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Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, Fassung vom 18.04.2024
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D)
Andere Formate:
§ 0
Langtitel
Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen
StF:
BGBl. I Nr. 46/2014
(NR: GP XXV
RV 140
AB 151
S. 30.
BR:
9190
AB:
9194
S. 831.
)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1
Text
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins
Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Kreditinstituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955
, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Kreditinstitut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Kreditinstituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraphen 45, und 108 Absatz eins, und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Kreditinstitut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
1.
Ziffer eins
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2.
Ziffer 2
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3.
Ziffer 3
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
4.
Ziffer 4
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
§ 2
Text
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)
Absatz 2
Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.