbarungen nach Paragraph 59, Absatz 3, müssen zumindest Regelungen enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen,
    2. Ziffer 2
      die dabei einzuhaltenden Leistungsstandards,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Qualifikation des vom Leistungserbringer eingesetzten Personals sowie die erforderlichen Vorkehrungen für Fortbildung und Supervision,
    4. Ziffer 4
      das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt (Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      die Pflichten des Leistungserbringers zur Mitwirkung an den erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen eines Sozialsprengels und einer Fachkonferenz,
    6. Ziffer 6
      geeignete Vorkehrungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen,
    7. Ziffer 7
      das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,
    8. Ziffer 8
      eine Verpflichtung, die Hilfesuchenden, die eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, in geeigneter Weise über das Leistungsangebot und die Bedingungen der Leistung zu informieren.
  3. Absatz 3Das nach Absatz 2, Ziffer 4, zu vereinbarende Entgelt hat kostendeckend zu sein und gegebenenfalls einen angemessenen Beitrag zum Verwaltungskostenaufwand des Leistungserbringers zu beinhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte sowie als Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.
  4. Absatz 4Die Kündigung einer Vereinbarung ist jederzeit bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei Verletzung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften möglich. Enthält die Vereinbarung keine weiteren Bestimmungen über die Kündigung, so ist diese zum Jahresende unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich.

§ 61

Text

Paragraph 61,
Kostenersatzansprüche Dritter

  1. Absatz einsMusste Hilfe zur Pflege so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)
  2. Absatz 2Ein Anspruch nach Absatz eins, besteht jedoch nur, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß Paragraph 66, Absatz 7, über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Absatz eins, geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.
  3. Absatz 3Kosten einer Hilfe nach Absatz eins, sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zur Pflege geleistet worden wäre. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

§ 62

Text

Paragraph 62,
Vereinbarungen mit anderen Bundesländern

  1. Absatz einsIn Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Artikel 56, Absatz 2, L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass Hilfeempfänger, denen
    1. Ziffer eins
      nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslands Hilfe wegen eines Bedarfs geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht,
    2. Ziffer 2
      nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege oder nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, Leistungen erbracht wurden,
    während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, daß die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Pflichten, die sich aus einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, ergeben, mit Verordnung umzusetzen.

§ 63

Text

10. HAUPTSTÜCK
STATIONÄRE EINRICHTUNGEN

Paragraph 63,
Stationäre Einrichtungen (Heime)

  1. Absatz einsHilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 bis 7 erfüllt sind.
  2. Absatz 2Heime im Sinn des Absatz eins, sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,)
  3. Absatz 3In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.
  4. Absatz 4In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.
  5. Absatz 5Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      der örtlichen Lage,
    2. Ziffer 2
      der baulichen Gestaltung,
    3. Ziffer 3
      der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,
    5. Ziffer 5
      der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,
    6. Ziffer 6
      der ärztlichen Versorgung,
    7. Ziffer 7
      des Heimbetriebes.
  7. Absatz 7Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über
    1. Ziffer eins
      die bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,
    2. Ziffer 2
      die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und
    3. Ziffer 3
      die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Ziffer 3, resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

§ 64

Text

Paragraph 64,
Anzeige, Anerkennung, Aufsicht

  1. Absatz einsDie Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen gemäß Paragraph 63, sowie die Aufnahme des Betriebes und die nicht nur vorübergehende wesentliche Einschränkung des Betriebes ist der Landesregierung vom Träger der betreffenden Einrichtung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Unterbringung Hilfebedürftiger in Heimen, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, setzt die bescheidmäßige Anerkennung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers voraus, wenn nicht bereits eine Anerkennung nach dem Oö. ChG vorliegt. Ein Heim ist anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      es den Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3 bis 7 entspricht,
    2. Ziffer 2
      ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist und
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleistet ist.
    Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,)
  3. Absatz 3Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz 3 bis 7. Den Organen der Landesregierung ist Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der Heime sowie Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist.
  4. Absatz 4Entspricht ein Heim nicht den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 (Mangel), ist dem Rechtsträger des Heimes eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, wenn eine Mängelbehebung möglich ist.
  5. Absatz 5Nach Ablauf einer gemäß Absatz 4, gestellten Frist ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung weggefallen ist, und der Betrieb eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe einzustellen, wenn das Heim die Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, Absatz 3 bis 7 nicht mehr erfüllt.

