Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Beschussverordnung 2013, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erprobung von Handfeuerwaffen 2013 (Beschussverordnung 2013)
StF: BGBl. II Nr. 445/2013

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen eins,, 3 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,

Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

Paragraph 3,

Vornahme der beschussamtlichen Erprobung

Paragraph 4,

Reinigung vor Einreichung

2. Hauptstück
Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver

Paragraph 5,

Anwendungsbereich

Paragraph 6,

Einreichung

Paragraph 7,

Vorbeschuss

Paragraph 8,

Vorbeschusszeichen

Paragraph 9,

Umfang der Beschussprüfung

Paragraph 10,

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 11,

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 12,

Kontrolle der Abmessungen

Paragraph 13,

Rückstellung vor dem Endbeschuss

Paragraph 14,

Endbeschuss

Paragraph 15,

Kontrolle nach dem Endbeschuss

Paragraph 16,

Rückstellung nach dem Endbeschuss

Paragraph 17,

Neuerliche Erprobungspflicht

Paragraph 18,

Freiwillige Erprobungen

Paragraph 19,

Anbringen der Beschusszeichen

Paragraph 20,

Kontrollerprobung

Paragraph 21,

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

3. Hauptstück
Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen und Böller

Paragraph 22,

Anwendungsbereich

Paragraph 23,

Einreichung

Paragraph 24,

Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen

Paragraph 25,

Umfang der Beschussprüfung

Paragraph 26,

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 27,

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 28,

Rückstellung vor dem Endbeschuss

Paragraph 29,

Endbeschuss

Paragraph 30,

Kontrolle nach dem Endbeschuss

Paragraph 31,

Rückstellung nach dem Endbeschuss

Paragraph 32,

Neuerliche Erprobungspflicht

Paragraph 33,

Freiwillige Erprobung

Paragraph 34,

Anbringen der Beschusszeichen

Paragraph 35,

Kontrollerprobung

Paragraph 36,

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

4. Hauptstück
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph 37,

Anwendungsbereich

Paragraph 38,

Art der Erprobung

Paragraph 39,

Einreichung

2. Abschnitt: Typenprüfung

Paragraph 40,

Umfang der Typenprüfung

Paragraph 41,

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 42,

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 43,

Kontrolle der Abmessungen

Paragraph 44,

Rückstellung vor dem Beschuss

Paragraph 45,

Beschuss bei Typenprüfung

Paragraph 46,

Kontrolle nach dem Beschuss

Paragraph 47,

Rückstellung nach dem Beschuss

Paragraph 48,

Zulassung der Type

Paragraph 49,

Neuerliche Erprobungspflicht

Paragraph 50,

Kontrollprüfungen

Paragraph 51,

Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung

Paragraph 52,

Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

3. Abschnitt: Einzelprüfung

Paragraph 53,

Umfang der Einzelprüfung

Paragraph 54,

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 55,

Beschuss bei Einzelprüfung

Paragraph 56,

Sonstige Bestimmungen

5. Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

Paragraph 57,

Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

Paragraph 58,

Verbindlicherklärung von TDCC Tabellen und Ladetabellen für Böller

6. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 59,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 60,

Verweisungen

Paragraph 61,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 62,

EU – Notifikation

Anlage 1:

Beschussladungen für Schwarzpulverwaffen

Anlage 2:

ÖNORMEN

Anlage 3:

TDCC Tabellen

Anlage 4:

Ladetabellen für Böller

§ 1

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Absatz 2, angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Absatz 3, angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.
  2. Absatz 2Handfeuerwaffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Beschussgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße durch einen Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere:
      1. Litera a
        Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen;
      2. Litera b
        Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;
    2. Ziffer 2
      Schussapparate: tragbare Geräte für gewerbliche, industrielle oder technische Zwecke, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck, Geschoße oder andere mechanische Teile angetrieben werden; dazu zählen insbesondere:
      1. Litera a
        Schlachtschussapparate;
      2. Litera b
        Bolzensetzgeräte
    3. Ziffer 3
      Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen eines Geschoßes konstruiert sind;
    4. Ziffer 4
      Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen, usw.
  3. Absatz 3Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.
  4. Absatz 4Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Handfeuerwaffen gemäß Absatz 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Absatz 3,, die von einer Streitkraft verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden;
    2. Ziffer 2
      Handfeuerwaffen gemäß Absatz 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Absatz 3,, welche vor dem 1. Januar 1900 gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
  5. Absatz 5Die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971, in der Fassung des Artikels römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, hergestellt wurden, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

§ 2

Text

Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 4,) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2013,, versehen sind, sowie hinsichtlich der in Paragraph 38, Absatz 4, bezeichneten Schussapparate. Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.
  3. Absatz 3Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der Paragraphen 17,, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Bearbeitungen vorgenommen oder Veränderungen festgestellt haben.
  4. Absatz 4Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung gelangt.

§ 3

Text

Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen

Paragraph 3,

Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,, Bedacht zu nehmen.

§ 4

Text

Reinigung vor Einreichung

Paragraph 4,

Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.

§ 5

Text

2. Hauptstück
Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver

Anwendungsbereich

Paragraph 5,

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.

§ 6

Text

Einreichung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (Paragraph 5, Absatz 2, Beschußgesetz) hat mittels des vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen; auf Aufforderung des Beschussamtes hat der Einreicher die Daten für das Formular in elektronischer Form in einem Datenfile, welches mit dem im Beschussamt verwendeten Datenverarbeitungsprogramm für diese Datenerfassung kompatibel ist, beizustellen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Einreichers;
    2. Ziffer 2
      Datum der Einreichung;
    3. Ziffer 3
      Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe;
    4. Ziffer 4
      Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;
    5. Ziffer 5
      Waffen- bzw. Herstellungsnummer;
    6. Ziffer 6
      Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;
    7. Ziffer 7
      Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;
    8. Ziffer 8
      den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder instand gesetzt sind; bei instandgesetzten Handfeuerwaffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;
    9. Ziffer 9
      bei Einsteckläufen, die in eine Trägerwaffe eingebaut sind, zusätzlich die Angaben gemäß Ziffer 3 bis 7 der Trägerwaffe.
  2. Absatz 2Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (Paragraph 18, Absatz eins,) eingereicht, ist auf dem Formular der Grund der Einreichung anzugeben.
  3. Absatz 3Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Formular nur die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
  4. Absatz 4Bei Einreichung von Flinten mit Laufverengung an der Mündung („Choke“), welche auswechselbar ist („Wechselchoke“), sind alle zugehörigen Wechselchokes sowie der Schlüssel zum Auswechseln der Chokes vorzulegen.
  5. Absatz 5Mit einem Formular dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.
  6. Absatz 6Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen – Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 3) enthalten sind, müssen mit einem Maßblatt vom Patronenlager und der Patrone eingereicht werden. Bei der Einreichung müssen Messlehren, Matrizensätze sowie Patronen bzw. deren Komponenten beigestellt werden.

§ 7

Text

Vorbeschuss

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.

§ 8

Text

Vorbeschusszeichen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNach bestandenem Vorbeschuss gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist am Lauf das im Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.
  2. Absatz 2Läufe, die bei der Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.

§ 9

Text

Umfang der Beschussprüfung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Beschussprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 10 ;,
    2. Ziffer 2
      die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß Paragraph 11 ;,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle der Abmessungen gemäß Paragraph 12 ;,
    4. Ziffer 4
      den Endbeschuss gemäß Paragraph 14 ;,
    5. Ziffer 5
      die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß Paragraph 15,
  2. Absatz 2Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Absatz eins, ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

§ 10

Text

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIm Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
    1. Ziffer eins
      Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      Land oder Ort der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      Waffen- bzw. Herstellungsnummer;
    4. Ziffer 4
      Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung des Kalibers (zB 7 x 64, .243 Win, 12/70) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;
    6. Ziffer 6
      bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;
    7. Ziffer 7
      Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1);
    8. Ziffer 8
      bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für Kleinschrot“ („arme à grenaille“, „shot weapon“);
    9. Ziffer 9
      bei Handfeuerwaffen mit glattem Lauf / glatten Läufen die Angabe der Lagertiefe.
  2. Absatz 2Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.

§ 11

Text

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann- und Zündeinrichtung.
  2. Absatz 2Bei Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot ist bei der Kontrolle der Funktionssicherheit auf die besonderen Eigenschaften dieser Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. Unter Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot sind Kurzwaffen zu verstehen, aus denen nur Patronen verschossen werden können, deren Geschoße aus metallischem Kleinschrot mit einem Durchmesser kleiner als 2 mm bestehen.
  3. Absatz 3Bei ehemals automatischen Handfeuerwaffen, welche auf Grund eines Umbaus nunmehr halbautomatische Waffen oder Handrepetierer sind (zB ehemals militärische Waffen), ist zu überprüfen, ob ein Rückbau zu automatischen Waffen nicht mehr möglich ist.
  4. Absatz 4Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen (besonders betreffend die ausreichende Verriegelungsfläche und den Belastungsquerschnitt im Zusammenhang mit der Materialfestigkeit), Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.
  5. Absatz 5In Verschlussgehäusen eingelassene Fernrohrfußplatten (zB Mauser Mod. 98) sind zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wanddicke des Gehäuses im Laufgewindebereich 2,30 mm nicht unterschreitet (ausgehend vom Nenndurchmesser des Gewindes und dem Durchmesser der Ausdrehung für die Verschlusswarzen) und
    2. Ziffer 2
      die hinterste Ecke einer Schwalbenschwanzdurchfräsung die obere Gehäuseverriegelungsfläche nicht überlappt.

§ 12

Text

Kontrolle der Abmessungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Kontrolle der Abmessungen betrifft die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, den Verschlussabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9.
  2. Absatz 2Die Kontrolle der Abmessungen des Laufdurchmessers hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von in Abständen von 0,05 mm auf 0,05 mm abgestuften Prüflehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;
    2. Ziffer 2
      bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit Hilfe von Prüflehren, deren Abmessungen gleich dem Mindestmaß des betreffenden Kalibers sind.
  3. Absatz 3Die Kontrolle der Abmessungen des Patronenlagers und des Übergangskonus hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von Minimal- und Maximallehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;
    2. Ziffer 2
      bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen und bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen mit Hilfe einer Formlehre und konischer Lehren, deren Abmessungen den Mindestmaßen des Patronenlagers entsprechen, oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind.
  4. Absatz 4Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren:
    1. Ziffer eins
      Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen:
      1. Litera a
        D: Durchmesser am Anfang des Patronenlagers;
      2. Litera b
        L: Länge des Patronenlagers;
      3. Litera c
        H: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;
      4. Litera d
        T: Tiefe der Randeinfräsung;
      5. Litera e
        1: Übergangswinkel;
      6. Litera f
        B: Laufdurchmesser;
      7. Litera g
        Choke-Bohrung bei Handfeuerwaffen für bleifreie Schrote, wenn der Durchmesser der Schrote bei den Kalibern 10 und 12 größer als 4 mm, im Kaliber 16 größer als 3,5 mm und im Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist.
                       Die Messwerte haben innerhalb der in der TDCC Tabelle römisch VII (Anlage 3) angegebenen Toleranzen zu liegen; die Choke-Bohrung muss gleich oder um nicht mehr als 0,5 mm kleiner des Laufdurchmessers (B) sein. Das Profil des Chokes sollte solange wie möglich sein; die maximale Neigung beträgt 0°30“ (Zentralwinkel von 1°).
    2. Ziffer 2
      Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Handfeuerwaffen für Kleinschrot, die zum Verschießen von Zentralfeuerpatronen bestimmt sind:
      1. Litera a
        P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
      2. Litera b
        L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
      3. Litera c
        H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
      4. Litera d
        : Schulterkonuswinkel;
      5. Litera e
        R: Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der Gürteleinfräsung;
      6. Litera f
        G1: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;
      7. Litera g
        i: halber Winkel des Übergangskonus;
      8. Litera h
        G: Länge des Übergangskonus;
      9. Litera i
        F: Felddurchmesser;
      10. Litera j
        Z: Zugdurchmesser.
      Die Messwerte haben jenen Maßen zu entsprechen, die in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3), angegeben sind. Wenn für Maße Toleranzen festgelegt wurden, sind diese einzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen sind zu kontrollieren:
      1. Litera a
        P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
      2. Litera b
        L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
      3. Litera c
        H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
      4. Litera d
        L1: Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus;
      5. Litera e
        R: Tiefe der Randeinfräsung;
      6. Litera f
        F: Felddurchmesser;
      7. Litera g
        Z: Zugdurchmesser.
                       Die Messwerte haben gleich groß oder größer als die in der TDCC Tabelle römisch fünf (Anlage 3) angegebenen Werte zu sein.
  5. Absatz 5Der Verschlussabstand ist bestimmt durch den Abstand zwischen dem Stoßboden oder der Basküle und dem Boden einer Verschlussabstandslehre, bei verriegeltem Schloss, deren Abmessungen dem Minimalpatronenlager entsprechen; dieser ist bei Handfeuerwaffen für
    1. Ziffer eins
      Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L1/P2 und L2/H1 definierte Schulterkonus;
    2. Ziffer 2
      Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des Patronenlagerhalses bei L3;
    3. Ziffer 3
      Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der Randeinfräsung R;
    4. Ziffer 4
      Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E;
    5. Ziffer 5
      Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T.
    Abweichende Definitionen des Verschlussabstandes sind den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) zu entnehmen. Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem Absatz 4, bzw. den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) zu entnehmen.
    1. Absatz 6
      Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Verschlussabstand mit den in Absatz 6 a, genannten speziell zu konstruierenden Lehren (ÄL-Minimallehre und ÄL-Maximallehre) zu überprüfen:
    2. Ziffer eins
      es handelt sich um ein Kaliber ohne Rand, bei dem die Maximalpatrone aus dem Minimallager um einen Wert ÄL heraussteht und
    3. Ziffer 2
      dieses Kaliber ist in einer Handfeuerwaffe mit einer Vorschlusskonstruktion eingebaut, die auf den in Ziffer eins, genannten Umstand sensibel reagiert (zB Blockverschluss, Kipplaufverschluss), wobei dies in jedem konkreten Fall vom Beschussamt im Einvernehmen mit dem Antragsteller geklärt werden muss.
  6. Absatz 6 aFür die Konstruktion der gemäß Absatz 6, zu verwendenden Lehren gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die ÄL-Minimallehre ist gegenüber einer normalen Minimallehre um den Wert ÄL so zu verlängern, dass sich nach Einführung der Lehre in das Patronenlager der Verschluss schließen lässt.
    2. Ziffer 2
      Die ÄL-Maximallehre ist auf der Grundlage der ÄL-Minimallehre unter Berücksichtigung der in Absatz 7, angegebenen Höchstwerte für einen Verschlussabstand so zu konstruieren, dass sich nach Einführung der Lehre in das Patronenlager der Verschluss nicht schließen lässt.

