Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung
StF: BGBl. II Nr. 57/2014

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2018,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 60, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, und des Paragraph 23, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 210 aus 2013,, wird verordnet:

§ 1

Text

Uniformpflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie die Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung der Dienstbehörde beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände entsprechend der jeweils gültigen Uniformierungsvorschrift zu tragen.
  2. Absatz 2Bei Auftritten mit Außenwirkung als Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz, der Justizwache, des Straf- und Maßnahmenvollzuges oder bei feierlichen Anlässen außerhalb der Dienststelle ist das Tragen einer Repräsentationsuniform verpflichtend.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAnderen Bediensteten, die im Bereich des Strafvollzuges und des Vollzuges freiheitsentziehender Maßnahmen tätig sind, kann in Fällen, in denen sie als Repräsentantinnen und Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz mit Außenwirkung auftreten und eine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist, von der obersten Dienstbehörde im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform gestattet werden. Dies gilt sinngemäß für Gastmusikerinnen und Gastmusiker der Justizwachmusik.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Verpflichtung nach Paragraphen eins und 2 entfällt, wenn die Dienststellenleitung für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann oder wenn eine dringende Amtshandlung das Tragen von Zivilkleidung erfordert und eine Weisung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  2. Absatz 2Die Zustimmung der Dienstbehörde ist einzuholen, wenn nach Absatz eins, für mehr als drei Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet wird.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAußerhalb des Dienstes darf die Uniform vorbehaltlich der Gefährdung dienstlicher Interessen nur für die Zurücklegung des Arbeitsweges sowie zu feierlichen Anlässen getragen werden.
  2. Absatz 2Die Repräsentationsuniform darf außerhalb des Dienstes nur in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, getragen werden.
  3. Absatz 3Bediensteten im Ruhestand kann im Einzelfall für die Teilnahme an feierlichen Anlässen die Erlaubnis zum Tragen der Repräsentationsuniform erteilt werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Dienstkleidung (Uniform) darf jedenfalls nicht getragen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn im Hinblick auf Zeit, Ort oder Anlass dienstliche Interessen oder das Ansehen der Justizwache gefährdet werden könnten,
    2. Ziffer 2
      bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
    3. Ziffer 3
      vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgenommen als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen,
    4. Ziffer 4
      während der Dauer einer Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      bei Dienstbefreiungen, Dienstfreistellungen oder Außerdienststellungen im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19, 78a bis 79 BDG 1979 und Paragraphen 29 g bis 29k VBG 1948,
    6. Ziffer 6
      in Ausübung einer politischen Funktion sowie bei Teilnahme an politischen oder sonstigen öffentlichen Kundgebungen, ausgenommen die gesetzlichen Dienstnehmervertreter/innen in Ausübung ihrer diesbezüglichen Funktion,
    7. Ziffer 7
      für die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß Paragraphen 75 bis 75d BDG 1979, Paragraphen 29 b bis 29e VBG 1948 sowie einer Karenz nach Paragraphen 15 bis 15g Mutterschutzgesetz und Paragraphen 2 bis 7c Väter-Karenzgesetz,
    8. Ziffer 8
      bei Dienstzuteilungen zu Behörden oder Dienststellen außerhalb des Bundesministeriums für Justiz.
  2. Absatz 2Die Berechtigung zum Tragen der Dienstkleidung kann überdies in sonstigen begründeten Einzelfällen durch die Dienstbehörde eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Grenzübertritt in Dienstkleidung (Uniform) und das Tragen der Dienstkleidung (Uniform) im Ausland bedarf einer Bewilligung der obersten Dienstbehörde. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn ein unter Paragraph eins, angeführter Bediensteter ins Ausland entsendet wird.
  3. Absatz 3Eine Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung (Uniform) und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.

§ 7

Text

Pflicht zur Ausweisleistung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  3. Absatz 2 aDie Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für den Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen haben sich bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder dem Dienstausweis, auf Verlangen jedoch jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  4. Absatz 3Eine Ausweisleistung nach Absatz eins bis Absatz 2 a, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

§ 8

Text

Schlussbestimmung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz 2 a und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.