Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Limit-Verordnung 2012/13, Fassung vom 19.06.2013

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
    Langtitel
    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2012/13 (Limit-Verordnung 2012/13)
    StF: BGBl. II Nr. 20/2012
    Präambel/Promulgationsklausel

    Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
    Text

    § 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler betragen in den jeweiligen Schulformen:

     

     

     

    1

    2

    Profil

    Bezeichnung

    Limit mit SbX in €

    Limit Religion mit SbX in €

    100

    Volksschulen – Grundschulen

    50,00

    8,18

    100

    Vorschulstufe

    22,80

     

    100

    Sonderschulen

    75,00

    8,18

    300

    Hauptschulen/Neue Mittelschulen

    95,00

    11,70

    400

    Polytechnische Schulen

    104,00

    9,20

    1000

    Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe

    95,00

    11,70

    1100

    Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe

     

     

     

    der Gymnasien

    170,00

    15,00

     

    der Realgymnasien

    161,25

    14,24

     

    Oberstufenrealgymnasium

    161,25

    14,24

    1100

    Steirische Realschulen

    144,89

    12,82

    2000

    Berufsbildende Pflichtschulen

     

     

     

    Fachbereich Elektrotechnik u. Elektronik, kaufmännische Bereiche sowie Metall

    56,85

    5,06

     

    alle anderen Fachbereiche

    48,38

    4,29

    3100

    Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten

    85,00

    8,00

    3600

    Mittlere kaufmännische Lehranstalten

    153,00

    13,40

    3710

    Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig)

    110,00

    9,60

    3730

    Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)

    125,00

    10,84

    3730

    Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW)

    148,00

    12,84

    4100

    Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

    155,00

    13,70

    4600

    Höhere kaufmännische Lehranstalten

    166,00

    14,20

    4600

    Handelsakademien für Berufstätige

    166,00

    14,20

    4600

    Kaufmännische Kollegs

    166,00

    14,20

    4600

    Aufbaulehrgang an Handelsakademien

    166,00

    14,20

    4710

    Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

    167,00

    14,20

    4710

    Kollegs für wirtschaftliche Berufe

    145,00

    14,20

    4710

    Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

    177,00

    14,20

    4720

    Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höheren Lehranstalten für Kunstgewerbe

    136,00

    13,20

    4730

    Höheren Lehranstalten für Tourismus

    154,00

    13,70

    4730

    Aufbaulehrgänge an Kollegs für Tourismus

    167,00

    14,20

    4730

    Kollegs für Tourismus

    152,00

    13,70

    5120

    Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

    155,00

    13,70

    5120

    Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik - Horterzieher/innen

    163,00

    13,70

    5120

    Kollegs für Kindergartenpädagogik

    145,00

    14,20

    5130

    Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

    155,00

    13,70

    5130

    Kollegs für Sozialpädagogik

    145,00

    13,70

    6100

    Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

    55,00

    5,40

    6100

    Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

    113,00

    11,00

    6100

    Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten)

    Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur Kärnten)

    122,00

    11,70

    6200

    Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

    148,00

    13,70

     

    (2) Die Limits umfassen das Schulform-Limit und das Religionsbuch-Limit.

    (3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

    § 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

    § 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.

    (2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht bzw. mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

    § 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 € zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

    § 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.