    Der Wert ÄL ist den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabelle (Anlage 3) zu entnehmen.

  7. Absatz 7Der Verschlussabstand darf vor und nach erfolgtem Beschuss nicht größer sein als der Minimalabstand gemäß Absatz 5, zuzüglich der im Folgenden angegebenen Werte:
    1. Ziffer eins
      Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen sowie bei Pistolen und Revolvern für Patronen mit Schulter und einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für einen maximalen Gebrauchsgasdruck von
      1. Litera a
        PTmax 3800 bar: 0,15 mm,
      2. Litera b
        PTmax 3800 bar: 0,10 mm;
    2. Ziffer 2
      Bei Pistolen für andere als die in Ziffer eins, genannten Zentralfeuerpatronen und zwar für
      1. Litera a
        Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem durch den Winkel 1 180° am Beginn des Geschossüberganges sowie dem Durchmesser H2 und dem Durchmesser G1 gebildetes Maß h (zB Kaliber 7,63 Mauser, 7,65 Parabellum): 0,20 mm,
      2. Litera b
        Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem Winkel 1 = 180° und den Maßen L3max der Patrone < L3min des Patronenlagers (zB Kaliber 5,45x18), bei welchen der Verschlussabstand an der Schulter gebildet wird: 0,20 mm,
      3. Litera c
        Patronen ohne Rand und ohne Schulter und andere Patronen mit Rand und Rille (Semirand, zB Kaliber 6,35 Browning, 7,65 Browning): 0,30 mm,
      4. Litera d
        Patronen ohne Rand mit Schulter mit dem Winkel = 180° am Beginn des Geschoßüberganges und den Maßen L3max der Patrone gleich L3min des Patronenlagers (zB Kaliber 7,62 x 25 Tokarev, .357 SIG), bei welchen der Verschlussabstand am Hülsenmund gebildet wird, am Rand R und am Hülsenmund L3: 0,20 mm;
    3. Ziffer 3
      Bei Revolvern für Zentralfeuerpatronen, ausgenommen jene, welche in Ziffer eins, genannt sind: 0,25 mm;
    4. Ziffer 4
      Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen, und zwar bei
      1. Litera a
        automatischen und halbautomatischen Flinten: 0,35 mm,
      2. Litera b
        Kipplaufflinten und anderen Flinten: 0,20 mm;
                       Nach dem Beschuss muss der Spalt zwischen Lauf und Basküle ≤ 0,10 mm sein;
    5. Ziffer 5
      Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen, bei denen
      1. Litera a
        die kinetische Energie anstelle des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,
      2. Litera b
        der maximale Gasdruck PCrmax bzw. PTmax 1900 bar ist: 0,20 mm,
      3. Litera c
        der maximale Gasdruck PCrmax bzw. PTmax 1900 bis 2500 bar beträgt: 0,15 mm,
      4. Litera d
        der maximale Gasdruck PCrmax bzw. PTmax > 2500 bar ist: 0,10 mm;
    6. Ziffer 6
      Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen kann der Verschlussabstand gemäß Ziffer eins, in jenen Fällen, in welchen die Mindestmaße des Patronenlagers und die Maximalmaße der Patrone in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) angegeben sind, die einen Überstand der Hülse aus dem Patronenlager ergeben, um das Überstandsmaß vergrößert werden.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,)

  8. Absatz 9Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den jeweils in Betracht kommenden, im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten ist, zur beschussamtlichen Erprobung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

§ 13

Text

Rückstellung vor dem Endbeschuss

Paragraph 13,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 12 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Absatz 2, zurückzustellen:
    1. Ziffer eins
      Fehlen einer der in Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
    2. Ziffer 2
      Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials verursacht worden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
      1. Litera a
        Schmiedefalten bzw. Stauchungen,
      2. Litera b
        Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen, unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen und Lötungen, bei welchen durch Wärmeeinwirkung die Materialfestigkeit beeinträchtigt wurde,
      3. Litera c
        schlechte Anpassung bzw. fehlerhafte Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen und des Schubers der Verschlusssperre,
      4. Litera d
        Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche von Lauf oder Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem Auge erkennbaren Mangel an Glätte geführt haben, so dass das Erkennen von durch den Beschuss hervorgerufenen Fehlern erschwert wird,
      5. Litera e
        Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,
      6. Litera f
        Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom Patronenlager zum Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung der Wandungen führen,
      7. Litera g
        Ausbüchsungen von Patronenlagern,
      8. Litera h
        ausgebrannte Schlagbozen und Zündstiftbohrungen sowie schadhafte Schlagbolzen und Zündstifte;
    3. Ziffer 3
      mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
    4. Ziffer 4
      mangelhafte Verschlusskonstruktion, insbesondere wenn beim Spannen und Verriegeln des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;
    5. Ziffer 5
      keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:
      1. Litera a
        bei leichter Funktion des Verschlusses und sicherer, vollständiger Verriegelung,
      2. Litera b
        bei guter Funktion des Lade- und Entlademechanismus bei halbautomatischen Handfeuerwaffen,
      3. Litera c
        bei einwandfreier Funktion der Sicherung,
      4. Litera d
        wenn die Handfeuerwaffe geladen werden kann, ohne dass sich dabei ein Schuss selbsttätig löst,
      5. Litera e
        wenn die Schlagbolzen bzw. Zündstifte sich in ihren Führungen leicht bewegen und sie nach dem Spannen nicht aus dem Stoßboden herausragen,
      6. Litera f
        wenn die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftbohrung und die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftspitze frei von jedem Grat sind,
      7. Litera g
        bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung; die Auslösung darf nicht zu leicht sein, ausgenommen bei Handfeuerwaffen für Wettbewerbszwecke,
      8. Litera h
        bei sicherer Funktion der Trommel sowie bei Übereinstimmung der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel bei Revolvern,
      9. Litera i
        bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend verschraubt oder in anderer geeigneter Weise gesichert ist;
    6. Ziffer 6
      Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 12, entsprechen;
      1. Litera a
        Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, deren Bohrungsdurchmesser (B) den zulässigen Höchstwert überschreitet, können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge sowie das Kaliber des größeren Bohrungsdurchmessers oder der Bohrungsdurchmesser in Millimeter auf dem Lauf angebracht sind (z. B. Kaliber 12/76 – 10 oder 12/76 – 19,3); der Bohrungsdurchmesser darf jedoch nicht kleiner sein als der für die betreffende Lagerlehre festgesetzte Durchmesser;
      2. Litera b
        Handfeuerwaffen, deren Profil von normalen Lauf- Zugprofilen abweicht (Polygonlauf), können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn der Laufinnenquerschnitt den in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) angegebenen Wert Q um nicht mehr als 0,7% unterschreitet, vorausgesetzt, dass keine Erhöhung des Gasdruckes, im Vergleich mit einem Lauf mit minimalem Querschnitt, eintritt;
    7. Ziffer 7
      Korrosion; diese kann jedoch bei gebrauchten Handfeuerwaffen zugelassen werden; der Beschuss ist dann mit der dreifachen Anzahl von Schüssen vorzunehmen;
    8. Ziffer 8
      Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen genormten Kalibern Anlass gibt (Paragraph 10, Absatz 2,);
    9. Ziffer 9
      Fehlen der Randausbildung an der Trommel bei Revolvern mit Randfeuerzündung;
    10. Ziffer 10
      unzureichender Umbau im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3,
  2. Absatz 2Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche gemäß Absatz eins, nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 vorzunehmen.
  4. Absatz 4Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      wenn eingelassene Fernrohrfußplatten Mängel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, bewirken;
    2. Ziffer 2
      unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen;
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,)
  5. Absatz 5Mangelhafte höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Absatz 4, sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, sowie anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

§ 14

Text

Endbeschuss

Paragraph 14,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß Paragraph 13, zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen.
  2. Absatz 2Der Endbeschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Passarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zusammengebaut, dann ist die fertige Waffe ebenfalls dem Endbeschuss zu unterziehen. Unter Passarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.
  3. Absatz 3Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Handfeuerwaffenteilen ist; bei allen anderen Handfeuerwaffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
  4. Absatz 4Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuss zu unterziehen.
  5. Absatz 5Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen erfolgt der Endbeschuss grundsätzlich unabhängig von der Art des Chokes; sollte der Hersteller jedoch in der Bedienungsanleitung einen Maximal-Choke für die Verwendung von Stahlschrotpatronen auf eine bestimmte Größe des Chokes begrenzen, so ist der Beschuss mit diesem durchzuführen. Der Endbeschuss erfolgt auf folgende vier Arten:
    1. Ziffer eins
      Normalbeschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Patronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck folgende Werte nicht überschreitet:
      1. Litera a
        740 bar für die Kaliber 14 und darüber;
      2. Litera b
        780 bar für Kaliber 16;
      3. Litera c
        830 bar für die Kaliber 20 und darunter;
    2. Ziffer 2
      Verstärkter Beschuss (auf Antrag) für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Hochleistungspatronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck die in Ziffer eins, genannten Werte jeweils überschreitet und bis maximal 1050 bar betragen kann;
    3. Ziffer 3
      Verstärkter Beschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe gleich oder größer als 73 mm ist;
    4. Ziffer 4
      Stahlschrotbeschuss für Handfeuerwaffen, welche zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind; der Stahlschrotbeschuss schließt den verstärkten Beschuss gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, mit ein.
  6. Absatz 6Der Endbeschuss ist mit Beschusspatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 entsprechen. Die Beschusspatronen sind vor dem Endbeschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C zu lagern.
  7. Absatz 7Der Endbeschuss erfolgt je Lauf durch das Abfeuern von
    1. Ziffer eins
      zwei Beschusspatronen bei
      1. Litera a
        Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,
      2. Litera b
        Pistolen unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition,
      3. Litera c
        Handfeuerwaffen, für die in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) anstelle des Gasdruckes die kinetische Energie angegeben ist,
      4. Litera d
        Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Schrotpatronen;
    2. Ziffer 2
      zwei Beschusspatronen bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, ausgenommen Handfeuerwaffen gemäß Ziffer eins, Litera d,, wenn beide Patronen die Bedingungen der Messstelle 1 und 2 gemäß den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei Beschusspatronen, welche die Bedingungen der Messstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer Beschusspatrone, welche die Bedingungen der Meßstelle 2 erfüllt;
    3. Ziffer 3
      einer Beschusspatrone je Patronenlager bei Revolvern und bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist;
    4. Ziffer 4
      drei Beschusspatronen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Patronenprüfordnung 2013 bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, die zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind.
  8. Absatz 8Auf Verlangen des Beschussamtes sind diesem fertige Beschusspatronen in ungeöffneter Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9Besteht ein Grund zur Annahme, dass die Beschusspatrone fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Absatz 7, vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuss vorzunehmen.

§ 15

Text

Kontrolle nach dem Endbeschuss

Paragraph 15,
  1. Absatz einsNach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen beschussamtlichen Kontrolle zu unterziehen; hierfür gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 Absatz 3 und 4.
  2. Absatz 2Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung oder eines Fehlers gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder wird an der Hülse einer abgeschossenen Beschusspatrone ein Mangel festgestellt, so hat das Beschussamt über die in Paragraph 14, Absatz 7, vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus weitere Schüsse mit Beschussmunition abzugeben; wird ein Funktionsfehler vermutet, dann ist dazu Gebrauchsmunition zu verwenden.
  3. Absatz 3Treten bei der Beschussprüfung von Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot Funktionsstörungen auf, so ist die Funktionssicherheit zusätzlich durch das Abfeuern von fünf Gebrauchspatronen mit Kleinschrot bei Handfeuerwaffen mit einem einzigen Patronenlager bzw. von zwei Gebrauchspatronen mit Kleinschrot für jedes Patronenlager der Trommel zu überprüfen. Es ist zu kontrollieren, ob die Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wenn festgestellt wird, dass der Lauf verstopft ist, ist dieser für eine Wiederholungsprüfung vollkommen zu reinigen, die mit der doppelten Anzahl von Gebrauchspatronen mit Kleinschrot vorgenommen werden kann. Nach dieser letzteren Überprüfung darf kein Fehler festgestellt werden.

§ 16

Text

Rückstellung nach dem Endbeschuss

Paragraph 16,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Absatz 2, ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß Paragraph 15, einen der folgenden Mängel ergibt:
    1. Ziffer eins
      Zündversagen oder exzentrischer, schwacher Schlagbolzen- bzw. Zündstifteinschlag;
    2. Ziffer 2
      unbeabsichtigtes Lösen eines Schusses beim Schließen der Handfeuerwaffe;
    3. Ziffer 3
      unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen Handfeuerwaffen bei Gebrauchspatronen;
    4. Ziffer 4
      starkes Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen verursacht durch eine anormale Verformung der Patronenhülse; dieses Klemmen wird mit Patronen überprüft, die einen mittleren Gasdruck von Pmax entwickeln;
    5. Ziffer 5
      Durchschlagen des Zündhütchens auch bei Verwendung von Gebrauchspatronen;
    6. Ziffer 6
      jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Beschädigung oder Verformung am Lauf, am Lager oder an wesentlichen Verschlussteilen;
    7. Ziffer 7
      jede Dehnung des Laufes, einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;
    8. Ziffer 8
      gelöste Laufhaken oder Laufschienen;
    9. Ziffer 9
      Überschreitung des gemäß Paragraph 12, Absatz 7, maximal zulässigen Verschlussabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle;
    10. Ziffer 10
      offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer Funktionsmechanismus (Sicherungs- und Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung sowie Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose Sicherung;
    11. Ziffer 11
      Nichtübereinstimmen der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel des Revolvers.
  2. Absatz 2Die ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Absatz eins, ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 zu wiederholen.
  4. Absatz 4Nach dem Beschuss sind höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Verformung an Lauf und Patronenlager;
    2. Ziffer 2
      jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;
    3. Ziffer 3
      Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;
    4. Ziffer 4
      Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen der Handfeuerwaffe;
    5. Ziffer 5
      Laufsprengung.
    Paragraph 13, Absatz 5, ist anzuwenden.

§ 17

Text

Neuerliche Erprobungspflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Jeder Mangel an Funktionssicherheit (Paragraph 11, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5,);
    2. Ziffer 2
      Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (Paragraph 14, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      Einbau eines Einstecklaufes;
    4. Ziffer 4
      jede Änderung der in Paragraph 12, angeführten Abmessungen;
    5. Ziffer 5
      jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;
    6. Ziffer 6
      jede Verringerung der Wanddicke.
  2. Absatz 2Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Absatz eins, einer der im Paragraph 13, Absatz eins, bzw. Paragraph 16, Absatz eins, angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit römisch zehn zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3 und 4.

§ 18

Text

Freiwillige Erprobung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEinem Antrag auf freiwillige Erprobung ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat:
    1. Ziffer eins
      Handfeuerwaffen, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen;
    2. Ziffer 2
      Handfeuerwaffen, die bereits einer beschussamtlichen Erprobung unterzogen worden sind und die keine der im Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Veränderungen erfahren haben.
  2. Absatz 2Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 16 und 19.
  3. Absatz 3Nach erfolgter freiwilliger Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen folgendermaßen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Bei Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen tragen:
      1. Litera a
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, keinen der in Paragraph 16, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (Paragraph 19, Absatz 4,) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (Paragraph 19, Absatz 2,) an den in Paragraph 19, Absatz eins und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (Paragraph 21, Absatz 2,) auszustellen;
      2. Litera b
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, einen der in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. Absatz 4, angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verfahren.
    2. Ziffer 2
      Bei Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, tragen:
      1. Litera a
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, keinen der in Paragraph 16, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (Paragraph 19, Absatz 4,) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (Paragraph 19, Absatz 2,) an den in Paragraph 19, Absatz eins und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschusszeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (Paragraph 21, Absatz 2,) auszustellen;
      2. Litera b
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, einen der in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verfahren;
      3. Litera c
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, einen der in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe, so ist unverzüglich das Beschussamt, welches das Beschusszeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verfahren.

§ 19

Text

Anbringen der Beschusszeichen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsHat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel ergeben, so sind die in Absatz 4, festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Revolvern: auf dem Lauf, auf der Trommel und auf dem Rahmen;
    2. Ziffer 2
      bei Handfeuerwaffen, bei denen der Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist: auf dem Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus bzw. auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion;
    3. Ziffer 3
      bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf, auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus (Basküle bei Kipplaufwaffen, Verschlussstück bei den anderen Handfeuerwaffen) und auf dem Gehäuse, wenn es vorhanden ist.
  2. Absatz 2Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Absatz 4, das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch in kodierter Form gemäß nachstehender Tabellen erfolgen:

Monat

01

02

03

04

05

06

07

08

09

10

11

12

Code

E

L

N

B

S

Z

G

P

I

C

V

A

Jahreszahl

1

2

3

4

5

6

7

8

9

0

 

Code

W

K

R

F

M

H

Y

T

D

O

 

Das Anbringen der Beschusszeichen hat mittels Schlagstempel oder mittels Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, welche eine deutliche Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit gewährleistet, zu erfolgen.
  1. Absatz 3Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte, fertige Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Oberflächenhärten über HRC 50 (Rockwell-Verfahren) aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das (nachfolgende) Einschlagen der Beschusszeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Endbeschuss mit dem Beschusszeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muss durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden, dass diese Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen ohne nachträgliche beschussamtliche Erprobung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim Beschuss derart bereits vorgestempelter Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschusszeichen heraus zu schleifen und diese Teile unbrauchbar zu machen.
  2. Absatz 4Beschusszeichen; diese Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

  1. Ziffer 2
    Zeichen auf Handfeuerwaffen, die der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

  1. Ziffer 3
    Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager < 73 mm, die einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:

  1. Ziffer 4
    Zeichen auf allen Läufen von Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, standgehalten haben, zusätzlich zu dem Zeichen gemäß Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 5
    Zeichen für das Beschussamt:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

  1. Ziffer 6
    Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

V

F

  1. Ziffer 7
    Zeichen auf Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils Betracht kommenden in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthalten sind und die der Kontrolle gemäß den Paragraphen 10 bis 15 standgehalten haben:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

§ 20

Text

Kontrollerprobung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein österreichisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (Paragraph 2, Absatz 2,) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 zu unterziehen.
  2. Absatz 2Nach der auf Grund des Absatz eins, erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, vorzugehen.

§ 21

Text

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

Paragraph 21,
  1. Absatz einsNach Abschluss des Beschussvorganges hat das Beschussamt im Formular (Paragraph 6,) folgende Eintragungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      fortlaufende Nummer des Formulars;
    2. Ziffer 2
      Datum der Erprobung und Unterschrift des verantwortlichen Beschussbeamten;
    3. Ziffer 3
      Angabe des Gasdruckes der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
    4. Ziffer 4
      Art des Mangels im Falle der Rückstellung.
  2. Absatz 2Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein Auszug aus dem Formular der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auszuhändigen („Beschussbestätigung“), der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Datum des Beschusses;
    2. Ziffer 2
      Art der geprüften Handfeuerwaffe;
    3. Ziffer 3
      Name des Erzeugers;
    4. Ziffer 4
      Seriennummer bzw. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;
    5. Ziffer 5
      Normbezeichnung des Kalibers;
    6. Ziffer 6
      Gasdruck der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
    7. Ziffer 7
      höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.
  3. Absatz 3Die Beschussämter haben die Erprobungsergebnisse aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auf den Einreichblättern festzuhalten und zu einem Beschussverzeichnis zusammenzustellen.

§ 22

Text

3. Hauptstück
Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen und Böller

Anwendungsbereich

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen und mit nicht in genormten Kartuschen für Böllerkanonen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.
  2. Absatz 2Diese Bestimmungen finden auch auf die in Absatz 3, angeführten höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Passarbeit (Paragraph 14, Absatz 2,) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Handfeuerwaffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe auf den Höchstdruck für diese Handfeuerwaffentype beschossen worden sind. Handfeuerwaffen, bei denen einer oder mehrere ihrer höchstbeanspruchten Teile einer Passarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau einer beschussamtlichen Prüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Handfeuerwaffentype sind dies der Lauf bzw. alle Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.

§ 23

Text

Einreichung

Paragraph 23,

Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung gilt Paragraph 6 ;, bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen hat der Einreicher ferner die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage im Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) anzugeben.

§ 24

Text

Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen

Paragraph 24,

Für die Durchführung des Vorbeschusses und das Anbringen der Vorbeschusszeichen gelten die Paragraphen 7 und 8.

§ 25

Text

Umfang der Beschussprüfung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Beschussprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 26 ;,
    2. Ziffer 2
      die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß Paragraph 27 ;,
    3. Ziffer 3
      den Endbeschuss gemäß Paragraph 29 ;,
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß Paragraph 30,
  2. Absatz 2Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Absatz eins, ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

§ 26

Text

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 26,

Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

  1. Ziffer eins
    Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;
  2. Ziffer 2
    Land oder Ort der Herstellung;
  3. Ziffer 3
    Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
  4. Ziffer 4
    Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);
  5. Ziffer 5
    Bezeichnung des Kalibers (z. B. 8 mm, .32) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;
  6. Ziffer 6
    bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;
  7. Ziffer 7
    Aufschrift „Nur für Schwarzpulver“ oder „Blackpowder only“ oder „Poudre noire seulement“;
  8. Ziffer 8
    bei Vorderladerwaffen für den scharfen Schuss die höchstzulässige Pulverladung und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage jeweils in g;
  9. Ziffer 9
    bei Vorderlader-Böllerkanonen und bei Böllerkanonen für nicht genormte wiederladbare Kartuschen die höchstzulässige Pulverladung und das höchstzulässige Gewicht der Ladungsverdämmung jeweils in g und der Rohrinnendurchmesser in mm.

§ 27

Text

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Kontrolle der Funktionssicherheit hat folgende Punkte miteinzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Bei allen Handfeuerwaffen müssen das Schloss, die Rasten (insbesondere die Sicherheitsrasten) und der Zündkanal zuverlässig funktionieren. Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, muss eine sichere Zündung der Pulverladung gewährleisten, darf jedoch nicht so groß sein, dass bei der Verwendung der Gebrauchsladung zuviel Gasdruck entweicht.
    2. Ziffer 2
      Bei Revolvern muss das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuss und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
    3. Ziffer 3
      Bei Böllern darf die Bohrung des Zündkanals nicht größer als 2 mm sein. Bei genormter Kartuschenmunition hat die Kontrolle nach Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis f sowie nach der TDCC Tabelle römisch VII (Anlage 3) zu erfolgen. Der Schlagbolzen muss einen Vorstand von 1,4 mm bis 1,6 mm und einen Durchmesser von 1,7 mm bis 3.0 mm haben. Die Schlagbolzenspitze muss eine Halbkugelform aufweisen. Ein Einzünden durch die Rohrmündung darf nicht erfolgen. Die Zündung muss bei Auslösen des Zündmechanismus sofort erfolgen.
  2. Absatz 2Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes.

§ 28

Text

Rückstellung vor dem Endbeschuss

Paragraph 28,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Absatz 2, zurückzustellen:
    1. Ziffer eins
      Fehlen einer der in Paragraph 26, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
    2. Ziffer 2
      Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials entstanden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
      1. Litera a
        Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,
      2. Litera b
        schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der verschiedenen Teile,
      3. Litera c
        unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen,
      4. Litera d
        ausgebrannte Schlagbolzen und Zündstiftbohrungen sowie schadhafte Schlagbolzen und Zündstifte,
      5. Litera e
        Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen;
    3. Ziffer 3
      mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
    4. Ziffer 4
      mangelhafte Verschlusskonstruktion;
    5. Ziffer 5
      keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben
      1. Litera a
        bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,
      2. Litera b
        bei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,
      3. Litera c
        bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.
  2. Absatz 2Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Absatz eins, nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30 vorzunehmen.
  4. Absatz 4Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      Schwalbenschwanzdurchfräsungen, welche im Bereich der Schwanzschraube oder der Pulverkammer liegen, sofern keine Wanddicke in ausreichendem Maße vorhanden ist;
    2. Ziffer 2
      Unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen.
  5. Absatz 5Mangelhafte Handfeuerwaffenteile gemäß Absatz 4, sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

§ 29

Text

Endbeschuss

Paragraph 29,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß Paragraph 28, zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Endbeschuss ist mit einer Ladung bestehend aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen. Je Lauf sind
    1. Ziffer eins
      zwei Schüsse bei
      1. Litera a
        Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,
      2. Litera b
        Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und
      3. Litera c
        Böllern;
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Schuss je Patronenlager bei Revolvern und Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist;
    nachdem diese entfettet wurden, abzufeuern.
  3. Absatz 3Die beim Beschuss zu verwendende Pulvermasse und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage in Form von Bleischrot oder Langgeschoß bzw. Kugel sind der Anlage 1 und für Böller der Anlage 4 zu entnehmen. Als Schwarzpulver ist für Pistolen und Revolver „Swiss 1“ oder ein Pulver mit ähnlicher Charakteristik, für Handfeuerwaffen mit langem Lauf „Swiss 2“ oder ein Pulver mit ähnlicher Charakteristik zu verwenden. Auf Antrag des Einreichers kann der Endbeschuss für eine höhere oder niedrigere maximale Gebrauchsladung, als dies in der Anlage 1 oder der Anlage 4 angegeben ist, durchgeführt werden; in diesem Fall ist die zu verwendende Pulvermasse jeweils proportional anzupassen. Für Böller dürfen keine Substitute verwendet werden.
  4. Absatz 4Beim Laden von Handfeuerwaffen mit glattem Lauf ist auf das Pulver in der in Anlage 1 angegebenen Masse ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot mit einem Durchmesser von 2,5 mm bis 3 mm zu verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe überdeckt wird. Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen ist als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes ein Geschoß mit entsprechendem Gewicht ohne Pfropfen zu verwenden; die Verwendung eines geeigneten Schusspflasters (Patch) ist abhängig vom verwendeten Geschoßtyp; bei Verwendung eines Hohlbodengeschoßes (Miniégeschoß) ist kein Schusspflaster erforderlich.
  5. Absatz 5Für Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, in die Beschussladungen infolge deren geometrischer Abmessungen nicht nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 eingebracht werden können, ist die Beschussladung unter Beachtung der Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit von der für diese Handfeuerwaffentype vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge soll für den Beschuss das Doppelte der maximalen Gebrauchsladung sein.
  6. Absatz 6Für Revolver und für Handfeuerwaffen besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer (bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß Absatz 3, vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit der maximal möglichen Menge an Beschusspulver zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur Abgleichung einzudrücken.
  7. Absatz 7Besteht ein Grund zur Annahme, dass der abgefeuerte Erprobungsschuss fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Absatz 2, vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen Schuss abzugeben.
  8. Absatz 8Böller sind mit Schwarzpulver zu laden. Beim Ladevorgang darf das Pulver nicht gepresst werden.

