Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz , Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nach dem Bundespflegegeldgesetz (Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – Kinder-EinstV)
StF: BGBl. II Nr. 236/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich und natürlicher Pflegebedarf

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (natürlicher Pflegebedarf), der auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen für diese Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besteht, für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3Der jeweilige natürliche Pflegebedarf im Sinne des Absatz 2, ist ein fixer Zeitwert und besteht nur bis zum Erreichen des jeweiligen nachstehenden Lebensalters. Für folgende Pflegemaßnahmen des Paragraph 3, besteht bis zum oder ab dem Erreichen der angeführten Altersgrenzen folgender natürlicher Pflegebedarf als fixer Zeitwert pro Tag:

  1. Ziffer eins
    An- und Auskleiden bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 20 Minuten

  1. Ziffer 2
    Mobilitätshilfe im engeren Sinn bis zum vollendeten 18. Lebensmonat

1 Stunde

  1. Ziffer 3
    Tägliche Körperpflege bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

2 x 25 Minuten

  1. Ziffer 4
    1. Litera a
      Zubereitung von Mahlzeiten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

1 Stunde

  1. Litera b
    Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

40 Minuten

  1. Ziffer 5
    Einnehmen von Mahlzeiten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

1 Stunde

  1. Ziffer 6
    Verrichtung der Notdurft bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

1 Stunde

  1. Absatz 4Der in Absatz 3, angeführte jeweilige natürliche Pflegebedarf für das An- und Auskleiden, die Mobilitätshilfe im engeren Sinn, die tägliche Körperpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten und für das Einnehmen von Mahlzeiten ist bei den in Paragraph 3, angeführten Zeitwerten bereits in Abzug gebracht worden.

§ 2

Text

Altersgrenzen

Paragraph 2,

Die in dieser Verordnung angeführten Altersgrenzen legen den Zeitpunkt der Selbständigkeit eines nicht behinderten Kinders oder Jugendlichen für einzelne Verrichtungen fest. Mit Erreichen des jeweils festgelegten Lebensalters ist anzunehmen, dass ein gleichaltriges nicht behindertes Kind oder ein gleichaltriger nicht behinderter Jugendlicher einzelne Verrichtungen ohne Hilfe durchführen kann.

§ 3

Text

Betreuung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsUnter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die das pflegebedürftige Kind oder der pflegebedürftige Jugendliche der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
  2. Absatz 2Zu den in Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
  3. Absatz 3Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist ab oder bis zur Vollendung des folgenden Lebensalters oder altersunabhängig von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      An- und Auskleiden bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 10 Minuten

  1. Litera b
    An- und Auskleiden bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 30 Minuten

  1. Litera c
    An- und Auskleiden ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 20 Minuten

  1. Litera d
    An- und Auskleiden der oberen oder der unteren Körperhälfte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 10 Minuten

  1. Ziffer 2
    An- und Ausziehen orthopädischer Schuhe (altersunabhängig)

2 x 5 Minuten

  1. Ziffer 3
    Reinigung bei Inkontinenz ab dem vollendeten 4. Lebensjahr

40 Minuten

  1. Ziffer 4
    Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr, wenn die Notdurft ansonsten selbständig verrichtet werden kann

10 Minuten

  1. Ziffer 5
    Pflegemaßnahmen bei nächtlichem Einnässen ab dem vollendeten 4. Lebensjahr

10 Minuten

  1. Ziffer 6
    Einnehmen von Medikamenten (altersunabhängig) (auch bei Sondenverabreichung)

6 Minuten

  1. Ziffer 7
    Subcutaninjektionen (altersunabhängig)

10 Minuten

  1. Ziffer 8
    Einnehmen von Medikamenten mittels Trockenpulverinhalator oder Dosieraerosol (altersunabhängig)

10 Minuten

  1. Ziffer 9
    Katheter-Pflege (altersunabhängig)

10 Minuten

  1. Ziffer 10
    Stoma-Pflege (altersunabhängig)

15 Minuten

  1. Ziffer 11
    Kanülen- oder Sondenpflege (altersunabhängig)

10 Minuten

  1. Ziffer 12
    Mobilitätshilfe im engeren Sinn:
  1. Litera a
    Lagerungsmaßnahmen bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensmonat

1 Stunde

  1. Litera b
    Keine gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 12. Lebensmonat bis zum vollendeten 18. Lebensmonat möglich

20 Minuten

  1. Litera c
    Kein freies Gehen, aber gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 18. Lebensmonat möglich

30 Minuten

  1. Litera d
    Kein freies Gehen und kein Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 18. Lebensmonat möglich

1 Stunde

  1. Litera e
    Lagerungsmaßnahmen bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 18. Lebensmonat

2 Stunden

  1. Litera f
    Unterstützung bei Bewegungsübergängen ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bei selbständiger Fortbewegung innerhalb des Wohnraumes