§ 64a

Text

Paragraph 64 a,
Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 64 b, sind meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder gemäß Paragraph 64, Absatz 2, anerkannte oder von der Anerkennungspflicht ausgenommene Einrichtungen, in denen mindestens drei Erwachsene, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen eine vorübergehende oder dauerhafte Wohnmöglichkeit sowie entsprechende Betreuungsleistungen im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes oder Pflegeleistungen im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, oder Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, erhalten.
  2. Absatz 2Durch die gesetzlichen Bestimmungen zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Heimaufenthaltsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Medizinproduktegesetz sowie das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz nicht berührt.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)

§ 64b

Text

Paragraph 64 b,
Meldepflichten

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Aufnahme des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht Wochen vor der Betriebsaufnahme schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2Die beabsichtigte Einstellung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwölf Wochen vor der Betriebseinstellung schriftlich zu melden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)

§ 64c

Text

Paragraph 64 c,
Mindestqualitätsstandards

  1. Absatz einsDie Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat sicherzustellen, dass für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl der Bewohnerinnen bzw. Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, zur Verfügung steht; die Pflege- und Betreuungsleistungen sind durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, oder im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes zu erbringen.
  2. Absatz 2Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat ein Hygienekonzept, insbesondere zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Warmwasseraufbereitung und Wäschegebarung festzulegen, und dessen Einhaltung sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten sowie die sonstige Ausstattung der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung haben den hygienischen, bau- und feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen; der Zugang zur meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung, das Gebäude und die Ausstattung sind barrierefrei zu gestalten.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)

§ 64d

Text

Paragraph 64 d,
Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte

  1. Absatz einsMeldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen unterliegen der Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Kontrolle kann auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen wahrgenommen werden.
  2. Absatz 2Den behördlichen Organen ist jederzeit der Zutritt zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu gewähren, die entsprechende Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in und die Sicherstellung von erforderlichen Unterlagen zu ermöglichen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten und betreuenden Personen zuzulassen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)

§ 64e

Text

Paragraph 64 e,
Mängelbehebung und Untersagung

  1. Absatz einsWerden bei der Ausübung der Kontrolle gemäß Paragraph 64 d, Absatz eins, Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann die Untersagung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung mittels Bescheid verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese ohne Meldung gemäß Paragraph 64 b, Absatz eins, betrieben wird, oder
    2. Ziffer 2
      dem Auftrag nach Absatz eins, nicht fristgemäß entsprochen wird, oder
    3. Ziffer 3
      den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die im Paragraph 64 d, Absatz 2, festgelegten Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte verweigert werden.
  3. Absatz 3Droht durch einen Mangel die ernstliche und erhebliche Gefährdung des Wohls von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern, hat die Behörde den Betrieb der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Absatz 2, die zur Untersagung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Über die Untersagung des Betriebs ist innerhalb von vier Wochen ein Bescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Untersagung des Betriebs der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist mit Bescheid aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund für die Untersagung weggefallen ist.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)

§ 64f

Text

Paragraph 64 f,
Innovative Projekte

  1. Absatz einsHeime gemäß Paragraph 63, können zur Gänze oder in Teilen als innovative Projekte errichtet und betrieben werden. Voraussetzung ist die bescheidmäßige Bewilligung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Bewilligung eines innovativen Projekts sind Nachweise über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
  3. Absatz 3Der Antrag ist jedenfalls von einer bzw. einem Sachverständigen aus den Bereichen Bautechnik, Betreuung bzw. Pflege, Sozialplanung und Betriebswirtschaft zu begutachten. Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen.
  4. Absatz 4Die Errichtung und der Betrieb eines innovativen Projekts ist zu genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach örtlicher Lage, baulicher Gestaltung, Einrichtung und technischer Ausstattung und konzeptioneller Ausgestaltung zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine den stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, zumindest gleichwertige, fachgerechte Leistung von Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftlichkeit der Errichtung und des Betriebs gewährleistet und das Heimentgelt nicht wesentlich vom Oberösterreichdurchschnitt abweicht,
    4. Ziffer 4
      im Zusammenhang mit der Art des innovativen Projekts noch nicht hinreichende Erfahrungswerte vorliegen,
    5. Ziffer 5
      eine entsprechende Zeit- und Ablaufplanung vorliegt,
    6. Ziffer 6
      die Finanzierung sichergestellt ist.
  5. Absatz 5Der ausschließliche Antrag auf Abweichungen von einzelnen baulichen oder personellen Standards ist jedenfalls nicht zu genehmigen.
  6. Absatz 6Der Beginn und das Ende der Errichtung des innovativen Projekts sowie die Aufnahme des Betriebs sind der Landesregierung anzuzeigen.
  7. Absatz 7Der Landesregierung ist auf Verlangen, jedoch spätestens fünf Jahre nach Bewilligung des innovativen Projekts, ein Bericht über die Erfahrungen zu erstatten.
  8. Absatz 8Ergibt sich nach der Berichterstattung nach Absatz 7,, dass
    1. Ziffer eins
      das Ziel des innovativen Projekts erreicht wurde, kann die Landesregierung diesen Standort auf Dauer genehmigen,
    2. Ziffer 2
      das Ziel des innovativen Projekts nicht erreicht werden kann oder die in Paragraph 12, erwähnten Maßnahmen und Leistungskriterien nicht gewährleistet sind oder nicht auf Dauer gewährleistet werden können, so hat die Landesregierung die erforderlichen zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen mit Bescheid vorzuschreiben oder die Bewilligung zu widerrufen und den Betrieb einzustellen. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar und ein Bedarf gegeben ist, hat eine Heranführung an die Vorgaben des Paragraph 63, zu erfolgen.
  9. Absatz 9Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Umbauten in bestehenden Alten- und Pflegeheimen, die bereits anerkannt sind oder von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden.
  10. Absatz 10Paragraph 63, Absatz 3 bis 5 und die Aufsichtsbestimmungen des Paragraph 64, gelten sinngemäß.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)

§ 65

Text

11. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Paragraph 65,
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      einer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 67, Absatz 5, oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    2. Ziffer 2
      eine meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 64 b, Absatz eins, ohne Meldung betreibt,
    3. Ziffer 3
      als Betreiberin bzw. Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß Paragraph 64 c, nicht erfüllt oder
    4. Ziffer 4
      den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte nach Paragraph 64 d, Absatz 2, verweigert oder deren Ausübung erschwert.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)

§ 66

Text

Paragraph 66,
Behörden

  1. Absatz einsZuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. Absatz 2Die Landesregierung entscheidet über die Rückerstattung gemäß Paragraph 28 und den Ersatz gemäß Paragraph 52,, wenn Träger der sozialen Hilfe das Land ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  3. Absatz 3Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  4. Absatz 4Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Fall der Leistung sozialer Hilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
  5. Absatz 5Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß Paragraph 27, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.
  6. Absatz 6Für die Erlassung von Bescheiden über die Rückerstattung gemäß Paragraph 28 und den Ersatz gemäß Paragraph 52, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.
  7. Absatz 7Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß Paragraph 61, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.
  8. Absatz 8Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach Paragraph 64 a, nach dem beabsichtigten oder bestehenden Standort der Einrichtung. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)

§ 67

Text

Paragraph 67,
Amtshilfe und Mitwirkungspflichten; Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die erforderlichen personenbezogenen Daten sind unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018, 82/2020)
  2. Absatz 2Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  3. Absatz 3Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe Meldeauskünfte zu erteilen, die eine hilfesuchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011, 4/2013, 90/2013)
  4. Absatz 4Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, soweit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogene Anmerkung, Richtig: personenbezogenen) Daten sind und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018)
  5. Absatz 5Der Arbeitgeber einer ersatzpflichtigen Person hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 39/2018)
  6. Absatz 6Personen, deren Einkommen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des Paragraph 24, zur Anwendung gelangt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,)
  7. Absatz 7Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (Paragraph 22, Absatz eins,) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Trägers sozialer Hilfe zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung sozialer Hilfe verpflichtet. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger sozialer Hilfe werden dadurch nicht berührt.
  8. Absatz 8Die Gemeinden haben die Informationen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Senioren zu übermitteln, sofern diese nicht mitgeteilt haben, daß sie auf diese Informationen verzichten.
  9. Absatz 8 aDie zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der hilfebedürftigen Personen, ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter, ihrer zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  10. Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  11. Absatz 10Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  12. Absatz 11Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus; sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  13. Absatz 12Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)