§ 30

Text

Kontrolle nach dem Endbeschuss

Paragraph 30,
  1. Absatz einsNach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Paragraph 28,
  2. Absatz 2Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschussamt über die in Paragraph 29, Absatz 2, vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschussladung abzugeben.

§ 31

Text

Rückstellung nach dem Endbeschuss

Paragraph 31,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Absatz 2, ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß Paragraph 30, einen der folgenden Mängel ergibt:
    1. Ziffer eins
      gelöste Laufhaken oder -schienen;
    2. Ziffer 2
      Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Absatz eins, ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30 zu wiederholen.
  4. Absatz 4Nach dem Beschuss sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung am Lauf;
    2. Ziffer 2
      jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;
    3. Ziffer 3
      Beschädigung der Schwanzschraube;
    4. Ziffer 4
      Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche des Laufes;
    5. Ziffer 5
      Laufsprengung.
    Paragraph 28, Absatz 5, ist anzuwenden.

§ 32

Text

Neuerliche Erprobungspflicht

Paragraph 32,
  1. Absatz einsEine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      jeder Mangel an Funktionssicherheit (Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5,);
    2. Ziffer 2
      Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (Paragraph 14, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringt;
    4. Ziffer 4
      jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen.
  2. Absatz 2Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Absatz eins, einer der in Paragraph 28, Absatz eins, bzw. Paragraph 31, Absatz eins, angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit römisch zehn zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3 und 4.

§ 33

Text

Freiwillige Erprobung

Paragraph 33,

Für die freiwillige Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist Paragraph 18, anzuwenden.

§ 34

Text

Anbringen der Beschusszeichen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsHat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 33 keine Mängel ergeben, so sind das gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 5, zutreffende Zeichen sowie das Zeichen

deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:

  1. Ziffer eins
    bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen;
  2. Ziffer 2
    bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf und auf der Schwanzschraube.
Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.
  1. Absatz 2Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Absatz eins, das Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz , einmal deutlich sichtbar anzubringen.
  2. Absatz 3Bei Böllern sind die gemäß Paragraph 19, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer 5 und 7 zutreffenden Zeichen anzubringen.

§ 35

Text

Kontrollerprobung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (Paragraph 2, Absatz 2,) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer und für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30 zu unterziehen.
  2. Absatz 2Nach der auf Grund des Absatz eins, erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, vorzugehen.

§ 36

Text

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

Paragraph 36,
  1. Absatz einsFür die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt Paragraph 21, Absatz eins und 3.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 2, ist dem Einreicher eines Böllers ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Datum des Beschusses;
    2. Ziffer 2
      Art der geprüften Handfeuerwaffe;
    3. Ziffer 3
      Name des Erzeugers;
    4. Ziffer 4
      Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
    5. Ziffer 5
      maximale Masse der Verdämmung der Gebrauchsladung;
    6. Ziffer 6
      maximale Masse des Schwarzpulvers der Gebrauchsladung;
    7. Ziffer 7
      Kaliber oder Rohrinnendurchmesser.

§ 37

Text

4. Hauptstück
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph 37,

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und Einzelprüfung) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Handfeuerwaffen,
    1. Litera a
      deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens 15 mm aufweist,
    2. Litera b
      deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschoßes 7,5 Joule nicht überschreitet,
    3. Litera c
      die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind;
  2. Ziffer 2
    Schussapparate gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 ;,
  3. Ziffer 3
    Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,);
  4. Ziffer 4
    Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlusssystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck PTmax 1700 bar nicht überschreitet.

§ 38

Text

Art der Erprobung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 37, Ziffer eins,, 2 und 4 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen nur Kartuschen mit einem Durchmesser P1 < 6 mm und mit einer Länge L6 < 7 mm verschossen werden können, sind, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung gemäß Paragraphen 53, ff beantragt wird.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten, nicht serienmäßig hergestellten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen Kartuschen mit einem Durchmesser P1 ≥ 6 mm und mit einer Länge L6 ≥ 7 mm verschossen werden können, sind der Einzelprüfung gemäß Paragraphen 53, ff zu unterziehen.
  3. Absatz 3Als serienmäßig hergestellt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er dafür entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.
  4. Absatz 4Für Schussapparate gemäß Paragraph 37, Ziffer 2,, welche Gegenstand einer Verordnung oder einer Richtlinie der Europäischen Union sind und für die eine harmonisierte Norm des Europäischen Komitees für Normung (CEN-Norm) existiert, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage zur Erprobung; eine derartige Erprobung ist jedoch bei Einreichung zur freiwilligen Erprobung möglich.

§ 39

Text

Einreichung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Einreichung der in Paragraph 37, angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels eines vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Dabei ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 4, anzuwenden.
  2. Absatz 2Dem Formular sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß Paragraphen 53, ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben;
    2. Ziffer 2
      Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlusseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes;
    4. Ziffer 4
      bei Schussapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.
  3. Absatz 3Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen Kalibers zur Verfügung zu stellen.

§ 40

Text

2. Abschnitt
Typenprüfung

Umfang der Typenprüfung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Typenprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 41 ;,
    2. Ziffer 2
      die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß Paragraph 42 ;,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle der Abmessungen gemäß Paragraph 43 ;,
    4. Ziffer 4
      den Beschuss gemäß Paragraph 45 ;,
    5. Ziffer 5
      die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß Paragraph 46,
  2. Absatz 2Vor Beginn der Kontrollen ist zu prüfen, ob für die eingereichte Handfeuerwaffe bereits eine Typenprüfung vorgenommen wurde.
  3. Absatz 3Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Absatz eins, ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

§ 41

Text

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsim Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:
    1. Ziffer eins
      Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen Herstellers oder Importeurs;
    2. Ziffer 2
      Modell- bzw. Typenbezeichnung;
    3. Ziffer 3
      Seriennummer bzw. Herstellungsnummer;
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Kalibers;
    5. Ziffer 5
      bei Schussapparaten: Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1) oder der Handelsbezeichnung;
    6. Ziffer 6
      bei Bolzensetzgeräten: Bezeichnung der Klasse gemäß ÖNORM S 1230.
  2. Absatz 2Bei Schussapparaten können die in Absatz eins, genannten Angaben auch auf einem auf dem Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.
  3. Absatz 3Es ist ferner zu überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht;
    2. Ziffer 2
      die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Anlass gibt.

§ 42

Text

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs- und Zündeinrichtung und bei Schussapparaten außerdem die Prüfung, ob Patronen (Paragraph 2, Ziffer eins, der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers geladen werden können.
  2. Absatz 2Bei Schlachtschussapparaten wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem entweder eine Ladung ohne Pulver oder die schwächste für den Apparat vorgesehene Ladung abgefeuert wird. Es ist zu prüfen, dass
    1. Ziffer eins
      nur geschossen werden kann, wenn der Apparat vollständig verschlossen oder die Verriegelung auf der Ebene des Kartuschenlagers gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      der Apparat Schuss für Schuss bei Wiederladen vor jedem Vorgang funktioniert;
    3. Ziffer 3
      der Apparat zufällige Schüsse in den freien Raum ohne Gefahr für den Benutzer aushält, wobei das Element mit dem Apparat verbunden bleiben muss;
    4. Ziffer 4
      das Ausziehen der Hülsen oder eines Ladestreifens, der noch Kartuschen enthält, unter Umständen mit Hilfe eines besonderen Werkzeuges möglich ist.
  3. Absatz 3Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem
    1. Ziffer eins
      zehn Gebrauchskartuschen aus jedem Lauf bei Einzelladern;
    2. Ziffer 2
      drei Gebrauchskartuschen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie vom Typ Revolver;
    geschossen werden. Es ist festzustellen, ob eine dauerhafte Vorrichtung in der Handfeuerwaffe vorhanden ist, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert. Ferner ist festzustellen, ob die Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wird festgestellt, dass der Lauf verstopft ist, dann ist eine Wiederholungsprüfung mit der doppelten Anzahl von Gebrauchskartuschen durchzuführen. Nach dieser Überprüfung darf kein Fehler mehr festgestellt werden.
  4. Absatz 4Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Laufaufbauchungen. Ferner ist zu kontrollieren, dass die Qualität der für die höchstbeanspruchten Teile verwendeten Materialien unter Beachtung der zu erwartenden Beanspruchung ausgewählt wurde.

§ 43

Text

Kontrolle der Abmessungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsZu kontrollieren sind:
    1. Ziffer eins
      der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser und die Längen des Patronen- oder Kartuschenlagers, die Tiefe der Randeinfräsung und der Verschlussabstand auf die Übereinstimmung mit den in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) angegebenen Abmessungen;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,)
    1. Ziffer 3
      bei jenen Schussapparaten, für welche die TDCC Tabelle römisch VI (Anlage 3) keine Festlegungen bezüglich der Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so ausgelegt sein, dass sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4,) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen;
    2. Ziffer 4
      bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen:
      1. Litera a
        P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
      2. Litera b
        H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
      3. Litera c
        L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
      4. Litera d
        R: Tiefe der Randeinfräsung.
      Alle Messwerte haben gleich groß oder größer wie die in der TDCC Tabelle römisch VIII (Anlage 3) angegebenen Werte zu sein.
  2. Absatz 2Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten sind, zur Typenprüfung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

§ 44

Text

Rückstellung vor dem Beschuss

Paragraph 44,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß Paragraphen 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile;
    2. Ziffer 2
      fehlerhafte Bohrung;
    3. Ziffer 3
      unzureichende Konstruktion des Verschlusses;
    4. Ziffer 4
      sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;
    5. Ziffer 5
      Fehlen einer der in Paragraph 41, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
    6. Ziffer 6
      Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 43, zu kontrollierenden Abmessungen;
    7. Ziffer 7
      Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen;
    8. Ziffer 8
      bei Schussapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (Paragraph 2, Ziffer eins, der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers;
    9. Ziffer 9
      bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen das Fehlen der dauerhaften Vorrichtung, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert.
  2. Absatz 2Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Absatz eins, angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.

§ 45

Text

Beschuss bei Typenprüfung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß Paragraph 44, zurückzustellen sind, sind dem Beschuss zu unterziehen.
  2. Absatz 2Der Beschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
  3. Absatz 3Der Beschuss ist mit Beschussmunition auszuführen, welche den Bedingungen der Patronenprüfordnung 2013 entspricht. Die Beschussmunition ist vor dem Beschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C zu lagern.
  4. Absatz 4Der Beschuss ist bei einer Raumtemperatur von 15 °C bis 25 °C wie folgt auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, Litera a und b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse mit Beschusspatronen abzufeuern; stehen für Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, Litera a und b keine Beschusspatronen zur Verfügung, dann hat der Beschuss durch fünf Schüsse mit der für die betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, Litera c, sind jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;
    3. Ziffer 3
      bei Schussapparaten sind zehn Beschusskartuschen auf ein für die vorgesehene Verwendung geeignetes Material abzufeuern;
    4. Ziffer 4
      bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen sind abzufeuern:
      1. Litera a
        zehn Gebrauchspatronen aus jedem Lauf bei Einzelladern;
      2. Litera b
        drei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel und vom Typ Revolver.
  5. Absatz 5Ist bei Schussapparaten der Beschuss gemäß Absatz 4, Ziffer 3, nicht möglich, dann ist eine nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode durch Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (römisch fünf a) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) anzuwenden. Dadurch ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schussapparate vorgesehenen Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselementes sowie bei der stärksten Einstellung des Schussapparates entwickelt wird.
  6. Absatz 6Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen besteht die nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode (Absatz 4,) in der Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (römisch fünf a) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) um einen Überdruck von 30% zu erhalten, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß folgendem beispielhaftem Diagramm definiert ist:

                  

Hierzu sind zehn Gebrauchskartuschen unter den stärksten der Serienfertigung auszuwählen, deren mittlerer Druck beim Zusatzvolumen römisch fünf a = 0,16 cm3 mindestens 85% des für das betreffende Kaliber in der TDCC Tabelle römisch VI (Anlage 3) festgelegten maximal zulässigen Druckes beträgt. Es sind ein metallischer Ladestreifen bzw. ein Magazin aus Metall sowie der schwerste Kolben mit maximal dem kleinsten Spiel gegenüber dem Lauf zu verwenden, der nach der Herstellungszeichnung für das System vorgesehen ist, und der ein reduziertes Prüfvolumen (VE) aufweist, um die geforderten 30% Überdruck bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes zu erreichen.
  1. Absatz 7Darüber hinaus ist bei Bolzensetzgeräten gemäß Absatz 6, auf Antrag eine Prüfung des vom Antragsteller definierten Systems Gerät/Kartusche/Ladestreifen der Serienfabrikation durchzuführen (Systemprüfung). Für diese Prüfung besteht das System aus dem Gerät mit dem schwersten Kolben mit dem kleinsten Zusatzvolumen (römisch fünf a) und mit dem kleinsten Spiel zwischen Kolben und Lauf der Serienfabrikation mit einem reduzierten Prüfvolumen (VS), um einen Überdruck von 15% zustande zu bringen, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß dem in Absatz 6, beispielhaft dargestelltem Diagramm definiert ist, sowie aus Kartuschen in Standard-Ladestreifen, die durch das Kaliber, den Hersteller oder Antragsteller, die Losnummer, die Handelsbezeichnung und die Farbe bestimmt sind. Es sind vier Standard-Ladestreifen mit je drei Kartuschen Gebrauchsmunition derselben Farbe und des gleichen Fabrikats, einer nach dem anderen geladen, bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes abzufeuern. Ferner kann eine andere Kombination Kartusche/Ladestreifen für die Zulassung und Prüfung im gleichen Gerät, das bereits die Prüfung gemäß Absatz 6, mit 30% Überdruck bestanden hat, beantragt werden.
  2. Absatz 8Bei Schlachtschussapparaten ist der Beschuss wie folgt auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Jeder Schuss erfolgt gegen eine Platte aus Gummi oder aus vergleichbarem Material mit einer Dicke von mindestens 100 mm und einer Härte von 60 Shore A 5 Shore A.
    2. Ziffer 2
      Nach dem Abfeuern der Beschusskartuschen können allenfalls vorhandene Dämpfungselemente ausgetauscht werden; der Apparat ist dann noch fünfmal hintereinander mit der stärksten Gebrauchsmunition in den freien Raum abzufeuern.
  3. Absatz 9Ist anzunehmen, dass die Beschusspatronen fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der beschossene höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe fehlerhaft ist, sind über die vorgeschriebene Schusszahl hinaus weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit Beschussmunition, wenn aber ein Funktionsmangel vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.

