Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Zweite Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 – 2. AußWV 2019)
StF: BGBl. II Nr. 6/2015

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 2,, 25 sowie 77 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2013,, wird hinsichtlich der Paragraphen 2 und 3 sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Verteidigungsgüter

Paragraph eins,

Verteidigungsgüter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.

§ 2

Text

Waffenembargos

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in Paragraph 25, AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
  2. Absatz 2Verboten sind:
    1. Ziffer eins
      die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      sonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind; dieses Verbot gilt auch für den Erwerb, die Beschaffung oder die Beförderung solcher Güter durch österreichische Staatsbürger oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter österreichischer Flagge.
  3. Absatz 3Nicht dem Verbot gemäß Absatz 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
    1. Ziffer eins
      Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
    2. Ziffer 2
      Beschluss auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil römisch fünf des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
    3. Ziffer 3
      Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind.
  4. Absatz 4Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die in Absatz 3, genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 3

Text

Inkrafttreten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.    
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen eins, und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Sofern auf Bestimmungen oder Anlagen der 1. AußWV 2011 verwiesen wird, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen oder Anlagen dieser Verordnung.
  4. Absatz 4Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. Absatz 5Der Titel und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. Absatz 6Der Verordnungstitel, Paragraph 2, Absatz eins und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Waffenembargoländer

Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Bolivarische Republik Venezuela, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Waffenembargoländer – Einfuhrverbot

Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, Libyen, Russland, Syrien.