Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für MINUSMA-Verordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz im Rahmen von MINUSMA nach Mali entsendeten Personen (MINUSMA-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 441/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Mali im Rahmen der „Multidimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali“ (MINUSMA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2100 (2013) vom 25. April 2013 und 2227 (2015) vom 29. Juni 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und Mali („VN-Mali Status of Forces Agreement“) vom 1. Juli 2013 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Stabilisierung wichtiger Bevölkerungszentren,
  2. Ziffer 2
    die Unterstützung Malis bei der Wiederherstellung der staatlichen Autorität,
  3. Ziffer 3
    die Unterstützung bei der Förderung des nationalen politischen Dialogs und des Wahlprozesses,
  4. Ziffer 4
    der Schutz von Zivilpersonen und des Personals der Vereinten Nationen,
  5. Ziffer 5
    die Schaffung eines sicheren Umfelds für die Leistung von humanitärer Hilfe und für die Rückkehr der Binnenvertriebenen und der Flüchtlinge und
  6. Ziffer 6
    die Unterstützung und Überwachung der bestehenden Waffenstillstandsabkommen.

§ 2

Text

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
    2. Ziffer 2
      Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen zur Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und zur Entwaffnung von Personen oder Gruppen,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
    4. Ziffer 4
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen MINUSMA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von MINUSMA oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
  4. Absatz 4Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 8 angewendet werden.