§ 46

Text

Kontrolle nach dem Beschuss

Paragraph 46,
  1. Absatz einsNach dem Beschuss sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 sinngemäß.
  2. Absatz 2Bei Schussapparaten sind darüber hinaus Prüfungen hinsichtlich der Handhabungssicherheit und der Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.
  3. Absatz 3Bei Bolzensetzgeräten haben die in Absatz 2, genannten Prüfungen gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bei Schlachtschussapparaten sind die in Absatz 2, genannten Prüfungen wie folgt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Für die Versuche ist eine Kartusche des vorgesehenen Kalibers mit der schwächsten Gebrauchsladung zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      Der Apparat wird dreimal aus einer Höhe von 1,50 m auf eine quadratische Stahlplatte mit 500 mm Seitenlänge und 30 mm Dicke fallen gelassen; die Mündung ist so nach unten zu richten, dass das Auftreffen auf der Mündung erfolgt und keine größere Abweichung als 15° von der Senkrechten zu verzeichnen ist;
    3. Ziffer 3
      Nach jedem Fall ist zu prüfen, dass kein Eindruck des Schlagbolzens auf der Bodenkappe der Hülse mit bloßem Auge sichtbar ist, und sich der Schuss beim Aufschlag nicht gelöst hat. Das Lösen eines Schusses beim Fall des Apparates in horizontaler Lage wird nicht berücksichtigt.

§ 47

Text

Rückstellung nach dem Beschuss

Paragraph 47,
  1. Absatz einsHandfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher zurückzustellen, wenn sie durch den Beschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß Paragraph 46, einen der folgenden Mängel ergibt; die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern:
    1. Ziffer eins
      Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag;
    2. Ziffer 2
      Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen ist;
    3. Ziffer 3
      Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben;
    4. Ziffer 4
      Hülsenreißer;
    5. Ziffer 5
      Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;
    6. Ziffer 6
      Verformung im zylindrischen Teil des Laufes;
    7. Ziffer 7
      Überschreitung des maximal zulässigen Verschlussabstandes von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen bzw. von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentraleuerpatronen;
    8. Ziffer 8
      Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;
    9. Ziffer 9
      sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe;
    10. Ziffer 10
      Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose Sicherung;
    11. Ziffer 11
      Nichtbestehen einer der gemäß Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 vorgenommenen Prüfungen.
  2. Absatz 2Die Beurteilung der Mängel gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, Litera c, sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benutzer damit verbunden ist.
  4. Absatz 4Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (Paragraph 45, Absatz 7,) festgestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      der Rand oder der Boden der Hülse Risse aufweisen, durchlöchert oder gebrochen ist;
    2. Ziffer 2
      der Ladestreifen in zwei Teile gebrochen ist oder Längsrisse aufweist, wodurch die drei verschossenen Kartuschen beeinflusst werden.
  5. Absatz 5Bei Schlachtschussapparaten ist nach dem Beschuss ferner zu prüfen, dass
    1. Ziffer eins
      das Schlachtschusselement fest mit dem Apparat verbunden bleibt;
    2. Ziffer 2
      bei Vorhandensein von Hülsen, diese keinerlei Rissbildung aufweisen, mit Ausnahme von kleinen Längsrissen am Hülsenmund;
    3. Ziffer 3
      keinerlei Gasaustritt am Verschlussmechanismus feststellbar ist; dies gilt auch für Schlachtschussapparate mit Treibladung ohne Hülse.
                       Die Ziffer 2 und 3 treffen nicht zu auf Schlachtschussapparate, bei denen die Hülse in die Brennkammer ausgeworfen oder dort zerstört wird.
  6. Absatz 6Wird die Typenprüfung (Paragraphen 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.

§ 48

Text

Zulassung der Type

Paragraph 48,
  1. Absatz einsWird die Typenprüfung (Paragraphen 40 bis 46) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Absatz 4,) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Absatz 3, Ziffer 4,) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,
    1. Ziffer eins
      alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entsprechend (Absatz 2,) auszuführen und diese gemäß Paragraph 41, Absatz eins, sowie mit dem Zulassungszeichen gemäß Absatz 4, zu kennzeichnen;
    2. Ziffer 2
      die für die Kontrollprüfungen (Paragraph 50,) benötigten Schussapparate bzw. Einsteckläufe auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt beizustellen;
    3. Ziffer 3
      bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen, welche die Systemprüfung (Paragraph 45, Absatz 7,) bestanden haben, in der Betriebsanleitung des Bolzensetzgerätes klar zum Ausdruck zu bringen, dass in diesem nur die angeführten Komponenten sicher verwendet werden können.
  2. Absatz 2Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (Paragraph 43,), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Formulars;
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen technischen Merkmale des geprüften Musters, insbesondere Werkstoffe, Wanddicke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des Patronen- oder Kartuschenlagers;
    3. Ziffer 3
      den Beschussgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige Geschoßenergie;
    4. Ziffer 4
      die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen;
    5. Ziffer 5
      die Liste der im Zuge der Systemprüfung (Paragraph 45, Absatz 7,) an Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen geprüften Komponenten.
  4. Absatz 4Das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) besteht aus dem unten dargestellten Typenzulassungskennzeichen in Verbindung mit dem gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 5, zutreffenden Zeichen. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.

….

  1. Absatz 5Das geprüfte Exemplar ist im Beschussamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.
  2. Absatz 6Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Absatz 4,) gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, sowie der Zulassungsnummer gemäß Absatz 3, Ziffer 4, zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.

§ 49

Text

Neuerliche Erprobungspflicht

Paragraph 49,

Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß Paragraph 53, zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:

  1. Ziffer eins
    Jeder Mangel an Funktionssicherheit (Paragraph 42, Absatz eins bis 3 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7,);
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;
  3. Ziffer 3
    Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;
  4. Ziffer 4
    jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;
  5. Ziffer 5
    Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hierzu eine Nacharbeit notwendig ist.

§ 50

Text

Kontrollprüfungen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsSerienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (Paragraph 48,) Schussapparate und Einsteckläufe sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hierbei hat das Beschussamt jeweils 5 Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (Paragraph 53,) zu unterziehen.
  2. Absatz 2Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Zulassung gemäß Paragraph 48, besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen eine Einzelprüfung gemäß Paragraph 53, durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das Beschussamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen.
  4. Absatz 4Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Absatz eins, hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5Hat die Kontrollprüfung ergeben, dass die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (Paragraph 48, Absatz 2,) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Absatz 2, bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.
  6. Absatz 6Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Absatz 5,) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Absatz eins,) nicht beigestellt wurden, hat das Beschussamt mit Bescheid die Zulassung (Paragraph 48,) zu entziehen und zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
  7. Absatz 7Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, tragen, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 8Besteht der begründete Verdacht, dass einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für Dritte darstellen, hat das Beschussamt eine Einzelprüfung gemäß Paragraph 53, durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschussamt durch Bescheid zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 51

Text

Amtliche Eintragungen

Paragraph 51,

Für die amtlichen Eintragungen über erfolgte Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins,

§ 52

Text

Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

Paragraph 52,

Von der Zulassung einer Type (Paragraph 48,), von der Rückstellung vor bzw. nach dem Beschuss (Paragraph 44, Absatz 2, bzw. Paragraph 47,), von der Entziehung (Paragraph 50, Absatz 6,) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschusszeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß Paragraph 50, Absatz 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.) in Kenntnis zu setzen.

§ 53

Text

3. Abschnitt
Einzelprüfung

Umfang der Einzelprüfung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Einzelprüfung der in Paragraph 37, angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2, wobei eine Typenbezeichnung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, jedoch kein Erfordernis ist;
    2. Ziffer 2
      die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß Paragraph 54 ;,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle der Abmessungen gemäß Paragraph 43 ;,
    4. Ziffer 4
      den Beschuss gemäß Paragraph 55 ;,
    5. Ziffer 5
      die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß Paragraph 46,
  2. Absatz 2Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Absatz eins, ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche bei den Kontrollen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 einen der in Paragraph 44, Absatz eins, angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher versehen mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zurückzustellen.
  4. Absatz 4Die zur Einzelprüfung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37,, welche gemäß Absatz 3, nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 46 vorzunehmen

§ 54

Text

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 54,

Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des Paragraph 42, auszuführen. Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen ist Paragraph 42, Absatz 3, jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abgefeuert werden.

§ 55

Text

Beschuss bei Einzelprüfung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer Beschuss ist nach den Bestimmungen des Paragraph 45,, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dass
    1. Ziffer eins
      bei Schussapparaten zwei Beschusskartuschen;
    2. Ziffer 2
      bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen zwei Beschusskartuschen aus jedem Lauf beziehungsweise eine Beschusskartusche aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abzufeuern sind;
    3. Ziffer 3
      bei Schlachtschussapparaten Paragraph 45, Absatz 8, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 und des Absatz eins, keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des Paragraph 19, anzubringen.

§ 56

Text

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsFür die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 47.
  2. Absatz 2Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes.

§ 57

Text

5. Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

Paragraph 57,

Folgende, in Anlage 2 abgedruckte ÖNORM wird für verbindlich erklärt:
ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte Prüfbestimmungen“ Ausgabe: 1. April 1998

§ 58

Text

Verbindlicherklärung von TDCC Tabellen und Ladetabellen für Böller

Paragraph 58,

Die in Anlage 3 enthaltenen TDCC Tabellen sowie die in Anlage 4 enthaltenen Ladetabellen für Böller werden für verbindlich erklärt.

§ 59

Text

6. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 59,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 60

Text

Verweisungen

Paragraph 60,

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf deren jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 61

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 61,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Beschussverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,, außer Kraft.

§ 62

Text

EU-Notifikation

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDiese Verordnung wurde gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, unter Notifikationsnummer 2013/0302/A notifiziert.
  2. Absatz 2Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/348/A).

Anl. 1

Text

Anlage 1

Beschussladungen für Schwarzpulverwaffen

Kaliber

Druck

(Richtwerte)

(bar)

Beschussladung

Gebrauchsladung

Schwarzpulver

Gebrauchsladung

Substitute *)

Pulver

(g)

Schrote/ Kugel

(g)

Pulver

(g)

Schrote/ Kugel

(g)

Pulver

(g)

Schrote/ Kugel

(g)

10 Gauge

750

13

65

6,5

36

4,9

36

12 Gauge

750

13

65

6,5

36

4,9

36

14 Gauge

750

13

65

6,5

36

4,9

36

16 Gauge

800

12

60

5,5

32

4,1

32

20 Gauge

800

10

55

5

25

3,8

25

24 Gauge

800

10

55

5

25

3,8

25

28 Gauge

850

9

40

4

22

3,0

22

32 Gauge

850

8

30

3,5

17

2,6

17

36 Gauge

850

8

30

3,5

17

2,6

17

9 mm

850

8

30

3,5

17

2,6

17

.31 ca. 7,9 mm

1200

6

13

2,5

13

1,9

13

.36 ca. 9,1 mm

1200

7

20

3,5

20

2,6

20

.38 ca. 9,7 mm

1200

7,5

22

4

22

3,2

23

.41 ca. 10,4 mm

1200

8

27

5

27

3,8

27

.44 ca. 11,2 mm

1200

9,5

33

6

33

4,5

33

.45 ca. 11,5 mm

1200

10

35

6

35

4,5

35

.50 ca. 12,7 mm

1200

13

35

6

35

6,0

35

.54 ca. 13,8 mm

1400

14,5

35

9

35

6,8

35

.58 ca. 14,7 mm

1400

16,5

37

10

37

7,5

37

.69 ca. 17,5 mm

1400

20

50

12

50

9,0

50

*)
Folgende Schwarzpulver Substitute wurden von der C.I.P. geprüft und können in Handfeuerwaffen für Schwarzpulver verwendet werden:
Pyrodex Select, Pyrodex RS, Pyrodex P, Triple Seven FFg, Triple Seven FFFg.

Anl. 2

Text

Anlage 2

ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte – Prüfbestimmungen“ Ausgabe: 1. April 1998;

Anmerkung, ÖNORM S 1230 als PDF dokumentiert.)

Anmerkung, ÖNORM S 1205 aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,)

Anl. 3

Text

Anlage 3

römisch eins. Patronen ohne Rand

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

4,6 römisch zehn 30

18.05.2004

18.05.2016

2

5 mm / 35 SMc

05.05.2009

 

3

5,45 x 39

23.07.1992

19.05.2015

4

5,6 x 39

15.02.2000

14.05.2007

5

5,6 x 50 Mag.

14.06.1984

15.05.2002

6

5,6 x 57

14.06.1984

15.05.2002

7

5,6 x 61 SE v. H.

14.06.1984

23.09.2008

8

5,7 x 28

19.10.1993

15.05.2002

9

6 x 47 ATZL

05.11.1997

25.05.2011

10

6 x 47 SM

22.01.2002

19.09.2006

11

6 x 51 ATZL

05.11.1997

15.05.2002

12

6 x 62 Freres

14.06.1984

25.02.2005

13

6 mm BR Farè

19.05.2015

 

14

6 mm BR Norma

20.12.1995

15.05.2002

15

6 mm B.R. Rem.

01.03.1994

15.05.2002

16

6 mm D.B.G.

18.05.2016

 

17

6 mm PPC

14.06.1984

15.05.2002

18

6 mm PPC ITA

19.05.2015

 

19

6 mm PPC-USA

18.04.1989

15.05.2002

20

6 mm Rem. (244 Rem.)

14.06.1984

15.05.2002

21

6 XC

15.04.2008

 

22

6,3 x 57 Farè

30.05.2012

 

23

6,5 – 284 Norma

15.02.2000

15.04.2008

24

6,5 x 39

22.05.2013

 

25

6,5 x 47 Lapua

16.05.2006

20.05.2014

26

6,5 x 52 Carcano

21.09.1993

20.05.2014

27

6,5 x 54 Mauser

14.06.1984

15.05.2002

28

6,5 x 54 M.-Sch.

14.06.1984

15.05.2002

29

6,5 x 55 SE

14.06.1984

22.05.2013

30

6,5 x 55 T.R.I.

19.05.2015

 

31

6,5 x 57

14.06.1984

15.05.2002

32

6,5 x 58 Mauser

14.06.1984

15.05.2002

33

6,5 x 63 Messner Mag.

22.01.2002

15.05.2002

34

6,5 x 64

27.02.1992

15.05.2002

35

6,5 x 64 Brenneke

27.02.1992

22.05.2013

36

6,5 x 65 RWS

05.04.1990

15.05.2002

37

6,5 x 68

14.06.1984

15.05.2002

38

6,5 Creedmoor

30.05.2012

 

39

6,5 Grendel

22.05.2013

19.05.2015

40

6,5 mm D.B.G.

19.05.2015

 

41

6,5 mm Lahoz

25.05.2011

 

42

6,8 mm Rem. SPC

16.05.2006

 

43

7 x 33 Sako

09.03.1995

15.05.2002

44

7 römisch zehn 44 Penna

22.05.2013

 

45

7 x 57

14.06.1984

15.05.2002

46

7 x 64

14.06.1984

15.05.2002

47

7-47 GS

22.05.2013

 

48

7 mm – 08 Rem.

14.06.1984

15.05.2002

49

7 mm Blaser Mag.

05.05.2009

 

50

7 mm B.R. Rem.

01.03.1994

15.05.2002

51

7 mm Exp. Rem.

14.06.1984

15.05.2002

52

7 mm KM

01.09.1999

25.05.2011

53

7 mm Rem. SA Ultra Mag.

27.09.2004

 

54

7 mm Rem. Ultra Mag.

22.01.2002

15.05.2002

55

7 mm SE v.H.

14.06.1984

15.05.2002

56

7 mm Win. Short Mag.

22.01.2002

25.05.2011

57

7,21 Firebird

22.01.2002

23.09.2008

58

7,5 x 54 MAS

14.05.2007

25.05.2011

59

7,5 x 55 Suisse

14.06.1984

18.05.2016

60

7,62 x 39

04.01.1989

22.05.2013

61

7,62 x 45

03.08.1992

23.09.2008

62

7,62 UKM

22.01.2002

23.09.2008

63

7,65 x 53 Arg.

14.06.1984

15.05.2002

64

7,82 Warbird

15.02.2000

23.09.2008

65

7,92 x 24 VBR

14.05.2007

 

66

7,92 x 33 kurz

14.06.1984

20.05.2014

67

8 x 51 (Mauser K)

14.06.1984

15.05.2002

68

8 x 56 M.-Sch.

14.06.1984

15.05.2002

69

8 x 57 I

14.06.1984

15.05.2002

70

8 x 57 IS

14.06.1984

18.05.2016

71

8 x 57 PCC

05.05.2009

 

72

8 x 60

13.06.1984

25.05.2011

73

8 x 60 S

14.06.1984

19.09.2006

74

8 x 64

14.06.1984

15.05.2002

75

8 x 64 S

14.06.1984

15.05.2002

76

8 x 68 S

14.06.1984

19.09.2006

77

8 x 75 S

14.06.1984

15.05.2002

78

8,5 x 63

27.02.1992

24.01.2006

79

8,5 x 68 Fanzoj

30.05.2012

 

80

8,5 mm Messner Mag.

22.05.2013

 

81

9 x 56 M.-Sch.

28.06.1995

01.07.2005

82

9 x 57

14.06.1984

18.05.2004

83

9,3 x 57

14.05.2007

25.05.2011

84

9,3 x 62

14.06.1984

15.05.2002

85

9,3 x 64 Brenneke

14.06.1984

15.05.2002

86

9,3 x 66 Sako

22.01.2002

19.09.2006

87

9,3 RSM

25.05.2011

 

88

9,5 x 57 M.-Sch.

28.06.1995

15.05.2002

89

9,5 x 66 SE v. H.

24.05.1996

15.05.2002

90

10,3 CSP

18.05.2016

 

91

10,75 x 68

14.06.1984

15.05.2002

92

12,7 x 70 (500 Schüler)

27.01.1998

15.05.2002

93

17 Libra

22.01.2001

15.05.2002

94

17 Rem.

14.06.1984

15.05.2002

95

17 Rem. Fireball

15.04.2008

25.05.2011

96

204 Ruger

16.05.2006

 

97

215

27.02.1992

25.05.2011

98

22 PPC-USA

18.04.1989

15.05.2002

99

22-250 Rem.

14.06.1984

15.05.2002

100

220 Swift

14.06.1984

23.09.2008

101

222 Rem.

14.06.1984

13.09.2008

102

222 Rem.Mag.

14.06.1984

15.05.2002

103

223 Rem.

14.06.1984

15.05.2002

104

223 Win. SS Mag.

18.05.2004

23.09.2008

105

243 Win.

14.06.1984

15.05.2002

106

243 Win. SS Mag.

07.11.2003

23.09.2008

107

25 Rem.

14.06.1984

15.05.2002

108

25 Win. SSM

16.05.2006

25.05.2011

109

25-06 Rem.

14.06.1984

23.09.2008

110

250 Savage

14.06.1984

15.05.2002

111

255 GS

26.05.2010

 

112

256 Mag. Gibbs

14.06.1984

15.05.2002

113

257 Roberts

14.06.1984

15.05.2002

114

260 Rem.

09.02.1998

15.05.2002

115

264 Leroy N.E.

01.03.1994

15.05.2002

116

270 Win.

14.06.1984

15.05.2002

117

270 Win. Short Mag.

22.01.2002

23.09.2008

118

275 H.V. Rigby

14.06.1984

15.05.2002

119

277 GS

26.11.1996

25.05.2011

120

280 Rem.

14.06.1984

15.05.2002

121

280 Riml. N.E. Ross

14.06.1984

15.05.2002

122

284 Tony

18.10.2016

 

123

284 Win.

14.06.1984

25.05.2005

124

30 BR

25.05.2011

 

125

30 Carbine

14.06.1984

15.05.2002

126

30 Court

17.05.1991

15.05.2002

127

30 Rem.

14.06.1984

15.05.2002

128

30 TC

05.05.2009

 

129

30-06 Ackley Improved

20.05.2014

 

130

30-06 Court Cartry

10.12.1995

15.05.2002

131

30-06 Spring.

14.06.1984

23.09.2008

132

30-284 NOLASCO

10.12.1995

05.05.2009

133

30-284 Win.

09.02.1998

15.05.2002

134

30-47 GS

20.05.2014

 

135

300 AAC Blackout

19.05.2015

18.05.2016

136

300 Blacktornado

19.05.2015

18.05.2016

137

300 Blaser Mag.

05.05.2009

 

138

300 CR

16.05.2006

15.04.2008

139

300 Lapua Mag.

06.10.1989

23.09.2008

140

300 Norma Mag

30.05.2012

 

141

300 Pegasus

20.05.2014

 

142

300 RCM

26.05.2010

25.05.2011

143

300 Rem. SA Ultra Mag.

01.03.2002

27.09.2004

144

300 Rem. Ultra Mag.

03.11.1998

23.09.2008

145

300 Savage

14.06.1984

15.05.2002

146

300 Whisper

05.05.2009

19.05.2015

147

300 Win. Short Mag.

22.01.2002

23.09.2008

148

308 EH

20.09.1989

15.05.2002

149

308 Match

20.05.2014

 

150

308 Win.

14.06.1984

23.09.2008

151

318 Riml. N.E.

14.06.1984

15.05.2002

152

32 Rem.

14.06.1984

15.05.2002

153

325 WSM

14.05.2007

 

154

333 Riml. N.E.

14.06.1984

15.05.2002

155

338 Blaser Mag.

05.05.2009

 

156

338 Federal

14.05.2007

25.05.2011

157

338 Lapua Mag.

09.09.1989

18.10.2016

158

338 Norma Mag.

26.05.2010

 

159

338 RCM

25.05.2011

 

160

338 Rem. Ultra Mag.

20.10.2000

19.09.2006

161

338 Win. Short Mag.

22.01.2002

19.09.2006

162

35 Rem.

14.06.1984

15.05.2002

163

35 Whelen

01.03.1994

15.05.2002

164

350 Mag. Rigby

14.06.1984

15.05.2002

165

358 Win.

14.06.1984

15.05.2002

166

375 Blaser Mag.

05.05.2009

 

167

375 Hölderlin

14.05.2007

 

168

375 Rem. Ultra Mag.

22.01.2002

18.05.2004

169

375 Ruger

05.05.2009

 

170

376 Steyr

20.01.1999

15.05.2002

171

404 Riml. N.E.

14.06.1984

25.05.2005

172

408 Chey Tac

22.05.2013

18.10.2016

173

416 A-TEC

18.05.2016

 

174

416 Barrett

18.05.2016

 

175

416 Rigby

14.06.1984

15.05.2002

176

416 Ruger

26.05.2010

 

177

416 TYR

20.05.2014

 

178

45 Blaser

21.10.2002

07.12.2005

179

450 Bushmaster

26.05.2010

 

180

450 Rigby

15.02.2000

14.05.2007

181

460 Steyr

16.05.2006

 

182

50 Browning

31.05.1995

26.05.2010

183

500 Jeffery

12.01.1999

15.05.2002

184

505 Mag. Gibbs

14.06.1984

15.05.2002

185

510 DTC

18.05.2004

27.09.2004

 

römisch II. Patronen mit Rand

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

5,6 x 35 R

14.06.1984

15.05.2002

2

5,6 x 50 R Mag.

04.02.1988

15.05.2002

3

5,6 x 52 R

14.06.1984

15.05.2002

4

5,6 x 57 R

14.06.1984

15.05.2002

5

5,6 x 61 R SE v. H.

14.06.1984

15.05.2002

6

5,6 x 70 R

15.04.2008

 

7

6 x 50 R Scheiring

29.09.1987

15.05.2002

8

6 x 52 R BB2

25.05.2005

 

9

6 x 52 R Bretschneider

27.01.1998

15.05.2002

10

6 x 62 R Freres

27.02.1992

15.05.2002

11

6 x 70 R

28.06.2000

15.05.2002

12

6,5 x 50 R

27.02.1992

15.05.2002

13

6,5 x 51 R (Arisaka)

14.06.1984

22.05.2013

14

6,5 x 52 R

14.06.1984

15.05.2002

15

6,5 x 52 R K&S

30.05.2012

 

16

6,5 x 57 R

14.06.1984

15.05.2002

17

6,5 x 58 R

14.06.1984

15.05.2002

18

6,5 x 65 R RWS

05.04.1990

15.05.2002

19

6,5 x 68 R

14.06.1984

15.05.2002

20

6,5 x 70 R

11.04.1986

15.05.2002

21

7-30 Waters

19.02.1991

15.05.2002

22

7 x 50 R

27.02.1992

15.05.2002

23

7 x 57 R

14.06.1984

19.05.2015

24

7 mm Mag.Fl. H&H

14.06.1984

15.05.2002

25

7 x 65 R

14.06.1984

15.05.2002

26

7 x 67 R Luyven

16.05.2006

 

27

7 x 72 R

14.06.1984

15.05.2002

28

7 x 75 R SE.v. H.

14.06.1984

15.05.2002

29

7,62 x 53 R

14.06.1984

15.05.2002

30

7,62 x 54 R

14.06.1984

20.05.2014

31

8 x 50 R

06.10.1989

15.05.2002

32

8 x 51 R Lebel

19.05.2015

 

33

8 x 56 R M30S

30.01.1988

02.08.2006

34

8 x 56 R M89 Port. Krop.

14.06.1984

02.08.2006

35

8 x 57 R 360

14.06.1984

15.05.2002

36

8 x 57 IR

14.06.1984

22.05.2013

37

8 x 57 IRS

14.06.1984

15.05.2002

38

8 x 58 R

14.06.1984

15.05.2002

39

8 x 60 R

14.06.1984

15.05.2002

40

8 x 60 RS

14.06.1984

15.05.2002

41

8 x 65 R

14.06.1984

15.05.2002

42

8 x 65 RS

14.06.1984

15.05.2002

43

8 x 72 R

14.06.1984

15.05.2002

44

8 x 75 RS

14.06.1984

15.05.2002

45

8 mm – 348 Win.

16.03.1999

15.05.2002

46

8,15 x 46 R

14.06.1984

15.05.2002

47

8,2 x 53 R

09.03.1995

15.05.2002

48

8,5 x 63 R

27.02.1992

24.01.2006

49

8,5 x 75 R Scheiring

20.05.2014

 

50

9 x 53 R

23.03.1999

0000-00-00

51

9 x 57 R

14.06.1984

15.05.2002

52

9,3 x 53 R Finnish

09.03.1995

15.05.2002

53

9,3 x 72 R

14.06.1984

15.05.2002

54

9,3 x 74 R

14.06.1984

16.05.2006

55

10,3 x 60 R

14.06.1984

15.05.2002

56

11,15 x 60 R

14.06.1984

15.05.2002

57

17 Hornet

20.05.2014

 

58

218 Bee

14.06.1984

15.05.2002

59

219 Zipper

14.06.1984

15.05.2002

60

22 Hornet

14.06.1984

15.05.2002

61

22 Savage

14.06.1984

15.05.2002

62

222 R Stief

20.05.2014

 

63

225 Win.

14.06.1984

25.05.2011

64

240 Fl. N.E.

14.06.1984

18.05.2004

65

25-20 Win.

14.06.1984

15.05.2002

66

25-35 Win.

14.06.1984

08.02.2006

67

256 Win. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

68

280 Fl. N.E.

14.06.1984

18.05.2004

69

297/230 Morris lg

14.06.1984

07.06.2000

70

297/230 Morris sh

14.06.1984

07.06.2000

71

30 R Blaser

19.02.1991

06.07.2007

72

30 Fl. N.E. Purdey

14.06.1984

25.05.2011

73

30 Super Fl. H&H

14.06.1984

25.05.2011

74

30-06 R Stief

05.05.2009

 

75

30-30 Win.

14.06.1984

15.05.2002

76

30-40 Krag

14.06.1984

25.05.2011

77

300/295 Rook Rifle

14.06.1984

25.05.2011

78

300 Sherwood

14.06.1984

15.05.2002

79

303 British

14.06.1984

23.09.2008

80

303 Savage

14.06.1984

25.05.2011

81

303 Sporting

13.11.2000

19.09.2006

82

307 Win.

14.06.1984

22.05.2013

83

308 Marlin Express

05.05.2009

 

84

310 Cadet Rifle

14.06.1984

15.05.2002

85

32 Win. SL

14.06.1984

15.05.2002

86

32 Win. Spec.

14.06.1984

23.06.2006

87

32-20 Win.

14.06.1984

15.05.2002

88

32-40 Win.

14.06.1984

15.05.2002

89

33 Win.

14.06.1984

15.05.2002

90

338 Marlin Express

26.05.2010

 

91

348 Win.

14.06.1984

15.05.2002

92

35 Win.

14.06.1984

15.05.2002

93

35 Win. SL

14.06.1984

15.05.2002

94

350 No. 2 Rigby

14.06.1984

15.05.2002

95

351 Win. SL

14.06.1984

25.05.2011

96

356 Win.

14.06.1984

25.05.2011

97

360 N.E. 21/4

14.06.1984

15.05.2002

98

369 N.E. Purdey

14.06.1984

15.05.2002

99

375 Fl. N.E. 21/2

14.06.1984

24.01.2006

100

375 Fl. Mag. N.E.

14.06.1984

22.05.2013

101

375 R Hölderlin

14.05.2007

 

102

375 R Verney-Carron

26.05.2010

 

103

375 Win.

14.06.1984

26.05.2010

104

38-40 Win.

14.06.1984

15.05.2002

105

38-55 Win.

14.06.1984

15.05.2002

106

380 Long Rifle

14.06.1984

15.05.2002

107

40-60 Win

15.05.2007

15.04.2008

108

40-82 Win.

14.06.1984

15.05.2002

109

400 Purdey 3

14.06.1984

14.05.2007

110

400/350 N.E.

14.06.1984

15.05.2002

111

401 Win. SL

14.06.1984

15.05.2002

112

405 Win.

14.06.1984

15.05.2002

113

408 Win.

14.06.1984

15.05.2002

114

44-40 Win.

14.06.1984

15.05.2002

115

444 Marlin

14.06.1984

15.05.2002

116

45-60 Win

15.05.2007

15.04.2008

117

45-70 Elko Mag.

28.07.1992

15.05.2002

118

45-70 Govt.

14.06.1984

15.05.2002

119

45-75 Win

14.06.1984

15.04.2008

120

45-90 WM

08.04.2003

27.09.2004

121

450 N.E. 3“ 1/4

14.06.1984

22.05.2013

122

450 N° 2 N.E. 3“1/2Eley

27.01.1998

15.05.2002

123

450/400 N.E. 3

14.06.1984

15.04.2008

124

450/400 Mag. N.E. 31/4

14.06.1984

15.05.2002

125

470 N.E.

14.06.1984

22.05.2013

126

475 N° 2 N.E. 31/2

14.06.1984

14.06.1984

127

475 N° 2 N.E. 3“1/2 Jeffery

27.01.1998

27.01.1998

128

50-95 Win.

05.05.2009

 

129

500 N.E. 3“

14.06.1984

20.07.2005

130

500/416 N.E. 3“1/4

20.12.1996

15.05.2002

131

500/465 N.E.

14.06.1984

15.05.2002

132

56/50 Spencer

18.05.2004

27.09.2004

133

577/450 Sld. Mart.H.

14.06.1984

15.05.2002

134

577 N.E. 3“

14.06.1984

30.05.2012

135

577 Sld. Snider

14.06.1984

15.05.2002

136

600 N.E.

14.06.1984

15.05.2002

137

700 H&H Nitro Exp.

06.04.1992

15.05.2002

138

4 Bore Rifle

27.09.1993

15.05.2002

römisch III. Magnumpatronen

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

6,5 mm Rem. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

2

7 x 61 Super

24.04.1990

25.05.2011

3

7 mm Rem. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

4

7 mm STW

15.02.2000

23.09.2008

5

7 mm Weath. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

6

8 mm Rem.Mag.

14.06.1984

23.09.2008

7

11,5 x 51

05.05.2009

 

8

224 Weath. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

9

240 Belt. Riml. N.E.

14.06.1984

15.05.2002

10

240 Weath. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

11

244 H&H Mag.

14.06.1984

15.05.2002

12

257 Weath. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

13

264 Win. Mag.

14.06.1984

08.02.2006

14

270 Weath. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

15

275 Belt. N.E.

14.06.1984

15.05.2002

16

30 Super Bl Riml. H&H

14.06.1984

15.05.2002

17

30-378 Weath. Mag.

05.03.1996

15.05.2002

18

300 H&H Mag.

14.06.1984

25.05.2011

19

300 Weath. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

20

300 Win. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

21

308 Norma Mag.

14.06.1984

18.10.2016

22

338 Win. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

23

338-378 Weath. Mag

09.02.1998

05.05.2009

24

340 Weath. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

25

350 Rem.Mag.

14.06.1984

15.05.2002

26

358 Norma Mag.

14.06.1984

15.05.2002

27

375 H&H Mag.

14.06.1984

15.05.2002

28

375 Weath.Mag.

17.01.1987

15.05.2002

29

378 Weath.Mag.

14.06.1984

15.05.2002

30

400 H&H Belt. Mag.

25.05.2005

 

31

416 Rem. Mag.

10.09.1989

18.05.2004

32

416 Taylor Mag.

15.04.2008

25.05.2011

33

416 Weath.Mag.

19.02.1991

18.05.2004

34

450 Marlin

05.05.2009

 

35

458 Lott

24.08.2000

16.05.2006

36

458 Win. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

37

460 Weath. Mag.

14.06.1984

15.05.2002

38

465 H&H Belt. Mag.

19.09.2006

 

römisch IV. Pistolen und Revolverpatronen

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

5,45 x 18

24.05.1993

19.09.2006

2

5,75 Velodog

14.06.1984

07.06.2000

3

6,35 Browning

14.06.1984

23.09.2008

4

7 x 49 GJW

19.02.1991

23.09.2008

5

7 Penna

18.05.2004

27.09.2004

6

7 mm Penna L

16.05.2006

 

7

7,5 FK

19.05.2015

 

8

7,5 Ord. Suisse

14.06.1984

07.06.2000

9

7,62 x 25 Tokarev

14.04.1990

19.09.2006

10

7,62 Nagant

14.06.1984

07.06.2000

11

7,63 Mauser

14.06.1984

19.09.2006

12

7,65 Browning

14.06.1984

23.09.2008

13

7,65 Long

17.04.1992

07.06.2000

14

7,65 Parabellum

14.06.1984

23.09.2008

15

8 mm Gasser

14.06.1984

07.06.2000

16

8 mm Lebel

14.06.1984

07.06.2000

17

8 mm Steyr

14.06.1984

07.06.2000

18

9 x 18

14.06.1984

23.09.2008

19

9 x 20 VGW

05.05.2009

 

20

9 x 21

14.06.1984

07.06.2000

21

9 x 22 MJR

13.12.1993

23.09.2008

22

9 x 25 Super Auto G

17.05.1991

22.05.2013

23

9 mm Makarov

20.09.1991

07.06.2000

24

9 mm Browning court

14.06.1984

23.09.2008

25

9 mm Browning long

14.06.1984

23.09.2008

26

9 mm FAR

15.09.2000

 

27

9 mm FX & CQT

27.01.1998

26.07.2006

28

9 mm Luger

14.06.1984

23.09.2008

29

9 mm Mauser

22.05.2013

 

30

9 mm Steyr

14.06.1984

07.06.2000

31

10 x 22 T

11.12.2000

27.09.2004

32

10 mm Auto

03.10.1984

30.05.2012

33

10 mm FAR

15.09.2000

 

34

10,4 Ord. römisch eins t.

14.06.1984

07.06.2000

35

11 mm 73

22.01.2002

22.05.2013

36

22 PICRA

15.03.1999

07.06.2000

37

22 Rem.Jet Mag.

14.06.1984

07.06.2000

38

221 Rem. Fireball

14.06.1984

19.09.2006

39

260 PICRA

15.03.1999

07.06.2000

40

30 PICRA

20.04.1999

07.06.2000

41

30-357 AeT

12.09.2000

15.05.2002

42

32 H&R Mag.

25.02.1986

07.06.2000

43

32 Long Colt

14.06.1984

07.06.2000

44

32 Short Colt

14.06.1984

07.06.2000

45

32 S&W

14.06.1984

23.09.2008

46

32 S&W Long

14.06.1984

05.05.2009

47

32 S&W Long Wad Cut.

14.06.1984

07.06.2000

48

320 Long

14.06.1984

07.06.2000

49

320 Short

14.06.1984

07.06.2000

50

357 Auto Mag.

14.06.1984

23.09.2008

51

357 Magnum

14.06.1984

14.06.2006

52

357 Magnum (carb)

14.06.1984

02.11.2005

53

357 Maximum

14.06.1984

07.06.2000

54

357 SIG

09.03.1995

23.09.2008

55

38 Long Colt

14.06.1984

07.06.2000

56

38 Short Colt

14.06.1984

07.06.2000

57

38 S&W, Colt N.P.

14.06.1984

23.09.2008

58

38 Special

14.06.1984

07.06.2000

59

38 Special (carb)

14.06.1984

10.05.1995

60

38 Spl. AMU

14.06.1984

23.09.2008

61

38 Spl. Wad Cut.

14.06.1984

07.06.2000

62

38 Super Auto

14.06.1984

23.09.2008

63

38/357 FX

27.01.1998

07.06.2000

64

38-45 ACP

14.06.1984

07.06.2000

65

380 Long

14.06.1984

07.06.2000

66

380 Short

14.06.1984

07.06.2000

67

40 S&W

01.02.1990

07.06.2000

68

41 ACT EXP

03.12.1986

07.06.2000

69

41 Long Colt

14.06.1984

07.06.2000

70

41 Rem. Mag.

14.12.1986

07.06.2000

71

44 Colt

15.02.2000

07.06.2000

72

44 Rem. Mag.

14.12.1986

07.06.2000

73

44 Rem. Mag. (carb)

14.06.1984

10.05.1995

74

44 S&W Russian

14.06.1984

07.06.2000

75

44 S&W Special

14.06.1984

07.06.2000

76

44 S&W Special (carb)

14.06.1984

10.05.1995

77

45 Auto

14.06.1984

07.06.2000

78

45 Auto Rim

14.06.1984

07.06.2000

79

45 Colt

14.06.1984

07.06.2000

80

45 Colt (carb)

14.06.1984

10.05.1995

81

45 GAP

05.06.2003

25.05.2011

82

45 HP

16.11.1984

07.06.2000

83

45 S&W Schofield

15.02.2000

07.06.2000

84

45 S&W Schofield (carb)

15.02.2000

 

85

45 Win. Mag.

14.06.1984

07.06.2000

86

450 SCH

22.05.2013

 

87

450 Short

14.06.1984

07.06.2000

88

454 Casull

09.03.1995

19.05.2015

89

455 MK II

14.06.1984

0000-00-00

90

460 S&W Mag.

16.05.2006

15.04.2008

91

475 Linebaugh

17.02.2003

27.09.2004

92

480 Ruger

17.02.2003

27.09.2004

93

50 AE

18.10.1991

07.06.2000

94

500 S&W Mag.

18.05.2004

20.05.2014

römisch fünf. Randfeuerpatronen für Stauchzylinder

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

4 mm Randz. court

14.06.1984

07.06.2000

2

4 mm Randz. long

14.06.1984

07.06.2000

3

5 mm Rem.Mag.

14.06.1984

07.06.2000

4

5,6 mm (22) Flobert à balle

14.06.1984

07.06.2000

5

5,6 mm Flobert à plombs SC

14.06.1984

07.06.2000

6

5,6 mm Flobert à plombs DC

14.06.1984

07.06.2000

7

6 mm Flobert à balle

14.06.1984

07.06.2000

8

6 mm Flobert à balle DC

14.06.1984

07.06.2000

9

6 mm ME Flobert court

24.01.1996

24.05.2006

10

9 mm Flobert à balle

14.06.1984

07.06.2000

11

9 mm Flobert à plombs Carton

14.06.1984

07.06.2000

12

9 mm Flobert à plombs Metal

14.06.1984

07.06.2000

13

17 WSM

18.05.2016

 

14

22 BB Cap

13.06.1984

07.06.2000

15

22 CB Cap

13.06.1984

07.06.2000

16

22 Long

14.06.1984

07.06.2000

17

22 Extra Long

14.06.1984

07.06.2000

18

22 Extra L.R.

08.09.1989

07.06.2000

19

22 Long Shot

14.06.1984

07.06.2000

20

22 Long Rifle Shot Claybirding

14.06.1984

07.06.2000

21

22 Rem. Auto

14.06.1984

07.06.2000

22

22 Win. Auto

14.06.1984

07.06.2000

23

22 Win. R.F. et 22 Rem.Spl.

14.06.1984

07.06.2000

römisch fünf. Randfeuerpatronen-Mechanisch-elektronische Wandler

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

17 HMR

27.09.2004

25.09.2012

2

17 Mach 2

27.09.2004

25.09.2012

3

22 Long Rifle

14.06.1984

23.09.2008

4

22 Short

14.06.1984

23.09.2008

5

22 Win. Mag. R.F.

14.06.1984

23.09.2008

römisch VI. Kartuschen für industrielle Zwecke

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

22 NC (5,5/16)

14.06.1984

06.06.1996

2

22 EX NC (5,5/25)

14.06.1984

13.06.1990

3

22 SH (5,6/11)

14.06.1984

13.06.1990

4

22 (5,6/16)

14.06.1984

13.06.1990

5

22 EX (5,6/25)

14.06.1984

31.05.1994

6

5,7/14

14.06.1984

13.06.1990

7

5,7/16

14.06.1984

13.06.1990

8

5,7/25

14.06.1984

13.06.1990

9

6,3/10

14.06.1984

13.06.1990

10

6,3/12

14.06.1984

13.06.1990

11

6,3/14

14.06.1984

13.06.1990

12

6,3/16

14.06.1984

13.06.1990

13

25 ST (6,3/19)

14.06.1984

13.06.1990

14

6,3/25

14.06.1984

13.06.1990

15

6,8/11

14.06.1984

13.06.1990

16

6,8/15

22.01.2002

15.05.2002

17

6,8/18

14.06.1984

13.06.1990

18

9 x 17

14.06.1984

31.05.1994

19

9 x 20

06.10.2000

15.05.2002

20

9 x 27

06.10.2000

15.05.2002

21

10 x 11 Schermer

14.06.1984

06.06.1996

22

10 x 16 Schermer

14.06.1984

06.06.1996

23

10 x 18

14.06.1984

13.06.1990

24

10 x 18 RG

14.06.1984

13.06.1990

25

12 x 35

16.05.2006

 

26

20 mm x 67 Dynergit

09.03.1995

06.06.1996

27

22 Piexon

22.01.2002

15.05.2002

28

357 Kraken

01.11.1999

07.06.2000

29

38 S.& W. (9 x 19)

14.06.1984

13.06.1990

30

380 SB (9 x 23)

14.06.1984

13.06.1990

31

38 SP (9 x 29)

14.06.1984

31.05.1994

32

45 PD ELP

30.05.2012

 

33

PE 150

26.05.2010

 

34

8 Gauge Industriel

14.06.1984

19.05.2015

römisch VII. Schrotpatronen

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

4/82

19.01.1989

19.09.2006

2

4/101

19.01.1989

19.09.2006

3

8/82

19.01.1989

19.09.2006

4

8/100

19.01.1989

19.09.2006

5

10/76

14.06.1984

19.09.2006

6

10/82

14.06.1984

19.09.2006

7

10/89

14.06.1984

19.09.2006

8

12/35 T

14.06.1984

05.05.2009

9

12/50 SAPL

14.06.1984

05.05.2009

10

12/60

14.06.1984

05.05.2009

11

12/65

14.06.1984

05.05.2009

12

12/67

14.06.1984

05.05.2009

13

12/70

14.06.1984

05.05.2009

14

12/73

14.06.1984

05.05.2009

15

12/76

14.06.1984

05.05.2009

16

12/89

14.06.1984

05.05.2009

17

14/65

14.06.1984

19.09.2006

18

14/67

14.06.1984

19.09.2006

19

14/70

14.06.1984

19.09.2006

20

16/65

14.06.1984

19.09.2006

21

16/67

14.06.1984

26.05.2010

22

16/70

14.06.1984

26.05.2010

23

16/76

26.05.2010

26.05.2010

24

20/65

14.06.1984

14.05.2007

25

20/67

14.06.1984

14.05.2007

26

20/70

14.06.1984

14.05.2007

27

20/76

14.06.1984

14.05.2007

28

20/89

14.06.1984

14.05.2007

29

24/63,5

14.06.1984

19.09.2006

30

24/65

14.06.1984

19.09.2006

31

24/70

14.06.1984

19.09.2006

32

28/63,5

14.06.1984

26.05.2010

33

28/65

14.06.1984

26.05.2010

34

28/70

14.06.1984

26.05.2010

35

28/76

14.06.1984

26.05.2010

36

32/50,7

14.06.1984

19.09.2006

37

32/60

14.06.1984

19.09.2006

38

32/63,5

14.06.1984

19.09.2006

39

32/65

14.06.1984

19.09.2006

40

32/70

14.06.1984

19.09.2006

41

32/65 RUS

20.04.1999

19.09.2006

42

32/70 RUS

20.04.1999

19.09.2006

43

410/50,7

14.06.1984

19.09.2006

44

410/63,5

14.06.1984

19.09.2006

45

410/65

14.06.1984

19.09.2006

46

410/70

14.06.1984

19.09.2006

47

410/73

14.06.1984

19.09.2006

48

410/76

14.06.1984

19.09.2006

49

6 mm Centrale FALCO

20.05.2014

 

50

8 mm C.F.

19.01.1989

19.09.2006

51

8/47,5 mm C.F.

27.09.2004

19.09.2006

52

9 mm C.F.

19.01.1989

19.09.2006

53

9 mm C.F. Mori

27.09.2004

19.09.2006

römisch VIII.Kartuschen für Alarmwaffen

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

4 mm Randz. court Blanc

12.03.1992

10.06.1992

2

4 mm Randz. long Blanc

12.03.1992

10.06.1992

3

6 mm Flobert Blanc

02.08.1991

15.04.2008

4

8 mm Blanc

29.07.1991

23.09.2008

5

9 mm PA Blanc

30.07.1991

01.03.1994

6

10TK

18.05.2016

 

7

22 Long Blanc

02.08.1991

01.03.1994

8

315 Blanc

29.07.1991

01.03.1994

9

320 Court Blanc

31.07.1991

01.03.1994

10

35 Blanc

12.03.1992

01.06.1994

11

35 R Blanc

12.03.1992

01.03.1994

12

380R Blanc/9 mm R Blanc

31.07.1991

10.05.1995

13

45 K Blanc

01.08.1991

01.03.1994

14

Cal. 16Blanc

01.12.1991

04.06.1996

15

Cal. 12 Blanc

01.12.1991

04.06.1996

römisch IX.Patronen mit Kleinschrot

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

35 GR

28.05.1993

01.06.1994

2

35 R GR

28.05.1993

01.03.1994

3

8 mm GR

28.05.1993

01.03.1994

4

380 GR/9 mm R GR

28.05.1993

01.03.1994

5

44 Mag. GR

28.05.1993

07.06.2000

6

45 L GR

28.05.1993

20.10.1993

römisch zehn.Patronen für andere Waffen

Nr.

Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)

Datum

Revision

1

4 mm M 20

14.05.2007

 

2

6,2/7

24.04.2001

15.05.2002

3

8,8 x 10 S.A.P.L.

05.03.1996

18.05.2004

4

10 x 23 T

25.05.2005

 

5

10 x 28

30.05.2012

 

6

10 x 31

18.10.2016

 

7

11,6 SAFEGOM

19.03.1996

20.04.1999

8

12 mm x 39

27.01.1998

09.06.1998

9

14 mm Piexon

02.05.2002

27.09.2004

10

18 x 45

05.05.2009

 

11

18 x 81

22.02.1999

07.06.2000

12

18,5 x 55

05.05.2009

 

13

20 mm x 67,5 (6,3/14)

13.03.2000

15.05.2002

14

MR35 Punch cal.12-28,5

19.03.1996

09.06.1998

15

MR35 Punch cal.12-35

21.02.1996

09.06.1998

16

MR35 Punch cal.15-35

21.02.1996

09.06.1998

17

366 TKM

18.05.2016

 

18

380 Alfa

19.03.1996

15.05.2002

19

380 ME Gum

04.08.1999

15.05.2002

20

40 x 46

14.05.2007

15.04.2008

21

40 x 46 BDLR X

30.05.2012

 

22

44/83

01.03.1994

01.06.1994

23

44/83 SP

02.03.2000

15.05.2002

24

45 x 30

30.05.2012

 

25

45 Rubber

05.05.2009

 

26

56 Cougar

14.05.2007

 

Anmerkung, Anlagen 3 römisch eins. bis 3 römisch zehn. als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage 4

römisch eins Ladetabelle für Vorderladerböllerkanonen

Rohrinnendurchmesser

in mm

maximale Gebrauchsladung

in g

min.

max.

Böllerpulver

Vorlage

7

8,9

3,0

2,0

9

10,9

4,0

2,0

11

11,9

6,0

3,0

12

12,9

7,0

3,0

13

13,9

8,0

4,0

14

14,9

10,0

5,0

15

15,9

11,0

5,0

16

16,9

13,0

6,0

17

17,9

14,0

6,0

18

18,9

16,0

7,0

19

19,9

18,0

8,0

20

21,9

20,0

9,0

22

24,9

24,0

10,0

25

29,9

30,0

12,0

30

34,9

45,0

15,0

35

39,9

60,0

20,0

40

44,9

80,0

22,0

45

49,9

100,0

25,0

50

59,9

125,0

30,0

60

69,9

180,0

34,0

70

79,9

240,0

38,0

80

89,9

320,0

45,0

90

99,9

410,0

45,0

100

119,9

500,0

50,0

120

150,0

600,0

50,0

römisch II Ladetabelle für Handböller

Rohrinnendurchmesser

in mm

maximale Gebrauchsladung

in g

min.

max.

Böllerpulver

Vorlage

8

8,9

4,0

3,0

9

9,9

5,0

3,0

10

10,9

6,0

4,0

11

11,9

7,0

4,0

12

12,9

8,0

5,0

13

13,9

10,0

5,0

14

14,9

12,0

6,0

15

15,9

13,0

6,0

16

16,9

15,0

7,0

17

17,9

17,0

8,0

18

18,9

20,0

8,0

19

19,9

25,0

9,0

20

22,9

30,0

10,0

23

24,9

35,0

13,0

25

30,0

40,0

15,0

römisch III Ladetabelle für Standböller

Rohrinnendurchmesser

in mm

maximale Gebrauchsladung

in g

Beschussladung

in g

 

Böllerpulver

Vorlage

Böllerpulver

Schrot

15,0

20,0

10,0

25,0

100,0

23,0

40,0

15,0

40,0

190,0

25,0

50,0

18,0

50,0

220,0

30,0

60,0

20,0

60,0

300,0

35,0

80,0

20,0

80,0

400,0

40,0

100,0

25,0

100,0

500,0

45,0

120,0

25,0

120,0

630,0

50,0

150,0

30,0

150,0

750,0

60,0

200,0

30,0

200,0

850,0

70,0

260,0

35,0

260,0

950,0

80,0

330,0

35,0

330,0

1100,0

90,0

400,0

40,0

400,0

1200,0

römisch IV Ladetabelle für Modellkanonen

Rohrinnendurchmesser

in mm

maximale Gebrauchsladung

in g

Beschussladung

in g

min.

max.

Pulver

Geschoss

Pulver

Geschoss

7

8,9

2,0

4,5

2,0

6,0

9

10,9

3,0

8,0

3,0

10,5

11

11,9

6,0

10,0

6,0

13,5

12

12,9

8,0

13,0

8,0

17,5

13

13,9

9,0

16,0

9,0

21,0

14

14,9

10,0

20,

10,0

26,5

15

15,9

12,0

25,0

12,0

33,0

16

16,9

13,0

30,0

13,0

40,0

17

17,9

15,0

35,5

15,0

46,5

18

18,9

20,0

45,0

20,0

60,0

19

19,9

25,0

60,0

25,0

80,0

20

21,9

30,0

75,0

30,0

100,0

22

24,9

35,0

100,0

35,0

130,0

25

29,9

40,0

160,0

40,0

210,0

30

34,9

45,0

280,0

45,0

370,0

35

39,9

50,0

380,0

50,0

500,0

40

44,9

60,0

500,0

60,0

660,0

45

49,9

80,0

750,0

80,0

1000,0

50

60,0

100,0

1200,0

100,0

1600,0

Als Vorlage in einem Böller dürfen nur Materialien verwendet werden, die zu keiner Überschreitung der zulässigen Masse der Vorlage entsprechend der Ladetabellen führen. Die Einbringung der Vorlage darf darüber hinaus keine Belastungserhöhung des Böllers verursachen. Zulässig sind Kork und sehr leichte, weiche und nicht brennbare Materialien