§ 68

Text

Paragraph 68,
Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 69

Text

Paragraph 69,
Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Landesgesetz den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe gemäß Paragraph 67, Absatz 7, sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 70

Text

Paragraph 70,
Schluß- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsBescheide, welche auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet:
    1. Ziffer eins
      Bescheide gemäß Paragraph 12, des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach Paragraph 16, dieses Landesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Bescheide nach Paragraph 14 und Paragraph 18, des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach Paragraph 17, dieses Landesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Bescheide nach Paragraph 15, des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach Paragraph 18, dieses Landesgesetzes;
    4. Ziffer 4
      Bescheide gemäß Paragraph 16, des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach Paragraph 18, dieses Landesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Bescheide nach Paragraph 17, des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach Paragraph 19, dieses Landesgesetzes.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 25, ist für jene Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes tatsächlich geleistet werden und auf die nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, kein Bescheid zu erlassen, solange diese Leistung andauert.
  3. Absatz 3Über Rechtsansprüche auf Leistung sozialer Hilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, abzusprechen.
  4. Absatz 4Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
  5. Absatz 5Für Tatbestände gemäß Paragraph 48, Absatz eins,, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht wurden, beträgt die vor Beginn der Hilfeleistung liegende Frist drei Jahre.
  6. Absatz 6Der auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, feststehende endgültige Kostenträger ist zum Kostenersatz für alle kostenersatzpflichtigen Leistungen für eine Person verpflichtet, bis eine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten eintritt.
  7. Absatz 7Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Sozialhilfeverbände gelten als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Sozialhilfeverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten bzw. gewählten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten bis zur Konstituierung der Verbandsversammlung bzw. Wahl der Organe gemäß Absatz 8, als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt.
  8. Absatz 8Die Gemeinden haben ihre Vertreter in die Verbandsversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu entsenden. Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zusammengesetzte Verbandsversammlung hat sich innerhalb von weiteren sechs Wochen zu konstituieren. In dieser Sitzung sind der Vorstand und der Prüfungsausschuß zu wählen.
  9. Absatz 9Der Beirat für Sozialplanung hat sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß Paragraph 65, des Oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, im Amt.
  10. Absatz 10Gleichartige Anstalten und Heime gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als anerkannt im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2,
  11. Absatz 11Die auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.
  12. Absatz 12Folgende auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes:
    1. Ziffer eins
      Sozialhilfeverordnung 1993, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 1996,,
    2. Ziffer 2
      Geschäftsordnung des Sozialhilfebeirates, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1973,,
    3. Ziffer 3
      Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1996, in der Fassung 123/1996.

§ 71

Text

Paragraph 71,
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, außer Kraft, sofern im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.
  3. Absatz 3Die Wahlen der Gemeindevertreter in die Verbandsversammlung können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden. Die Entsendung wird jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam.
  4. Absatz 4Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes. Sofern im Oö. Gemeindeverbändegesetz auf das Oö. Sozialhilfegesetz verwiesen wird, gelten die Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2006,)

  1. Absatz eins. . .
  2. Absatz 2. . .
  3. Absatz 3Die Kosten für die Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge für das Jahr 2006 werden vorläufig von den regionalen Trägern sozialer Hilfe getragen. Hinsichtlich der Abrechnung der bei der Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge entstandenen Kosten gilt abweichend von Paragraph 40, Absatz 2 und 3 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die regionalen Träger sozialer Hilfe haben für das Verwaltungsjahr 2006 bis 30. Juni 2007 der Landesregierung die gemäß Paragraph 40, Absatz eins a, Ziffer 2, entstandenen Kosten bekannt zu geben.
    2. Ziffer 2
      Insgesamt 60% der Summe der Kosten nach Ziffer eins, sind den einzelnen regionalen Trägern sozialer Hilfe zum 1. September 2007 mit Bescheid der Landesregierung zu refundieren, wobei sich der Anteil des einzelnen Trägers im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, zur Hälfte nach der Einwohnerzahl des politischen Bezirkes und zur Hälfte nach der Finanzkraft des regionalen Trägers richtet.
    3. Ziffer 3
      Die Refundierung gemäß Ziffer 2, erfolgt in zwei gleich hohen Beträgen zum 1. Dezember 2007 sowie zum 1. März 2008.