Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten
§ 2. (1) Fahrgäste, die über eine namentlich auf ihre Person ausgestellte und nur sie zur Benützung berechtigende Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe folgender Modalitäten:
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1. | Die Jahreskarte muss zu Beförderungen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen berechtigen und die Inanspruchnahme der Beförderung auf einer derartigen Eisenbahn muss bestätigt werden; ausgenommen sind Beförderungen im Bereich des Stadtverkehrs. |
2. | Die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein. |
3. | Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnverkehrsunternehmen im Vorhinein vor- und bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal pro Jahr eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Gutscheines für Leistungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Gutschrift für den Fall der Verlängerung der Jahreskarte. Der Pünktlichkeitsgrad ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen für einzelne Strecken bzw. Streckenabschnitte des Vorort- und Regionalverkehrs, auf denen es Beförderungen im fahrplanmäßigen Personenverkehr anbietet, jeweils unter Bedachtnahme auf die Strecken- und Verkehrsverhältnisse für den Regelbetrieb vorzugeben. |
4. | Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln. |
5. | Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen ebenfalls im Vorhinein vor- und bekanntzugeben. Die Entschädigung ist in pauschalierten Beträgen und anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat entfallenden Fahrpreises des konkret auf diese Strecke entfallenden Bahnanteiles einer Jahreskarte zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 25 Cent abgerundet und Beträge über 25 Cent aufgerundet werden. |
(2) Bei der Ermittlung der betroffenen Fahrgäste und der Höhe der Entschädigungsbeträge haben die Jahreskarten verwaltenden Stellen entsprechend mitzuwirken.
(3) Dem Fahrgast steht ein Anspruch gemäß Abs. 1 insoweit nicht zu, als die Nichterreichung des Pünktlichkeitsgrades auf Zugverspätungen und Zugausfälle auf folgende Ursachen zurückzuführen ist:
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1. | außerhalb des Betriebes liegende Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte; |
2. | ein Verschulden des Fahrgastes; |
3. | ein Verhalten einer dritten Person, welches das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte. |
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Fahrweg betreibt, auf dem die Beförderung erfolgt, gilt im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als dritte Person. |
(4) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben auch für die Anwendung der Regelung über die Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten, unter Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität für deren Beförderung, Dienstqualitätsnormen festzulegen, sowie dafür zu sorgen, dass die Information der Fahrgäste über ihre Rechte und Pflichten bei den die Jahreskarten ausgebenden Stellen bereitgestellt wird.