20 Minuten

  1. Litera g
    Unterstützung bei der Bewältigung von Stufen innerhalb des Wohnraumes ab dem vollendeten 18. Lebensmonat

10 Minuten

  1. Litera h
    Handhabung von Prothesen oder Orthesen (altersunabhängig)

10 Minuten

  1. Ziffer 13
    1. Litera a
      Sonstige Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

5 Minuten

  1. Litera b
    Sonstige Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

20 Minuten

  1. Litera c
    Sonstige Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

10 Minuten

  1. Absatz 4Für die notwendige Hilfestellung bei der Intimhygiene bei Menstruation ist ein Richtwert von 3 Stunden pro Monat anzunehmen.
  2. Absatz 5Für die nachstehenden Pflegemaßnahmen werden folgende Richtwerte pro Verrichtung festgelegt:
  1. Ziffer eins
    Feuchtinhalation (altersunabhängig)

10 Minuten pro Inhalation

  1. Ziffer 2
    Mikroklistieren (altersunabhängig)

10 Minuten pro Verabreichung

  1. Ziffer 3
    Einläufe oder Darmspülungen (altersunabhängig)

20 Minuten pro Anwendung

  1. Ziffer 4
    Katheterisieren (altersunabhängig)

10 Minuten pro Anwendung

  1. Absatz 6Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

2 x 10 Minuten

  1. Litera b
    Tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

2 x 35 Minuten

  1. Litera c
    Tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

2 x 25 Minuten

  1. Ziffer 2
    Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

20 Minuten

  1. Ziffer 3
    Zubereitung von Spezialdiäten (altersunabhängig)

1 Stunde

  1. Ziffer 4
    1. Litera a
      Einnehmen von Mahlzeiten bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung)

Ziffer 30 Minuten

  1. Litera b
    Einnehmen von Mahlzeiten bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung)

90 Minuten

  1. Litera c
    Einnehmen von Mahlzeiten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung)

1 Stunde

  1. Ziffer 5
    Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr

1 Stunde

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Bei einer erheblichen Unterschreitung sind diese Mindestwerte nicht mehr anzuwenden.

§ 4

Text

Hilfe

Paragraph 4,
  1. Absatz einsUnter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  2. Absatz 2Hilfsverrichtungen sind
    1. Ziffer eins
      die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens,
    2. Ziffer 2
      die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände,
    3. Ziffer 3
      die Pflege der Leib- und Bettwäsche,
    4. Ziffer 4
      die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und
    5. Ziffer 5
      die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
  3. Absatz 3Für jede Hilfsverrichtung gemäß Absatz 2, kann ein – auf einen Monat bezogener – Zeitwert von bis zu 50 Stunden angenommen werden, wobei im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, BPGG der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit insgesamt höchstens 50 Stunden pro Monat berücksichtigt werden kann. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph eins, ist für jede Hilfsverrichtung – ausgenommen die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn – bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph eins, für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat.

§ 5

Text

Hörgeräte

Paragraph 5,

Für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von Hörgeräten ist unabhängig vom Alter des Kindes oder Jugendlichen ein Richtwert von 20 Minuten pro Tag anzunehmen.

§ 6

Text

Beatmungs- und Absaugegeräte

Paragraph 6,

Für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von Beatmungs- und Absaugegeräten sind unabhängig vom Alter des Kindes oder Jugendlichen folgende Richtwerte pro Verrichtung anzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Handhabung eines Beatmungsgerätes mit Kanüle

30 Minuten pro Verrichtung

  1. Ziffer 2
    Handhabung eines Beatmungsgerätes mit Maske

15 Minuten pro Verrichtung

  1. Ziffer 3
    Wechsel der Sauerstoffflasche

10 Minuten pro Verrichtung

  1. Ziffer 4
    Handhabung von Absaugegeräten

5 Minuten pro Verrichtung

§ 7

Text

Richtwerte

Paragraph 7,

Abweichungen von den in dieser Verordnung angegebenen Richtwerten sind nur zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Richtwert um annähernd die Hälfte abweicht.

§ 8

Text

Erschwerniszuschlag

Paragraph 8,

Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

50 Stunden

  1. Ziffer 2
    ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

75 Stunden.

§ 9

Text

Verweisungen

Paragraph 9,

Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen sind die Paragraphen 3 bis 7 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2011,, anzuwenden.

§ 10

Text

Sachverständigengutachten

Paragraph 10,

Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung und Neubemessung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten und hierbei grundsätzlich von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, es sei denn, es befindet sich kein für die Begutachtung zur Verfügung stehender Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in örtlicher Nähe zum zu begutachtenden Kind oder Jugendlichen. Für die Neubemessung von Pflegegeld kann auch ein Gutachten eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bevorzugt mit einer Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege, die Entscheidungsgrundlage bilden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

§ 11

Text

Inkrafttreten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft und ist bei Anträgen auf Zuerkennung oder auf Erhöhung von Pflegegeld, die ab dem 1. September 2016 einlangen, anzuwenden.,
  2. Absatz 2Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung kommt es unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 4, BPGG bei gleich bleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe.