Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vergabe von Studienabschluss-Stipendien, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien
StF: BGBl. II Nr. 99/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 52 b, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Zweck

Paragraph eins,

Zur Förderung der Studienabschlussphase werden ordentlichen Studierenden, die an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Bildungseinrichtung studieren und sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, nach Maßgabe des Paragraph 52 b, des Studienförderungsgesetzes sowie der folgenden Bestimmungen Studienabschluss-Stipendien gewährt.

§ 2

Text

Voraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der bzw. die Studierende
    1. Ziffer eins
      voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
    2. Ziffer 2
      noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung – mit Ausnahme eines einem Masterstudium vorangehenden Bachelorstudiums – abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
    4. Ziffer 4
      in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat,
    5. Ziffer 5
      in den letzten 4 Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
    6. Ziffer 6
      ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt und
    7. Ziffer 7
      bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.
  2. Absatz 2Eine Halbbeschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ist anzunehmen, wenn eine Tätigkeit mindestens 18 Arbeitsstunden in der Woche erfordert. Für Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständiger Tätigkeit wird eine Halbbeschäftigung dann angenommen, wenn das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus einer allfälligen nichtselbstständigen Tätigkeit im Jahr mindestens 6.000 Euro beträgt.
  3. Absatz 3Für die Berechnung der Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind Schutzfristen gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, ff MSchG, Paragraphen 2, ff des Väter-Karenzgesetzes (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben sein.

§ 3

Text

Aufgabe der Berufstätigkeit

Paragraph 3,

Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist die Aufgabe jeder Berufstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung. Unter Aufgabe der Berufstätigkeit ist auch eine Karenzierung zu verstehen.

§ 4

Text

Studienabschlussphase

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Studienabschlussphase eines Studiums an einer Universität oder Privatuniversität liegt vor, wenn auf Grund der noch fehlenden Prüfungen und der noch fehlenden wissenschaftlichen Arbeit angenommen werden kann, dass das Studium innerhalb von längstens achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten zum Abschluss des Studiums fehlen. Das Thema der Master- oder Diplomarbeit muss bereits vom jeweils zuständigen Organ der betreffenden Bildungseinrichtung angenommen sein. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen. Bei Studien an Universitäten der Künste ist das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer nicht auf dieses Ausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Studienabschlussphase den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist für die Studienabschlussphase Absatz eins, maßgeblich.

§ 5

Text

Förderungsdauer

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens sechs Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 20 ECTS-Punkte betragen.
  2. Absatz 2Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens zwölf Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen.
  3. Absatz 3Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Förderungsdauer den noch zu absolvierenden Semestern. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist die Förderungsdauer gemäß Absatz eins, zu bemessen.
  4. Absatz 4Bei nachgewiesen überdurchschnittlich umfangreichen oder zeitaufwendigen Master- oder Diplomarbeiten verlängert sich die Förderungshöchstdauer um weitere sechs Monate. Die Verlängerung ist bis spätestens sechs Monate nach der Zuerkennung unter Vorlage einer Bestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Master- oder Diplomarbeit zu beantragen.

§ 6

Text

Höhe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt 80 vH des im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommens, mindestens jedoch monatlich 700 Euro, höchstens 1.200 Euro.
  2. Absatz 2Das Studienabschluss-Stipendium verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie um jene Entgelte, die für in den Studienplänen vorgesehene Berufspraktika bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird nicht in Abzug gebracht.

§ 7

Text

Antragstellung, Zuerkennung und Auszahlung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsStudienabschluss-Stipendien werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag ist bei der gemäß Paragraph 36, StudFG zuständigen Stipendienstelle einzubringen.
  2. Absatz 2Für die Antragstellung, die Zuerkennung und die Auszahlung der Studienabschluss-Stipendien gelten die Paragraphen 39 bis 47 StudFG mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Studienabschluss-Stipendien sind nicht an die Antragsfristen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StudFG gebunden.
    2. Ziffer 2
      Für die Antragstellung sind die von der Studienbeihilfenbehörde zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise, insbesondere Nachweise über Dauer und Ausmaß der vorangegangenen Berufstätigkeit, die Höhe der Einkünfte und den Studienfortschritt im zu fördernden Studium anzuschließen,
    3. Ziffer 3
      Studierende haben den Monat, ab dem das Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden soll, bei der Antragstellung zu bestimmen. Die Zuerkennung kann frühestens im Monat der Antragstellung erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Abänderungsanträge werden mit dem Monat der Antragstellung wirksam.
    5. Ziffer 5
      Das Studienabschluss-Stipendium wird mit Bescheid für die gesamte Förderdauer zuerkannt. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt monatlich.

§ 8

Text

Meldepflichten

Paragraph 8,

Studierende haben den Studienabschluss oder einen Studienabbruch sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis oder eine Bestätigung über die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung nachgewiesen.

§ 9

Text

Rückforderung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWeist der bzw. die Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, StudFG. Studierende, die ihr Studium voraussichtlich nicht bis zum Ende des Bezugs des Studienabschluss-Stipendiums abschließen können, haben die Möglichkeit, an einem Coaching der Psychologischen Studierendenberatung teilzunehmen.
  2. Absatz 2Wird neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.
  3. Absatz 3Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern. Bei laufender Auszahlung ist eine Aufrechnung vorzunehmen.

§ 10

Text

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.