ANHANG 2
Stoffliste zum V. Abschnitt dieses Landesgesetzes
Einleitung
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1. | Die für die Anwendung des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 40 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen. |
2. | Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn |
a) | eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird; |
b) | eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird; |
c) | eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z. 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; |
d) | eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; |
e) | eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; |
f) | eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt. |
3. | In Anwendung von Z. 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen / an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist. |
4. | Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert. |
5. | Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist. |
6. | Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. III Nr. 103/2005 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z. 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2005 heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z. 4 oder Z. 5 von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. |
7. | Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, unterliegen (z.B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. III Nr. 103/2005 sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z. 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz des Punktes 6. dieser Einleitung. |
8. | Im Sinn dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinn dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet. |
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
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Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
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Ziffer Bezeichnung der Mengenschwelle
gefährlichen Stoffe in Tonnen für die
und Zubereitungen Verwendung von
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§ 39 § 39
Abs. 1 Abs. 1
Z. 1 Z. 2
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1.1 Ammoniumnitrat 5000 10000
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1.2 Ammoniumnitrat 1250 5000
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1.3 Ammoniumnitrat 350 2500
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1.4 Ammoniumnitrat 10 50
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2.1 Kaliumnitrat 5000 10000
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2.2 Kaliumnitrat 1250 5000
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3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze 1 2
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4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige
Säure und ihre Salze 0,1 0,1
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5 Brom 20 20
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6 Chlor 10 25
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7 Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid,
Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel disulfid,
Dinickeltrioxid) 1 1
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8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20
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9 Fluor 10 20
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10 Formaldehyd (C >= 90%) 5 50
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11 Wasserstoff 5 50
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12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250
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13 Bleialkyle 5 50
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14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas 50 200
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15 Acetylen (Ethin) 5 50
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16 Ethylenoxid 5 50
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17 Propylenoxid 5 50
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18 Methanol 200 200
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19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine
Salze, pulverförmig 0,01 0,01
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20 Methylisocyanat 0,15 0,15
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21 Sauerstoff 200 200
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22 Toluylendiisocyanat 10 100
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23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75
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24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1
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25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1
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26 Schwefeldichlorid 1 1
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27 Schwefeltrioxid 15 75
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28 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzo-
dioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 0,001 0,001
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29 Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzen-
tration von über 5 Gew-%: 4-Aminobiphenyl
oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin
oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether,
Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan,
Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethyl-
carbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan,
1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin,
Hexamethylphosphorsäuretriamid, Hydrazin,
2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodi-
phenyl und 1,3-ropansulton 0,5 2
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30 Erdölerzeugnisse:
a) Ottokraftstoffe und Naphtha
b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und
Gasölmischströme) 2500 25000
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Anmerkungen zu Teil 1:
Zu Z. 1.1:
Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
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- | gewichtmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl.Nr. L 301 vom 21.11.2003, S. 1, erfüllen, |
- | gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt, |
| und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. |
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.
Die Bedingungen für die Trogprüfung ("trough test" nach "United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit abrufbar.
Zu Z. 1.2:
Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
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- | gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%, |
- | bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist, |
- | bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist |
| und die die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen. |
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.
Zu Z. 1.3:
Gilt für Ammoniumnitrat in technischer Qualität, d.h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
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- | gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten, |
- | gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten |
| und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist. |
Zu Z. 1.4:
Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
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- | zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z. 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder |
- | Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1 und 1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen. |
Zu Z. 2.1:
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
Zu Z. 2.2:
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
Zu Z. 28:
Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002, zu erfolgen.
Zu Z. 30 lit. c:
Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
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Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
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Ziffer Kategorie der Mengenschwellen
gefährlichen Stoffe in Tonnen für die
und Zubereitungen Anwendung von
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§ 39 § 39
Abs. 1 Abs. 1
Z. 1 Z. 2
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1 Sehr giftig 5 20
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2 Giftig 50 200
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3 Brandfördernd 50 200
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4 Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klasse 1.4) 50 200
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5 Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klassen 1.1, 1.2,
1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder
R 3) 10 50
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6 Entzündlich 5000 50000
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7 Leichtentzündlich 50 200
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8 Leichtentzündlich 5000 50000
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9 Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 10 50
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10 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder
R 50/53) 100 200
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11 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)
200 500
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12 Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14
oder R 14/15, soweit nicht in 1 – 11 erfasst 100 500
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13 Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht
in 1 – 11 erfasst 50 200
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Anmerkungen zu Teil 2:
Zu Z. 4 und 5:
Als explosionsgefährlich im Sinn des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufende Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
Zu Z. 6:
Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Z. 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
Zu Z. 7:
Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.
Zu Z. 8:
Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 11.
Zu Z. 9:
Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) bzw. entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereichs gehalten werden.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)