(2)Absatz 2Verkaufsflächen, auf denen Stoffe und Gemische gemäß § 3 angeboten werden, müssen eine Mindestentfernung von 1 m zu Verkaufsflächen aufweisen, auf denen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Futtermittel, Spielzeug sowie für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bestimmte Erzeugnisse (zB Schnuller, Sauger, Babyflaschen, Malfarben, Knetmassen, Buntstifte, Bilderbücher) zum Verkauf angeboten werden.Verkaufsflächen, auf denen Stoffe und Gemische gemäß Paragraph 3, angeboten werden, müssen eine Mindestentfernung von 1 m zu Verkaufsflächen aufweisen, auf denen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Futtermittel, Spielzeug sowie für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bestimmte Erzeugnisse (zB Schnuller, Sauger, Babyflaschen, Malfarben, Knetmassen, Buntstifte, Bilderbücher) zum Verkauf angeboten werden.