Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Griechenland), Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Hellenischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
StF: BGBl. III Nr. 106/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Die gegenständliche Vereinbarung ist mit 1. Juni 2016 in Kraft getreten.

Art. 1

Text

(Übersetzung)

No. BMEIA-GR.4.36.10/0001-IV.2/2015

römisch fünf e r b a l n o t e

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres entbietet der Botschaft der Hellenischen Republik in Wien seine Empfehlungen und beehrt sich, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex“) folgende Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Hellenischen Republik (nachstehend „Vertragsparteien“) über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vorzuschlagen:

1. Gegenseitige Vertretung

(1) Die Republik Österreich und die Hellenische Republik vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, auf die diese Vereinbarung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, sind im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgelistet. Änderungen dieses Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

2. Verfahren

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa auch die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengener Besitzstand nach Überprüfung der Einreisevoraussetzungen und Durchführung einer Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, beschließt diese über den Antrag auf Visumerteilung und stellt sie das Visum gemäß der durchgeführten Überprüfung aus.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengener Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Durchführung einer Risikobewertung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

(4) Es dürfen keine räumlich beschränkten Visa (RBV) ohne über das zuständige Konsulat des vertretenen Mitgliedstaats kommunizierte Ermächtigung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheit der Hellenischen Republik erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschränkung allein darauf beruht, dass nicht alle Schengen-Mitgliedstaaten das Reisedokument des Antragsstellers anerkennen.

3. Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:

(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Abteilung römisch IV.2 (Reise- und Grenzverkehr, Aufenthaltswesen, Bekämpfung des Menschenhandels, Flüchtlings- und Wanderungswesen)
1014 Wien
(2) In der Hellenischen Republik:
Außenministerium
Abteilung C4 Justiz, Innere Angelegenheiten-Schengen
10671 Athen
  1. Absatz 3
    Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

4. Aufnahme der Vertretungstätigkeit

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde beginnt mit der Umsetzung dieser Vereinbarung nicht später als 30 Tage nach deren Inkrafttreten und nach schriftlicher Mitteilung an die andere Seite.

(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Bedingungen in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über den Beginn und die Beendigung dieser Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

5. Gebühren

Sämtliche Visumgebühren stehen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

6. Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Austausch der Verbalnoten in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden.

(3) Diese Vereinbarung kann durch jede Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Vertragspartei außer Kraft.

(4) Jede Vertragspartei kann die Umsetzung der Vereinbarung jederzeit ganz oder teilweise suspendieren. Der Zeitpunkt des Beginns und des Endes einer solchen Suspendierung sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Wenn nicht anders vereinbart, wird eine solche Suspendierung nach dem Erhalt der Mitteilung durch die andere Vertragspartei wirksam.

(5) Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Verbalnote KONS_0894_2010 vom 15.09.2010 und bestätigende griechische Antwortnote vom 30.11.2010).

Sofern die Hellenische Republik dem Vorstehenden zustimmen kann, schlägt das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vor, dass diese Verbalnote und die bestätigende Antwortnote der Botschaft der Hellenischen Republik in Wien zusammen eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Hellenischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung bilden, die gemäß dem in vorstehendem Absatz 6 (1) geregelten Verfahren in Kraft tritt.

ANHANG

Die Republik Österreich vertritt die Hellenische Republik in:

- Dakar (Senegal)

- Taipeh

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Hellenischen Republik in Wien die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, 25. April 2016

L.S.

Anmerkung, Die Griechische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert).